{"id":"bgbl1-1999-50-4","kind":"bgbl1","year":1999,"number":50,"date":"1999-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/50#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_50.pdf#page=12","order":4,"title":"Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere (Versuchstiermeldeverordnung)","law_date":"1999-11-04T00:00:00Z","page":2156,"pdf_page":12,"num_pages":6,"content":["2156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999\nVerordnung\nüber die Meldung zu Versuchszwecken\noder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere\n(Versuchstiermeldeverordnung)\nVom 4. November 1999\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet\nauf Grund des § 16c in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105,\n1818) nach Anhörung der Tierschutzkommission:\n§1\nMeldeverfahren\n(1) Wer Tierversuche nach § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes an Wirbeltieren\ndurchführt oder Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 oder\n§ 10a des Tierschutzgesetzes verwendet, ist verpflichtet, der zuständigen Be-\nhörde Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Wirbeltiere sowie\nüber den Zweck und die Art der Versuche oder der sonstigen wissenschaftlichen\nVerwendungen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 zu melden. Werden die\nTierversuche oder sonstigen Verwendungen von Einrichtungen durchgeführt, so\nist der verantwortliche Leiter der Einrichtung zur Meldung verpflichtet.\n(2) Die Meldungen sind für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden\nJahres mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage zu erstatten. In Abstimmung\nmit der zuständigen Behörde können die Meldungen auch in elektronischer Form\nerfolgen.\n§2\nÜbermittlungsverfahren\nDie zuständige Behörde übermittelt alle in einem Land für ein Kalenderjahr\ngemachten Meldungen in anonymisierter Form jeweils bis zum 31. Mai dem Bun-\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.\n§3\nOrdnungswidrigkeiten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutz-\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 eine Mel-\ndung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.\n§4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver-\nsuchstiermeldeverordnung vom 1. August 1988 (BGBl. I S. 1213) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. November 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e","Anlage\n(zu § 1 Abs. 2)\nMeldung zu Versuchszwecken oder bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere für das Jahr: ________\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999\n1          2              3a             3b             4            5            6            7                       8                  9\nTier-     Rechts-         Anzahl         davon         Anzahl      Herkunft     Verwen-         ggf.         spezielle Angaben zur    gesetzliche\nkate-   grundlage           der        transgene         der       der Tiere    dungs-      Zusammen-       toxikologischen Prüfung   Vorschriften\ngorie    nach dem        erstmals         Tiere        erneut                    zweck        hang mit\nTierschutz-    verwendeten                  verwendeten                            Erkrankungen\ngesetz           Tiere                        Tiere                               von Mensch    Anwendungs-       Methode\nund Tier      bereich\nwww       ww          wwwww          wwwww          wwwww           ww           ww           ww            www             www          ww\nwww       ww          wwwww          wwwww          wwwww           ww           ww           ww            www             www          ww\nwww       ww          wwwww          wwwww          wwwww           ww           ww           ww            www             www          ww\nwww       ww          wwwww          wwwww          wwwww           ww           ww           ww            www             www          ww\nwww       ww          wwwww          wwwww          wwwww           ww           ww           ww            www             www          ww\nwww       ww          wwwww          wwwww          wwwww           ww           ww           ww            www             www          ww\nwww       ww          wwwww          wwwww          wwwww           ww           ww           ww            www             www          ww\n2157","2158          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999\nHinweise zum Ausfüllen des Erhebungsbogens\n1. Allge m e ine Erlä ut e runge n\nDie Angaben beziehen sich grundsätzlich auf alle Wirbeltiere, die im Berichtszeitraum nach § 4 Abs. 3 des Tierschutz-\ngesetzes für wissenschaftliche Zwecke getötet, für Tierversuche nach § 7 Abs. 1 oder für Eingriffe und Behandlungen\nnach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 (Organ- oder Gewebeentnahmen), nach § 10 Abs. 1 (Eingriffe und Behandlungen zur Aus-,\nFort- oder Weiterbildung) oder nach § 10a (Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung\noder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen) verwendet wurden. Diese Tatbestände werden im Folgen-\nden unter der Bezeichnung „Vorhaben“ zusammengefasst.