{"id":"bgbl1-1999-41-4","kind":"bgbl1","year":1999,"number":41,"date":"1999-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/41#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-41-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_41.pdf#page=17","order":4,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Arbeitszeitverordnung","law_date":"1999-08-03T00:00:00Z","page":1745,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999 1745\nBekanntmachung\nder Neufassung der Arbeitszeitverordnung\nVom 3. August 1999\nAuf Grund des Artikels 2 der Elften Verordnung zur Änderung der Arbeitszeit-\nverordnung vom 3. August 1999 (BGBl. I S. 1743) wird nachstehend der Wortlaut\nder Arbeitszeitverordnung in der vom 1. August 1999 an geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 24. September 1974\n(BGBl. I S. 2356),\n2. die am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Verordnung vom 6. September 1985\n(BGBl. I S. 1903),\n3. die am 1. April 1989 in Kraft getretene Verordnung vom 9. Februar 1989\n(BGBl. I S. 227),\n4. die am 1. Juni 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 22. Mai 1990 (BGBl. I\nS. 962),\n5. die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 16. Dezember 1996\n(BGBl. I S. 1957) und\n6. die am 1. August 1999 in Kraft tretende Verordnung vom 3. August 1999\n(BGBl. I S. 1743).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen\nzu 2. auf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung\nbis 5. der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479),\nzu 6. auf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675).\nBerlin, den 3. August 1999\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily","1746             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999\nVerordnung\nüber die Arbeitszeit der Bundesbeamten\n(Arbeitszeitverordnung – AZV)\n§1                              liche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.\nRegelmäßige Arbeitszeit                      Unterschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur\nbis zu höchstens 40 Stunden zulässig.\n(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Bundesbeamten\nbeträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes         (3) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen\nbestimmt oder zugelassen ist, im Durchschnitt 38,5 Stun-      Arbeitszeit ist innerhalb eines Kalenderjahres oder inner-\nden in der Woche. Wird der Dienst nicht in Wechsel-           halb von zwölf Kalendermonaten (Abrechnungszeitraum)\nschichten geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stun- auszugleichen. In den nächsten Abrechnungszeitraum\nden nicht überschreiten; der Sonnabend, Heiligabend und       dürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden.\nSilvester sind dienstfrei. Mit Zustimmung der obersten           (4) Der Beamte kann mit Zustimmung des Vorgesetzten\nDienstbehörde kann von Satz 2 abgewichen werden,              im Abrechnungszeitraum bis zu zwölf Tage für einen Zeit-\nwenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.              ausgleich in Anspruch nehmen, wenn dienstliche Gründe\n(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden  nicht entgegenstehen. Innerhalb eines Kalendermonats\ngesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend         dürfen jedoch höchstens zwei ganze oder vier halbe Tage\nund Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit, für      in Anspruch genommen werden, es sei denn, dem Beam-\nBeamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für           ten steht für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die\nBeamte desselben Verwaltungszweigs mit fester Arbeits-        Personensorge zu. Ein ganzer Tag ist verbraucht, wenn\nzeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange        die gesamte Kernarbeitszeit eines Tages in Anspruch ge-\nder Beamte an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten         nommen wird; im übrigen gilt die Zeit von 0.00 Uhr bis\nmuß.                                                          12.00 Uhr und die Zeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr jeweils\nals halber Tag. Unabhängig davon kann der Vorgesetzte\n§2                              eine im Einzelfall aus wichtigen persönlichen Gründen\nArbeitstag                          erforderliche Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit geneh-\nmigen. Die Dienstbehörde kann festlegen, daß an be-\n(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag.              stimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die\n(2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonn- oder Feiertag    ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist.\nsein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies für die Ver-     (5) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann,\nwaltung, die Dienststelle oder für bestimmte einzelne         wenn dies dienstlichen Belangen förderlich oder nach\nTätigkeiten erfordern. In diesem Falle soll die als Ausgleich den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, bis zum\nzu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden.               31. Dezember 2003 von Absatz 2 Satz 1 insbesondere zur\nEinführung von Funktions- und Servicezeiten abgewichen\n§3                              sowie eine von Absatz 4 Satz 1 und 2 abweichende Frei-\nAbweichende Einteilung                      stellungsregelung getroffen werden, jedoch nicht über\nder regelmäßigen Arbeitszeit                   24 Tage im Abrechnungszeitraum hinaus.\nEine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen          (6) In anderen als in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten\nArbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder      Dienststellen ist gleitende Arbeitszeit nur nach Maßgabe\nin einer Woche) ist innerhalb von zwölf Monaten auszu-        des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 sowie\ngleichen. Die Arbeitszeit darf hierbei zehn Stunden am Tag    längstens bis zum 31. Dezember 2001 zulässig.\nund 55 Stunden in der Woche nicht überschreiten; die\noberste Dienstbehörde kann bei dringenden dienstlichen                                      § 3b\nBelangen Abweichungen zulassen, jedoch dürfen zwölf\nStunden am Tag nicht überschritten werden.                                     