{"id":"bgbl1-1999-42-4","kind":"bgbl1","year":1999,"number":42,"date":"1999-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/42#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_42.pdf#page=62","order":4,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien","law_date":"1999-07-26T00:00:00Z","page":1814,"pdf_page":62,"num_pages":1,"content":["1814           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß\nvon Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn\nbei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des\nBeauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien\nVom 26. Juli 1999\nI.                                                              II.\nErlaß von Widerspruchsbescheiden                      Der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegen-\nheiten der Kultur und der Medien kann die Zuständigkeit\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in\nfür die Entscheidung über Widersprüche abweichend vom\nder Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999\nAbschnitt I. in Einzelfällen selbst übernehmen.\n(BGBl. I S. 675), § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamten-\nrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), übertrage ich\nIII.\ndie Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,\nDie Anordnung findet Anwendung auf alle Wider-\n1. dem Präsidenten des Bundesarchivs,\nsprüche, die seit dem 27. Oktober 1998 eingelegt worden\n2. dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes,               sind.\nsoweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen\nVerwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwal-                                       IV.\ntungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt haben. Dem             Vetretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nBeauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten\nder Kultur und der Medien bleibt die Entscheidung über          Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtenge-\nWidersprüche vorbehalten, wenn der Präsident des Bun-        setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März\ndesarchivs selbst betroffen ist. In Fällen von Wider-        1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich die Vertretung des\nsprüchen im Zusammenhang mit Abänderungsanträgen             Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den\nbei dienstlichen Beurteilungen entscheidet der Präsident     unter I. genannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser\ndes Bundesarchivs nur für die Beamten der Besoldungs-        Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\ngruppen, für die ihm die Ausübung des Rechtes zur Er-        zuständig sind. Für besondere Fälle behalte ich mir die\nnennung und Entlassung gemäß der Anordnung über die          Vertretung des Dienstherrn vor.\nErnennung und Entlassung von Beamten im Geschäfts-\nbereich des Beauftragten der Bundesregierung für An-\ngelegenheiten der Kultur und der Medien in der jeweils                                      V.\ngültigen Fassung übertragen worden ist.                         Die Anordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft.\nBonn, den 26. Juli 1999\nDer Beauft ragt e d er Bund esregierung\nfür Angelegenheit en d er Kult ur und d er M ed ien\nIm Auftrag\nLimb ac h"]}