{"id":"bgbl1-1999-40-5","kind":"bgbl1","year":1999,"number":40,"date":"1999-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/40#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-40-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_40.pdf#page=10","order":5,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Viehverkehrsverordnung","law_date":"1999-07-27T00:00:00Z","page":1674,"pdf_page":10,"num_pages":17,"content":["1674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1999\nBekanntmachung\nder Neufassung der Viehverkehrsverordnung\nVom 27. Juli 1999\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Viehverkehrs-\nverordnung und der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 27. Juli 1999\n(BGBl. I S. 1670) wird nachstehend der Wortlaut der Viehverkehrsverordnung\nin der ab 31. Juli 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194),\n2. den am 31. Juli 1999 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4 und 7 sowie des\n§ 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038).\nBonn, den 27. Juli 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1999                   1675\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr\n(Viehverkehrsverordnung)\nInhalt süb ersic ht\n§§                                                              §§\nAbschnitt 1:    Viehtransportfahrzeuge                  1         Abschnitt 9:   Ursprungszeugnisse, Gesundheits-\nAbschnitt 2:    Viehladestellen                         2                        zeugnisse                             19\nAbschnitt 3:    Viehausstellungen, Viehsammel-                    Abschnitt 10:  Kennzeichnung von Schweinen,\nstellen, Viehmärkte, Viehhöfe,                                   Schafen und Ziegen, Kontroll-\nSchlachthöfe und Großschlacht-                                   bücher, Deckregister              19a bis 24\nstätten                             3 bis 11      Abschnitt 10a: Fütterung                            24a\nUnterabschnitt 1: Einrichtung       3 bis 5\nAbschnitt 10b: Tierhaltung                      24b und 24c\nUnterabschnitt 2: Betrieb           6 bis 11\nAbschnitt 10c: Kennzeichnung und Registrierung\nAbschnitt 4:    Gastställe, Händlerställe und                                    von Rindern nach der Verordnung\ngenossenschaftliche Handelsställe      12                        (EG) Nr. 820/97                   24d bis 24i\nAbschnitt 5:    Viehkastrierer                         13         Abschnitt 10d: Verbot des Inverkehrbringens\nAbschnitt 6:    Wanderschafherden                      14                        von Ohrmarken                        24j\nAbschnitt 7:    Viehhandelsunternehmen                 15         Abschnitt 11:  Ordnungswidrigkeiten                  25\nAbschnitt 8:    Reinigung und Desinfektion          16 bis 18     Abschnitt 12:  Schlußvorschriften                 25a, 26\n–––––––––––––\nAbschnitt 1                                                     Abschnitt 2\nViehtransportfahrzeuge                                                Viehladestellen\n§1                                                               §2\n(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die zur Beförde-           (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Vieh-\nrung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahr-            ladestellen nur anzuwenden, wenn dort wiederkehrend\nzeuge), sowie bei einer solchen Beförderung benutzte              Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, umgela-\nBehältnisse müssen                                                den oder verwogen wird, jedoch nicht auf Grenzunter-\n1. so beschaffen sein, daß tierische Abgänge, Einstreu            suchungsstellen.\noder Futter während des Transports nicht heraus-                (2) Viehladestellen unterliegen der Aufsicht durch den\nsickern oder herausfallen können, und                         beamteten Tierarzt.\n2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;                    (3) Viehladestellen müssen folgenden Anforderungen\ndies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Vieh-         entsprechen:\ntransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen            1. Der Boden muß flüssigkeitsundurchlässig sein und Ge-\nBestand zwischen Gehöft und Weideflächen transportiert               fälle zu einem Abfluß haben.\nwird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie\nRäume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flug-               2. Der Abfluß muß an die Kanalisation oder eine sonstige\nzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs              Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser ange-\nbenutzt werden.                                                      schlossen sein.\n(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1         3. Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen\nhaben zu sorgen:                                                     für eine schnelle und sichere Desinfektion müssen zur\nVerfügung stehen.\n1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,\n4. Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln anfallen-\n2. bei Behältnissen der Benutzer,                                    den Dungs und Streumaterials muß vorhanden sein, in\n3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der Ver-             der der Dung und das Streumaterial so behandelt wer-\nfügungsberechtigte.                                              den können, daß Tierseuchenerreger abgetötet wer-","1676              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1999\nden. Boden und Wände der Dunglagerstätte müssen           5. Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend be-\nflüssigkeitsundurchlässig sein.                               leuchtbar sein.\n5. Laderampen und sonstige Einrichtungen zum Ver-            6. Die Einrichtungen, insbesondere zum Abtrennen von\nladen, Entladen oder Umladen von Vieh müssen leicht           Tieren, müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden\ngereinigt und desinfiziert werden können.                     können.\n6. Ausreichende Beleuchtung muß vorhanden sein.              7. Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen,            unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben.\nsoweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen-         8. Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seu-\nstehen,                                                          chenkranker oder verdächtiger Tiere muß vorhanden\n1. von den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 bis 4 für Viehladestellen      sein.\nmit geringem Viehverkehr und                              9. Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrichtun-\n2. von den Absätzen 2 und 3 für Viehladestellen, an denen        gen zur Reinigung und zur Desinfektion der Hände und\nnur von einem Transportmittel zum anderen umgela-             des Schuhzeugs vorhanden sein.\nden wird.                                                   (3) Für Viehausstellungen und Viehsammelstellen, für\n(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen mit    Viehmärkte geringen Umfangs und für Jahr- und Wochen-\nregelmäßig großem Viehverkehr anordnen, daß                  märkte, die nach § 16 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes\nvon der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind,\n1. eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem\nkann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 2\nBoden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh,\nNr. 1 bis 7 zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämp-\n2. Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von Tie-       fung nicht entgegenstehen.\nren verschiedener Gattungen und Größen und\n(4) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte anord-\n3. ausreichende Anbindevorrichtungen                         nen, daß die Marktplätze\ngeschaffen werden.                                           1. durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden,\n2. insgesamt mit befestigtem und desinfizierbarem Boden\nAbschnitt 3                              versehen werden,\nViehausstellungen, Viehsammelstellen,                3. Gefälle zu einem Abfluß erhalten, der an die Kanalisa-\nViehmärkte, Viehhöfe,                          tion oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von\nSchlachthöfe und Großschlachtstätten                     Abwasser angeschlossen ist.\nUnterabschnitt 1                                                        §4\nEinrichtung                                                      Viehhöfe\n(1) Viehhöfe müssen\n§3\n1. den Anforderungen des § 3 Abs. 2 entsprechen,\nViehausstellungen,\nViehsammelstellen, Viehmärkte                   2. an den Ein- und Ausgängen\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Vieh-          a) ein Durchfahrbecken oder eine gleich wirksame\nsammelstellen nur anzuwenden, wenn dort wiederkeh-                   Einrichtung zur Desinfektion der Räder von Fahr-\nrend Vieh aus verschiedenen Beständen zusammenge-                    zeugen haben,\nbracht und sortiert und dabei verladen, entladen oder            b) eine Einrichtung zur Desinfektion des Schuhzeugs\numgeladen wird.                                                      von Personen haben,\n(2) Orte, an denen Viehausstellungen, Viehsammelstel-      3. auf Laderampen Buchten zur vorläufigen Unterbrin-\nlen oder Viehmärkte abgehalten oder eingerichtet werden,         gung der Tiere haben,\nmüssen folgenden Anforderungen entsprechen:\n4. an Rampen ausreichende Beleuchtung haben,\n1. Sie müssen so eingefriedet sein, daß die zugeführten\nTiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge ver-       5. wenn sie mit einem Schlachthof oder einer Groß-\nbracht werden können.                                         schlachtstätte verbunden sind, Einrichtungen haben,\ndurch die sie gegenüber diesen Betrieben abgeschlos-\n2. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be- oder\nsen werden können.\nEntladen von Viehtransportfahrzeugen müssen befe-\nstigt und desinfizierbar sein.                              (2) Der Einrichtung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a\nbedarf es nicht, wenn sichergestellt ist, daß die Fahrzeuge\n3. Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen\ninnerhalb des Viehhofes vollständig desinfiziert werden.\nmuß ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurchläs-\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1\nsigem Boden vorhanden sein. Der Boden muß Gefälle\nNr. 3 und 4 zulassen, soweit Belange der Seuchen-\nzu einem Abfluß haben, der an die Kanalisation oder\nbekämpfung nicht entgegenstehen.\neine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwas-\nser angeschlossen ist. Unter Druck stehendes Wasser         (3) Die zuständige Behörde kann für größere Viehhöfe\nmuß zur Verfügung stehen.                                 anordnen, daß\n4. Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh          1. gegen die übrige Anlage vollständig geschlossene\nmüssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und            Seuchenhöfe zur Aufnahme seuchenkranker oder ver-\nglatte, desinfizierbare Wände haben.                          dächtiger Tiere und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1999                1677\n2. vom übrigen Viehverkehr getrennte Restbestandställe          (3) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von Vieh\nzur Unterbringung des von einem zum anderen Markt-       auf Viehausstellungen und Viehsammelstellen eine amts-\ntag verbleibenden Viehs                                  tierärztliche Untersuchung anordnen.\neingerichtet werden.\n§9\n§5                                           Abtrieb von Schlachtviehmärkten,\nSchlachthöfen und Großschlachtstätten\nSchlachthöfe und Großschlachtstätten\n(1) Der Abtrieb von Rindern, Schweinen, Schafen und\nSchlachthöfe sowie Schlachtstätten, in denen wöchent-\nZiegen von Schlachtviehmärkten, Schlachthöfen und\nlich mehr als 75 Schweine, 30 Rinder, 30 Kälber oder\nGroßschlachtstätten bedarf der Genehmigung der zustän-\n50 Schafe geschlachtet werden (Großschlachtstätten),\ndigen Behörde; der Abtrieb von Rindern jedoch nur,\nmüssen\n1. wenn sie nicht zur Schlachtung oder zum Auftrieb auf\n1. den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ent-\nandere Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe oder Groß-\nsprechen,\nschlachtstätten oder auf Ausfuhrsammelstellen abge-\n2. Buchten oder Unterkunftsräume zur vorläufigen Unter-          trieben werden,\nbringung der Tiere haben,\n2. soweit die zuständige Behörde dies in Zeiten erhöh-\n3. an Rampen ausreichende Beleuchtung haben.                     ter Seuchengefahr für einzelne Schlachtviehmärkte,\nSchlachthöfe und Großschlachtstätten bestimmt, weil\neine Verschleppung von Tierseuchen zu befürchten ist.\nUnterabschnitt 2\n(2) Die Genehmigung des Abtriebs zur Schlachtung\nBetrieb                             oder zum Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte,\nSchlachthöfe oder Großschlachtstätten oder auf Ausfuhr-\n§6                               sammelstellen darf nur versagt werden, wenn in Zeiten\nAnzeige, Beschränkung und Verbot                  erhöhter Seuchengefahr eine Verschleppung von Tier-\nseuchen zu befürchten ist. Der Abtrieb an andere Stellen\n(1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen     darf nur genehmigt werden\nähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom Veran-\nstalter mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.        1. bei fehlgeleiteten oder tragenden Tieren mit der Ein-\nschränkung, daß die Tiere im Bereich der zuständigen\n(2) Die zuständige Behörde kann Viehausstellungen,            Behörde bleiben müssen,\nViehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art beschrän-\nken oder verbieten, wenn dies aus Gründen der Seuchen-       2. bei Rindern, die in einen Rindermastbetrieb gebracht\nbekämpfung erforderlich ist.                                     werden sollen, wenn sichergestellt ist, daß sie bis zur\nSchlachtung dort bleiben, und Belange der Seuchen-\n§7                                   bekämpfung nicht entgegenstehen.\nAuftrieb                               (3) Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die zur\nSchlachtung oder zum Auftrieb auf andere Schlacht-\n(1) Auf Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstal-     viehmärkte, Schlachthöfe oder Großschlachtstätten oder\ntungen ähnlicher Art dürfen nur Tiere aufgetrieben werden,   auf Ausfuhrsammelstellen abgetrieben werden, müssen\ndie durch Marken oder auf andere geeignete Weise dauer-      durch amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarken als\nhaft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muß, soweit      Schlachttiere gekennzeichnet sein; davon ausgenommen\nnicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung           sind Tiere, die von einem Schlachtviehhof in einen unmit-\ngesorgt ist, so festgesetzt sein, daß der Auftrieb nicht     telbar angrenzenden Schlachthof abgetrieben werden.\nvor Tageshelle beginnt und nicht nach Tageshelle             Über den Abtrieb hat der Betreiber des Schlachtviehmark-\nendet. Die zuständige Behörde kann den Auftrieb auf          tes oder der Betriebsinhaber des Schlachthofes oder der\nbestimmte Stunden beschränken, jedoch nicht für              Großschlachtstätte Aufzeichnungen zu machen, aus\nSchlachtviehmärkte.                                          denen der Verbleib der Tiere zweifelsfrei ersichtlich ist; die\n(2) Beim Auftrieb auf Viehmärkte und Viehhöfe muß         Aufzeichnungen sind mindestens zwölf Monate aufzu-\nverhindert werden, daß Unbefugte die Laderampen be-          bewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen\ntreten.                                                      vorzulegen.