{"id":"bgbl1-1999-48-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":48,"date":"1999-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/48#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_48.pdf#page=11","order":3,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung","law_date":"1999-10-18T00:00:00Z","page":2059,"pdf_page":11,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999                               2059\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Gefahrstoffverordnung\nVom 18. Oktober 1999\nAuf Grund, auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des                                     Artikel 1\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                      Änderung der Gefahrstoffverordnung*)\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Ok-\ntober 1998 (BGBl. I S. 3288),                                   Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993\n(BGBl. I S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch Artikel 2\n– der §§ 14, 17 Abs. 1 bis 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 und         der Verordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), wird\nAbs. 3 und des § 25 des Chemikaliengesetzes in der         wie folgt geändert:\nFassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I\nS. 1703) und des § 27 Abs. 4 des Bundes-Immissions-          1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundes-          a) Nach der Angabe „§ 1 Grundsatz“ wird die Angabe\nregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise,                       „§ 1a Bezugnahme auf Richtlinien der Europäi-\nschen Gemeinschaften“ eingefügt.\n– des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Apothe-\nb) Die Angabe „§ 8 Kennzeichnung von Erzeugnis-\nkenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom\nsen“ wird durch die Angabe „§ 8 (weggefallen)“\n15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), der durch Artikel 6\nersetzt.\nder Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278)\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium       *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\nfür Gesundheit,                                                1. Richtlinie 96/54/EG der Kommission vom 30. Juli 1996 zur zweiund-\nzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur\n– des § 9 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 des                 Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Ein-\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der               stufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den\ntechnischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 248 S.1),\nFassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997               2. Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\n(BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 durch Artikel 13          vom 3. September 1996 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG\nder Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl I                     des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-\nten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher\nS. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundes-               Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 236 S. 35),\nministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem             3. Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und               Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terpheny-\nForsten und dem Bundesministerium für Wirtschaft und              le (PCB/PCT) (ABl. EG Nr. L 243 S. 31) – nur teilweise –,\nTechnologie,                                                   4. Richtlinie 96/65/EG der Kommission vom 11. Oktober 1996 zur vier-\nten Anpassung der Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur Anglei-\n– des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 9 Buchstabe b in Verbindung             chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung,\nVerpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen an\nmit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-              den technischen Fortschritt und zur Änderung der Richtlinie\ngesetzes verordnet das Bundesministerium für Gesund-              91/442/EWG über gefährliche Zubereitungen, deren Verpackung\nheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein müssen (ABl. EG\nNr. L 265 S. 15),\nArbeit und Sozialordnung, dem Bundesministerium für\n5. Richtlinie 96/94/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem                 Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie,                 der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeit-\nnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und\n– des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d in Verbindung mit               biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 338 S. 86),\n§ 68 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberg-             6. Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 zur\ndreiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des\ngesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), von               Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für\ndenen § 68 Abs. 2 Nr. 1 durch Artikel 3 Nr. 2 des Ge-             die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe\nsetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564) und § 68             an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 343 S. 19),\nAbs. 3 Nr. 1 durch Artikel 8 Nr. 3 Buchstabe b des Ge-         7. Richtlinie 97/42/EG des Rates vom 27. Juni 1997 zur ersten Ände-\nrung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer\nsetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) geändert wor-            gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (ABl. EG Nr.\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft           L 179 S. 4),\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-                8. Richtlinie 98/73/EG der Kommission vom 18. September 1998 zur\nministerium für Arbeit und Sozialordnung,                         vierundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des\nRates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für\n– des § 6 Abs. 1 Satz 4, des § 7 Abs. 1 Nr. 3, des § 12             die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe\nan den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 305 S. 1),\nAbs. 1, des § 23 Nr. 1, 2 und 6 sowie des § 24 Abs. 1          9. Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998 zur\nNr. 2, 3 und 4 und Abs. 2 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts-         fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des\nund Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I                Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für\ndie Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe\nS. 2705) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung              an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1),\nder beteiligten Kreise,                                       10. Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von\nGesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung\n– des § 18 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August                  durch chemische Stoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 131 S. 11) – teil-\n1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung:             weise –.","2060             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999\nc) Die Angabe „§ 9 Ausführung der Kennzeichnung“               b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Anhang I\nwird durch die Angabe „§ 9 (weggefallen)“ ersetzt.             Nr. 1.4.2.1 und 1.4.2.2 (Stoffe mit begründetem\nd) Die Angabe „§ 11 Ausnahmen von der Kennzeich-                   Verdacht auf krebserzeugende oder erbgutverän-\nnungspflicht“ wird durch die Angabe „§ 11 (weg-                dernde Wirkung)“ durch die Wörter „Anhang VI der\ngefallen)“ ersetzt.                                            Richtlinie 67/548/EWG“ ersetzt.\ne) Die Angabe „§ 12 Zusätzliche Anforderungen an\ndie Kennzeichnung und Verpackung von bestimm-           4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Anhang I\nten Stoffen und Zubereitungen“ wird durch die              Nr. 1“ durch die Wörter „Anhang VI der Richtlinie\nAngabe „§ 12 Weitere Anforderungen an die Kenn-            67/548/EWG“ ersetzt.\nzeichnung und Verpackung“ ersetzt.\nf) Die Angabe „§ 13 Zusätzliche Anforderungen an            5. § 4a wird wie folgt geändert:\ndie Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nund Zubereitungen, die für jedermann erhältlich\nsind“ wird durch die Angabe „§ 13 (weggefallen)“                 „(1) Für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie\nersetzt.                                                       67/548/EWG aufgeführt sind, gilt die dort festge-\nlegte Einstufung.“\ng) Die Angabe „§ 53 ISO- und DIN-Normen“ wird\ndurch die Angabe „§ 53 (weggefallen)“ ersetzt.             b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nh) Nach der Angabe „Anhang I“ werden die Über-                 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nschrift und die Nummern 1 bis 5 durch die Angabe               aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Bekanntma-\n„In Bezug genommene Richtlinien der Europäi-                        chung nach § 4a Abs. 1“ durch die Wörter\nschen Gemeinschaften“ ersetzt.                                      „Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG“ sowie\ni) Nach der Angabe „Anhang II“ werden die Über-                         die Wörter „Anhang I Nr. 1 dieser Verordnung“\nschrift und die Nummern 1 und 2 durch die Angabe                    durch die Wörter „Anhang VI der Richtlinie\n„(weggefallen)“ ersetzt.                                            67/548/EWG“ ersetzt.\nj) Nach der Angabe „Anhang III“ werden die Über-                   bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Bekanntma-\nschrift und die Nummern 1 bis 15 durch die An-                      chung nach Absatz 1“ durch die Wörter „An-\ngabe „(weggefallen)“ ersetzt.                                       hang I der Richtlinie 67/548/EWG“ ersetzt.\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.\n2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                        e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1a                                      „(5) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend bei\nder Ermittlung nach § 16 Abs. 1.“\nBezugnahme auf Richt-\nlinien der Europäischen Gemeinschaften\n(1) Die in dieser Verordnung in Bezug genommenen         6. § 4b wird wie folgt gefasst:\nRichtlinien der Europäischen Gemeinschaften sind                                          „§ 4b\nim Anhang I aufgeführt; sie sind in der jeweils gelten-\nEinstufung von Zubereitungen\nden Fassung anzuwenden. Werden diese Richtlinien\ngeändert oder nach den in diesen Richtlinien vorge-               (1) Zubereitungen, die einen Stoff mit mindestens\nsehenen Verfahren an den technischen Fortschritt               einem Gefährlichkeitsmerkmal nach § 4 enthalten,\nangepasst, gelten sie in der geänderten im Amtsblatt           sind nach der Richtlinie 88/379/EWG einzustufen.\nder Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten                  (2) Abweichend von Absatz 1 sind Schädlingsbe-\nFassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder                 kämpfungsmittel im Sinne der Richtlinie 78/631/EWG\nAnpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist.             nach dieser Richtlinie mit Ausnahme von deren Arti-\nDie geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten            kel 3 Abs. 3 einzustufen. Schädlingsbekämpfungs-\nder Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewen-              mittel, die mehrere Wirkstoffe enthalten, sind nach\ndet werden.                                                    Anhang II der Richtlinie 78/631/EWG einzustufen,\n(2) Abweichend von Absatz 1 gelten anstelle der             wenn im übrigen die Voraussetzungen des Artikels 3\nKennzeichnungsbestimmungen in Anhang I Nr. 23                  Abs. 2 dieser Richtlinie vorliegen. Schädlingsbekämp-\nund 32 der Richtlinie 76/769/EWG die Kennzeich-                fungsmittel sind im Hinblick auf die Eigenschaften\nnungsbestimmungen des § 12 Abs. 9 und 10.“                     nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5, 9 und 10 ergänzend\nnach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG einzu-\nstufen.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    Ermittlung nach § 16 Abs. 1.“\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und       7. § 5 wird wie folgt geändert:\nErzeugnisse, die nach Maßgabe der                a) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bekannt-\nRichtlinien 76/769/EWG, 88/379/EWG                   machung nach § 4a Abs. 1“ durch die Wörter „An-\nund 96/59/EG mit zusätzlichen Kenn-                  hang I der Richtlinie 67/548/EWG“ sowie die Wör-\nzeichnungen zu versehen sind.“                       ter „Anhang I Nr. 1“ durch die Wörter „Anhang VI\nbb) Nummer 3 wird aufgehoben.                                  der Richtlinie 67/548/EWG“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999                2061\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „der Bekannt-                  (3) Aerosolpackungen und deren Verpackungen\nmachung nach § 4a Abs. 1“ durch die Wörter „An-          sind zusätzlich nach der Richtlinie 75/324/EWG zu\nhang I der Richtlinie 67/548/EWG“ ersetzt.               kennzeichnen.\n(4) Behälter mit bestimmten gefährlichen Stoffen\n8. § 6 wird wie folgt gefasst:                                  und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind,\n„§ 6                             müssen mit kindergesicherten Verschlüssen oder\nfühlbaren Warnzeichen nach Artikel 22 Abs. 1 Buch-\nKennzeichnung von Stoffen                      stabe e und f der Richtlinie 67/548/EWG und Artikel 6\n(1) Stoffe müssen nach Artikel 23, 24 Abs. 1 bis 4        Abs. 2 und 3 der Richtlinie 88/379/EWG in Verbindung\nund 6 Satz 1 und Anhang VI der Richtlinie 67/548/            mit den Richtlinien 90/35/EWG und 91/442/EWG aus-\nEWG gekennzeichnet werden. Die in Anhang I dieser            gestattet sein.