{"id":"bgbl1-1999-48-6","kind":"bgbl1","year":1999,"number":48,"date":"1999-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/48#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-48-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_48.pdf#page=20","order":6,"title":"Verordnung über das Verfahren der Schlichtungsstellen für Überweisungen (Schlichtungsstellenverfahrensverordnung - SchlichtVerfVO)","law_date":"1999-10-27T00:00:00Z","page":2068,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["2068            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999\nVerordnung\nüber das Verfahren der Schlichtungsstellen für Überweisungen\n(Schlichtungsstellenverfahrensverordnung – SchlichtVerfVO)\nVom 27. Oktober 1999\nAuf Grund von § 29 Abs. 2 des AGB-Gesetzes vom               (3) Ein Schlichter darf nicht in Streitfällen tätig werden,\n9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317), der durch Artikel 2      an deren Abwicklung er selbst beteiligt war. Hierüber ent-\nAbs. 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I         scheidet seine Vertretung.\nS. 1642) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes-            (4) Der Schlichter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.\nministerium der Justiz:\n§3\n§1\nAblehnung einer Schlichtung\nEinrichtung der\nSchlichtungsstellen, Tätigkeitsbericht                Der Schlichter lehnt die Schlichtung durch eine schrift-\nliche Mitteilung an den Beschwerdeführer ab, wenn\n(1) Die Deutsche Bundesbank macht im Bundesanzei-\nger bekannt, bei welcher ihrer Dienststellen Schlichtungs-   1. der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht\nstellen nach § 29 des AGB-Gesetzes eingerichtet sind.            anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder\nWerden mehrere Stellen eingerichtet, ist auch mitzuteilen,       von dem Beschwerdeführer während des Schlich-\nwelche Stelle für welche Schlichtungsangelegenheit zu-           tungsverfahrens anhängig gemacht wird,\nständig ist. Die Anschriften der Stellen sind anzugeben.     2. die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich bei-\ngelegt ist,\n(2) Jede Schlichtungsstelle ist mit einem oder mehreren\nSchlichtern zu besetzen, die aus dem Kreise der Bediens-     3. ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden\nteten der Deutschen Bundesbank berufen werden, zum               ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aus-\nRichteramt oder zum höheren Bankdienst befähigt sind             sicht auf Erfolg bietet,\nund allein tätig werden. Für jeden Schlichter ist ein        4. die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlich-\nSchlichter als Vertretung zu bestellen. Werden in einer          tungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens\nSchlichtungsstelle mehrere Schlichter eingesetzt, ist min-       einer Schlichtungsstelle nach § 29 des AGB-Gesetzes\ndestens vor jedem Geschäftsjahr die Geschäftsverteilung          oder einer anderen Gütestelle, die Streitbeilegung be-\nfestzulegen. Eine Änderung der Geschäftsverteilung ist           treibt, ist oder\nwährend des Geschäftsjahres nur aus besonderem Grund\n5. der Anspruch bei Erhebung der Kundenbeschwerde\nzulässig.\nbereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich\n(3) Jede Schlichtungsstelle hat eine Geschäftsstelle.         auf Verjährung beruft.\n(4) Die Schlichtungstelle veröffentlicht einmal im Jahr   Der Schlichter soll die Schlichtung ablehnen, wenn die\neinen Tätigkeitsbericht.                                     Schlichtung die Klärung einer grundsätzlichen Rechts-\nfrage beeinträchtigen würde.\n§2\nAuswahl und                                                        §4\nUnabhängigkeit der Schlichter                                    Erhebung und Behandlung\n(1) Die Schlichter werden von der zuständigen Stelle der                     der Kundenbeschwerde\nDeutschen Bundesbank bestellt. Vor ihrer Bestellung teilt       (1) Die Kundenbeschwerde ist schriftlich unter kurzer\ndie Deutsche Bundesbank den Verbänden der an dem             Schilderung des Sachverhalts und unter Beifügung der\nVerfahren teilnehmenden Kreditinstitute (§ 675a Abs. 1       zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen Unterla-\nund 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und der Arbeits-         gen zu erheben. Der Beschwerdeführer hat zu versichern,\ngemeinschaft der Verbraucherverbände die Namen und           dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streit-\nden beruflichen Werdegang der als Schlichter vorge-          schlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbei-\nsehenen Personen mit. Wenn innerhalb von zwei Mona-          legung betreibt, angerufen und auch keinen außergericht-\nten schriftlich keine Tatsachen vorgetragen werden, wel-     lichen Vergleich mit dem Beschwerdegegner abgeschlos-\nche die Qualifikation oder Unparteilichkeit des vorgese-     sen hat. Der Beschwerdeführer kann sich im Verfahren\nhenen Schlichters in Frage stellen, werden diese für die     vertreten lassen.