\n§8                                                            § 10\nAmtstierärztliche Untersuchung                                   Milch von Schlachtkühen\nMilch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten,\n(1) Die Tiere werden beim Auftrieb auf Viehmärkte und\nSchlachthöfen oder Großschlachtstätten aufgestellt sind,\nViehhöfe amtstierärztlich untersucht. Die zuständige Be-\ndarf nur abgegeben oder verwertet werden, wenn sie einer\nhörde kann Ausnahmen hiervon zulassen, soweit Belange\nHitzebehandlung unterzogen wurde, durch die Tierseu-\nder Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit\nchenerreger abgetötet werden.\nes aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,\nkann sie weitere amtstierärztliche Untersuchungen für\nTiere anordnen, die länger als 24 Stunden auf dem Vieh-                                   § 11\nmarkt oder Viehhof bleiben.                                                Jahrmärkte und Wochenmärkte\n(2) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann sie eine           § 6 Abs. 1, §§ 7 und 8 Abs. 1 sind auf Jahrmärkte und\namtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb       Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beaufsich-\nauf Schlachthöfe und Großschlachtstätten anordnen.           tigung befreit sind, nicht anzuwenden.","1678              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1999\nAbschnitt 4                                                  Abschnitt 7\nGastställe, Händlerställe und                                  Viehhandelsunternehmen\ngenossenschaftliche Handelsställe\n§ 15\n§ 12                               Wer gewerbsmäßig mit Vieh handelt, hat dies bei\nBeginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzei-\nGastställe, Händlerställe und genossenschaftliche Han-\ngen.\ndelsställe unterliegen der Aufsicht durch den beamteten\nTierarzt. Sie müssen folgenden Anforderungen entspre-\nchen:                                                                                Abschnitt 8\n1. Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen                      Reinigung und Desinfektion\nBoden und glatte Wände haben. Sie müssen aus-\nreichend beleuchtbar sein.\n§ 16\n2. Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände,\nBeförderungsmittel\nKrippen, Tränken und Vorratsbehälter, muß aus leicht\nzu reinigendem und zu desinfizierendem Material             (1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförde-\nsein.                                                    rung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerät-\nschaften sind nach jedem Transport zu reinigen und zu\ndesinfizieren. Dies gilt nicht für nichtgewerbliche be-\nstandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh\nAbschnitt 5                          aus dem eigenen Bestand transportiert wird. Satz 1 gilt\nentsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und\nViehkastrierer                        Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und\nSchiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt\n§ 13                            worden sind.\nPersonen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tier-       (2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh auf Vieh-\narzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer    höfe, Schlachthöfe oder Großschlachtstätten verbracht\nanzeigepflichtigen Seuche leiden oder einer solchen Seu-     worden ist, müssen, bevor sie diese verlassen, gereinigt\nche verdächtig sind.                                         und desinfiziert werden.\n(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter Seu-\nchengefahr anordnen, daß\nAbschnitt 6                          1. die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Einrichtun-\ngen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel verse-\nWanderschafherden                             hen werden,\n2. für Viehausstellungen, Viehsammelstellen oder Vieh-\n§ 14                                märkte Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen\n(1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer            nach Absatz 2 gelten,\nKreise treiben will, bedarf hierfür der Genehmigung der      3. Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach\nzuständigen Behörde.                                             jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren sind.\n(2) Die Genehmigung ist von dem Führer der Herde             (4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verantwort-\nunter Angabe der Tierzahl der Herde und des Treibweges       lich:\neinzuholen. Sie ist zu erteilen, wenn                        1. bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer,\n1. durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist,        2. bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer,\ndaß die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist, die\nauf eine Seuche schließen lassen, und                    3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der Ver-\nfügungsberechtigte.\n2. sonstige Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent-\ngegenstehen.                                                                        § 17\nSie kann insbesondere auf bestimmte Wege oder Trieb-                     Flächen, Räume und Gerätschaften\nflächen beschränkt und mit der Auflage verbunden wer-\nden, daß der Führer der Herde während der Wanderung             (1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vor-\nNachweise über den Gesundheitszustand der Schafe zu          übergehende Unterkunft und die Vermarktung von Vieh,\nerbringen hat.                                               Zu- und Abtriebswege für Vieh auf Viehmärkten, in Vieh-\nhöfen, Schlachthöfen und Großschlachtstätten sowie die\n(3) Der Führer der Herde hat über die Zu- und Abgänge     benutzten Gerätschaften sind nach jeder zusammenhän-\nAufzeichnungen zu machen; er hat diese Aufzeichnungen        genden Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren. Gast-\nund die Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen der        ställe, Händlerställe und genossenschaftliche Handels-\nzuständigen Behörde vorzulegen.                              ställe sind bei Benutzung in regelmäßigen Abständen von\n(4) Die zuständige Behörde kann für kleinere Herden       höchstens einer Woche zu reinigen und zu desinfizieren.\nund für Herden, die nur über benachbarte Gemarkungen            (2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde\ngetrieben werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange         Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4\nder Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.                  zulassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1999                1679\n§ 18                                c) eine von der zuständigen Behörde festgelegte\nnumerische Identifizierung des Betriebes mit nicht\nDung, Streumaterial und Abfall\nmehr als sieben Zeichen.\nDung, Streumaterial, Schmutz und Futterreste, die bei\neiner Reinigung nach den §§ 16 und 17 anfallen, sind            (4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt wer-\nunschädlich zu beseitigen oder so zu behandeln, daß Tier-    den, sind spätestens bei dem Einstellen in den Bestand\nseuchenerreger abgetötet werden.                             entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeich-\nnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schlachttiere, die unter\nBeachtung des § 33 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-\nverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht wer-\nAbschnitt 9                          den.\nUrsprungszeugnisse,                          (5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitgliedstaat\nGesundheitszeugnisse                       verbracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem\nRecht des anderen Mitgliedstaates der Kennzeichnung\nnach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleich.