{"id":"bgbl1-1999-43-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":43,"date":"1999-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/43#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_43.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung","law_date":"1999-08-10T00:00:00Z","page":1820,"pdf_page":4,"num_pages":60,"content":["1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\nBekanntmachung\nder Neufassung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung\nVom 10. August 1999\nAuf Grund des Artikels 2 der Siebenten Verordnung zur Änderung der\nBinnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1448)\nwird nachstehend der Wortlaut der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung\nin der seit 1. Juli 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 31. März 1995\n(BGBl. I S. 431),\n2. den am 30. März 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n21. März 1996 (BGBl. I S. 528),\n3. den am 15. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n30. Dezember 1996 (BGBl. 1997 I S. 2),\n4. den am 26. April 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n24. April 1997 (BAnz. S. 5361, 6473),\n5. die am 25. Oktober 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 und 2 der Verordnung\nvom 21. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2475),\n6. den am 13. Mai 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n6. Mai 1999 (BGBl. I S. 868),\n7. den am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1448).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 7 Abs. 1, des § 73a und des § 79a des Tierseuchengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038),\nzu 3. des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038),\nzu 4. des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Tierseuchengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038),\nzu 5. des § 7 Abs. 1 und des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Tierseuchen-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995\n(BGBl. I S. 2038),\nzu 6. des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038),\nzu 7. des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038).\nBonn, den 10. August 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nIn Vertretung\nM art in Wille","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999                                         1821\nVerordnung\nüber das innergemeinschaftliche Verbringen\nsowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren\n(Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung – BmTierSSchV)*)\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:                 14. Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung\n1. Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung             der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemein-\nviehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen                 schaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an\nHandelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121                dessen Einfuhr (ABI. EG Nr. L 224 S. 62), geändert durch die Akte\nS. 1977), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/99/EG des Rates vom         über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens in der\n14. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 358 S. 107),                              Fassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1\nS. 1),\n2. Richtlinie 64/433/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher\nFragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem        15. Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die\nFleisch (ABl. EG Nr. 121 S. 2012), zuletzt geändert durch Richtlinie       tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaft-\n95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 243 S. 7),             lichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus\nDrittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6), zuletzt geändert durch die Akte\n3. Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Rege-\nüber den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens in der\nlung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem\nFassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1\nGeflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 55 S. 23), zuletzt geändert durch\nS. 1),\nRichtlinie 97/79/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 (ABl. EG\nNr. L 24, 1998 S. 31),                                                 16. Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum\nErlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Ver-\n4. Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur\narbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von\nRegelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaft-\nFuttermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krank-\nlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 302\nheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG\nS. 24), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs,\n(ABl. EG Nr. L 363 S. 51), zuletzt geändert durch die Akte über den\nFinnlands und Schwedens in der Fassung des Ratsbeschlusses\nBeitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens in der Fassung des\nvom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1),\nRatsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1),\n5. Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur\nRegelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei        17. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend\nder Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von fri-           die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von\nschem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl.          Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46\nEG Nr. L 302 S. 28), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/79/EG des        S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/45/EG des Rates vom\nRates vom 18. Dezember 1997 (ABl. EG Nr. L 24, 1998 S. 31),                24. Juni 1998 (ABl. EG Nr. L 189 S. 12),\n6. Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Rege-         18. Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung\nlung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Han-             tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Han-\ndelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 26 S. 85), zuletzt      delsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19), zuletzt\ngeändert durch Richtlinie 97/76/EG des Rates vom 16. Dezember              geändert durch Entscheidung 94/953/EG der Kommission vom\n1997 (ABl. EG Nr. L 10, 1998 S. 25),                                       20. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 371 S. 14),\n7. Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Rege-          19. Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tier-\nlung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen            seuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen\nHandelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 47 S. 4),            Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Dritt-\nzuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finn-       ländern (ABl. EG Nr. L 268 S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie\nlands und Schwedens in der Fassung des Ratsbeschlusses vom                 93/121/EWG des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. EG Nr. L 340\n1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1),                                     S. 39),\n8. Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maß-          20. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur\nnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen                     Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen\nSchweinepest (ABl. EG Nr. L 47 S. 11), zuletzt geändert durch die          bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und\nAkte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens in der         Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41), zuletzt geändert\nFassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1            durch Richtlinie 94/65/EWG des Rates vom 14. Dezember 1994\nS. 1),                                                                     (ABl. EG Nr. L 368 S. 10),\n9. Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung       21. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung\nder tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemein-               von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in\nschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern               die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richt-\nund an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10), zuletzt geän-             linien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr.\ndert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und           L 268 S. 56), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/43/EG des Rates\nSchwedens in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar                 vom 26. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1),\n1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1),                                           22. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung\n10. Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über                der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim\nviehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Han-             Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG\ndel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittlän-          Nr. L 268 S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/79/EG des\ndern (ABl. EG Nr. L 302 S. 1), zuletzt geändert durch Entscheidung         Rates vom 18. Dezember 1997 (ABl. EG Nr. L 24, 1998 S. 31),\n94/113/EG der Kommission vom 8. Februar 1994 (ABl. EG Nr. L 53         23. Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygiene-\nS. 23),                                                                    vorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch,\n11. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur                  wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. EG\nRegelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemein-               Nr. L 268 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 94/71/EG des\nschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt            Rates vom 13. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 368 S. 33),\n(ABl. EG Nr. L 395 S. 13), zuletzt geändert durch Richtlinie           24. Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tier-\n92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. EG Nr. L 62               seuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren,\nS. 49),                                                                    Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre\n12. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung             Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den\nder veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im inner-        spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I\ngemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen             der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 54),\nim Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29), zuletzt         zuletzt geändert durch Entscheidung 95/176/EG der Kommission\ngeändert durch Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezem-              vom 6. April 1995 (ABl. EG Nr. L 117 S. 23),\nber 1992 (ABl. EG Nr. L 62 S. 49),                                     25. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die\n13. Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung           tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den\nder tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von             Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft\nEquiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224           sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich\nS. 42), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs,     nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A\nFinnlands und Schwedens in der Fassung des Ratsbeschlusses                 Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in bezug auf Krankheits-\nvom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1),                                 erreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62","1822               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\nS. 49), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/79/EG des Rates vom      28. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Fest-\n18. Dezember 1997 (ABl. EG Nr. L 24, 1998 S. 31),                         legung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehr-\n26. Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom 22. Dezember                    bringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen\n1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus         (ABl. EG Nr. L 368 S. 10),\nDrittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen\n29. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Fest-\nder Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 9, 1993 S. 33), zuletzt geändert\nlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-\ndurch Entscheidung 96/32/EG der Kommission vom 19. Dezember\nländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG\n1995 (ABl. EG Nr. L 9 S. 9),\nNr. L 24, 1998 S. 9),\n27. Entscheidung 93/14/EWG der Kommission vom 23. Dezember\n1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von         30. Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997\nErzeugnissen aus Drittländern in Freilagern, Freizonen und Zoll-          mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des\nlagern sowie bei der Beförderung von einem Drittland in ein anderes       Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzu-\ndurch das Gebiet der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 9 S. 42),                führende lebende Tiere (ABl. EG Nr. L 323 S. 31).\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                  § 23a Sonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern\nAllgemeine Vorschriften                                    zurückgewiesenen Sendungen\n§ 24   Genehmigungspflichtige Einfuhr\n§ 1     Anwendungsbereich\n§ 24a Einfuhrverbot für bestimmte tote Tiere und sonstige\n§ 2     Begriffsbestimmungen\nWaren\n§ 3     Bescheinigungen\n§ 25   Besondere Einfuhrverbote\n§ 4     Anzeige und Registrierung\n§ 26   Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen\n§ 5     Buchführung\n§ 27   Einfuhruntersuchung\n§ 6     Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse\n§ 28   Anzeige der Ankunft\n§ 7     Zuständigkeit, allgemeiner Genehmigungsgrundsatz\nUnterabschnitt 2\nAbschnitt 2                                                       Maßnahmen bei der Einfuhr\nInnergemeinschaftliches Verbringen                          § 29   Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische\nUntersuchung\nUnterabschnitt 1\n§ 30   Bescheinigungen\nAnforderungen\nan das innergemeinschaftliche Verbringen                     § 31   Zurückweisung\n§ 8     Genehmigungsfreies Verbringen                                                                  Unterabschnitt 3\n§ 9     Genehmigungspflichtiges Verbringen                                           Vorschriften über eingeführte Tiere und Waren\n§ 9a Verbringungsverbot für Tiere                                          § 32   Allgemeine Bestimmung\n§ 10    Verbringungsverbot für Fleisch                                     § 33   Eingeführte Schlachttiere\n§ 10a Verbringungsverbot für bestimmte tote Tiere und sonstige             § 34   Eingeführte Nutz- und Zuchttiere, eingeführte Bruteier\nWaren                                                                     sowie daraus geschlüpftes Geflügel\n§ 11    Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren                  § 34a Eingeführte Affen und Halbaffen\n§ 12    Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten                            § 35   Eingeführte Papageien und Sittiche\n§ 13    Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten                             § 36   Eingeführtes Rohmaterial\n§ 13a Besondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen                       § 36a Verbringen eingeführter Waren in Lager in Freizonen,\n§ 14    Besondere Bestimmungen für Süßwasserfische                                Freilager und Zollager\n§ 14a Besondere Bestimmungen für Rohmaterial\nAbschnitt 4\n§ 14b (weggefallen)\nDurchfuhr\n§ 15    Zulassungsbedürftige Betriebe\n§ 16    Bekanntgabe der Zulassungen                                        § 37   Anforderungen an die Durchfuhr\n§ 17    Ruhen der Zulassung                                                                              Abschnitt 5\n§ 18    Kennzeichnung                                                                                    Ausnahmen\n§ 38   Tiere\nUnterabschnitt 2\n§ 39   Waren\nÜberwachung\ndes innergemeinschaftlichen Verbringens                      § 39a Anwendung von Gemeinschaftsrecht\n§ 19    Anzeige der Ankunft\nAbschnitt 6\n§ 20    Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung\nBefugnisse der Behörde,\n§ 21    Sonstige Maßnahmen                                                                        Ordnungswidrigkeiten\n§ 40   Befugnisse der Behörde\nAbschnitt 3\n§ 41   Ordnungswidrigkeiten\nEinfuhr\nAbschnitt 7\nUnterabschnitt 1\nSchlußvorschriften\nAnforderungen an die Einfuhr\n§ 42   Übergangsvorschriften\n§ 22    Genehmigungsfreie Einfuhr\n§ 23    Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten                   § 43   Wirksamwerden von Bekanntmachungen\nEWR-Staaten                                                        § 44   (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999              1823\nAbschnitt 1                            9. Bienen:\nAllgemeine Vorschriften                          Bienenvölker sowie Bienenköniginnen mit ihren\nBegleitbienen;\n§1                              10. Nutz- und Zuchttiere:\nAnwendungsbereich                              Tiere, die insbesondere zur Zucht oder zur Ge-\nDiese Verordnung regelt das innergemeinschaftliche             winnung tierischer Erzeugnisse bestimmt sind, mit\nVerbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr                       Ausnahme der Schlachttiere;\n1. lebender Klauentiere, Einhufer, Hunde, Hauskatzen,       11. Schlachttiere:\nHasen, Kaninchen, Affen (Simiae), Halbaffen (Prosi-           Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung in einem\nmiae), Frettchen, Füchse, Nerze, lebenden Geflügels           Schlachthaus oder für eine Sammelstelle, die sie nur\nsowie lebender Papageien, Sittiche und sonstiger              zur Schlachtung verlassen dürfen, bestimmt sind;\nVögel, Süßwasserfische und Bienen (Tiere),\n12. Fleisch:\n2. toter Tiere und von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen\nund Abfällen von Tieren der in Nummer 1 genannten             zum menschlichen Genuß geeignete Teile ge-\nArten, von Fleisch wildlebender Landsäugetiere sowie          schlachteter oder erlegter Tiere und die daraus\nvon aus Meerestieren gewonnenen Mehlen (Waren),               hergestellten Fleischerzeugnisse;\n3. von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff        13. Frisches Fleisch:\nsein können (Gegenstände).                                    Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwir-\nkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung,\n§2                                   unterworfen worden ist;\nBegriffsbestimmungen                       14. Fleischerzeugnis:\nIm Sinne dieser Verordnung sind                                Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von\nFleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit\n1. Klauentiere:                                                 einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehand-\nWiederkäuer, Kameliden und Schweine;                        lung, unterworfen worden ist;\n1a. Rinder:                                                15. Rohmaterial:\nals Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder            Waren, die zur Herstellung pharmazeutischer oder\n(Bos) sowie der Arten Amerikanischer Bison (Bison           technischer Erzeugnisse oder von Futtermitteln\nbison) und Wasserbüffel (Bubalus bubalus);                  bestimmt und die keiner Behandlung unterworfen\n2. Einhufer:                                                    worden sind, die eine Abtötung von Tierseuchen-\nerregern sicherstellt;\nPferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und\nZebroide;                                              16. unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn und\nFederteile:\n3. eingetragene Einhufer:\nWaren, die weder\nNutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch ein-\ngetragen sind oder dort vermerkt sind und ein-              a) im Falle von Borsten, Haaren und Wolle einer\ngetragen werden können oder in die Liste einer vom              Fabrikwäsche,\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft             b) im Falle von Federn und Federteilen einer\nund Forsten im Bundesanzeiger bekanntgegebenen                  Wäsche mit strömendem Wasserdampf\nSportorganisation eingetragen sind;\nnoch einer sonstigen Behandlung unterzogen wor-\n4. Geflügel:                                                    den sind, die eine Übertragung von Krankheits-\nEnten, Fasanen, Gänse, Hühner, Laufvögel (Flach-            erregern ausschließt;\nbrustvögel), Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Trut-      17. Futtermittel:\nhühner und Wachteln, die zur Zucht, Erzeugung\nvon Fleisch oder Eiern oder zur Aufstockung von             Futtermittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Futter-\nWildbeständen gehalten werden;                              mittelgesetzes, die aus Waren bestehen oder solche\nenthalten;\n5. Eintagsküken:\n18. Imkereierzeugnisse:\nGeflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden,\ndas – ausgenommen bei Flugenten und deren Kreu-             Honig, Wachs, Gelée Royale, Kittharz und Pollen, die\nzungen – seit dem Schlupf nicht gefüttert worden ist;       ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei be-\nstimmt sind;\n6. Bruteier:\n19. unbearbeitete oder unverarbeitete Gülle:\nGeflügeleier, die zur Bebrütung bestimmt sind;\nExkremente, Gülle, Jauche und Stallmist von Klau-\n7. Geflügelfleisch:                                             entieren, Einhufern oder Geflügel, die keiner\nFleisch von Hausgeflügel der Arten Enten, Gänse,            Behandlung unterworfen worden sind, die eine Abtö-\nHühner, Perlhühner und Truthühner;                          tung von Tierseuchenerregern sicherstellt;\n8. Fleisch von Zuchtfederwild:                             20. Fischhaltungsbetrieb:\nFleisch von Geflügel und sonstigem gehaltenem               Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder\nFederwild, ausgenommen Geflügelfleisch;                     Hälterung von Süßwasserfischen;","1824            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\n21. Sammelstelle:                                                                         §4\nBetriebe, in denen Klauentiere oder Einhufer aus                       Anzeige und Registrierung\nverschiedenen Ursprungsbetrieben für den Handel           Wer gewerbsmäßig\nzusammengeführt werden;\n1. Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemein-\n22. EWR-Staat:                                                   schaftlich verbringen oder einführen oder\nDrittland, das Vertragspartei des Abkommens über       2. Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaft-\nden Europäischen Wirtschaftsraum ist;                      lichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren\n23. Durchfuhr:                                               will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen\nBehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer\nEinfuhr von Sendungen oder innergemeinschaft-\nZulassung nach § 14a Abs. 4, § 15 Abs. 2 oder 4 oder § 14\nliches Verbringen eingeführter Sendungen mit an-\nder Fischseuchen-Verordnung bedürfen, und Betriebe,\nschließender Ausfuhr;\ndie wegen einer Tätigkeit nach Satz 1 in einem anderen\n24. Dokumentenprüfung:                                       Mitgliedstaat registriert oder zugelassen worden sind. Die\nzuständige Behörde erfaßt die angezeigten Betriebe unter\namtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleiten-\nErteilung einer Registriernummer in einem Register.\nden Bescheinigungen;\n25. Nämlichkeitskontrolle:\namtliche Prüfung der Übereinstimmung von Tieren                                     §5\nund Waren mit den sie begleitenden Bescheini-                                 Buchführung\ngungen;\nWer eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat\n26. physische Untersuchung:\n1. über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten\namtliche Untersuchung des seuchenhygienischen              und eingeführten Tiere und Waren gemäß Satz 2 und 3\nZustandes von Tieren und Waren;                            Buch zu führen, soweit er nicht nach § 20 der Vieh-\nverkehrsverordnung zur Führung eines Viehkontroll-\n27. Grenzkontrollstelle:\nbuches verpflichtet ist,\namtliche Überwachungsstelle für die Durchführung\n2. Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn als\nder Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und\nEmpfänger der Tiere oder Waren ausweisen, gemäß\nphysischen Untersuchung von Tieren und Waren an\nSatz 3 aufzubewahren.\nder Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen\noder Flughafen.                                        Aus dem Buch müssen folgende Angaben zu entnehmen\nsein:\n1. Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren\n§3                                   sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,\nBescheinigungen                         2. Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und\n(1) Bescheinigungen nach dieser Verordnung müssen             Anschrift des Erwerbers,\nder zuständigen Behörde im Original oder im Falle des        3. Art sowie Zahl der Tiere oder Menge der Waren,\n§ 30 Abs. 1 Satz 2 in beglaubigter Kopie vorgelegt werden\n4. Bezug zu der die Sendung begleitenden Bescheini-\nund in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amt-\ngung.\nlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.\nBescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen         Das Buch und die Bescheinigungen sind für eine Dauer\nMitgliedstaat bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer      von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Frist\nAmtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein.         beginnt im Falle\nBescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen aus           1. des Buches mit dem Schluß des Kalenderjahres, in\neinem einzigen Blatt oder aus einem mehrseitigen,                dem die letzte Eintragung gemacht worden ist,\nuntrennbar zusammengefügten Dokument bestehen.\n2. der Bescheinigung mit dem Schluß des Kalenderjah-\n(2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden,            res, in dem die Tiere oder Waren empfangen worden\nwenn alle für die betreffenden Tiere oder Waren vor-             sind.\ngesehenen Anforderungen erfüllt sind. Soweit für Be-\nscheinigungen Muster oder Vordrucke vorgeschrieben           Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-\nsind und diese Alternativen vorsehen, muß jeweils das        legen. § 24 Abs. 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung gilt\nVorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt      entsprechend.\nsein. Streichungen in vorgegebenen Mustern oder Vor-\ndrucken sind nur zulässig, wenn es sich handelt um                                        §6\n1. nicht zutreffende Alternativen,                                                 Anforderungen\n2. Anforderungen, die für eine bestimmte Altersgruppe                   an Transportmittel und -behältnisse\noder einen bestimmten Verwendungszweck nicht                (1) Tiere und Waren der in Anlage 2 Spalte 1 genannten\ngefordert werden, oder                                   Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transport-\n3. die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund dieser        mitteln oder -behältnissen innergemeinschaftlich ver-\nVerordnung von der zuständigen Behörde zugelassen        bracht oder eingeführt werden, die den dort für sie in\nworden ist.                                              