{"id":"bgbl1-1999-48-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":48,"date":"1999-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/48#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_48.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen","law_date":"1999-10-14T00:00:00Z","page":2053,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999                      2053\nVerordnung\nzur Änderung der\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nund anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)\nVom 14. Oktober 1999\nEs verordnen                                                                                       Artikel 1\ndas Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des                                                 Änderung der\n§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b                            Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. September                               Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der\n1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1                 Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1984\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                         (BGBl. I S. 1221), zuletzt geändert durch § 10 Abs. 2 der\n1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom                       Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 310) wird wie\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit                     folgt geändert:\nden Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten und für Wirtschaft und Technologie                                  1. § 1 Abs. 3 Nr. 6 wird gestrichen.\nund das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nMilch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I\nS. 1471), der zuletzt durch das Gesetz vom 7. Juli 1998                         a) In Absatz 1 Nr. 5 werden der Punkt am Ende durch\n(BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, in Verbindung mit                           ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 ange-\nArtikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Geset-                              fügt:\nzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa-\ntionserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Ein-                          „6. die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen\nvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit,                                    von Zutaten nach Maßgabe des § 8.“\nder Justiz und für Wirtschaft und Technologie:                                  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n*) Diese Verordnung dient zur Umsetzung der\naa) In Nummer 1 Buchstabe c werden vor dem\nRichtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nWort „Fertigpackungen“ die Worte „Lebens-\n27. Januar 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG zur Anglei-                   mittel in“ eingefügt.\nchung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung\nund Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. EG             bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nNr. L 43 S. 21),\nRichtlinie 1999/10/EG der Kommission vom 8. März 1999 über Ausnah-                   „2. die Angaben nach Absatz 1 bei Fleisch\nmen von Artikel 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates hinsichtlich der                   in Reife- und Transportpackungen, die\nEtikettierung von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 69 S. 22) und                             zur Abgabe an Verbraucher im Sinne\nRichtlinie 97/76/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Änderung                         des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und\nder Richtlinien 77/99/EWG und 72/462/EWG in Bezug auf die Vorschrif-\nten für Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und bestimmte                      Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt\nandere Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. EG 1998 Nr. L 10 S. 25).                   sind,“.","2054            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999\n3. § 4 wird wie folgt gefasst:                                            selbe Bezeichnung wie die Zutat hat oder die\nVerkehrsbezeichnung des Lebensmittels ein-\n„§ 4\ndeutig auf die Art der Zutat schließen lässt.“\nVerkehrsbezeichnung\n(1) Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels         5. § 8 wird wie folgt gefasst:\nist die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung,                                    „§ 8\nbei deren Fehlen\nMengenkennzeichnung von Zutaten\n1. die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche\n(1) Die Menge einer bei der Herstellung eines\nBezeichnung oder\nzusammengesetzten Lebensmittels verwendeten Zu-\n2. eine Beschreibung des Lebensmittels und erfor-             tat oder einer verwendeten Klasse oder vergleich-\nderlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Ver-         baren Gruppe von Zutaten (Gattung von Zutaten) ist\nbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu         gemäß Absatz 4 anzugeben,\nerkennen und es von verwechselbaren Erzeugnis-            1. wenn die Bezeichnung der Zutat oder der Gattung\nsen zu unterscheiden.                                         von Zutaten in der Verkehrsbezeichnung des Le-\n(2) Abweichend von Absatz 1 gilt als Verkehrs-                 bensmittels angegeben ist,\nbezeichnung für ein Lebensmittel ferner die Bezeich-          2. wenn die Verkehrsbezeichnung darauf hindeutet,\nnung, unter der das Lebensmittel in einem anderen                 dass das Lebensmittel die Zutat oder die Gattung\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem                   von Zutaten enthält,\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig herge-                3. wenn die Zutat oder die Gattung von Zutaten auf\nstellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird.               dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine grafi-\nDiese Verkehrsbezeichnung ist durch beschreibende                 sche Darstellung hervorgehoben ist oder\nAngaben zu ergänzen, wenn anderenfalls, insbeson-             4. wenn die Zutat oder die Gattung von Zutaten von\ndere unter Berücksichtigung der sonstigen in dieser               wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung\nVerordnung vorgeschriebenen Angaben, der Verbrau-                 des Lebensmittels und seine Unterscheidung von\ncher nicht in der Lage wäre, die Art des Lebensmit-               anderen Lebensmitteln ist, mit denen es auf Grund\ntels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeug-               seiner Bezeichnung oder seines Aussehens ver-\nnissen zu unterscheiden. Die Angaben nach Satz 2                  wechselt werden könnte.\nsind in der Nähe der Verkehrsbezeichnung anzubrin-\nLebensmittel in Fertigpackungen dürfen ohne die\ngen.