\n§ 19\nAuf Anordnung der zuständigen Behörde beizubringen-           (6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder ist die Ohr-\nde Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesundheits-           markennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter\nzeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere Frist       das Tier unverzüglich erneut nach Absatz 1 zu kennzeich-\nbestimmt ist, zehn Tage von der Ausstellung an. Die          nen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für\nGesundheitszeugnisse müssen vom beamteten Tierarzt           Schweine, die unmittelbar zur Abgabe an eine Schlacht-\noder einem dazu beauftragten Tierarzt ausgestellt sein.      stätte bestimmt und nach § 3 der Fleischhygiene-Verord-\nnung anderweitig gekennzeichnet sind.\n§ 19d\nAbschnitt 10\nKennzeichnung von Schafen und Ziegen\nKennzeichnung von Schweinen, Schafen\nund Ziegen, Kontrollbücher, Deckregister                 (1) Schafe und Ziegen sind im Ursprungsbestand vom\nTierhalter spätestens vor der Abgabe aus dem Bestand\nmit einer von der zuständigen Behörde oder einer von die-\n§ 19a\nser beauftragten Stelle (beauftragte Stelle) ihm zugeteilten\nKennzeichnungsgebot                        Ohrmarke, die den Anforderungen des § 19c Abs. 3 ent-\nSchweine, Schafe und Ziegen dürfen aus einem               spricht, dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu\nBestand nur verbracht oder abgegeben oder in einen           lassen. § 19c Abs. 4 bis 6 Satz 1 gilt entsprechend.\nBestand oder eine Schlachtstätte nur eingestellt werden,        (1a) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der\nwenn sie entsprechend den §§ 19c und 19d gekennzeich-        zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle auf\nnet sind.                                                    Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des\nvoraussichtlichen Bedarfs zugeteilt.\n§ 19b\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Art der Kenn-\n(aufgehoben)                         zeichnung nicht, soweit durch eine Ohrtätowierung der\nzuständigen Behörde oder einer anerkannten Züchterver-\n§ 19c                            einigung der Ursprungsbestand zu ermitteln ist und die\nbetreffende Züchtervereinigung sich verpflichtet hat, die\nKennzeichnung von Schweinen                     zuständige Behörde über die vorgenommene Kennzeich-\n(1) Schweine sind im Ursprungsbestand vom Tierhalter       nung zu unterrichten.\nspätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Absat-\nzes 3 mit einer von der zuständigen Behörde oder einer                                     § 20\nvon dieser beauftragten Stelle (beauftragte Stelle) ihm\nzugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen                    Vieh- und Transportkontrollbücher\noder kennzeichnen zu lassen.\n(1) Wer gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder Vieh ver-\n(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der            mittelt, hat über die in seinem Besitz befindlichen und die\nzuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle auf         von ihm gehandelten, abgegebenen oder vermittelten\nAntrag und unter angemessener Berücksichtigung des           Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie das\nvoraussichtlichen Bedarfs zugeteilt.                         von ihm gehandelte, abgegebene oder vermittelte Ge-\n(3) Die Ohrmarke muß                                       flügel ein Viehkontrollbuch zu führen; dies gilt auch für\nGenossenschaften und Erzeugergemeinschaften, die Vieh\n1. so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendbar ist,    übernehmen oder abgeben, sowie für Brütereien, die\n2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer        Küken auch aus Bruteiern anderer Betriebe erbrüten und\nSchrift auf weißem Grund mindestens folgende An-          abgeben. Dem Viehkontrollbuch müssen folgende Anga-\ngaben (Ohrmarkennummer) enthalten:                        ben zu entnehmen sein:\na) „DE“ (für Deutschland),                                1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift\ndes bisherigen Besitzers,\nb) das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche\nKraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder         2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Erwer-\nder kreisfreien Stadt und                                 bers,","1680              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1999\n3. folgende Beschreibung der Tiere:                                                             § 24\na) bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter,                     Form, Aufbewahrung und Vorlage\nAbzeichen, Markierungen,                                 (1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen\nb) bei Rindern, Schafen und Ziegen die Ohrmarken-        gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein. Als Vieh-\nnummer oder, bei Schafen und Ziegen, die Tätowie-     kontrollbuch, Transportkontrollbuch und als Deckregister\nrungsnummer,                                          dürfen jedoch auch Loseblattdurchschreibsysteme oder\nandere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeich-\nc) bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter sowie\nnungen verwendet werden.\ndie Kennzeichnung,\n(2) Die Eintragungen sind unverzüglich in dauerhafter\nd) bei Geflügel Stückzahl, Rasse und ungefähres Alter.\nWeise vorzunehmen. Bei Verwendung von Loseblatt-\nNach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tierge-        durchschreibsystemen oder anderen zuverlässig nach-\nsundheitszeugnisse sind im Viehkontrollbuch zu vermer-       prüfbaren systematischen Aufzeichnungen sind die Seiten\nken und diesem beizufügen. Das Viehkontrollbuch ist der      der Kontrollbücher und des Deckregisters mit fortlaufen-\nzuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzu-        den Nummern zu versehen (Paginierung).\nlegen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf\n(3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind ein\nes aus dem Betrieb nicht entfernt werden.\nJahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem\n(2) Während des Transportes ist ein Transportkontroll-    Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung\nbuch, das die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über      gemacht worden ist. Sie sind der zuständigen Behörde auf\ndie jeweils transportierten Tiere sowie Abfahrtszeit und     Verlangen vorzulegen.\nFahrtziel, zusammen mit nach anderen Rechtsvorschriften\nerforderlichen Tiergesundheitsbescheinigungen enthält,\nmitzuführen. Dies gilt nicht für Transporte, auf denen Vieh                               Abschnitt 10a\naus dem eigenen Bestand mit bestandseigenen Vieh-                                            Fütterung\ntransportfahrzeugen zu einer Schlachtstätte transportiert\nwird.\n§ 24a\n§ 21                                                      Verfütterungsverbot\nDesinfektionskontrollbuch                       (1) Das Verfüttern von Speise- und Schlachtabfällen an\nKlauentiere ist verboten. Die zuständige Behörde kann\nFahrer von Viehtransportfahrzeugen, für die nach § 16     Ausnahmen für das Verfüttern an Schweine zulassen,\neine Desinfektion vorgeschrieben ist, haben für jedes        sofern die Speise- und Schlachtabfälle vor dem Verfüttern\nFahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch bei         einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Erhit-\nsich zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen            zungsverfahren unterworfen worden sind, durch das Tier-\nsind:                                                        seuchenerreger abgetötet werden, und Belange der Tier-\n1. Tag des Transportes,                                      seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.*)\n2. Art der beförderten Tiere,                                   (1a) Speiseabfälle dürfen zur Verfütterung an Schweine\nnur abgegeben werden, wenn der Abnehmer eine Aus-\n3. Ort und Tag der Desinfektion des Fahrzeugs.               nahme nach Absatz 1 Satz 2 nachweist. Die Abgabe von\nDie Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der       Speiseabfällen, für die keine Zulassung zur Verfütterung\nDesinfektion zu machen.                                      nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes\nerforderlich ist, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.