Spalte 2 genannten Anforderungen entsprechen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999                 1825\n(2) Geflügel, Bruteier von Geflügel, Papageien und              in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Ge-\nSittiche dürfen nur in Transportbehältnissen inner-               meinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spe-\ngemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden, die            zifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A\nausschließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthal-          Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in bezug auf\nten, demselben Verwendungszweck dienen und im Falle               Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unter-\nvon Geflügel und Bruteiern aus demselben Betrieb                  liegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49) in der jeweils geltenden\nstammen.                                                          Fassung erlassen und\n2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n§7                                   und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht\nZuständigkeit,                         hat.\nallgemeiner Genehmigungsgrundsatz\n(4) Abweichend von Absatz 3 kann das innergemein-\nZuständig für die Entscheidung über die Genehmi-            schaftliche Verbringen von Gülle von Geflügel genehmigt\ngungen nach dieser Verordnung sind die obersten               werden, solange im Hinblick auf die betreffende Ware\nLandesbehörden. Eine Genehmigung darf nicht erteilt           die Entscheidung und die Bekanntmachung noch nicht\nwerden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu              ergangen sind.\nbefürchten ist.\n(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 kann das\ninnergemeinschaftliche Verbringen ohne eine in diesen\nAbsätzen vorgeschriebene Bescheinigung im Einzelfall\nAbschnitt 2                          genehmigt werden, wenn die Sendung\nInnergemeinschaftliches Verbringen                  1. aus einem anderen Mitgliedstaat durch das Inland in\nein Drittland oder\nUnterabschnitt 1                           2. aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat in ein\nDrittland\nAnforde runge n a n da s\ninne rge m e insc ha ft lic he Ve rbringe n              verbracht werden soll und von einer amtstierärztlichen\nBescheinigung begleitet ist, aus der sich das Bestim-\nmungsdrittland ergibt. Diese Sendungen unterliegen der\n§8                               zollamtlichen Überwachung.\nGenehmigungsfreies Verbringen                       (6) Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen\n(1) Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten      Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf die\nArten oder Verwendungszwecke dürfen innergemein-              entsprechende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechts-\nschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer dort      grundlage, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen\nfür sie in Spalte 2 genannten gemeinschaftsrechtlich vor-     beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben\ngeschriebenen Bescheinigung begleitet sind, die in den        und hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nFällen des Absatzes 6 Satz 1 um die dort genannte             schaft und Forsten diese Maßnahme im Bundesanzeiger\nErklärung ergänzt sein muß. Abweichend hiervon dürfen         bekanntgemacht, so muß die Bescheinigung nach Ab-\nTiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland inner-        satz 1 Satz 1 um eine amtstierärztliche Erklärung ergänzt\ngemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie statt von     sein, aus der sich ergibt, daß diese Voraussetzungen\nder Bescheinigung nach Satz 1 von der Bescheinigung           erfüllt sind. Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nnach § 30 Abs. 1 Satz 1 und einer beglaubigten Kopie der      wirtschaft und Forsten gibt auch die Aufhebung der Maß-\nBescheinigung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 begleitet sind.          nahme im Bundesanzeiger bekannt.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemein-              (7) Unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn und\nschaftliche Verbringen spezifisch pathogenfreier Tiere und    Federteile dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht\nvon Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Arten            werden, wenn sie fest verpackt oder vollkommen trocken\ngenehmigt werden, die für eine wissenschaftliche Unter-       sind.\nsuchung oder, im Falle von Waren, für eine Ausstellung\noder, in geringen Mengen, als Muster für eine Waren-                                        §9\nbeprobung bestimmt sind, wenn sichergestellt ist, daß\nTierseuchen nicht verbreitet werden. Im Falle des Ver-                   Genehmigungspflichtiges Verbringen\nbringens nach einem anderen Mitgliedstaat darf eine              Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und\nGenehmigung nach Satz 1 nur im Einvernehmen mit der           Waren nach Anlage 4 aus anderen Mitgliedstaaten bedarf\nzuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates            der Genehmigung. Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit\nerteilt werden.                                               Ursprung in einem Drittland, die von der Bescheinigung\n(3) Gülle von Geflügel darf in unbearbeitetem oder          nach § 30 Satz 1 oder einer entsprechenden Bescheini-\nunverarbeitetem Zustand innergemeinschaftlich nur ver-        gung eines anderen Mitgliedstaates begleitet sind.\nbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung be-\ngleitet ist, die in einer Entscheidung vorgeschrieben ist,\n§ 9a\ndie\n1. die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Arti-                           Verbringungsverbot für Tiere\nkels 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG         Es ist verboten, Tiere der in Anlage 5 Spalte 1 genann-\ndes Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseu-         ten Arten innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn sie\nchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen          die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzungen\nfür den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs      erfüllen.","1826             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\n§ 10                                                        § 10a\nVerbringungsverbot für Fleisch                                   Verbringungsverbot für\nbestimmte tote Tiere und sonstige Waren\n(1) Es ist verboten, frisches Fleisch oder Fleischerzeug-\nnisse innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn das              Das innergemeinschaftliche Verbringen\nfrische Fleisch oder das zur Herstellung der Fleisch-\n1. verendeter oder nicht zur Fleischgewinnung getöteter\nerzeugnisse verwendete frische Fleisch\nTiere, die zur Zeit des Todes nicht seuchenkrank oder\n1. von Tieren gewonnen wurde, die                                 verdächtig gewesen sind, sowie\na) aus einem Betrieb stammen, der einer Sperre wegen      2. nicht in Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4 Abschnitt II\nMaul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweine-             Nr. 6 aufgeführter Waren, die von nicht seuchen-\nkrankheit, Schweinepest oder Ansteckender                 kranken oder verdächtigen Tieren stammen,\nSchweinelähmung unterliegt, oder\nist verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen\nb) aus einem Sperrbezirk stammen,                         worden sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern\nsofern die Tierart für die festgestellte Seuche empfäng-  sicherstellt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen\nlich ist;                                                 von Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, daß Tier-\nseuchen nicht verbreitet werden.\n2. in einem Schlachthaus, in dem Maul- und Klauen-\nseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest\noder Ansteckende Schweinelähmung festgestellt wor-                                     § 11\nden ist, vom Tage der Feststellung der Seuche bis zur                              Besonderes\nabgeschlossenen Desinfektion des Schlachthauses                    Verbringungsverbot für Tiere und Waren\nerschlachtet worden ist;\n(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren\n3. von Schweinen, Schafen oder Ziegen gewonnen                und Waren ist ferner verboten, wenn und soweit\nwurde, die aus einem Betrieb stammen, der einer\nSperre wegen Brucellose der Schweine oder Bru-            1. Tiere, Embryonen und Samen von Rindern, Schwei-\ncellose der Schafe und Ziegen unterliegt, oder                nen, Schafen, Ziegen und Pferden sowie Bruteier von\nGeflügel auf Grund einer nach Artikel 10 der Richt-\n4. von Schafen, Ziegen oder Einhufern gewonnen                    linie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur\nwurde, wenn der Verfügungsberechtigte nicht vor der           Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchteri-\nSchlachtung die Erklärung abgegeben hat, daß die              schen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel\nTiere seit mindestens 21 Tagen vor der Schlachtung            mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf\noder seit ihrer Geburt im Gebiet der Europäischen             den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29) in der jeweils\nGemeinschaft gehalten worden sind; die Erklärung ist          geltenden Fassung oder\nauf Verlangen schriftlich abzugeben.\n2. sonstige Waren auf Grund einer nach Artikel 9 der\n(2) Das Verbot gilt nicht für Fleischerzeugnisse in luft-      Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember\ndicht verschlossenen Behältnissen, die                            1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen\nim innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den\n1. in diesen so erhitzt worden sind, daß der Fc-Wert\ngemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13) in\nmindestens 3 beträgt, und\nder jeweils geltenden Fassung\n2. von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 beglei-\nvon der Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitglied-\ntet werden, die bei der Angabe „Art der Erzeugnisse“\nstaat beschlossenen Maßnahme vom innergemeinschaft-\nmit dem Hinweis „Behandelt gemäß Artikel 4 Absatz 1\nlichen Verbringen ausgeschlossen sind und das Bundes-\nBuchstabe a der Richtlinie 80/215/EWG“ versehen ist.      ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n(3) Das Verbot gilt – ausgenommen in den Fällen des        diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekanntgemacht\nAbsatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a – ferner nicht für               hat. Dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im\nBundesanzeiger bekannt.\n1. Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntemperatur von\nmindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden sind, und          (2) Aus gefährdeten Bezirken oder Überwachungs-\ngebieten (Gebieten), die nach § 14a der Schweinepest-\n2. entbeinte Schinken mit einem Gewicht von mindestens\nVerordnung festgelegt worden sind, ist vom Tage der\n5,5 Kilogramm, die\nBekanntmachung der Festlegung eines Gebietes im Bun-\na) einer natürlichen Fermentation und einer Reifung       desanzeiger das innergemeinschaftliche Verbringen von\nvon mindestens neun Monaten unterlegen haben,         Schweinen, die aus Betrieben in diesen Gebieten stam-\nmen, und von frischem Fleisch von Wildschweinen, die in\nb) einen aw-Wert von nicht mehr als 0,93 sowie einen\ndiesen Gebieten erlegt worden sind, verboten. Das Verbot\npH-Wert von nicht mehr als 6 aufweisen, und\nnach Satz 1 endet\nc) aus frischem Fleisch von Schweinen hergestellt\n1. bei Schweinen frühestens zwölf Monate und\nworden sind, die nicht aus einem wegen Vesikulärer\nSchweinekrankheit gebildeten Sperrbezirk stammen,     2. bei frischem Fleisch von Wildschweinen frühestens\n24 Monate\nsoweit diese Erzeugnisse von einer Bescheinigung nach\n§ 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet werden, die bei der Angabe „Art   nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei Wild-\nder Erzeugnisse“ mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Arti-       schweinen. Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nkel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 80/215/EWG“         wirtschaft und Forsten macht das Ende des Verbots im\nversehen ist.                                                 Bundesanzeiger bekannt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999               1827\n(3) Die zuständige Behörde kann das innergemein-                                        § 13a\nschaftliche Verbringen von Tieren und Waren bis zur Ver-\nBesondere\nöffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1\nBestimmungen für Affen und Halbaffen\nSatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 untersagen, wenn ihr der Aus-\nbruch einer Seuche amtlich zur Kenntnis gebracht worden          (1) Affen und Halbaffen dürfen aus einem anderen\nist.                                                          Mitgliedstaat nur unmittelbar in einen von der zuständigen\nBehörde zu diesem Zweck zugelassenen Betrieb ver-\nbracht werden.\n§ 12\n(2) Ein Betrieb nach Absatz 1 darf nur zugelassen\nVerbringen nach anderen Mitgliedstaaten\nwerden, wenn\n(1) Klauentiere und Einhufer dürfen nach einem ande-\n1. die Anforderungen nach Anhang C Nr. 1 der Richtlinie\nren Mitgliedstaat nur unmittelbar aus einem ganz oder\n92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die\nteilweise der Zucht oder der Nutzung dieser Tiere dienen-\ntierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel\nden Betrieb oder von Sammelstellen verbracht werden,\nmit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der\ndie von der zuständigen Behörde zugelassen worden\nGemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemein-\nsind.\nschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen\n(2) Auf eine zugelassene Sammelstelle dürfen Klauen-           Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I\ntiere und Einhufer nur verbracht werden, wenn sie von             der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr.\nder Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind.          L 268 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt\nRinder und Schweine dürfen abweichend von Satz 1 auch             sind und\naufgetrieben werden, wenn der für den Herkunftsbetrieb\n2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen nach An-\nzuständige beamtete Tierarzt die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 für\nhang C Nr. 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils\nden Herkunftsbetrieb erforderlichen Angaben\ngeltenden Fassung eingehalten werden.\n1. in einer Bescheinigung bescheinigt hat, die die Tiere\n(3) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemein-\nbegleitet, oder\nschaftliche Verbringen im Einzelfall genehmigt werden,\n2. der Sammelstelle auf eine andere geeignete Art schrift-    wenn sichergestellt ist, daß Tierseuchen nicht verbreitet\nlich übermittelt hat.                                    werden.\n(3) Rinder und Schweine aus anderen Mitgliedstaaten\ndürfen über eine inländische Sammelstelle nach anderen                                     § 14\nMitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie neben der                                Besondere\nBescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 von der Bescheini-                  Bestimmungen für Süßwasserfische\ngung des Ursprungsmitgliedstaates im Original oder in\nbeglaubigter Kopie begleitet sind.                               (1) Süßwasserfische – ausgenommen deren Eier und\nSperma – dürfen aus anderen Mitgliedstaaten nicht ver-\nbracht werden, wenn sie\n§ 13                              1. im Rahmen eines Seuchentilgungsplans getötet wer-\nVerbringen aus anderen Mitgliedstaaten                  den sollen oder\n(1) Schlachtklauentiere und -einhufer dürfen aus einem     2. aus einem Betrieb stammen, der einer tierseuchen-\nanderen Mitgliedstaat nur unmittelbar                             rechtlichen Sperrmaßnahme unterliegt.\n1. auf eine von der zuständigen Behörde zu diesem                (2) Zum menschlichen Genuß getötete Süßwasser-\nZweck zugelassene Sammelstelle oder                      fische und von diesen stammende Teile sowie Eier und\nSperma von Süßwasserfischen dürfen aus anderen Mit-\n2. in ein öffentliches oder von der zuständigen Behörde       gliedstaaten nicht verbracht werden, wenn sie von Tieren\nzu diesem Zweck zugelassenes nicht-öffentliches          nach Absatz 1 stammen.\nSchlachthaus\n(3) Zum menschlichen Genuß getötete Süßwasser-\nverbracht werden. Der Besitzer hat die Tiere nach Satz 1\nfische der für die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der\nNr. 1 spätestens drei Werktage nach ihrer Ankunft in der\nSalmoniden (IHN) oder die Virale Hämorrhagische Septi-\nSammelstelle von der Sammelstelle in ein Schlachthaus\nkämie der Salmoniden (VHS) empfänglichen Arten, die\nnach Satz 1 Nr. 2 zu verbringen und sie dort zu schlachten\nnicht aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zuge-\noder schlachten zu lassen. Der Empfänger hat die Tiere\nlassenen Fischhaltungsbetrieb stammen, dürfen inner-\nnach Satz 1 Nr. 2 dort spätestens 72 Stunden nach ihrem\ngemeinschaftlich in ein zugelassenes Gebiet oder einen\nEintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.\nzugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur in ausgenomme-\n(2) Ein nicht-öffentliches Schlachthaus darf nur zuge-     nem Zustand verbracht werden.\nlassen werden, wenn die seuchenhygienischen Voraus-              (4) Süßwasserfische, die für einen zugelassenen\nsetzungen nach Anlage 6 erfüllt sind und sichergestellt ist,  Fischhaltungsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat\ndaß die Schlachttiere spätestens 72 Stunden nach ihrem        oder für ein zugelassenes Gebiet eines anderen Mit-\nEintreffen geschlachtet werden.                               gliedstaates bestimmt sind, dürfen nur verbracht werden,\nwenn sie\n(3) Schlachtgeflügel darf aus einem anderen Mitglied-\nstaat nur unmittelbar in einen Geflügelschlachtbetrieb        1. aus einem nach § 14 der Fischseuchen-Verordnung\nverbracht werden. Der Empfänger hat das Geflügel nach             zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder einem nach\nSatz 1 dort spätestens 72 Stunden nach seinem Eintreffen          § 13 der Fischseuchen-Verordnung zugelassenen\nzu schlachten oder schlachten zu lassen.                          Gebiet stammen oder","1828            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\n2. , im Falle von Süßwasserfischen, die den für die IHN         (2) Ein Betrieb nach Absatz 1 darf nur zugelassen\noder VHS nicht empfänglichen Arten angehören, aus         werden, wenn im Hinblick auf das Verbringen der in\neinem Fischhaltungsbetrieb stammen, in dem aus-           Anlage 7 Teil 1 Spalte 1 genannten Tiere und Erzeug-\nschließlich Süßwasserfische dieser Arten gehalten         nisse\nwerden und der nicht mit Wasserläufen oder Küsten-\n1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 2 erfüllt\ngewässern in Verbindung steht.\nsind und\n2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen nach An-\n§ 14a                                   lage 7 Teil 1 Spalte 3 eingehalten werden.\nBesondere Bestimmungen für Rohmaterial                   (3) Die in Anlage 7 Teil 2 Spalte 1 genannten Betriebe\n(1) Rohmaterial zur Herstellung pharmazeutischer Er-       dürfen am innergemeinschaftlichen Verbringen nur teil-\nzeugnisse darf aus einem anderen Mitgliedstaat nur           nehmen oder beim innergemeinschaftlichen Verbringen\nunmittelbar in                                               nur genutzt werden, wenn sie von der zuständigen Be-\nhörde zugelassen worden sind.\n1. einen Betrieb, der gewerbsmäßig pharmazeutische\nErzeugnisse unter Verwendung von Rohmaterial her-            (4) Ein Betrieb nach Absatz 3 darf nur zugelassen\nstellen darf, oder                                        werden, wenn\n2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck         1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 2 erfüllt\nzugelassenen Lager- und Sortierbetrieb                        sind und\nverbracht werden.                                            2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen nach An-\nlage 7 Teil 2 Spalte 3 eingehalten werden.\n(2) Rohmaterial zur Herstellung technischer Erzeug-\nnisse darf aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittel-\nbar in\n§ 16\n1. einen Betrieb, der gewerbsmäßig technische Erzeug-\nnisse unter Verwendung von Rohmaterial herstellen                        Bekanntgabe der Zulassungen\ndarf, oder                                                   Die zuständigen Landesbehörden teilen dem Bundes-\n2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck         ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die\nzugelassenen Lagerbetrieb                                 Zulassungen von\nverbracht werden.                                            1. nicht-öffentlichen Schlachthäusern nach § 13 Abs. 2,\n(3) Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln für      2. Betrieben nach § 13a Abs. 2, auch in Verbindung mit\nHeimtiere darf aus einem anderen Mitgliedstaat nur un-           § 34a,\nmittelbar in                                                 3. Lager- und Sortierbetrieben sowie Lagerbetrieben\n1. einen Betrieb, der gewerbsmäßig Futtermittel für              nach § 14a Abs. 4, auch in Verbindung mit § 36,\nHeimtiere unter Verwendung von Rohmaterial her-           4. Betrieben nach § 15 Abs. 2 und 4 und\nstellen darf, oder\n5. Lagern nach § 36a Abs. 4\n2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck\nzugelassenen Lagerbetrieb                                 sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen\nmit. Dieses gibt die zugelassenen Schlachthäuser, Lager\nverbracht werden.                                            und Betriebe, mit Ausnahme der zugelassenen Händler\n(4) Ein Lager- und Sortierbetrieb für Rohmaterial zur      und Händlerställe, unter Erteilung einer Veterinärkontroll-\nHerstellung pharmazeutischer Erzeugnisse oder ein            nummer im Bundesanzeiger bekannt.\nLagerbetrieb für Rohmaterial zur Herstellung technischer\nErzeugnisse oder von Futtermitteln für Heimtiere darf nur\nzugelassen werden, wenn sichergestellt ist, daß die                                        § 17\nBestimmungen des Anhangs I Kapitel 10 Nr. 5 bis 7 der\nRichtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung                           Ruhen der Zulassung\neingehalten werden.                                             Stellt die zuständige Behörde bei zugelassenen Lagern,\nSammelstellen, Schlachthäusern oder Betrieben fest,\ndaß die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr\n§ 14b                               erfüllt sind, so ordnet sie das Ruhen der Zulassung bis zur\n(weggefallen)                          Behebung der festgestellten Mängel an.\n§ 15                                                             § 18\nZulassungsbedürftige Betriebe                                          Kennzeichnung\n(1) Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 7 Teil 1 Spalte 1     Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 8 Spalte 1 ge-\ngenannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nach           nannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen inner-\nanderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie       gemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie oder\naus einem von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck        ihre Transportbehältnisse in der dort für sie nach Spalte 2\nzugelassenen Betrieb stammen.                                vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999                 1829\nUnterabschnitt 2                           gliedstaat nur verbracht werden, wenn der Verfügungs-\nÜberw achung des                           berechtigte die zuständige Behörde des bei der Rück-\ninne rge m e insc ha ft lic he n Ve rbringe ns             sendung erstberührten Landes zuvor unterrichtet hat.\n§ 19                                                      Abschnitt 3\nAnzeige der Ankunft\nEinfuhr\n(1) Der Empfänger von Tieren aus einem anderen\nMitgliedstaat hat der für den Bestimmungsort zuständigen                         Unterabschnitt 1\nBehörde die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe\nder Art und der Zahl der Tiere mindestens einen Werktag                Anforde runge n a n die Einfuhr\nvorher anzuzeigen.\n(2) Soweit es zur Durchführung der Überwachung                                          § 22\nerforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen,                       Genehmigungsfreie Einfuhr\ndaß der Empfänger von Waren aus anderen Mitglied-\n(1) Tiere und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten\nstaaten die voraussichtliche Ankunftszeit der für den\nArten oder Verwendungszwecke dürfen aus Drittländern\nBestimmungsort zuständigen Behörde unter Angabe der\noder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt\nArt und der Menge der Waren mindestens einen Werktag\nwerden, wenn\nvorher anzeigt.\n1. das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einer\nEntscheidung aufgeführt ist, die die Europäische\n§ 20\nGemeinschaft auf Grund einer entsprechenden dort in\nMaßnahmen bei                               Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und das\nGefahr einer Seuchenverbreitung                      Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nStellt die zuständige Behörde bei der Überwachung des           Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, und\ninnergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder           2. sie von einer Bescheinigung begleitet sind, die\nWaren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchen-\nverbreitung schließen lassen, so ordnet sie                       a) für die betreffenden Tiere oder Waren und den je-\nweiligen Verwendungszweck in einer Entscheidung\n1. bei Tieren                                                        vorgeschrieben ist, die die Europäische Gemein-\na) die Quarantäne in einer Quarantänestation oder                schaft auf Grund einer entsprechenden in Spalte 3\ndieser Anlage genannten Rechtsgrundlage im Hin-\nb) die Tötung und unschädliche Beseitigung und\nblick auf das betreffende Drittland oder den betref-\n2. bei Waren die unschädliche Beseitigung                            fenden Teil erlassen und das Bundesministerium für\nan. Sie kann eine anderweitige Behandlung zulassen,                  Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundes-\nwenn sichergestellt ist, daß hierbei eine Verbreitung von            anzeiger bekanntgemacht hat, oder\nTierseuchen ausgeschlossen wird.                                  b) dem für sie in Spalte 3 dieser Anlage genannten\ngemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Muster\nentspricht.\n§ 21\nBei den in Anlage 9 Spalte 1 Abschnitt II Nr. 2.2, 19, 21,\nSonstige Maßnahmen                             23 und 25 genannten Waren sind eine Entscheidung\n(1) Stellt die zuständige Behörde fest, daß Tiere oder         und deren Bekanntmachung nach Satz 1 Nr. 1 ent-\nWaren aus einem anderen Mitgliedstaat aus anderen als             behrlich. Sieht die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2\nden in § 20 genannten Gründen nicht den tierseuchen-              eine Beschränkung der Einfuhr vor, so ist die Einfuhr\nrechtlichen Vorschriften entsprechen, so kann sie deren           nur im Rahmen oder unter Beachtung dieser Be-\nRücksendung anordnen, wenn                                        schränkung zulässig.\n1. der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß der           (2) Die in Anlage 9a Spalte 1 genannten Gegenstände\nHerkunftsmitgliedstaat dies zuläßt, und                   dürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Dritt-\n2. andere von der Rücksendung betroffene Mitglied-            ländern nur eingeführt werden, wenn das jeweilige Dritt-\nstaaten benachrichtigt worden sind.                       land oder der jeweilige Teil in einer Entscheidung auf-\ngeführt ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund\n(2) Kann ein Mangel durch eine schriftliche Stellung-      einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechts-\nnahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung        grundlage erlassen und das Bundesministerium für Er-\nzuständigen Behörde geheilt werden, so ist der Verfü-         nährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger\ngungsberechtigte vor Anordnung der Rücksendung unter          bekanntgemacht hat.\nSetzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser\nStellungnahme aufzufordern.                                      (3) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von Tie-\nren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten\n(3) Die Rücksendung von Tieren und Waren, die nach         oder Verwendungszwecke genehmigt werden, solange im\neinem anderen Mitgliedstaat verbracht und dort aus tier-      Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffen-\nseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind,           den Teil die Entscheidungen und die Bekanntmachungen\nbedarf der Genehmigung.                                       noch nicht ergangen sind.\n(4) Tiere und Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat       (4) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr spezi-\naus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden         fisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 9\nsind, dürfen durch das Inland nach einem anderen Mit-         Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine","1830              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\nwissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von                                           § 24\nWaren, für eine Ausstellung oder, in geringen Mengen, als                   Genehmigungspflichtige Einfuhr\nMuster für eine Warenbeprobung bestimmt sind. Eine\nGenehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn             Die Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf\nsichergestellt ist, daß Tierseuchen nicht verbreitet werden    der Genehmigung.\nund die Waren nach der Beendigung der Untersuchung,\nAusstellung oder Beprobung ausgeführt oder unschädlich                                     § 24a\nbeseitigt werden.                                                                    Einfuhrverbot für\n(5) Für die Einfuhr unbearbeiteter Borsten, Haare,                   bestimmte tote Tiere und sonstige Waren\nWolle, Federn und Federteile gilt § 8 Abs. 7 entsprechend.        Die Einfuhr\n1. verendeter oder nicht zur Fleischgewinnung getöteter\n§ 23                                 Tiere, die zur Zeit des Todes nicht seuchenkrank oder\nSonderbestimmungen für den                         verdächtig gewesen sind, sowie\nHandel mit bestimmten EWR-Staaten                   2. nicht in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 oder Anlage 9\n(1) Abweichend von den §§ 22, 24 bis 28 und 30 bis 36           Abschnitt II aufgeführter Waren, die von nicht seuchen-\ngelten für die Einfuhr von Tieren und Waren aus Norwegen           kranken oder verdächtigen Tieren stammen,\ndie §§ 6, 8 bis 11, 13 bis 14a und 18 bis 21 entsprechend.     ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen\n(2) Abweichend von den §§ 22, 25 bis 28 und 30 bis 32       sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicher-\ngelten für die Einfuhr von Süßwasserfischen und verarbei-      stellt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\ntetem Fischeiweiß, das nicht zum menschlichen Genuß            Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, daß Tier-\ngeeignet ist, aus Island § 6 Abs. 1 und die §§ 8, 11, 14 und   seuchen nicht verbreitet werden.\n18 bis 21 entsprechend.\n(3) Für die Ausfuhr von Tieren und Waren nach Nor-                                       § 25\nwegen gelten die §§ 6, 8 Abs. 1, 3, 6 und 7 sowie die §§ 9a                     Besondere Einfuhrverbote\nbis 12, 14, 15, 18 und 21 entsprechend.                           (1) Die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9b\n(4) Für die Ausfuhr von Süßwasserfischen und verarbei-      Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland ist, vor-\ntetem Fischeiweiß, das nicht zum menschlichen Genuß            behaltlich eines Einfuhrverbotes nach Absatz 2, für den in\ngeeignet ist, nach Island gelten § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 6  Spalte 3 in bezug auf die jeweilige Seuche festgelegten\nsowie die §§ 11, 14, 18 und 21 entsprechend.                   Zeitraum verboten, wenn\n(5) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr von        1. in dem Drittland der Ausbruch einer für die betreffende\nTieren und Waren, die für Norwegen bestimmt sind, die              Art in Spalte 2 aufgeführten Seuche amtlich festgestellt\n§§ 22, 23a bis 32 und 36 entsprechend.                             und\n(6) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr von        2. der Zeitpunkt dieser Feststellung vom Bundesministe-\nSüßwasserfischen, die für Island bestimmt sind, § 22               rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\nAbs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 25 bis 32 entsprechend.               Bundesanzeiger bekanntgemacht\nworden ist. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit dem\n§ 23a                             Tage der Bekanntmachung.\nSonderbestimmungen                            (2) Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen\nfür die Einfuhr von in Drittländern              der in Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten oder Verwen-\nzurückgewiesenen Sendungen                      dungszwecke ist verboten, wenn und soweit\nAbweichend von § 22 dürfen Waren nach Anlage 4              1. ihre Einfuhr durch eine Maßnahme, die die Euro-\nAbschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II oder Gegenstände            päische Gemeinschaft auf Grund einer entsprechen-\nnach Anlage 9a mit Ursprung in der Europäischen                    den dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage im\nGemeinschaft oder Norwegen, die in einem Drittland                 Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betref-\nzurückgewiesen worden sind, nur eingeführt werden,                 fenden Teil eines Drittlandes erlassen hat, beschränkt\nsofern                                                             oder ausgeschlossen ist und\n1. die zuständige Behörde, die die Ursprungsbescheini-         2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\ngung ausgestellt hat, in die Rücknahme der Sendung             und Forsten diese Maßnahme im Bundesanzeiger\neingewilligt hat,                                              bekanntgemacht hat; dieses macht auch die Auf-\n2. die Sendung vom Original oder einer behördlich be-              hebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.\nglaubigten Kopie der Ursprungsbescheinigung beglei-           (3) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr von Tieren\ntet ist, in der die zuständige Behörde des Drittlandes     und Waren der in Anlage 9b Spalte 1 und Anlage 10\ndie Zurückweisungsgründe angegeben und außerdem            Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland bis zur\nbescheinigt hat, daß die Lagerungs- und Transport-         Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1\nbedingungen eingehalten worden sind und – im Falle         oder 2 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche in\nvon unverplombten Behältnissen – keinerlei Behand-         diesem Drittland vorher amtlich zur Kenntnis gebracht\nlung erfolgt ist,                                          worden ist.\n3. – im Falle von verplombten Behältnissen – die Sendung          (4) Ferner ist die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegen-\nvon einer ergänzenden Bescheinigung des Trans-             ständen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt\nporteurs begleitet ist, in der bescheinigt wird, daß die   sind, verboten, wenn sie Vorschriften des Bestimmungs-\nSendung nicht behandelt oder entladen worden ist.          mitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforde-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999                1831\nrungen als das deutsche Recht beinhalten und die das             (3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Waren\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und           und Gegenstände, die nach § 23a eingeführt werden,\nForsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.                 lediglich einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeits-\n(5) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.                          kontrolle.\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einfuhr von\n§ 26                              Gegenständen nach Anlage 9a mit der Maßgabe ent-\nEinfuhr über bestimmte Überwachungsstellen               sprechend, daß lediglich eine Dokumentenprüfung und\neine Nämlichkeitskontrolle durchgeführt werden.\nDie Einfuhr von Tieren sowie von Waren nach Anlage 4\nAbschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II oder von Gegen-           (5) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern oder\nständen nach Anlage 9a ist nur über Zollstellen mit zuge-     Teilen von Drittländern ist die Einfuhruntersuchung ab-\nordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundes-       weichend von den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen, wenn\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im      und soweit dies im Hinblick auf das betreffende Drittland\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen           oder den betreffenden Teil eines Drittlandes in einer Maß-\nim Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.                         nahme vorgeschrieben ist, die\n1. die Europäische Gemeinschaft auf Grund\n§ 27                                  a) des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG des\nEinfuhruntersuchung                               Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grund-\n(1) Tiere sowie Waren nach Anlage 4 Abschnitt II                    regeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-\nund Anlage 9 Abschnitt II unterliegen bei der Einfuhr der             ländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren\nDokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der                  und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG,\nphysischen Untersuchung bei der Grenzkontrollstelle.                  90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268\nAbweichend von Satz 1 ist bei Waren, die auf dem See-                 S. 56) oder\noder Luftweg befördert, bei der Grenzkontrollstelle auf ein       b) des Artikels 10 der Richtlinie 97/78/EG\nanderes Schiff oder Flugzeug umgeladen und in einer               in der jeweils geltenden Fassung erlassen und\nzweiten Grenzkontrollstelle (Bestimmungsgrenzkontroll-\nstelle) abgefertigt werden sollen, in der ersten Grenz-       2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nkontrollstelle                                                    und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht\n1. die Dokumentenprüfung nur durchzuführen, sofern            hat.\na) der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tier-\nseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine                                     § 28\nVerbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist oder                         Anzeige der Ankunft\nb) die Ware eine Mindestzeit, nicht länger als eine           (1) Der Einführer hat der Grenzkontrollstelle die voraus-\nHöchstzeit und unter Bedingungen zwischen-             sichtliche Ankunftszeit zur Einfuhr bestimmter Tiere sowie\ngelagert wird, die jeweils in einer Maßnahme vor-      Waren nach Anlage 4 Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II\ngeschrieben sind, die                                  oder Gegenstände nach Anlage 9a unter Angabe der Art\naa) die Europäische Gemeinschaft auf Grund des         sowie Zahl der Tiere oder Menge der Waren oder Gegen-\nArtikels 9 der Richtlinie 97/78/EG des Rates      stände einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Grenz-\nvom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von          kontrollstelle kann Ausnahmen zulassen.\nGrundregeln für die Veterinärkontrollen von aus      (2) Im Falle der Einfuhr von Waren und Gegenständen\nDrittländern in die Gemeinschaft eingeführten     nach Absatz 1 Satz 1 ist die Ankunft unter Verwendung\nErzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 9) in der       eines Formulars der Bescheinigung nach § 30 Abs. 1\njeweils geltenden Fassung erlassen und            Satz 1 Nr. 2 in vierfacher Ausfertigung in deutscher\nbb) das Bundesministerium für Ernährung, Land-         Sprache und bei Sendungen, die für einen anderen Mit-\nwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger          gliedstaat bestimmt sind, zusätzlich in einer Amtssprache\nbekanntgemacht                                    dieses Mitgliedstaates anzuzeigen.\nhat,                                                      (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Anzeige in Form\n2. die Nämlichkeitskontrolle und physische           Unter-   einer detaillierten schriftlichen oder elektronischen Be-\nsuchung nur durchzuführen, sofern                          schreibung der Sendung erfolgen, wenn das Formular\na) eine Zwischenlagerung nach Nummer 1 Buch-               der Bescheinigung nach Absatz 2 bei der Einfuhrunter-\nstabe b erfolgt und                                    suchung vorgelegt wird.\nb) der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tier-\nseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine\nVerbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.                            Unterabschnitt 2\nIn der Bestimmungsgrenzkontrollstelle sind Dokumen-                       M aßnahmen bei der Einfuhr\ntenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Unter-\nsuchung insoweit durchzuführen, als sie nicht bereits bei\nder ersten Grenzkontrollstelle durchgeführt worden sind.                                   § 29\n(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere und                               Dokumentenprüfung,\nWaren aus EWR-Staaten bei der Einfuhr außer der Doku-             Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung\nmentenprüfung der nur stichprobenartigen Nämlichkeits-           (1) Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird\nkontrolle und physischen Untersuchung.                        nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt.","1832           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\n(2) Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4      1. die Einfuhr\nwird                                                            a) der Tiere zur unverzüglichen Schlachtung oder\n1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I,               Tötung und unschädlichen Beseitigung oder Unter-\nbringung in einer nahegelegenen zugelassenen\n2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I\nQuarantänestation und\ndurchgeführt.\nb) der Waren oder Gegenstände zur weiteren Ver-\n(3) Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 und 2             arbeitung in Tierkörperbeseitigungsanstalten oder\nwird                                                                in nach der Futtermittelherstellungs-Verordnung\n1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II,              zugelassenen oder angezeigten Betrieben oder zur\nsonstigen unschädlichen Beseitigung\n2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II\ngenehmigen, wenn sichergestellt ist, daß Tierseuchen\ndurchgeführt.                                                   nicht verbreitet werden;\n2. anordnen, daß\n§ 30\na) die Tiere unverzüglich geschlachtet oder getötet\nBescheinigungen                                 und unschädlich beseitigt oder in einer nahe-\n(1) Führen die Untersuchungen nach § 27 zu dem                    gelegenen zugelassenen Quarantänestation unter-\nErgebnis, daß Tiere oder Waren den Einfuhrvorschriften              gebracht werden und\nentsprechen, so wird dem Verfügungsberechtigten von             b) die Waren oder Gegenstände unverzüglich un-\nder Grenzkontrollstelle hierüber eine Bescheinigung aus-            schädlich beseitigt werden,\ngestellt, die\nwenn dies zur Vermeidung einer Gefahr der Seuchen-\n1. für Tiere in einer Entscheidung vorgeschrieben ist,          verbreitung bei der Rücksendung oder bei Tieren aus\ndie die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Ar-           tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist.\ntikels 7, 8 oder 28 der Richtlinie 91/496/EWG in der\n(1a) Die zuständige Behörde kann ferner im Einzelfall\njeweils geltenden Fassung erlassen und das Bundes-\ndie Einfuhr von Futtermitteln, die Salmonellen enthalten,\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\ngenehmigen, wenn sichergestellt ist, daß diese Futter-\nim Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, und\nmittel nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes\n2. für Waren in der Entscheidung 93/13/EWG der Kom-         nachbehandelt werden.\nmission vom 22. Dezember 1992 zur Festlegung der\n(2) Eine Quarantänestation darf nur zugelassen wer-\nVerfahren für Veterinärkontrollen von aus Drittländern\nden, wenn die Anforderungen nach Anhang B der Richt-\neingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen\nlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt\nder Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 9 S. 33) in der jeweils\nsind.\ngeltenden Fassung vorgeschrieben ist.\nHat der Verfügungsberechtigte bei der Dokumenten-\nprüfung eine Bescheinigung vorgelegt, so ist ihm hiervon                       Unterabschnitt 3\neine beglaubigte Kopie auszuhändigen, die mit der fort-\nlaufenden Nummer der Bescheinigung nach Satz 1 zu                                 Vorsc hrift e n\nversehen ist. Im Falle der Aufteilung einer Sendung in der         über eingeführte Tiere und Waren\nGrenzkontrollstelle wird dem Verfügungsberechtigten\neine der Anzahl der durch die Teilung entstandenen Sen-                                  § 32\ndungen entsprechende Anzahl von Bescheinigungen                              Allgemeine Bestimmung\nnach den Sätzen 1 und 2 ausgestellt. Die Kopie der\n(1) Eingeführte Tiere dürfen nur unmittelbar an ihren\nBescheinigung nach Satz 1 und das Original der Beschei-\nBestimmungsort befördert werden. Der Beförderer hat die\nnigung nach Satz 2 sind von der Grenzkontrollstelle für die\nBescheinigungen nach § 30 mitzuführen.\nDauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren.\n(2) Bei eingeführten Waren hat der Beförderer die\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 werden\nBescheinigungen nach § 30 bis zum ersten Bestimmungs-\n1. bei einer Sendung eingetragener Einhufer das Doku-       ort oder – im Falle der Durchfuhr, ausgenommen die\nment zur Identifizierung nach Anlage 8 und               Durchfuhr von für Norwegen bestimmten Waren – bis zur\n2. im Falle der vorübergehenden Einfuhr eingetragener       Grenzkontrollstelle, an der die Sendung die Europäische\nEinhufer die Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2        Gemeinschaft verläßt, mitzuführen.\ndem Verfügungsberechtigten wieder ausgehändigt.                (3) Nach § 23a eingeführte Waren oder Gegenstände\ndürfen nur unmittelbar an ihren Ursprungsort in ver-\nplombten und lecksicheren Transportmitteln befördert\n§ 31                            werden.\nZurückweisung\n§ 33\n(1) Führen die Untersuchungen nach § 27 zu dem\nErgebnis, daß die Tiere, Waren oder Gegenstände nicht                       Eingeführte Schlachttiere\nden Einfuhrvorschriften entsprechen, so ist die Sendung        (1) Eingeführte Schlachtklauentiere dürfen nur un-\nvon der Einfuhr zurückzuweisen und die sie begleitende      mittelbar in das von der zuständigen Behörde bestimmte\nBescheinigung durch den Stempelaufdruck „Zurück-            öffentliche oder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelassene\ngewiesen“ in roter Farbe für ungültig zu erklären. Die      nicht-öffentliche Schlachthaus verbracht werden. Der\nzuständige Behörde kann im Einzelfall                       Empfänger hat die Tiere nach Satz 1, sofern nicht eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999                1833\nkürzere Frist bestimmt wird, dort spätestens fünf Werk-      klinisch zu untersuchen, und es sind erforderlichenfalls\ntage nach ihrem Eintreffen zu schlachten oder schlachten     Proben zur Überprüfung des Gesundheitszustandes zu\nzu lassen.                                                   nehmen.\n(2) Eingeführte Schlachteinhufer dürfen nur unmittelbar                                § 34a\noder über eine nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassene                   Eingeführte Affen und Halbaffen\nSammelstelle in das von der zuständigen Behörde\nbestimmte öffentliche oder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2        Bei eingeführten Affen und Halbaffen gilt § 13a ent-\nzugelassene nicht-öffentliche Schlachthaus verbracht         sprechend.\nwerden. Der Empfänger oder Besitzer hat die Tiere nach                                    § 35\nSatz 1, die                                                              Eingeführte Papageien und Sittiche\n1. unmittelbar in ein Schlachthaus nach Satz 1 verbracht\nEingeführte Papageien und Sittiche unterliegen am\nwerden, dort spätestens fünf Tage nach ihrem Eintreffen,\nBestimmungsort nach näherer Anweisung des beamteten\njedoch spätestens acht Tage nach erfolgter Einfuhr,\nTierarztes der Absonderung in dem durch die Genehmi-\n2. über eine zugelassene Sammelstelle in ein Schlacht-       gung nach § 22 Abs. 3 bestimmten Betrieb. Während der\nhaus nach Satz 1 verbracht werden, dort spätestens       Absonderung hat der Einführer die Tiere nach näherer\nzehn Tage nach erfolgter Einfuhr                         Anweisung des beamteten Tierarztes gegen Psittakose\nzu schlachten oder schlachten zu lassen.                     zu behandeln und nach der Behandlung auf Psittakose-\nerreger untersuchen zu lassen.\n(3) Eingeführtes Schlachtgeflügel darf nur unmittelbar\nin einen Geflügelschlachtbetrieb verbracht werden. Der\n§ 36\nEmpfänger hat das Geflügel nach Satz 1 dort spätestens\n72 Stunden nach seinem Eintreffen zu schlachten oder                          Eingeführtes Rohmaterial\nschlachten zu lassen.                                           Für eingeführtes Rohmaterial gilt § 14a entsprechend.\n§ 34                                                          § 36a\nEingeführte Nutz- und Zuchttiere,                             Verbringen eingeführter Waren\neingeführte Bruteier sowie daraus geschlüpftes Geflügel             in Lager in Freizonen, Freilager und Zollager\n(1) Eingeführte Zucht- und Nutztiere, ausgenommen            (1) Eingeführte Waren dürfen in ein Lager in einer Frei-\nvorübergehend eingeführte Einhufer sowie Süßwasser-          zone, ein Freilager oder ein Zollager nur eingelagert\nfische, unterliegen im Bestimmungsbetrieb für 30 Tage        werden, wenn der Verfügungsberechtigte vorher erklärt\nder Beobachtung durch die zuständige Behörde.                hat, ob die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr\nWährend der Dauer der behördlichen Beobachtung darf          überführt werden sollen oder ob es sich um eine andere,\nder Besitzer diese Tiere, auch im Falle des Verendens,       gegebenenfalls noch festzulegende, endgültige Bestim-\nnicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde aus           mung handelt.\ndem Betrieb verbringen. Satz 2 gilt, sofern die eingeführ-      (2) Das Verbringen der Waren in die Lager hat unter\nten Tiere von den übrigen Tieren des Betriebes nicht völlig  zollamtlicher Überwachung in Form des Zollverschlusses\nabgesondert worden sind, für alle im Betrieb gehaltenen      zu erfolgen.\nempfänglichen Tiere. Die zuständige Behörde kann im\n(3) Waren, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr\nEinzelfall Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit eine\nentsprechen, dürfen in ein Lager in einer Freizone, ein Frei-\nSeuchenverbreitung nicht zu befürchten ist. § 19 Abs. 1\nlager oder ein Zollager nur eingelagert werden, wenn das\ngilt entsprechend.\nLager von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck\n(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt Nutz- und          zugelassen worden ist.\nZuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren, aus-         (4) Ein Lager nach Absatz 3 darf nur zugelassen wer-\ngenommen Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen,         den, wenn\nim Bestimmungsbetrieb für mindestens sechs Wochen\noder – sofern es vor Ablauf dieser Frist geschlachtet wird – 1. die Anforderungen nach Artikel 12 Abs. 4 Buchstabe b\nbis zur Schlachtung der Beobachtung durch die zuständi-          erster, zweiter, vierter und fünfter Anstrich der Richt-\nge Behörde. Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen           linie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt\nunterliegt im Bestimmungsbetrieb für mindestens 14 Tage          sind und\nder Beobachtung durch die zuständige Behörde.                2. die Bestimmungen nach Artikel 12 Abs. 4 Buchstabe b\ndritter Anstrich und Abs. 5 zweiter, dritter und vierter\n(3) Aus eingeführten Bruteiern in Sendungen von mehr          Anstrich der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils gelten-\nals 19 Stück geschlüpftes Geflügel unterliegt im Betrieb,        den Fassung eingehalten werden.\nin dem es nach dem Schlupf eingestellt worden ist, für\nmindestens drei Wochen der Beobachtung durch die\nzuständige Behörde.                                                                   Abschnitt 4\n(4) Der Beobachtung nach den Absätzen 2 und 3 unter-                                Durchfuhr\nliegen auch sonstiges Geflügel und sonstige Bruteier, das\noder die mit dem eingeführten Geflügel, den eingeführten                                  § 37\nBruteiern oder dem daraus geschlüpften Geflügel zusam-                    Anforderungen an die Durchfuhr\nmengeführt worden ist oder sind.\n(1) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9\n(5) Am Ende der Beobachtung nach den Absätzen 2, 3        Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die\nund 4 ist lebendes Geflügel durch die zuständige Behörde     nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen,","1834             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\nbedarf der Genehmigung, im Falle von Waren jedoch nur,        1.  wenn im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverle-\nwenn diese unmittelbar in das Inland eingeführt werden.           gung höchstens drei – im Falle von Hunde- oder\nDies gilt nicht für Waren der in Anlage 13 Spalte 1 genann-       Hauskatzenwürfen das Muttertier mit dem gesamten\nten Arten oder Verwendungszwecke, wenn sie                        Wurf, wenn dieser weniger als drei Monate alt ist –\n1. die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzun-        nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere folgender\ngen erfüllen und                                               Arten mitgeführt werden:\n2. zur Durchfuhr ohne Zwischenlagerung bestimmt sind.             a) Hunde und Hauskatzen, sofern für jedes Tier oder\nim Falle von Würfen für das Muttertier nachge-\n(2) Für die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegen-                  wiesen wird, daß es gegen Tollwut schutzgeimpft\nständen gelten die §§ 25 bis 30 Satz 1 und § 31 – mit Aus-            worden ist und die Impfung\nnahme der physischen Untersuchung bei Waren nach\n§ 27, sofern bereits die Dokumentenprüfung ergeben hat,               aa) mindestens 30 Tage und längstens zwölf\ndaß die Waren den Anforderungen an die Einfuhr nicht                       Monate vor dem Grenzübertritt oder\nentsprechen – entsprechend.                                           bb) als Wiederholungsimpfung längstens zwölf\n(3) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9                   Monate nach vorausgegangener Tollwut-\nSpalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke                            schutzimpfung und längstens zwölf Monate\nerfolgt unter zollamtlicher Überwachung, im Falle von                      vor dem Grenzübertritt\nWaren in Form des Zollverschlusses. Waren sind inner-                 durchgeführt worden ist,\nhalb von höchstens 30 Tagen über eine Grenzkontroll-\nstelle auszuführen.                                               