{"id":"bgbl1-1999-42-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":42,"date":"1999-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_42.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung","law_date":"1999-07-08T00:00:00Z","page":1754,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nzum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung\nVom 8. Juli 1999\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Umsetzung von Richtlinien der\nEuropäischen Gemeinschaften über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem\nHoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung\ndes Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom\n15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3162) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-\nkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Orga-\nnisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) wird nachstehend der\nWortlaut des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung\nin der seit dem 22. Oktober 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-2, veröffentlichte\nbereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des\nGesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I\nS. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des Bun-\ndesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451),\n2. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 33 des Gesetzes vom\n24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503),\n3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 86 des Gesetzes vom\n2. März 1974 (BGBl. I S. 469),\n4. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet B\nAbschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II\nS. 885, 914),\n5. den am 22. Oktober 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3162).\nBonn, den 8. Juli 1999\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999                  1755\nGesetz\nzum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung\nErster Abschnitt                           (2) Die Einleitung der Eintragung eines Gegenstandes in\ndas „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ ist\nKunstwerke und anderes Kulturgut\nöffentlich bekanntzumachen.\n(außer Archivgut)\n§5\n§1\n(1) Über die Genehmigung zur Ausfuhr (§ 1 Abs. 4) von\n(1) Kunstwerke und anderes Kulturgut – einschließlich\neingetragenem Kulturgut entscheidet der Bundesminister\nBibliotheksgut –, deren Abwanderung aus dem Geltungs-\ndes Innern.\nbereich dieses Gesetzes einen wesentlichen Verlust für\nden deutschen Kulturbesitz bedeuten würde, werden in              (2) Vor der Entscheidung hat der Bundesminister des\ndem Land, in dem sie sich bei Inkrafttreten dieses Geset-      Innern einen von ihm zu berufenden Sachverständigen-\nzes befinden, in ein „Verzeichnis national wertvollen Kul-     Ausschuß zu hören. Er besteht aus fünf Sachverstän-\nturgutes“ eingetragen. Das Verzeichnis wird nach Bedarf        digen. Einer von ihnen wird auf Vorschlag des Bundes-\nergänzt.                                                       rates und zwei weitere Sachverständige auf Vorschlag des\nLandes berufen, in dessen Verzeichnis das Kulturgut ein-\n(2) Bei Ortswechsel eingetragenen Kulturgutes inner-\ngetragen ist. Bei der Berufung der Sachverständigen sind\nhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von einem\ndie Kreise der Fachleute aus den öffentlichen Verwaltun-\nLande in ein anderes Land behält die Eintragung ihre Wir-\ngen, der Hochschullehrer, der privaten Sammler, des\nkung.\nKunsthandels und Antiquariates zu berücksichtigen.\n(3) Die eingetragenen Gegenstände werden nach\nbesonderer gesetzlicher Regelung bei der Heranziehung                                        §6\nzu Steuern und zum Lastenausgleich begünstigt.\n(1) Jede Eintragung und ihre Veränderung ist den Betei-\n(4) Die Ausfuhr eingetragenen Kulturgutes bedarf der        ligten und dem Bundesminister des Innern mitzuteilen und\nGenehmigung. Diese kann an Bedingungen geknüpft wer-           von den obersten Landesbehörden nach dem jeweiligen\nden. Die Genehmigung zur Ausfuhr ist zu versagen, wenn         Landesrecht sowie im Bundesanzeiger bekanntzumachen.