\n§ 22                                (2) Das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse aus Säu-\nKastrationskontrollbuch                     getiergewebe und von Mischfuttermitteln, die diese Ein-\nzelfuttermittel enthalten, an Wiederkäuer ist verboten.\nPersonen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tier-    Satz 1 gilt nicht für:\narzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu führen,\naus dem hervorgeht, wann und in welchen Orten und            1. Milch und Milcherzeugnisse,\nGehöften sie Kastrationen vorgenommen haben.                 2. Gelatine,\n3. Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten, wobei\n§ 23                                 das Ausgangsmaterial zunächst einem pH-Wert von\nDeckregister                              1 bis 2 und sodann einem pH-Wert von mehr als 11\nausgesetzt und anschließend mindestens 30 Minuten\nTierhalter, die einen Hengst, Bullen oder Eber zum\nlang bei einer Temperatur von mindestens 140 °C und\nDecken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister\neinem Druck von 3 bar erhitzt worden ist,\nzu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen sind:\n4. Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen sowie\n1. Name und Anschrift des Vatertierhalters,\n5. Bluterzeugnisse\n2. Art, Rasse, Alter, Name, Abzeichen, Markierung und\ngegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres,\n*) § 24a Abs. 1 Satz 2 gilt ab dem 28. April 2000 in folgender Fassung:\n3. Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres,         „Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verfüttern an\nSchweine genehmigen, sofern die Speise- und Schlachtabfälle vor dem\n4. Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen, Alter              Verfüttern in einer in ausreichender Entfernung von einem Betrieb mit\nund Rasse des gedeckten Tieres,                             Klauentierhaltung gelegenen Erhitzungsanlage einem von der zuständi-\ngen Behörde zugelassenen Erhitzungsverfahren unterworfen worden\n5. Tag des Deckaktes.                                           sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1999              1681\nsowie für Mischfuttermittel, die außer diesen Einzelfutter-        derliche Ausdruck auf Kosten des Tierhalters vorzu-\nmitteln andere proteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetier-           legen ist.\ngewebe nicht enthalten.\nAbschnitt 10c\nAbschnitt 10b                                   Kennzeichnung und Registrierung von\nRindern nach der Verordnung (EG) Nr. 820/97\nTierhaltung\n§ 24d\n§ 24b\nKennzeichnung\nAnzeige- und Betriebsregistrierung\n(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung\nWer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner oder           (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Ein-\nTruthühner zum Zwecke der Zucht oder der tierischen            führung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrie-\nProduktion halten will, hat seinen Betrieb spätestens bei      rung von Rindern und über die Etikettierung von Rind-\nBeginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter An-         fleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117\ngabe der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen           S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese\nTiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen         Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt,\nauf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind\nunverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde erfaßt         1. bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den\ndie angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registrier-         Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt,\nnummer in einem Register. Die Registriernummer ist             2. bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden\nzwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde des Betrie-         sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes\nbes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom                 innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den\nStatistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeinde-                  Betrieb\nschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Be-          durchzuführen oder durchführen zu lassen.\ntriebsnummer gebildet.\n(2) Der Tierhalter hat jedes gemäß § 19a Abs. 1 dieser\n§ 24c                              Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung\ngekennzeichnete Rind bis spätestens 25. September\nBestandsregister                        1999 mit zwei Ohrmarken nach Artikel 4 der Verordnung\n(1) Wer eine Tätigkeit nach § 24b Satz 1 ausübt, hat ein    (EG) Nr. 820/97 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu\nBestandsregister zu führen. Dies gilt nicht für Hühner-        lassen. Der Tierhalter trägt unverzüglich nach der Kenn-\noder Truthühnerhaltungen sowie für Schaf- und Ziegen-          zeichnung eines Rindes gemäß Satz 1 die neue Ohrmar-\nhaltungen mit bis zu drei Mutterschafen oder -ziegen. In       kennummer neben die bisherige Ohrmarkennummer in\ndas Bestandsregister sind einzutragen                          das von ihm geführte Register ein. Die zuständige Behör-\nde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn ein Rind\n1. im Falle einer Schweinehaltung: die im Bestand vor-         bereits mit einer Ohrmarke gekennzeichnet ist, die den\nhandenen Tiere unter Berücksichtigung der Zu- und          Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der\nAbgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummer,                Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungs-\nwobei                                                      vorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im\na) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bis-      Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im\nherigen Besitzers und das Datum des Zugangs            Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrie-\nanzugeben ist sowie                                    rung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19) in der jeweils\ngeltenden Fassung entspricht.\nb) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des\nErwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben             (3) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der\nist;                                                   zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten\nStelle (beauftragte Stelle) auf Antrag und unter angemes-\n2. im Falle einer Schaf- oder einer Ziegenhaltung: die         sener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen\nGesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im          Bedarfs zugeteilt.\nBestand vorhandenen Schafe oder Ziegen sowie die\nZu- und Abgänge an Schafen oder Ziegen unter An-              (4) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 820/97\ngabe ihrer Ohrmarken- oder Tätowierungsnummer,             sowie den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten\nwobei                                                      der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes ergibt,\nmüssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 1 entspre-\na) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bis-      chen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf\nherigen Besitzers und das Datum des Zugangs            gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke\nanzugeben ist sowie                                    ist mit einem nach Anlage 2 gebildeten Strichcode zu ver-\nb) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des           sehen.\nErwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben             (5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist\nist.                                                   eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der\n(2) § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß             Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder\nder beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit densel-\n1. das Bestandsregister abweichend von § 24 Abs. 3\nben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke\nSatz 1 drei Jahre lang aufzubewahren ist und               befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach\n2. im Falle eines automatisiert geführten Bestandsregi-        Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder\nsters auf Verlangen der zuständigen Behörde der erfor-     kennzeichnen zu lassen.","1682              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1999\n§ 24e                                                        § 24g\nAnzeige der Kennzeichnung                               Anzeige von Bestandsveränderungen\nDie Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter            (1) Der Tierhalter hat ab dem 26. September 1999 jede\nunverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner An-          Veränderung seines Rinderbestandes der nach Landes-\nschrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie der     recht zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle inner-\nverwendeten Ohrmarkennummer und,                             halb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter An-\n1. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 1, des Geburtsdatums,       gabe\ndes Geschlechts und der Rasse des Tieres sowie der       1. der Registriernummer seines Betriebes sowie,\nOhrmarkennummer des Muttertieres,\n2. bezogen auf das einzelne Tier,\n2. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 2, des Geburtsdatums,\na) der Ohrmarkennummer,\ndes Geschlechts, der Rasse, des Ursprungslandes\nsowie der ursprünglichen Kennzeichnung des Tieres,           b) des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburts-\nder zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle                 datums,\nanzuzeigen.                                                      c) des Todes- oder Schlachtdatums sowie des\nDatums jedes anderen Abgangs.\n§ 24f                              (2) Absatz 1 gilt nicht für die Verbringung eines Rindes\nAnzeige des Bestandes                      zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt der Tier-\nhalter das Datum der Verbringung sowie der Wiederein-\n(1) Der Tierhalter hat alle Rinder, die sich am 26. Sep-\nstellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in das\ntember 1999 in seinem Bestand befinden, der nach Lan-\nvon ihm geführte Register ein.\ndesrecht zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle\nspätestens am 1. Oktober 1999 anzuzeigen, und zwar\n– vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 – unter Angabe                                        § 24h\n1. seines Namens, seiner Anschrift und der Registrier-                                 Rinderpaß\nnummer seines Betriebes sowie,                              (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6 und 7\n2. bezogen auf das einzelne Tier,                            Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 dürfen Rinder aus\neinem Bestand nur verbracht oder abgegeben werden,\na) der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des § 24d            wenn sie von einem Rinderpaß begleitet sind, der den\nAbs. 4 Satz 1,                                       Bestimmungen des Artikels 6 Abs. 1 und des Artikels 7 der\nb) des Geburtsdatums,                                    Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fas-\nc) des Geschlechts,                                      sung und der Anlage 4 entspricht.\nd) der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 3,               (2) Die zuständige Behörde oder die beauftragte Stelle\nträgt in den Rinderpaß die in § 24e genannten Angaben\ne) der Ohrmarkennummer des Muttertieres,                 ein. Auf dem Rinderpaß ist die Ohrmarkennummer zusätz-\nf) der Registriernummer des Geburtsbetriebes und,        lich mit einem nach Anlage 2 gebildeten Strichcode zu\nvermerken.\ng) soweit dies vom Tierhalter nachgewiesen werden\nkann, der Registriernummern aller Betriebe, in          (3) Für Rinder, die aus einem Mitgliedstaat der Europäi-\ndenen das Rind vor der Verbringung in seinen         schen Gemeinschaft verbracht worden sind, ist von der\nBetrieb gehalten worden ist, sowie des Datums        zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten\njeder Verbringung.                                   Stelle ein Rinderpaß gemäß Absatz 1 auszustellen. Der\n(2) Abweichend von Absatz 1 sind im Falle                 vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellte Rinderpaß ist\nnach Aufnahme einer Ablichtung zu den Unterlagen von\n1. vor dem 28. Oktober 1995 im Inland geborener sowie        der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftrag-\naus einem anderen Mitgliedstaat verbrachter Rinder       ten Stelle an den Mitgliedstaat zurückzusenden.\ndie Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, e und f,\n(4) Begleitpapiere gemäß § 24d dieser Verordnung in\n2. in der Zeit vom 28. Oktober 1995 bis 31. Dezember         der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung, die für in der Zeit\n1997 im Inland geborener sowie aus einem anderen         vom 28. Oktober 1995 bis 30. Juni 1998 geborene Rinder\nMitgliedstaat verbrachter Rinder die Angaben nach        ausgestellt worden sind, stehen dem Rinderpaß im Sinne\nAbsatz 1 Nr. 2 Buchstabe e,                              des Absatzes 1 gleich. Für vor dem 28. Oktober 1995\n3. aus einem Drittland eingeführter Rinder die Angaben       im Inland geborene Rinder kann die zuständige Behörde\nnach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, e und f                 oder beauftragte Stelle anstelle von Rinderpässen Begleit-\npapiere entsprechend § 24d dieser Verordnung in der\nnur anzuzeigen, soweit der Tierhalter sie im Einzelfall\nam 30. Juni 1998 geltenden Fassung ausstellen, die dem\nnachweisen kann.\nRinderpaß im Sinne des Absatzes 1 gleichstehen.\n(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind im\nFalle von Rindern,                                                                        § 24i\n1. die nach dem 28. Oktober 1995 aus einem Drittland                       Register, Transportkontrollbuch\neingeführt worden sind, das Ursprungsland und die\nursprüngliche Kennzeichnung,                                Soweit nach Artikel 7 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EG)\nNr. 820/97 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG)\n2. die gemäß § 24d Abs. 2 Satz 1 umzukennzeichnen            Nr. 2629/97 nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, gilt\nsind, die bisherige Ohrmarkennummer                      für das Register § 24 mit der Maßgabe, daß Loseblatt-\nanzuzeigen.                                                  durchschreibsysteme nicht zulässig sind und im Falle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1999                   1683\neines automatisiert geführten Registers der erforderliche      11. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 2, jeweils in Ver-\nAusdruck auf Verlangen der zuständigen Behörde auf                    bindung mit Abs. 4, oder § 17 Abs. 1 über die Reini-\nKosten des Tierhalters vorzulegen ist.                                gung und Desinfektion zuwiderhandelt,\n12. entgegen § 18 Dung, Streumaterial, Schmutz oder\nFutterreste nicht unschädlich beseitigt oder nicht\nAbschnitt 10d\nvorschriftsmäßig behandelt,\nVerbot des Inverkehrbringens von Ohrmarken                12a. entgegen § 19a ein Schwein, Schaf oder eine Ziege\nverbringt, abgibt oder einstellt,\n§ 24j\n12b. entgegen § 19c Abs. 1, 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1,\nVerbot des Inverkehrbringens von Ohrmarken                      Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, jeweils auch in Ver-\nEs ist verboten, Ohrmarken im Sinne dieser Verordnung              bindung mit § 19d Abs. 1 Satz 2, oder § 19d Abs. 1\noder im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der                  Satz 1 ein Schwein, Schaf oder eine Ziege nicht,\njeweils geltenden Fassung ohne Genehmigung der                        nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder\nzuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.                        