{"id":"bgbl1-1999-41-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":41,"date":"1999-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/41#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_41.pdf#page=3","order":2,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - ErgThAPrV)","law_date":"1999-08-02T00:00:00Z","page":1731,"pdf_page":3,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999               1731\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung\nfür Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten\n(Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – ErgThAPrV)\nVom 2. August 1999\nAuf Grund des § 5 des Ergotherapeutengesetzes vom         1. einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde\n25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Arti-     oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahr-\nkel 8 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311),          nehmung dieser Aufgabe betrauten Person,\nverordnet das Bundesministerium für Gesundheit:\n2. einer von der Schulverwaltung betrauten Person, wenn\ndie Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der\n§1                                  staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung unter-\nAusbildung                              steht, sowie\n(1) Die dreijährige Ausbildung für Ergotherapeutinnen     3. Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von\nund Ergotherapeuten umfaßt mindestens den in der An-             denen mindestens\nlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unter-         a) ein Prüfer Arzt und\nricht von 2 700 Stunden und die aufgeführte praktische\nAusbildung von 1 700 Stunden. Sie steht unter der                b) ein Prüfer Ergotherapeut, Beschäftigungs- und\nGesamtverantwortung einer Schule für Ergotherapeuten                 Arbeitstherapeut, Diplom-Medizinpädagoge oder\n(Schule). Im Unterricht muß den Schülern ausreichende                Medizinpädagoge mit einer abgeschlossenen Aus-\nMöglichkeit gegeben werden, die erforderlichen prak-                 bildung als Ergotherapeut oder Beschäftigungs-\ntischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und               und Arbeitstherapeut sein muß.\neinzuüben.                                                   Als Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die\n(2) Die Schulen haben die praktische Ausbildung im        den Prüfling in diesem Fachgebiet überwiegend ausgebil-\nRahmen einer Vereinbarung mit Krankenhäusern oder            det haben.\nanderen geeigneten Einrichtungen sicherzustellen. Der in        (2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach\nAnlage 1 B Nr. 3 genannte Bereich der praktischen Aus-       Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 sowie ihre Vertreter. Für jedes\nbildung soll unter der Anleitung von Ergotherapeutinnen      Mitglied ist mindestens ein Vertreter zu bestimmen. Vor\noder Ergotherapeuten durchgeführt werden; in den übri-       der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3\ngen in Anlage 1 B genannten Bereichen hat sie unter der      und ihrer Vertreter ist die Schulleitung anzuhören.\nAnleitung von Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten\nstattzufinden.                                                  (3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sitzt dem\nPrüfungsausschuß vor. Die Behörde kann bestimmen,\n(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den     daß das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 den Vorsitz\nAusbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine      führt.\nBescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzu-\nweisen.                                                         (4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und\nBeobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen\n§2                              entsenden.\nStaatliche Prüfung\n§4\n(1) Die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des\nErgotherapeutengesetzes umfaßt einen schriftlichen,                             Zulassung zur Prüfung\neinen mündlichen und einen praktischen Teil.\n(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings\n(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an   über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungster-\nder er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde,    mine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prü-\nin deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung       fungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem\nabgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnah-       Ende der Ausbildung liegen.\nmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungs-\n(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgen-\nausschüsse sind vorher zu hören.\nde Nachweise vorliegen:\n§3                              1. eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-\nlienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere\nPrüfungsausschuß                            Namensänderung bescheinigen, sowie bei Verheirate-\n(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebil-         ten eine Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für\ndet. Er besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar:       die Ehe geführten Familienbuch,","1732             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999\n2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme                                     §7\nan den Ausbildungsveranstaltungen.                                          