{"id":"bgbl1-1999-44-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":44,"date":"1999-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/44#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_44.pdf#page=7","order":3,"title":"Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung (TNGebV)","law_date":"1999-08-16T00:00:00Z","page":1887,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999 1887\nTelekommunikations-Nummerngebührenverordnung\n(TNGebV)\nVom 16. August 1999\nAuf Grund des § 43 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli\n1996 (BGBl. I S. 1120) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit\nArtikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n(BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 17. Dezember 1997\n(BGBl. 1998 I S. 68) und vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem\nBundesministerium der Justiz:\n§1\nErheben von Gebühren\nDie für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Entscheidungen über die\nZuteilung von Nummern nach § 43 Abs. 3 TKG zu erhebenden Gebühren\nbestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Auslagen sind\nin die Gebühren einbezogen.\n§2\nGebührenerstattung nach Widerruf\nvon Zuteilungen unter Vorbehalt\nWird eine Zuteilung von Rufnummernblöcken, die nach den Zuteilungsregeln\nunter Vorbehalt zugeteilt worden sind, widerrufen, nachdem die Rufnummern-\nblöcke als frei gemeldet worden sind, werden die für die Zuteilung erhobenen\nGebühren erstattet, soweit dies unter Berücksichtigung des mit der Nummern-\nzuteilung verbundenen Verwaltungsaufwands, der Gültigkeitsdauer der Nummern-\nzuteilung und des damit verbundenen wirtschaftlichen Nutzens angemessen ist.\n§3\nGebühren in besonderen Fällen\nFür den Widerruf oder die Rücknahme, die Ablehnung des Antrags auf\nVornahme sowie im Falle der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer\nAmtshandlung nach § 1 werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des\nVerwaltungskostengesetzes erhoben.\n§4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.\nBonn, den 16. August 1999\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller","1888        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999\nAnlage\n(zu § 1)\nGebührenverzeichnis\nA                                               Allgemeine Gebühren\nHöhe der Gebühr\nNr.                                 Gebührenpflichtiger Tatbestand\nin DM\nA.1   Erstellen einer Zweitschrift eines Zuteilungsbescheids oder einer Bescheinigung eines         30\nNummernbedarfs; Erstellen einer Zusammenfassung oder Zusammenstellung der\nAngaben des Zuteilungsbescheids\nA.2   Änderung eines Zuteilungsbescheids oder einer Bescheinigung eines Nummernbe-                  60\ndarfs, die nicht die Nutzungsart oder den Nutzungsumfang der Nummernzuteilung\nbetrifft\nA.3   Bescheinigung eines Nummernbedarfs auf Antrag                                               125\nB                           Zuteilung von Rufnummernblöcken ohne Einschränkungen\nGebührenpflichtiger Tatbestand\nHöhe der Gebühr\nNr.                                                                             Nummern-\nAmtshandlung                                                 in DM\nbereich\nB.1   Zuteilung eines Blocks von 1 000 zehnstelligen Rufnummern in den          (Ortsnetz-       1 000\nOrtsnetzbereichen                                                         kennzahl)\nB.2   Zuteilung eines Blocks von 1 000 elfstelligen Rufnummern in den           (Ortsnetz-         100\nOrtsnetzbereichen – entspricht hinsichtlich der Belegung des Num-         kennzahl)\nmernraumes 100 zehnstelligen Rufnummern\nB.3   Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen Rufnummern für innovative           (0)12         1 DM\nNetze                                                                                 je Rufnummer\nmindestens\njedoch\n2 250\nB.4   Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen Rufnummern für Funk-                (0)16         1 DM\nnetze                                                                        (0)17    je Rufnummer\nmindestens\njedoch\n2 250\nB.5   Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen Rufnummern für Nutzer-              (0)18         1 DM\ngruppen                                                                               je Rufnummer\nmindestens\njedoch\n1 050\nB.6   Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen Rufnummern für Inter-              (0)181         1 DM\nnationale Virtuelle Private Netze                                                     je Rufnummer\nmindestens\njedoch\n1 250","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999                                     1889\nZuteilung von Rufnummernblöcken mit eingeschränkter Nutzbarkeit\nC\n(nur möglich für Rufnummernblöcke, die bereits vor dem 1. Juli 1997 genutzt wurden)\nGebührenpflichtiger Tatbestand\nHöhe der Gebühr\nNr.                                                                                                 