\nRichtlinie aufgeführten Stoffe sind mit den dort fest-          (5) Behälter bis zu drei Liter Fassungsvermögen für\ngelegten Angaben zu kennzeichnen. Die dort nicht             Schädlingsbekämpfungsmittel, die nach § 7 Abs. 2\naufgeführten Stoffe sind entsprechend der Einstufung         als sehr giftig, giftig oder ätzend zu kennzeichnen\nnach § 4a Abs. 3 zu kennzeichnen.                            sind, müssen mit kindergesicherten Verschlüssen\n(2) Stoffe, die nach § 5 Abs. 1 des Chemikalien-          ausgestattet sein.\ngesetzes von der Anmeldung ausgenommen und                      (6) Werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen\nderen Eigenschaften nicht hinreichend bekannt sind,          nach § 10 Abs. 2 unverpackt in den Verkehr gebracht,\nsind nach Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie 67/548/EWG        ist jeder Liefereinheit eine Mitteilung für den Verwen-\nzu kennzeichnen. Zusätzlich ist eine Kennzeichnung           der mitzugeben, die eine vollständige Kennzeichnung\nnach Absatz 1 anzubringen, soweit die Angaben be-            enthält.\nkannt sind.“\n(7) Behälter, die gefährliche Stoffe oder Zubereitun-\ngen enthalten und die für jedermann erhältlich sind,\n9. § 7 wird wie folgt gefasst:                                  dürfen\n„§ 7                             1. weder eine Form oder graphische Dekoration auf-\nKennzeichnung von Zubereitungen                       weisen, die die aktive Neugierde von Kindern\nwecken oder fördern oder die beim Verbraucher zu\n(1) Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 88/379/\nVerwechslung führen kann,\nEWG müssen nach dieser Richtlinie mit Ausnahme\nvon deren Artikel 8 Abs. 4 und deren Artikel 9 gekenn-       2. noch Aufmachungen oder Bezeichnungen aufwei-\nzeichnet werden.                                                 sen, die für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel\noder Kosmetika verwendet werden.\n(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Schädlings-\nbekämpfungsmittel im Sinne der Richtlinie 78/631/               (8) Dekontaminierte PCB-haltige Geräte im Sinne\nEWG nach dieser Richtlinie mit Ausnahme von deren            der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem Anhang\nArtikel 7 Abs. 4 gekennzeichnet werden.                      dieser Richtlinie gekennzeichnet werden.\n(3) Beabsichtigt der Hersteller oder Einführer von           (9) Pentachlorphenol, seine Salze und Ester sowie\nder in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie           Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen nur\n88/379/EWG festgelegten Möglichkeit zur abwei-               mit nachfolgender Aufschrift in den Verkehr gebracht\nchenden Bezeichnung von gefährlichen Stoffen bei             werden: „Nur für Fachleute im Bereich Forschung und\nder Kennzeichnung von Zubereitungen Gebrauch zu              Analyse“.\nmachen, hat er der Anmeldestelle nach dem Chemi-                (10) Die Verpackung von Holzschutzmitteln nach\nkaliengesetz die erforderlichen Informationen und            Anhang IV Nr. 13, die mehr als 50 mg/kg (ppm)\nNachweise vorzulegen.“                                       Benzo(a)pyren enthalten, ist mit der Aufschrift „Ver-\nwendung nur zur Druckimprägnierung mit Schluss-\n10. Die §§ 8, 9 und 11 werden aufgehoben.                        vakuum von Bahnschwellen und Leitungsmasten“ zu\nversehen.“\n11. § 12 wird wie folgt gefasst:\n„§ 12                        12. § 13 wird aufgehoben.\nWeitere Anforderungen an\ndie Kennzeichnung und Verpackung              13. § 14 wird wie folgt gefasst:\n(1) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Zuberei-                                  „§ 14\ntungen und Erzeugnisse ist in deutscher Sprache                                Sicherheitsdatenblatt\nabzufassen.                                                     (1) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inver-\n(2) Die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG ge-         kehrbringer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in\nnannten und mit einer Kennzeichnungsverpflichtung            den Verkehr bringt, hat den Abnehmern spätestens\nversehenen Stoffe und Zubereitungen müssen zu-               bei der ersten Lieferung des Stoffes oder der Zu-\nsätzlich nach den Maßgaben dieser Richtlinie ge-             bereitung ein Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 27\nkennzeichnet werden. Der Inverkehrbringer hat die in         der Richtlinie 67/548/EWG, Artikel 10 der Richtlinie\nAnhang I der Richtlinie 76/769/EWG genannten und             88/379/EWG sowie den Artikeln 1 und 3 der Richtlinie\nmit einer Kennzeichnungsverpflichtung versehenen             91/155/EWG zu übermitteln. Das Sicherheitsdaten-\nErzeugnisse nach den Maßgaben dieser Richtlinie              blatt ist an den Abnehmer kostenlos sowie in deut-\nunverzüglich zu kennzeichnen.                                