{"id":"bgbl1-1999-5-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":5,"date":"1999-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung","law_date":"1999-02-04T00:00:00Z","page":66,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["66                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung\nVom 4. Februar 1999\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Janu-\nar 1981 (BGBl. I S. 61), der zuletzt durch Artikel 45 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert\nworden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)\nin Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem\nOrganisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen nach § 32 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:\nArtikel 1\nDie Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 2\nder Verordnung vom 23. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4058), wird wie folgt geändert:\n1.   § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Auslagen sind auch zu erheben, wenn die in Abschnitt I Nr. 6 des Gebührenverzeichnisses genannten Aufsichts-\nmaßnahmen bei genehmigten Betrieben einen nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegenden Betrieb\nbetreffen.“\n1a. Nach § 3 Abs. 5 ist folgender neuer Absatz 6 einzufügen:\n„(6) Werden auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers externe Verwaltungshelfer bei Genehmigungs-,\nPlangenehmigungs- und Planfeststellungsverfahren für Flugplätze eingesetzt, sind die dadurch verursachten\nKosten gesondert zu erheben.“\n2.   § 9 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 9\nÜbergangsregelung\nIst für in den Abschnitten I und II des Gebührenverzeichnisses aufgeführte Amtshandlungen, die ab dem 12. Au-\ngust 1998 beantragt, am 8. Februar 1999 aber noch nicht beendet waren, durch diese Verordnung eine Kosten-\npflicht neu begründet worden, so sind die Kosten nach dieser Verordnung zu erheben. Das gleiche gilt für in den\nAbschnitten VI und VII des Gebührenverzeichnisses aufgeführte Amtshandlungen, die ab dem 1. September 1998\nbeantragt, am 8. Februar 1999 aber noch nicht beendet waren. Am 8. Februar 1999 bereits beendete Amtshandlun-\ngen sind von einer in dieser Verordnung erstmals angeordneten Kostenpflicht ausgenommen.“\n3.   Die Abschnitte I und II des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) werden wie folgt gefaßt:\n„I. Anerkennung im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät und Erteilung von Berechtigungen\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung\nder technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 373 S. 4)\nund der danach angenommenen gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren\n1. Entwicklung\nAnerkennung eines Entwicklungsbetriebes oder Veränderung oder                      1 000 bis 14 000 DM\nErweiterung der Anerkennung (§ 9 der Verordnung zur Prüfung von\nLuftfahrtgerät – LuftGerPV)\n2. Herstellung\na) Anerkennung eines Herstellers oder Erweiterung oder Änderung                    1 000 bis 14 000 DM\nder Anerkennung (§ 9 LuftGerPV)\nb) Anerkennung der Herstellernachweise anderer Stellen (§ 5 Luft-                         800 DM\nGerPV)\nc) Anerkennung eines Herstellerbetriebes für Luftsportgerät oder                          500 DM\nErweiterung oder Änderung (§ 10 LuftGerPV)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999                    67\n3. Instandhaltung\na) Anerkennung/Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes oder                         1 000 bis 14 000 DM\nluftfahrttechnischen Betriebes oder Erweiterung oder Änderung\nder Anerkennung/Genehmigung (§§ 13, 18 LuftGerPV, JAR 145\ndeutsch)\nb) Anerkennung eines selbständigen Prüfers von Luftfahrtgerät oder                           580 DM\nVerlängerung oder Erweiterung der Anerkennung (§ 14 Luft-\nGerPV)\nc) Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen (§ 6                        130 bis     640 DM\nLuftGerPV)\nd) Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 15 Abs. 2                        150 bis    500 DM\nLuftGerPV)\ne) Anerkennung eines Herstellerbetriebes für Luftsportgerät für die                          500 DM\nInstandhaltung oder Erweiterung (§ 19 Abs. 3 LuftGerPV)\nf) Genehmigung von Tätigkeiten außerhalb betriebseigener Werk-                           130 bis    250 DM\nstätten (§ 18 Abs. 1 LuftGerPV)\n4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät\na) Befreiung von der Anerkennung bei der Herstellung im Amateur-                             320 DM\nbau\nb) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Nachprüfungen in                              80 bis    800 DM\nSonderfällen (§§ 13 Abs. 2, 19 Abs. 2 LuftGerPV)\nc) Änderung oder Neuausstellung der Anerkennungsurkunde eines                                140 DM\nluftfahrttechnischen Betriebes oder eines Herstellerbetriebes bei\nnicht wesentlichen Veränderungen im Betrieb\n5. Anerkennung von Produktspezifikationen\na) Grundgebühr                                                                               100 DM\nb) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im Zu-                        120 bis    190 DM\nsammenhang mit der Anerkennung der Produktspezifikation\n6. Aufsichtsmaßnahmen bei genehmigten Betrieben (§ 2 Abs. 2 Luft-                           120 bis    190 DM\nGerPV)                                                                          je angefangene Arbeitsstunde\n7. Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung/Anerkennung eines             1\n⁄10 bis 1⁄5 der Gebühr für die Anerken-\nBetriebes nach den Nummern 2 und 3                                        nung/Genehmigung\nII. Zulassung von Luftfahrtgerät und Erteilung von Berechtigungen\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung\nder technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 373 S. 4)\nund der danach angenommenen gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren\n1. Musterzulassung (§ 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung – LuftVZO)\nA. Grundgebühren\na) Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse\nbis     2 000 kg                                                                    840 DM\nüber    2 000 kg bis    5 700 kg                                                  1 260 DM\nüber    5 700 kg bis 14 000 kg                                                    1 700 DM\nüber 14 000 kg bis 50 000 kg                                                      4 000 DM\nüber 50 000 kg bis 100 000 kg                                                     8 000 DM\nüber 100 000 kg bis 150 000 kg                                                   16 000 DM\nüber 150 000 kg                                                                  24 000 DM\nb) Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrauber)                              Gebührensätze wie für Flugzeuge\nc) Luftschiffe                                                                   1 600 bis  6 000 DM\nd) Motorsegler\n1. selbststartende                                                                  840 DM\n2. nicht-selbststartende                                                            300 DM\ne) Segelflugzeuge                                                                      200 DM","68       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999\nf) Bemannte Ballone                                                            300 DM\nff) Ultraleichtflugzeuge, Sprungfallschirme                             100 bis    250 DM\ng) Rettungsfallschirme                                                         500 DM\nh) Startgeräte                                                             120 bis  2 000 DM\ni) Flugmotoren mit einer höchstzulässigen Startleistung oder\nmit einem höchstzulässigen Startschub\nbis        75 kW                                                            600 DM\nbis      150 kW oder 3 000 N                                                900 DM\nüber     150 kW bis        375 kW\noder 3 000 N bis         1 000 N                                          2 000 DM\nüber     375 kW bis        750 kW\noder 10 000 N bis       50 000 N                                          3 000 DM\nüber     750 kW oder\nüber 50 000 N                                                             4 000 DM\njedoch Flugmotoren für Motorsegler                                          300 DM\nj) Propeller\nFeste Propeller und einstellbare Propeller                                  400 DM\nVerstellpropeller                                                           800 DM\nk) Funkgeräte, soweit sie zum Einbau in Luftfahrzeuge nach                 300 bis  3 000 DM\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 LuftVZO bestimmt sind\nl) Flugüberwachungsgeräte                                                  300 bis  3 000 DM\nm) Navigationsgeräte                                                       300 bis  3 000 DM\nn) Triebwerküberwachungsgeräte                                             300 bis  2 000 DM\no) Flugregelsysteme und -geräte                                            300 bis  3 000 DM\np) Reifen, Räder, Bremsen                                                  200 bis    800 DM\nq) Warngeräte                                                              300 bis  2 000 DM\nr) Rettungs- und Sicherheitsgeräte                                         200 bis    800 DM\nrr) Rettungsgerät für Luftsportgeräte                                   100 bis    400 DM\ns) Geräte der elektrischen Anlagen                                         300 bis  1 200 DM\nt) Container, Paletten, Verzurrgeräte                                      300 bis    800 DM\nu) Bordküchen                                                              300 bis  2 000 DM\nv) Sitze und Liegen                                                            600 DM\nw) Geräte zur Ermittlung von Unfallursachen                                300 bis  2 000 DM\nx) Hilfskrafterzeuger                                                      600 bis  2 400 DM\ny) Schleppkupplungen für Segelflugzeug- und Bannerschlepp                      120 DM\nyy) Schleppgeräte für Ultraleichtflugzeuge                                  100 DM\nB. Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der                   120 bis    190 DM\nDienstreisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der\nAnerkennung, Verlängerung, Erweiterung und der Überprüfung\ndes Fortbestehens der Voraussetzungen von Entwicklungs-\nbetrieben und der Musterprüfung und -zulassung sowie der\nPrüfung von Einzelstücken\nC. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Luftsport-\ngerät (§§ 10, 19 Abs. 4 LuftGerPV)\na) Ultraleichtflugzeuge\n1. Musterprüfung\naa) Geräteprüfung                                                   200 bis  2 000 DM\nbb) Bauteileprüfung nach Zeichnung                                  200 bis    500 DM\ncc) Bauabnahme                                                      350 bis  1 000 DM\ndd) Wägung                                                          150 bis    300 DM","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999       69\nee) Lärmmessung                                                     150 bis    250 DM\nff) Flugmechanik-Testfahrt                                          800 bis  2 000 DM\ngg) Statik                                                          500 bis  2 500 DM\nhh) Endabnahme und Testflug                                         350 bis  1 000 DM\nii)  Dokumentation, Berichte aa) bis hh)                            400 bis  2 200 DM\njj)  Rettungssystem-Geräteprüfung                                   250 bis    500 DM\nkk) Flugzeugabwurf                                                    1 000 DM\nje weiterer Abwurf                                                  750 DM\nll)  Dokumentation, Berichte jj) bis kk)                                500 DM\n2. Stückprüfung\naa) Abnahmeprüfung,\nDokumentation, Berichte                                          35 bis  1 000 DM\nbb) Rettungsgerät: Stückprüfung                                     250 bis    500 DM\nDokumentation, Berichte                                          50 bis    150 DM\n3. Nachprüfung\naa) Abnahmeprüfung                                                  200 bis    700 DM\nDokumentation, Berichte                                          50 bis    150 DM\nbb) Rettungsgerät: Abnahmeprüfung                                   150 bis    300 DM\nDokumentation, Berichte                                          50 bis    150 DM\nb) Hängegleiter und Gleitsegel\nPauschgebühren\n(Musterzulassung und Musterprüfung)\naa) Hängegleiter                                                          5 600 DM\nbb) Gleitsegel                                                            5 200 DM\ncc) Gurtzeug für\n– Hängegleiter                                                      1 100 DM\n– Gleitsegel                                                        1 000 DM\ndd) Rettungsgeräte                                                        2 400 DM\nee) Schleppgeräte                                                         1 400 DM\nff) Schleppklinken                                                          700 DM\nZu den Buchstaben aa bis ff:\nBei Wiederholung einer Musterprüfung desselben Musters,\nbei der ergänzenden und vereinfachten Musterprüfung er-\nmäßigt sich die Pauschgebühr entsprechend dem verringer-\nten Aufwand. Bei erhöhtem Aufwand aufgrund besonderer\nBauart oder Betriebsart erhöht sich die Pauschgebühr auf\nhöchstens 20⁄10 der ursprünglichen Pauschgebühr.\nc) Sprungfallschirme\n1. Musterprüfung\naa) Prüfung des Antrages und der Nachweise                          200 bis  1 000 DM\nbb) Packen von Sprung- und Reservefallschirm                         50 bis    100 DM\ncc) Testabwürfe:\nGurtzeug, Sprung-, Reservefallschirm                            250 bis    800 DM\ndd) Testsprung                                                      300 bis    600 DM\nee) Musterzulassungszeugnis                                         250 bis  1 000 DM\nff) Festigkeitstest:\nGurtzeug, Fangleine, Kappe                                      100 bis    300 DM\n2. Stückprüfung\nGurtzeug, Sprung- und Reservefallschirm                              25 bis    150 DM\n3. Nachprüfung\nGurtzeug, Sprung- und Reservefallschirm                              25 bis     75 DM","70            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999\n2. Änderung der/Ergänzung zur Musterzulassung (§ 5 LuftVZO)\na) Grundgebühr                                                      1\n⁄10 bis 5⁄10 der Musterzulassungsgrund-\ngebühr\nb) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der                        120 bis     190 DM\nDienstreisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der\nMusterprüfung und -zulassung (auch im Rahmen der Amtshilfe\nfür ausländische Luftfahrtbehörden)\nc) Zuschlag bei Hängegleitern und Gleitseglern                      anteilig von der Pauschgebühr nach\n1.C.\n3. Musterbetreuung                                                      Alle Arbeiten im Zusammenhang mit\nder Musterbetreuung werden nach ent-\nstandenem Aufwand einschließlich der\nDienstreisezeiten mit 120 bis 190 DM\nje angefangene Arbeitsstunde abge-\nrechnet.\n4. Erteilung von Berechtigungen nach JAR-TSO deutsch (JTSO-\nBerechtigungen) (§ 4 LuftVZO)\na) Grundgebühr                                                                     100 bis   2 000 DM\nb) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der                        120 bis     190 DM\nDienstreisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der\nErteilung von JTSO-Berechtigungen\n5. Änderung der JTSO-Berechtigungen\na) Grundgebühr                                                      1\n⁄10 bis ⁄10 der Grundgebühr für die Er-\n5\nteilung der JTSO-Berechtigung\nb) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der                        120 bis     190 DM\nDienstreisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der\nÄnderung der JTSO-Berechtigung\n6. Anerkennung technischer Spezifikationen für sicherheitsrelevante\nAusrüstung\na) Grundgebühr                                                                     150 bis   1 500 DM\nb) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der                        120 bis     190 DM\nDienstreisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der\nAnerkennung technischer Spezifikationen\n7. Änderung der technischen Spezifikation\na) Grundgebühr                                                      1\n⁄10 bis ⁄10 der Anerkennungsgebühr\n5\nb) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der                        120 bis     190 DM\nDienstreisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der\nÄnderung der technischen Spezifikation\n7a. Erteilung einer Berechtigung zur Herstellung von Ersatz- und\nÄnderungsteilen (§ 9 LuftGerPV)\na) Grundgebühr                                                                     100 bis   2 000 DM\nb) Zuschläge je angefangene Arbeitsstunde einschließlich