{"id":"bgbl1-1999-45-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":45,"date":"1999-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/45#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_45.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes (Stellenvorbehaltsverordnung - StVorV)","law_date":"1999-08-24T00:00:00Z","page":1906,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1906           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. September 1999\nVerordnung\nzur Durchführung des Stellenvorbehalts\nnach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes\n(Stellenvorbehaltsverordnung – StVorV)\nVom 24. August 1999\nAuf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversor-        2. die mit Angestellten zu besetzenden freien, freiwerden-\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                den und neugeschaffenen Stellen, die nicht einem\n6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491) verordnet das Bundes-           vorübergehenden Bedarf dienen, getrennt nach den\nministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bun-                Vergütungsgruppen\ndesministerium der Verteidigung:                                   a) IX bis X, Kr. I des Bundesangestelltentarifvertrages,\nb) V c bis VIII, Kr. II bis Kr. VI des Bundesangestellten-\nAbschnitt 1                                    tarifvertrages,\nBerechnung und                               c) III bis V a/b, Kr. VII bis Kr. X des Bundesangestell-\nBestimmung der vorbehaltenen Stellen                         tentarifvertrages,\naußer den Stellen, die mit Absolventen der Ausbil-\n§1                                   dungsverhältnisse nach Nummer 3 besetzt werden;\nZuständigkeit                               bei Behörden, die nicht den Bundesangestelltentarif-\nvertrag anwenden, sind anstelle der Vergütungsgrup-\nFür die Berechnung und Bestimmung der nach § 10                 pen des Bundesangestelltentarifvertrages die entspre-\nAbs. 1 und 2 des Gesetzes den Inhabern eines Eingliede-            chenden Vergütungsgruppen des jeweils geltenden\nrungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Be-               Tarifvertrages zu setzen;\nstätigung über den bei Ablauf der Verpflichtungszeit be-\nstehenden Anspruch (Eingliederungsberechtigte) vorzu-          3. vorgeschaltete Ausbildungsverhältnisse zu Nummer 1\nbehaltenden Stellen sind zuständig                                 und 2 einschließlich der Stellen für Ausbildungsverhält-\nnisse im Beamtenverhältnis auf Probe entsprechend\n1. beim Bund                                                       dem Ausbildungsziel.\na) die obersten Bundesbehörden für ihren Geschäfts-           (2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt bei der Einstellung von\nbereich oder eine von der obersten Bundesbehörde       Angestellten, die bei den Trägern der Sozialversicherung\nbestimmte Behörde,                                     für eine dienstordnungsmäßige Anstellung ausgebildet\nb) die bundesunmittelbaren Körperschaften sowie die        werden, entsprechend.\nrechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffent-        (3) Die Anzahl der vorbehaltenen Stellen ist aus den\nlichen Rechts für ihren Bereich,                       nach Absatz 1 und 2 zusammengefassten Stellen nach\nc) das Bundesversicherungsamt für die seiner Auf-          § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zu berechnen. Hierbei\nsicht unterstehenden Körperschaften und Anstalten      sind geteilte Stellen (Teilzeitstellen) entsprechend ihrem\ndes öffentlichen Rechts,                               zu besetzenden Anteil rechnerisch zu berücksichtigen.