{"id":"bgbl1-1999-44-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":44,"date":"1999-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/44#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_44.pdf#page=5","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung","law_date":"1999-08-13T00:00:00Z","page":1885,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999                  1885\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung*)\nVom 13. August 1999\nDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf                2. Nach Abschnitt 1 wird folgender neuer Abschnitt 2\nGrund                                                                   eingefügt:\n– des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung mit                                           „Abschnitt 2\nAbs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-                                          Erzeugnisse aus\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                 gentechnisch veränderten Sojabohnen\n9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von dem Absatz 3                           und gentechnisch verändertem Mais\ngemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21. September\n1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, im Ein-                                              §4\nvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,                                        Kennzeichnung\nLandwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und\nTechnologie,                                                            (1) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne\ndes Artikels 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1139/98\n– des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe a und b auch                    des Rates vom 26. Mai 1998 über Angaben, die zusätz-\nin Verbindung mit Abs. 2 des Lebensmittel- und Be-                   lich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten\ndarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den                     Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus gene-\nBundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und                  tisch veränderten Organismen hergestellter Lebens-\nForsten, für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt,              mittel vorgeschrieben sind (ABI. EG Nr. L 159 S. 4),\nNaturschutz und Reaktorsicherheit und                                dürfen von demjenigen, der für das Inverkehrbringen\n– des § 19a Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-                   verantwortlich ist, nur in den Verkehr gebracht werden,\nständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundes-                       wenn diese gemäß Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung\nministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                (EG) Nr.1139/98 gekennzeichnet sind.\nund für Wirtschaft und Technologie,                                     (2) Neben den Regelungen in Artikel 2 Abs. 3 der\njeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständig-              Verordnung (EG) Nr. 1139/98 wird für die Art und\nkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I                     Weise der Kennzeichnung von Angaben nach Absatz 1\nS. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998                 folgendes vorgeschrieben:\n(BGBl. I S. 3288):                                                      Die Angaben nach Absatz 1 sind gut sichtbar, in leicht\nlesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben:\nArtikel 1                              1. bei loser Abgabe von Lebensmitteln auf einem\nÄnderung der Neuartige                                 Schild auf oder neben dem Lebensmittel,\nLebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung                      2. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen\nDie Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-                     oder Fertigpackungen gemäß § 1 Abs. 2 der Le-\nVerordnung vom 19. Mai 1998 (BGBl. I S. 1125), geändert                     bensmittel-Kennzeichnungsverordnung auf einem\ndurch die Verordnung vom 13. Oktober 1998 (BGBl. I                          Schild auf oder neben dem Lebensmittel, auf der\nS. 3167), wird wie folgt geändert:                                          Umhüllung oder auf der Fertigpackung,\n3. bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versand-\n1. In der Bezeichnung der Verordnung werden nach dem                        handel auch in den Angebotslisten,\nWort „Kennzeichnung“ die Worte „von Erzeugnissen                   4. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten\naus gentechnisch veränderten Sojabohnen und gen-                       auf Speise- und Getränkekarten,\ntechnisch verändertem Mais sowie über die Kenn-\nzeichnung“ eingefügt.                                              5. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen\nzur Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten\noder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen         solchen ausgelegt sind oder ausgehändigt werden,\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften         in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.                          Mitteilung.“","1886           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999\n3. Der bisherige Abschnitt 2 wird neuer Abschnitt 3 und            bb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 5“ durch die\ndie bisherigen §§ 4, 5 und 6 werden die neuen §§ 5, 6               Angabe „§ 6“ ersetzt.\nund 7.\nArtikel 2\n4. Der bisherige Abschnitt 3 wird neuer Abschnitt 4 und\nwie folgt geändert:                                                       Neubekanntmachung\na) Der bisherige § 7 wird § 8 und in seinem Absatz 2        Das Bundesministerium für Gesundheit kann den\nwie folgt geändert:                                   Wortlaut der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittel-\nzutaten-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-\naa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 3“     ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\ndie Angabe „oder § 4 Abs. 1 oder 2“ eingefügt.   bekanntmachen.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4“ durch die\nAngabe „§ 5“ ersetzt.                                                     Artikel 3\nb) Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt geändert:                          Inkrafttreten\naa) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 7“ durch die          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nAngabe „§ 8“ ersetzt.                            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. August 1999\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nAnd rea Fisc her"]}