der                       120 bis     190 DM\nDienstreisezeiten für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der\nErteilung der Anerkennung\n8. Verkehrszulassung und Eintragung (§§ 10, 14 und 18a LuftVZO)\na) Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge sowie Drehflügler,\nUltraleichtflugzeuge und Ballone mit einer Höchstmasse\nbis      2 000 kg                                                                    120 DM\nüber     2 000 kg bis 20 000 kg                                                      480 DM\nüber 20 000 kg bis 100 000 kg                                                      1 440 DM\nüber 100 000 kg bis 150 000 kg                                                     3 600 DM\nüber 150 000 kg                                                                    4 800 DM","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999              71\nb) Luftschiffe\nbis zu 10 000 kg Leermasse ohne Gas                                              600 DM\nüber 10 000 kg Leermasse ohne Gas                                            600 bis 1 200 DM\nc) sonstiges Luftfahrtgerät                                          Gebührensätze wie für vergleichba-\nres Luftfahrtgerät, höchstens jedoch\n1 200 DM\nd) Hängegleiter und Gleitsegel                                                         50 DM\nZu den Buchstaben a bis d:\nBeantragt dieselbe Person, die den Antrag auf Musterzulassung\neines Luftfahrtgerätes gestellt hat, nach Erteilung der Musterzulas-\nsung auch die Verkehrszulassung für ein Luftfahrtgerät dieses\nMusters, so wird die Verkehrszulassungsgebühr für das erste\nStück nicht erhoben.\n9. Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung\na) Verkehrszulassung                                                 1\n⁄10 bis ⁄10 der Gebühren für die Ver-\n3\nkehrszulassung, mindestens jedoch\n35 DM\nb) Eintragung in die Luftfahrzeugrolle                                             60 bis    150 DM\nc) Eintragung in das Luftsportgeräteverzeichnis                                    30 bis     50 DM\nd) Eintragung in das Verzeichnis für Segelflugzeuge und bemannte                   30 bis     50 DM\nBallone\n10. Erteilung eines Lärmzeugnisses außerhalb des Verfahrens nach                            40 DM\n§ 10 Abs. 4 LuftVZO\n11. Zweitschrift des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Lärmzeugnisses                         40 DM\noder des Eintragungsscheines\n12. Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO)\na) Einzelzulassung\naa) Flugzeuge einschließlich Motorsegler und Segelflugzeuge     1\n⁄2 der Gebühr für die Verkehrszulas-\nsowie Drehflügler, Ballone, Ultraleichtflugzeuge und Luft- sung\nschiffe\nbb) Flugmodelle                                                                   40 DM\ncc) sonstiges Luftfahrtgerät                                    Gebührensätze wie für vergleichba-\nres Luftfahrtgerät, höchstens jedoch\n720 DM\nb) Allgemeine Genehmigung                                            Die fünffache Gebühr der Einzelgeneh-\nmigung. Bei Flugzeugen einschließlich\nMotorseglern und Drehflüglern ist die\nfünffache Gebühr der Einzelgenehmi-\ngung nach der höchsten Gewichts-\nklasse der betroffenen Luftfahrzeuge\nzu berechnen.\n13. Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät (§ 13    Gebührensätze wie für die vorläufige\nLuftVZO)                                                             Verkehrszulassung\n14. Erteilung einer Abschrift (§§ 18, 18a LuftVZO)\na) aus der Luftfahrzeugrolle                                                           60 DM\nb) aus dem Luftsportgeräteverzeichnis                                                  50 DM\nc) aus dem Verzeichnis für Segelflugzeuge und bemannte Ballone                         50 DM\n15. Erteilung einer Nichteintragungsbescheinigung für nicht in der                          40 DM\nBundesrepublik Deutschland hergestelltes und nicht zivil zuge-\nlassenes Luftfahrtgerät\n16. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Zulassung von                               70 DM\nAbweichungen nach Abschnitt IV Nr. 1 der Anlage I zu § 14 Abs. 1\nLuftVZO\n16a. Zulassung einer Ausnahme von § 3 Abs. 1 Satz 3 LuftVG im Einzel-                   60 bis    120 DM\nfall","72                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999\n17. Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Abs. 2 LuftVZO)                                      40 DM\n18. Festlegung des Prüfungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 LuftGerPV                             140 DM\n19. Vergabe von Prüfplaketten und Prüfstempeln                                            5 bis     25 DM“.\n3a. Der Abschnitt IV des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt geändert:\na) In Nr. 3 wird die Angabe „50 DM“ durch die Angabe „60 bis 150 DM“ ersetzt.\nb) In Nr. 4 wird die Angabe „50 DM“ durch die Angabe „60 bis 150 DM“ ersetzt.\nc) In Nr. 5 wird die Angabe „50 DM“ durch die Angabe „60 bis 150 DM“ ersetzt.\nd) In Nr. 10a) wird die Angabe „220 bis 700 DM“ durch die Angabe „220 bis 1 900 DM“ ersetzt.\ne) In Nr. 13 wird die Angabe „120 bis 340 DM“ durch die Angabe „120 bis 1 000 DM“ ersetzt.\nf) In Nr. 15 wird der Satz: „Mit den Gebühren sind die entstandenen Auslagen abgegolten, soweit sie nicht durch\ntechnische oder flugbetriebliche Überprüfungen außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung entstan-\nden sind.“ gestrichen.\n3b. Der Abschnitt V des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt geändert:\na)    In Nr. 1b) wird die Angabe „500 bis 11 000 DM“ durch die Angabe „500 bis 100 000 DM“ ersetzt.\nb) In Nr. 1c) wird die Angabe „500 bis 2 200 DM“ durch die Angabe „500 bis 100 000 DM“ ersetzt.