\nDer Erhebungsbogen ist so konzipiert, dass Angaben zu Tieren einer Tierkategorie grundsätzlich in einer Zeile einge-\ntragen werden können, sofern sie in Vorhaben eingesetzt wurden, die bezüglich der in den einzelnen Spalten erfassten\nAspekte gleichartig waren. Bei komplexeren Vorhaben, in denen beispielsweise verschiedene Tierkategorien oder\nverschiedene toxikologische Prüfmethoden zur Anwendung kamen, sind die Angaben durch Eintragungen in mehrere\nZeilen aufzuschlüsseln. Dies bedeutet, dass in einer Zeile pro Spalte nur eine Eintragung möglich ist.\nSind Angaben zu einzelnen Spalten nicht erforderlich oder auf Grund der Besonderheit der Fragestellung nicht möglich,\nkann auf eine Eintragung in den entsprechenden Kästchen verzichtet werden.\nBei Einsatz von EDV-Systemen sind die Eintragungen in den einzelnen Kästchen durch Trennsignale (z.B. Bindestrich,\nSemikolon) zu separieren.\nFür Wirbeltiere, die nach § 4 Abs. 3 zu wissenschaftlichen Zwecken getötet wurden, beschränken sich die erforderlichen\nAngaben auf Eintragungen zu den Spalten 1 bis 3 oder gegebenenfalls 1, 2 und 4 (Tierkategorie, Rechtsgrundlage und\nAnzahl der verwendeten Tiere). Eine „erneute Verwendung“ ist in diesem Fall gegeben, wenn die getöteten Tiere vormals\nfür andere Vorhaben verwendet worden waren.\nFür Wirbeltiere, die nicht erstmals, sondern erneut verwendet wurden, beschränken sich die erforderlichen Angaben auf\nEintragungen zu den Spalten 1, 2 und 4.\n2. Erläuterungen zu den Spalten\nSpalte 1: (Tierkategorien)\nBitte geben Sie an, zu welcher der folgend aufgeführten Tierkategorien die verwendeten Tiere gehören:\nCode-Nr.:                                                   Code-Nr.:\nMäuse                                      101             Schafe                                      114\nRatten                                     102             Rinder                                      115\nMeerschweinchen                            103             Halbaffen                                   116\nHamster                                    104             Neuweltaffen                                117\nandere Nagetiere                           105             Altweltaffen (außer Menschenaffen)          118\nKaninchen                                  106             Menschenaffen                               119\nKatzen                                     107             andere Säugetiere                           120\nHunde                                      108             Wachteln                                    121\nFrettchen                                  109             andere Vögel                                122\nandere Fleischfresser                      110             Reptilien                                   123\nPferde, Esel, Maultiere und Maulesel       111             Amphibien                                   124\nSchweine                                   112             Fische                                      125\nZiegen                                     113\nSpalte 2: (Tierschutzrechtliche Zuordnung der Vorhaben)\nBitte geben Sie an, ob die Tiere für Vorhaben                                                          Code-Nr.:\n– nach § 4 Abs. 3 (Töten zu wissenschaftlichen Zwecken),                                               21\n– nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 (Entnahme von Geweben oder Organen),                                           22\n– nach § 7 Abs. 1 (Tierversuche),\n= unter Betäubung ohne Wiedererwachen aus dieser Betäubung,                                         23\n= ohne Betäubung oder unter Betäubung mit Wiedererwachen aus dieser Betäubung,                      24\n– nach § 10 (Aus-, Fort- oder Weiterbildung),                                                          25\n– nach § 10a (Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung\nvon Stoffen, Produkten oder Organismen)                                                             26\ndes Tierschutzgesetzes verwendet wurden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999                 2159\nSpalte 3a: (Zahlenangaben zu erstmals verwendeten Tieren)\nBitte tragen Sie hier in absoluten Zahlen die in Spalte 1 codiert angegebenen Tiere ein, die erstmals für ein Vorhaben\nverwendet wurden. Hierbei wird jedes verwendete Tier nur einmal gezählt, auch wenn es gegebenenfalls im Berichts-\nzeitraum für mehr als ein Vorhaben, d.h. „erneut“, verwendet wurde.