Praktischer Teil der Prüfung\n(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem         (1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling\nPrüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn\nschriftlich mitgeteilt werden.                                 1. gemäß eines von ihm vorher zu erstellenden Arbeits-\nplanes unter Aufsicht ein Werkstück, eine Schiene, ein\nHilfsmittel oder einen anderen therapeutischen Gegen-\n§5                                   stand anzufertigen und die therapeutische Einsatz-\nSchriftlicher Teil der Prüfung                      möglichkeit zu analysieren und zu begründen sowie\n(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf    2. mit einem Patienten oder mit einer Patientengruppe\nfolgende Fächergruppen:                                            eine ergotherapeutische Behandlung durchzuführen,\ndie auf der Grundlage eines schriftlichen Prüfungsbe-\n1. Allgemeine Krankheitslehre; Spezielle Krankheitslehre           richtes über die ergotherapeutische Befunderhebung,\neinschließlich diagnostischer, therapeutischer, präven-        die Behandlungsplanung und deren Durchführung\ntiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie psycho-              beruht.\nsozialer Aspekte; Grundlagen der Arbeitsmedizin;\n(2) Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 soll an zwei Tagen\n2. Psychologie und Pädagogik; Behindertenpädagogik;            durchgeführt werden und zwölf Stunden nicht überschrei-\nBerufs-, Gesetzes- und Staatskunde;                        ten. Für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 sind dem Prüfling\n3. Motorisch-funktionelle Behandlungsverfahren; Neuro-         die Patienten spätestens vier Tage vor der Prüfung zuzu-\nphysiologische Behandlungsverfahren; Neuropsycho-          weisen. Die Auswahl der Patienten erfolgt durch einen\nlogische Behandlungsverfahren; Psychosoziale Be-           Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 im Einvernehmen\nhandlungsverfahren; Arbeitstherapeutische Verfahren.       mit dem Patienten und dem für den Patienten verantwort-\nlichen Fachpersonal. Nach der ergotherapeutischen Be-\nDer Prüfling hat in den drei Fächergruppen in jeweils einer    handlung sollen in einem Prüfungsgespräch Fragen zum\nAufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantwor-      Ablauf der Behandlung sowie dem Prüfungsbericht ge-\nten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 180 Minuten. Die     stellt werden. Die Behandlung und das Gespräch sollen an\nschriftliche Prüfung ist an drei Tagen durchzuführen. Die      einem Tag abgeschlossen sein und nicht länger als zwei\nAufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.       Stunden dauern.\n(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von          (3) Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1\ndem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vor-              und 2 wird jeweils von mindestens zwei Fachprüfern, dar-\nschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist         unter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Satz 2\nvon mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den            Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Aus den\nNoten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prü-           Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prü-\nfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die           fungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern\nNote für die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten      jeweils die Note für die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 1\nder drei Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den            und 2 sowie aus diesen Noten die Prüfungsnote für den\nschriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prü- praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prü-\nfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten       fung ist bestanden, wenn die Prüfungen nach Absatz 1\nmindestens mit „ausreichend“ benotet wird.                     Nr. 1 und 2 jeweils mindestens mit „ausreichend“ benotet\nwerden.\n§6                                                            §8\nMündlicher Teil der Prüfung                                            Niederschrift\n(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf          Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus\nfolgende Fächer:                                               der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und\n1. Biologie, beschreibende und funktionelle Anatomie,          etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.\nPhysiologie,\n§9\n2. Medizinsoziologie und Gerontologie,\nBenotung\n3. Grundlagen der Ergotherapie.\nDie schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen\nDie Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf       in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie\ngeprüft. Ein Prüfling soll in jedem Fach nicht länger als      folgt benotet:\n15 Minuten geprüft werden.