{"id":"bgbl1-1999-44-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":44,"date":"1999-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_44.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes","law_date":"1999-08-16T00:00:00Z","page":1882,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999\nBekanntmachung\nder Neufassung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes\nVom 16. August 1999\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Eingliederung der Schulden von\nSondervermögen in die Bundesschuld vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384)\nwird nachstehend der Wortlaut des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der\nseit dem 1. Juli 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. das am 27. Juni 1993 in Kraft getretene Gesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I\nS. 944, 984),\n2. den am 30. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310),\n3. den am 15. März 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März\n1997 (BGBl. I S. 434),\n4. den am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni\n1999 (BGBl. I S. 1384).\nBerlin, den 16. August 1999\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999              1883\nGesetz\nüber die Errichtung\neines Erblastentilgungsfonds\n(Erblastentilgungsfonds-Gesetz – ELFG)\n§1                              dungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechts-\nErrichtung des Fonds                       verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen\nSchuldner ergeben. Der Fonds kann die nach Satz 1\nEs wird ein Fonds mit dem Namen „Erblastentilgungs-       zu übernehmenden Verbindlichkeiten jederzeit unter\nfonds“ (Fonds) als Sondervermögen des Bundes errichtet.      Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ganz\noder teilweise kündigen. Der Fonds kann die Kündigung\n§2                              erstmals mit Wirkung zum 1. Juli 1995 aussprechen. Das\nKündigungsrecht besteht auch gegenüber einem neuen\nZweck des Fonds                          Gläubiger, der die Forderung im Wege der Abtretung,\n(1) Der Fonds übernimmt ab 1. Januar 1995                 kraft Gesetzes oder auf andere Weise erworben hat oder\nerwerben wird. Die Zahlung von Vorfälligkeitsentschä-\n1. die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Verbindlich-\ndigungen oder anderer entsprechender Kosten durch den\nkeiten des Kreditabwicklungsfonds aus\nFonds ist ausgeschlossen. Privatisierungserlöse nach § 5\na) der bei Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen     des Altschuldenhilfe-Gesetzes sind von dem Veräußerer\nDemokratischen Republik zum Geltungsbereich           oder Empfänger an den Fonds abzuführen. Der Begün-\ndes Grundgesetzes bestehenden Gesamtverschul-         stigte nach § 4 des Altschuldenhilfe-Gesetzes und sein\ndung des Republikhaushalts,                           Rechtsnachfolger haben den vom Fonds übernommenen\nb) den Verbindlichkeiten aus der Zuteilung von Aus-      Teilentlastungsbetrag zuzüglich geleisteter Zinsen an den\ngleichsforderungen nach Artikel 8 § 4 Abs. 6 der      Fonds zu zahlen, wenn und soweit ein Bescheid nach\nAnlage I zu dem Vertrag über die Schaffung einer      § 4 Abs. 4 oder 7 oder § 5 Abs. 3 des Altschuldenhilfe-\nWährungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen      Gesetzes wirksam wird. Dem Fonds stehen auch die\nder Bundesrepublik Deutschland und der Deut-          Zinsen nach § 4 Abs. 8 und § 5 Abs. 3 des Altschulden-\nschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990        hilfe-Gesetzes zu. Der Zinssatz bemißt sich nach der Höhe\n(BGBl. 1990 II S. 518),                               der Refinanzierungskosten des Bundes und wird vom\nFonds festgelegt. Die Einnahmen des Fonds nach den\nc) (weggefallen)                                         Sätzen 7 bis 9 sind nach § 6 Abs. 2 zu verwenden. Der\nd) den Kosten der Abwicklung von Forderungen und         Fonds erstattet den Wohnungsunternehmen die in § 4\nVerbindlichkeiten aus der Wahrnehmung staatlicher     Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes\nAufgaben der Deutschen Demokratischen Republik        genannten Zinsen.\ngegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik             (4) Der Fonds übernimmt ab dem 1. Januar 1997 die\nDeutschland nach Artikel 24 Abs. 2 des Einigungs-     in § 1 des Altschuldenregelungsgesetzes genannten Ver-\nvertrages,                                            bindlichkeiten und sonstigen Finanzierungsaufwendun-\n2. die Verbindlichkeiten des Kreditabwicklungsfonds          gen in Höhe von zusammen 8 389 768 897,33 Deutsche\naus der Ausgabe von Schuldverschreibungen, Schatz-       Mark und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zur\nwechseln und aus der Aufnahme von Darlehen gegen         Zahlung von Zinsen und Tilgungen.\nSchuldschein,\n3. die sich nach diesem Zeitpunkt ergebenden Schulden,                                   §3\nVerbindlichkeiten, Verpflichtungen und Kosten nach\nStellung im Rechtsverkehr, Verwaltung\nNummer 1.\n(1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter\n(2) Der Fonds übernimmt ab 1. Januar 1995 als Mit-\nseinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln,\nschuldner die bis zum 31. Dezember 1994 aufgelaufenen\nklagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichts-\nVerbindlichkeiten der Treuhandanstalt aus aufgenomme-\nstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Das\nnen Krediten, übernommenen Altkrediten nach § 1 Abs. 1\nBundesministerium der Finanzen verwaltet den Fonds.\nSatz 2 und 3 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes sowie\naus Ausgleichsforderungen nach § 24 des D-Markbilanz-           (2) Die Schulden des Fonds werden nach den für die\ngesetzes, § 6 Abs. 2 und 4 des Vermögensgesetzes und         Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils gelten-\n§ 6 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung. Im            den Grundsätzen durch die Bundesschuldenverwaltung\nInnenverhältnis zur Treuhandanstalt ist der Fonds alleini-   verwaltet.\nger Schuldner. § 4 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes\nbleibt unberührt.\n§4\n(3) Der Fonds übernimmt ab 1. Juli 1995 die ihm auf\nGrund der §§ 4 und 11 des Altschuldenhilfe-Gesetzes                               Bundeshaftung\nübertragenen Altverbindlichkeiten und die sich daraus           (1) Der Bund haftet unbeschadet seiner Schuldmit-\nergebenden Verpflichtungen zur Zahlung von Zinsen und        übernahme nach § 1 Abs. 1 des Schuldenmitübernahme-\nTilgung. Der Fonds kann den Gläubigern die Einwen-           gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) für die","1884             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1999\nVerbindlichkeiten des Fonds. Soweit der Fonds seine                                      § 10\nVerpflichtungen nicht durch eigene Einnahmen erfüllen                    Gleichstellung mit Bundesbehörden\nkann, werden die Zahlungen aus dem Bundeshaushalt\ngeleistet.                                                       Auf die Verpflichtungen des Fonds, Abgaben auf Grund\nvon Bundesgesetzen an den Bund, die Länder, die\n(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von          Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des\nArtikel 110 Abs. 1 des Grundgesetzes.                         öffentlichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für\nBundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.\n(3) Der Bund ist berechtigt, Ausgleichsforderungen\noder in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelte\nAusgleichsforderungen des Ausgleichsfonds Währungs-                                      § 11\numstellung aufzukaufen.\nAuflösung des Fonds\n(4) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den Schuld-           Der Fonds wird nach Tilgung seiner Verbindlichkeiten\nurkunden des Bundes gleich.                                   durch das Bundesministerium der Finanzen aufgelöst. Die\nAuflösung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.