{"id":"bgbl1-1999-46-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":46,"date":"1999-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_46.pdf#page=2","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag","law_date":"1999-09-07T00:00:00Z","page":1930,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1930           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen\ndes Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag\nVom 7. September 1999\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamten-               b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ngesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der durch                aa) Satz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I\nS. 1666) geändert worden ist, verordnet die Bundesregie-                   „3. die Zeit eines Urlaubs nach der Erzie-\nrung:                                                                           hungsurlaubsverordnung oder einer Be-\nurlaubung nach § 72a Abs. 4 des Bundes-\nbeamtengesetzes.“\nArtikel 1\nbb) In Satz 5 wird nach dem Wort „wird“ die An-\nDie Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivoll-                      gabe „in den Fällen der Nummer 3“ eingefügt.\nzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 10. Mai 1994 (BGBl. I S. 1001)              c) Absatz 6 wird aufgehoben.\nwird wie folgt geändert:                                           d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.\n1. § 3 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\n6. § 15 wird wie folgt geändert:\n„(1) Der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bun-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndestag gliedert sich in den mittleren, gehobenen und\nhöheren Dienst.                                                  aa) In Nummer 2 wird das Komma durch einen\nPunkt ersetzt.\n(2) Die Zugehörigkeit zur Laufbahn des mittleren,\ngehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes rich-              bb) Nummer 3 wird aufgehoben.\ntet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz be-               b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-\nstimmten Eingangsamt.“                                           gefügt:\n2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                  „(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn\nsich der Beamte als ungeeignet erweist.“\n„(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für\nihre Laufbahn nach § 11, 13 oder 16 im Wege des               c) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Ab-\nLaufbahnwechsels, wenn sie eine der in diesen Vor-               sätze 3 bis 7.\nschriften genannten Laufbahnprüfungen bestanden               d) Dem neuen Absatz 3 werden folgende Sätze ange-\nhaben, oder als Aufstiegsbeamte nach den §§ 15                   fügt:\nund 18.“\n„Wenn sich die Beamten in einer Dienstzeit von\n3. In § 7 Abs. 3 Satz 4 wird der zweite Halbsatz wie folgt           mindestens acht Jahren seit Erwerb der Laufbahn-\ngefasst:                                                         befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst\nbewährt haben, können die Fachstudien bis zu\n„sie können, soweit es sich um Beamte der Laufbahn               fünf Monate und die berufspraktischen Studienzei-\ndes gehobenen Polizeivollzugsdienstes handelt, in                ten bis zu sieben Monate gekürzt werden. Satz 4\ndie Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,              gilt nur, wenn die Einführung bis zum 31. Dezem-\nsoweit es sich um Beamte des höheren Polizeivoll-                ber 2004 begonnen worden ist.“\nzugsdienstes handelt, in die Laufbahn des gehobenen\nPolizeivollzugsdienstes übernommen werden, wenn               e) Im neuen Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 8\nsie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse         Abs. 1 und 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 8“ er-\nvorliegt.“                                                       setzt.\nf) Im neuen Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Beschäf-\n4. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.                                tigung“ durch das Wort „Dienststellung“ ersetzt.\ng) Im neuen Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „2 bis 4“\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „3 bis 5“ ersetzt.\na) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nh) Dem neuen Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\n„Ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Bundes-\nbesoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem                 „Für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes\nEndgrundgehalt darf Beamten des höheren Poli-                der Laufbahn darf die Bewährungszeit nach Er-\nzeivollzugsdienstes erst verliehen werden, wenn              werb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht unter-\nsie eine Dienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt            schreiten.“\nhaben.“                                                   i) Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999             1931\n7. In § 15a wird nach Absatz 10 folgender Absatz 11             1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkei-\nangefügt:                                                        ten und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen,\n„(11) Können Beamte, die die Befähigung für einen          2. nach Erwerb der Laufbahnbefähigung sich min-\nVerwendungsbereich nach den Absätzen 2 bis 4 und                 destens vier Jahre im gehobenen Polizeivollzugs-\n6 bis 10 erworben haben, aus dienstlichen Gründen                dienst bewährt haben,\nnicht mehr in diesem Verwendungsbereich verwendet            3. das Zeugnis der Hochschulreife oder einen ent-\nwerden, kann die Befähigung für einen weiteren Ver-              sprechenden Bildungsstand besitzen und\nwendungsbereich zuerkannt werden. Die Absätze 4\nund 9 gelten entsprechend. Der Präsident des Deut-           4. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.\nschen Bundestages regelt im Einvernehmen mit dem                (2) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4\nBundesministerium des Innern das Verfahren und               kann der Präsident des Deutschen Bundestages Aus-\nstellt den Abschluss der erfolgreichen Einführung fest.“     nahmen zulassen, wenn eine Zulassung unter Ein-\nhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von dem\n8. Nach § 15a wird folgender 3. Titel eingefügt:                Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich\nwar und der Beamte das 45. Lebensjahr noch nicht\n„3. Titel                            vollendet hat; bis zum 30. Juni 2004 kann von der\nHöherer Dienst                          Grenze des vollendeten 45. Lebensjahres abgewi-\nchen werden.\n§ 16                                  (3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn\nEinstellungsvoraussetzungen                     sich der Beamte als ungeeignet erweist.\n(1) In die Laufbahn des höheren Polizeivollzugs-             (4) Die Beamten werden durch Teilnahme an der\ndienstes beim Deutschen Bundestag können Beamte              für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes\noder frühere Beamte eingestellt werden, wenn sie die         im Bundesgrenzschutz eingerichteten Laufbahnaus-\nPrüfung bestanden haben, die im Polizeivollzugs-             bildung ausgebildet. § 18 Abs. 4 der Bundesgrenz-\ndienst Voraussetzung für die Übertragung des Ein-            schutz-Laufbahnverordnung gilt entsprechend. Geeig-\ngangsamtes mit der Besoldungsgruppe ist, die min-            nete Abschnitte der berufspraktischen Zeiten können\ndestens der Eingangsbesoldungsgruppe der Lauf-               im Bereich der Verwaltung des Deutschen Bundes-\nbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes beim Deut-          tages in Aufgabenbereichen des höheren Polizeivoll-\nschen Bundestag entspricht.                                  zugsdienstes zurückgelegt werden.\n(2) Bewerber, die die Einstellungsvoraussetzungen            (5) Die Ausbildung schließt mit der Prüfung für\nfür die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes         die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes im\ndes Bundes oder der Länder erfüllen oder die zweite          Bundesgrenzschutz ab. Sie gilt als Prüfung für die\njuristische Staatsprüfung bestanden haben, können            Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes beim\nunter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe            Deutschen Bundestag. § 8 Abs. 1 der Bundesgrenz-\nzum Polizeirat „zur Anstellung (z.A.)“ beim Deutschen        schutz-Laufbahnverordnung gilt entsprechend. Be-\nBundestag ernannt werden.                                    amte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten\nin die frühere Dienststellung zurück.\n(3) Während der Probezeit erhalten die Beamten\neine polizeifachliche Unterweisung.                             (6) Im Einzelfall kann die Aufstiegsausbildung auch\nbei einer Länderpolizei durchgeführt werden. Die Ab-\nsätze 2 bis 5 gelten entsprechend.\n§ 17\n(7) Bei der Beförderung zum Polizeirat beim Deut-\nDauer der Probezeit                       schen Bundestag brauchen die Ämter des Polizei-\n(1) Die Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann für        hauptkommissars beim Deutschen Bundestag der Be-\nBeamte, die in der Probezeit erheblich über dem              soldungsgruppe 12 der Bundesbesoldungsordnung A\nDurchschnitt liegende Leistungen erbracht und die            und des Ersten Polizeihauptkommissars beim Deut-\nLaufbahnprüfung mit einer besseren Note als „befrie-         schen Bundestag der Besoldungsgruppe 13 der Be-\ndigend“ bestanden haben, um höchstens ein Drittel            soldungsordnung A nicht durchlaufen zu werden.\ngekürzt werden.                                                 (8) Ein Amt der Laufbahn des höheren Polizeivoll-\n(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht       zugsdienstes darf den Beamten erst verliehen wer-\nschon auf den zu einer Prüfung nach § 16 führenden           den, wenn sie sich in Aufgaben der neuen Laufbahn\nVorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen          bewährt haben. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Für die\nauf die Probezeit angerechnet werden, wenn die               Verleihung des ersten Beförderungsamtes der Lauf-\nTätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der          bahn darf die Bewährungszeit nach Erwerb der Lauf-\nTätigkeit in einem Amt der Laufbahn des höheren              bahnbefähigung ein Jahr nicht unterschreiten. Bis zur\nPolizeivollzugsdienstes entsprochen hat; es ist je-          Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben\ndoch mindestens ein Jahr als Probezeit zu leisten.           die Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.