b) Hauskaninchen,\n(4) Der Durchführer hat der Grenzkontrollstelle nach            c) Papageien und Sittiche, sofern die Tiere von einer\nAbsatz 3 die voraussichtliche Beendigung der Durchfuhr                amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung be-\nvon Waren unter Vorlage einer Kopie der Bescheinigung                 gleitet sind, die nicht älter als zehn Tage ist und\nnach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 einen Werktag vorher an-                aus der sich ergibt, daß die Tiere gesund befunden\nzuzeigen. Die Grenzkontrollstelle bescheinigt dem Ver-                worden sind und in ihrem Herkunftsbestand\nfügungsberechtigten auf dem Original dieser Bescheini-                während der letzten 30 Tage keine auf Papageien\ngung, daß die betreffende Sendung die Europäische Ge-                 und Sittiche übertragbaren Krankheiten zur amt-\nmeinschaft verlassen hat.                                             lichen Kenntnis gelangt sind,\n(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Durchfuhr im       d) Vögel, ausgenommen Geflügel, Papageien und\nLuft- und Seeschiffsverkehr, wenn die Waren oder Tiere                Sittiche, und\ndas Transportmittel oder im Rahmen einer unverzüglichen\ne) Frettchen,\nUmladung das Transportbehältnis nicht verlassen und\nTiere dabei nicht zwischengelagert werden. In diesem          2.  auf Tiere, die in das Grenzgebiet eingeführt oder im\nFalle beschränkt sich die Dokumentenprüfung auf eine              Durchgangsverkehr zwischen zwei Orten eines an-\nPrüfung des Bordmanifestes.                                       grenzenden Drittlandes über das Gebiet der Bundes-\n(6) Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten              republik Deutschland oder zwischen zwei Orten der\noder Verwendungszwecke, die nicht den Anforderungen               Bundesrepublik Deutschland über das Gebiet eines\nan die Einfuhr entsprechen, dürfen bei der Durchfuhr nur in       angrenzenden Drittlandes verbracht werden, sofern\neinem Lager in einer Freizone, einem Freilager oder einem         diese Einfuhr oder dieses Verbringen im Rahmen\nZollager nach § 36a zwischengelagert werden. Sie dürfen           eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland\ndort nur                                                          und dem Drittland geschlossenen Abkommens über\nden erleichterten Grenz- und Durchgangsverkehr er-\n1. räumlich getrennt von zur Einfuhr bestimmten Waren             folgt,\ngelagert und\n3.  auf Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden,\n2. insoweit behandelt werden, als dies für ihre Lagerung          ausgenommen Einhufer aus außereuropäischen Län-\noder die Aufteilung einer Sendung in Teilsendungen             dern sowie Klauentiere,\nerforderlich ist; ihre Verpackung darf hierbei nicht\nverändert werden.                                          3a. auf Pferde, die bei Ausflugsritten oder -kutschfahrten\nfür weniger als 24 Stunden die Grenze überschreiten,\nDie Waren dürfen aus einem Zwischenlager nur zur un-\nmittelbaren Ausfuhr, zur unschädlichen Beseitigung,           4.  auf Hunde, die\nnachdem sie denaturiert worden sind, oder – sofern                a) als Blindenführhunde, Diensthunde der Bundes-\nes sich um zum menschlichen Genuß bestimmte Ware                      wehr, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwal-\nhandelt – an Versorger im Seeschiffsverkehr eingesetzter              tung oder der Polizei oder im Rettungsdienst oder\nBeförderungsmittel verbracht werden.\nb) als Schlittenhunde zum Zwecke der Teilnahme\nan Rennen in Begleitung einer schriftlichen Be-\nAbschnitt 5                                   stätigung der Teilnahme durch den Rennveran-\nAusnahmen                                     stalter\nund mit einem Impfnachweis nach Nummer 1 Buch-\n§ 38                                  stabe a innergemeinschaftlich verbracht oder ein-\nTiere                                 geführt werden,\nDie §§ 8, 9, 13a, 19 Abs. 1, die §§ 20 bis 22, 24, 25       5.  auf Brieftauben, die zum Zwecke des Auflassens\nAbs. 1 und 5, §§ 26 bis 35 und 37 sind nicht anzu-                in Spezialtransportmitteln innergemeinschaftlich ver-\nwenden                                                            bracht oder eingeführt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999               1835\n§ 39                                            erlassen und das Bundesministerium für\nWaren                                            Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\nBundesanzeiger bekanntgemacht hat,\n(1) Die §§ 8, 9, 10a, 19 Abs. 2, die §§ 20 bis 22, § 23\nSatz 1, die §§ 24 bis 28, 30, 31 und 37 sind nicht anzu-       3a. Fleisch, das von der Bundeswehr nach Auslands-\nwenden auf                                                         einsätzen aus anderen Mitgliedstaaten verbracht\noder eingeführt wird, wenn im Falle von Fleisch aus\n1.   Fleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse, das oder            Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern,\ndie beim grenzüberschreitenden gewerblichen Reise-            ausgenommen aus Norwegen,\nverkehr zur Verpflegung des Personals oder der Fahr-\na) das Fleisch in einem luftdicht verschlossenen\ngäste in den Transportmitteln mitgeführt wird oder\nBehältnis mit einem Fc-Wert von mindestens 3,00\nwerden,\nerhitzt worden ist oder\n2.   Fleisch, Milch und Milcherzeugnisse aus Mitglied-             b) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in\nstaaten, ausgenommen Fleisch aus der italienischen                einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Euro-\nautonomen Region Sardinien, sowie aus Norwegen,                   päische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 3 der\ndas oder die                                                      Richtlinie 72/462/EWG oder des Artikels 9 der\na) im Personenverkehr oder als Geschenk im Post-                  Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden\noder Frachtverkehr oder für Angehörige diplomati-              Fassung erlassen und das Bundesministerium\nscher oder konsularischer Vertretungen verbracht,              für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\neingeführt oder durchgeführt wird oder werden,                 Bundesanzeiger bekanntgemacht hat,\nsofern das Fleisch, die Milch und die Milcherzeug-     4.  – vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach § 25\nnisse zum eigenen Verbrauch des Verbringers                Abs. 1, 2 oder 3 –\noder des Empfängers bestimmt ist oder sind, oder\na) einen einzelnen erlegten Tierkörper von Klauen-\nb) als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren                   tieren oder Einhufern, erlegte Tierkörper von\nWohnsitz in das Inland verlegen, zum eigenen                   Hasen, Wildkaninchen und Flugwild oder Fleisch\nVerbrauch mitgeführt wird oder werden,                         der genannten Tiere in einer Menge bis zu 30 Kilo-\n3.   – vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach § 25                   gramm,\nAbs. 1, 2 oder 3 – Fleisch aus Drittländern oder              b) einen einzelnen erlegten Tierkörper von nicht in\nbestimmten Teilen von Drittländern, ausgenommen                   Buchstabe a genannten Landsäugetieren,\naus Norwegen, in einer Menge bis zu einem Kilo-               c) nicht abschließend präparierte Jagdtrophäen aus\ngramm,                                                            europäischen Ländern,\na) das                                                        der oder die im Reiseverkehr zum persönlichen\naa) im Reiseverkehr zum eigenen Verbrauch mit-             Gebrauch mitgeführt oder als Sendung an Privat-\ngeführt oder                                          personen zu nichtgewerblichen Zwecken inner-\ngemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden\nbb) als Sendung an Privatpersonen zu nicht ge-\nund, soweit es sich um Fleisch erlegter Wildklauen-\nwerblichen Zwecken eingeführt\ntiere und -einhufer oder um einzelne erlegte Wild-\nwird und                                                   klauentiere oder -einhufer aus einem Drittland oder\nb) wenn                                                       einem Teil eines Drittlandes handelt, dieses Drittland\noder dessen Teil in einer Entscheidung aufgeführt\naa) das Fleisch in einem luftdicht verschlossenen          ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des\nBehältnis mit einem Fc-Wert von mindestens            Artikels 3 der Richtlinie 72/462/EWG erlassen und das\n3,00 erhitzt worden ist oder                          Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nbb) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in     und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht\neiner Entscheidung aufgeführt ist, die die            hat,\nEuropäische Gemeinschaft auf Grund des            4a. – vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach § 25\nArtikels 3 der Richtlinie 72/462/EWG des              Abs. 1, 2 oder 3 – Milch und Milcherzeugnisse aus\nRates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung              Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern,\ntierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher           ausgenommen Norwegen, in einer Menge bis zu\nFragen bei der Einfuhr von Rindern, Schwei-           einem Kilogramm,\nnen, Schafen und Ziegen, von frischem\nFleisch oder von Fleischerzeugnissen aus              a) die\nDrittländern (ABl. EG Nr. L 302 S. 28), des               aa) im Reiseverkehr zum eigenen Verbrauch mit-\nArtikels 10 der Richtlinie 92/118/EWG, des                     geführt oder\nArtikels 16 der Richtlinie 92/45/EWG des                  bb) als Sendung an Privatpersonen zu nicht ge-\nRates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der                       werblichen Zwecken eingeführt wird und\ngesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen\nb) wenn\nFragen beim Erlegen von Wild und bei der Ver-\nmarktung von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268               aa) die Milch oder die Milcherzeugnisse in einem\nS. 35) oder des Artikels 9 der Richtlinie                      luftdicht verschlossenen Behältnis mit einem\n91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991                         Fc-Wert von mindestens 3,00 erhitzt worden\nüber die tierseuchenrechtlichen Bedingungen                    ist oder sind oder\nfür den innergemeinschaftlichen Handel mit                bb) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil\nfrischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr                 eines Drittlandes in einer Entscheidung auf-\naus Drittländern (ABl. EG Nr. L 268 S. 35)                     geführt ist, die die Europäische Kommission","1836            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\nauf Grund des Artikels 23 der Richtlinie        Bestimmungsort stichprobenweise darauf untersucht\n92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit       werden, ob sie den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen\nHygienevorschriften für die Herstellung und     entsprechen.\nVermarktung von Rohmilch, wärmebehandel-           (4) Grenzkontrollstellen können Schiffs- und Flugzeug-\nter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis       manifeste insbesondere darauf untersuchen, ob die nach\n(ABl. EG Nr. L 268 S. 1) für die Einfuhr von    § 28 Abs. 2 oder 3 gemachten Angaben mit den Angaben\nRohmilch und einmalig erhitzter Milch erlas-    in den Manifesten übereinstimmen.\nsen und das Bundesministerium für Ernäh-\nrung, Landwirtschaft und Forsten im Bundes-        (5) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen\nanzeiger bekanntgemacht hat,                    nach den Absätzen 1 bis 4 zu dulden, die mit diesen Maß-\nnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die\n5.   Futtermittel, die                                       geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.\na) im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung\nzur Verfütterung an mitgeführte Tiere oder                                        § 41\nb) für die Tiere eines Transports                                           Ordnungswidrigkeiten\nin angemessener Menge innergemeinschaftlich ver-           (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\nbracht oder eingeführt werden.                          Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer\n(2) Fleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse nach         vorsätzlich oder fahrlässig\nAbsatz 1 Nr. 1 sowie Abfälle und Reste davon oder aus        1. einer\ndiesen Waren hergestellte Speisen dürfen nur zur\na) mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1,\nunschädlichen Beseitigung aus den Transportmitteln ent-\nAbs. 4 oder 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit\nfernt werden, außer sie werden in einem Hafen unter zoll-\n§ 23 Abs. 1 oder 2, § 9 Satz 1, § 10a Satz 2, § 13a\namtlicher Überwachung unmittelbar von einem im grenz-\nAbs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, § 21\nüberschreitenden Verkehr eingesetzten Transportmittel in\nAbs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2,\nein anderes umgeladen. Die Art der Beseitigung dieses\n§ 22 Abs. 3 oder 4 Satz 1, jeweils auch in Ver-\nMaterials aus Flugzeugen und Seeschiffen bedarf der\nbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6 oder § 25 Abs. 5,\nGenehmigung.\n§ 24, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5, § 31\n(3) Die §§ 24 bis 28, 30, 31, 32 und 36 sind nicht auf            Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 1a, jeweils auch in\nWaren anzuwenden, deren Einfuhr nach § 22 Abs. 4                     Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, § 34 Abs. 1\ngenehmigt wurde.                                                     Satz 2 oder 4 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 oder\nb) mit einer Zulassung nach § 13 Abs. 2, § 13a Abs. 2,\n§ 39a                                    auch in Verbindung mit § 34a, § 14a Abs. 4, auch\nAnwendung von Gemeinschaftsrecht                           in Verbindung mit § 36, § 15 Abs. 2 oder 4, § 20\nSatz 2, § 28 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit\nAbweichend von den §§ 1, 8 und 22 sind das inner-\n§ 23 Abs. 5 oder 6, oder § 36a Abs. 4\ngemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr auch unter\nden Bedingungen zulässig, die in einem Rechtsakt der             verbundenen vollziehbaren Auflage oder\nEuropäischen Gemeinschaft festgelegt sind und die das        2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 3, auch\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und              in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 19 Abs. 2,\nForsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.                    auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, § 20 Satz 1\noder § 21 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23\nAbs. 1, 2, 3 oder 4, § 25 Abs. 3 oder § 31 Abs. 1 Satz 2\nAbschnitt 6                             Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6,\nBefugnisse der Behörde,                     zuwiderhandelt.\nOrdnungswidrigkeiten                          (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\ndes Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\n§ 40                            fahrlässig\nBefugnisse der Behörde                       1. entgegen § 4 Satz 1, § 19 Abs. 1, auch in Verbindung\n(1) Die von der zuständigen Behörde beauftragten               mit § 23 Abs. 1 oder 2 oder § 34 Abs. 1 Satz 5, § 28\nPersonen dürfen im Rahmen der Überwachung des inner-              Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5\ngemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr und Durch-            oder 6 oder § 37 Abs. 2, oder § 37 Abs. 4 Satz 1 eine\nfuhr Untersuchungen von Tieren und Waren sowie von                Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nGegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein kön-           nicht rechtzeitig erstattet,\nnen, durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten        2. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 1 nicht, nicht richtig oder nicht\nPersonen die Tiere, Waren und Gegenstände zur Unter-              vollständig Buch führt,\nsuchung zu überlassen.                                         3. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 eine Bescheinigung nicht\n(2) Transporte von Tieren und Waren können beim                oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,\ninnergemeinschaftlichen Verbringen oder nach Abschluß          4. entgegen § 6 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3,\nder Einfuhruntersuchung jederzeit angehalten und unter-           jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4,\nsucht werden, wenn der Verdacht des Verstoßes gegen               § 8 Abs. 7, auch in Verbindung mit § 22 Abs. 5 oder\neine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt.                   § 23 Abs. 1 oder 3, § 10 Abs. 1, auch in Verbindung\n(3) Tiere und Waren aus anderen Mitgliedstaaten so-            mit § 23 Abs. 1 oder 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2\nwie deren Transportmittel und -behältnisse können am              oder § 14 Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999             1837\nAbs. 1, 2, 3 oder 4, oder § 12 Abs. 3, auch in Ver-      17. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit\nbindung mit § 23 Abs. 1 oder 3, ein Tier oder eine            § 23 Abs. 5 oder 6, oder § 32 Abs. 2, auch in Ver-\nWare innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder           bindung mit § 23 Abs. 5, eine Bescheinigung nicht\nausführt,                                                     mitführt,\n5. ohne Genehmigung nach § 9 Satz 1, auch in Verbin-        18. entgegen § 32 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23\ndung mit § 23 Abs. 1, § 21 Abs. 3, auch in Verbindung         Abs. 5, eine Ware oder einen Gegenstand befördert,\nmit § 23 Abs. 3 oder 4, § 24, auch in Verbindung mit     19. entgegen § 35 Satz 2 einen eingeführten Papagei oder\n§ 23 Abs. 5, oder § 37 Abs. 1 Satz 1 ein Tier oder eine       Sittich nicht behandelt oder nicht untersuchen läßt,\nWare innergemeinschaftlich verbringt, zurücksendet,\neinführt, ausführt oder durchführt,                      20. entgegen § 36a Abs. 3 eine Ware einlagert oder\n6. entgegen § 9a oder § 10a Satz 1, jeweils auch in         21. entgegen § 37 Abs. 6 eine Ware zwischenlagert,\nVerbindung mit § 23 Abs. 1 oder 3, oder § 18, auch in         lagert, behandelt oder aus dem Zwischenlager ver-\nVerbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, ein Tier, ein        bringt.\ntotes Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis innergemein-\nschaftlich verbringt, einführt oder ausführt,                                     Abschnitt 7\n7. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit                          Schlußvorschriften\n§ 23 Abs. 3, ein Klauentier oder einen Einhufer auf eine\nzugelassene Sammelstelle verbringt oder ausführt,                                     § 42\n8. entgegen § 13 Abs. 1 oder 3, jeweils auch in Ver-                           Übergangsvorschriften\nbindung mit § 23 Abs. 1, oder § 33 Abs. 1, 2 oder 3 ein\nSchlachtklauentier, einen Schlachteinhufer, Schlacht-       (1) Es gelten als vorläufig zugelassen\ngeflügel, ein eingeführtes Schlachtklauentier, einen     1. Sammelstellen, die am 30. Juni 1999 nach § 12 Abs. 2\neingeführten Schlachteinhufer oder eingeführtes              oder § 13 Abs. 2 als Markt oder Sammelstellen zu-\nSchlachtgeflügel verbringt oder nicht oder nicht             gelassen waren,\nrechtzeitig schlachtet und nicht oder nicht rechtzeitig\n2. Händler, die ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde\nschlachten läßt,\nnach § 4 bis zum 30. Juni 1999 angezeigt haben,\n9. entgegen § 13a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23\n3. die von Händlern nach Nummer 2 genutzten Händler-\nAbs. 1 oder § 34a, § 14 Abs. 4, auch in Verbindung mit\nställe und\n§ 23 Abs. 3 oder 4, oder § 14a Abs. 1, 2 oder 3, jeweils\nauch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder § 36, einen      4. Lager in einer Freizone oder Zollager, die die Bestim-\nAffen, einen Halbaffen, einen Süßwasserfisch oder            mungen des § 37 Abs. 6 Satz 2 erfüllen und denen die\nRohmaterial verbringt, einführt oder ausführt,               zuständige Zollbehörde die Zwischenlagerung von\nWaren, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr\n10. entgegen § 14 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Ver-            entsprechen, bei deren Durchfuhr am 30. Juni 1999\nbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, einen Süßwasserfisch,        bewilligt hat.\neinen getöteten Süßwasserfisch oder Teile eines sol-\nchen oder Eier oder Sperma von Süßwasserfischen          Die vorläufige Zulassung erlischt\naus einem anderen Mitgliedstaat verbringt oder ein-      1. wenn nicht bis zum 31. Dezember 1999 die Erteilung\nführt,                                                       einer endgültigen Zulassung im Falle des Satzes 1\n11. entgegen § 15 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23            a) Nr. 1, 2 und 3 nach § 15 Abs. 3 und\nAbs. 3, oder § 21 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 23\nb) Nr. 4 nach § 36a Abs. 3\nAbs. 1, 2, 3 oder 4, ein Tier, eine Ware oder ein\nErzeugnis nach einem anderen Mitgliedstaat ver-              beantragt wird, oder\nbringt, einführt oder ausführt,                          2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der\n12. entgegen § 15 Abs. 3 am innergemeinschaftlichen              Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.\nVerbringen teilnimmt oder eine Sammelstelle oder            (2) Wer bereits am 1. Juli 1999 nicht zum menschlichen\neinen Händlerstall beim innergemeinschaftlichen Ver-     Genuß bestimmte Milch und Milcherzeugnisse von Rin-\nbringen nutzt,                                           dern, Büffel, Schafen und Ziegen innergemeinschaftlich\n13. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit      verbringt oder einführt, hat dies bis zum 31. Dezember\n§ 23 Abs. 5 oder 6, oder § 24a, auch in Verbindung mit   1999 der zuständigen Behörde anzuzeigen.\n§ 23 Abs. 5, ein Tier, ein totes Tier oder eine Ware\neinführt oder durchführt,                                                             § 43\n14. entgegen § 23a, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5,              Wirksamwerden von Bekanntmachungen\neine Ware oder einen Gegenstand einführt oder               Nach dieser Verordnung vorgeschriebene Bekannt-\ndurchführt,                                              machungen werden mit Beginn des Tages, der auf ihre\n15. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit      Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirksam, so-\n§ 23 Abs. 5 oder § 37 Abs. 2, § 25 Abs. 2 oder 4 oder    weit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt\n§ 26, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6  bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Bekanntmachungen nach\noder § 37 Abs. 2, ein Tier, eine Ware oder einen         § 16 Satz 2.\nGegenstand einführt oder durchführt,\n16. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit                                   § 44\n§ 23 Abs. 5 oder 6, ein Tier befördert,                                          (Inkrafttreten)","1838     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\nAnlage 1\n(zu § 4)\nWaren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen\noder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind\n1. Fleisch, Futtermittel, Rohmaterial sowie ausgelassene Fette, Knochen, Horn\nund nicht abschließend verarbeitete Erzeugnisse aus Knochen oder Horn und\nSchmalz, das nicht Fleisch oder Futtermittel ist\n2. Embryonen, Eizellen, Samen sowie Blut, Erzeugnisse aus Blut, Häute und\nErzeugnisse aus ungegerbten Häuten für Heimtiere, soweit nicht unter\nNummer 1 fallend, sowie unbearbeitete Borsten, Haare und Wolle und\nnicht abschließend präparierte Jagdtrophäen von Klauentieren\n3. Embryonen, Eizellen, Samen und Blutserum von Einhufern\n4. Milch und Milcherzeugnisse von Rindern, Büffeln, Schafen und Ziegen\n5. Bruteier, Federn und Federteile\n6. Eier und Sperma von Süßwasserfischen\n7. Imkereierzeugnisse\n8. Gülle von Klauentieren und Geflügel sowie hieraus hergestellte Erzeugnisse\n9. Gülle von Einhufern sowie hieraus hergestellte Erzeugnisse im Hinblick auf\nderen Einfuhr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999            1839\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 1)\nAnforderungen an Transportmittel und -behältnisse\nArt, Verwendungszweck                                         Anforderungen\n1                                                        2\nI.  Tiere\n1.  Klauentiere, Einhufer,                   Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, daß\nHasen und Kaninchen                      tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförderung\nnicht heraussickern oder herausfallen können.\n2.  Geflügel\n2.1 Geflügel,                                Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und\nausgenommen Eintagsküken                 so beschaffen sein, daß tierische Abgänge und Federn während\nder Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.\n2.2 Eintagsküken                             1. Transportbehältnisse müssen\na) erstmalig benutzt und sauber sein oder\nb) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend\ndesinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und\ndesinfiziert sein.\n2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein,\ndaß tierische Abgänge und Federn während der Beförderung\nnicht herausfallen können.\n3.  Papageien und Sittiche                   Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und\nso beschaffen sein, daß tierische Abgänge und Federn während der\nBeförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.\n4.  Süßwasserfische                          Transportmittel oder -behältnisse müssen sauber und so beschaffen\nsein, daß Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.\n5.  Bienen                                   Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienen-\ndicht verschlossen sein.\nII. Waren\n1.  Rohmaterial                              Transportbehältnisse müssen flüssigkeitsdicht sein.\n2.  Samen und Embryonen                      Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen\nvon Rindern                              sein, daß sie verschließbar sind.\n3.  Samen von Schweinen                      Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen\nsein, daß sie verschließbar sind.\n4.  Bruteier                                 1. Transportbehältnisse müssen\na) erstmalig benutzt und sauber sein oder\nb) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend\ndesinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und\ndesinfiziert sein.\n2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein,\ndaß Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht\nherausfallen können.","1840            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\nAnlage 3\n(zu § 8 Abs. 1 und 6)\nInnergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren\nund deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen\nArt,                                                                   Rechtsgrundlagen\nBescheinigung\nVerwendungszweck                                                        für zusätzliche Voraussetzungen\n1                                      2                                       3\nI.     Tiere\n1.     Rinder                           amtstierärztliches Tiergesundheits-    Artikel 9 und 10 der Richtlinie\nzeugnis nach Muster 1 des An-          64/432/EWG in der jeweils geltenden\nhangs F der Richtlinie 64/432/EWG      Fassung,\ndes Rates vom 26. Juni 1964 zur        Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nRegelung viehseuchenrechtlicher        in der jeweils geltenden Fassung\nFragen beim innergemeinschaft-\nlichen Handelsverkehr mit Rindern\nund Schweinen (ABl. EG Nr. L 121\nS. 1977) in der jeweils geltenden\nFassung\n2.     Schweine                         amtstierärztliches Tiergesundheits-    Artikel 9 und 10 der Richtlinie\nzeugnis nach Muster 2 des An-          64/432/EWG in der jeweils geltenden\nhangs F der Richtlinie 64/432/EWG      Fassung,\nin der jeweils geltenden Fassung       Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n3.     