\n– „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in\n(2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer            besonderem Maße entspricht,\nabgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt,\n– „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll ent-\nsich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann\nspricht,\nauch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet\nder Vorsitzende im Benehmen mit den Fachprüfern die            – „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im allgemeinen\nPrüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der             den Anforderungen entspricht,\nmündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes           – „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel auf-\nFach mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.                   weist, aber im ganzen den Anforderungen noch ent-\n(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die           spricht,\nAnwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prü-         – „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen\nfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.          nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999               1733\ndigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel            (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund\nin absehbarer Zeit behoben werden können,                   vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.\n– „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderun-          § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.\ngen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so\nlückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht                                  § 13\nbehoben werden können.\nOrdnungsverstöße und Täuschungsversuche\n§ 10                                Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei\nPrüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der\nBestehen und Wiederholung der Prüfung                 Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täu-\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2      schungsversuchs schuldig gemacht haben, den betref-\nAbs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.           fenden Teil der Prüfung für „nicht bestanden“ erklären;\n§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung\n(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein\nist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß\nZeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das\nder gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsver-\nNichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des\nsuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der\nPrüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der\nPrüfung zulässig.\ndie Prüfungsnoten anzugeben sind.\n(3) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schrift-                                   § 14\nlichen Prüfung, jedes Fach der mündlichen Prüfung sowie\nin der praktischen Prüfung die Prüfung nach § 7 Abs. 1                              Prüfungsunterlagen\nNr. 1 und die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 einmal wieder-        Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß\nholen, wenn er die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“         der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu\nerhalten hat.                                                  gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträ-\n(4) Hat der Prüfling die gesamte praktische Prüfung oder    ge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschrif-\nin der praktischen Prüfung die Prüfung nach § 7 Abs. 1         ten zehn Jahre aufzubewahren.\nNr. 1 oder 2 zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungs-\nprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren                                     § 15\nAusbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt\nvom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Beneh-                                   Erlaubnisurkunde\nmen mit den Fachprüfern bestimmt werden. Dem Antrag               Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Ergothera-\ndes Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist       peutengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Füh-\nein Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbil-        rung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor,\ndung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung soll späte-          so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde\nstens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlos-        nach dem Muster der Anlage 4 aus.\nsen sein.\n§ 16\n§ 11\nSonderregelungen für Inhaber\nRücktritt von der Prüfung                          von Diplomen oder Prüfungszeugnissen aus\n(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prü-        einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem\nfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er die             anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nGründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzen-                       Europäischen Wirtschaftsraum\nden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen.\n(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Ergo-\nGenehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prü-\ntherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis,\nfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unter-\ndaß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses\nnommen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige\nGesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde\nGründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vor-\ndes Heimat- oder Herkunftstaates ausgestellte entspre-\nlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.