Nummern-\nAmtshandlung                                                                        in DM\nbereich\nC.1.1    Zuteilung eines bereits vor dem 1. Juli 1997 genutzten Blocks\nvon 1 000 zehnstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen mit der\nEinschränkung, daß der Rufnummernblock nur für bereits ein-\ngerichtete Rufnummern nutzbar ist, und zwar für\nC.1.1    – maximal neunstellige Rufnummern                                                          (Ortsnetz-                100,00\nC.1.2    – maximal achtstellige Rufnummern                                                          kennzahl)                   62,50\nC.2.1    Änderung eines Zuteilungsbescheids nach C.1\nC.2.1    – zur Aufhebung der Einschränkung gemäß C.1.1                                              (Ortsnetz-                900,00\nC.2.2    – zur Aufhebung der Einschränkung gemäß C.1.2                                              kennzahl)                 937,50\njeweils dahingehend, daß der Rufnummernblock ohne Einschrän-\nkung (d.h. zehnstellig) genutzt werden kann\nAnmerkung: Die Gebühren C.1.1 + C.2.1 sowie C.1.2 + C.2.2 ergeben zusammen die Gebühr B.1 für die Zuteilung eines Blocks mit 1 000 zehnstelligen\nRufnummern ohne Nutzungseinschränkungen.\nD                                                     Zuteilung von Rufnummern\nGebührenpflichtiger Tatbestand\nHöhe der Gebühr\nNr.                                                                                                 Nummern-\nAmtshandlung                                                                        in DM\nbereich\nD.1     Zuteilung einer Rufnummer für Auskunftsdienste zur Nutzung in                                  118                    5 200\nallen Teilnehmernetzen\nD.2     Zuteilung einer Persönlichen Rufnummer                                                        (0)700                    125\nD.3     Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Mehrwertdienste                                    (0)800                    125\nD.4     Zuteilung einer Rufnummer für entgeltpflichtige Mehrwertdienste                               (0)180                    125\n(0)900\nE                                               Zuteilung von Nummern/Kennzahlen\nGebührenpflichtiger Tatbestand                                              Höhe der Gebühr\nNr.\nAmtshandlung                                                            in DM\nE.1     Zuteilung einer Verbindungsnetzbetreiberkennzahl                                                                      1 000\nE.2     Zuteilung einer Portierungskennung (PK)                                                                                 750\nE.3     Zuteilung eines International Signalling Point Codes (ISPC)                                                             750\nE.4     Zuteilung eines National Signalling Point Codes (NSPC)                                                                  375\nE.5     Zuteilung eines Mobile Network Codes (MNC)                                                                            1 500\nE.6     Zuteilung von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC)                                                             750","1890          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999\nGebührenpflichtiger Tatbestand                        Höhe der Gebühr\nNr.\nAmtshandlung                                         in DM\nE.7     Zuteilung eines Data Network Identification Codes (DNIC)                                      750\nE.8     Zuteilung einer Issuer Identification Number (IIN)                                          1 500\nE.9     Zuteilung eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ)                                             750\nF                                Zuteilung von sonstigen Nummern und Kennzahlen\nFür Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Zuteilung von Nummern, die unter B –E nicht aufgeführt sind, gelten\nfolgende Rahmengebühren\nGebührenpflichtiger Tatbestand                        Höhe der Gebühr\nNr.\nAmtshandlung                                         in DM\nF.1     Zuteilung einer Nummer oder Kennzahl (Einzelzuteilung)                                  125–5 200\nF.2     Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen Nummern (Blockzuteilung)                           1 DM\nje Nummer\nmindestens\njedoch\n1 050\nDie Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter B –E bestimmt, der der in Frage\nstehenden Amtshandlung am ehesten entspricht."]}