Schafe und Ziegen\n3.1    Nutz- und Zuchtschafe            amtstierärztliche Gesundheitsbe-       Artikel 7 und 8 der Richtlinie\nund -ziegen, ausgenommen         scheinigung nach Muster III des An-    91/68/EWG in der jeweils geltenden\nMastschafe und -ziegen           hangs E der Richtlinie 91/68/EWG       Fassung,\ndes Rates vom 28. Januar 1991 zur      Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nRegelung tierseuchenrechtlicher        in der jeweils geltenden Fassung\nFragen beim innergemeinschaft-\nlichen Handelsverkehr mit Schafen\nund Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19)\nin der jeweils geltenden Fassung\n3.2    Mastschafe und -ziegen           amtstierärztliche Gesundheitsbe-       Artikel 7 und 8 der Richtlinie\nscheinigung nach Muster II des An-     91/68/EWG in der jeweils geltenden\nhangs E der Richtlinie 91/68/EWG       Fassung,\nin der jeweils geltenden Fassung       Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n3.3    Schlachtschafe und -ziegen       amtstierärztliche Gesundheitsbe-       Artikel 7 und 8 der Richtlinie\nscheinigung nach Muster I des An-      91/68/EWG in der jeweils geltenden\nhangs E der Richtlinie 91/68/EWG       Fassung,\nin der jeweils geltenden Fassung       Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n4.     Wildklauentiere                  amtstierärztliche Bescheinigung        Artikel 14 und 15 der Richtlinie\nund Wildeinhufer                 nach Muster des Anhangs E der          92/65/EWG in der jeweils geltenden\nRichtlinie 92/65/EWG in der jeweils    Fassung,\ngeltenden Fassung, die um den          Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nBestätigungsvermerk nach Artikel 6     in der jeweils geltenden Fassung\nBuchstabe A Nr. 1 Buchstabe f der\ngenannten Richtlinie ergänzt ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999               1841\nArt,                                                                   Rechtsgrundlagen\nBescheinigung\nVerwendungszweck                                                        für zusätzliche Voraussetzungen\n1                                     2                                        3\n5.  Einhufer\n5.1 eingetragene Einhufer            amtstierärztliche Gesundheitsbe-        Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der\nscheinigung nach Muster des An-         Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils\nhangs B der Richtlinie 90/426/EWG       geltenden Fassung,\ndes Rates vom 26. Juni 1990 zur\nFestlegung der tierseuchenrecht-        Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nlichen Vorschriften für das Ver-        in der jeweils geltenden Fassung\nbringen von Equiden und für ihre\nEinfuhr aus Drittländern (ABl. EG\nNr. L 224 S. 42) in der jeweils gelten-\nden Fassung\n5.2 sonstige Einhufer                amtstierärztliche Gesundheitsbe-        Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der\nscheinigung nach Muster des An-         Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils\nhangs C der Richtlinie 90/426/EWG       geltenden Fassung,\nin der jeweils geltenden Fassung        Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n6.  Affen und Halbaffen              amtstierärztliche Bescheinigung         Artikel 14 und 15 der Richtlinie\nnach Muster des Anhangs E der           92/65/EWG in der jeweils geltenden\nRichtlinie 92/65/EWG in der jeweils     Fassung,\ngeltenden Fassung                       Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n7.  Hunde und Hauskatzen\n7.1 bis zu drei Monate alte Hunde    amtstierärztliche Bescheinigung         Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nund Hauskatzen, ausgenom-        nach Muster des Anhangs E der           in der jeweils geltenden Fassung\nmen Hunde und Hauskatzen,        Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils\ndie nach Irland oder dem Ver-    geltenden Fassung, die um den\neinigten Königreich verbracht    Bestätigungsvermerk nach Arti-\nwerden                           kel 10 Abs. 2 Buchstabe a 5. An-\nstrich der genannten Richtlinie\nergänzt ist\n7.2 mehr als drei Monate alte        amtstierärztliche Impfbescheini-        Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nHunde und Hauskatzen, aus-       gung nach Artikel 10 Abs. 2 Buch-       in der jeweils geltenden Fassung\ngenommen Hunde und Haus-         stabe a 5. Anstrich der Richtlinie\nkatzen, die nach Irland oder     92/65/EWG in der jeweils geltenden\ndem Vereinigten Königreich       Fassung und Bescheinigung nach\nverbracht werden                 Anhang E der genannten Richtlinie,\ndie um den Bestätigungsvermerk\nnach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a\n5. Anstrich der genannten Richtlinie\nergänzt ist\n7.3 Hunde und Hauskatzen, die        amtstierärztliche Bescheinigung         Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nnach Irland oder dem Ver-        nach dem Anhang der Entschei-           in der jeweils geltenden Fassung\neinigten Königreich verbracht    dung 94/273/EG der Kommission\nwerden                           vom 18. April 1994 über die\nVeterinärbescheinigung für das\nInverkehrbringen von Hunden\nund Katzen im Vereinigten König-\nreich und in Irland, sofern die\nTiere nicht aus diesen Ländern\nstammen (ABl. EG Nr. L 117 S. 37)\nin der jeweils geltenden Fassung","1842          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\nArt,                                                                   Rechtsgrundlagen\nBescheinigung\nVerwendungszweck                                                        für zusätzliche Voraussetzungen\n1                                     2                                        3\n8.   Hasen und Kaninchen              Bescheinigung des Herkunfts-           Artikel 14 und 15 der Richtlinie\nbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich  92/65/EWG in der jeweils geltenden\nder Richtlinie 92/65/EWG in der        Fassung,\njeweils geltenden Fassung (Angabe      Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\ndes Namens und der Anschrift des       in der jeweils geltenden Fassung\nBetriebes und Bestätigung, daß die\nTiere zum Zeitpunkt des Versands\nfrei von sichtbaren Krankheits-\nzeichen sind und der Betrieb keinen\ntierseuchenrechtlichen Beschrän-\nkungen unterliegt) oder, im Falle der\nAnforderung durch den Bestim-\nmungsmitgliedstaat, amtstierärzt-\nliche Bescheinigung nach Muster\ndes Anhangs E der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung, die um den Bestätigungs-\nvermerk nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1\ndieser Richtlinie ergänzt ist\n9.   Frettchen, Füchse und Nerze      Bescheinigung des Herkunfts-           Artikel 14 und 15 der Richtlinie\nbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich  92/65/EWG in der jeweils geltenden\nder Richtlinie 92/65/EWG in der        Fassung,\njeweils geltenden Fassung (Angabe      Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\ndes Namens und der Anschrift des       in der jeweils geltenden Fassung\nBetriebes und Bestätigung, daß die\nTiere zum Zeitpunkt des Versands\nfrei von sichtbaren Krankheits-\nzeichen sind und die Voraus-\nsetzungen nach Anlage 5 Nr. 1\nnicht bestehen)\n10.  Vögel\n10.1 Geflügel in Sendungen von        amtstierärztliche Gesundheits-         Artikel 10b, 12, 13 und 14 der Richt-\nweniger als 20 Tieren, aus-      bescheinigung nach Muster 4            linie 90/539/EWG in der jeweils\ngenommen zu Ausstellungen,       des Anhangs IV der Richtlinie          geltenden Fassung,\nLeistungsschauen oder Wett-      90/539/EWG des Rates vom               Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nbewerben                         15. Oktober 1990 über die tier-        in der jeweils geltenden Fassung\nseuchenrechtlichen Bedingungen\nfür den innergemeinschaftlichen\nHandel mit Geflügel und Bruteiern\nsowie für ihre Einfuhr aus Dritt-\nländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6)\nin der jeweils geltenden Fassung\n10.2 Nutz- und Zuchtgeflügel in       amtstierärztliche Gesundheits-         Artikel 9a, 9b, 12, 13 und 14 der\nSendungen von mehr als           bescheinigung nach Muster 3            Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils\n19 Tieren, ausgenommen           des Anhangs IV der Richtlinie          geltenden Fassung,\nzur Aufstockung von Wild-        90/539/EWG in der jeweils gelten-      Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nbeständen, zu Ausstellungen,     den Fassung                            in der jeweils geltenden Fassung\nLeistungsschauen oder Wett-\nbewerben\n10.3 Schlachtgeflügel in Sendungen    amtstierärztliche Gesundheits-         Artikel 10b, 12, 13 und 14 der Richt-\nvon mehr als 19 Tieren           bescheinigung nach Muster 5            linie 90/539/EWG in der jeweils\ndes Anhangs IV der Richtlinie          geltenden Fassung,\n90/539/EWG in der jeweils gelten-      Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nden Fassung                            in der jeweils geltenden Fassung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999               1843\nArt,                                                                    Rechtsgrundlagen\nBescheinigung\nVerwendungszweck                                                         für zusätzliche Voraussetzungen\n1                                     2                                        3\n10.4 Nutz- und Zuchtgeflügel zur       amtstierärztliche Gesundheits-         Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie\nAufstockung von Wildbestän-       bescheinigung nach Muster 6            90/539/EWG in der jeweils geltenden\nden in Sendungen von mehr         des Anhangs IV der Richtlinie          Fassung,\nals 19 Tieren                     90/539/EWG in der jeweils gelten-      Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nden Fassung                            in der jeweils geltenden Fassung\n10.5 Eintagsküken in Sendungen         amtstierärztliche Gesundheits-         Artikel 9a, 12, 13 und 14 der Richt-\nvon mehr als 19 Tieren            bescheinigung nach Muster 2            linie 90/539/EWG in der jeweils\ndes Anhangs IV der Richtlinie          geltenden Fassung,\n90/539/EWG in der jeweils gelten-      Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nden Fassung                            in der jeweils geltenden Fassung\n10.6 Papageien und Sittiche            amtstierärztliche Bescheinigung        Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\noder Bescheinigung eines in einer      in der jeweils geltenden Fassung\ntierärztlichen Praxis oder Klinik\ntätigen Tierarztes, die den Namen\nund die Anschrift des Herkunfts-\nbetriebes und die Kennzeichen zur\nIdentifizierung der Tiere enthält\nsowie bestätigt, daß die Tiere zum\nZeitpunkt des Versands frei von\nsichtbaren Krankheitszeichen sind\nund die Voraussetzungen nach\nAnlage 5 Nr. 2 und 2.1 nicht be-\nstehen\n10.7 sonstige Vögel                    Bescheinigung des Herkunfts-           Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich  in der jeweils geltenden Fassung\nder Richtlinie 92/65/EWG in der\njeweils geltenden Fassung (Angabe\ndes Namens und der Anschrift des\nBetriebes und Bestätigung, daß die\nTiere zum Zeitpunkt des Versands\nfrei von sichtbaren Krankheits-\nzeichen sind und die Vorausset-\nzungen nach Anlage 5 Nr. 2 nicht\nbestehen)\n11.  Süßwasserfische\n11.1 Süßwasserfische der für die       amtliche Transportbescheinigung        Artikel 12 und 13 der Richtlinie\nIHN oder VHS empfänglichen        nach Kapitel 1 des Anhangs E der       91/67/EWG in der jeweils geltenden\nArten, die für einen zugelas-     Richtlinie 91/67/EWG des Rates         Fassung,\nsenen Fischhaltungsbetrieb        vom 28. Januar 1991 betreffend die     Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\noder ein zugelassenes Gebiet      tierseuchenrechtlichen Vorschriften    in der jeweils geltenden Fassung\nbestimmt sind, aus einem          für die Vermarktung von Tieren und\nzugelassenen Gebiet               anderen Erzeugnissen der Aqua-\nkultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1) in der\njeweils geltenden Fassung\n11.2 Süßwasserfische der für die       amtliche Transportbescheinigung        Artikel 12 und 13 der Richtlinie\nIHN oder VHS empfänglichen        nach Kapitel 2 des Anhangs E der       91/67/EWG in der jeweils geltenden\nArten, die für einen zugelas-     Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils    Fassung,\nsenen Fischhaltungsbetrieb        geltenden Fassung                      Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\noder ein zugelassenes Gebiet\nin der jeweils geltenden Fassung\nbestimmt sind, aus einem\nzugelassenen Fischhaltungs-\nbetrieb","1844           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\nArt,                                                                  Rechtsgrundlagen\nBescheinigung\nVerwendungszweck                                                       für zusätzliche Voraussetzungen\n1                                     2                                      3\n11.3 Weichtiere, die für einen zu-     amtliche Transportbescheinigung        Artikel 12 und 13 der Richtlinie\ngelassenen Fischhaltungs-         nach Kapitel 3 des Anhangs E der       91/67/EWG in der jeweils geltenden\nbetrieb oder ein zugelassenes     Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils    Fassung,\nGebiet bestimmt sind, aus         geltenden Fassung                      Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\neinem zugelassenen Gebiet\nin der jeweils geltenden Fassung\n11.4 Weichtiere, die für einen zu-     amtliche Transportbescheinigung        Artikel 12 und 13 der Richtlinie\ngelassenen Fischhaltungs-         nach Kapitel 4 des Anhangs E der       91/67/EWG in der jeweils geltenden\nbetrieb oder ein zugelassenes     Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils    Fassung,\nGebiet bestimmt sind, aus         geltenden Fassung                      Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\neinem zugelassenen Fisch-\nin der jeweils geltenden Fassung\nhaltungsbetrieb\n11.5 Süßwasserfische einer nicht für   amtliche Transportbescheinigung        Artikel 12 und 13 der Richtlinie\nIHN oder VHS empfänglichen        nach Anhang I der Entscheidung         91/67/EWG in der jeweils geltenden\nArt, die für einen zugelassenen   93/22/EWG der Kommission vom           Fassung,\nFischhaltungsbetrieb oder ein     11. Dezember 1992 zur Festlegung       Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nzugelassenes Gebiet bestimmt      der in Artikel 14 der Richtlinie       in der jeweils geltenden Fassung\nsind, aus einem Fischhaltungs-    91/67/EWG des Rates vorge-\nbetrieb                           sehenen Muster der Transport-\nbescheinigungen (ABl. EG Nr. L 16\nS. 8) in der jeweils geltenden\nFassung\n11.6 Süßwasserfische einer nicht für   amtliche Transportbescheinigung        Artikel 12 und 13 der Richtlinie\nIHN oder VHS empfänglichen        nach Anhang II der Entscheidung        91/67/EWG in der jeweils geltenden\nArt, die für einen zugelassenen   93/22/EWG in der jeweils geltenden     Fassung,\nFischhaltungsbetrieb oder ein     Fassung                                Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nzugelassenes Gebiet bestimmt\nin der jeweils geltenden Fassung\nsind, nicht aus einem Fisch-\nhaltungsbetrieb stammend\n12.  Bienen                            amtstierärztliche Bescheinigung        Artikel 14 und 15 der Richtlinie\nnach Muster des Anhangs E der          92/65/EWG in der jeweils geltenden\nRichtlinie 92/65/EWG in der jeweils    Fassung,\ngeltenden Fassung, die um den          Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nBestätigungsvermerk nach Artikel 8     in der jeweils geltenden Fassung\nder genannten Richtlinie ergänzt\nist\nII.  Waren\n1.   Frisches Fleisch von Rindern,     Bescheinigung des Herkunftsbe-         Artikel 8a der Richtlinie 72/461/EWG\nSchweinen, Schafen, Ziegen        triebes nach Artikel 3 Abs. 1 Buch-    des Rates vom 12. Dezember 1972\nund Einhufern, die als Haustiere  stabe f der Richtlinie 64/433/EWG      zur Regelung viehseuchenrechtlicher\ngehalten werden, ausgenom-        des Rates zur Regelung gesundheit-     Fragen beim innergemeinschaft-\nmen Hackfleisch und Fleisch-      licher Fragen beim innergemein-        lichen Handelsverkehr mit frischem\nzubereitungen                     schaftlichen Handelsverkehr mit        Fleisch (ABl. EG Nr. L 302 S. 24)\nfrischem Fleisch (ABl. EG Nr. 121      in der jeweils geltenden Fassung,\nS. 2012) in der jeweils geltenden      Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nFassung oder, im Falle des Ver-        in der jeweils geltenden Fassung,\nbringens über ein Drittland, amts-\ntierärztliche Genußtauglichkeits-      Artikel 9 Abs. 6 Buchstabe g der\nbescheinigung nach Muster des          Richtlinie 80/217/EWG des Rates\nAnhangs IV der Richtlinie              vom 22. Januar 1980 über Maß-\n64/433/EWG in der jeweils gelten-      nahmen der Gemeinschaft zur\nden Fassung                            Bekämpfung der klassischen\nSchweinepest (ABl. EG Nr. L 47\nS. 11) in der jeweils geltenden\nFassung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999               1845\nArt,                                                                   Rechtsgrundlagen\nBescheinigung\nVerwendungszweck                                                        für zusätzliche Voraussetzungen\n1                                     2                                        3\n1a. Hackfleisch aus frischem         Bescheinigung des Herkunftsbe-          Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nFleisch von Rindern,             triebes nach Artikel 3 Abs. 1 Buch-     in der jeweils geltenden Fassung\nSchweinen, Schafen und           stabe g Ziffer i der Richtlinie\nZiegen                           94/65/EG des Rates vom 14. De-\nzember 1994 zur Festlegung von\nVorschriften für die Herstellung und\ndas Inverkehrbringen von Hack-\nfleisch/Faschiertem und Fleisch-\nzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368\nS. 10) in der jeweils geltenden\nFassung oder, im Falle des Ver-\nbringens über ein Drittland, amts-\ntierärztliche Genußtauglichkeits-\nbescheinigung nach Muster des\nAnhangs III der Richtlinie 94/65/EG\nin der jeweils geltenden Fassung\n1b. Fleischzubereitungen             amtstierärztliche Genußtauglich-        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nkeitsbescheinigung nach Muster          in der jeweils geltenden Fassung\ndes Anhangs V der Richtlinie\n94/65/EG in der jeweils geltenden\nFassung\n2.  Fleischerzeugnisse\n2.1 Fleischextrakte, ausgelassene    Bescheinigung des Herkunftsbe-          Artikel 7a der Richtlinie 80/215/EWG\nFette, Grieben, Fleischmehl,     triebes nach Artikel 3 Buchstabe A      des Rates vom 22. Januar 1980 zur\nSchwartenpulver, gesalzenes      Nr. 9 Buchstabe b Abs. i der Richt-     Regelung viehseuchenrechtlicher\noder getrocknetes Blut und       linie 77/99/EWG des Rates vom           Fragen beim innergemeinschaft-\nBlutplasma, gereinigte und       21. Dezember 1976 zur Regelung          lichen Handelsverkehr mit Fleisch-\ngesalzene, getrocknete oder      gesundheitlicher Fragen beim            erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 47 S. 4)\nerhitzte Mägen, Därme und        innergemeinschaftlichen Handels-        in der jeweils geltenden Fassung,\nHarnblasen                       verkehr mit Fleischerzeugnissen         Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\n(ABl. EG Nr. L 26 S. 85) in der jeweils in der jeweils geltenden Fassung\ngeltenden Fassung\n2.2 Sonstige Fleischerzeugnisse,     Bescheinigung des Herkunftsbe-          Artikel 7a der Richtlinie 80/215/EWG\nausgenommen Fleisch in luft-     triebes nach Artikel 3 Buchstabe A      des Rates zur Regelung vieh-\ndicht verschlossenen Behält-     Nr. 9 Buchstabe b der Richtlinie        seuchenrechtlicher Fragen beim\nnissen, das in diesen so erhitzt 77/99/EWG in der jeweils geltenden      innergemeinschaftlichen Handels-\nworden ist, daß der Fc-Wert      Fassung oder, im Falle des Ver-         verkehr mit Fleischerzeugnissen\nmindestens 3 beträgt             bringens über ein Drittland, amts-      (ABl. EG Nr. L 47 S. 4) in der jeweils\ntierärztliche Genußtauglichkeits-       geltenden Fassung,\nbescheinigung nach Muster des           Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nAnhangs D der Richtlinie                in der jeweils geltenden Fassung\n77/99/EWG in der jeweils geltenden\nFassung\n3.  Frisches Fleisch von wild-       amtstierärztliche Genußtauglich-        Artikel 8a der Richtlinie 72/461/EWG\nlebenden Säugetieren, die        keitsbescheinigung nach Muster          in der jeweils geltenden Fassung,\nin Zuchtbetrieben gehalten       des Anhangs IV der Richtlinie           Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nwurden                           91/495/EWG des Rates vom                in der jeweils geltenden Fassung\n27. November 1990 zur Regelung\nder gesundheitlichen und tier-\nseuchenrechtlichen Fragen bei\nder Herstellung und Vermarktung\nvon Kaninchenfleisch und Fleisch\nvon Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268\nS. 41) in der jeweils geltenden\nFassung","1846          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\nArt,                                                                   Rechtsgrundlagen\nBescheinigung\nVerwendungszweck                                                        für zusätzliche Voraussetzungen\n1                                     2                                        3\n4.   Frisches Fleisch erlegten\nWildes\n4.1  Frisches Fleisch erlegten        Bescheinigung des Herkunftsbe-          Artikel 4 der Richtlinie 92/45/EWG\nWildes, ausgenommen ganze        triebes nach Artikel 3 Abs. 4 Buch-     in der jeweils geltenden Fassung,\nStücke erlegten Wildes von       stabe iii der Richtlinie 92/45/EWG      Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nKlauentieren und Einhufern       des Rates vom 16. Juni 1992 zur         in der jeweils geltenden Fassung\nRegelung der gesundheitlichen und\ntierseuchenrechtlichen Fragen beim\nErlegen von Wild und bei der Ver-\nmarktung von Wildfleisch (ABl. EG\nNr. L 268 S. 35) in der jeweils gelten-\nden Fassung oder, im Falle des\nVerbringens über ein Drittland,\namtstierärztliche Gesundheits- und\nTiergesundheitsbescheinigung\nnach Muster des Anhangs II der\nRichtlinie 92/45/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n4.2  Ganze Stücke erlegten Wildes     amtstierärztliche Gesundheits-          Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nvon Klauentieren und Einhufern   bescheinigung nach Artikel 5            in der jeweils geltenden Fassung\nNr. 3 Buchstabe c der Richtlinie\n92/45/EWG in der jeweils geltenden\nFassung\n5.   Embryonen von Rindern, die       amtstierärztliche Gesundheits-          Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nnach dem 31. Dezember 1990       bescheinigung nach Muster               in der jeweils geltenden Fassung\naufbereitet worden sind          des Anhangs C der Richtlinie\n89/556/EWG des Rates vom\n25. September 1989 über vieh-\nseuchenrechtliche Fragen beim\ninnergemeinschaftlichen Handel\nmit Embryonen von Hausrindern\nund ihrer Einfuhr aus Drittländern\n(ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in der\njeweils geltenden Fassung\n6.   Samen von Rindern, der           amtstierärztliche Tiergesund-           Artikel 4 der Richtlinie 88/407/EWG\nnach dem 31. Dezember 1989       heitsbescheinigung nach Muster          in der jeweils geltenden Fassung,\naufbereitet worden ist           des Anhangs D der Richtlinie            Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\n88/407/EWG des Rates vom                in der jeweils geltenden Fassung\n14. Juni 1988 zur Festlegung der\ntierseuchenrechtlichen Anforderun-\ngen an den innergemeinschaftlichen\nHandelsverkehr mit gefrorenem\nSamen von Rindern und an dessen\nEinfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10)\nin der jeweils geltenden Fassung\n7.   Samen von Schweinen, der         amtstierärztliche Gesundheits-          Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nnach dem 31. Dezember 1991       bescheinigung nach Muster               in der jeweils geltenden Fassung\naufbereitet worden ist           des Anhangs D der Richtlinie\n90/429/EWG des Rates vom\n26. Juni 1990 zur Festlegung der\ntierseuchenrechtlichen Anforderun-\ngen an den innergemeinschaftlichen\nHandelsverkehr mit Samen von\nSchweinen und an dessen Einfuhr\n(ABl. EG Nr. L 224 S. 62) in der\njeweils geltenden Fassung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999              1847\nArt,                                                                   Rechtsgrundlagen\nBescheinigung\nVerwendungszweck                                                        für zusätzliche Voraussetzungen\n1                                      2                                       3\n7a. Eizellen und Embryonen            amtstierärztliche Gesundheits-         Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nvon Schweinen, die nach           bescheinigung nach Muster des          in der jeweils geltenden Fassung\ndem 31. Dezember 1993             Anhangs der Entscheidung\naufbereitet worden sind           95/483/EG der Kommission vom\n9. November 1995 über das Muster\nder Bescheinigung für den inner-\ngemeinschaftlichen Handelsverkehr\nmit Eizellen und Embryonen von\nSchweinen (ABl. EG Nr. L 275\nS. 30) in der jeweils geltenden\nFassung\n7b. Samen von Schafen                 amtstierärztliche Tiergesundheits-     Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nund Ziegen, der nach              bescheinigung nach Muster des          in der jeweils geltenden Fassung\ndem 31. Dezember 1993             Anhangs I der Entscheidung\naufbereitet worden ist            95/388/EG der Kommission vom\n19. September 1995 zur Festlegung\ndes Musters einer Veterinärbeschei-\nnigung für den innergemeinschaft-\nlichen Handel mit Sperma, Eizellen\nund Embryonen von Schafen und\nZiegen (ABl. EG Nr. L 234 S. 30) in\nder jeweils geltenden Fassung\n7c. Eizellen und Embryonen            amtstierärztliche Tiergesundheits-     Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nvon Schafen und Ziegen, die       bescheinigung nach Muster des          in der jeweils geltenden Fassung\nnach dem 31. Dezember 1993        Anhangs II der Entscheidung\naufbereitet worden sind           95/388/EG in der jeweils geltenden\nFassung\n7d. Samen von Einhufern, der          amtstierärztliche Tiergesundheits-     Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nnach dem 31. Dezember 1993        bescheinigung nach Muster des          in der jeweils geltenden Fassung\naufbereitet worden ist            Anhangs der Entscheidung\n95/307/EG der Kommission vom\n24. Juli 1995 zur Festlegung des\nMusters der Veterinärbescheinigung\nfür den Handel mit Equidensperma\n(ABl. EG Nr. L 185 S. 58) in der\njeweils geltenden Fassung\n7e. Eizellen und Embryonen            amtstierärztliche Tiergesundheits-     Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nvon Einhufern, die nach           bescheinigung nach Muster des          in der jeweils geltenden Fassung\ndem 31. Dezember 1993             Anhangs der Entscheidung\naufbereitet worden sind           95/294/EG der Kommission vom\n24. Juli 1995 zur Festlegung des\nMusters der Veterinärbescheinigung\nfür den Handel mit Eizellen und\nEmbryonen von Equiden (ABl. EG\nNr. L 182 S. 27) in der jeweils\ngeltenden Fassung\n8.  Frisches Fleisch von Haus-        amtstierärztliche Genußtauglich-       Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nkaninchen                         keitsbescheinigung nach Muster         in der jeweils geltenden Fassung\ndes Anhangs II der Richtlinie\n91/495/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung","1848           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\nArt,                                                                    Rechtsgrundlagen\nBescheinigung\nVerwendungszweck                                                         für zusätzliche Voraussetzungen\n1                                       2                                       3\n9.   Frisches Geflügelfleisch          amtstierärztliche Genußtauglich-        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nkeitsbescheinigung nach Muster          in der jeweils geltenden Fassung\ndes Anhangs IV der Richtlinie\n71/118/EWG des Rates vom\n15. Februar 1971 zur Regelung\ngesundheitlicher Fragen beim Han-\ndelsverkehr mit frischem Geflügel-\nfleisch (ABl. EG Nr. L 55 S. 23) in der\njeweils geltenden Fassung oder, im\nFalle der Anerkennung des Bestim-\nmungsmitgliedstaates oder eines\nseiner Teile als frei von Newcastle-\nKrankheit gemäß Artikel 12 Abs. 2\nder Richtlinie 90/539/EWG in der\njeweils geltenden Fassung oder\ndes Verbringens über ein Drittland,\namtstierärztliche Gesundheits-\nbescheinigung nach Muster des\nAnhangs der Richtlinie 91/494/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n10.  