\nnach Satz 1 vorgeschriebenen Angaben gewerbs-\n(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Lebensmittel im          mäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.\nHinblick auf seine Zusammensetzung oder Herstel-                 (2) Absatz 1 gilt nicht\nlung von einem unter der verwendeten Verkehrsbe-\nzeichnung bekannten Lebensmittel derart abweicht,             1. für eine Zutat oder Gattung von Zutaten,\ndass durch die in Absatz 2 vorgesehenen Angaben                   a) deren Abtropfgewicht nach § 11 der Fertig-\neine Unterrichtung des Verbrauchers nicht gewähr-                     packungsverordnung angegeben ist,\nleistet werden kann.\nb) deren Mengenangabe bereits auf dem Etikett\n(4) Hersteller- oder Handelsmarken oder Fantasie-                  durch eine andere Rechtsvorschrift vorge-\nnamen können die Verkehrsbezeichnung nicht erset-                     schrieben ist,\nzen.“\nc) die in geringer Menge zur Geschmacksgebung\nverwendet wird oder\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\nd) die, obwohl sie in der Verkehrsbezeichnung\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                  aufgeführt wird, für die Wahl des Verbrauchers\nnicht ausschlaggebend ist, da unterschiedliche\naa) Der Nummer 1 wird folgender Halbsatz ange-\nMengen für die Charakterisierung des betref-\nfügt:\nfenden Lebensmittels nicht wesentlich sind\n„der Klassenname „Stärke“ ist durch die An-                  oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln\ngabe der spezifischen pflanzlichen Herkunft                  unterscheiden;\nzu ergänzen, wenn die Zutaten Gluten enthal-\n2. wenn in Rechtsvorschriften die Menge der Zutat\nten könnten;“.\noder der Gattung von Zutaten konkret festgelegt,\nbb) In Nummer 2 werden die Worte „bei chemisch                deren Angabe auf dem Etikett in den Rechtsvor-\nmodifizierten Stärken genügt die Angabe des              schriften aber nicht vorgesehen ist;\nKlassennamens.“ durch die Worte „der Klas-           3. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 5.\nsenname „Stärke“ ist durch die Angabe der\nspezifischen pflanzlichen Herkunft zu ergän-            (3) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht\nzen, wenn diese Zutaten Gluten enthalten             1. in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 der Zusatzstoff-\nkönnten; im Übrigen genügt bei chemisch                  Zulassungsverordnung;\nmodifizierten Stärken die Angabe des Klas-\n2. für die Angabe von Vitaminen oder Mineralstoffen,\nsennamens.“ ersetzt.\nsofern eine Nährwertkennzeichnung dieser Stoffe\nb) Absatz 6 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                         erfolgt.\n„3. Erzeugnissen aus nur einer Zutat, sofern die             (4) Die Menge der Zutaten oder der Gattung von\nVerkehrsbezeichnung des Lebensmittels die-           Zutaten ist in Gewichtshundertteilen, bezogen auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999               2055\nden Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung            b) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndes Lebensmittels, anzugeben. Die Angabe hat in der           c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1“ durch\nVerkehrsbezeichnung, in ihrer unmittelbaren Nähe                  die Angabe „§ 7 Abs. 1“ ersetzt.\noder im Verzeichnis der Zutaten bei der Angabe der\nbetroffenen Zutat oder Gattung von Zutaten zu er-\nfolgen. Abweichend von Satz 1                            10. In Anlage 3 wird die Angabe „(zu § 7a Abs. 3)“ durch\ndie Angabe „(zu § 7b Abs. 3)“ ersetzt.\n1. ist die Menge der bei der Herstellung des Lebens-\nmittels verwendeten Zutat oder Zutaten bei Le-\nbensmitteln, denen infolge einer Hitze- oder einer                              Artikel 2\nsonstigen Behandlung Feuchtigkeit entzogen\nÄnderung anderer\nwurde, nach ihrem Anteil bei der Verwendung,\nlebensmittelrechtlicher Verordnungen\nbezogen auf das Enderzeugnis anzugeben; über-\nsteigt hiernach die Menge einer Zutat oder die in       (1) Die Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in\nder Etikettierung anzugebende Gesamtmenge            der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\naller Zutaten 100 Gewichtshundertteile, so erfolgt   2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\ndie Angabe in Gewicht der für die Herstellung von    geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Novem-\n100 Gramm des Enderzeugnisses verwendeten            ber 1994 (BGBl. I S. 3526), wird wie folgt geändert:\nZutat oder Zutaten;                                  1. § 1b wird wie folgt geändert:\n2. ist die Menge flüchtiger Zutaten nach Maßgabe             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nihres Gewichtsanteiles im Enderzeugnis anzuge-\nben;                                                         aa) Das Absatzzeichen „(1)“ wird gestrichen.\n3. kann die Menge an Zutaten im Sinne des § 6 Abs. 2             bb) In Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2\nNr. 2 nach Maßgabe ihres Gewichtsanteiles vor                     Buchstabe c wird jeweils die Angabe „§ 7\nder Eindickung oder dem Trocknen angegeben                        Abs. 3“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 3“ ersetzt.\nwerden;                                                  b) Absatz 2 wird aufgehoben.\n4. kann bei Lebensmitteln im Sinne des § 6 Abs. 2        2. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „,die den Lebensmitteln\nNr. 4 die Menge an Zutaten nach Maßgabe ihres            zugesetzten Vitamine nach ihrer Menge, bezogen auf\nGewichtsanteiles an dem in seinen ursprünglichen         100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des\nZustand zurückgeführten Erzeugnis angegeben              Lebensmittels,“ gestrichen.\nwerden.\n3. § 2a wird wie folgt geändert:\nSatz 3 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend für Gattungen von\na) Absatz 3 wird aufgehoben.\nZutaten.“\nb) In Absatz 4 werden die Worte „in den Absätzen 2\n6. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.                            oder 3“ durch die Worte „in Absatz 2“ ersetzt.\n4. In § 3 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n7. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt         „(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-\ngefasst:                                                     nung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fas-\n„Zweiter Abschnitt                        sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. De-\nzember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten“.               geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach\ndem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen\n8. § 10 wird wie folgt geändert:                                der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“\na) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:\n(2) Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma-\n„(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-\nchung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), zuletzt\nund Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Mai 1999\nwer entgegen § 7a Abs. 4 ein Lebensmittel ge-\n(BGBl. I S. 924), wird wie folgt geändert:\nwerbsmäßig in den Verkehr bringt.“\n1. § 17 wird wie folgt geändert:\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 2 wird die Angabe „ , § 8 Abs. 1 oder 2\noder § 9 Abs. 1 oder 2“ gestrichen.                          „Für die Kenntlichmachung zugesetzter Vitamine\ngilt § 8 Abs. 4 Satz 2 der Lebensmittel-Kennzeich-\n9. § 10a wird wie folgt geändert:                                   nungsverordnung entsprechend.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.\n„(1) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser     2. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nVerordnung in der ab dem 30. Oktober 1999 nicht           „(4) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-\nentsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember            nung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fas-\n2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 gelten-           sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. De-\nden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach            zember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999\ndem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrau-              geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach\nchen der Bestände in den Verkehr gebracht wer-           dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen\nden.“                                                    der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“","2056             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999\n(3) Die Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekannt-     1. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nmachung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I S. 89), zuletzt\n„§ 8 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung so-\ngeändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Januar\nwie § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind\n1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert:\nanzuwenden.“\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                               2. § 7b wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n„(2) Enthält ein Lebensmittel einen aus der Ver-        b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nkehrsbezeichnung nicht hervorgehenden oder\ninfolge der Verpackung nicht deutlich erkennbaren              „(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Ver-\nAnteil an Knochen, so ist zusätzlich zu der Kenn-            ordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden\nzeichnung nach der Lebensmittel-Kennzeich-                   Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum\nnungsverordnung ein Hinweis hierauf erforderlich.“           31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober\n1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und\nb) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:                             auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum\n„(2a) Zusätzlich zu den Vorschriften der Lebens-           Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht\nmittel-Kennzeichnungsverordnung ist bei Fleisch              werden.“\nund Fleischerzeugnissen, die unter Verwendung\nvon Stärke oder von Eiweiß tierischen oder pflanz-       (6) Die Käseverordnung vom 14. April 1986 (BGBl. I\nlichen Ursprungs hergestellt worden sind, die Ver-    S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung\nwendung dieser Stoffe in Verbindung mit der Ver-      vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1261), wird wie folgt geändert:\nkehrsbezeichnung auf der Fertigpackung anzu-          1. § 14 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngeben, sofern die Verwendung dieser Stoffe zu\nanderen als technologischen Zwecken erfolgt.“             „§ 8 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung so-\nwie § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind\nc) Absatz 2b wird aufgehoben.                                 anzuwenden.“\nd) In Absatz 3 wird die Angabe „2, 2a und 2b“ durch       2. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Angabe „2 und 2a“ ersetzt.\n„(1) Erzeugnisse aus Käse dürfen in der Kennzeich-\n2. § 14 wird wie folgt gefasst:                                   nung einen besonderen Hinweis auf eine Standard-\n„§ 14                               sorte oder auf einen anderen Käse enthalten.“\nLebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-      3. In § 31 Abs. 2 Nr. 12 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 1\nnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fas-            oder Abs. 2“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 2“ ersetzt.\nsung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. De-       4. § 31a wird wie folgt geändert:\nzember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ngeltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach\ndem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen                b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nder Bestände in den Verkehr gebracht werden.“                      „ (2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Ver-\nordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden\n(4) Die Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976                   Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum\n(BGBl. I S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-         31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober\nordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786), wird wie             1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und\nfolgt geändert:                                                      auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum\nAufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht\n1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nwerden.“\n„(2) Enthält ein Erzeugnis einen aus der Verkehrs-\nbezeichnung nicht hervorgehenden oder infolge der            (7) Die Konfitürenverordnung vom 26. Oktober 1982\nVerpackung nicht deutlich erkennbaren Anteil an Kno-      (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Ver-\nchen, so ist zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den     ordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie\nVorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-       folgt geändert:\nnung ein Hinweis hierauf erforderlich.