\nchende Bescheinigung oder einen von einer solchen\n(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt    Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein\noder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rück-    solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwerti-\ntritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der   gen Nachweis vorlegen. Die in Satz 1 genannten Beschei-\nbetreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 10         nigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln.\nAbs. 3 gilt entsprechend.                                      Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden,\nwenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei\n§ 12                             Monate zurückliegt.\nVersäumnisfolgen                           (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Ergo-\n(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt    therapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis,\ner eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder   daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses\nunterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung oder der       Gesetzes vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung\nbetreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn         der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunft-\nnicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 10 Abs. 3 gilt entspre-  staates vorlegen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nchend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung         (3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Ergo-\noder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternom-      therapeutengesetzes beantragen, können ihre im Heimat-\nmen.                                                           oder Herkunftstaat bestehende rechtmäßige Ausbil-","1734            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999\ndungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des                                       § 17\nHeimat- oder Herkunftstaates zulässig ist, die Abkürzung                         Übergangsvorschrift\nin der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name\nund Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung        Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene\nverliehen hat, aufzuführen.                                 Ausbildung zur „Beschäftigungs- und Arbeitstherapeu-\ntin“, zum „Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten“, zur\n(4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines        „Ergotherapeutin“ oder zum „Ergotherapeuten“ wird nach\nanderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder         den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis                                   § 18\nnach § 1 des Ergotherapeutengesetzes ist kurzfristig, spä-\ntestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nVorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-          Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Gleich-\nscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des Heimat-     zeitig tritt, soweit sich nicht aus § 17 etwas anderes ergibt,\noder Herkunftstaates die in Absatz 1 Satz 1 genannten       die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Beschäf-\nBescheinigungen nicht ausgestellt, kann der Antragsteller   tigungs- und Arbeitstherapeuten vom 23. März 1977\nsie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe       (BGBl. I S. 509), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-\neiner eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständi-    ordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), außer\ngen Behörde ersetzen.                                       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. August 1999\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nAnd rea Fisc her","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999              1735\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 1)\nA Theoretischer und                                                                                          Stunden\npraktischer Unterricht                                           Medizinische Grundlagen\nStunden 3       Grundlagen der Gesundheitslehre und             30\nHygiene\n1       Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde               40\n3.1     Gesundheit und ihre Einflußfaktoren\n1.1     Berufskunde und Ethik, Geschichte des\n3.2     Gesundheit und Lebensalter\nBerufs\n3.3     Maßnahmen der Gesundheitsförderung\n1.2     Das Gesundheitswesen in der Bundes-\nrepublik Deutschland und internatio-                3.4     Allgemeine Hygiene, Individualhygiene\nnale Zusammenarbeit im Gesundheits-                         und Umweltschutz\nwesen einschließlich der Gesundheits-               3.5     Krankheitserreger und übertragbare\nprogramme internationaler Organisa-                         Krankheiten\ntionen wie insbesondere Weltgesund-\n3.6     Desinfektion und Sterilisation\nheitsorganisation und Europarat\n1.3     Aktuelle berufs- und gesundheitspoliti-             4       Biologie, beschreibende und funktionelle      