\nInformationen zu erneut verwendeten Tieren werden in Spalte 4 erhoben.\nSpalte 3b: (Anteil transgener Tiere)\nFalls Sie für das Vorhaben Tiere transgener Linien eingesetzt haben, geben Sie bitte in absoluten Zahlen deren Anteil an\nder unter 3a genannten Summe an.\nSpalte 4: (Zahlenangaben zu erneut verwendeten Tieren)\nHier sind nur dann Eintragungen erforderlich, wenn Tiere folgender Kategorien verwendet wurden:\nKaninchen                                               Halbaffen\nKatzen                                                  Neuweltaffen\nHunde                                                   Altweltaffen (außer Menschenaffen)\nFrettchen                                               Menschenaffen.\nBitte geben Sie in absoluten Zahlen an, wie viele Tiere dieser Kategorien erneut, d.h. nicht erstmals in ihrem Leben, für\nVorhaben verwendet wurden. Als „erneut verwendet“ gelten solche Tiere, die alternativ durch „neue“ Tiere ersetzbar\ngewesen wären, deren Einsatz also nicht auf Grund wissenschaftlicher Erfordernisse im Zusammenhang mit den zuvor\ndurchgeführten Vorhaben erfolgte, sondern beispielsweise mit dem Ziel der Einsparung weiterer Versuchstiere. Die\nHäufigkeit der erneuten Verwendung im Berichtszeitraum bleibt unberücksichtigt.\nDiese Zahlen sind nicht in die Angaben in Spalte 3 einzubeziehen.\nWeitere Angaben sind für erneut verwendete Tiere nicht erforderlich.\nSpalte 5: (Angaben zur Bezugsquelle der Tiere)\nHier sind nur dann Eintragungen erforderlich, wenn Tiere folgender Kategorien verwendet wurden:\nMäuse                                                   Frettchen\nRatten                                                  Halbaffen\nMeerschweinchen                                         Neuweltaffen\nHamster                                                 Altweltaffen (außer Menschenaffen)\nKaninchen                                               Menschenaffen\nKatzen                                                  Wachteln.\nHunde\nBitte geben Sie in diesen Fällen an, ob die verwendeten Versuchstiere aus                                      Code-Nr.:\n– einer Zucht- oder Liefereinrichtung innerhalb Deutschlands stammen, die für ihre Tätigkeit eine\nErlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 des Tierschutzgesetzes erhalten hat,                                 51\n– einer anderen amtlich registrierten oder zugelassenen Einrichtung innerhalb der EU,                          52\n– einem Staat, der das Europäische Versuchstierübereinkommen ratifiziert hat, aber nicht Mitglied\nder EU ist,1)                                                                                               53\n– anderen Staaten                                                                                              54\nbezogen wurden.\nSpalte 6: (Angaben zum Verwendungszweck)\nBitte geben Sie an, zu welchem der folgend aufgeführten Zwecke die Tiere verwendet wurden:                     Code-Nr.:\n– Bearbeitung einer Fragestellung aus der Grundlagenforschung,                                                 61\n– Erforschung oder Entwicklung von Produkten, Geräten oder Verfahren für die Humanmedizin,\nZahnmedizin oder Veterinärmedizin,2)                                                                        62\n(Hierunter fallen beispielsweise Untersuchungen zur Pharmakokinetik, Pharmakodynamik, zu Wirkungs-\nmechanismen oder sonstigen biologischen Eigenschaften potentieller neuer Arzneimittel, vergleichbare\nUntersuchungen im Zusammenhang mit Medizinprodukten sowie Untersuchungen zur Entwicklung bzw.\nVerbesserung chirurgischer Methoden.)\n– Herstellung von oder Qualitätskontrolle bei Produkten oder Geräten\nfür die Humanmedizin oder Zahnmedizin,2)                                                                    63\n(Hierunter fallen beispielsweise die kommerzielle Herstellung monoklonaler und polyklonaler Antikörper oder\nsonstiger biologischer Materialien sowie Prüfungen zur Qualität von Antibiotika, Blutzubereitungen, Impf-\nstoffen und Sera.)\n1) Eine aktuelle Liste dieser Staaten wird von der zuständigen Behörde jährlich zur Verfügung gestellt.\n2) Ohne die hierfür durchgeführten toxikologischen Untersuchungen.","2160             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999\nCode-Nr.:\n– Herstellung von oder Qualitätskontrolle bei Produkten oder Geräten für die Veterinärmedizin,2)             64\n(Beispiele wie oben)\n– Toxikologische Untersuchungen oder andere Sicherheitsprüfungen, einschließlich der Prüfun-\ngen im Zusammenhang mit den oben genannten Geräten oder Produkten für die Human-, Zahn-\noder Veterinärmedizin,                                                                                    65\n(Hierunter fallen beispielsweise Untersuchungen an Produkten und Stoffen zur Bestimmung ihres Gefähr-\ndungspotentials für Mensch, Tier und Umwelt, im Falle von Arzneimitteln oder Medizinprodukten die toxiko-\nlogischen Routineprüfungen.)