Frisches Fleisch von Zucht-       amtstierärztliche Genußtauglich-        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nfederwild                         keitsbescheinigung nach Muster          in der jeweils geltenden Fassung\ndes Anhangs IV der Richtlinie\n91/495/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung oder, im Falle der\nAnerkennung des Bestimmungs-\nmitgliedstaates oder eines seiner\nTeile als frei von Newcastle-Krank-\nheit gemäß Artikel 12 Abs. 2 der\nRichtlinie 90/539/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung oder des Ver-\nbringens über ein Drittland, amts-\ntierärztliche Gesundheitsbeschei-\nnigung nach Muster des Anhangs\nder Richtlinie 91/494/EWG in der\njeweils geltenden Fassung\n11.  Bruteier\n11.1 Bruteier in Sendungen von         amtstierärztliche Gesundheits-          Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie\nweniger als 20 Eiern              bescheinigung nach Muster 4             90/539/EWG in der jeweils geltenden\ndes Anhangs IV der Richtlinie           Fassung,\n90/539/EWG in der jeweils gelten-       Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nden Fassung                             in der jeweils geltenden Fassung\n11.2 Bruteier in Sendungen von         amtstierärztliche Gesundheits-          Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie\nmehr als 19 Eiern                 bescheinigung nach Muster 1             90/539/EWG in der jeweils geltenden\ndes Anhangs IV der Richtlinie           Fassung,\n90/539/EWG in der jeweils gelten-       Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nden Fassung                             in der jeweils geltenden Fassung\n12.  Ungekalkte Häute von Klauen-      Bescheinigung des Herkunftsbe-          Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\ntieren und Einhufern, aus-        triebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch-      in der jeweils geltenden Fassung,\ngenommen Häute, die zum           stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie     Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nmenschlichen Genuß geeignet       92/118/EWG in der jeweils gelten-       in der jeweils geltenden Fassung\nsind                              den Fassung (Angabe der Art des\nErzeugnisses sowie des Namens\nund der Registriernummer des\nBetriebes)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999              1849\nArt,                                                                   Rechtsgrundlagen\nBescheinigung\nVerwendungszweck                                                        für zusätzliche Voraussetzungen\n1                                     2                                       3\n13. Blut und Erzeugnisse aus Blut     Bescheinigung des Herkunftsbe-         Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nvon Klauentieren, Einhufern und   triebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch-     in der jeweils geltenden Fassung,\nGeflügel, ausgenommen             stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie    Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\na) Blut und Erzeugnisse aus       92/118/EWG in der jeweils gelten-      in der jeweils geltenden Fassung\nBlut, das oder die zum        den Fassung (Angabe der Art des\nmenschlichen Genuß            Erzeugnisses sowie des Namens\nbestimmt ist oder sind,       und der Registriernummer des\nBetriebes)\nb) Blutserum von Einhufern,\nc) Futtermittel und\nd) Blutmehl\n14. Blutserum von Einhufern           Bescheinigung des Herkunftsbe-         Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\ntriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch-     in der jeweils geltenden Fassung,\nstabe a, 7. Anstrich der Richtlinie    Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\n92/118/EWG in der jeweils gelten-      in der jeweils geltenden Fassung\nden Fassung (Angabe der Art des\nErzeugnisses, des Namens und der\nRegistriernummer des Betriebes\nund Bestätigung, daß das Serum\nvon Einhufern stammt, die frei von\nTierseuchen sind, und der Betrieb\nkeinen tierseuchenrechtlichen\nBeschränkungen unterliegt)\n15. Knochen, Horn und nicht           Bescheinigung des Herkunftsbe-         Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nabschließend verarbeitete         triebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch-     in der jeweils geltenden Fassung\nErzeugnisse aus Knochen           stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie\noder Horn, ausgenommen            92/118/EWG in der jeweils gelten-\nMehle, die nicht zum mensch-      den Fassung (Angabe der Art des\nlichen Genuß geeignet oder        Erzeugnisses sowie des Namens\nFuttermittel sind                 und der Registriernummer des\nBetriebes)\n16. Unbearbeitete Borsten, Haare,     Bescheinigung des Herkunftsbe-         Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nWolle, Federn und Federteile      triebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch-     in der jeweils geltenden Fassung\nstabe a, 7. Anstrich der Richtlinie\n92/118/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung (Angabe der Art des\nErzeugnisses sowie des Namens\nund der Registriernummer des\nBetriebes)\n17. Imkereierzeugnisse                Bescheinigung des Herkunftsbe-         Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\ntriebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch-     in der jeweils geltenden Fassung\nstabe a, 7. Anstrich der Richtlinie\n92/118/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung (Angabe der Art des\nErzeugnisses sowie des Namens\nund der Registriernummer des\nBetriebes)\n18. Gülle von Klauentieren, Ein-      Bescheinigung des Herkunftsbe-         Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nhufern und Geflügel in bearbei-   triebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch-     in der jeweils geltenden Fassung\ntetem Zustand sowie hieraus       stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie\nhergestellte Erzeugnisse          92/118/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung (Angabe der Art des\nErzeugnisses sowie des Namens\nund der Registriernummer des\nBetriebes)","1850          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\nArt,                                                                   Rechtsgrundlagen\nBescheinigung\nVerwendungszweck                                                        für zusätzliche Voraussetzungen\n1                                      2                                       3\n19.  Nicht abschließend präparierte   Bescheinigung des Herkunftsbe-         Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nJagdtrophäen von Klauentieren,   triebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch-     in der jeweils geltenden Fassung\nEinhufern und Vögeln             stabe a, 7. Anstrich der Richtlinie\n92/118/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung (Angabe der Art des\nErzeugnisses sowie des Namens\nund der Registriernummer des\nBetriebes)\n20.  Verarbeitetes tierisches Eiweiß, amtstierärztliche Bescheinigung        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\ndas nicht zum menschlichen       nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b,    in der jeweils geltenden Fassung,\nGenuß geeignet ist               2. Anstrich der Richtlinie             Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\n90/667/EWG des Rates vom               in der jeweils geltenden Fassung\n27. November 1990 zum Erlaß\nveterinärrechtlicher Vorschriften\nfür die Beseitigung, Verarbeitung\nund Vermarktung tierischer Abfälle\nund zum Schutz von Futtermitteln\ntierischen Ursprungs, auch aus\nFisch, gegen Krankheitserreger\nsowie zur Änderung der Richtlinie\n90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 363\nS. 51) in der jeweils geltenden\nFassung oder, im Falle der Herkunft\naus zugelassenen Betrieben,\nBescheinigung des Herkunftsbe-\ntriebes nach Artikel 13 Abs. 2 Buch-\nstabe b, 1. Anstrich der Richtlinie\n90/667/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung (Angabe\na) der Art des Erzeugnisses,\nb) des Namens und der Registrier-\noder Zulassungsnummer des\nHerstellungsbetriebes,\nc) der Art der vorgenommenen\nBehandlung,\nd) , ob das Erzeugnis Eiweiß von\nWiederkäuern enthält und\ne) im Falle der Herkunft aus\nregistrierten Betrieben, daß das\nErzeugnis mit negativem Ergeb-\nnis einer Salmonellenunter-\nsuchung unterzogen wurde)\n21.  Aus ungegerbten Klauentier-      amtstierärztliche Bescheinigung        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nhäuten hergestellte Erzeugnisse  nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b,    in der jeweils geltenden Fassung,\ndes Heimtierbedarfs              2. Anstrich der Richtlinie             Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\n90/667/EWG in der jeweils gelten-      in der jeweils geltenden Fassung\nden Fassung in Verbindung mit\nAnhang I Kapitel 4 Nr. 4 der Richt-\nlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung oder, im Falle\nder Herkunft aus zugelassenen\nBetrieben, Bescheinigung des\nHerkunftsbetriebes nach Artikel 13\nAbs. 2 Buchstabe b, 1. Anstrich\nder Richtlinie 90/667/EWG in\nder jeweils geltenden Fassung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999              1851\nArt,                                                                   Rechtsgrundlagen\nBescheinigung\nVerwendungszweck                                                       für zusätzliche Voraussetzungen\n1                                     2                                       3\njeweils in Verbindung mit Anhang I\nKapitel 4 Nr. 4 der Richtlinie\n92/118/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung (Angabe\na) der Art des Erzeugnisses,\nb) des Namens und der Registrier-\noder Zulassungsnummer des\nHerstellungsbetriebes,\nc) , daß durch Wärmebehandlung\nKrankheitserreger, insbeson-\ndere Salmonellen, abgetötet\nwurden,\nd) , ob das Erzeugnis Eiweiß von\nWiederkäuern enthält,\ne) , daß nach der Verarbeitung\nwirksame Maßnahmen ergriffen\nwurden, um eine Verunreinigung\nzu vermeiden, und,\nf) im Falle der Herkunft aus regi-\nstrierten Betrieben, daß das Er-\nzeugnis mit negativem Ergebnis\neiner Salmonellenuntersuchung\nunterzogen wurde)\n22.  Futtermittel für Heimtiere,\ndie aus wenig gefährlichen\nStoffen im Sinne der Richtlinie\n90/667/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung hergestellt\nwurden\n22.1 Futtermittel für Heimtiere in     amtstierärztliche Bescheinigung        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nluftdicht verschlossenen          nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b,    in der jeweils geltenden Fassung,\nBehältnissen (Konserven)          1. Anstrich der Richtlinie             Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\n90/667/EWG in der jeweils gelten-      in der jeweils geltenden Fassung\nden Fassung in Verbindung mit\nAnhang I Kapitel 4 Nr. 1 der Richt-\nlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung (Angabe\na) der Art des Erzeugnisses,\nb) des Namens und der Registrier-\noder Zulassungsnummer des\nHerstellungsbetriebes,\nc) , daß das Erzeugnis so erhitzt\nworden ist, daß der Fc-Wert\nmindestens 3 beträgt, und\nd) , ob das Erzeugnis Eiweiß von\nWiederkäuern enthält)\n22.2 Halbfeuchtfuttermittel            amtstierärztliche Bescheinigung        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nfür Heimtiere                     nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b,    in der jeweils geltenden Fassung,\n2. Anstrich der Richtlinie             Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\n90/667/EWG in der jeweils gelten-      in der jeweils geltenden Fassung\nden Fassung in Verbindung mit\nAnhang I Kapitel 4 Nr. 2 der Richt-\nlinie 92/118/EWG in der jeweils","1852          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\nArt,                                                                   Rechtsgrundlagen\nBescheinigung\nVerwendungszweck                                                       für zusätzliche Voraussetzungen\n1                                     2                                       3\ngeltenden Fassung oder, im Falle\nder Herkunft aus zugelassenen\nBetrieben, Bescheinigung des\nHerkunftsbetriebes nach Artikel 13\nAbs. 2 Buchstabe b, 1. Anstrich\nder Richtlinie 90/667/EWG in der\njeweils geltenden Fassung jeweils\nin Verbindung mit Anhang I Kapitel 4\nNr. 2 der Richtlinie 92/118/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n(Angabe\na) der Art des Erzeugnisses,\nb) des Namens und der Registrier-\noder Zulassungsnummer des\nHerstellungsbetriebes,\nc) , daß die Bestandteile tierischer\nHerkunft auf eine Kerntempera-\ntur von mindestens 90 °C erhitzt\nwurden,\nd) , ob das Erzeugnis Eiweiß von\nWiederkäuern enthält,\ne) , daß nach der Verarbeitung\nwirksame Maßnahmen ergriffen\nwurden, um eine Verunreinigung\nzu vermeiden, und,\nf) im Falle der Herkunft aus\nregistrierten Betrieben, daß\ndas Erzeugnis mit negativem\nErgebnis einer Salmonellen-\nuntersuchung unterzogen\nwurde)\n22.3 Trockenfuttermittel              amtstierärztliche Bescheinigung        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nfür Heimtiere                    nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b,    in der jeweils geltenden Fassung,\n2. Anstrich der Richtlinie             Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\n90/667/EWG in der jeweils gelten-      in der jeweils geltenden Fassung\nden Fassung in Verbindung mit\nAnhang I Kapitel 4 Nr. 3 der Richt-\nlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung oder, im Falle\nder Herkunft aus zugelassenen\nBetrieben, Bescheinigung des\nHerkunftsbetriebes nach Artikel 13\nAbs. 2 Buchstabe b, 1. Anstrich\nder Richtlinie 90/667/EWG in der\njeweils geltenden Fassung jeweils\nin Verbindung mit Anhang I Kapitel 4\nNr. 3 der Richtlinie 92/118/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n(Angabe\na) der Art des Erzeugnisses,\nb) des Namens und der Registrier-\noder Zulassungsnummer des\nHerstellungsbetriebes,\nc) , daß die Bestandteile tierischer\nHerkunft auf eine Kerntempera-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999              1853\nArt,                                                                   Rechtsgrundlagen\nBescheinigung\nVerwendungszweck                                                        für zusätzliche Voraussetzungen\n1                                      2                                      3\ntur von mindestens 90 °C erhitzt\nwurden,\nd) , ob das Erzeugnis Eiweiß von\nWiederkäuern enthält,\ne) , daß nach der Verarbeitung\nwirksame Maßnahmen ergriffen\nwurden, um eine Verunreinigung\nzu vermeiden, und,\nf) im Falle der Herkunft aus re-\ngistrierten Betrieben, daß das\nErzeugnis mit negativem Ergeb-\nnis einer Salmonellenunter-\nsuchung unterzogen wurde)\n23.  Rohmaterial aus wenig gefähr-     amtstierärztliche Bescheinigung        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nlichen Stoffen im Sinne der       nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b,    in der jeweils geltenden Fassung,\nRichtlinie 90/667/EWG in der      2. Anstrich der Richtlinie             Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\njeweils geltenden Fassung         90/667/EWG in der jeweils gel-         in der jeweils geltenden Fassung\ntenden Fassung in Verbindung\nmit Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a,\n7. Anstrich der Richtlinie\n92/118/EWG in der jeweils gel-\ntenden Fassung (Angabe\na) der Art des Erzeugnisses,\nb) des Namens und der Registrier-\noder Zulassungsnummer des\nHerkunftsbetriebes und\nc) , ob das Material Eiweiß von\nWiederkäuern enthält)\n24.  Milch und Milcherzeugnisse\n24.1 Zum menschlichen Genuß            Bescheinigung des Herkunftsbe-         Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nbestimmte wärmebehandelte         triebes nach Artikel 5 Nr. 8 der       in der jeweils geltenden Fassung\nMilch und Milcherzeugnisse,       Richtlinie 92/46/EWG des Rates\ndie nicht zur unmittelbaren       vom 16. Juni 1992 mit Hygienevor-\nAbgabe an den Endverbraucher      schriften für die Herstellung und\nbestimmt sind                     Vermarktung von Rohmilch, wärme-\nbehandelter Milch und Erzeugnissen\nauf Milchbasis (ABl. EG Nr. L 268\nS. 1) in der jeweils geltenden Fas-\nsung (Angabe über\na) die Art der Ware,\nb) die Art der Wärmebehandlung,\nc) den Namen und die Zulassungs-\nnummer des Herkunftsbetriebes\nund\nd) den Namen der zuständigen\nBehörde, wenn auf diesen nicht\naus der Zulassungsnummer\ngeschlossen werden kann)\n24.2 Milch, ausgenommen Roh-           Bescheinigung des Herkunftsbe-         Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nmilch und Kolostrum, und          triebes nach Artikel 4 Nr. 2 Buch-     in der jeweils geltenden Fassung\nMilcherzeugnisse, die nicht       stabe a, 7. Anstrich in Verbindung\nzum menschlichen Genuß            mit Anhang I Kapitel 1 Nr. 2\nbestimmt ist oder sind            und 3 der Richtlinie 92/118/EWG","1854     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\nArt,                                                                  Rechtsgrundlagen\nBescheinigung\nVerwendungszweck                                                      für zusätzliche Voraussetzungen\n1                                      2                                      3\nin der jeweils geltenden Fassung\n(Angabe\na) der Art der Ware,\nb) des Namens und der Registrier-\nnummer des Herkunftsbetriebes,\nc) , daß das Erzeugnis einer\nBehandlung gemäß Anhang I\nKapitel 1 Nr. 3 Buchstabe b der\nRichtlinie 92/118/EWG unter-\nzogen wurde,\nd) , daß bei der Verwendung von\nMassengutbehältnissen diese\nvor der Verladung desinfiziert\nwurden und\ne) daß, im Falle von Milchpulver\nund sonstigen getrockneten\nMilcherzeugnissen, nach der\nTrocknung alle Maßnahmen\ngetroffen wurden, um eine Ver-\nunreinigung der Ware zu ver-\nmeiden, und diese im Falle der\nVerpackung in unbenutzte\nBehältnisse verpackt wurden)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999               1855\nAnlage 4\n(zu §§ 9, 23a und 24, § 24a Satz 1,\n§§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1)\nTiere und Waren,\nderen Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten\nund deren Einfuhr der Genehmigung bedarf\nI. Tiere\n1. Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die vorübergehend in das Grenz-\ngebiet zu Weidezwecken eingeführt werden\nII. Waren\n1. Embryonen von Rindern, die vor dem 1. Januar 1991 aufbereitet worden sind\n2. Samen von Rindern, der vor dem 1. Januar 1990 aufbereitet worden ist\n3. Samen von Schweinen, der vor dem 1. Januar 1992 aufbereitet worden ist\n4. Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen oder Ziegen, die\nvor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden sind\n5. Samen von Pferden, Schafen oder Ziegen, der vor dem 1. Januar 1994\naufbereitet worden ist\n6. Futtermittel für Heim-, Pelz-, Zirkus- oder Zootiere aus wenig gefährlichen\nStoffen im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung,\ndie nicht auf eine Kerntemperatur von mindestens 90 °C erhitzt wurden, aus-\ngenommen Rohmaterial\n7. Gülle von Klauentieren in unbearbeitetem oder unverarbeitetem Zustand","1856           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\nAnlage 5\n(zu § 9a)\nTiere,\nderen innergemeinschaftliches Verbringen\nunter bestimmten Voraussetzungen verboten ist\nArt                                                Voraussetzungen\n1                                                         2\n1.   Frettchen, Füchse und Nerze              Die Tiere\n1. stammen aus einem Betrieb, in dem während der letzten sechs\nMonate vor dem Versand Tollwut oder der Verdacht auf Tollwut\namtlich festgestellt worden ist,\n2. sind mit Tieren aus einem Betrieb nach Nummer 1 in Kontakt\ngekommen oder\n3. weisen keinen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut auf.\n2.   Vögel, ausgenommen Geflügel              Die Tiere stammen aus einem Betrieb,\n1. in dem während der letzten 30 Tage vor dem Versand Geflügel-\npest amtlich festgestellt worden ist oder\n2. der einer tierseuchenrechtlichen Sperre aus Gründen der\nNewcastle-Krankheit unterliegt.\n2.1 Papageien und Sittiche                    Die Tiere stammen aus einem Betrieb oder sind mit Tieren aus einem\nBetrieb in Berührung gekommen, in dem\n1. in den letzten zwei Monaten vor dem Versand Psittakose\n(Chlamydia psittaci) festgestellt oder\n2. eine tierärztliche Behandlung gegen Psittakose durchgeführt\nworden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999          1857\nAnlage 6\n(zu § 13 Abs. 2)\nVoraussetzungen für die Zulassung nicht-öffentlicher Schlachthäuser\nI.   Anforderungen an das Schlachthaus\n1.   Im Schlachthaus müssen vorhanden sein:\n1.1 Unterbringungsräume für die angelieferten Tiere; sie müssen mit flüssig-\nkeitsundurchlässigen Fußböden und glatten Wänden versehen sowie\nausreichend beleuchtet sein; Anbindevorrichtungen, Rampen, Buchten und\nHürden müssen aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material\nhergestellt sein;\n1.2 eine flüssigkeitsundurchlässige Hofbefestigung sowie ein Platz zum\nWaschen und Desinfizieren von Fahrzeugen mit befestigtem, flüssigkeits-\nundurchlässigem Boden;\n1.3 eine Dunggrube mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und flüssigkeits-\nundurchlässigen Wänden zum Packen des Dunges sowie des Magen- und\nDarminhaltes, und zwar an einem Platz, von dem aus die Dunggrube\nbeschickt und entleert werden kann und der in einer Breite von drei Metern\nmit einem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen ist.\n2.   Sofern der Betrieb Eisenbahnanschluß hat, muß die Entladerampe mit einem\nflüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen und mit Buchten\nfür eine vorläufige Unterbringung der Tiere sowie mit ausreichender\nBeleuchtung ausgestattet sein.\n3.   Der Betrieb muß ausreichend eingefriedet sein und über Einrichtungen\nzur Überwachung der Ein- und Ausgänge verfügen, mit denen das Betreten\ndes Betriebes durch Unbefugte ausgeschlossen wird.\nII.  Bestimmungen über das Betreiben des Schlachthauses\n1.   Der für den Betrieb Verantwortliche ist verpflichtet, das Vorhandensein,\nden Zu- und Abgang von Tieren der zuständigen Behörde anzuzeigen.\n2.   Die in das Schlachthaus aus anderen Mitgliedstaaten verbrachten oder\neingeführten Schlachttiere sind dort spätestens fünf Tage nach ihrem\nEintreffen zu schlachten.\n3.   Kranke und verdächtige Tiere sind zu töten und unschädlich zu beseitigen\noder beseitigen zu lassen.\n4.   Milch von Kühen, die im Schlachthaus aufgestallt sind, darf nur gekocht\nabgegeben oder auf sonstige Weise verwertet werden.","1858             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\nAnlage 7\n(zu § 15)\nZulassungsbedürftige Betriebe\nTeil 1\nArt,                              Anforderungen                          Bestimmungen\nVerwendungszweck                          an den Betrieb                       über das Betreiben\n1                                       2                                     3\nI.     Tiere\n1.     Affen und Halbaffen               Anforderungen nach Anhang C            Bestimmungen nach Anhang C\nNr. 1 der Richtlinie 92/65/EWG         Nr. 2 der Richtlinie 92/65/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung       in der jeweils geltenden Fassung\n2.     Geflügel\n2.1    Nutz- und Zuchtgeflügel,          Anforderungen nach Anhang II           Bestimmungen nach Anhang II\neinschließlich Eintagsküken,      Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG    Kapitel II Buchstabe A und Anhang III\nin Sendungen von mehr als         in der jeweils geltenden Fassung       der Richtlinie 90/539/EWG in der\n19 Tieren, ausgenommen                                                   jeweils geltenden Fassung\nGeflügel zur Aufstockung von\nWildbeständen\nII.    Erzeugnisse\n1.     Embryonen von Rindern, die        Anforderungen nach Anhang A            Bestimmungen nach Anhang A\nnach dem 31. Dezember 1990        Kapitel I und Kapitel II Nr. 2 der     Kapitel II Nr. 1 und 3 sowie des\naufbereitet worden sind           Richtlinie 89/556/EWG in der           Anhangs B der Richtlinie 89/556/EWG\njeweils geltenden Fassung              in der jeweils geltenden Fassung\n1a.    Eizellen und Embryonen von        Anforderungen nach Anhang D            Bestimmungen nach Anhang D\nPferden, Schweinen, Schafen       Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG    Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG\nund Ziegen                        in der jeweils geltenden Fassung       in der jeweils geltenden Fassung\n2.     Samen von Rindern, der            Anforderungen nach Anhang A            Bestimmungen nach Anhang A\nnach dem 31. Dezember 1989        Kapitel I und II Buchstabe e der       Kapitel II Buchstabe a bis d und f\naufbereitet worden ist            Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils   sowie der Anhänge B und C der\ngeltenden Fassung                      Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n3.     Samen von Schweinen, der          Anforderungen nach Anhang A            Bestimmungen nach Anhang A\nnach dem 31. Dezember 1991        Kapitel I und II Buchstabe e der       Kapitel II Buchstabe a bis d und f\naufbereitet worden ist            Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils   sowie der Anhänge B und C der\ngeltenden Fassung                      Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n3a.    Samen von Pferden, Schafen        Anforderungen nach Anhang D            Bestimmungen nach Anhang D\nund Ziegen                        Kapitel I und II der Richtlinie        Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG\n92/65/EWG in der jeweils geltenden     in der jeweils geltenden Fassung\nFassung\n4.     Bruteier in Sendungen             Anforderungen nach Kapitel I des       Bestimmungen nach Kapitel II Buch-\nvon mehr als 19 Stück             Anhangs II der Richtlinie 90/539/EWG   stabe B des Anhangs II und An-\nin der jeweils geltenden Fassung       hang III der Richtlinie 90/539/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n5.     Gülle von Klauentieren,                                                  Bestimmungen nach Anhang I\nEinhufern oder Geflügel in                                               Kapitel 14 Abschnitt II Buchstabe A\nbearbeitetem Zustand sowie                                               Nummer 2 und 3 der Richtlinie\nhieraus hergestellte Erzeug-                                             92/118/EWG in der jeweils geltenden\nnisse                                                                    Fassung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999             1859\nTeil 2\nArt                              Anforderungen                         Bestimmungen\ndes Betriebes                          an den Betrieb                      über das Betreiben\n1                                      2                                    3\n1. Viehhandelsunternehmer,          Anforderungen nach Artikel 13          Bestimmungen nach Artikel 13\nder Rinder oder Schweine         Abs. 1 Buchstabe b und c erstes        Abs. 1 Buchstabe a und c zweites\ngewerbsmäßig zum Zwecke          Tiret und gegebenenfalls nach          Tiret und gegebenenfalls nach\ndes innergemeinschaftlichen      Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a bis c    Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe d\nVerbringens unmittelbar oder     der Richtlinie 64/432/EWG in der       der Richtlinie 64/432/EWG in der\nüber Dritte kauft und innerhalb  jeweils geltenden Fassung              jeweils geltenden Fassung\nvon 30 Tagen nach dem Kauf\nwieder verkauft oder in eine\nfremde, zugelassene Einrich-\ntung (Händlerstall) umsetzt\n2. Händlerstall                     Anforderungen nach Artikel 13          Bestimmungen nach Artikel 13\nAbs. 2 Buchstabe a bis c der Richt-    Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie\nlinie 64/432/EWG in der jeweils        64/432/EWG in der jeweils geltenden\ngeltenden Fassung                      Fassung\n3. Sammelstelle                     Anforderungen nach Artikel 11          Bestimmungen nach Artikel 6 Abs. 1\nAbs. 1 Buchstabe a, b, d und f sowie   erstes Tiret Satz 3 und Artikel 11\nAbs. 2 der Richtlinie 64/432/EWG       Abs. 1 Buchstabe c und e der Richt-\nin der jeweils geltenden Fassung       linie 64/432/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung, soweit sie sich\nauf die jeweilige Tierart oder den\njeweiligen Verwendungszweck\nbeziehen","1860            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\nAnlage 8\n(zu § 18)\nKennzeichnungsmethoden\nArt, Verwendungszweck                                         Kennzeichnung\n1                                                          2\nI.     