\nc)    In Nr. 1c) Spiegelstrich wird die Angabe „150 bis 600 DM“ durch die Angabe „500 bis 5 000 DM“ ersetzt.\nd) In Nr. 1d) wird die Angabe „150 bis 600 DM“ durch die Angabe „500 bis 5 000 DM“ ersetzt.\ne)    In Nr. 2b) wird die Angabe „150 bis 600 DM“ durch die Angabe „500 bis 2 000 DM“ ersetzt.\nf)    In Nr. 2b) Spiegelstrich wird die Angabe „60 bis 220 DM“ durch die Angabe „150 bis 2 000 DM“ ersetzt.\ng) In Nr. 2c) wird die Angabe „60 bis 220 DM“ durch die Angabe „150 bis 2 000 DM“ ersetzt.\nh)    In Nr. 5a) wird die Angabe „1 500 bis 300 000 DM“ durch die Angabe „2 500 bis 450 000 DM“ ersetzt.\ni)    In Nr. 5b) wird die Angabe „250 bis 5 500 DM“ durch die Angabe „500 bis 75 000 DM“ ersetzt.\nj)    In Nr. 5c) wird die Angabe „250 bis 1 100 DM“ durch die Angabe „500 bis 75 000 DM“ ersetzt.\nk)    In Nr. 5c) Spiegelstrich wird die Angabe „100 bis 300 DM“ durch die Angabe „250 bis 3 000 DM“ ersetzt.\nl)    In Nr. 5d) wird die Angabe „100 bis 300 DM“ durch die Angabe „250 bis 3 000 DM“ ersetzt.\nm) In Nr. 5a a) wird die Angabe „200 bis 1 000 DM“ durch die Angabe „500 bis 10 000 DM“ ersetzt.\nn)    In Nr. 5a b) wird die Angabe „100 bis 500 DM“ durch die Angabe „250 bis 5 000 DM“ ersetzt.\no) In Nr. 5a b) Spiegelstrich wird die Angabe „30 bis 250 DM“ durch die Angabe „100 bis 2 500 DM“ ersetzt.\np) In Nr. 5a c) wird die Angabe „50 bis 200 DM“ durch die Angabe „100 bis 2 500 DM“ ersetzt.\nq) In Nr. 7a) wird die Angabe „5 000 bis 1 100 000 DM“ durch die Angabe „50 000 bis 5 000 000 DM“ ersetzt.\nr)    In Nr. 7b) wird die Angabe „1 000 bis 22 000 DM“ durch die Angabe „10 000 bis 200 000 DM“ ersetzt.\ns)    In Nr. 7a a) wird die Angabe „1 500 bis 50 000 DM“ durch die Angabe „5 000 bis 500 000 DM“ ersetzt.\nt)    In Nr. 7a b) wird die Angabe „250 bis 5 500 DM“ durch die Angabe „1 000 bis 20 000 DM“ ersetzt.\nu)    In Nr. 7b a) wird die Angabe „500 bis 30 000 DM“ durch die Angabe „500 bis 50 000 DM“ ersetzt.\nv)    In Nr. 7b b) wird die Angabe „100 bis 1 000 DM“ durch die Angabe „100 bis 2 000 DM“ ersetzt.\nw) In Nr. 10a) wird die Angabe „100 bis 600 DM“ durch die Angabe „100 bis 6 000 DM“ ersetzt.\nx)    In Nr. 10b) wird die Angabe „50 bis 120 DM“ durch die Angabe „50 bis 500 DM“ ersetzt.\ny)    In Nr. 11 werden die Worte „der Genehmigungen von Baugenehmigungsbehörden oder anderen Behörden“\ndurch die Worte „zu Bauvorhaben“ ersetzt.\nz1) In Nr. 14a) wird die Angabe „100 bis 5 000 DM“ durch die Angabe „100 bis 10 000 DM“ ersetzt.\nz2) In Nr. 15a) wird die Angabe „100 bis 2 000 DM“ durch die Angabe „100 bis 5 000 DM“ ersetzt.\nz3) In Nr. 20 ist das Wort „Antragsstattgaben“ durch das Wort „Entscheidungen“ zu ersetzen.\n4.  Die Abschnitte VI und VII des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) werden wie folgt gefaßt:\n„VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät\n1. Genehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 LuftVG, § 61                   400 bis   4 000 DM\nLuftVZO in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 2, Artikel 15 Verordnung\n(EWG) Nr. 2407/92), einschließlich der Ausstellung des Luft-\nverkehrsbetreiberzeugnisses (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Betriebs-\nordnung für Luftfahrtgerät – LuftBO – in Verbindung mit JAR-OPS\n1.180 deutsch bzw. JAR-OPS 3.180 deutsch)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999       73\n2. Bestätigung von Genehmigungsvoraussetzungen oder Prüfung                      2 000 bis 40 000 DM\ndes Unternehmens (§ 62 Abs. 1 und 3 LuftVZO in Verbindung mit\nArtikel 4 bis 8, Artikel 11 Abs. 2 und 3, Artikel 15 Verordnung (EWG)\nNr. 2407/92, § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-\nOPS 1.180 deutsch bzw. JAR-OPS 3.180 deutsch)\n3. Zustimmung zur Bestellung eines Betriebsleiters (§ 38 LuftBO)                   120 bis  2 000 DM\noder Fachbereichsleiters (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbin-\ndung mit JAR-OPS 1.175 Buchstabe h und i deutsch bzw. JAR-\nOPS 3.175 Buchstabe h und i deutsch)\n4. Genehmigung einer Abweichung von den Flugdienst- und Ruhe-                      120 bis  2 000 DM\nzeiten (§ 8 Abs. 4 und § 12 der 2. DVO LuftBO)\n5. Genehmigung einer Fluglinie (§ 21 Abs. 1 LuftVG)                                220 bis  2 200 DM\n5a. Zustimmung zur Abweichung von den Vorschriften über den Ein-                       300 DM\nsatz von Flugbegleitern (§ 41 Abs. 4 LuftBO) in Verbindung mit § 56\nder 1. DVO LuftBO)\n6. Genehmigung der anzuwendenden Beförderungsentgelte und                          220 bis  2 200 DM\n-bedingungen (Tarife im Sinne der zweiseitigen Luftverkehrsab-\nkommen) im Rahmen der Betriebsgenehmigung zur Durchführung\nvon Fluglinienverkehr durch Luftfahrtunternehmen aus anderen\nStaaten (§ 21a LuftVG)\n7. Genehmigung der gewerbsmäßigen Verwendung von Luftfahr-                         220 bis  1 100 DM\nzeugen für sonstige Zwecke (§ 20 Abs. 1 LuftVG, § 68 LuftVZO)\n8. Genehmigung von Selbstkostenflügen (§ 20 Abs. 2 LuftVG, § 71                    100 bis    800 DM\nLuftVZO)\n9. Erteilung einer Allgemeinen Ausflugerlaubnis (§ 2 Abs. 6 und 8                   90 bis  1 100 DM\nLuftVG)\na) Ausnahmegenehmigung für Flüge von und zu bestimmten\nFlugplätzen (§ 22a Abs. 2 LuftVO)\na) allgemein                                                                 1 000 DM\nb) im Einzelfall                                                               100 DM\n10. Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 LuftVG, § 75                     100 bis 20 000 DM\nLuftVZO)\n11. Erlaubnis zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe und/                   100 bis    500 DM\noder der Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln\n(§ 6 LuftVO)\n12. Erlaubnis zum Abwerfen von Gegenständen (§ 7 LuftVO)                            100 bis    330 DM\n13. Erlaubnis für Kunstflüge (§ 8 LuftVO)                                           100 bis    300 DM\n14. Erlaubnis für Schlepp- und Reklameflüge (§ 9 LuftVO)                            100 bis    500 DM\n15. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von Luftfahr-                       50 bis    500 DM\nzeugen (§§ 1, 25 LuftVG, § 15 LuftVO), ausgenommen Erlaubnisse\nzum Starten und Landen auf einem Flugplatz innerhalb von\nBetriebsbeschränkungszeiten\n15a. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von nichtmotor-                    50 bis    500 DM\ngetriebenen Luftsportgeräten (§ 31c LuftVG, § 15 LuftVO)\n16. Erlaubnis für den Aufstieg von Ballonen, Drachen, Flugmodellen                   50 bis    500 DM\nund Flugkörpern mit Eigenantrieb oder Auflassen von Fesselballo-\nnen (§ 16 LuftVO)\n17. Aufsicht über Luftfahrtunternehmen\na) wirtschaftliche Überprüfung\naa) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 1 Luft-            100 bis  3 000 DM\nVZO und Artikel 5 Abs. 3 bis 7, Artikel 6 bis 8, Artikel 15 Ver-\nordnung (EWG) Nr. 2407/92","74            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999\nbb) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 2 Luft-               1 200 bis 52 000 DM\nVZO und Artikel 5 Abs. 3 bis 7, Artikel 6 bis 8, Artikel 15 Ver-\nordnung (EWG) Nr. 2407/92\nb) technische Überprüfung\naa) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 1 Luft-                 100 bis   3 000 DM\nVZO und Artikel 9 und 10 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92\nund § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-\nOPS 1.175 Buchstabe a deutsch bzw. JAR-OPS 3.175\nBuchstabe a deutsch\nbb) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 2 Luft-               1 200 bis 52 000 DM\nVZO und Artikel 9 und 10 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92\nund § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-\nOPS 1.175 Buchstabe a deutsch bzw. JAR-OPS 3.175\nBuchstabe a deutsch\nc) flugbetriebliche Überprüfung\naa) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 1 Luft-                 700 bis 13 000 DM\nVZO und Artikel 9 und 10 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92\nund § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-\nOPS 1.175 Buchstabe a deutsch bzw. JAR-OPS 3.175\nBuchstabe a deutsch\nbb) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 2 Luft-\nVZO und Artikel 9 und 10 Verordnung (EWG) Nr. 2407/92\nund § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-\nOPS 1.175 Buchstabe a deutsch bzw. JAR-OPS 3.175\nBuchstabe a deutsch\n– für Luftfahrtunternehmen mit bis zu 10 Luftfahrzeugen                   1 200 bis 52 000 DM\n– zusätzlich für jeweils bis zu 10 weitere Luftfahrzeuge                    600 bis 13 000 DM\nDie Gebühren werden je Prüfungsart\nund Kalenderjahr, in dem Überprüfun-\ngen stattgefunden haben, nur einmal\nerhoben.\n18. Erlaubnis zur Überführung eines Luftfahrzeugs (§ 25 Abs. 3 Luft-                         55 DM\nBO)\n19. Aufsicht nach § 68 LuftVZO\na) wirtschaftliche Überprüfung                                                      100 bis     800 DM\nb) technische Überprüfung                                                           100 bis     800 DM\nc) flugbetriebliche Überprüfung                                                     100 bis     800 DM\nDie Gebühren werden je Prüfungsart\nund Kalenderjahr, in dem Überprüfun-\ngen stattgefunden haben, nur einmal\nerhoben.\n20. Aufsicht nach § 71 LuftVZO                                                           50 bis     800 DM\n21. Festlegung abweichender zulässiger Betriebszeiten für Luftfahrt-                    250 bis     330 DM\ngerät oder dessen Teile\n22. Zulassung einer Ausnahme\na) bei Ausfall von Ausrüstungsteilen (§ 26 Abs. 1 LuftBO)                           125 bis     400 DM\nb) zum erforderlichen Brandschutz (§ 4 der 1. DVO LuftBO)                           450 bis   1 500 DM\nc) von den Anforderungen an Notausstiegen oder Notbeleuch-                          450 bis   1 500 DM\ntung (§ 7 der 1. DVO LuftBO)\nd) zur Ausrüstung mit Flugschreiber- und Tonaufzeichnungsan-                          1 500 DM\nlagen (§ 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und § 23a der 1. DVO LuftBO)\ne) von den Beschränkungen beim Betrieb von zweimotorigen\nFlugzeugen unter Berücksichtigung des möglichen Ausfalls\neines Triebwerks im Reiseflug (§ 44 Abs. 4 der 1. DVO LuftBO\nund § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-OPS\n1.246 deutsch)\naa) Überprüfung der technischen Festlegungen                                   1 000 bis   4 000 DM","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999         75\nbb) Überprüfung der flugbetrieblichen Festlegungen                        1 400 bis   6 000 DM\ncc) Erteilung der Zulassung bzw. Genehmigung                                400 bis   2 000 DM\nf) nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-OPS                 100 bis   5 000 DM\n1.010 deutsch bzw. JAR-OPS 3.010 deutsch\n23. Erteilung einer Zustimmung bzw. Genehmigung\na) zur Mindestausrüstungsliste (§ 26 Abs. 1 Satz 5, § 47 LuftBO                 120 bis   2 000 DM\nund § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-OPS\n1.030 deutsch bzw. JAR-OPS 3.030 deutsch)\nb) zur Festlegung von Mindestflughöhen und Flughafen-Wettermin-                 120 bis   1 000 DM\ndestbedingungen (§ 49 LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO\nin Verbindung mit JAR-OPS 1.250 Buchstabe b deutsch bzw.