scher Sprache und mit Datum versehen abzugeben.","2062           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999\n(2) Für Zubereitungen mit den in § 35 Abs. 3 ge-          d) In Absatz 7 werden das Wort „Massengehalt“\nnannten Krebs erzeugenden Stoffen ist ein Sicher-               durch die Wörter „Massengehalt – bei gasförmigen\nheitsdatenblatt nach Absatz 1 zu übermitteln, wenn              Stoffen der Volumengehalt –“, sowie die Wörter\ndie Konzentration des Stoffes in der Zubereitung                „der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1“ durch die\ngleich oder größer als die dort genannte Konzentra-             Wörter „Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG“ er-\ntionsgrenze ist.                                                setzt.\n(3) Im Sicherheitsdatenblatt zu Mineralwolle (Ein-\ntrag „No. 650-016-00-2“ im Anhang I der Richtlinie      20. § 36 Abs. 6 Nr. 7 wird wie folgt geändert:\n67/548/EWG) ist auf die besonderen Arbeitsschutz-            a) In Satz 1 werden die Buchstaben a und b wie folgt\nmaßnahmen nach Anhang V Nr. 7 hinzuweisen, sofern               gefasst:\ndie Mineralwolle in dessen Anwendungsbereich fällt.\n„a) der Bezeichnung des Stoffes oder der Zube-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht                              reitung und der Bestandteile der Zubereitung\n1. für die Abgabe an den privaten Endverbraucher                     und\nund                                                          b) der Gefahrensymbole und der dazugehörigen\n2. für Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne der                      Gefahrenbezeichnungen“.\nRichtlinie 78/631/EWG.“                                  b) In Satz 3 wird die Angabe „nach § 7 Abs. 1 Nr. 2“\ngestrichen.\n14. In § 15c Abs. 1 wird das Wort „fruchtschädigende“\ndurch das Wort „fortpflanzungsgefährdende“ ersetzt.     21. § 41 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 9 wird aufgehoben.\n15. In § 16 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Angaben             b) Folgender Absatz 11 wird angefügt:\nentsprechend Anhang I Nr. 5“ durch die Wörter                     „(11) Die zuständige Behörde kann verlangen,\n„Angaben entsprechend Artikel 3 der Richtlinie                  dass ihr Sicherheitsdatenblätter nach § 14 vorge-\n91/155/EWG“ ersetzt.                                            legt werden.“\n16. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                    22. In § 42 wird die Angabe „§§ 6, 7 und 9 Abs. 1 bis 6“\na) Die Angabe „§§ 6 bis 8“ wird durch die Angabe             durch die Angabe „§§ 6 und 7“ ersetzt.\n„§§ 6, 7 und 12“ ersetzt.\n23. § 48 wird wie folgt gefasst:\nb) Die Wörter „nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 7\nAbs. 1 Nr. 4 und 5“ werden gestrichen.                                            „§ 48\nChemikaliengesetz –\n17. In § 22 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils                     Kennzeichnung und Verpackung\ndas Wort „fruchtschädigenden“ durch das Wort „fort-            Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5\npflanzungsgefährdenden“ ersetzt.                             Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig\n18. § 23 Abs. 3 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:        1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 ein dort genanntes\nErzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n„a) der chemischen Bezeichnung des Stoffes oder\noder nicht rechtzeitig kennzeichnet,\nder Zubereitung und der Bestandteile der Zube-\nreitung,                                                2. entgegen § 14 Abs. 1 oder 2 ein Sicherheitsdaten-\nblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nb) des Gefahrensymbols mit der zugehörigen Ge-\nnicht rechtzeitig übermittelt,\nfahrenbezeichnung“.\n3. entgegen § 14 Abs. 3 einen Hinweis nicht, nicht\nrichtig oder nicht rechtzeitig gibt.“\n19. § 35 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Be-        24. In § 49 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „oder Nr. 3.2\nkanntmachung nach § 4a Abs. 1“ durch die Wörter          Abs. 1, 2 oder 4“ gestrichen.\n„Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG“ und die\nWörter „Anhang I Nr. 1.4.2.1“ durch die Wörter      25. § 50 Abs. 1 Nr. 10 wird aufgehoben.\n„Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Massen-          26. § 53 wird aufgehoben.