\n§5\n(weggefallen)                                                    § 12\nÜberleitungsvorschriften\n§6                                 (1) Der Kreditabwicklungsfonds wird abweichend von\nden in Artikel 23 Abs. 5 sowie Artikel 24 Abs. 2 des Eini-\nZuführungen des Bundes                       gungsvertrages genannten Fristen und abweichend von\n(1) Der Fonds erhält aus dem Bundeshaushalt mit            den in den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Errichtung\nWirkung vom 1. Januar 1999 jährlich die folgenden Mittel:     eines Fonds „Kreditabwicklungsfonds“ genannten Fristen\nbis zum 31. Dezember 1994 verlängert. Der Kreditabwick-\n1. Zuführungen in Höhe der Einnahmen aus dem Bun-\nlungsfonds wird mit Ablauf des 31. Dezember 1994 auf-\ndesbankgewinn, die einen Betrag von 7 Milliarden\ngelöst und mit seinen Verbindlichkeiten und Forderungen\nDeutsche Mark übersteigen;\nin den Erblastentilgungsfonds nach § 1 überführt. Der\n2. Zuführungen in Höhe der von den Ländern nach § 3           Erblastentilgungsfonds wird Rechtsnachfolger des Kredit-\ndes Altschuldenregelungsgesetzes vom 6. März 1997         abwicklungsfonds.\n(BGBl. I S. 434) geleisteten Erstattungsbeiträge.\n(2) Abweichend von Artikel 27 Abs. 3 des Vertrages\nDie Zuführungen sind zur Tilgung seiner im jeweiligen         über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und\nJahr fällig werdenden Verbindlichkeiten zu verwenden.         Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nFür Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d         und der Deutschen Demokratischen Republik sowie Ar-\ndürfen die Einnahmen nicht verwendet werden.                  tikel 34 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990\nüber die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und\n(2) Die dem Fonds in einem Jahr verbleibende Liquidi-\nSozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland\ntät ist im jeweiligen Jahr an den Bundeshaushalt abzu-\nund der Deutschen Demokratischen Republik vom\nführen.\n25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518), Artikel 23 Abs. 4\nund Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages und § 11 des\n§7                              Gesetzes über die Errichtung eines Fonds „Kredit-\nabwicklungsfonds“ werden die dort bezeichneten\nWirtschaftsplan\nVerbindlichkeiten vom Erblastentilgungsfonds nach § 1\nFür den Fonds wird ab 1. Januar 1995 für jedes Wirt-       übernommen.\nschaftsjahr ein Wirtschaftsplan erstellt, in dem Einnahmen\nund Ausgaben darzustellen sind.                                  (3) Abweichend von Artikel 23 Abs. 3 des Einigungs-\nvertrages erstatten Bund und Treuhandanstalt bis zum\n31. Dezember 1994 jeweils die Hälfte der vom Kredit-\nabwicklungsfonds erbrachten Zinsleistungen. Zu diesem\n§8\nZweck aufzunehmende Kredite der Treuhandanstalt sind\nJahresrechnung                          nicht auf den Kreditrahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am           Treuhandkreditaufnahmegesetzes anzurechnen.\nSchluß eines jeden Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung          (4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 ist das Gesetz\nfür den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushalts-      über die Errichtung eines Fonds „Kreditabwicklungs-\nrechnung des Bundes bei.                                      fonds“ nicht mehr anzuwenden.\n(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des                (5) Der Ausgleichsfonds Währungsumstellung hat ein-\nSondervermögens einschließlich der Forderungen und            gehende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 1994 an\nVerbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben            den Kreditabwicklungsfonds und ab 1. Januar 1995 an\nnachzuweisen.                                                 den Erblastentilgungsfonds nach § 1 abzuführen.\n(6) Im Falle der Liquidation oder des Verkaufs von\n§9                              Außenhandelsbetrieben ist der nach Erfüllung aller Ver-\nbindlichkeiten verbleibende Liquidations- oder Verkaufs-\nVerwaltungskosten                         erlös bis zum 31. Dezember 1994 an den Kreditabwick-\nDie Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der          lungsfonds und ab dem 1. Januar 1995 an den Erblasten-\nBund.                                                         tilgungsfonds (§ 1) abzuführen."]}