180\nsche Fragen                                                 Anatomie, Physiologie\n1.4     Ergotherapeutengesetz; gesetzliche                  4.1     Zelle, Zellstoffwechsel und Zellvermeh-\nRegelungen für die sonstigen Berufe des                     rung\nGesundheitswesens und ihre Abgrenzung               4.2     Vererbungslehre, Humangenetik und\nzueinander                                                  Gentechnologie\n1.5     Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen,           4.3     Strukturelemente, Richtungsbezeichnun-\nsoweit sie für die Berufsausübung von                       gen und Körperorientierungen\nBedeutung sind\n4.4     Stütz- und Bewegungsapparat\n1.6     Einführung in das Arbeits- und Arbeits-             4.5     Herz- und Blutgefäßsystem\nschutzrecht\n4.6     Atmungssystem\n1.7     Einführung in das Sozial- und Rehabilita-\ntionsrecht                                          4.7     Verdauungssystem\n4.8     Urogenitalsystem\n1.8     Einführung in das Krankenhaus- und Seu-\nchenrecht sowie das Arznei- und Betäu-              4.9     Nervensystem und Sinnesorgane\nbungsmittelrecht                                    4.10    Haut und Hautanhangsorgane\n1.9     Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und          4.11    Endokrinologisches System\nöffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei\nder Berufsausübung von Bedeutung sind;              5       Allgemeine Krankheitslehre                      30\nRechtsstellung des Patienten oder seiner\n5.1     Gesundheit, Krankheit, Krankheits-\nSorgeberechtigten, Datenschutz\nursachen, Krankheitszeichen, Krank-\n1.10    Die Grundlagen der staatlichen Ordnung                      heitsverlauf\nin der Bundesrepublik Deutschland                   5.2     Pathologie der Zelle, Wachstum und seine\nStörungen, Entwicklungsstörungen\n2       Fachsprache, Einführung in das                   80 5.3     Örtliche und allgemeine Kreislaufstörun-\nwissenschaftliche Arbeiten                                  gen, Blutungen\n2.1     Einführung in die fachbezogene Termino-             5.4     Entzündungen, Ödeme, Erkrankungen\nlogie                                                       des Immunsystems\n2.2     Berichten und Beschreiben\n6       Spezielle Krankheitslehre einschließlich      280\n2.3     Beurteilen und Charakterisieren                             diagnostischer, therapeutischer, präven-\n2.4     Referieren und Argumentieren                                tiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie\npsychosozialer Aspekte\n2.5     Einführung in die Statistik und fachbezo-\ngene Anwendung                                      6.1     Orthopädie\n6.2     Rheumatologie\n2.6     Fachenglisch\n6.3     Innere Medizin und Geriatrie\n2.7     Benutzung und Auswertung von deut-\nscher und fremdsprachiger Fachliteratur             6.4     Chirurgie/Traumatologie\n2.8     Erarbeiten einer schriftlichen Abhand-              6.5     Onkologie\nlung auf der Grundlage einer Problem-               6.6     Neurologie einschließlich der neuropsy-\nuntersuchung                                                chologischen Störungen","1736            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999\nStunden                                                     Stunden\n6.7    Psychosomatik                                        10.3    Allgemeine und Entwicklungspsycho-\n6.8    Psychiatrie/Gerontopsychiatrie                               logie\n6.9    Kinder- und Jugendpsychiatrie einschließ-            10.3.1 Hauptperioden der kognitiven, emotio-\nlich der Grundlagen der Normalentwick-                       nalen und sozialen Entwicklung\nlung                                                 10.3.2 Denken und Sprache\n6.10   Pädiatrie und Neuropädiatrie einschließ-             10.3.3 Lernen einschließlich soziales Lernen\nlich der intrauterinen und der statomotori-\nschen Entwicklungen                                  10.3.4 Motivationen und Emotionen\n10.3.5 Pädagogische Konsequenzen und ergo-\n7      Arzneimittellehre                              20            therapeutische Ansätze einschließlich\n7.1    Herkunft, Bedeutung und Wirkung von                          praktischer Übungen\nArzneimitteln                                        10.4    Sozialpsychologie und Persönlich-\n7.2    Arzneiformen und ihre Verabreichung                          keitspsychologie\n7.3    Umgang mit Arzneimitteln                             10.4.1 Persönlichkeitsmodelle\n7.4    Arzneimittelgruppen und Zuordnung aus-               10.4.2 Personenwahrnehmung\ngewählter Arzneimittel                               10.4.3 Interaktion in Gruppen\n7.5    Grundkenntnisse der Pharmakologie und                10.4.4 Einstellungen\nToxikologie\n10.4.5 Pädagogische Konsequenzen und ergo-\ntherapeutische Ansätze einschließlich\n8      Grundlagen der Arbeitsmedizin                  30\npraktischer Übungen\n8.1    Arbeitsphysiologie\n10.5    Grundbegriffe der Psychotherapie\n8.2    Ergonomie\n10.5.1 Pädagogische Konsequenzen und Bedeu-\n8.3    Arbeitsplatzbedingungen                                      tung für die Ergotherapie\n8.4    Arbeitsplatzanalyse                                  10.6    Arbeits- und Betriebspsychologie; Organi-\n8.5    Gewerbehygiene                                               sationspsychologie; berufliche Sozialisa-\ntion aus soziologischer und psychologi-\n8.6    Berufsbelastungen und