Tiere\n1.     Wildklauentiere                         Sie müssen so gekennzeichnet sein, daß der Betrieb, aus dem die\nTiere stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt\nwerden kann.\n2.     Einhufer\n2.1    eingetragene Einhufer\n2.1.1 vor dem 1. Januar 1998                   Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres nach dem Anhang\ngeboren                                 a) der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Fest-\nlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für\nden innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. EG Nr.\nL 224 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung oder\nb) der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober\n1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equi-\nden (Equidenpaß) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden\nFassung\n2.1.2 nach dem 31. Dezember 1997               Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres nach dem Anhang\ngeboren                                 der Entscheidung 93/623/EWG in der jeweils geltenden Fassung\n2.2    sonstige Nutz- und Zuchteinhufer        amtlich bestätigte Beschreibung des einzelnen Tieres, aus der sich\ndie Identität ergibt\n3.     Hunde und Hauskatzen,                   Kennzeichnung mittels des Verfahrens, das in einer Entscheidung\nmehr als drei Monate alt                vorgeschrieben ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des\nArtikels 10 Abs. 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat\n4.     Geflügel\n4.1    Nutz- und Zuchtgeflügel                 Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit der Veterinärkontroll-\nin Sendungen von mehr                   nummer des Herkunftsbetriebes\nals 19 Tieren\n4.2    Eintagsküken in Sendungen               Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit\nvon mehr als 19 Tieren                  1. der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes,\n2. der Angabe des Versandlandes und des Bestimmungslandes,\n3. der Art, des Verwendungszweckes und der Zahl der Tiere,\n4. dem deutlich lesbaren Hinweis an sichtbarer Stelle, daß sie\nEintagsküken enthalten\n5.     Papageien und Sittiche                  Sie müssen so gekennzeichnet sein, daß der Betrieb, aus dem die\nTiere stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt\nwerden kann.\n6.     Süßwasserfische                         Kennzeichnung der Transportbehältnisse mit dem Namen oder der\nVeterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999               1861\nArt, Verwendungszweck                                          Kennzeichnung\n1                                                          2\nII. Erzeugnisse\n1.  Embryonen von Rindern, die nach         Kennzeichnung der Behältnisse mit der Veterinärkontrollnummer der\ndem 31. Dezember 1990 aufbereitet       Embryotransfereinrichtung, der Nummer der Gesundheitsbescheini-\nworden sind                             gung sowie Angaben über Entnahmedatum, Rasse und Identität der\nSpendereltern, die bei Bedarf in codierter Form sein können\n2.  Samen von Rindern, der nach             Kennzeichnung jeder Einzeldosis mit Angaben über Entnahmetag,\ndem 31. Dezember 1989 aufbereitet       Rasse und Identität des Spendertieres sowie, bei Bedarf in codierter\nworden ist                              Form, den Namen der Besamungsstation\n3.  Samen von Schweinen                     Kennzeichnung jedes Ejakulats und jeder Einzeldosis mit Angaben\nüber Entnahmetag, Rasse und Identität des Spendertieres sowie,\nbei Bedarf in codierter Form, den Namen und die Veterinärkontroll-\nnummer der Besamungsstation unter Voranstellung des Namens\ndes Mitgliedstaates\n4.  Bruteier                                Kennzeichnung nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77\nder Kommission vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung\n(EWG) 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern\nund Küken von Hausgeflügel (ABl. EG Nr. L 209 S. 1) in der jeweils\ngeltenden Fassung\n5.  Rohmaterial                             Kennzeichnung des Behältnisses mit\n1. dem Namen und der Anschrift des Empfängers und\n2. dem Hinweis\na) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung pharmazeutischer\noder technischer Erzeugnisse: „Ausschließlich zur Herstellung\npharmazeutischer oder technischer Erzeugnisse“,\nb) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln für\nHeimtiere: „Ausschließlich zur Herstellung von Heimtierfutter“\noder\nc) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung von Einzelfutter-\nmitteln: „Ausschließlich zur Herstellung von Einzelfuttermitteln“","1862             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\nAnlage 9\n(zu § 22 Abs. 1, 3 und 4, §§ 23a, 24a,\n26 und 27 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1\nund § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 Satz 1)\nEinfuhr von Tieren und Waren\nnach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen\nArt,                            Rechtsgrundlagen               Bescheinigung, Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                  zur Auflistung von Drittländern    zur Festlegung von Bescheinigungen\n1                                       2                                     3\nI.     Tiere\n1.     Wildklauentiere                   Artikel 6 Buchstabe A Nr. 1 Buch-      Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 3\nstabe e, Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a Buchstabe c, Artikel 18 Abs. 1 und\nund Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG    Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung       in der jeweils geltenden Fassung,\nArtikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der\nRichtlinie 91/496/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n2.     Rinder, Schweine, Schafe          Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG    Artikel 8 und 11 der Richtlinie\nund Ziegen, ausgenommen           in der jeweils geltenden Fassung       72/462/EWG in der jeweils geltenden\nTiere nach Nummer 1 und                                                  Fassung,\nTiere, die vorübergehend in                                              Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der\ndas Grenzgebiet zu Weide-                                                Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils\nzwecken eingeführt werden                                                geltenden Fassung\n3.     Einhufer\n3.1    eingetragene Einhufer             Artikel 12 und 13 der Richtlinie       Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie\n90/426/EWG in der jeweils geltenden    90/426/EWG in der jeweils geltenden\nFassung in Verbindung mit Artikel 3    Fassung,\nder Richtlinie 72/462/EWG in der       Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der\njeweils geltenden Fassung              Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n3.2    sonstige Einhufer                 Artikel 12 und 13 der Richtlinie       Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie\n90/426/EWG in der jeweils geltenden    90/426/EWG in der jeweils geltenden\nFassung in Verbindung mit Artikel 3    Fassung,\nder Richtlinie 72/462/EWG in der       Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der\njeweils geltenden Fassung,             Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils\nArtikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG    geltenden Fassung\nin der jeweils geltenden Fassung\n4.     Affen und Halbaffen               Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und      Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und\nAbs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG        Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-\nin der jeweils geltenden Fassung       kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung,\nArtikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der\nRichtlinie 91/496/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n5.     Hunde und Hauskatzen              Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und      Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und\nAbs. 3 Richtlinie 92/65/EWG in der     Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-\njeweils geltenden Fassung              kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung,\nArtikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der\nRichtlinie 91/496/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999             1863\nArt,                            Rechtsgrundlagen               Bescheinigung, Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                 zur Auflistung von Drittländern    zur Festlegung von Bescheinigungen\n1                                       2                                     3\n6.  Hasen und Kaninchen               Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und      Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und\nAbs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG        Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-\nin der jeweils geltenden Fassung       kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung,\nArtikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der\nRichtlinie 91/496/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n7.  Frettchen, Füchse und Nerze       Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und      Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und\nAbs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG        Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-\nin der jeweils geltenden Fassung       kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung,\nArtikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der\nRichtlinie 91/496/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n8.  Geflügel                          Artikel 21, 23 und 26 der Richtlinie   Artikel 23, 24 und 26 der Richtlinie\n90/539/EWG in der jeweils geltenden    90/539/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                                Fassung,\nArtikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der\nRichtlinie 91/496/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n9.  Vögel, ausgenommen Geflügel       Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und      Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und\nAbs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG        Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-\nin der jeweils geltenden Fassung       kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung,\nArtikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der\nRichtlinie 91/496/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n10. Süßwasserfische                   Artikel 19 der Richtlinie 91/67/EWG    Artikel 20 und 21 der Richtlinie\nin der jeweils geltenden Fassung       91/67/EWG in der jeweils geltenden\nFassung,\nArtikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der\nRichtlinie 91/496/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n11. Bienen                            Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und      Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und\nAbs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG        Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-\nin der jeweils geltenden Fassung       kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung,\nArtikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der\nRichtlinie 91/496/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\nII. Waren\n1.  Frisches Fleisch von Rindern,     Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG    Artikel 14, 15, 16 und 22 der\nSchweinen, Schafen, Ziegen        in der jeweils geltenden Fassung       Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils\nund Einhufern, die als Haus-                                             geltenden Fassung\ntiere gehalten werden\n2.  Fleischerzeugnisse von Tieren\nnach Nummer 1\n2.1 Fleischerzeugnisse von Tieren     Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG    Artikel 21a und 22 der Richtlinie\nnach Nummer 1, ausgenommen        in der jeweils geltenden Fassung       72/462/EWG in der jeweils geltenden\ngereinigte und gesalzene, ge-                                            Fassung\ntrocknete oder erhitzte Mägen,\nDärme oder Harnblasen sowie\nausgelassene Fette","1864          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\nArt,                           Rechtsgrundlagen               Bescheinigung, Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                 zur Auflistung von Drittländern    zur Festlegung von Bescheinigungen\n1                                      2                                     3\n2.2  Gereinigte und gesalzene,                                               Veterinärbescheinigung nach Muster\ngetrocknete oder erhitzte                                               des Anhangs der Entscheidung\nMägen, Därme und Harnblasen                                             94/187/EG vom 18. März 1994 zur\nvon Tieren nach Nummer 1                                                Festlegung der Veterinärbedingun-\ngen und des Veterinärzeugnisses\nfür die Einfuhr von Tierdärmen aus\nDrittländern (ABl. EG Nr. L 89 S. 18)\nin der jeweils geltenden Fassung\n2.3  Ausgelassene Fette von Tieren    Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG    Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nnach Nummer 1                    in der jeweils geltenden Fassung       Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n3.   Embryonen von Rindern, die       Artikel 7 der Richtlinie 89/556/EWG    Artikel 9 und 10 der Richtlinie\nnach dem 31. Dezember 1990       in der jeweils geltenden Fassung       89/556/EWG in der jeweils geltenden\naufbereitet worden sind                                                 Fassung\n4.   Eizellen und Embryonen von       Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und      Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und\nPferden, Schweinen, Schafen      Abs. 3 sowie Artikel 28 der Richtlinie Abs. 3 sowie Artikel 18 Abs. 1 der\nund Ziegen                       92/65/EWG in der jeweils geltenden     Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils\nFassung                                geltenden Fassung\n5.   Samen von Rindern, der           Artikel 8 der Richtlinie 88/407/EWG    Artikel 10 und 11 der Richtlinie\nnach dem 31. Dezember 1989       in der jeweils geltenden Fassung       88/407/EWG in der jeweils geltenden\naufbereitet worden ist                                                  Fassung\n6.   Samen von Schweinen, der         Artikel 7 der Richtlinie 90/429/EWG    Artikel 9 und 10 der Richtlinie\nnach dem 31. Dezember 1991       in der jeweils geltenden Fassung       90/429/EWG in der jeweils geltenden\naufbereitet worden ist                                                  Fassung\n7.   Samen von Pferden, Schafen       Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und      Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und\nund Ziegen                       Abs. 3 sowie Artikel 28 der Richtlinie Abs. 3 sowie Artikel 18 Abs. 1 der\n92/65/EWG in der jeweils geltenden     Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils\nFassung                                geltenden Fassung\n8.   Frisches Geflügelfleisch         Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG    Artikel 11 und 12 der Richtlinie\nin der jeweils geltenden Fassung       91/494/EWG in der jeweils geltenden\nFassung\n9.   Geflügelfleischerzeugnisse       Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG    Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nin der jeweils geltenden Fassung       Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n10.  Fleisch von Zuchtfederwild       Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG    Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nin der jeweils geltenden Fassung,      Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\nArtikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      geltenden Fassung,\nRichtlinie 92/118/EWG in der jeweils   Artikel 11 und 12 der Richtlinie\ngeltenden Fassung                      91/494/EWG in der jeweils geltenden\nFassung\n11.  Bruteier                         Artikel 21, 23 und 26 der Richtlinie   Artikel 23, 24 und 26 der Richtlinie\n90/539/EWG in der jeweils geltenden    90/539/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                                Fassung,\nArtikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der\nRichtlinie 91/496/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n12.  Fleisch von wildlebenden         Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG    Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nSäugetieren, die in Zucht-       in der jeweils geltenden Fassung,      Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\nbetrieben gehalten wurden        Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      geltenden Fassung\nRichtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999            1865\nArt,                            Rechtsgrundlagen               Bescheinigung, Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                  zur Auflistung von Drittländern    zur Festlegung von Bescheinigungen\n1                                      2                                     3\n13. Frisches Fleisch erlegten         Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b und      Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe c und\nWildes                            Abs. 3 der Richtlinie 92/45/EWG        Abs. 3 der Richtlinie 92/45/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung       in der jeweils geltenden Fassung\n14. Fleischerzeugnisse erlegten       Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b und      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nWildes                            Abs. 3 der Richtlinie 92/45/EWG        Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\nin der jeweils geltenden Fassung       geltenden Fassung\n15. Fleisch von Hauskaninchen         Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nRichtlinie 92/118/EWG in der jeweils   Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung                      geltenden Fassung\n16. Ungekalkte Häute von Klauen-      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\ntieren und Einhufern, aus-        Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngenommen Häute, die zum           geltenden Fassung                      geltenden Fassung\nmenschlichen Genuß geeignet\nsind\n17. Blut und Erzeugnisse aus Blut     Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nvon Klauentieren, Einhufern       Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\nund Geflügel, ausgenommen         geltenden Fassung                      geltenden Fassung\na) Blut und Erzeugnisse aus\nBlut, das oder die zum\nmenschlichen Genuß\nbestimmt ist oder sind,\nb) Blutserum von Einhufern,\nc) Futtermittel und\nd) Blutmehl\n18. Blutserum von Einhufern           Artikel 12 der Richtlinie 90/426/EWG   Veterinärbescheinigung nach An-\nin der jeweils geltenden Fassung       hang der Entscheidung 94/143/EG\nin Verbindung mit Artikel 3 der        der Kommission vom 1. März 1994\nRichtlinie 72/462/EWG in der jeweils   zur Festlegung der Veterinärbedin-\ngeltenden Fassung                      gungen und Veterinärzeugnisse für\ndie Einfuhr von Equidenserum aus\nDrittländern (ABl. EG Nr. L 62 S. 41)\nin der jeweils geltenden Fassung\n19. Knochen, Horn und nicht                                                  Bescheinigung des Verfügungsbe-\nabschließend verarbeitete                                                rechtigten nach den Anhängen A\nErzeugnisse aus Knochen                                                  und B oder C und D der Entschei-\noder Horn, ausgenommen                                                   dung 94/446/EG der Kommission\nMehle, die nicht zum mensch-                                             vom 14. Juni 1994 zur Regelung\nlichen Genuß geeignet oder                                               der Einfuhr aus Drittländern von\nFuttermittel sind                                                        Knochen und Knochenerzeugnissen,\nHörnern und Hornerzeugnissen\nsowie Hufen und Klauen und ihren\nErzeugnissen, ausgenommen Mehle,\ndie zur Weiterverarbeitung und nicht\nzum Verzehr oder zur Verfütterung\nbestimmt sind (ABl. EG Nr. L 183\nS. 46) in der jeweils geltenden\nFassung\n20. Ausgelassene Fette und            Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nSchmalz, die nicht zum            Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\nmenschlichen Genuß geeignet       geltenden Fassung                      geltenden Fassung\nsind","1866           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\nArt,                           Rechtsgrundlagen               Bescheinigung, Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                 zur Auflistung von Drittländern     zur Festlegung von Bescheinigungen\n1                                      2                                     3\n21.  Unbearbeitete Haare, Wolle,                                              Bescheinigung des Herkunfts-\nFedern und Federteile                                                    betriebes nach Artikel 4 Nr. 2\nBuchstabe a, 7. Anstrich in Verbin-\ndung mit Artikel 9 der Richtlinie\n92/118/EWG in der jeweils geltenden\nFassung (Angabe der Art des\nErzeugnisses sowie des Namens\nund der Registriernummer des\nBetriebes)\n22.  Unbearbeitete Borsten\n22.1 Unbearbeitete Borsten, aus-       Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Veterinärbescheinigung nach An-\ngenommen aus Drittländern         Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   hang A der Entscheidung 94/435/EG\noder Teilen von Drittländern,     geltenden Fassung                      der Kommission vom 10. Juni 1994\nin denen in den letzten                                                  über die Veterinärbedingungen und\n12 Monaten vor dem Versand                                               Veterinärbescheinigungen für die\nAfrikanische Schweinepest                                                Einfuhr von Schweineborsten aus\naufgetreten ist                                                          Drittländern (ABl. EG Nr. L 180 S. 40)\nin der jeweils geltenden Fassung\n22.2 Unbearbeitete Borsten             Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Veterinärbescheinigung nach An-\naus Drittländern oder Teilen      Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   hang B der Entscheidung 94/435/EG\nvon Drittländern, in denen        geltenden Fassung                      in der jeweils geltenden Fassung\nin den letzten 12 Monaten\nvor dem Versand Afrikanische\nSchweinepest aufgetreten ist\n23.  Imkereierzeugnisse                                                       Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nRichtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung\n24.  Gülle von Klauentieren in         Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nbearbeitetem Zustand, Gülle       Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\nvon Einhufern und Geflügel        geltenden Fassung                      geltenden Fassung\nsowie hieraus hergestellte\nErzeugnisse\n25.  Nicht abschließend präparierte                                           Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nJagdtrophäen von Klauen-                                                 Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ntieren, Einhufern und Vögeln                                             geltenden Fassung\n26.  Zur Verwendung als Futter-\nmittel verarbeitetes tierisches\nEiweiß, ausgenommen\nbestimmte Futtermittel für\nHeimtiere\n26.1 Verarbeitetes tierisches Eiweiß,  Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Veterinärbescheinigung nach\ndas aus Stoffen im Sinne der      Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   Muster des Anhangs A der Ent-\nRichtlinie 90/667/EWG in der      geltenden Fassung                      scheidung 94/344/EG der Kom-\njeweils geltenden Fassung                                                mission vom 27. April 1994 über\nhergestellt wurde, ausgenom-                                             die Veterinärbedingungen und\nmen Futtermittel für Heimtiere                                           Veterinärbescheinigungen für\nin luftdicht verschlossenen                                              die Einfuhr von verarbeitetem\nBehältnissen                                                             tierischem Eiweiß, einschließlich\nderartiges Eiweiß enthaltende\nFuttermittel, aus Drittländern\n(ABl. EG Nr. L 154 S. 45) in der\njeweils geltenden Fassung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999             1867\nArt,                            Rechtsgrundlagen               Bescheinigung, Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                 zur Auflistung von Drittländern     zur Festlegung von Bescheinigungen\n1                                       2                                     3\nArtikel 10 Abs. 3 Buchstabe a der      Veterinärbescheinigung nach\nRichtlinie 92/118/EWG in der jeweils   Muster des Anhangs B der Ent-\ngeltenden Fassung                      scheidung 97/198/EG der Kommis-\nsion vom 25. März 1997 zur Fest-\nlegung der Veterinärbedingungen\nund Veterinärbescheinigungen\nfür die Einfuhr von verarbeitetem\ntierischem Eiweiß aus bestimmten\nDrittländern, die alternative Hitze-\nbehandlungsverfahren verwenden,\nsowie zur Änderung der Entschei-\ndung 94/344/EG (ABl. EG Nr. L 84\nS. 36) in der jeweils geltenden\nFassung\n26.2 Verarbeitetes Eiweiß von          Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Veterinärbescheinigung nach Muster\nNichtsäugetieren, das aus         Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   des Anhangs B der Entscheidung\nwenig gefährlichen Stoffen        geltenden Fassung                      94/344/EG in der jeweils geltenden\nnach der Richtlinie                                                      Fassung\n90/667/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung hergestellt\nwurde, ausgenommen Futter-\nmittel für Heimtiere\n26.3 Fischmehl und Mehle von           Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      amtliche Bescheinigung nach Muster\nanderen Meerestieren, aus-        Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   des Anhangs C der Entscheidung\ngenommen Futtermittel für         geltenden Fassung                      94/344/EG in der jeweils geltenden\nHeimtiere                                                                Fassung\n27.  Aus ungegerbten Klauentier-       Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Veterinärbescheinigung nach Muster\nhäuten hergestellte Erzeug-       Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   des Anhangs D der Entscheidung\nnisse des Heimtierbedarfs         geltenden Fassung                      94/309/EG der Kommission vom\n27. April 1994 über die Veterinär-\nbedingungen und Veterinärbeschei-\nnigungen für die Einfuhr von Heim-\ntierfutter und von bestimmten un-\ngegerbten eßbaren Erzeugnissen für\nHeimtiere, in die wenig gefährliche\ntierische Abfälle eingegangen sind,\naus Drittländern (ABl. EG Nr. L 137\nS. 62) in der jeweils geltenden\nFassung\n28.  Futtermittel für Heimtiere,\ndie aus wenig gefährlichen\nStoffen im Sinne der Richtlinie\n90/667/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung hergestellt\nwurden\n28.1 Futtermittel für Heimtiere in     Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Veterinärbescheinigungen nach\nluftdicht verschlossenen          Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   Muster des Anhangs A der Ent-\nBehältnissen (Konserven)          geltenden Fassung                      scheidung 94/309/EG in der jeweils\ngeltenden Fassung\nArtikel 10 Abs. 3 Buchstabe a der      Veterinärbescheinigung nach Muster\nRichtlinie 92/118/EWG in der jeweils   des Anhangs B der Entscheidung\ngeltenden Fassung                      97/199/EG der Kommission vom\n25. März 1997 über die Veterinär-\nbedingungen und Veterinärbeschei-\nnigungen für die Einfuhr von Heim-\ntierfutter in hermetisch verschlos-","1868           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\nArt,                            Rechtsgrundlagen               Bescheinigung, Rechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                  zur Auflistung von Drittländern    zur Festlegung von Bescheinigungen\n1                                       2                                     3\nsenen Behältnissen aus bestimmten\nDrittländern, die alternative Hitze-\nbehandlungsverfahren verwenden,\nsowie zur Änderung der Entschei-\ndung 94/309/EG (ABl. EG Nr. L 84\nS. 44) in der jeweils geltenden\nFassung\n28.2 Halbfeuchtfuttermittel für        Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Veterinärbescheinigung nach Muster\nHeimtiere                         Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   des Anhangs B der Entscheidung\ngeltenden Fassung                      94/309/EG in der jeweils geltenden\nFassung\n28.3 Trockenfuttermittel für           Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Veterinärbescheinigung nach Muster\nHeimtiere                         Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   des Anhangs C der Entscheidung\ngeltenden Fassung                      94/309/EG in der jeweils geltenden\nFassung\n29.  