Abweichende Regelungen\nbei Teilzeitbeschäftigung\n§ 3a                                (1) Für Teilzeitbeschäftigte kann über § 3 Satz 1 hinaus\nGleitende Arbeitszeit                     eine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen\nArbeitszeit festgelegt werden. Die Zeit einer Freistellung\n(1) In Dienststellen, in denen die dienstliche Anwesen-    von der Arbeit darf bis zu drei Monaten zusammengefaßt\nheit automatisiert erfaßt wird, kann den Beamten gestattet    werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen;\nwerden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in ge-      eine darüber hinausgehende Freistellung darf bis zu einem\nwissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeits-        Jahr zusammengefaßt werden, wenn sie an das Ende der\nzeit), soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.       bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird und dienst-\nSoweit die Erfüllung der Aufgaben es erfordert, ist die       liche Belange nicht entgegenstehen. Bei einer Teilzeit-\ndienstliche Anwesenheit der Beamten über die Kern-            beschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des\narbeitszeit hinaus sicherzustellen.                           Ruhestandes erstreckt, kann die Freistellung von der\n(2) Die Kernarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pau-    Arbeit bis zu fünf Jahren zusammengefaßt werden (Block-\nsen montags bis freitags mindestens fünfeinhalb Stunden.      modell), wenn der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet\nSoweit es im Hinblick auf die Verlegung von Dienststellen     hat, die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeit-\nerforderlich ist, kann mit Zustimmung der obersten            beschäftigung gelegt wird und zwingende dienstliche\nDienstbehörde von Satz 1 abgewichen werden. Die täg-          Belange nicht entgegenstehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999                          1747\n(2) Bei gleitender Arbeitszeit kann die Dienststelle den                                      §8\nUmfang der Kernarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten im                                   Ruhepausen\nRahmen des § 3a Abs. 2 Satz 1 auch individuell fest-\nlegen.                                                          (1) Die Arbeit ist spätestens nach Überschreiten einer\nArbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhepause\n§4                             von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei einer\nArbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhe-\nBereitschaftsdienst\npause mindestens 45 Minuten, die in zwei Zeitabschnitte\nSoweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die       von zunächst 30 und später weitere 15 Minuten aufgeteilt\nregelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen        werden kann. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr\nBedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängert           hierzu bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde\nwerden; im wöchentlichen Zeitraum dürfen 50 Stunden          kann Ausnahmen zulassen, wenn dienstliche Belange es\nnicht überschritten werden.                                  zwingend erfordern.\n(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit ange-\n§5                             rechnet.\nAbweichende Festsetzung                                                         §9\nErfordern besondere Bedürfnisse eines Dienstzweiges                        Ort und Zeit der Dienstleistung\neine Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit, so bedarf\nes dazu der Genehmigung des zuständigen Bundesmini-             Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und\nsteriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium           innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu leisten, so-\ndes Innern.                                                  weit nicht eine andere Regelung erforderlich oder zweck-\nmäßig ist. Bei Telearbeit kann von Satz 1 abgewichen\n§6                             werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.\nArbeitszeit und Dienststunden                                                     § 10\nSind für eine Behörde wegen ihrer sachlichen Aufgaben                                  Nachtdienst\noder der örtlichen Verhältnisse die Dienststunden so fest-\ngesetzt, daß die regelmäßige Arbeitszeit des Beamten            Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch\nüberschritten wird, so ist die Arbeitszeit durch Schicht-    Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu\nwechsel einzuhalten.                                         tragen.\n§ 11\n§7\nGeltungsbereich\nMehrarbeit\nDie Verordnung gilt nicht für Ehrenbeamte. Für Beamte\n(1) Der Beamte leistet Mehrarbeit im Sinne des § 72 des   auf Widerruf, die nur nebenbei verwendet werden, und für\nBundesbeamtengesetzes, wenn er auf Grund dienstlicher        Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bestimmt die\nAnordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der               oberste Dienstbehörde, ob und inwieweit die Vorschriften\nObliegenheiten des Hauptamtes oder, soweit ihm ein Amt       dieser Verordnung anzuwenden sind.\nnicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt ent-\nsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit                                           § 12\nhinaus Dienst verrichtet. Die Gewährung eines Freizeit-\n(gestrichen)\nausgleiches (Dienstbefreiung) oder einer Entschädigung\nbestimmt sich nach den beamten- und besoldungsrecht-\nlichen Vorschriften.                                                                            § 13\n(2) Die Mehrarbeit muß sich auf Ausnahmefälle be-                                     (Inkrafttreten)*)\nschränken.                                                   *) Die Verordnung in der ursprünglichen Fassung trat am 1. April 1954 in\nKraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt\n(3) Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von Mehr-        sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichne-\narbeit freizustellen.                                           ten Verordnungen."]}