\nbei Abwägung der Umstände des Einzelfalles wesentliche         Dabei sollen Eigentümer und Standort des eingetragenen\nBelange des deutschen Kulturbesitzes überwiegen. Der           Kulturgutes nicht erwähnt werden.\nAusfuhr steht das sonstige Verbringen aus dem Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes gleich.                                   (2) Der Bundesminister des Innern führt ein aus den Ver-\nzeichnissen der einzelnen Länder gebildetes „Gesamtver-\nzeichnis national wertvollen Kulturgutes“.\n§2\n(1) Über die Eintragung des Kulturgutes in das Verzeich-                                  §7\nnis entscheidet die oberste Landesbehörde.\n(1) Sind seit Bekanntmachung der Eintragung im Bun-\n(2) Vor der Entscheidung hat die oberste Landesbehör-       desanzeiger mehr als fünf Jahre vergangen und haben\nde einen von ihr zu berufenden Sachverständigen-Aus-           sich die Umstände wesentlich verändert, so kann der\nschuß zu hören. Er besteht aus fünf Sachverständigen.          Eigentümer bei der obersten Landesbehörde die Lö-\nEiner von ihnen ist auf Vorschlag des Bundesministers des      schung beantragen.\nInnern zu berufen. Bei der Berufung der Sachverständigen\n(2) Die Löschung ist in gleicher Weise wie die Eintragung\nsind die Kreise der Fachleute aus den öffentlichen Verwal-\ngemäß § 6 bekanntzumachen sowie den Beteiligten und\ntungen, der Hochschullehrer, der privaten Sammler, des\ndem Bundesminister des Innern mitzuteilen.\nKunsthandels und Antiquariates zu berücksichtigen.\n§8\n§3\nWird die Genehmigung zur Ausfuhr rechtskräftig ver-\n(1) Die Eintragung kann auf Antrag oder von Amts\nsagt und ist der Eigentümer des geschützten Kulturgutes\nwegen erfolgen. Die Landesregierung regelt das Antrags-\ninfolge einer wirtschaftlichen Notlage zum Verkauf ge-\nrecht durch Rechtsverordnung. Sie kann diese Befugnis\nzwungen, so hat die oberste Landesbehörde des Landes,\nauf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.\nin dem sich das Kulturgut befindet, im Benehmen mit dem\n(2) Zur Wahrung eines gemeindeutschen Interesses             Bundesminister des Innern auf einen billigen Ausgleich\nkann der Bundesminister des Innern die Eintragung in das       unter Berücksichtigung der dem § 1 Abs. 3 entsprechen-\nVerzeichnis beantragen.                                        den Steuervorteile hinzuwirken.\n§4                                                             §9\n(1) Ist die Eintragung eines Kulturgutes eingeleitet, so ist    (1) Wird ein eingetragenes Kulturgut im Inland an einen\nseine Ausfuhr untersagt, bis die Entscheidung über die         anderen Ort gebracht oder gerät es in Verlust oder ist es\nEintragung unanfechtbar geworden ist.                          beschädigt worden, so hat der Besitzer unverzüglich der","1756             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999\nobersten Landesbehörde Mitteilung zu machen, die dem          der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Vertrag über\nBundesminister des Innern davon Kenntnis gibt. Zur Mit-       die Ausfuhr von geschütztem Archivgut aus dem Gel-\nteilung sind im Falle des Besitzwechsels der bisherige und    tungsbereich des Gesetzes geschlossen, aber noch nicht\nder neue Besitzer verpflichtet.                               erfüllt hat.\n(2) Sind Eigentümer und Besitzer des Kulturgutes nicht        (2) § 9 gilt entsprechend.\npersonengleich, so ist auch der Eigentümer zur Mitteilung\nverpflichtet.                                                                                § 15\n(3) Wird ein eingetragenes Kulturgut nicht nur vorüber-       Verpflichtungen auf Grund bestehender internationaler\ngehend in ein anderes Land verbracht, so geht es in das       Verträge bleiben durch dieses Gesetz unberührt.\nVerzeichnis dieses Landes über.