\nd) der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens für             (4) Wird in einem Kalenderjahr keine vorbehaltene Voll-\nseinen Bereich,                                        zeitstelle errechnet, so sind die bei der Berechnung\n2. bei den Ländern und für die Gemeinden (Gemeindever-         zugrunde gelegten Stellen jeweils in das nächste Kalen-\nbände) sowie für die der Aufsicht des Landes unterste-     derjahr zu übertragen, bis eine vorbehaltene Vollzeitstelle\nhenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stif-         errechnet wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bei der\ntungen des öffentlichen Rechts die von den Ländern         Berechnung ein Rest von Stellen verbleibt.\nbestimmten Behörden.                                          (5) Die Berechnungsgrundlagen sind den Vormerkstel-\nlen (§ 4) auf Anforderung offenzulegen.\n§2\n§3\nBerechnung\nBestimmung und\n(1) Für die Berechnung der vorbehaltenen Stellen sind\nMitteilung der vorbehaltenen Stellen\ninnerhalb des Geschäftsbereichs der in § 1 genannten\nBehörden, bei denen Stellen in den Vorbehalt einbezogen           (1) Die für die Berechnung und Bestimmung nach § 1\nsind, zusammenzufassen                                         zuständigen Behörden bestimmen die mit Eingliederungs-\n1. die bei den Einstellungsbehörden zu besetzenden Stel-       berechtigten zu besetzenden Stellen und teilen diese\nlen für Beamte im Vorbereitungsdienst, getrennt nach       der zuständigen Vormerkstelle so frühzeitig mit, dass\nden Laufbahngruppen                                        das Stellenbesetzungsverfahren zeitgerecht durchgeführt\nwerden kann. Die Vormerkstelle bestimmt die jeweiligen\na) des einfachen Dienstes,                                 Termine für ihren Bereich. Ihr sind folgende Angaben\nb) des mittleren Dienstes,                                 zuzuleiten:\nc) des gehobenen Dienstes,                                 1. Bezeichnung und Zahl der Stellen,\naußer den Stellen, die mit Absolventen der Ausbil-         2. Laufbahngruppe oder Vergütungsgruppe und Tarifver-\ndungsverhältnisse nach Nummer 3 besetzt werden;                trag,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. September 1999               1907\n3. Verwaltungszweig,                                                                  Abschnitt 3\n4. Dienstherr oder Arbeitgeber sowie vorgesehener                                     Bewerbung\nDienst- oder Ausbildungsort,\n5. Behörde, der Bewerber zugewiesen werden sollen,                                        §6\n6. Zeitpunkt der Besetzung der Stellen,                                        Verfahren und Unterlagen\n7. Einstellungsvoraussetzungen.                                 (1) Die Eingliederungsberechtigten bewerben sich über\nden für sie zuständigen Berufsförderungsdienst der Bun-\n(2) Bei der Bestimmung der vorbehaltenen Stellen sind\ndeswehr bei den Vormerkstellen, in deren Bereich sie eine\nStellen des nichttechnischen Dienstes und des techni-\nEinstellung anstreben. Der Berufsförderungsdienst der\nschen Dienstes sowie jeweils vergleichbare Angestellten-\nBundeswehr nimmt zu der Bewerbung des Eingliede-\nstellen entsprechend ihrem Anteil an der Berechnungs-\nrungsberechtigten Stellung.\ngrundlage zu berücksichtigen. Es sollen möglichst nur sol-\nche Stellen bestimmt werden, die keine besonderen Vor-          (2) Als Unterlagen sind einzureichen\naussetzungen wie fachspezifische Ausbildung oder mehr-       1. der bei den Vormerkstellen erhältliche Bewerbungsbo-\njährige Berufserfahrung erfordern.                               gen,\n2. der Eingliederungsschein, der Zulassungsschein oder\nAbschnitt 2                             die Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes\nin Ablichtung,\nVormerkstellen\n3. Ablichtungen der Zeugnisse über die schulische und\nberufliche Vorbildung,\n§4\n4. ein tabellarischer Lebenslauf.\nEinrichtung\nDie Vormerkstellen und Einstellungsbehörden können\n(1) Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der\nweitere für das Eingliederungsverfahren erforderliche\nVormerkstelle des Bundes wahr.\nUnterlagen anfordern.