{"id":"bgbl1-1999-45-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":45,"date":"1999-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/45#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_45.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Verkehrssicherstellungsgesetz und zum Wehrpflichtgesetz","law_date":"1999-09-01T00:00:00Z","page":1909,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. September 1999             1909\nVerordnung\nzur Änderung von Rechtsvorschriften zum\nVerkehrssicherstellungsgesetz und zum Wehrpflichtgesetz\nVom 1. September 1999\nEs verordnen auf Grund                                      2. § 3 wird wie folgt gefaßt:\n– des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 3, des § 5                                    „§ 3\nAbs. 1, des § 19 Abs. 8 und des § 29 Nr. 2 des Verkehrs-                Beschleunigung der Ver- und Entladung\nsicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082),                    Die Eisenbahnen können die Ver- und Entladung\nihrer Beförderungsmittel auf Kosten des Absenders\n– des § 13 Abs. 2 und des § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2           oder Empfängers vornehmen oder durch Dritte vor-\ndes Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekannt-            nehmen lassen, wenn die Beförderungsmittel nicht\nmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1756),               innerhalb der vereinbarten Ver- und Entladefristen ver-\ndie Bundesregierung,                                             oder entladen werden.“\n– des § 10 Abs. 7 des Verkehrssicherstellungsgesetzes,\nder durch Artikel 6 Abs. 125 Nr. 1 Buchstabe e des          3. § 4 wird aufgehoben.\nGesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378)\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des       4. § 5 wird wie folgt gefaßt:\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                                            „§ 5\n1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom\nRuhen der Lieferfristen\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288)\nDie vereinbarten Lieferfristen ruhen.“\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-\nwesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nVerteidigung,                                                 5. § 6 wird aufgehoben.\n– des § 10 Abs. 8 und des § 19 Abs. 7 des Verkehrssicher-     6. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter „der Bundesminister\nstellungsgesetzes, § 10 Abs. 8 geändert durch Artikel 6        für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministerium\nAbs. 125 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I           für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.\nS. 2378), in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-\nkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nS. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober                                    Artikel 2\n1998 (BGBl. I S. 3288)\nVerordnung\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-                           über Verkehrsleistungen\nwesen:                                                                    der Eisenbahnen für die Streitkräfte\nDie Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisen-\nArtikel 1                            bahnen für die Streitkräfte vom 10. August 1976 (BGBl. I\nS. 2128), geändert durch Artikel 6 Abs. 126 des Gesetzes\nVerordnung zur                          vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt\nSicherstellung des Eisenbahnverkehrs                geändert:\nDie Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnver-\nkehrs vom 9. September 1976 (BGBl. I S. 2730), geändert       1. § 1 wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 6 Abs. 127 des Gesetzes vom 27. Dezember           a) In Absatz 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Eisen-\n1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert:                     bahnen“ das Wort „öffentlichen“ eingefügt.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundesminister\n1. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nfür Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministe-\n„(1) Um die für Zwecke des § 1 erforderlichen Beför-            rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ er-\nderungsmittel sicherzustellen, können die Eisenbah-               setzt.\nnen den öffentlichen Verkehr einschränken und be-\nschränken.                                                 2. § 2 wird wie folgt geändert:\n(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur getroffen          a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „Eisenbahnen“ das\nwerden, wenn es nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit             Wort „öffentlichen“ eingefügt.