Rohmaterial aus wenig gefähr-     Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\nlichen Stoffen im Sinne der       Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\nRichtlinie 90/667/EWG in der      geltenden Fassung,                     geltenden Fassung,\njeweils geltenden Fassung         Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG    Artikel 16 der Richtlinie 72/462/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung       in der jeweils geltenden Fassung\n30.  Milch und Milcherzeugnisse\n30.1 Milch und Milcherzeugnisse,       Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe a          Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe b der\ndie zum menschlichen Genuß        und Abs. 3 Buchstabe a und b der       Richtlinie 92/46/EWG in der jeweils\nbestimmt sind                     Richtlinie 92/46/EWG in der jeweils    geltenden Fassung\ngeltenden Fassung\n30.2 Milch und Milcherzeugnisse,       Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der\ndie nicht zum menschlichen        Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils\nGenuß bestimmt ist oder sind      geltenden Fassung                      geltenden Fassung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999                    1869\nAnlage 9a\n(zu § 22 Abs. 2, §§ 23a, 26, 27 Abs. 4\nund § 28 Abs. 1 Satz 1)\nEinfuhr von Gegenständen\nnach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen\nArt,                               Rechtsgrundlage\nVerwendungszweck                      zur Auflistung von Drittländern\n1                                          2\n1. Heu, Stroh                       Artikel 19 der Richtlinie 97/78/EG in der\njeweils geltenden Fassung","1870           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\nAnlage 9b\n(zu § 25 Abs. 1 und 3)\nVerbot\nder Einfuhr von Tieren und Waren\nauf Grund des Gemeinschaftsrechts\nArt                            Seuche               Zeitraum\n1                               2                      3\nI.  Tiere\n1.  Rinder                      Maul- und Klauenseuche           24 Monate\nAnsteckende Lungenseuche         12 Monate\nder Rinder, Blauzungenkrank-\nheit, Epizootische Hämorrha-\ngische Krankheit, Rinderpest\nStomatitis vesicularis specifica  6 Monate\n2.  Schweine                    Maul- und Klauenseuche           24 Monate\nAfrikanische Schweinepest,       12 Monate\nAnsteckende Schweineläh-\nmung (Teschener Krankheit),\nSchweinepest\nStomatitis vesicularis specifica  6 Monate\n3.  Schafe und Ziegen           Maul- und Klauenseuche           24 Monate\nBlauzungenkrankheit, Epi-        12 Monate\nzootische Hämorrhagische\nKrankheit, Pest der kleinen\nWiederkäuer, Rifttalfieber,\nPockenseuche der Schafe\nund Ziegen\nStomatitis vesicularis specifica  6 Monate\n4.  Pferde                      Pferdepest, Venezolanische       24 Monate\nPferdeenzephalomyelitis\nBeschälseuche, Rotz               6 Monate\nII. Waren\n1.  Fleisch – ausgenommen\nFleisch, das in einem\nluftdicht verschlossenen\nBehältnis mit einem\nFc-Wert von mindestens\n3,00 erhitzt worden ist –\nvon\n1.1 Rindern                    Maul- und Klauenseuche,           12 Monate\nRinderpest\n1.2 Schweinen                   Afrikanische Schweinepest,       12 Monate\nAnsteckende Schweine-\nlähmung (Teschener Krank-\nheit), Maul- und Klauen-\nseuche, Schweinepest\n1.3 Schafen und Ziegen          Maul- und Klauenseuche           12 Monate","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999                1871\nAnlage 10\n(zu § 25 Abs. 2 und 3)\nBesondere Verbote und Beschränkungen der Einfuhr\nvon Tieren und Waren auf Grund des Gemeinschaftsrechts\nRechtsgrundlagen\nArt, Verwendungszweck\nfür Einfuhrverbote und -beschränkungen\n1                                                            2\nI.  Tiere\n1.  (weggefallen)\n2.  Geflügel                                   Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung\n3.  Süßwasserfische                            Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung\n4.  Tiere nach den Nummern 1 bis 3             Artikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung\nsowie sonstige Tiere\nII. Waren\n1.  Embryonen von Rindern, die nach            Artikel 15 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung\ndem 31. Dezember 1990 aufbereitet\nworden sind\n2.  Samen von Rindern, der nach                Artikel 16 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung\ndem 31. Dezember 1989 aufbereitet\nworden ist\n3.  Samen von Schweinen, der nach              Artikel 15 und 16 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden\ndem 31. Dezember 1991 aufbereitet          Fassung\nworden ist\n4.  Frisches Geflügelfleisch                   Artikel 14 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung\n5.  Bruteier                                   Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung\n6.  Eier und Sperma von Süßwasser-             Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung\nfischen\n7.  Erzeugnisse nach den Nummern 1             Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung\nbis 6, sonstige Waren tierischer Her-\nkunft und Gegenstände, die Träger\nvon Ansteckungsstoff sein können","1872           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\nAnlage 10a\n(zu § 29 Abs. 1)\nDurchführung\nder Dokumentenprüfung bei Tieren und Waren\n1. Prüfung der Zweckbestimmung\n2. Prüfung der die Sendung begleitenden Bescheinigung, ob sie\na) im Original vorliegt,\nb) mindestens in deutscher Sprache und bei Tiersendungen ergänzend dazu\nin der Sprache des Ursprungslandes und des Bestimmungsmitglied-\nstaates ausgestellt ist,\nc) ein Drittland oder einen Teil eines Drittlandes betrifft, das zur Einfuhr\nzugelassen ist,\nd) inhaltlich und äußerlich dem Muster entspricht, das für das betreffende\nTier oder die betreffende Ware und das jeweilige Drittland festgelegt\nwurde,\ne) aus einem einzigen Blatt oder aus einem mehrseitigen, untrennbar zu-\nsammengefügten Dokument besteht und eine laufende Nummer trägt,\nf) vollständig ausgefüllt wurde und nicht geändert worden ist, es sei denn\ndurch zugelassene Streichungen, die mit Unterschrift und Siegel des\nUnterzeichneten versehen wurden,\ng) zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, der mit dem Zeitpunkt der Ver-\nladung zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Zusammenhang\nsteht,\nh) für einen einzigen Empfänger ausgestellt ist,\ni) sich erforderlichenfalls auf einen Betrieb bezieht, der zur Einfuhr zugelas-\nsen ist,\nj) die Unterschrift und eine gut leserliche Angabe des Namens und der Amts-\nbezeichnung des Unterzeichneten trägt und die Siegelung in einer anderen\nFarbe als die übrige Schrift erfolgt ist,\nk) bei Waren inhaltsmäßig den Angaben auf der Bescheinigung nach § 30\nSatz 1 Nr. 2 entspricht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999               1873\nAnlage 11\n(zu § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1)\nDurchführung\nder Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Tieren\nArt, Verwendungszweck                                    Art und Weise der Kontrolle\n1                                                         2\nI.    Nämlichkeitskontrolle\n1.    Klauentiere und Einhufer                Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die\nin Sendungen von nicht mehr             Tiere begleitenden Bescheinigung\nals 10 Tieren\n2.    Klauentiere und Einhufer                1. Vergleich der Kennzeichnung von 10 % der Tiere, jedoch\nin Sendungen von mehr                       mindestens 10 Tieren, mit den Angaben der diese begleitenden\nals 10 Tieren                               Bescheinigung\n2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bis zur Gesamtzahl einer\nSendung bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle\nnach 1.\n3.    Geflügel und Süßwasserfische            Vergleich der Tierart in jedem Transportbehältnis und Kennzeichnung\nin Sendungen von nicht mehr             jedes Transportbehältnisses mit den Angaben der diese begleitenden\nals 10 Transportbehältnissen            Bescheinigung\n4.    Geflügel und Süßwasserfische            1. Vergleich der Tierart in und Kennzeichnung von mindestens 10 %\nin Sendungen von mehr                       der Transportbehältnisse, jedoch mindestens 10 Transportbehält-\nals 10 Transportbehältnissen                nisse, mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung\n2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse bis\nzur Gesamtzahl der Transportbehältnisse einer Sendung bei Fest-\nstellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.\n3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen\nbefindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden Bescheini-\ngung zur Tierart und zum Verwendungszweck entsprechen\n5.    sonstige Tiere                          Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der\nTransportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden\nBescheinigung\nII.   Physische Untersuchung\n1.    Klauentiere und Einhufer                Nach Entladen aller Tiere aus dem Transportmittel unter Aufsicht\ndes amtlichen Tierarztes Untersuchung der Tiere und Probenahme\nnach Anhang II der Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom\n12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie\n91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus\nDrittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. EG Nr. L 323 S. 31)\nin der jeweils geltenden Fassung\n1.1   Nutz- und Zuchttiere, ausgenom-\nmen Zoo- und Zirkustiere\n1.1.1 Sendungen von weniger                   Untersuchung jeden Tieres\nals 10 Tieren\n1.1.2 Sendungen von 10 und mehr Tieren        Untersuchung von mindestens 10 % der Tiere, jedoch von\nmindestens 10 für die Sendung repräsentativen Tieren\n1.2   Schlachttiere\n1.2.1 Sendungen von weniger als 5 Tieren      Untersuchung jeden Tieres","1874            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\nArt, Verwendungszweck                                    Art und Weise der Kontrolle\n1                                                         2\n1.2.2 Sendungen von 5 und mehr Tieren          Untersuchung von mindestens 5 % der Tiere, jedoch von\nmindestens 5 für die Sendung repräsentativen Tieren\n2.    Süßwasserfische                          Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr\ninfolge der jeweiligen Tierart oder Herkunft sowie bei sonstigen\nUnregelmäßigkeiten\n3.    Tiere, die für Laboratorien bestimmt     Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr\nsind, hinsichtlich bestimmter Krank-     infolge der jeweiligen Tierart und Herkunft sowie bei sonstigen\nheiten einen anerkannten Gesund-         Unregelmäßigkeiten\nheitsstatus haben und unter kon-\ntrollierten Umweltbedingungen in\nverplombten Transportbehältnissen\nbefördert werden\n4.    Sonstige Tiere                           Beobachtung des Gesundheitszustandes und des Verhaltens des\nTieres oder der gesamten Tiergruppe oder einer repräsentativen\nAnzahl von Tieren, im Falle des Verdachts Erhöhung der Zahl der\nzu kontrollierenden Tiere oder weitergehende Untersuchungen,\nggf. Probenahmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999              1875\nAnlage 12\n(zu § 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2)\nDurchführung\nder Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Waren\nI. Nämlichkeitskontrolle\n1. Bei jeder Sendung ist die Kennzeichnung der Ware mit den Angaben der die Ware begleitenden Bescheinigung\nzu vergleichen.\n2. Abweichend von Nummer 1 kann im Falle der Durchfuhr die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden,\na) bei Waren in Containern oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen die Unversehrtheit des Behältnisses,\nb) bei amtlich verplombten Behältnissen die Unversehrtheit der Plombe\nzu prüfen.\nII. Physische Untersuchung\n1. Bei jeder Sendung ist zu prüfen, ob die Transportbedingungen die Waren in vorschriftsmäßigem Zustand belassen\nhaben und keine Anzeichen vorliegen, die Anlaß zu tierseuchenrechtlichen Beanstandungen geben.\n2. 1 % der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens zwei und höchstens zehn Packstücke oder Packungen,\nsind zu untersuchen.\n3. Bei losen Erzeugnissen sind mindestens fünf Proben zu untersuchen.\n4. Im Falle eines Verdachts sind weitergehende Untersuchungen durchzuführen.\n5. Im Falle der Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß nach Anlage 9 Abschnitt II Nr. 26 ist eine bakteriologische\nUntersuchung nach Maßgabe der folgenden Beschreibung durchzuführen:\na) Probenahme\nEs sind Einzelproben im Gewicht von je etwa 25 Gramm aus jeweils anderen Packungen und bei unverpackter\nWare aus mehreren Schichten und Stellen der Ladung zu entnehmen. Vor Beginn der Probenentnahme aus einer\nSendung ist das Probenentnahmegerät keimfrei zu machen. Die Einzelprobengefäße müssen vor der Aufnahme\nder Proben keimfrei sein und dicht verschlossen der Untersuchungsstelle zugeleitet werden. Die für die Proben-\ngefäße verwendeten Transportbehältnisse müssen – wenn sie nicht fabrikneu sind – vor jedem Transport gereinigt\nund desinfiziert werden.\nDie Zahl der zu entnehmenden Einzelproben ist wie folgt festzulegen:\nBis 250 Tonnen mindestens 25 Einzelproben, für jede weiteren 50 Tonnen zusätzlich fünf Einzelproben.\nb) Untersuchungsgang\nDie für die Untersuchungen verwendeten Medien müssen den Formulierungen nach den Normen der Inter-\nnationalen Standardisierungs-Organisation zur Salmonellenisolierung (ISO 6579) oder einer vergleichbaren\nUntersuchungsvorschrift entsprechen.\nUnmittelbar vor dem Beginn der Untersuchung werden jeweils fünf Einzelproben gemeinsam als Sammelprobe\nangelegt. Die Sammelprobe ist – im Falle von gepreßtem Probenmaterial nach Zermahlen – mit der zehnfachen\nGewichtsmenge gepufferten Peptonwassers – bei stark sauren oder säuernden Produkten mit verdoppelter\nPuffersubstanzmenge – homogen zu vermischen und 16 bis 20 Stunden bei 35 bis 37 °C zu bebrüten (Vor-\nanreicherung). Anschließend werden 0,1 ml Voranreicherung zu 10 ml Magnesiumchlorid-Malachitgrün-Medium\nnach Rappaport-Vassiliadis (RV-Medium) und 10 ml Voranreicherung zu 100 ml Müller-Kauffmann-Tetrathionat-\nMedium (MK-Medium) gegeben und 18 bis 24 Stunden bei 42 °C im Falle der Verwendung des RV-Mediums oder\nbei 35 bis 37 °C im Falle der Verwendung des MK-Med iums bebrütet (Selektivanreicherung).\nDanach wird aus jeder Selektivanreicherung je eine Öse (Durchmesser 2,5 bis 3 mm) Material fraktioniert auf je\neine Brillantgrün-Phenolrot-Agarplatte nach Edel und Kampelmacher sowie auf eine andere für die Salmonellen-\ndiagnostik geeignete Platte, bevorzugt Xylose-Lysin-Desoxycholat-Agar (XLD), ausgestrichen. Die beimpften\nPlatten werden mit dem Deckel nach unten 18 bis 24 Stunden bei 35 bis 37 °C bebrütet.","1876             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\nAnlage 13\n(zu § 37 Abs. 1 Satz 2)\nWaren, deren Durchfuhr bei Erfüllung\nbestimmter Voraussetzungen ohne Genehmigung zulässig ist\nArt, Verwendungszweck                                           Voraussetzungen\n1                                                           2\n1. Fleisch von Rindern, Schweinen,             1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-\nSchafen, Ziegen und Einhufern, die              gemacht worden ist\nals Haustiere gehalten werden,              2. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß die\nausgenommen                                     Tiere\na) gereinigte und gesalzene oder                a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis\ngetrocknete Mägen, Därme oder                  von 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Maul- und\nHarnblasen,                                    Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest\nb) ausgelassene Fette,                             oder Ansteckende Schweinelähmung, soweit die Tiere\nc) Fleischerzeugnisse in luftdicht                 empfänglich sind, nicht aufgetreten sind,\nverschlossenen Behältnissen, die            b) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der\nin diesen so erhitzt worden sind,              Schlachtung Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre Schweine-\ndaß der Fc-Wert mindestens 3                   krankheit, Schweinepest oder Ansteckende Schweinelähmung,\nbeträgt, und                                   soweit die Tiere empfänglich sind, nicht aufgetreten sind und\nd) Fleischerzeugnisse, die auf eine             c) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von\nKerntemperatur von mindestens                  Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit,\n70 °C erhitzt worden sind                      Schweinepest oder Ansteckender Schweinelähmung, soweit\ndie Tiere empfänglich sind, befunden wurden\n2. Mägen, Därme und Harnblasen von             gereinigt und gesalzen oder getrocknet\nTieren nach Nummer 1\n3. Fleischerzeugnisse von Tieren nach          Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das\nNummer 1 in luftdicht verschlossenen        Fleisch so erhitzt worden ist, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt\nBehältnissen, die in diesen so erhitzt\nworden sind, daß der Fc-Wert minde-\nstens 3 beträgt\n4. Fleischerzeugnisse von Tieren nach          Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das\nNummer 1, die auf eine Kerntem-             Fleisch auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C erhitzt worden\nperatur von mindestens 70 °C erhitzt        ist\nworden sind\n5. Rohmaterial                                 1. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das\nRohmaterial ausschließlich wenig gefährliche Stoffe im Sinne der\nRichtlinie 90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung enthält\n2. Das Transportbehältnis muß flüssigkeitsdicht sein.\n3. Kennzeichnung des Behältnisses mit\na) dem Namen und der Anschrift des Empfängers und\nb) dem Hinweis\naa) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung pharmazeutischer\noder technischer Erzeugnisse: „Ausschließlich zur Her-\nstellung pharmazeutischer oder technischer Erzeugnisse“\noder\nbb) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln\nfür Heimtiere: „Ausschließlich zur Herstellung von Heim-\ntierfutter“ oder\ncc) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung von Einzelfutter-\nmitteln: „Ausschließlich zur Herstellung von Einzelfutter-\nmitteln“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999              1877\nArt, Verwendungszweck                                         Voraussetzungen\n1                                                         2\n6. Eizellen, Embryonen und Samen von          Das Transportbehältnis muß sauber, desinfiziert und verschließbar\nKlauentieren und Pferden                   sein.\n7. Geflügelfleisch, ausgenommen Fleisch-      1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-\nerzeugnisse in luftdicht verschlosse-          gemacht worden ist\nnen Behältnissen, die in diesen so         2. Mitführung einer amtstierärztlichen Bescheinigung, daß die Tiere\nerhitzt worden sind, daß der Fc-Wert\nmindestens 3 beträgt, und Fleisch-             a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis\nerzeugnisse, die auf eine Kerntempe-               von 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Geflügelpest\nratur von mindestens 70 °C erhitzt                 und Newcastle-Krankheit nicht aufgetreten sind,\nworden sind                                    b) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der\nSchlachtung Geflügelpest und Newcastle-Krankheit nicht\naufgetreten sind und\nc) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von\nGeflügelpest und Newcastle-Krankheit befunden wurden\n8. Fleischerzeugnisse aus Geflügel-           Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das\nfleisch in luftdicht verschlossenen        Fleisch so erhitzt worden ist, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt\nBehältnissen, die in diesen so erhitzt\nworden sind, daß der Fc-Wert min-\ndestens 3 beträgt\n9. Fleischerzeugnisse aus Geflügel-           Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das\nfleisch, die auf eine Kerntemperatur       Fleisch auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C erhitzt worden\nvon mindestens 70 °C erhitzt worden        ist\nsind\n10. Bruteier                                   1. Das Transportbehältnis muß\na) erstmalig benutzt und sauber sein oder\nb) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend des-\ninfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert\nsein.\n2. Das Transportmittel und -behältnis muß so beschaffen sein,\ndaß Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht\nherausfallen können.\n11. Eier und Sperma von Süßwasser-             Das Transportmittel oder -behältnis muß sauber und so beschaffen\nfischen                                    sein, daß Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.\n12. Fleisch von Säugetieren wildlebender       1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-\nArten, die in Zuchtbetrieben gehalten          gemacht worden ist\nwurden, und von Zuchtfederwild,            2. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß die\nausgenommen Fleischerzeugnisse in              Tiere\nluftdicht verschlossenen Behältnissen,\ndie in diesen so erhitzt worden sind,          a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis\ndaß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt,              von 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Maul- und\nund Fleischerzeugnisse, die auf eine               Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest,\nKerntemperatur von mindestens 70 °C                Ansteckende Schweinelähmung, Geflügelpest oder Newcastle-\nerhitzt worden sind                                Krankheit, soweit die Tiere empfänglich sind, nicht aufgetreten\nsind,\nb) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der\nSchlachtung Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre Schweine-\nkrankheit, Schweinepest, Ansteckende Schweinelähmung,\nGeflügelpest oder Newcastle-Krankheit, soweit die Tiere\nempfänglich sind, nicht aufgetreten sind und\nc) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von\nMaul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit,\nSchweinepest, Ansteckender Schweinelähmung, Geflügelpest\noder Newcastle-Krankheit, soweit die Tiere empfänglich sind,\nbefunden wurden","1878            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\nArt, Verwendungszweck                                         Voraussetzungen\n1                                                          2\n13. Fleischerzeugnisse von Tieren nach         Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das\nNummer 7 in luftdicht verschlossenen       Fleisch so erhitzt worden ist, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt\nBehältnissen, die in diesen so erhitzt\nworden sind, daß der Fc-Wert min-\ndestens 3 beträgt\n14. Fleischerzeugnisse von Tieren nach         Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das\nNummer 7, die auf eine Kerntem-            Fleisch auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C erhitzt worden\nperatur von mindestens 70 °C erhitzt       ist\nworden sind\n15. Fleisch erlegten Wildes, ausgenom-         1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-\nmen Fleischerzeugnisse in luftdicht            gemacht worden ist\nverschlossenen Behältnissen, die in        2. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß die\ndiesen so erhitzt worden sind, daß             Tiere\nder Fc-Wert mindestens 3 beträgt, und\nFleischerzeugnisse, die auf eine Kern-         a) an einem Ort erlegt wurden, an dem und in dessen Umkreis\ntemperatur von mindestens                          von 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Maul- und\n70 °C erhitzt worden sind                          Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest,\nAnsteckende Schweinelähmung, Geflügelpest oder Newcastle-\nKrankheit, soweit die Tiere empfänglich sind, nicht aufgetreten\nsind, und\nb) nach dem Erlegen untersucht und als frei von Maul- und\nKlauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit, Schweinepest,\nAnsteckender Schweinelähmung, Geflügelpest oder New-\ncastle-Krankheit, soweit die Tiere empfänglich sind, befunden\nwurden\n16. Fleischerzeugnisse erlegten Wildes in      Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das\nluftdicht verschlossenen Behältnissen,     Fleisch so erhitzt worden ist, daß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt\ndie in diesen so erhitzt worden sind,\ndaß der Fc-Wert mindestens 3 beträgt\n17. Fleischerzeugnisse erlegten Wildes,        Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das\ndie auf eine Kerntemperatur von min-       Fleisch auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C erhitzt worden\ndestens 70 °C erhitzt worden sind          ist\n18. Fleisch von Hauskaninchen                  Das Transportmittel muß sauber und desinfiziert sein; das Transport-\nbehältnis muß sauber sein.\n19. Ungekalkte Häute von Klauentieren          Vollkommen durchgesalzen oder vollkommen trocken\nund Einhufern\n20. Blut und Erzeugnisse aus Blut von          Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.\nKlauentieren, Einhufern und Geflügel,\nausgenommen\na) Blut und Erzeugnisse aus Blut,\ndas oder die zum menschlichen\nGenuß bestimmt ist oder sind,\nb) Blutserum von Einhufern,\nc) Futtermittel und\nd) Blutmehl\n21. Blutserum von Einhufern                    Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.\n22. Knochen, Horn und nicht abschlie-          Das Transportbehältnis muß verschließbar und so beschaffen sein,\nßend verarbeitete Erzeugnisse aus          daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen kann.\nKnochen oder Horn, die nicht zum\nmenschlichen Genuß geeignet oder\nFuttermittel sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999           1879\nArt, Verwendungszweck                                       Voraussetzungen\n1                                                       2\n23. Ausgelassene Fette und Schmalz             Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.\n24. Imkereierzeugnisse                         Das Transportbehältnis muß bienendicht verschlossen sein.\n25. Unbearbeitete Wolle, Haare, Borsten,       Vollkommen trocken oder in einem sauberen Transportbehältnis,\nFedern und Federteile                      das verschließbar ist\n26. Gülle von Klauentieren in bearbeite-       Das Transportbehältnis muß sauber, desinfiziert, verschließbar und\ntem Zustand, Gülle von Einhufern und       so beschaffen sein, daß die Ware während der Beförderung nicht\nGeflügel sowie hieraus hergestellte        herausfallen kann.\nErzeugnisse\n27. Nicht abschließend präparierte Jagd-       Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.\ntrophäen\n28. Verarbeitetes tierisches Eiweiß, das       Das Transportbehältnis muß sauber, verschließbar und so beschaffen\nnicht zum menschlichen Genuß ge-           sein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen kann.\neignet ist\n29. Aus ungegerbten Klauentierhäuten           Das Transportbehältnis muß sauber und verschließbar sein.\nhergestellte Erzeugnisse des Heim-\ntierbedarfs\n30. Futtermittel für Heimtiere                 Das Transportbehältnis muß sauber, verschließbar und so beschaffen\nsein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen kann.\n31. Milch und flüssige Milcherzeugnisse        Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.\n32. Milcherzeugnisse, die nicht flüssig        Das Transportbehältnis muß sauber, verschließbar und so beschaffen\nsind                                       sein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen kann."]}