\nDauer von drei Jahren zu Schlichtern bestellt. Ihre Bestel-     (2) Die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle bestätigt\nlung kann wiederholt werden.                                 dem Antragsteller den Eingang seiner Kundenbeschwerde\n(2) Die Schlichter sind in dieser Eigenschaft unabhängig  und leitet sie den beteiligten Kreditinstituten zur Stellung-\nund an Weisungen nicht gebunden. Sie können durch die        nahme zu, die sich innerhalb eines Monats ab Zugang zu\nzuständige Stelle der Deutschen Bundesbank von ihrem         der Kundenbeschwerde äußern müssen; die Frist kann um\nAmt nur abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die      einen Monat verlängert werden. Die eingehenden Stellung-\neine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht    nahmen werden dem Beschwerdeführer durch die Ge-\nmehr erwarten lassen, wenn der Schlichter nicht nur vor-     schäftsstelle mit der Anheimgabe zugeleitet, sich inner-\nübergehend an der Wahrnehmung seines Amts gehindert          halb eines Monats ab Zugang dazu zu äußern, wenn der\nist oder wenn ein vergleichbar wichtiger Grund gegeben       Beschwerdegegner der Kundenbeschwerde nicht ab-\nist.                                                         helfen will. Müsste eine Ablehnungsmitteilung nach § 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999                 2069\nergehen oder fehlen Unterlagen oder Ausführungen, weist      Nichtannahme berechtigt sind, die Gerichte anzurufen.\ndie Geschäftsstelle den Beschwerdeführer hierauf hin und     Nach Ablauf der Frist teilt die Geschäftsstelle den Betei-\ngibt ihm in geeigneten Fällen Gelegenheit, den Mangel        ligten das Ergebnis unter Angabe der Beteiligten und des\ninnerhalb eines Monats abzustellen.                          Verfahrensgegenstands mit. Mit dieser Mitteilung ist das\n(3) Die Geschäftsstelle legt den Vorgang nach Ablauf      Verfahren bei der Schlichtungsstelle beendet.\nder in Absatz 2 bezeichneten Fristen dem zuständigen\nSchlichter vor, sofern der Beschwerdegegner der Kun-                                       §6\ndenbeschwerde nicht abhilft oder sich diese nicht in sons-                     Kosten des Verfahrens\ntiger Weise erledigt.                                                        und der Schlichtungsstelle\n(1) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kosten-\n§5                               frei. Auslagen werden nicht erstattet. Der Schlichtungs-\nSchlichtungsvorschlag                      vorschlag kann einen Vorschlag zur Übernahme von Kos-\nten enthalten, wenn dies zur angemessenen Beilegung\n(1) Wenn der Schlichter eine weitere Aufklärung des       des Streits der Beteiligten geboten erscheint.\nSach- und Streitstandes für geboten hält, kann er eine\nergänzende Stellungnahme oder Auskunft der Beteiligten          (2) Die Kosten der Schlichtungsstelle werden nach einer\neinholen. Eine Beweisaufnahme führt er nicht durch, es sei   noch zu treffenden Regelung durch die Deutsche Bundes-\ndenn, der Beweis kann durch die Vorlage von Urkunden         bank eingezogen.\nangetreten werden.                                              (3) Absatz 2 gilt nicht für Kreditinstitute, für welche die\n(2) Der Schlichter unterbreitet nach Lage der Akten       Schlichtung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 29\neinen schriftlichen Schlichtungsvorschlag. Der Schlich-      Abs. 3 des AGB-Gesetzes durch eine andere Stelle er-\ntungsvorschlag besteht aus dem Vorschlag, wie der Streit     folgt.\nder Beteiligten auf Grund der Rechtslage unter Berück-                                     §7\nsichtigung von Treu und Glauben angemessen beigelegt\nwerden kann, und einer Begründung, in welcher der Vor-                   Inkrafttreten, Übergangsregelung\nschlag kurz und verständlich erläutert wird.                    (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-\n(3) Der Schlichtungsvorschlag kann innerhalb von sechs    dung in Kraft.\nWochen ab Zugang durch eine schriftliche Mitteilung an          (2) Die bisher in der Schlichtungsstelle bei der Deut-\ndie Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle angenommen        schen Bundesbank tätigen Schlichter bleiben bis zu ihrer\nwerden. Die Beteiligten sind hierauf sowie darauf hinzu-     Wiederbestellung nach dieser Verordnung oder der Be-\nweisen, dass sie zur Annahme nicht verpflichtet und bei      stellung neuer Schlichter im Amt.\nBerlin, den 27. Oktober 1999\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin"]}