\nunverhältnismäßigen Mitteln möglich ist, die Beförde-\nrungsmittel für lebenswichtige Verkehrsleistungen auf         b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nandere Weise bereitzustellen. Beförderungspflichten,                „(2) Für die Abgeltung von Leistungen nach § 1\ndie den Maßnahmen entgegenstehen, ruhen, soweit                   gelten die besonderen Vereinbarungen zwischen\nund solange die Eisenbahnen von der Befugnis nach                 den Streitkräften und den öffentlichen Eisenbah-\nAbsatz 1 Gebrauch machen.“                                        nen.“","1910            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. September 1999\n3. Die §§ 3 bis 5 werden wie folgt gefaßt:                      6. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „von den Eisen-\nbahnen“ durch die Wörter „von der zuständigen Auf-\n„§ 3\nsichtsbehörde“ ersetzt.\nAnmeldung von Verkehrsleistungen\nDie öffentlichen Eisenbahnen können für Verkehrs-        7. § 9 wird wie folgt gefaßt:\nleistungen nach § 1 besondere Anmeldungen fordern.                                          „§ 9\nArt und Umfang der Verkehrsleistungen und Anmelde-                   Verwertungsverbot für das Gut der Streitkräfte\nfristen vereinbaren die öffentlichen Eisenbahnen mit\nden Streitkräften.                                                 Gegenstände, die als Gut der Streitkräfte erkennbar\nsind, dürfen weder verkauft noch versteigert werden.\nFür die Auslieferung der Gegenstände an eine Dienst-\n§4\nstelle der Streitkräfte gelten die besonderen Verein-\nVorrang                               barungen zwischen den öffentlichen Eisenbahnen und\nden Streitkräften.“\nVerkehrsleistungen im Sinne des § 1 haben die\nöffentlichen Eisenbahnen mit betrieblichem Vorrang\n8. In § 10 Abs. 2 wird das Wort „Bediensteten“ durch die\nabzuwickeln, wenn und soweit die Streitkräfte dies\nWörter „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ ersetzt.\nfordern. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen und das Bundesministerium der Ver-\n9. In § 11 werden die Wörter „Der Bundesminister der\nteidigung vereinbaren, unter welchen Voraussetzun-\nVerteidigung“ durch die Wörter „Das Bundesministe-\ngen die Streitkräfte die Einräumung des Vorrangs for-\nrium der Verteidigung“ ersetzt.\ndern und auf welche betrieblichen Maßnahmen sich\ndie Forderungen erstrecken können.\nArtikel 3\n§5                                               Verkehrssicherstellungs-\ngesetz-Zuständigkeitsverordnung\nBesondere Vorschriften\nfür die Erbringung von Verkehrsleistungen             Die Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsver-\nordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529), geändert\n(1) Die öffentlichen Eisenbahnen haben auf Verlan-\ndurch Artikel 8 der Verordnung vom 20. Juli 1994 (BGBl. I\ngen der Streitkräfte                                         S. 1733), wird wie folgt geändert:\n1. Verkehrsleistungen durch Sonderzüge zu erbrin-\ngen,                                                    1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\n2. Sendungen mit Lademaßüberschreitung zu beför-                                            „§ 1\ndern und Schwerlasttransporte durchzuführen,                             Übertragung von Befugnissen\nwenn die technischen und betrieblichen Möglich-\nDie Befugnisse des Bundesministeriums für Ver-\nkeiten dies zulassen,\nkehr, Bau- und Wohnungswesen, die öffentlichen\n3. die Begleitung einer Sendung durch Angehörige                Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Verkehrs-\noder Beauftragte der Streitkräfte zuzulassen,              sicherstellungsgesetzes und die Eisenbahnen des nicht-\n4. Fahrpläne aufzustellen, Beförderungswege festzu-             öffentlichen Verkehrs nach § 10 Abs. 5 des Verkehrs-\nlegen und bestimmte Beförderungswege einzuhal-             sicherstellungsgesetzes zu Leistungen für Zwecke der\nten, wenn militärische Belange es erfordern,               Verteidigung zu verpflichten und von der Einhaltung\nder in § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes\n5. die von den Streitkräften bestimmte Reihenfolge              bezeichneten Vorschriften zu befreien, werden auf das\nzur Erbringung der Verkehrsleistungen einzuhalten,         Eisenbahn-Bundesamt übertragen.“\nwenn Forderungen der Streitkräfte nicht gleichzeitig\nerfüllt werden können,                                  2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n6. bei Sonderzügen den Streitkräften Abweichungen               a) Nummer 1 wird aufgehoben.