{"id":"bgbl1-1999-44-4","kind":"bgbl1","year":1999,"number":44,"date":"1999-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/44#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-44-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_44.pdf#page=11","order":4,"title":"Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau","law_date":"1999-08-19T00:00:00Z","page":1891,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999               1891\nVerordnung\nüber die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der\nWertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nVom 19. August 1999\nAuf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Einlagen-            und die befugt sind, sich bei der Erbringung von\nsicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom                 Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Gel-\n16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) verordnet das Bundes-             dern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,\nministerium der Finanzen nach Anhörung der Entschädi-             1 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem letz-\ngungseinrichtung für Institute nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3       ten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss; der\ndes Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-                Jahresbeitrag beträgt 2 Prozent der Bruttoprovisions-\ngesetzes bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau:                  erträge und der Bruttoerträge aus Finanzgeschäften\nnach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahres-\nabschluss, wenn das Institut auf eigene Rechnung mit\n§1\nFinanzinstrumenten handelt oder anstelle oder zusätz-\nJahresbeitrag                           lich zu der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienst-\n(1) Institute, die der Entschädigungseinrichtung für Insti-    leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2\ntute nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Einlagensicherungs-         oder 3 die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienst-\nund Anlegerentschädigungsgesetzes bei der Kreditanstalt           leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des\nfür Wiederaufbau (Entschädigungseinrichtung) zugeord-             Gesetzes über das Kreditwesen hat;\nnet sind, haben an die Entschädigungseinrichtung spätes-       3. bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen\ntens jeweils am 30. September Jahresbeiträge zu leisten.          und keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1\nDie Höhe des Jahresbeitrags eines Instituts bemisst sich          Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen\nnach § 2, beträgt aber mindestens 200 Euro.                       sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanz-\n(2) Beitragspflichtig sind Institute, die der Entschädi-       dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1,\ngungseinrichtung am 1. Januar vor Fälligkeit des Jahres-          2 oder 3 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt ist\nbeitrags zugeordnet sind. Der Jahresbeitrag nach § 2              und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von\nvermindert sich für Institute, die vom 1. Januar bis zum          Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Gel-\n31. März vor Beitragsfälligkeit aus der Entschädigungs-           dern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,\neinrichtung ausscheiden, um 75 Prozent, für Institute, die        0,3 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem letz-\nvom 1. April bis zum 30. Juni vor Beitragsfälligkeit aus-         ten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss; der\nscheiden, um 50 Prozent.                                          Jahresbeitrag beträgt 0,3 Prozent der Bruttoprovi-\nsionserträge und der Bruttoerträge aus Finanzgeschäf-\nten nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten\n§2                                 Jahresabschluss, wenn das Institut auf eigene Rech-\nBemessung des Jahresbeitrags                       nung mit Finanzinstrumenten handelt oder anstelle\noder zusätzlich zu der Erlaubnis zur Erbringung von\n(1) Der Jahresbeitrag beträgt                                  Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2\n1. bei Kreditinstituten, die keine Einlagenkreditinstitute im     Nr. 1, 2 oder 3 die Erlaubnis zur Erbringung von Finanz-\nSinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das            dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4\nKreditwesen sind und denen eine Erlaubnis zum                 des Gesetzes über das Kreditwesen hat;\nBetreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1\n4. bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaub-\nSatz 2 Nr. 4 oder 10 des Gesetzes über das Kredit-\nnis im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 des\nwesen erteilt ist, 1 Prozent der Bruttoprovisionserträge\nGesetzes über das Kreditwesen erteilt ist und die\nnach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahres-\nbefugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienst-\nabschluss; handelt das Institut auf eigene Rechnung\nleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder\nmit Finanzinstrumenten oder besitzt es die Erlaubnis,\nWertpapieren von Kunden zu verschaffen, 1 Prozent\nFinanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2\nder Bruttoprovisionserträge nach dem letzten vor dem\nNr. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen zu erbringen,\n1. Juli festgestellten Jahresabschluss; der Jahresbei-\nbeträgt der Jahresbeitrag 2 Prozent der Bruttoprovi-\ntrag beträgt 2 Prozent der Bruttoprovisionserträge und\nsionserträge und der Bruttoerträge aus Finanzgeschäf-\nder Bruttoerträge aus Finanzgeschäften nach dem\nten nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten\nletzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss,\nJahresabschluss;\nwenn das Institut auf eigene Rechnung mit Finanz-\n2. bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen          instrumenten handelt oder anstelle oder zusätzlich zu\nund keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1            der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistun-\nAbs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen              gen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 die\nsind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanz-         Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen\ndienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1,       im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes\n2 oder 3 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt ist        über das Kreditwesen hat;","1892             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999\n5. bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaub-    vor der Aufnahme der Geschäfte vorzulegenden Plan-\nnis im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 des   gewinn- und -verlustrechnung für das erste Geschäftsjahr\nGesetzes über das Kreditwesen erteilt ist und die nicht   maßgebend.\nbefugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienst-\n(4) Die Institute haben der Entschädigungseinrichtung\nleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder\nvor Fälligkeit des Jahresbeitrags bis spätestens 1. Juli\nWertpapieren von Kunden zu verschaffen, 0,3 Prozent\n(Ausschlussfrist) die für die Bemessung des Jahresbei-\nder Bruttoprovisionserträge nach dem letzten vor dem\ntrags nach den Absätzen 1 bis 3 notwendigen, von einem\n1. Juli festgestellten Jahresabschluss; der Jahresbei-\nWirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesell-\ntrag beträgt 0,3 Prozent der Bruttoprovisionserträge\nschaft bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu diesem\nund der Bruttoerträge aus Finanzgeschäften nach dem\nZeitpunkt nicht der festgestellte Jahresabschluss für das\nletzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss,\nletzte Geschäftsjahr mit dem dazugehörigen Prüfungs-\nwenn das Institut auf eigene Rechnung mit Finanz-\nbericht oder in den Fällen des Absatzes 3 die letzte Ein-\ninstrumenten handelt oder anstelle oder zusätzlich zu\nnahmenüberschussrechnung des Instituts der Entschädi-\nder Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistun-\ngungseinrichtung eingereicht worden ist.\ngen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 die\nErlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen          (5) Liegen der Jahresabschluss oder die Einnahmeüber-\nim Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes        schussrechnung oder die Daten nach Absatz 4 am 1. Juli\nüber das Kreditwesen hat;                                 nicht vor, setzt die Entschädigungseinrichtung nach einer\nFristsetzung von einem Monat das 1,25fache des Jahres-\n6. bei Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4         beitrags als Abschlagszahlung fest, der unter Berücksich-\ndes Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-        tigung des Umfangs und der Struktur der Geschäfte des\ngesetzes, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung  Instituts oder einer Gruppe vergleichbarer Institute an-\nvon Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an        hand geeigneter Unterlagen geschätzt wird. Werden der\nGeldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaf-         Jahresabschluss oder die Einnahmeüberschussrechnung\nfen, 0,3 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem     oder die Daten nach Absatz 4 bis zum 31. Dezember\nletzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss;   nachgereicht, ist der Jahresbeitrag nach Maßgabe des\nist das Institut befugt, sich bei der Erbringung von      Absatzes 1 mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu berech-\nFinanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Gel-       nen; die Abschlagszahlung wird auf diesen Jahresbeitrag\ndern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,         angerechnet. Liegen der Jahresabschluss oder die Ein-\nbeträgt der Jahresbeitrag 1 Prozent der Bruttoprovi-      nahmeüberschussrechnung oder die Daten nach Absatz 4\nsionserträge nach dem letzten vor dem 1. Juli festge-     am 31. Dezember nicht vor, gilt der Betrag der Abschlags-\nstellten Jahresabschluss; Bruttoprovisionserträge, die    zahlung als Jahresbeitrag.\nnicht aus der in § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes\nüber Kapitalanlagegesellschaften bezeichneten Tätig-\nkeit stammen, können unberücksichtigt bleiben, wenn                                     §3\ndas Institut den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer               Sonderbeitrag und Kreditaufnahme\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis\n(1) Ist die Erhebung von Sonderbeiträgen nach § 8\nhierüber bis spätestens 1. Juli erbringt.\nAbs. 2 Satz 3 des Einlagensicherungs- und Anleger-\nFür die Zuordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 sind die Verhält-   entschädigungsgesetzes erforderlich, werden diese von\nnisse bei dem Institut im letzten Geschäftsjahr maßgeb-       der Entschädigungseinrichtung nach Maßgabe der Ab-\nlich. Im Falle einer Änderung dieser Verhältnisse im Verlauf  sätze 2 bis 5 erhoben.