{"id":"bgbl1-1999-48-5","kind":"bgbl1","year":1999,"number":48,"date":"1999-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/48#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-48-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_48.pdf#page=19","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation","law_date":"1999-10-22T00:00:00Z","page":2067,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999                   2067\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung\nzum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation\nVom 22. Oktober 1999\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                     Personalverwaltung in Betracht. Die Aufgabe ge-\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                     mäß Buchstabe a umfasst die Konzipierung eines\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord-               Textes nach stichwortartigen Angaben und die\nnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert                    Erstellung und Gestaltung mit Hilfe einer alpha-\nworden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-                   nummerischen Tastatur unter Berücksichtigung\nkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I                       von automatisierter Textverarbeitung.“\nS. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober\n1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium           2. § 10 wird wie folgt geändert:\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\n„Übergangsregelungen“.\nArtikel 1                                  b) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zum Kauf-                c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokom-                      „Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\nmunikation vom 13. Februar 1991 (BGBl. I S. 436) wird wie               treten dieser Verordnung bestehen, sind bis zum\nfolgt geändert:                                                         31. Dezember 1999 die bisherigen Vorschriften wei-\nter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien\n1. § 8 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:                           vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nNummer 1 wird wie folgt gefasst:                                    Verordnung. Für Wiederholungs- oder Ergänzungs-\nprüfungen nach diesem Termin sind diejenigen Vor-\n„ 1. Prüfungsfach Informationsverarbeitung:\nschriften zugrunde zu legen, auf deren Basis die\nIn 105 Minuten soll der Prüfling je eine praxisbezo-           erste Prüfung vorgenommen worden ist.“\ngene Aufgabe\na) zur Textformulierung und -gestaltung; zur form-      3. In der Anlage I zu § 4 wird die Spalte 3 in Nummer 4.2\ngerechten Briefgestaltung und                           wie folgt geändert:\nb) zur Aufbereitung und Darstellung statistischer           a) Die Buchstaben a und b werden gestrichen.\nDaten                                                   b) Die bisherigen Buchstaben c bis g werden die\nbearbeiten und dabei zeigen, dass er grundlegende              Buchstaben a bis e.\nFertigkeiten und Kenntnisse von Bürokommunika-\ntionstechniken erworben hat. Für die Aufgaben\nkommen insbesondere die Gebiete Bürowirtschaft                                    Artikel 2\nund Statistik, Aufgaben des bereichsbezogenen              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nRechnungswesens und der bereichsbezogenen               in Kraft.\nBerlin, den 22. Oktober 1999\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nHomann"]}