Berufserkrankun-\nscher Sicht\ngen\n10.6.1 Bedeutung und Funktion der Arbeit in der\n9      Erste Hilfe                                    20            Gesellschaft\n9.1    Allgemeines Verhalten bei Notfällen                  10.6.2 Arbeit und Persönlichkeitsentwicklung\n9.2    Erstversorgung von Verletzten                        10.6.3 Personale Schwierigkeiten im Arbeits- und\nAnpassungsprozeß\n9.3    Blutstillung und Wundversorgung\n9.4    Maßnahmen bei Schockzuständen und                    10.6.4 Grundlagen der Organisationspsychologie\nWiederbelebung                                       10.6.5 Arbeit und Behinderung\n9.5    Versorgung von Knochenbrüchen\n11      Behindertenpädagogik                          40\n9.6    Transport von Verletzten\n9.7    Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonsti-            11.1    Geschichte der Behindertenpädagogik\ngen Notfällen                                        11.2    Systematik der Behinderungen\n11.3    Familie und Behinderung\nSozialwissenschaftliche Grundlagen\n11.4    Sonderpädagogische Diagnostik\n10     Psychologie und Pädagogik                     210\n11.5    Ergotherapeutische Aufgaben\n10.1   Grundbegriffe und Grundfragen der\nPädagogik\n12      Medizinsoziologie und Gerontologie            70\n10.1.1 Notwendigkeit und Möglichkeit von Erzie-\nhung und Lernen                                      12.1    Medizinsoziologie\n10.1.2 Lehren und Lernen im pädagogischen                   12.1.1 Naturwissenschaftliches und sozialwis-\nBezug                                                        senschaftliches Krankheitsverständnis\n10.1.3 Funktion von Erziehungszielen                        12.1.2 Institutionssoziologie und Rollensoziolo-\ngie\n10.1.4 Erziehungsmaßnahmen und Erziehungs-\nstile                                                12.1.3 Gesellschaftliche Bewertung von chroni-\nscher Krankheit und Behinderung\n10.1.5 Pädagogische Aspekte der therapeuti-\nschen Arbeit                                         12.1.4 Verarbeitung und Bewältigung von Krank-\nheit und Behinderung\n10.2   Grundbegriffe und Grundfragen der Psy-\nchologie                                             12.2    Gerontologie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999             1737\nStunden                                                    Stunden\n12.2.1 Alterstheorien                                              Ergotherapeutische Verfahren\n12.2.2 Ansprüche, Möglichkeiten und Grenzen                15      Grundlagen der Ergotherapie                  140\nim Alter, Glaubens- und Sinnfragen\n15.1    Bedeutung medizinischer und sozialwis-\n12.2.3 Veränderung der Rollen, Selbst- und                         senschaftlicher Grundlagen für die Ergo-\nFremdbilder im Alter                                        therapie\n12.2.4 Veränderung der geistigen Fähigkeiten               15.2    Konzeptionelle Modelle der Ergotherapie\n15.3    Selbstwahrnehmung\nErgotherapeutische Mittel\n15.4    Lernen über Handeln, handlungstheoreti-\n13     Handwerkliche und gestalterische              500\nsche Ansätze\nTechniken mit verschiedenen Materialien\n15.5    Vermittlung und Anleitung\n13.1   Material- und Werkzeugkunde\n15.6    Grundlagen therapeutischer Arbeit mit\n13.2   Arbeitstechniken\nGruppen\n13.2.1 Konstruktiv strukturierende Elemente\n15.7    Einführung in die klientenzentrierte\n13.2.2 Gestalterisch kreative Elemente                             Gesprächsführung\n13.3   Arbeitsprozesse                                     15.8    Therapeutisches Handeln\n13.3.1 Einfache und komplexe Aufgabenstellun-              15.9    Therapeutische Rolle und Persönlichkeit\ngen\n15.10   Unterstützung, Beratung und Einbezie-\n13.3.2 Einzelarbeit und Gruppenarbeit                              hung von Angehörigen in die Therapie\n13.3.3 Arbeiten nach Anleitung und freies Planen           15.11   Grundlagen der Qualitätssicherung; Struk-\n13.3.4 Selbständige Erarbeitung einer Technik                      tur, Prozeß- und Ergebnisqualität\n13.3.5 Manuelle und maschinelle Arbeit                     15.12   Schlüsselqualifikationen für die Team-\narbeit\n13.4   Arbeitsorganisation einschließlich Pla-\nnung, Vorbereitung, Arbeitsplatzgestal-\ntung, Ergonomie                                     16      Motorisch-funktionelle Behandlungs-          100\nverfahren\n13.5   Therapeutische Anwendung der Techni-\nken und Patientenanleitung, Kriterien für           16.1    Theoretische Grundlagen\ndie Therapierelevanz einer handwerk-                16.1.1 Funktionelle Bewegungslehre\nlichen Technik\n16.1.2 Körperliche Beeinträchtigung und deren\n14     Spiele, Hilfsmittel, Schienen und             200           psychische Ursachen und Folgen\ntechnische Medien                                   16.2    Befunderhebung, Diagnostik und Doku-\n14.1   Spiele und ihr therapeutischer Einsatz                      mentation\n14.1.1 Selbsterarbeitete und adaptierte Spiele             16.2.1 Standardisierte Testverfahren, beobach-\ntende Verfahren\n14.2   Rollstühle, Hilfsmittel und Schienen\n16.2.2 Sicht- und Tastbefund, Muskelfunktions-\n14.2.1 Grundkenntnisse über Hilfsmittel und Roll-                  prüfung, Sensibilitätsprüfung, Gelenk-\nstühle                                                      messung\n14.2.2 Selbsterfahrung mit Hilfsmitteln und Roll-          16.2.3 Bewegungsanalyse\nstühlen\n16.3    Methoden und Durchführungsmodalitäten\n14.2.3 Herstellung und Adaption von