{"id":"bgbl1-1999-41-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":41,"date":"1999-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/41#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_41.pdf#page=15","order":3,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung","law_date":"1999-08-03T00:00:00Z","page":1743,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999                1743\nElfte Verordnung\nzur Änderung der Arbeitszeitverordnung\nVom 3. August 1999\nAuf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengeset-           3. Nach § 3 werden folgende neue §§ 3a und 3b einge-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März                fügt:\n1999 (BGBl. I S. 675) verordnet die Bundesregierung:                                         „§ 3a\nGleitende Arbeitszeit\nArtikel 1                                 (1) In Dienststellen, in denen die dienstliche Anwe-\nÄnderung der Arbeitszeitverordnung                     senheit automatisiert erfaßt wird, kann den Beamten\ngestattet werden, Beginn und Ende der täglichen\nDie Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekannt-           Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen\nmachung vom 24. September 1974 (BGBl. I S. 2356),                 (gleitende Arbeitszeit), soweit dienstliche Belange\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom               nicht entgegenstehen. Soweit die Erfüllung der Auf-\n16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1957), wird wie folgt ge-           gaben es erfordert, ist die dienstliche Anwesenheit\nändert:                                                           der Beamten über die Kernarbeitszeit hinaus sicher-\nzustellen.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Kernarbeitszeit beträgt ausschließlich der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Pausen montags bis freitags mindestens fünfeinhalb\naa) In Satz 1 wird die Angabe „39, vom 1. April            Stunden. Soweit es im Hinblick auf die Verlegung von\nDienststellen erforderlich ist, kann mit Zustimmung der\n1990 an“ gestrichen.\nobersten Dienstbehörde von Satz 1 abgewichen wer-\nbb) Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefaßt:               den. Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht\n„der Sonnabend, Heiligabend und Silvester             überschreiten. Unterschreitungen der regelmäßigen\nsind dienstfrei.“                                     Arbeitszeit sind nur bis zu höchstens 40 Stunden zu-\nlässig.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(3) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen\n„(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für     Arbeitszeit ist innerhalb eines Kalenderjahres oder\njeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für            innerhalb von zwölf Kalendermonaten (Abrechnungs-\nHeiligabend und Silvester um die darauf entfallende        zeitraum) auszugleichen. In den nächsten Abrech-\nArbeitszeit, für Beamte im Wechseldienst in dem-           nungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden über-\nselben Umfang wie für Beamte desselben Verwal-             tragen werden.\ntungszweigs mit fester Arbeitszeit, und zwar ohne\nRücksicht darauf, ob und wie lange der Beamte an              (4) Der Beamte kann mit Zustimmung des Vorge-\ndiesen Tagen tatsächlich Dienst leisten muß.“              setzten im Abrechnungszeitraum bis zu zwölf Tage für\neinen Zeitausgleich in Anspruch nehmen, wenn dienst-\nliche Gründe nicht entgegenstehen. Innerhalb eines\n2. § 3 wird wie folgt gefaßt:                                     Kalendermonats dürfen jedoch höchstens zwei ganze\n„§ 3                               oder vier halbe Tage in Anspruch genommen werden,\nes sei denn, dem Beamten steht für mindestens ein\nAbweichende Einteilung\nKind unter zwölf Jahren die Personensorge zu. Ein\nder regelmäßigen Arbeitszeit\nganzer Tag ist verbraucht, wenn die gesamte Kern-\nEine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßi-          arbeitszeit eines Tages in Anspruch genommen wird;\ngen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem            im übrigen gilt die Zeit von 0.00 Uhr bis 12.00 Uhr und\nTag oder in einer Woche) ist innerhalb von zwölf Mona-         die Zeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr jeweils als halber\nten auszugleichen. Die Arbeitszeit darf hierbei zehn           Tag. Unabhängig davon kann der Vorgesetzte eine im\nStunden am Tag und 55 Stunden in der Woche nicht               Einzelfall aus wichtigen persönlichen Gründen erfor-\nüberschreiten; die oberste Dienstbehörde kann bei              derliche Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmi-\ndringenden dienstlichen Belangen Abweichungen zu-              gen. Die Dienstbehörde kann festlegen, daß an be-\nlassen, jedoch dürfen zwölf Stunden am Tag nicht               stimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und\nüberschritten werden.“                                         die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist.","1744            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999\n(5) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde                    4. In § 5 werden das Wort „Bundesministers“ durch das\nkann, wenn dies dienstlichen Belangen förderlich oder                  Wort „Bundesministeriums“ und das Wort „Bundes-\nnach den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist,                    minister“ durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt.\nbis zum 31. Dezember 2003 von Absatz 2 Satz 1 insbe-\nsondere zur Einführung von Funktions- und Service-                  5. § 8 wird wie folgt gefaßt:\nzeiten abgewichen sowie eine von Absatz 4 Satz 1                                                      „§ 8\nund 2 abweichende Freistellungsregelung getroffen\nwerden, jedoch nicht über 24 Tage im Abrechnungs-                                                 Ruhepausen\nzeitraum hinaus.                                                          (1) Die Arbeit ist spätestens nach Überschreiten\n(6) In anderen als in den in Absatz 1 Satz 1 bezeich-               einer Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhe-\nneten Dienststellen ist gleitende Arbeitszeit nur nach                 pause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei\nMaßgabe des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2                        einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt\nund 3 sowie längstens bis zum 31. Dezember 2001 zu-                    die Ruhepause mindestens 45 Minuten, die in zwei\nlässig.                                                                Zeitabschnitte von zunächst 30 und später weitere\n15 Minuten aufgeteilt werden kann. Die oberste Dienst-\n§ 3b                                      behörde oder die von ihr hierzu bestimmte unmittelbar\nAbweichende Regelungen                                 nachgeordnete Behörde kann Ausnahmen zulassen,\nbei Teilzeitbeschäftigung                             wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern.\n(1) Für Teilzeitbeschäftigte kann über § 3 Satz 1 hin-                 (2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit\naus eine von § 1 abweichende Einteilung der regel-                     angerechnet.“\nmäßigen Arbeitszeit festgelegt werden. Die Zeit einer\nFreistellung von der Arbeit darf bis zu drei Monaten                6. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:\nzusammengefaßt werden, wenn dienstliche Belange                        „Bei Telearbeit kann von Satz 1 abgewichen werden,\nnicht entgegenstehen; eine darüber hinausgehende                       soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.“\nFreistellung darf bis zu einem Jahr zusammengefaßt\nwerden, wenn sie an das Ende der bewilligten Teilzeit-              7. § 12 wird gestrichen.\nbeschäftigung gelegt wird und dienstliche Belange\nnicht entgegenstehen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung,\nArtikel 2\ndie sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes\nerstreckt, kann die Freistellung von der Arbeit bis zu                       Neufassung der Arbeitszeitverordnung\nfünf Jahren zusammengefaßt werden (Blockmodell),                      Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\nwenn der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat, die               der Arbeitszeitverordnung in der vom Inkrafttreten dieser\nFreistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbe-                Änderungsverordnung an geltenden Fassung im Bundes-\nschäftigung gelegt wird und zwingende dienstliche                   gesetzblatt bekanntmachen.\nBelange nicht entgegenstehen.\n(2) Bei gleitender Arbeitszeit kann die Dienststelle                                           Artikel 3\nden Umfang der Kernarbeitszeit der Teilzeitbeschäftig-\nten im Rahmen des § 3a Abs. 2 Satz 1 auch individuell                                           Inkrafttreten\nfestlegen.“                                                           Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.\nBonn, den 3. August 1999\nFür d en B und esk anzler\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nSc harp ing\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily"]}