“\n1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n2. In § 21 wird folgender Absatz 4 angefügt:\na) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\n„(4) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-\nnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fas-               aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „An-\nsung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. De-                    lage 1 Nr. 1 bis 8 und 10“ durch die Angabe\nzember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999                          „Anlage 1 Nr. 1 bis 6“ ersetzt.\ngeltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach              bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\ndem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen\n„a) bei Marmelade auf die verwendeten Früch-\nder Bestände in den Verkehr gebracht werden.“\nte,“.\ncc) In Buchstabe b wird die Angabe „Anlage 1 Nr. 1\n(5) Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970\nbis 4, 6 und 10“ durch die Angabe „Anlage 1\n(BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-\nNr. 1 bis 4 und 6“ ersetzt.\nordnung vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1261), wird wie folgt\ngeändert:                                                         b) Nummer 6 wird gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999                2057\nc) Folgender Satz wird angefügt:                              handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Erzeugnisse im\n„Für Erzeugnisse im Sinne der Anlage 1 Nr. 7 bis 10       Sinne des § 1, die entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 oder 4 oder\ngilt im Übrigen § 8 der Lebensmittel-Kennzeich-           Abs. 5 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nnungsverordnung.“                                         mit den dort bezeichneten Angaben versehen sind,\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt.“\n2. In § 5 Abs. 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2, 2a oder 3“\ndurch die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 2a          3. Dem § 8 wird folgender Absatz 2 angefügt:\noder 3“ ersetzt.                                                „(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-\n3. Dem § 6 wird folgender Absatz 2 angefügt:                      nung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fas-\nsung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. De-\n„(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-       zember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999\nnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fas-            geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach\nsung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. De-           dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen\nzember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999                 der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“\ngeltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach\ndem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen\n(10) Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom\nder Bestände in den Verkehr gebracht werden.“\n1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch\nArtikel 16 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I\n(8) Die Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der           S. 230), wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 193),\nzuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom          1. § 14 Abs. 3 wird aufgehoben.\n29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert:    2. § 17 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:\n1. § 4 Abs. 8 wird aufgehoben.                                      „(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2\n2. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                             des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8\n„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2\nAbs. 7 natürliches Mineralwasser, das nicht oder nicht\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nin der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorge-\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Erzeugnisse im\nschriebenen Angaben gekennzeichnet ist, in den Ver-\nSinne des § 1, die entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 2, 3 oder 4\nkehr bringt.“\noder Abs. 5 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\nWeise mit den dort bezeichneten Angaben versehen          3. § 20 wird wie folgt geändert:\nsind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.“                    a) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.\n3. In § 7 wird folgender Absatz 2 angefügt:                       b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:\n„(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verord-             „(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Ver-\nnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fas-                ordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden\nsung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. De-               Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum\nzember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999                     31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober\ngeltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach               1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und\ndem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen                    auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum\nder Bestände in den Verkehr gebracht werden.“                     Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht\nwerden.“\n(9) Die Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982\n(BGBl. I S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 12 der Ver-                             Artikel 3\nordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie                           Neubekanntmachung\nfolgt geändert:\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann die in Arti-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                               kel 1 genannte Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser\na) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Worte „ , bei Frucht-     Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nsirup die Angabe des Mindestgehalts an Fruchtsaft     bekannt machen.\noder Früchten“ gestrichen.\nb) Absatz 8 wird aufgehoben.                                                         Artikel 4\n2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                                 Inkrafttreten\n„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes          in Kraft.\n–––––––––––––––","2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1999\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Oktober 1999\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nAnd rea Fisc her\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e"]}