\nvon dem vorgesehenen Beförderungsweg sowie                 b) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nVerspätungen, die eine mit ihnen vereinbarte Min-\ndestdauer überschreiten, mitzuteilen.                          „b) Luftfahrzeuge,\n(2) Das Ein- und Aussteigen sowie das Ver- und Ent-                  die für Flüge nach Instrumentenflugregeln aus-\nladen auf Bahnanlagen, die dafür nicht vorgesehen                        gerüstet sind,\nsind, ist zulässig, wenn zwischen den öffentlichen                       das Luftfahrt-Bundesamt;\nEisenbahnen und den Streitkräften die dafür notwendi-                    die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrie-\ngen Maßnahmen vereinbart worden sind.                                    ben werden,\n(3) Halten die Streitkräfte einen besonderen Schutz                  die für den Luftverkehr zuständige oberste Lan-\nihrer Güter für notwendig, stellen sie das hierfür erfor-                desbehörde oder die von ihr bestimmte Be-\nderliche Personal. Verpflichtungen der Streitkräfte, Be-                 hörde.“\ngleiter oder Wachen zu stellen, bleiben unberührt.“\n3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n4. § 6 wird aufgehoben.                                            a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n„1. die öffentlichen Eisenbahnen und die Eisen-\n5. In § 7 Abs. 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Eisen-                    bahnen des nichtöffentlichen Verkehrs das\nbahnen“ das Wort „öffentlichen“ eingefügt.                               Eisenbahn-Bundesamt;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. September 1999               1911\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.                                              tätig sind, soweit diese Unternehmen auf\nc) In Nummer 3 werden die Wörter „der Bundesmini-                         Grund einer Rechtsverordnung nach § 3\nster für Verkehr“ durch die Wörter „das Bundes-                        dieses Gesetzes verpflichtet sind, das\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-                            Bundesministerium für Wirtschaft und\nwesen“ ersetzt.                                                        Technologie oder die von ihm bestimmte\nBehörde;“.\nd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\ndd) Nach Nummer 11 werden folgende neue Num-\n„5. Luftfahrzeuge,                                                mern 12 und 13 eingefügt:\ndie für Flüge nach Instrumentenflugregeln aus-               „12. bei Wehrpflichtigen, die bei Eisenbahnen\ngerüstet sind,                                                     des Bundes tätig sind, das Bundesmini-\ndas Luftfahrt-Bundesamt;                                           sterium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-\nwesen oder die von ihm bestimmte Be-\ndie ausschließlich nach Sichtflugregeln betrie-\nhörde,\nben werden,\n13. bei Wehrpflichtigen, die bei der DFS Deut-\ndie für den Luftverkehr zuständige oberste Lan-\nsche Flugsicherung GmbH tätig sind, das\ndesbehörde oder die von ihr bestimmte Be-\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und\nhörde;“.\nWohnungswesen oder die von ihm be-\ne) In Nummer 8 werden die Wörter „des Schienen-                            stimmte Behörde,“.\nersatz- und -ergänzungsverkehrs der nichtbundes-\nee) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 14.\neigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs“\ndurch die Wörter „der öffentlichen Eisenbahnen“           b) Absatz 5 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\nersetzt.                                                     „5. wegen ihrer Verpflichtung zum ehrenamtlichen\nDienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastro-\n4. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                     phenschutz nicht zum Wehrdienst herangezo-\n„(3) Für Verpflichtungen, die Straßenbahnen betref-                 gen werden (§ 13a des Wehrpflichtgesetzes)\nfen, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 die                     oder“.\nBehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die örtliche\nBetriebsleitung der Straßenbahn ihren Sitz hat.“          2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 12“ durch\ndie Angabe „Nr. 14“ ersetzt.