\n– Diagnose von Krankheiten,                                                                                  66\n(Hierunter fallen Untersuchungen in direktem Zusammenhang mit der Diagnose von Krankheiten bei Men-\nschen oder Tieren.)\n– Prüfung der Wirksamkeit von Schädlingsbekämpfungsmitteln,                                                  67\n(Hierunter fallen beispielsweise Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte.)\n– Aus-, Fort- und Weiterbildung,                                                                             68\n– sonstige Zwecke.                                                                                           69\n(Hierunter fallen beispielsweise Verfahren zur Herstellung und Erhaltung infektiöser Agenzien, Vektoren,\nNeoplasmen, Antikörper oder sonstiger biologischer Materialien, die nicht für einen der oben genannten\nZwecke bestimmt sind.)\nSpalte 7: (Zusammenhang mit bestimmten Erkrankungen)\nBitte geben Sie an, ob der Zweck des Vorhabens im Zusammenhang steht mit Erkrankungen, die                   Code-Nr.:\n– das Herz-Kreislauf-System,                                                                                 71\n– das Nervensystem,                                                                                          72\n– Krebserkrankungen,                                                                                         73\n– Stoffwechselkrankheiten,                                                                                   74\n– Infektionskrankheiten,                                                                                     75\n– Erkrankungen des Immunsystems,                                                                             76\n– andere Erkrankungen des Menschen,                                                                          77\n– speziell Tiere                                                                                             78\nbetreffen.\nLiegt kein entsprechender Zusammenhang vor, tragen Sie bitte die Code-Nr. 79 ein.\nSpalte 8: (Weitere Angaben zu toxikologischen Untersuchungen)\nWenn die in Spalte 3a angegebenen Tiere nicht für toxikologische Prüfungen oder sonstige Unbedenklichkeits-\nprüfungen (siehe Spalte 6 Code-Nr. 65) eingesetzt wurden, tragen Sie bitte die Code-Nummern 800 800 ein.\nWurden die Tiere für solche Studien eingesetzt, ist eine Aufschlüsselung nach dem Anwendungsbereich und nach dem\nmethodischen Vorgehen notwendig. Bitte tragen Sie in das zugehörige Kästchen links zunächst die dreistellige Code-\nNummer für den Anwendungsbereich der Prüfung, im Anschluss daran die dreistellige Code-Nummer für die verwen-\ndete Prüfmethode ein.\nErläuterung zu den Anwendungsbereichen:\nBitte geben Sie an, ob die Vorhaben\nA. zur Prüfung von Stoffen oder Produkten, die vorrangig bestimmt sind                                       Code-Nr.:\n– für eine Verwendung in der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin einschließlich des\nöffentlichen Gesundheitswesens,                                                                         801\n(beispielsweise als Arzneimittel oder Medizinprodukte)\n– für eine Verwendung in der Landwirtschaft (einschließlich Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau),           802\n(beispielsweise als Düngemittel oder Pflanzenschutzmittel)\n– für eine Verwendung in Gewerbe oder Industrie,                                                             803\n(beispielsweise als Industriechemikalie, Materialschutzmittel oder Prozesskonservierungsmittel)\n– für die Verwendung in Haushaltungen,                                                                       804\n(d.h. im Haushalt eingesetzte Produkte außer Nahrungsmitteln, kosmetischen Mitteln, Arzneimitteln und\nMedizinprodukten)\n– für die Verwendung in kosmetischen Mitteln,                                                                805\n(im Sinne des Artikels 1 der „Kosmetikrichtlinie“ 76/768/EWG Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt\nsind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel,\nLippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu\nkommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren,\nihr Aussehen zu verändern und/oder den Körpergeruch zu beeinflussen und/oder um sie zu schützen oder in\ngutem Zustand zu halten)\n2) Ohne die hierfür durchgeführten toxikologischen Untersuchungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. November 1999                2161\nCode-Nr.:\n– zur Verwendung als Zusatzstoff für Lebensmittel,                                                            806\n(Stoffe, die Lebensmitteln zugefügt werden, um deren Geschmack, Farbe oder ihre Eigenschaften im Hin-\nblick auf die