{"id":"bgbl1-1999-47-5","kind":"bgbl1","year":1999,"number":47,"date":"1999-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/47#page=80","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-47-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_47.pdf#page=80","order":5,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen","law_date":"1999-09-14T00:00:00Z","page":2032,"pdf_page":80,"num_pages":1,"content":["2032      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1999\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass\nvon Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen\naus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen\nVom 14. September 1999\nI.\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126\nAbs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich die Befugnis,\nWiderspruchsbescheide in allen beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Be-\nsoldungsgruppen A 1 bis A 13 g.D. zu erlassen,\n1. der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,\n2. dem Bundesamt für Finanzen,\n3. dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen,\n4. dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen,\n5. dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen,\n6. dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel,\n7. dem Zollkriminalamt,\n8. den Oberfinanzdirektionen,\n9. den Bildungszentren der Bundesfinanzverwaltung,\nsoweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch\nangefochtenen Verwaltungsakt erlassen, den Erlass eines Verwaltungsaktes\noder einen Anspruch abgelehnt haben.\nAuf den Gebieten des Besoldungs-, Versorgungs-, Reisekosten-, Umzugs-\nkosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts übertrage ich die Befugnis, Wider-\nspruchsbescheide zu erlassen, für alle Besoldungsgruppen.\nIch behalte mir vor, die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche\nin Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen selbst zu übernehmen.\nII.\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich die Vertre-\ntung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter I.\ngenannten Behörden, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von\nWiderspruchsbescheiden zuständig sind. Ich behalte mir vor, im Einzelfall oder in\nGruppen von Fällen die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung\nselbst zu übernehmen.\nIII.\nFür die Bundesschuldenverwaltung ergibt sich die Befugnis zum Erlass von\nWiderspruchsbescheiden in allen beamtenrechtlichen Angelegenheiten, außer\nfür Mitglieder des Kollegiums, aus den §§ 23, 24, 26 und 28 Abs. 2 Reichsschul-\ndenordnung. Soweit die Bundesschuldenverwaltung danach für den Erlass\nvon Widerspruchsbescheiden zuständig ist, vertritt sie den Dienstherrn auch bei\nKlagen.\nIV.\nDie Anordnung findet weder auf Widersprüche noch auf Klagen, die vor Inkraft-\ntreten dieser Anordnung erhoben worden sind, Anwendung."]}