\n(2) Die Länder richten ihre Vormerkstellen in eigener\n(3) Der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr wirkt\nZuständigkeit ein.\ndarauf hin, dass sich die Eingliederungsberechtigten zeit-\ngerecht bewerben. Bewerber, die ihre Eingliederung mit\n§5                             Hilfe eines Eingliederungsscheins anstreben, werden vom\nAufgaben                           Berufsförderungsdienst aufgefordert, ihre Bewerbung bis\nzur Erteilung des Eingliederungsscheins einzureichen.\n(1) Den Vormerkstellen obliegen\n1. Ermittlung der Verwendungswünsche der Eingliede-\nrungsberechtigten hinsichtlich der Laufbahn, der Ein-                              Abschnitt 4\nstellungsbehörde und des Einstellungstermins anhand                        Zuweisung und Einstellung\nder Bewerbungen (§ 6),\n2. Prüfung der Eignung hinsichtlich der für die Einstellung                               §7\ngeforderten schulischen und beruflichen Vorbildung,\nZuweisungsvorschlag\n3. Zuweisungsvorschläge an die Einstellungsbehörden\nKommt ein Bewerber für die angestrebte Verwendung in\nzur Eignungsfeststellung und Auswahlentscheidung\nBetracht, so schlägt ihn die Vormerkstelle der Einstel-\n(§ 7),\nlungsbehörde zur Eignungsfeststellung und Auswahl vor,\n4. Zuweisung der Bewerber nach Eignung und Neigung           sofern vorbehaltene Stellen zur Verfügung stehen.\nzur Einstellung (§ 8 Abs. 1),\n5. Erstellen einer jährlichen Übersicht über die Anzahl der                               §8\nvorbehaltenen Stellen und der Einstellungen auf vorbe-\nZuweisung\nhaltene Stellen, getrennt nach Laufbahngruppen und\nvergleichbaren Vergütungsgruppen des nichttechni-            (1) Ist ein Bewerber nach dem Ergebnis der Eignungs-\nschen und technischen Dienstes; die Vormerkstellen        feststellung, bei der auch das Lebensalter und die Dienst-\nder Länder übersenden diese Übersicht jeweils bis         zeit in der Bundeswehr angemessen berücksichtigt wer-\nzum 31. Mai des Folgejahres der Vormerkstelle des         den sollen, für die Verwendung geeignet, so ist er einzu-\nBundes,                                                   stellen; sind für eine vorbehaltene Stelle mehrere geeigne-\nte Bewerber vorhanden, so trifft die Behörde unter diesen\n6. Erstellen eines Verzeichnisses der Einstellungsbehör-\neine Auswahl. Eine Konkurrenz mit nicht eingliederungs-\nden, die in dem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen\nberechtigten Bewerbern findet nicht statt. Die Einstel-\nVormerkstelle dem Stellenvorbehalt unterliegen,\nlungszusage ist mit einer Annahmefrist zu versehen.\n7. Freigabe vorbehaltener Stellen für eine anderweitige         (2) Nach der Auswahlentscheidung weist die Vormerk-\nBesetzung (§ 11),                                         stelle den vorgeschlagenen Bewerber entsprechend sei-\n8. Überwachen der Stellenmitteilungen (§ 3).                 nem Verwendungswunsch der Behörde zur Einstellung\n(2) Der Vormerkstelle des Bundes obliegt als zusätzliche   zu. Der Nachweis nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 ist im Original bei-\nAufgabe die Feststellung des Erlöschens des Rechts aus       zufügen.\ndem Eingliederungsschein nach § 9 Abs. 3 Satz 2 des             (3) Tritt ein Bewerber nach Zuweisung durch die Vor-\nGesetzes (§ 12).                                             merkstelle von der Bewerbung zurück, so haben er und","1908           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 13. September 1999\ndie Einstellungsbehörde die Vormerkstelle unverzüglich                                  Abschnitt 5\nzu unterrichten.\nErlöschen des Rechts\naus dem Eingliederungsschein\n§9\n§ 12\nEinstellung\nFeststellung\n(1) Die Behörde unterrichtet die Vormerkstelle unver-\nzüglich von der erfolgten Einstellung des Bewerbers.              