kennzeichnen läßt,\n13. einer Vorschrift der §§ 20 bis 23 oder des § 24, auch\nin Verbindung mit § 24c Abs. 2, oder § 24g über die\nAbschnitt 11                                 Führung, Form, Aufbewahrung oder Vorlage von\nOrdnungswidrigkeiten                              Kontrollbüchern oder eines dort genannten Regi-\nsters zuwiderhandelt,\n§ 25                              14. entgegen § 24a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-            Speise- oder Schlachtabfälle oder Futtermittel ver-\nfüttert,\nstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig                                                14a. entgegen § 24a Abs. 1a Speiseabfälle abgibt oder\neine Anzeige nicht oder nicht richtig erstattet,\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 4, § 3\nAbs. 3, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1,  15. eine Anzeige nach § 24b Satz 1 oder 2 nicht, nicht\n§ 14 Abs. 1 oder 4, § 17 Abs. 2 oder § 24a Abs. 1                 richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstat-\nSatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder                     tet,\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 3          16. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 1 ein Bestandsregister\nAbs. 4, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 14           nicht führt oder entgegen § 24c Abs. 1 Satz 3 eine\nAbs. 2 Satz 3 oder § 16 Abs. 3                                    Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nvornimmt,\nzuwiderhandelt.\n17. entgegen § 24d Abs. 1 eine Kennzeichnung nicht,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\ndurchführen läßt,\nlässig\n18. entgegen § 24d Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 ein Rind\n1. entgegen § 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genann-\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeich-\nten Beförderungsmittel den festgesetzten Anforde-\nnet oder kennzeichnen läßt,\nrungen entsprechen,\n19. entgegen § 24e, § 24f Abs. 1 oder 3 oder § 24g\n2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Viehausstellung, einen                  Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-\nViehmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art                ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nnicht rechtzeitig anzeigt,\n20. entgegen § 24h Abs. 1 ein Rind verbringt oder abgibt\n3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Tier auftreibt, das               oder\nnicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet\nist,                                                    21. ohne Genehmigung nach § 24j eine Ohrmarke in den\nVerkehr bringt.\n4. ohne die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 ein Tier von\neinem Schlachtviehmarkt, einem Schlachthof oder            (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des\neiner Großschlachtstätte abtreibt,                      Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung\n(EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Ein-\n5. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 die Aufzeichnungen nicht       führung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrie-\nmacht oder nicht aufbewahrt,                            rung von Rindern und über die Etikettierung von Rind-\n6. entgegen § 10 nicht ausreichend erhitzte Milch            fleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117\nabgibt oder verwertet,                                  S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\n7. entgegen § 13 ein Tier kastriert,                         1. entgegen Artikel 6 Abs. 4 oder 5 den dort genannten\nPaß bei der zuständigen Behörde nicht oder nicht\n8. ohne die Genehmigung nach § 14 Abs. 1 eine Wan-\nrechtzeitig einreicht oder der zuständigen Behörde\nderschafherde über das Gebiet mehrerer Kreise\nnicht oder nicht rechtzeitig zusendet,\ntreibt,\n2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 erster Anstrich in Verbindung\n9. entgegen § 14 Abs. 3 Aufzeichnungen nicht macht\nmit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kom-\noder Aufzeichnungen oder die Genehmigung nicht\nmission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungs-\nmitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt,\nvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates\n10. entgegen § 15 den Viehhandel nicht rechtzeitig                 im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und\nanzeigt,                                                    Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung","1684              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1999\nund Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19)      (2) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 entspre-\nein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig  chend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in der am\nführt,                                                    27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet worden\n3. entgegen Artikel 7 Abs. 2 den dort genannten Paß          sind, sind abweichend von Abschnitt 10c die §§ 20, 24c\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- und 25 in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung anzu-\nzeitig ergänzt oder                                       wenden.\n4. entgegen Artikel 7 Abs. 4 das dort genannte Register         (3) Die §§ 19a, 19b, 20, 24c, 24d und 25 dieser Verord-\nnicht oder nicht rechtzeitig offenlegt.                   nung in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung sind im\nHinblick auf\n1. Rinder im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Satz 3 der Verord-\nAbschnitt 12                              nung (EG) Nr. 820/97 noch bis zum 1. September 1998,\nSchlußvorschriften                        2. Rinder im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Satz 4 der Verord-\nnung (EG) Nr. 820/97 noch bis zum 1. September 1999\n§ 25a\nabweichend von den Vorschriften des Abschnittes 10c\nÜbergangsvorschriften                      weiter anzuwenden.\n(1) Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 27. Oktober 1995\nentsprechend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in\nder am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet                                   § 26\nworden sind, ist § 19a nicht anzuwenden.                                            (Inkrafttreten)","","1686                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1999\nAnlage 2\n(zu § 24d Abs. 4 und § 24h Abs. 2)\nRegelung\nüber den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß\n§ 24d Abs. 4 Satz 2 und § 24h Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung\nDer auf dem Vorderteil einer Ohrmarke anzubringende und der auf dem Rinderpaß einzutragende Strichcode ist wie\nnachfolgend beschrieben aufzubauen:\n1.   Art des Strichcodes\nEs kommt der Strichcode Typ 2/5 überlappt mit Prüfziffernberechnung zum Einsatz.\n1.1 Kriterien des Strichcodetyps\nZeichensatz numerisch, Zeichenvorrat 10 Ziffern, variable Zeichenlänge mit der Bedingung immer geradzahlig.\n1.2 Prüfziffernberechnung\nDie Prüfziffer (PZ) wird durch eine zusätzliche Ziffer unmittelbar vor dem Stopp-Zeichen des Strichcodes darge-\nstellt. Die Prüfziffer wird zusammen mit dem Strichcode gelesen. Stimmt diese gelesene Prüfziffer nicht mit der vom\nLesegerät errechneten Prüfziffer überein, wird der Strichcode nicht übertragen.