\ngehalt“ durch die Wörter „Massengehalt – bei gas-\nförmigen Stoffen der Volumengehalt –“, sowie die    27. § 54 wird wie folgt geändert:\nWörter „der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1“\ndurch die Wörter „Anhang I der Richtlinie 67/548/        a) Die Absätze 1, 3, 5 bis 9 und 11 bis 20 werden auf-\nEWG“ ersetzt.                                               gehoben.\nc) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Be-             b) Die bisherigen Absätze 2, 4, 10 und 21 werden\nkanntmachung nach § 4a Abs. 1“ durch die Wörter             Absätze 1 bis 4.\n„Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG“ und die             c) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „1. Januar\nWörter „Anhang I Nr. 1.4.2.2“ durch die Wörter              2000“ durch die Angabe „31. Dezember 2000“ er-\n„Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG“ ersetzt.              setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999              2063\n28. Anhang I wird wie folgt gefasst:\n„Anhang I\nIn Bezug genommene Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften\n1. Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nfür die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert\ndurch die Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 (ABl. EG\nNr. L 236 S. 35), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998\n(ABl. EG Nr. L 355 S. 1),\n2. Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nder Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG\nNr. L 187 S. 14), geändert durch Artikel 2 der Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 (ABl. EG\nNr. L 154 S. 1), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 96/65/EWG der Kommission vom 11. Oktober 1996 (ABl.\nEG Nr. L 265 S. 15),\n3. Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nder Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher\nStoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/56/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 333 S. 1), zuletzt angepasst durch die\nRichtlinie 97/64/EG der Kommission vom 10. November 1997 (ABl. EG Nr. L 315 S. 3),\n4. Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nfür die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel)\n(ABl. EG Nr. L 206 S. 13), geändert durch die Richtlinie 81/187/EWG des Rates vom 26. März 1981 (ABl. EG\nNr. L 88 S. 29), angepasst durch die Richtlinie 84/291/EWG der Kommission vom 18. April 1984 (ABl. EG\nNr. L 144 S. 1),\n5. Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber Aerosolpackungen (ABl. EG Nr. L 147 S. 40), geändert durch Anhang III der Richtlinie 80/232/EWG des\nRates vom 15. Januar 1980 (ABl. EG Nr. L 51 S. 1), angepasst durch die Richtlinie 94/1/EG der Kommission vom\n6. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 23 S. 28),\n6. Richtlinie 90/35/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1989 zur Festlegung gemäß Artikel 6 der Richtlinie\n88/379/EWG der Kategorien von Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen\nversehen sein und/oder ein fühlbares Warnzeichen tragen müssen (ABl. EG Nr. L 19 S. 14),\n7. Richtlinie 91/442/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 über gefährliche Zubereitungen, deren Verpackungen\nmit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein müssen (ABl. EG Nr. L 238 S. 25), geändert durch die Richt-\nlinie 96/65/EG der Kommission vom 11. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 265 S. 15),\n8. Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen\nInformationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG des Rates (ABl.\nEG Nr. L 76 S. 35), geändert durch die Richtlinie 93/112/EG der Kommission vom 10. Dezember 1993 (ABl. EG\nNr. L 314 S. 38),\n9. Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und\npolychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. EG Nr. L 243 S. 31).“\n29. Die Anhänge II und III werden aufgehoben.\n30. In Anhang IV Nr. 1 wird in Abs. 2 folgende Nr. 7 angefügt:\n„7. die Verwendung von vor dem 31. Dezember 1994 hergestellten Acetylenflaschen mit chrysotilhaltigen porösen\nMassen bis zum Ende ihrer Lebensdauer, wenn eine Exposition der Arbeitnehmer ausgeschlossen ist.“\n31. In Anhang IV Nr. 21 Abs. 1 werden vor dem Wort „Verarbeitung“ die Wörter „Herstellung oder“ eingefügt und die\nWörter „hergestellt oder“ gestrichen.\nArtikel 2                               (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch § 36 des Gesetzes\nÄnderungen anderer Verordnungen                        vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752) geändert worden ist,\nwird wie folgt gefasst:\n1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gesundheitsschutz-Bergverord-\nnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt            „(5) Arzneimittel mit gefährlichen physikalischen\ndurch Artikel 3 Nr. 7 der Verordnung vom 26. Oktober           Eigenschaften, die keine Fertigarzneimittel sind, sind\n1993 (BGBl. I S. 1782, 2049) geändert worden ist, wird         in entsprechender Anwendung der Gefahrstoffver-\ndas Wort „fruchtschädigenden“ durch das Wort „fort-            ordnung mit einem Gefahrensymbol, der Gefahren-\npflanzungsgefährdenden“ ersetzt.                               