\nJAR-OPS 1.430 Buchstabe a deutsch bzw. JAR-OPS 3.250\nBuchstabe b deutsch bzw. JAR-OPS 3.430 Buchstabe a deutsch)\nc) zu Sondervorschriften nach § 36 Abs. 2 der 1. DVO LuftBO und                 240 bis   3 000 DM\n§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-OPS 1.470\nBuchstabe e deutsch\n24. Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln über den Nord-\natlantik\na) Prüfung des Nachweises nach § 11b Abs. 3 der 1. DVO LuftBO                   230 bis   1 800 DM\nund § 2a Abs. 3 der 3. DVO LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2\nLuft-BO in Verbindung mit JAR-OPS 1.243 deutsch bzw. JAR-\nOPS 1.870 Buchstabe a deutsch\nb) Zulassung einer anderen Navigationsanlage (§ 11b Abs. 7 der                  300 bis   2 200 DM\n1. DVO LuftBO und § 2a Abs. 6 der 3. DVO LuftBO)\n24a. Erteilung einer RVSM (Reduced Vertical Separation Minimum)                      300 bis   2 200 DM\n-Genehmigung (§ 11c der 1. DVO Luft-BO, § 2b der 3. DVO LuftBO\nund § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-OPS\n1.241 deutsch)\n24b. Eintragung von 406 MHz-Notsendern (§ 19a LuftVZO)                                   100 DM\nVII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen\n1. Ausstellung von Besatzungsausweisen                                                   80 DM\n2. Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Mitführens von\nWaffen, Sprühgeräten, Munition, explosionsgefährlichen Stoffen,\nScheinwaffen und dergleichen (§ 27 Abs. 1 und 3 LuftVG)\na) im Einzelfall                                                                 25 bis     110 DM\nb) allgemein                                                                     55 bis     220 DM\n3. Erlaubnis zum Mitführen gefährlicher Güter (§ 27 Abs. 3 LuftVG,                  200 bis 10 000 DM\n§ 78 LuftVZO)\n3a. Genehmigung von Schulungsprogrammen für die Beförderung                         500 bis   1 000 DM\ngefährlicher Güter (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit\nJAR-OPS 1.220 deutsch bzw. JAR-OPS 3.220 deutsch)\n4. Erlaubnis zum Mitführen von Funkgeräten (§ 79 LuftVZO)                                50 DM\n5. Zustimmung zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1                      50 bis     300 DM\nLuftVZO)\n6. Anhörung im Rahmen der Zustimmungsverfahren zur Einrichtung                       90 bis     300 DM\nvon Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO)\n7. Zustimmung zum Einrichten, Errichten und Betreiben von beson-                        275 DM\nderen Geräten zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigations-\neinrichtungen (§ 81 Abs. 2 LuftVZO)\n8. Abnahme, Überwachung und Prüfung von technischen Anlagen\nund Geräten (§ 27c Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b in Verbindung\nmit § 31b LuftVG)\na) Grundgebühr                                                                  150 bis 250 000 DM","76            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999\nb) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im                     90 bis    180 DM\nZusammenhang mit der Abnahme, Überwachung und Prüfung\ndieser Anlagen und Geräte\nc) Nachprüfung                                                     5\n⁄10 der erhobenen Grundgebühr zuzüg-\nlich Zuschlag nach Buchstabe b\n9. Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flug-\nsicherungsausrüstungen der Luftfahrzeuge (§ 27c in Verbindung\nmit § 31b Abs. 3 LuftVG)\na) Grundgebühr                                                                   150 bis  5 000 DM\nb) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im                     90 bis    180 DM\nZusammenhang mit der Mitwirkung\nc) Nachprüfung                                                     5\n⁄10 der erhobenen Grundgebühr zuzüg-\nlich Zuschlag nach Buchstabe b\n10. Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für Luftfahrzeuge mit\neiner höchstzulässigen Flugmasse\n– bis 5 700 kg                                                                    45 bis    700 DM\n– über 5 700 kg                                                                  275 bis  1 400 DM\n11. Erstellung von Gutachten\na) § 32 Abs. 3 LuftVZO                                                           240 bis  6 600 DM\nb) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG                             240 bis  4 600 DM\nc) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG                     90 bis  1 100 DM\nd) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG                             90 bis    400 DM\n12. Allgemeine Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten mit                           30 bis    130 DM\nFlugbeschränkungen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LuftVO)\n13. Anerkennung von Ausbildungslehrgängen (z.B. § 88 Abs. 1 Nr. 6\nund § 104 Abs. 6 LuftPersV)\na) in Fällen der Zuständigkeit eines Landes                                       90 bis    280 DM\nb) in Fällen der Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes                          90 bis    640 DM\n14. Anerkennung von Flugübungsgeräten (z.B. § 70 Abs. 2 Satz 4 Luft-                  200 bis 10 000 DM\nPersV)\n14a. Anerkennung von Schulungsprogrammen (§ 53 Abs. 1 der 1. DVO                      500 bis  1 000 DM\nLuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO i.V.m. JAR-OPS 1.965\nBuchstabe a Abs. 2 deutsch bzw. JAR-OPS 1.978 Buchstabe a\ndeutsch bzw. JAR-OPS 1.1005 deutsch bzw. JAR-OPS 1.1015\nBuchstabe b deutsch bzw. JAR-OPS 3.965 Buchstabe a Abs. 2\ndeutsch)\n14b. Anerkennung von Schulungsprogrammen bei Mitbenutzung des                         750 bis  1 500 DM\nanerkannten Flugübungsgeräts eines anderen Unternehmens\n15. Überprüfung des Fortbestehens der Voraussetzungen für die An-                      80 bis    780 DM\nerkennung gemäß Nummer 14                                          Die Gebühr wird je Gerät und Kalender-\njahr, in dem die Überprüfung statt-\ngefunden hat, nur einmal erhoben. Mit\nder Gebühr sind die entstandenen\nAuslagen abgegolten, soweit sie nicht\ndurch Überprüfungen außerhalb des\nGeltungsbereiches dieser Verordnung\nentstanden sind.