\nArtikel 4\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nVerordnung\nüber die Zuständigkeit und                           „(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist außer-\ndas Verfahren bei der Unabkömmlichstellung                    dem eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen\nDie Verordnung über die Zuständigkeit und das Ver-               1. bei Wehrpflichtigen, die tätig sind für den Auf-\nfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundes-                   bau, die Unterhaltung oder die Instandsetzung\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3, veröffent-              von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-               Verkehr bestimmt sind, von der Regulierungs-\nkel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997                        behörde für Telekommunikation und Post;\n(BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert:                         2. bei Wehrpflichtigen, die tätig sind für den Bau,\ndie Unterhaltung oder die Instandsetzung von\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                         Anlagen und Einrichtungen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                a) der Eisenbahnen des Bundes,\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „zivilen Bevöl-                    vom Eisenbahn-Bundesamt,\nkerungsschutz“ durch das Wort „Zivilschutz“\nb) der nichtbundeseigenen Eisenbahnen,\nersetzt.\nvon der für die nichtbundeseigenen Eisen-\nbb) In Nummer 6 werden die Wörter „der Bundes-\nbahnen zuständigen obersten Landesbehör-\nminister für Verkehr“ durch die Wörter „das\nde oder der von ihr bestimmten Behörde,\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen“ ersetzt.                                        c) der Flugsicherung,\ncc) In Nummer 11 werden die Buchstaben a und b                       vom Luftfahrt-Bundesamt,\nwie folgt gefaßt:                                           d) der Flugplätze,\n„a) bei Wehrpflichtigen, die bei den aus dem                    von der für den Luftverkehr zuständigen\nSondervermögen Deutsche Bundespost                         obersten Landesbehörde oder der von ihr\nhervorgegangenen Unternehmen Deutsche                      bestimmten Behörde,\nPost AG und Deutsche Telekom AG tätig\nsind, das Bundesministerium für Wirtschaft             e) der Bundeswasserstraßen und bundeseige-\nund Technologie oder die von ihm be-                       nen Häfen,\nstimmte Behörde,                                           von den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,\nb) bei Wehrpflichtigen, die in Unternehmen                     der Elbe im Bereich des Hamburger Hafens,\nnach § 2 Nr. 2 und 3 des Post- und Tele-                   von der Wirtschaftsbehörde der Freien und\nkommunikationssicherstellungsgesetzes                      Hansestadt Hamburg,","1912          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. September 1999\nf) aa) der nichtbundeseigenen Wasserstraßen,              5. In § 5 Abs. 2 sind das Wort „– Bereichswehrersatz-\nvon den höheren Wasserbehörden der                   amt –“ zu streichen und das Wort „Bundeswehrersatz-\nLänder,                                              amt“ durch die Wörter „Bundesamt für Wehrverwal-\ntung“ zu ersetzen. Außerdem ist das Wort „Bundes-\nbb) der nichtbundeseigenen Häfen,                         minister“ durch das Wort „Bundesministerium“ zu\nvon der für Häfen zuständigen obersten               ersetzen.\nLandesbehörde oder der von ihr be-\nstimmten Behörde;\n3. bei Wehrpflichtigen, die für den Bau, die Unter-                                      Artikel 5\nhaltung oder die Instandsetzung von Straßen                                        Verordnung\ntätig sind, von der für den Straßenbau zuständi-                    zur Übertragung von Zuständigkeiten\ngen obersten Landesbehörde oder von der von                     im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung\nihr bestimmten Behörde.“\nDie Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 12“ durch die                im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bun-\nAngabe „Nr. 14“ ersetzt.                                     desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3-2, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\n3. In § 3 Abs. 1 sind das Wort „– Bereichswehrersatz-               Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997\namt –“ zu streichen und das Wort „Bundeswehrersatz-              (BGBl. I S. 3108), wird aufgehoben.\namt“ durch die Wörter „Bundesamt für Wehrverwal-\ntung“ zu ersetzen.\nArtikel 6\n4. In § 4 Abs. 2 sind das Wort „Bundeswehrersatzamt“\ndurch die Wörter „Bundesamt für Wehrverwaltung“ zu                                       Inkrafttreten\nersetzen und das Wort „– Bereichswehrersatzamt –“ zu                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nstreichen.                                                       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 1. September 1999\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nFranz M ünt ef ering"]}