{"id":"bgbl1-1999-43-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":43,"date":"1999-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_43.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes","law_date":"1999-08-11T00:00:00Z","page":1818,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1818           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999\nGesetz\nzur Neuregelung des\nSchutzes von Verfassungsorganen des Bundes\nVom 11. August 1999\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                   §4\nBundesverfassungsgericht\nArtikel 1                             Die Abgrenzung des befriedeten Bezirks für das Bun-\ndesverfassungsgericht umfaßt das Gebiet der Stadt Karls-\nGesetz über befriedete Bezirke für\nruhe, das umgrenzt wird durch den Zirkel von der Herren-\nVerfassungsorgane des Bundes (BefBezG)                straße bis zur Hans-Thoma-Straße, die Hans-Thoma-\nStraße bis zur Bismarckstraße, die Gebäudenordseiten\n§1                              der Gebäude der Orangerie, der Schauhäuser des Botani-\nBefriedete Bezirke                      schen Gartens, des Torbogengebäudes, der Badischen\nWeinstuben, die Schloßgartenmauer mit dem Mühlburger\nDurch dieses Gesetz werden für die nachstehend\nTor von den Badischen Weinstuben zum Durmflügel des\ngenannten Verfassungsorgane befriedete Bezirke gebil-\nSchlosses, die Nordostseite des Durmflügels des Schlos-\ndet, in denen öffentliche Versammlungen unter freiem\nses bis zum Südwestflügel des Schlosses, den Weg paral-\nHimmel und Aufzüge nur nach Maßgabe des § 5 zulässig\nlel zur verlängerten Waldstraße vom Südwestflügel des\nsind.\nSchlosses bis zur Straße Unterführung Schloßplatz, die\n§2                              Straße Unterführung Schloßplatz bis zur Herrenstraße, die\nHerrenstraße bis zum Zirkel. Die genannten Straßen und\nDeutscher Bundestag                       Wege gehören zum befriedeten Bezirk, soweit sie ihn\nDie Abgrenzung des befriedeten Bezirks für den Deut-     umgrenzen.\nschen Bundestag umfaßt das Gebiet der Bundeshaupt-                                      §5\nstadt Berlin, das umgrenzt wird durch die Wilhelmstraße                 Zulasssung von Versammlungen\nbis zur Straße Unter den Linden, die Straße Unter den Lin-\nden bis zum Pariser Platz, den Pariser Platz, den Platz        (1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und\nvor dem Brandenburger Tor bis zur Straße des 17. Juni,      Aufzüge innerhalb der befriedeten Bezirke sind zuzulassen,\ndie Straße des 17. Juni bis zur Entlastungsstraße, die      wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Deutschen\nEntlastungsstraße, die Heinrich-von-Gagern-Straße, die      Bundestages und seiner Fraktionen, des Bundesrates und\nWilly-Brandt-Straße, die Moltke-Brücke, das nördliche       des Bundesverfassungsgerichts sowie ihrer Organe und\nSpreeufer bis zur Reinhardt-Straße, die Reinhardt-Straße    Gremien und eine Behinderung des freien Zugangs zu\nbis zur Stadtbahntrasse, die Stadtbahntrasse bis zur        ihren in dem befriedeten Bezirk gelegenen Gebäuden nicht\nLuisenstraße, die Luisenstraße und die Marschallbrücke.     zu besorgen ist. Davon ist im Falle der §§ 2 und 3 in der\nSoweit die genannten Straßen, Plätze und Brücken den        Regel dann auszugehen, wenn die Versammlung oder der\nbefriedeten Bezirk umgrenzen, gehören sie nicht zu dem      Aufzug an einem Tag durchgeführt werden soll, an dem\nbefriedeten Bezirk. Dies gilt nicht für die Wilhelmstraße   Sitzungen der in Satz 1 genannten Stellen nicht stattfinden.\nund die Willy-Brandt-Straße.                                   (2) Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.\n(3) Durch die Zulassung werden die übrigen Vorschrif-\n§3                              ten des Versammlungsgesetzes, insbesondere der §§ 14\nund 15, nicht berührt.\nBundesrat\n§6\nDie Abgrenzung des befriedeten Bezirks für den Bun-\ndesrat umfaßt das Gebiet der Bundeshauptstadt Berlin,                                Verfahren\ndas umgrenzt wird durch den Potsdamer Platz, den Leip-         Über Anträge auf Zulassung entscheidet das Bundes-\nziger Platz und die Leipziger Straße vom Potsdamer Platz    ministerium des Innern jeweils im Einvernehmen mit dem\nbis zur Wilhelmstraße, die Wilhelmstraße von der Leipziger  Präsidenten der in den §§ 2 bis 4 genannten Verfassungs-\nStraße bis zur Niederkirchnerstraße, die Niederkirchner-    organe.