{"id":"bgbl1-1999-48-8","kind":"bgbl1","year":1999,"number":48,"date":"1999-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/48#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-48-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_48.pdf#page=24","order":8,"title":"Bekanntmachung eines Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 1. Oktober 1999 zur Änderung der Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik","law_date":"1999-10-07T00:00:00Z","page":2072,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["2072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999\nBekanntmachung\neines Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 1. Oktober 1999\nzur Änderung der Richtlinien zur Überprüfung auf eine\nTätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium\nfür Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit\nder ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\nVom 7. Oktober 1999\nDie Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verant-\nwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit\nder ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gemäß §§ 44b des\nAbgeordnetengesetzes vom 13. Dezember 1991 (BGBl. 1992 I S. 76), für die\n14. Wahlperiode übernommen durch Beschluss des Deutschen Bundestages\nvom 26. Oktober 1998, werden wie folgt geändert:\n1. Nach Nummer 1 der Richtlinien wird folgende Nummer 2 eingefügt:\n„2. Das betroffene Mitglied kann Einsicht in die beim 1. Ausschuss be-\nfindlichen Unterlagen verlangen. Es kann sich einer Vertrauensperson\nbedienen.\nIm übrigen dürfen Einsicht in die zu den Überprüfungsverfahren geführten\nAkten des 1. Ausschusses nur die Ausschussmitglieder sowie die mit der\nBearbeitung der Vorgänge befassten Sekretariatsmitarbeiter nehmen.\nBei den Beratungen des 1. Ausschusses zu den Überprüfungsverfahren\nist das Zutrittsrecht für Mitglieder des Bundestages auf die ordentlichen\nAusschussmitglieder und deren Stellvertreter beschränkt. Der 1. Aus-\nschuss kann im Einzelfall Ausnahmen beschließen.“\n2. Nummer 2 der Richtlinien wird Nummer 3.\n3. Nummer 3 der Richtlinien wird Nummer 4.\n4. Nummer 4 der Richtlinien wird Nummer 5 und erhält folgende Fassung:\n„5. Vor Abschluss der Feststellungen gemäß Nummer 4 sind die Tatsachen\ndem betroffenen Mitglied des Bundestages zu eröffnen und mit ihm zu\nerörtern.\nDer Vorsitzende des 1. Ausschusses unterrichtet den Präsidenten des\nDeutschen Bundestages und den Vorsitzenden derjenigen Fraktion oder\nGruppe, der das betroffene Mitglied des Bundestages angehört, über die\nbeabsichtigte Feststellung des 1. Ausschusses.“\n5. Nummer 5 der Richtlinien wird Nummer 6.\nBerlin, den 7. Oktober 1999\nDer Präsid ent d es Deut sc hen Bund est ages\nWo lf g ang Thierse"]}