{"id":"bgbl1-1999-41-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":41,"date":"1999-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_41.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über Kundeninformationspflichten","law_date":"1999-07-30T00:00:00Z","page":1730,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1730              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 6. August 1999\nVerordnung\nüber Kundeninformationspflichten\nVom 30. Juli 1999\nAuf Grund des § 675a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-           6. die bei der Umrechnung angewandten Referenz-\nbuchs, der durch das Überweisungsgesetz vom 21. Juli                   kurse.\n1999 (BGBl. I S. 1642) neu gefaßt worden ist, verordnet\ndas Bundesministerium der Justiz:                             B. nach Ausführung der Überweisung\n1. eine Bezugsangabe, anhand deren der Überwei-\n§1                                       sende die Überweisung bestimmen kann;\nKundeninformationspflichten                       2. den Überweisungsbetrag;\nvon Kreditinstituten\n3. den Betrag sämtlicher vom Überweisenden zu zah-\n(1) Kreditinstitute haben ihren tatsächlichen und mög-              lenden Entgelte und Auslagen;\nlichen Kunden die Informationen über die Konditionen für\n4. gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrun-\nÜberweisungen schriftlich, gegebenenfalls auch auf elek-\nde gelegte Wertstellungsdatum.\ntronischem Weg, in leicht verständlicher Form zur Ver-\nfügung zu stellen. Diese Informationen müssen minde-             (2) Hat der Überweisende mit dem überweisenden Kre-\nstens folgendes umfassen:                                     ditinstitut vereinbart, daß die Kosten für die Überweisung\nganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so\nA. vor Ausführung einer Überweisung                           ist dieser von seinem Kreditinstitut hiervon in Kenntnis zu\n1. Beginn und Länge der Zeitspanne, die erforderlich      setzen.\nist, bis bei der Ausführung eines mit dem Kredit-        (3) Ist eine Umrechnung in eine andere Währung erfolgt,\ninstitut geschlossenen Überweisungsvertrages der      so unterrichtet das Kreditinstitut, das diese Umrechnung\nÜberweisungsbetrag dem Konto des Kreditinstituts      vorgenommen hat, seinen Kunden über den von ihm an-\ndes Begünstigten gutgeschrieben wird;                 gewandten Wechselkurs.\n2. die Zeitspanne, die bei Eingang einer Überweisung\nerforderlich ist, bis der dem Konto des Kreditin-\nstituts gutgeschriebene Betrag dem Konto des                                        §2\nBegünstigten gutgeschrieben wird;                                         Anwendungsbereich\n3. die Berechnungsweise und die Sätze aller vom              Die Informationspflichten nach § 1 gelten nur, soweit\nKunden an das Kreditinstitut zu zahlenden Entgelte    die §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf\nund Auslagen;                                         Überweisungen Anwendung finden.\n4. gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrun-\nde gelegte Wertstellungsdatum;\n§3\n5. die den Kunden zur Verfügung stehenden Be-\nschwerde- und Abhilfeverfahren sowie die Einzel-                               Inkrafttreten\nheiten ihrer Inanspruchnahme;                            Diese Verordnung tritt am 14. August 1999 in Kraft.\nBonn, den 30. Juli 1999\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nHert a Däub ler- Gmelin"]}