\n16. Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung als Lehrer\nam Flugübungsgerät (§ 120 Abs. 3 LuftPersV)\n– für eine Einzelperson                                                               70 DM\n– für eine Personengruppe                                                            150 DM\n17. Prüfung der Eignung als Theorielehrer (Anlage 2 Nr. I 3.4 zu § 32                  50 bis    180 DM\nAbs. 1 Nr. 5 LuftVZO)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999                  77\n18. Anerkennung fliegerärztlicher Untersuchungsstellen oder ihrer                       130 bis    1 400 DM\nLeiter (§ 24 Abs. 3 bis 5 LuftVZO)\n19. Eintragung von zusätzlichen Startarten (Windenstart, Flugzeug-                             40 DM\nschleppstart oder sonstige Startarten) bei Segelflugzeugen und\nnicht-selbststartenden Motorseglern\n20. Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches                              80 DM\n(§ 120 Abs. 2 LuftPersV)\n21. Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung                            50 bis     180 DM\n(§ 24 Abs. 4 LuftVZO)\n22. Anerkennung als Sachverständiger (§ 128 in Verbindung mit § 5                         50 bis     320 DM\nAbs. 2, § 11 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 30, § 35 Abs. 3, § 70\nAbs. 2, § 75 Abs. 2, § 88 Abs. 1 LuftPersV)\n23. Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen\noder deren Überprüfung in sonstiger Weise (§ 29c Abs. 2 LuftVG)\n– je Fluggast                                                                         4,00 bis    20 DM\na) Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeughalter sind verpflichtet,\nder nach § 29c LuftVG zuständigen Luftfahrtbehörde die Anzahl\nder durchsuchten oder überprüften Fluggäste mitzuteilen.\nb) Die Einzelheiten werden von dieser Behörde festgelegt und den\nKostenschuldnern bekanntgegeben.\n24. Erteilung schriftlicher Auskünfte aus dem Luftfahrtzentralregister                         20 DM\n25. Anerkennung von Lehrgängen und technischen Schulen für Prüfer                       300 bis    3 000 DM\nvon Luftfahrtgerät\n26. Durchführung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer durch                        150 bis      350 DM\ndas Luftfahrt-Bundesamt\n27. Genehmigung einer Abweichung von Verfahren, die im techni-                               100 DM\nschen Handbuch luftfahrttechnischer Betriebe und Luftfahrtunter-\nnehmen mit einem Zustimmungsvorbehalt versehen sind.\n28. Zuteilung von SSR-Mode-S-Adressen                                                          45 DM\n29. Überprüfung der bei der Anmeldung zur Ausbildung als Verkehrs-                           270 DM\nflugzeugführer vorzulegenden Unterlagen sowie der fachlichen\nVoraussetzungen (§ 24 Abs. 4 LuftVZO, § 14 Abs. 1 LuftPersV)\n30. Anerkennung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer (§ 96                              150 DM\nAbs. 4 LuftPersV)\n31. Ausstellung einer Lärmbescheinigung für ausländische Luftfahr-                           230 DM\nzeuge (§ 10 LuftVZO)\n32. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, Antragsrücknah-            Bis zu 3⁄4 der für die Amtshandlung vor-\nme, Antragsablehnung aus anderen Gründen als wegen Unzustän-           gesehenen Gebühr\ndigkeit der Behörde\n33. Erfolglose Widerspruchsverfahren                                       Für die vollständige oder teilweise\nZurückweisung eines Widerspruchs\nwird eine Gebühr bis zur Höhe der\nfür die angefochtene Amtshandlung\nfestgesetzten Gebühr erhoben. Dies\ngilt nicht, wenn der Widerspruch nur\ndeshalb keinen Erfolg hat, weil die Ver-\nletzung einer Verfahrens- oder Form-\nvorschrift nach § 45 VwVfG unbeacht-\nlich ist. War für die angefochtene Amts-\nhandlung eine Gebühr nach diesem\nVerzeichnis nicht vorgesehen, war die\nAmtshandlung gebührenfrei oder ist\nder Widerspruch von einem Dritten\neingelegt worden, wird eine Gebühr\nbis zu 5 000 DM erhoben. Bei einem\nerfolglosen Widerspruch, der sich aus-","78               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1999\nschließlich gegen eine Kostenentschei-\ndung richtet, beträgt die Gebühr höch-\nstens ⁄10 der Gebühr des streitigen Be-\n1\ntrages. Wird ein Widerspruch nach Be-\nginn seiner sachlichen Bearbeitung\njedoch vor deren Beendigung zurück-\ngenommen, beträgt die Gebühr höch-\nstens 3⁄4 der Gebühr nach den Sätzen 1\nbis 3. In allen Fällen beträgt die Gebühr\njedoch mindestens 50 DM.\n34. Überprüfung nach § 29d LuftVG hinsichtlich der Zuverlässigkeit\nvon Personen\nje Person                                                                                     10 bis     500 DM“.\nArtikel 2\n(1) Artikel 1 Nr. 1 und Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 12. August 1998 in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. September 1998 in Kraft. Dies gilt nicht für die in Abschnitt VI des Gebühren-\nverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) genannten Nrn. 10, 11, 13 und 16 sowie die Nrn. 17 und 19, soweit die Abgeltung\nder Auslagen aufgehoben wird, und die in Abschnitt VII des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) genannte\nNr. 23.\n(3) Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Februar 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nFranz M ünt ef ering"]}