Handhabung/Verarbeitung oder Haltbarkeit zu verändern)\n– zur Verwendung als Zusatzstoff für Futtermittel                                                             807\n(Stoffe, die Futtermitteln zugefügt werden, um deren Geschmack, Farbe oder ihre Eigenschaften im Hinblick\nauf die Handhabung/Verarbeitung oder Haltbarkeit zu verändern, einschließlich Bioproteine und Leistungs-\nförderer)\noder\nB. zur Feststellung allgemeiner potentieller oder tatsächlicher Umweltgefährdungen\n(ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Produktprüfung)                                                  811\noder\nC. ohne Bezug zu den unter A. und B. genannten Bereichen                                                      812\ndurchgeführt wurden.\nErläuterung zu den toxikologischen Untersuchungsmethoden:\nBitte geben Sie an, ob die Tiere in Prüfungen                                                                 Code-Nr.:\n– der akuten oder subakuten Toxizität (14-Tage-, 28-Tage-Studie,\neinschließlich Limit-Test) mit einer\n= LD50-/LC50-Methode,                                                                                      821\n= anderen Methode, bei der der Tod des Versuchstieres als toxikologischer Endpunkt eingesetzt\nwird,                                                                                                  822\n= Methode, bei der nicht der Tod des Tieres, sondern die klinische Symptomatik als toxiko-\nlogischer Endpunkt eingesetzt wird,                                                                    823\n– auf Hautreizung,                                                                                            824\n– auf Hautsensibilisierung,                                                                                   825\n– auf Augenreizung,                                                                                           826\n– der subchronischen oder chronischen Toxizität (Dauer der Studie länger als 28 Tage),                        827\n– auf Kanzerogenität,                                                                                         828\n– auf Entwicklungstoxizität,                                                                                  829\n– auf Mutagenität,                                                                                            830\n– auf Reproduktionstoxizität,                                                                                 831\n– auf Toxizität für aquatisch lebende Wirbeltiere,                                                            832\n– auf Toxizität für terrestrisch lebende Wirbeltiere,                                                         833\n– auf Bioakkumulation,                                                                                        834\n– auf andere hier nicht aufgeführte Effekte                                                                   835\nverwendet wurden.\nSpalte 9: (Vorhaben im Zusammenhang mit bestimmten Rechtsvorschriften über die Zulassung oder das Inver-\nkehrbringen von Stoffen oder Produkten)\nBitte geben Sie an, ob die Untersuchungen                                                                     Code-Nr.:\n– ohne Zusammenhang mit Rechtsvorschriften über die Zulassung oder das\nInverkehrbringen von Stoffen oder Produkten,                                                               91\n– auf Grund spezieller nationaler Rechtsvorschriften einzelner EU-Mitgliedstaaten, die nicht\nder Umsetzung von EG-Rechtsvorschriften dienen,                                                            92\n(in Deutschland beispielsweise Fischtests zur Bestimmung der Fischgiftigkeit im wasserrechtlichen Vollzug)\n– auf Grund von EG-Rechtsvorschriften einschließlich der Anforderungen des Europäischen\nArzneibuchs,                                                                                               93\n(insbesondere Untersuchungen auf der Grundlage von Vorschriften aus EG-harmonisierten Rechtsbe-\nreichen wie z.B. dem Arzneimittel-, Chemikalien- oder Pflanzenschutzmittelrecht)\n– auf Grund vom EG-Recht abweichender Rechtsvorschriften einzelner Mitgliedstaaten des\nEuroparates,3)                                                                                             94\n– auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften,                                                                     95\n(z.B. Vorschriften der US-amerikanischen Behörde für Nahrungs- und Arzneimittel, FDA)\n– auf Grund einer Kombination von zwei oder mehrerer der oben genannten Kategorien von Rechts-\nvorschriften                                                                                               96\ndurchgeführt wurden.\n3) Eine aktuelle Liste dieser Staaten wird jährlich von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt."]}