\n§ 18                                                          § 19\nAufstieg                                      Aufstieg für besondere Verwendungen\n(1) Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes            (1) Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdiens-\nbeim Deutschen Bundestag können zum Aufstieg in              tes beim Deutschen Bundestag, die\ndie Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes             1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkei-\nzugelassen werden, wenn sie                                      ten und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen,","1932         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 1999\n2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht             Antrag des Präsidenten des Deutschen Bundestages\nund sich mindestens zehn Jahre seit der ersten             fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen\nVerleihung eines Amtes des gehobenen Polizei-              ist. Die Beamten erbringen den Nachweis in einer\nvollzugsdienstes bewährt haben und                         nach den Befähigungsanforderungen gestalteten Vor-\n3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 das                  stellung vor dem Ausschuss. Die während der Ein-\n50. Lebensjahr vollendet haben,                            führungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu\nberücksichtigen.\nkann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen\nwerden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn                  (7) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 6 regelt\nnach den Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 erworben haben.             der Bundespersonalausschuss. Der Präsident des\n§ 18 Abs. 8 gilt entsprechend. Die Befähigung richtet          Deutschen Bundestages kann das Verfahren mit Zu-\nsich auf den Verwendungsbereich nach Absatz 2                  stimmung des Bundespersonalausschusses selbst\nund Absatz 8 Satz 2; § 10 bleibt unberührt. Auf die            regeln und durchführen. Die Inhalte der Durchführung\nnach Nummer 2 vorausgesetzte Mindestdienstzeit                 und der Feststellung sind aufeinander abzustimmen.\nvon zehn Jahren wird die Zeit der Wahrnehmung von                 (8) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einfüh-\nvollzugspolizeilichen Aufgaben in einer gleichwertigen         rung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt.\nLaufbahn außerhalb des Polizeivollzugsdienstes beim            Der Verwendungsbereich ist mit den ihm zugeordne-\nDeutschen Bundestag angerechnet. Bis zum 30. Juni              ten Dienstposten in der Entscheidung zu bezeichnen.“\n2004 kann der Präsident des Deutschen Bundestages\nAusnahmen von dem nach Nummer 3 bestimmten                  9. Die bisherigen §§ 16 bis 18 sowie 21 bis 22 werden\nMindestalter zulassen, wenn der Beamte das 45. Le-             die §§ 20 bis 24.\nbensjahr vollendet hat und zwingende dienstliche\nGründe ein Abweichen von der Mindestaltersgrenze\nrechtfertigen.                                            10. In dem neuen § 21 Abs. 2 wird die Zahl „16“ durch die\nZahl „20“ ersetzt.\n(2) Der Verwendungsbereich umfasst Dienstposten,\nderen fachliche Anforderungen der Beamte durch\neine nach den Absätzen 4, 6 und 7 auf Grund fachver-      11. Der neue § 23 wird wie folgt geändert:\nwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher             a) In Absatz 2 wird in dem Klammerzusatz nach der\nErfahrung zu erwerbenden Befähigung erfüllen kann.                 Zahl „13“ die Angabe „und 16“ eingefügt.\nDiese können höchstens einem Amt der Besoldungs-\nb) In Absatz 4 Satz 3 wird die Zahl „16“ durch die\ngruppe 14 der Besoldungsordnung A zugeordnet sein.\nZahl „20“ ersetzt.\n(3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, dass\nc) In Absatz 5 wird nach der Zahl „13“ die Angabe\nein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in\n„und 16“ eingefügt.\ndem Verwendungsbereich rechtfertigt. Der Präsident\ndes Deutschen Bundestages entscheidet über die\nZulassung zum Aufstieg unter Berücksichtigung des         12. Der neue § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatzes 2 und des § 18.                                       a) In Nummer 1 wird die Zahl „16“ durch die Zahl „20“\n(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten wer-                  ersetzt.\nden in die Laufbahn des höheren Polizeivollzugs-               b) In Nummer 2 wird die Zahl „17“ durch die Zahl „21“\ndienstes eingeführt. Maßgebend sind die Anforderun-                ersetzt.\ngen des Verwendungsbereichs. Die Einführung dauert\nmindestens neun Monate; sie soll ein Jahr nicht über-\nschreiten. Die Einführung soll einen Lehrgang von\nangemessener Dauer umfassen. Soweit Beamte                                           Artikel 2\nwährend ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende        Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\nKenntnisse erworben haben, die für den Verwen-            der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivoll-\ndungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert wer-         zugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der vom In-\nden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs          krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nMonate gekürzt werden.                                    Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n(5) Die Zulassung zum Aufstieg kann widerrufen\nwerden, wenn sich der Beamte als ungeeignet er-\nweist.                                                                               Artikel 3\n(6) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nzu bestimmender unabhängiger Ausschuss stellt auf         in Kraft.\nBerlin, den 7. September 1999\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily"]}