Hilfsmitteln\n16.3.1 Gelenkmobilisation\n14.2.4 Schienenkunde\n16.3.2 Muskelkräftigung\n14.2.5 Schienenherstellung, Veränderung stan-\ndardisierter Schienen                               16.3.3 Koordinationstraining\n14.3   Technische Medien und ihr Einsatz                   16.3.4 Belastungstraining\n14.3.1 Audiovisuelle Medien und ihre therapeuti-           16.3.5 Sensibilitätstraining\nsche Bedeutung\n14.3.2 Grundlagen der Computertechnik                      17      Neurophysiologische Behandlungs-             100\nverfahren\n14.3.3 EDV und ergotherapeutische Dokumenta-\ntion                                                17.1    Theoretische Grundlagen der sensomoto-\nrischen Entwicklung und sensorische Inte-\n14.3.4 Ergotherapeutisch relevante Software und\ngration\nihre Anwendung\n17.2    Verständnis der Wahrnehmungsprozesse\n14.3.5 Adaption von elektronischen Hilfen für die\nArbeit am Computer und ihre therapeuti-             17.3    Neurophysiologische Behandlungskon-\nsche Anwendung                                              zepte im Überblick","1738           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999\nStunden                                                     Stunden\n17.4   Befunderhebung, Diagnostik und                      19.3.2 Subjektbezogen-ausdruckszentrierte\nDokumentation                                               Methoden\n17.4.1 Bewegungs- und Entwicklungsanalyse,                 19.3.3 Soziozentriert-interaktionelle Methoden\nReflexstatus\n19.3.4 Kompetenzzentrierte, lebenspraktische\n17.4.2 Standardisierte Testverfahren und klini-                    und alltagsorientierte Methoden\nsche Beobachtung\n19.3.5 Wahrnehmungsbezogene und handlungs-\n17.5   Methoden und Durchführungsmodalitäten                       orientierte Methoden\n17.5.1 Grundlagen verschiedener Behandlungs-               19.3.6 Einbeziehung von angrenzenden psycho-\nkonzepte, wie nach Bobath, Affolter,                        therapeutisch orientierten Methoden\nAyres, Perfetti\n17.5.2 Praktische Anwendung bei Kindern und                20      Arbeitstherapeutische Verfahren              100\nErwachsenen\n20.1    Theoretische Grundlagen\n18     Neuropsychologische Behandlungs-             100    20.1.1 Historische Ansätze und Entwicklungen\nverfahren                                                   der Arbeitstherapie\n18.1   Theoretische Grundlagen                             20.1.2 Relevante Ansätze, insbesondere aus der\n18.1.1 Neuropsychologische Funktionen und                          Arbeitsphysiologie, Arbeitspsychologie,\nStörbilder                                                  Arbeitssoziologie, Verhaltenstherapie und\nHandlungstheorie\n18.1.2 Funktionelle Bedeutung der höheren korti-\nkalen Funktionen des Menschen                       20.1.3 Ergonomie; Arbeitsplatzgestaltung\n18.1.3 Unterschiede bei erworbenen und ange-               20.1.4 Analyse realer Arbeitsbedingungen für\nborenen Schädigungen                                        den Einsatz von Behinderten\n18.2   Befunderhebung, Diagnostik und Doku-                20.2    Aufbau und Struktur einer Arbeitstherapie\nmentation                                                   im ambulanten, teilstationären und sta-\n18.2.1 Standardisierte Testverfahren, beobach-                     tionären Bereich\ntende Verfahren, computergesteuerte                 20.3    Arbeitstherapie als Element der medizini-\nMeßverfahren                                                schen, psychosozialen und beruflichen\n18.2.2 Ergotherapeutische Funktionsanalysen                        Rehabilitation\nund Testverfahren                                   20.4    Befunderhebung, Diagnostik und Doku-\n18.3   Methoden und Durchführungsmodalitäten                       mentation\n18.3.1 Hirnleistungstraining                               20.4.1 Anforderungs- und Leistungsprofile\n18.3.2 Training der Kulturtechniken                        20.4.2 Test- und Analyseverfahren\n18.3.3 Realitätsorientierungstraining                      20.4.3 Berufs- und Arbeitsanamnese\n18.3.4 Geistiges Aktivierungstraining                      20.4.4 Individuelle Arbeitsplatzanalyse\n20.4.5 Beobachten des Arbeitsverhaltens\n19     Psychosoziale Behandlungsverfahren           100\n20.4.6 Beurteilen des Arbeitsverhaltens und Aus-\n19.1   Theoretische Grundlagen\nsagen zur künftigen Leistungsfähigkeit\n19.1.1 Individualgenetisch deutende Verfahren\n20.5    Methoden und Durchführungsmodalitäten\n19.1.2 Kommunikativ spiegelnde Verfahren\n20.5.1 Förderung von instrumentellen und\n19.1.3 Lerntheoretisch trainierende Verfahren                      sozioemotionalen Fertigkeiten\n19.1.4 Theorie zur Gruppendynamik                          20.5.2 Stufenweise Förderung in Trainingsgrup-\n19.1.5 Multidimensionale Krankheits- und Thera-                    pen bis zur Wiederaufnahme der Arbeit\npiekonzepte von Psychosen                           20.5.3 Differenzierte Arbeitstherapieangebote in\n19.2   Befunderhebung, Diagnostik und Doku-                        den verschiedenen medizinischen Berei-\nmentation                                                   chen, praktische Umsetzung und Gestal-\ntung\n19.2.1 Erhebung und Auswertung von Informa-\ntionen; soziale Anamnese\n21      Adaptierende Verfahren in der Ergo-           40\n19.2.2 Verhaltensbeobachtung auf der Hand-\ntherapie\nlungs- und Beziehungsebene sowie im\nindividuellen Ausdruck                              