bezeichnung, den Hinweisen auf die besonderen\n2. § 14 Abs. 5 der Apothekenbetriebsordnung in der Fas-           Gefahren und den Sicherheitsratschlägen zu kenn-\nsung der Bekanntmachung vom 26. September 1995                 zeichnen.“","2064             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999\n3. Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I\nS. 5), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 1998 (BGBl. I S. 3492), wird wie folgt geändert:\na) In der Anlage 1 Nr. 5 Spalte 3 wird die Angabe „§ 4a oder § 4b“ gestrichen.\nb) In der Anlage 9 werden folgende Nummern angefügt:\n„2.        Textilien mit einem Massengehalt  „Enthält Formaldehyd. Es wird         Bedarfsgegenstand oder Ver-\nvon mehr als 0,15 vom Hundert     empfohlen, das Kleidungsstück         packung oder Etikett, das sich auf\nan freiem Formaldehyd, die beim   zur besseren Hautverträglichkeit      dem Bedarfsgegenstand oder\nbestimmungsgemäßen Gebrauch       vor dem ersten Tragen zu              seiner Verpackung befindet\nmit der Haut in Berührung kom-    waschen.“\nmen und mit einer Ausrüstung\nversehen sind\n3.        Reinigungs- und Pflegemittel, die „Enthält Formaldehyd.“                Bedarfsgegenstand oder Ver-\nfür den häuslichen Bedarf                                               packung oder Etikett, das sich auf\nbestimmt sind, mit einem Massen-                                        dem Bedarfsgegenstand oder\ngehalt von mehr als 0,1 vom Hun-                                        seiner Verpackung befindet“.\ndert Formaldehyd\n4. In § 6 Abs. 3 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom            c) Im Anhang wird in Abschnitt 20\n29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269) wird die Angabe\naa) in der Spalte 1 der Satz 2 gestrichen,\n„Anhang I Nr. 1.2 bis 1.4“ gestrichen.\nbb) in der Spalte 2 die Nummer 2 wie folgt gefasst:\n5. Die Emissionserklärungsverordnung vom 12. Dezem-\n„2. Stoffe und Zubereitungen, die Stoffe nach\nber 1991 (BGBl. I S. 2213), geändert durch Artikel 3\nSpalte 1 enthalten, die die Konzentrations-\nNr. 4 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I\ngrenzen, wie sie in Spalte 2 der Nummern\nS. 1782, 2049), wird wie folgt geändert:\n29 bis 31 des Anhangs I der in Spalte 1\na) In § 4 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch                          genannten Richtlinie festgelegt sind, errei-\ndas Wort „zwölf“ ersetzt.                                                chen oder überschreiten,“.\nb) In § 5 Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort\n„vier“ ersetzt.\n7. Die Chemikalien-Straf- und Bußgeldverordnung vom\nc) Die Erläuterungen zu den Anhängen 1 und 2 werden             25. April 1996 (BGBl. I S. 662) wird wie folgt geändert:\nwie folgt geändert:\na) § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\naa) In dem Abschnitt „Zu Position Gehandhabte\nStoffe“ wird Satz 3 gestrichen.                            aa) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nbb) In dem Abschnitt „Zu Positionen Emissions-                      „b) sich die Zusammensetzung der betreffen-\nverursachende Betriebsvorgänge und Emissio-                         den Zubereitung in einem solchen Maße\nnen“ wird Satz 4 wie folgt gefasst:                                 geändert hat, dass auch eine Änderung\n„Der Abgasstrom und die Massenkonzentra-                            ihrer Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1,\ntion sind trocken für den Normzustand (273 K,                       auch in Verbindung mit Abs. 2, des Chemi-\n1.013 hPa) anzugeben.“                                              kaliengesetzes, jeweils in Verbindung mit\n§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 oder § 7 Abs. 1 oder 2\ncc) Die Fußnote 1 ist wie folgt zu fassen:                               der Gefahrstoffverordnung erforderlich ist,“.\n„ 1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des\nbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n§ 4 der Gefahrstoffverordnung.“\n„5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit\n6. Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung                             § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,\nder Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I                                des Chemikaliengesetzes, jeweils in Ver-\nS. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord-                       bindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6, § 7\nnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956), wird                           Abs. 1 oder 2 oder § 10 Abs. 1 oder 3 der\nwie folgt geändert:                                                          Gefahrstoffverordnung, eine zur Ausfuhr\na) In § 3 Abs. 4 Satz 3 wird nach Nummer 3 folgende                          bestimmte gefährliche Chemikalie nicht\nNummer 3a eingefügt:                                                     oder nicht in der vorgesehenen Weise ver-\npackt oder kennzeichnet.“\n„3a. Klebstoffe, Mehrkomponentenkleber und\nMehrkomponenten-Reparaturspachtel, die auf           b) § 5 Nr. 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\nGrund ihrer Zusammensetzung nach der                     „c) eine Änderung der vorläufigen Kennzeichnung\nGefahrstoffverordnung mit dem Gefahren-                      nach Maßgabe der Richtlinie 67/548/EWG des\nsymbol O (Brand fördernd) zu kennzeichnen                    Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der\nsind, sowie“.                                                Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die\nb) Im Anhang werden in Abschnitt 5 Spalte 2 Nr. 2                       Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung\nSatz 1 vor den Wörtern „mit dem R-Satz 65“ die                      gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1)\nWörter „nach den Kriterien der Richtlinie 98/98/EG                  in der jeweils geltenden im Amtsblatt der\nvom 15. Dezember 1998 (ABl. EG L 355 S. 1)“ ein-                    Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten\ngefügt.                                                             Fassung oder“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999                       2065\n8. Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998                         als zehn Beschäftigten eine Ausnahme von der\n(BGBl. I S. 2379) wird wie folgt geändert:                            Pflicht zur Dokumentation der Gefährdungsbeurtei-\na) § 3 Abs. 6 Nr. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                   lung erteilen. Satz 1 gilt nicht für gezielte Tätigkeiten\nmit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen\n„2. Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 2 Nr. 9 des               3 oder 4 sowie für nicht gezielte Tätigkeiten mit ver-\nPflanzenschutzgesetzes, die                                  gleichbarer Gefährdung.“\na) als sehr giftig, giftig, ätzend, Brand fördernd       c) In § 15 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „anordnen“\noder hoch entzündlich nach der Gefahr-                    durch das Wort „festsetzen“ ersetzt.\nstoffverordnung oder\nd) In Anhang IV Spalte 1 Buchstabe b) wird das Wort\nb) als gesundheitsschädlich und mit dem                      „Medizinprodukteherstellung“ durch die Wörter\nR-Satz R 40, R 62 oder R 63 nach der                      „Medizinprodukte- und Arzneimittelherstellung“ er-\nGefahrstoffverordnung                                     setzt.\ngekennzeichnet sind,\n3. Zubereitungen von Diphenylmethan-4,4‘-diiso-\ncyanat (MDI), soweit diese als gesundheits-\nschädlich und mit dem R-Satz R 42 nach der                                       Artikel 3\nGefahrstoffverordnung zu kennzeichnen sind                     Neufassung der Gefahrstoffverordnung\nund in Druckgaspackungen in Verkehr ge-                 Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nbracht werden.“                                       kann den Wortlaut der Gefahrstoffverordnung in der vom\nInkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\n9. Die Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I            Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nS. 50) wird wie folgt geändert:\na) In § 13 Abs. 1 Satz 1 ist die Angabe „Risikogruppe 3\noder 4“ durch die Angabe „Risikogruppe 2, 3\noder 4“ zu ersetzen.                                                                  Artikel 4\nb) § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                                 Inkrafttreten\n„(2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen          Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf\nAntrag des Arbeitgebers für Betriebe mit weniger           die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. Oktober 1999\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er\nDer Bund esminist er\nf ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit\nJ ürg en Trit t in\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nAnd rea Fisc her\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nWerner M üller"]}