\nNachfolgend ein Beispiel einer Berechnung, gültig für Strichcodes der 2/5 Familie nach Modulo 10 mit der Gewich-\ntung 3. Die Gewichtungsfaktoren 3, 1, 3, 1, … werden mit 3 beginnend von rechts nach links unter der Nutzziffern-\nfolge verteilt:\nBeispiel:\nKlartext:                              0           8        9        0        1        3       3         5         0        8     0        7\nPrüfziffer:                            7\nNutzziffernfolge:                      0           8         9       0        1        3       3         5         0        8     0\nGewichtungsfaktoren:                   3           1         3       1        3        1       3         1         3        1     3\nEinzelprodukte:                        0           8        27       0        3        3       9         5         0        8     0\nSumme Einzelprodukte:                  0     + 8        + 27 + 0          + 3      + 3     + 9      + 5       + 0      + 8      + 0    = 63\nModulo 10:                             63 Mod. 10 = 3 (63/10 = 6 Rest 3)\nDifferenz zu 10\nErgibt die Prüfziffer                  10 – 3 = 7\nPrüfziffer:                            7\nZu beachten ist, daß, da der Code 2/5 überlappt immer eine geradstellige Nummer fordert, dann, wenn die auszu-\ngebende Zahl inklusive Prüfziffer nicht geradstellig ist, immer vor der Prüfziffer eine Null (0) gesetzt werden muß.\nDiese gesetzte Null (0) geht auch in die Prüfziffernberechnung ein (siehe 2.).\n2.   Strichcode auf der Ohrmarke (§ 24d Abs. 4 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung)\nAuf dem Vorderteil einer Ohrmarke werden im Strichcode nur die folgenden Teile der Ohrmarkennummer darge-\nstellt:\nAuf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt\nJa1)                                                                  Nein2)\nLS3)                                                   Individuelle Nummer                                             04 )       PZ5)\n5           6            7             8            9          10          11         12          13           14         15          16\n1)     Felder 5–14 auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt.\n2)     Felder 15–16 auf Ohrmarke nicht in Klarschrift dargestellt.\n1)+ 2) Felder 5–16 als Strichcode dargestellt.\n3)     Felder 5–6, Länderschlüssel.\n4)     Feld 15, als „Füller“ wird die Ziffer Null (0) gesetzt, notwendig, damit Zeichenlänge geradzahlig wird (siehe Beispiel).\n5)     Feld 16, Prüfziffer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1999           1687\n3. Strichcode auf dem Rinderpaß (§ 24h Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung)\nDarstellung des Strichcodes der Ohrmarkennummer wie folgt:\nAuf dem Rinderpaß in Klarschrift dargestellt\nNein, dafür DE1)                Nein2)                                        Ja3)                      Nein4)\n2         7        6 5)        0       06)          LS7)                     Individuelle Nummer          PZ8)\n0        1         2          3        4        5        6        7      8 9      10     11   12 13 14   15\n1)+ 3)         DE und Felder 5–14 in Klarschrift auf dem Rinderpaß dargestellt.\n5)+ 6)+ 8)     Felder 0–4 und 15 nicht in Klarschrift auf dem Rinderpaß.\n1)+ 2)+ 3)+ 4) Felder 0–15 als Strichcode dargestellt.\n5)             Felder 0–2, Numerischer Code für „DE“.\n6)             Felder 3–4, „Füller“ mit Nullen.\n7)             Felder 5–6, Länderschlüssel.\n8)             Feld 15, Prüfziffer.","1688              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1999\nAnlage 3\n(zu § 24f Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d)\nRasseschlüssel\nRasse                                                        Rasse\nHolstein-Schwarzbunt                                  01     Ungarisches Steppenrind                      53\nHolstein-Rotbunt                                      02     Zwerg-Zebus                                  54\nJersey                                                03     Grauvieh                                     55\nBraunvieh                                             04     Dexter                                       56\nAngler                                                05     White Galloway                               57\nRotvieh alter Angler Zuchtrichtung                    06     Longhorn                                     58\nDoppelnutzung Rotbunt                                 09     South Devon                                  59\nDeutsche Schwarzbunte alter Zuchtrichtung             10     Fjäll-Rind                                   60\nFleckvieh                                             11     Tuxer                                        61\nGelbvieh                                              12     Telemark                                     65\nPinzgauer                                             13\nFleckvieh Fleischnutzung                     66\nHinterwälder                                          14\nUckermärker                                  67\nMurnau-Werdenfelser                                   15\nBlaarkop                                     68\nVorderwälder                                          16\nWitrug                                       69\nLimpurger                                             17\nLakenfelder                                  70\nBraunvieh alter Zuchtrichtung                         18\nRotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh,\nAyrshire                                              19     einschließlich Vogtländer Rotvieh            71\nVogesen-Rind                                          20     Ansbach-Triesdorfer                          72\nCharolais                                             21     Glanrind                                     73\nLimousin                                              22     Pinzgauer Fleischnutzung                     74\nWeißblaue Belgier                                     23\nPustertaler Schecken                         75\nBlonde d’Aquitaine                                    24\nGelbvieh Fleischnutzung                      76\nMaine Anjou                                           25\nBraunvieh Fleischnutzung                     77\nSalers                                                26\nRotbunt Fleischnutzung                       78\nMontbeliard                                           27\nHinterwälder Fleischnutzung                  79\nAubrac                                                28\nMurnau-Werdenfelser Fleischnutzung           80\nPiemonteser                                           31\nVorderwälder Fleischnutzung                  81\nChianina                                              32\nLimpurger Fleischnutzung                     82\nRomagnola                                             33\nBrahman                                      83\nMarchigiana                                           34\nBazadaise                                    84\nWhite Park                                            35\nAuerochse (Heckrind, Rückkreuzung Auerochse) 85\nDeutsche Angus                                        41\nBeefalo                                      86\nAberdeen Angus                                        42\nHereford                                              43     Wasserbüffel (Bubalus bubalus)               87\nDeutsches Shorthorn                                   44     Bison/Wisent                                 88\nHighland                                              45     Yak                                          89\nWelsh-Black                                           46     Sonstige Kreuzungen                          90\nGalloway                                              47     Sonstige taurine Rinder (Bos taurus)         91\nLincoln Red                                           48     Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus)           92\nBelted Galloway                                       49     Sonstige taur indicus-Rinder                 93\nLuing                                                 50     Kreuzung Fleischrind u Fleischrind           97\nBrangus                                               51     Kreuzung Fleischrind u Milchrind             98\nNormanne                                              52     Kreuzung Milchrind u Milchrind               99","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1999            1689\nAnlage 4\n(zu § 24h Abs. 1)\nVorderseite",""]}