21.1    Theoretische Grundlagen\n19.2.3 Analyse und Gewichtung der Prozesse,                21.1.1 Bedeutung von Selbständigkeit und\nihrer Resultate und Produkte                                Lebensqualität\n19.3   Methoden und Durchführungsmodalitäten               21.1.2 Analyse und Anforderungen im Alltag\n19.3.1 Symptombezogen-regulierende Metho-                  21.1.3 Kriterien zu Funktionstraining und\nden                                                         Kompensationstechniken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999                 1739\nStunden                                                     Stunden\n21.1.4 Hilfsmittel- und Rollstuhlversorgung               22.3     Theoretische Grundlagen der Rehabili-\nunter Berücksichtigung der gesetz-                          tation\nlichen Grundlagen, der Kostenregelung              22.4     Einführung in die Rehabilitationspsycho-\nund des Verordnungsweges                                    logie\n21.2   Befunderhebung, Diagnostik und Doku-               22.5     Ziele der Rehabilitation unter Berücksich-\nmentation                                                   tigung der unterschiedlichen Behinderun-\n21.2.1 Standardisierte Testverfahren, beobach-                     gen\ntende Verfahren                                    22.6     Einrichtungen und Dienste der Rehabili-\n21.2.2 Ergotherapeutische Funktionsanalyse                         tation\n21.3   Methoden, Durchführungsmodalitäten                 22.7     Rehabilitationsplanung im interdiszi-\nplinären Team\n21.3.1 Funktionstraining und Entwicklung von\nKompensationsmöglichkeiten zur Verbes-\nserung von Aktivitäten des täglichen               Zur Verteilung auf die Fächer 1-22                        250\nLebens                                             Stundenzahl insgesamt                                   2 700\n21.3.2 Beratung, Vergabe und Anleitung beim\nEinsatz spezifischer Hilfsmittel und Roll-         B Praktische Ausbildung für Ergo-\nstühle unter Berücksichtigung der Kosten-              therapeuten\nregelung                                                                                               Stunden\nPraktische Ausbildung im\n21.3.3 Funktionstraining bei Prothesen und\nSchienen                                           1. psychosozialen (psychiatrischen/psycho-\nsomatischen) Bereich                                  400\n21.3.4 Gelenkschutzunterweisung\n2. motorisch-funktionellen, neurophysiologi-\n21.3.5 Beratung und Adaptation zur Wohnraum-\nschen oder neuropsychologischen Bereich               400\nanpassung und Arbeitsplatzanpassung\n3. arbeitstherapeutischen Bereich                         400\n22     Prävention und Rehabilitation                   40 Zur Verteilung auf die Bereiche 1. bis 3.                 500\n22.1   Theoretische Grundlagen der Prävention             Stunden insgesamt                                       1 700\nund praktische Anwendung                           Dabei soll sich jeweils ein praktischer Einsatz auf die ergo-\n22.2   Einsatz ergotherapeutischer Verfahren in           therapeutische Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen, mit\nder Prävention; praktische Anwendung               Erwachsenen und mit älteren Menschen erstrecken.","1740                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999\nAnlage 2\n(zu § 1 Abs. 3)\n(Bezeichnung der Schule)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                     Geburtsort\nhat in der Zeit vom __________________ bis _____________________ regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und\npraktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 ErgThAPrV teilgenommen.\nDie Ausbildung ist – nicht – über die nach § 4 Abs. 3 des Ergotherapeutengesetzes zulässigen Fehlzeiten hinaus –\num ______ Tage*) – unterbrochen worden.\nOrt, Datum\n_______________________________________                  (Stempel)\n_______________________________________\n(Unterschrift(en) der Schulleitung)\n*) Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999           1741\nAnlage 3\n(zu § 10 Abs. 2 Satz 1)\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nZeugnis\nüber die staatliche Prüfung\nfür Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                   Geburtsort\nhat am ________________________ die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Ergotherapeutengesetzes vor dem\nstaatlichen Prüfungsausschuß bei der\nin ________________________________________ bestanden.\nSie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:\n1. im schriftlichen Teil der Prüfung „ _____________________“\n2. im mündlichen Teil der Prüfung „ _____________________“\n3. im praktischen Teil der Prüfung „ _____________________“\nOrt, Datum\n_______________________________________                (Siegel)\n_______________________________________\n(Unterschrift des Vorsitzenden\ndes Prüfungsausschusses)","1742           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999\nAnlage 4\n(zu § 15)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis\nzur Führung der Berufsbezeichnung\nName, Vorname\ngeboren am                                  in\nerhält auf Grund des § 2 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die\nBerufsbezeichnung\n„ _____________________________________________“\nzu führen.\nOrt, Datum\n_______________________________________             (Siegel)\n_______________________________________\n(Unterschrift)"]}