{"id":"bgbl1-1999-49-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":49,"date":"1999-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/49#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_49.pdf#page=63","order":3,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz","law_date":"1999-10-19T00:00:00Z","page":2143,"pdf_page":63,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1999 2143\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass\nvon Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen\nvon Beschäftigten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nin Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu\nergangenen Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz\nVom 19. Oktober 1999\nI.\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126\nAbs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich dem Bundesamt für\nFinanzen die Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlass eines Verwaltungs-\naktes sowie die Ablehnung eines Anspruches in Angelegenheiten nach dem Bun-\ndesumzugskostengesetz einschließlich der dazu ergangenen Trennungsgeld-\nverordnung in Verbindung mit § 2 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom\n30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) zu entscheiden, soweit diese Behörde zum Erlass\ndes Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung des Anspruches zuständig war.\nII.\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem Bundes-\namt für Finanzen die Vertretung des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur\nEntscheidung über Widersprüche zuständig ist.\nIII.\nDiese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 in Kraft. Sie findet\nkeine Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder\nauf Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.\nBonn, den 19. Oktober 1999\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIn Vertretung\nRainer Baake"]}