Die Vormerkstelle des Bundes trifft die Feststellung\nnach § 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes und erteilt dem Ein-\n(2) Kann ein geeigneter Bewerber nicht eingestellt wer-     gliederungsberechtigten einen Bescheid, der zuzustellen\nden oder ist ein Bewerber nicht geeignet, so teilt die         ist. Der zuständige Berufsförderungsdienst der Bundes-\nBehörde dies unverzüglich der zuständigen Vormerkstelle        wehr erhält hierüber eine Mitteilung, der das Original des\nund dem Bewerber unter Angabe der Gründe mit.                  Eingliederungsscheins beizufügen ist.\n(3) Kann ein Bewerber nicht entsprechend seinen Ver-\nwendungswünschen eingestellt werden, so prüft die Vor-\nmerkstelle mit dem Bewerber, ob für ihn eine anderweitige\nAbschnitt 6\nEinstellung in Betracht kommt.                                                    Schlußvorschriften\n§ 13\nVerbleib des Eingliederungsscheins,\n§ 10                                    des Zulassungsscheins oder der Bestätigung\nAusscheiden vor Anstellung                       Das Original des Eingliederungsscheins, des Zulas-\n(1) Soll das Eingliederungsverfahren vor der Anstellung     sungsscheins und in den Fällen des § 10 Abs. 4 Satz 4 des\noder der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis      Gesetzes zunächst das Original der Bestätigung über den\nbeendet werden, so hat die Einstellungsbehörde dies            bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bestehenden\nunter Angabe des Grundes der zuständigen Vormerkstelle         Anspruch ist bei der Einstellung auf eine vorbehaltene\nunverzüglich mitzuteilen.                                      Stelle zu der Personalakte zu nehmen. Bei einer Verset-\nzung oder bei einem Wechsel des Dienstherrn verbleibt\n(2) Die Vormerkstelle fordert den Eingliederungsberech-\ndie jeweilige Urkunde in der Personalakte. Der Eingliede-\ntigten auf, ihr innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, wel-\nrungsschein oder der Zulassungsschein ist in den Fällen,\nche Verwendung er nunmehr anstrebt und prüft entspre-\nin denen die Einstellung auf eine vorbehaltene Stelle nicht\nchende Eingliederungsmöglichkeiten. Dies gilt nicht,\nzur Anstellung, zur dienstordnungsmäßigen Anstellung\nwenn das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungs-\noder zur Übernahme als Angestellter in ein unbefristetes\nschein nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes festzu-\nArbeitsverhältnis geführt hat, der zuständigen Vormerk-\nstellen ist. Eine Durchschrift der Aufforderung wird dem\nstelle zu übersenden. Wird der Inhaber eines Eingliede-\nzuständigen Berufsförderungsdienst der Bundeswehr zur\nrungsscheins außerhalb des Stellenvorbehalts eingestellt,\nUnterrichtung und Unterstützung der weiteren Eingliede-\nso kann er – um Ausgleichsbezüge zu erhalten – den Ein-\nrungsbemühungen zugeleitet.\ngliederungsschein bei der Einstellung zur Personalakte\nnehmen lassen.\n§ 11                                                           § 14\nFreigabe von Stellen                                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nVorbehaltene Stellen, die von der Vormerkstelle bis zum        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nBewerbungsendtermin der jeweiligen Laufbahn nicht mit          Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung\nausreichend qualifizierten Eingliederungsberechtigten be-      des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Solda-\nsetzt werden können, gelten als freigegeben. Die jeweili-      tenversorgungsgesetzes vom 16. Dezember 1969 (BGBl. I\ngen Bewerbungsendtermine werden gesondert bekannt-             S. 2347), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 47 des\ngegeben. Vor dem Bewerbungsendtermin ist eine ander-           Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), außer\nweitige Besetzung nicht zulässig.                              Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. August 1999\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily"]}