\nstraße von der Wilhelmstraße bis zur Stresemannstraße                                   §7\nund die Stresemannstraße von der Niederkirchnerstraße\nbis zum Potsdamer Platz. Soweit die genannten Straßen                               Antragsfrist\nund Plätze den befriedeten Bezirk umgrenzen, gehören sie       Anträge auf Zulassung von Versammlungen nach § 5\nnicht zu dem befriedeten Bezirk. Dies gilt nicht für den    sollen spätestens sieben Tage vor der beabsichtigten Ver-\nLeipziger Platz, die Leipziger Straße und die Niederkirch-  sammlung oder dem Aufzug beim Bundesministerium des\nnerstraße.                                                  Innern eingereicht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. August 1999                        1819\n§8                                          b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Länder“ die\nDarstellung in Kartenform                                    Worte „und das Gesetz über befriedete Bezirke für\nVerfassungsorgane des Bundes“ eingefügt.\nDas Bundesministerium des Innern kann die in den §§ 2\nbis 4 festgelegten Beschreibungen der befriedeten Bezir-\nke in Kartenform im Gemeinsamen Ministerialblatt veröf-              2. Nach § 29 wird folgender neuer § 29a eingefügt:\nfentlichen.\n„§ 29a\nArtikel 2                                         (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 16\nÄnderung des Bannmeilengesetzes                                Abs. 1 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem\nHimmel oder an einem Aufzug teilnimmt oder zu einer\nDas Bannmeilengesetz in der im Bundesgesetzblatt                       öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder zu\nTeil III, Gliederungsnummer 2180-5, veröffentlichten                     einem Aufzug auffordert.\nbereinigten Fassung, geändert durch das Gesetz vom\n28. Mai 1969 (BGBl. I S. 449), wird wie folgt geändert:                     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet\n1. § 2 wird aufgehoben.                                                  werden.“\n2. § 3 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 3                                                                 Artikel 5\nDie §§ 5 bis 7 des Gesetzes zur Einrichtung be-                           Änderung des Strafgesetzbuches\nfriedeter Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes\nfinden Anwendung.“                                                   § 106a des Strafgesetzbuches in der Fassung der\nBekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I\nS. 3322) wird aufgehoben.\n3. § 4 wird gestrichen.\nArtikel 3\nDas Bannmeilengesetz, zuletzt geändert durch Artikel 2                                           Artikel 6\ndieses Gesetzes, wird aufgehoben.                                          Bericht des Bundesministeriums des Innern\nDas Bundesministerium des Innern erstattet dem\nArtikel 4                                  Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2002 einen\nÄnderung des Versammlungsgesetzes                           Bericht über die Erfahrungen mit dem Verfahren gemäß\nArtikel 1 §§ 5 bis 7 dieses Gesetzes.\nDas Versammlungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das\nzuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juni\n1989 (BGBl. I S. 1059) geändert worden ist, wird wie folgt                                         Artikel 7\ngeändert:\nInkrafttreten\n1. § 16 wird wie folgt geändert:                                        (1) Artikel 1 § 3 und Artikel 3 treten am 1. August 2000\na) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                         in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der\nVerkündung in Kraft.\n„Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versamm-\nlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach                    (2) Die Artikel 1 und 4 Nr. 1 Buchstabe b treten am\nSatz 1 aufzufordern.“                                         30. Juni 2003 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 11. August 1999\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nFür d en B und esk anzler\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nSc harp ing\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily"]}