\nDritter Abschnitt\nZweiter Abschnitt\nStraf- und Bußgeldvorschriften\nArchivgut\n§ 10                                                          § 16\n(1) Archive, archivalische Sammlungen, Nachlässe und          (1) Wer\nBriefsammlungen mit wesentlicher Bedeutung für die            a) ohne Genehmigung ein eingetragenes Kulturgut oder\ndeutsche politische, Kultur- und Wirtschaftsgeschichte            Archivgut oder\nwerden in dem Land, in dem sie sich bei Inkrafttreten die-    b) entgegen dem vorläufigen Ausfuhrverbot (§§ 4 und 11)\nses Gesetzes befinden, in ein „Verzeichnis national wert-         ein Kulturgut oder Archivgut, dessen Eintragung einge-\nvoller Archive“ eingetragen. Die Ausfuhr von Archivgut            leitet ist,\ndieser eingetragenen Archive bedarf der Genehmigung.\nDas Verzeichnis wird nach Bedarf ergänzt.                     ausführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses\nGesetzes verbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei\n(2) Archivgut im Sinne dieses Gesetzes sind außer\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nSchriftstücken aller Art auch Karten, Pläne, Siegel, Bild-,\nFilm- und Tonmaterial.                                           (2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) § 1 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.                       (3) Kulturgut oder Archivgut, auf das sich die Straftat\nbezieht, kann eingezogen werden. Die Einziehung erfolgt\nzugunsten des Landes, in dem das Kulturgut oder Archiv-\n§ 11\ngut durch die Eintragung in das Verzeichnis geschützt ist\n(1) Über die Eintragung des Archivgutes in das Ver-        oder seine Eintragung eingeleitet war. § 74a des Straf-\nzeichnis (§ 10 Abs. 1) entscheidet die oberste Landes-        gesetzbuches ist anzuwenden.\nbehörde.\n(2) § 2 Abs. 2, §§ 3 und 4 gelten entsprechend.                                           § 17\n(3) Bei Archivgut, das sich auf die Geschichte der Bun-       Ordnungswidrig handelt, wer seine Mitteilungspflicht\ndesrepublik Deutschland, der zonalen Verwaltungsor-           nach den §§ 9 oder 14 verletzt. Die Ordnungswidrigkeit\ngane, des Deutschen Reiches, Preußens, des Norddeut-          kann mit einer Geldbuße geahndet werden.\nschen Bundes und des Deutschen Bundes bezieht, ist vor\nder Entscheidung auch das Bundesarchiv zu hören.\nVierter Abschnitt\n§ 12                                       Ergänzungs- und Schlußvorschriften\n(1) Über die Genehmigung zur Ausfuhr (§ 10 Abs. 1)\neines in ein Verzeichnis eingetragenen Archivgutes ent-                                      § 18\nscheidet der Bundesminister des Innern.\nDieses Gesetz findet auf das im öffentlichen Eigentum\n(2) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.                          befindliche national wertvolle Kulturgut und Archivgut\nkeine Anwendung, soweit zu dessen Veräußerung nur\n§ 13                           oberste Bundes- oder Landesbehörden befugt sind oder\nnach besonderen gesetzlichen Vorschriften die Genehmi-\n(1) Jede Eintragung und ihre Veränderung ist den           gung einer aufsichtführenden Stelle der öffentlichen Ver-\nEigentümern und Besitzern der eingetragenen Archiv-           waltung erforderlich ist.\nbestände sowie dem Bundesminister des Innern und der\nzuständigen staatlichen Archivverwaltung mitzuteilen. Ist\ndas Bundesarchiv gehört worden, so ist auch ihm die Ent-                                     § 19\nscheidung mitzuteilen.                                           (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kulturgut\n(2) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.                          und Archivgut, das im Eigentum der Kirchen oder einer\nanderen als Körperschaft des öffentlichen Rechtes aner-\nkannten Religionsgesellschaft sowie deren kirchlich be-\n§ 14                           aufsichtigten Einrichtungen und Organisationen steht,\n(1) Wer Verhandlungen über die Ausfuhr von geschütz-       soweit durch eigene öffentlich-rechtliche Vorschriften die\ntem Archivgut (§ 10) aus dem Geltungsbereich des Geset-       Veräußerung wertvollen Kultur- und Archivgutes von der\nzes führt oder vermittelt, hat dies dem Bundesminister des    Genehmigung einer aufsichtführenden kirchlichen Stelle\nInnern unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt für den,    oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der Geneh-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1999               1757\nmigung einer staatlichen Stelle abhängig gemacht worden       § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 und des § 22\nist. Jedoch muß vor der Entscheidung über die Veräuße-        Abs. 4 zu erlassen.