\ndes letzten Geschäftsjahres sind für die Zuordnung jeweils       (2) Die Höhe der Sonderbeiträge der einzelnen Institute\ndiejenigen Verhältnisse maßgeblich, die zu einem höheren      bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer jeweils zuletzt\nJahresbeitrag führen; erbringt das Institut bis spätestens    zu zahlenden Jahresbeiträge zur Summe der zuletzt von\n1. Juli den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirt-      allen aktuell zahlungspflichtigen Instituten zu leistenden\nschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis dar-         Jahresbeiträge. Für Institute, die noch keinen Jahresbei-\nüber, dass in diesem Zeitraum überwiegend Verhältnisse        trag nach § 1 zu leisten hatten, tritt für die Berechnung\nbestanden, die zu einem niedrigeren Jahresbeitrag führen,     des Sonderbeitrags an die Stelle des zuletzt zu zahlenden\nsind diese Verhältnisse maßgeblich.                           Jahresbeitrags die einmalige Zahlung nach § 8 Abs. 2 des\n(2) Bei der Ermittlung der Bruttoprovisionserträge und     Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset-\nBruttoerträge aus Finanzgeschäften können 90 Prozent          zes. Für Institute, bei denen der Jahresabschluss oder die\nder Bruttoerträge aus Geschäften mit Kunden, die nach         Einnahmeüberschussrechnung oder die Daten nach § 2\n§ 3 Abs. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschä-        Abs. 4 nicht spätestens am 1. Juli vorliegen, tritt für die\ndigungsgesetzes keinen Anspruch auf Entschädigung             Berechnung des Sonderbeitrags an die Stelle des zuletzt\nhaben, unberücksichtigt bleiben, wenn das Institut gegen-     zu zahlenden Jahresbeitrags die Abschlagszahlung nach\nüber der Entschädigungseinrichtung den von einem Wirt-        § 2 Abs. 5 Satz 1. Der so ermittelte Sonderbeitrag eines\nschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft      Instituts ist auf volle Hundert Euro aufzurunden.\nbestätigten Nachweis hierüber bis spätestens 1. Juli er-         (3) Zur Zahlung von Sonderbeiträgen sind Institute ver-\nbringt.                                                       pflichtet, die der Entschädigungseinrichtung zum Zeit-\n(3) Liegt von neu zugeordneten Instituten zum Zeitpunkt    punkt der Erhebung der Sonderbeiträge zugeordnet sind.\nder Beitragsfälligkeit noch kein festgestellter Jahres-          (4) Die Entschädigungseinrichtung kann ein Institut mit\nabschluss vor, sind für die Bemessung des Jahresbeitrags      Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-\ndie entsprechenden Positionen der nach § 32 Abs. 1 Satz 2     wesen von der Verpflichtung zur Leistung von Sonder-\nNr. 5 und Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in         beiträgen ganz oder teilweise befreien, wenn zu befürch-\nVerbindung mit § 23 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung       ten ist, dass durch die Zahlung des Sonderbeitrags in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999                1893\nvoller Höhe bei diesem Institut der Entschädigungsfall ein-       (2) Im Jahr 1999 ist bei der Anwendung von § 2 Abs. 1\ntreten würde.                                                 Satz 1 Nr. 6 und Satz 3, Abs. 2, 4, 5 Satz 1 und § 3 Abs. 2\n(5) Hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit         Satz 3 anstelle des 1. Juli der 10. September 1999 maß-\naufgenommen, kann sie für die Zinszahlungen und die           geblich. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 3, Abs. 2\nTilgung des Kredits mit Zustimmung des Bundesauf-             und 4 in Verbindung mit § 4 vorgeschriebene Bestätigung\nsichtsamtes für das Kreditwesen angemessene Sonder-           durch Prüfer oder Prüfungsgesellschaften ist abweichend\nzahlungen von den Instituten, die zum Zeitpunkt der Zins-     von Satz 1 spätestens am 31. Dezember 1999 vorzulegen;\nzahlungen und Tilgung des Kredits der Entschädigungs-         der Jahresbeitrag ist in diesen Fällen als Abschlagszah-\neinrichtung zugeordnet sind, verlangen; die Absätze 2         lung festzusetzen. Wird die Bestätigung bis zum 31. De-\nund 4 gelten entsprechend.                                    zember 1999 vorgelegt, entspricht die Abschlagszahlung\ndem Jahresbeitrag.\n§4                                    (3) Liegen der Jahresabschluss oder die Einnahmeüber-\nschussrechnung oder die Daten nach § 2 Abs. 4 am\nBestätigung durch Prüfer\n10. September 1999 nicht vor, erfolgt die Festsetzung der\nBei Finanzdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme     Abschlagszahlung und die Berechnung des Jahresbei-\nim letzten Geschäftsjahr 150 Millionen Euro nicht über-       trags ohne weitere Fristsetzung nach Maßgabe des § 2\nsteigt, können die Bestätigungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3,      Abs. 5. Liegt der Jahresabschluss oder die Einnahme-\nAbs. 2 und 4 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buch-      überschussrechnung nach § 2 Abs. 4 oder die nach § 2\nprüfungsgesellschaften vorgenommen werden.                    Abs. 4 in Verbindung mit § 4 erforderliche Bestätigung am\n31. Dezember 1999 nicht vor, gilt die Abschlagszahlung\n§5                                nach § 2 Abs. 5 Satz 1 als Jahresbeitrag.\nÜbergangsvorschriften\n§6\n(1) In den Jahren 1999 und 2000 können 90 Prozent der\nBruttoerträge aus Finanzgeschäften bei der Ermittlung                                  Inkrafttreten\ngemäß § 2 Abs. 2 ohne Nachweis unberücksichtigt blei-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nben.                                                          in Kraft.\nBerlin, den 19. August 1999\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}