\nrungsgenehmigung eine sachverständige Stelle unter den\nGesichtspunkten dieses Gesetzes gehört werden.                                            § 22\n(2) Die Kirchen und die als Körperschaften des öffent-        (1) (weggefallen)\nlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften kön-           (2) (weggefallen)\nnen in ihrem Eigentum stehende Kunstwerke und anderes\nKulturgut im Sinne dieses Gesetzes zur Aufnahme in das           (3) Die Ausfuhr der Kunstwerke, die auf Grund der Ver-\n„Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ anmelden.       ordnung der Reichsregierung vom 11. Dezember 1919 in\nÜber die Aufnahme entscheidet die oberste Landesbe-           das Verzeichnis der national wertvollen Kunstwerke ein-\nhörde nach diesem Gesetz.                                     getragen waren und bisher noch nicht in ein Landesver-\nzeichnis neu aufgenommen worden sind, bleibt genehmi-\ngungspflichtig, bis über ihre Übernahme in die nach die-\n§ 20\nsem Gesetz aufzustellenden Verzeichnisse entschieden\n(1) Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer    worden ist.\nAusstellung im Bundesgebiet ausgeliehen werden, so               (4) Die in den Ländern nach dem 8. Mai 1945 neu aufge-\nkann die zuständige oberste Landesbehörde im Einver-          stellten Verzeichnisse national wertvoller Kunstwerke blei-\nnehmen mit der Zentralstelle des Bundes dem Verleiher         ben in Kraft, bis sie durch die nach den Bestimmungen\ndie Rückgabe zum festgesetzten Zeitpunkt rechtsverbind-       dieses Gesetzes aufzustellenden Verzeichnisse ersetzt\nlich zusagen. Bei Ausstellungen, die vom Bund oder einer      sind. Die Eigentümer der betroffenen Kunstwerke können\nbundesunmittelbaren juristischen Person getragen wer-         binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses\nden, entscheidet die zuständige Behörde über die Ertei-       Gesetzes einen Antrag auf Nachprüfung der Eintragung\nlung der Zusage.                                              bei der obersten Landesbehörde stellen. § 2 gilt in diesem\n(2) Die Zusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes         Nachprüfungsverfahren entsprechend.\nschriftlich und unter Gebrauch der Worte „Rechtsverbind-         (5) Die Ausfuhr des nach dem Gesetz zum Schutz\nliche Rückgabezusage“ zu erteilen. Sie kann nicht zurück-     des Kulturgutes der Deutschen Demokratischen Republik\ngenommen oder widerrufen werden.                              – Kulturgutschutzgesetz – vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 23\n(3) Die Zusage bewirkt, daß dem Rückgabeanspruch           S. 191) registrierten Kulturguts bleibt genehmigungs-\ndes Verleihers keine Rechte entgegengehalten werden           pflichtig, bis über seine Eintragung in das nach diesem\nkönnen, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen.           Gesetz zu führende „Verzeichnis national wertvollen Kul-\n(4) Bis zur Rückgabe an den Verleiher sind gerichtliche    turguts und national wertvoller Archive“ entschieden wor-\nKlagen auf Herausgabe, Arrestverfügungen, Pfändungen          den ist. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nund Beschlagnahmen unzulässig.\n§ 23\n§ 21                                                     (weggefallen)\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt, mit\nZustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur                                         § 24\nDurchführung des § 2 Abs. 2, der §§ 4, 5, 6, 9 Abs. 3, des                           (Inkrafttreten)"]}