{"id":"bgbl1-1999-40-4","kind":"bgbl1","year":1999,"number":40,"date":"1999-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/40#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_40.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und der Rinder- und Schafprämien-Verordnung","law_date":"1999-07-27T00:00:00Z","page":1670,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["1670             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1999\nVerordnung\nzur Änderung der Viehverkehrsverordnung\nund der Rinder- und Schafprämien-Verordnung\nVom 27. Juli 1999\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                 stens 25. September 1999 mit zwei Ohrmarken\nund Forsten verordnet                                                 nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 zu\n– auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17              kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Der\nAbs. 1 Nr. 4 und 7 und des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbin-             Tierhalter trägt unverzüglich nach der Kennzeich-\ndung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung                nung eines Rindes gemäß Satz 1 die neue Ohrmar-\nder Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I                   kennummer neben die bisherige Ohrmarkennum-\nS. 2038) sowie                                                      mer in das von ihm geführte Register ein. Die\nzuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1\n– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15                  zulassen, wenn ein Rind bereits mit einer Ohrmar-\nund 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 sowie           ke gekennzeichnet ist, die den Artikeln 1 und 2 der\ndes § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung                 Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom\nder Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung                  29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschrif-\nder Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I                  ten zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im\nS. 1146), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zu-              Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und\nständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                   Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeich-\n(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom                     nung und Registrierung von Rindern (ABl. EG\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit              Nr. L 354 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung\nden Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft               entspricht.“\nund Technologie:\nc) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden die Ab-\nsätze 3, 4 und 5.\nArtikel 1\nÄnderung der Viehverkehrsverordnung                    3. § 24e wird wie folgt geändert:\nDie Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Be-               a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nkanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194), zuletzt\ngeändert durch Artikel 1a der Verordnung vom 17. August                        „Anzeige der Kennzeichnung“.\n1998 (BGBl. I S. 2170), wird wie folgt geändert:                  b) In Nummer 2 werden das Wort „Herkunftslandes“\ndurch das Wort „Ursprungslandes“ ersetzt und die\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     Worte „im Drittland“ gestrichen.\na) Die den Abschnitt 10c betreffende Angabe „24d\nbis 24g“ wird durch die Angabe „24d bis 24i“            4. Nach § 24e werden folgende Vorschriften eingefügt:\nersetzt.\n„§ 24f\nb) Die den Abschnitt 10d betreffende Angabe „24h“\nAnzeige des Bestandes\nwird durch die Angabe „24j“ ersetzt.\n(1) Der Tierhalter hat alle Rinder, die sich am\n2. § 24d wird wie folgt geändert:                                26. September 1999 in seinem Bestand befinden, der\nnach Landesrecht zuständigen Behörde oder beauf-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          tragten Stelle spätestens am 1. Oktober 1999 anzu-\naa) In Nummer 1 werden die Worte „spätestens               zeigen, und zwar – vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 –\n30 Tage“ durch die Worte „innerhalb von sie-          unter Angabe\nben Tagen“ ersetzt.\n1. seines Namens, seiner Anschrift und der Regi-\nbb) In Nummer 2 werden die Worte „spätestens                   striernummer seines Betriebes sowie,\n14 Tage“ durch die Worte „innerhalb von sie-\n2. bezogen auf das einzelne Tier,\nben Tagen“ ersetzt.\na) der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n§ 24d Abs. 4 Satz 1,\n„(2) Der Tierhalter hat jedes gemäß § 19a Abs. 1\nb) des Geburtsdatums,\ndieser Verordnung in der am 27. April 1995 gelten-\nden Fassung gekennzeichnete Rind bis späte-                    c) des Geschlechts,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1999                  1671\nd) der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 3,                oder abgegeben werden, wenn sie von einem Rin-\ne) der Ohrmarkennummer des Muttertieres,                     derpaß begleitet sind, der den Bestimmungen des\nArtikels 6 Abs. 1 und des Artikels 7 der Verordnung\nf) der Registriernummer des Geburtsbetriebes                 (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fassung\nund,                                                     und der Anlage 4 entspricht.“\ng) soweit dies vom Tierhalter nachgewiesen wer-           b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nden kann, der Registriernummern aller Betriebe,\nin denen das Rind vor der Verbringung in sei-              „(4) Begleitpapiere gemäß § 24d dieser Verord-\nnen Betrieb gehalten worden ist, sowie des               nung in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung,\nDatums jeder Verbringung.                                die für in der Zeit vom 28. Oktober 1995 bis\n30. Juni 1998 geborene Rinder ausgestellt worden\n(2) Abweichend von Absatz 1 sind im Falle                     sind, stehen dem Rinderpaß im Sinne des Absat-\n1. vor dem 28. Oktober 1995 im Inland geborener                  zes 1 gleich. Für vor dem 28. Oktober 1995 im\nsowie aus einem anderen Mitgliedstaat verbrach-              Inland geborene Rinder kann die zuständige\nter Rinder die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-             Behörde oder beauftragte Stelle anstelle von Rin-\nstabe b, e und f,                                            derpässen Begleitpapiere entsprechend § 24d\n2. in der Zeit vom 28. Oktober 1995 bis 31. Dezember             dieser Verordnung in der am 30. Juni 1998 gelten-\n1997 im Inland geborener sowie aus einem ande-               den Fassung ausstellen, die dem Rinderpaß im\nren Mitgliedstaat verbrachter Rinder die Angaben             Sinne des Absatzes 1 gleichstehen.“\nnach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e,\n7. Der neue § 24i wird wie folgt gefaßt:\n3. aus einem Drittland eingeführter Rinder die Anga-\nben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, e und f                                         „§ 24i\nnur anzuzeigen, soweit der Tierhalter sie im Einzelfall                    Register, Transportkontrollbuch\nnachweisen kann.                                                 Soweit nach Artikel 7 Abs. 1 oder 4 der Verordnung\n(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind           (EG) Nr. 820/97 in Verbindung mit Artikel 8 der Verord-\nim Falle von Rindern,                                         nung (EG) Nr. 2629/97 nichts Abweichendes vor-\ngeschrieben ist, gilt für das Register § 24 mit der Maß-\n1. die nach dem 28. Oktober 1995 aus einem Dritt-\ngabe, daß Loseblattdurchschreibsysteme nicht zuläs-\nland eingeführt worden sind, das Ursprungsland\nsig sind und im Falle eines automatisiert geführten\nund die ursprüngliche Kennzeichnung,\nRegisters der erforderliche Ausdruck auf Verlangen\n2. die gemäß § 24d Abs. 2 Satz 1 umzukennzeichnen             der zuständigen Behörde auf Kosten des Tierhalters\nsind, die bisherige Ohrmarkennummer                       vorzulegen ist.“\nanzuzeigen.\n§ 24g                         8. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nAnzeige von Bestandsveränderungen                  a) Nummer 18 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Der Tierhalter hat ab dem 26. September 1999              „18. entgegen § 24d Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 ein\njede Veränderung seines Rinderbestandes der nach                        Rind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nLandesrecht zuständigen Behörde oder beauftragten                       kennzeichnet oder kennzeichnen läßt,“.\nStelle innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und             b) In Nummer 19 wird nach der Angabe „§ 24e“ die\nzwar unter Angabe                                                Angabe „ , § 24f Abs. 1 oder 3 oder § 24g Abs. 1“\n1. der Registriernummer seines Betriebes sowie,                  eingefügt.\n2. bezogen auf das einzelne Tier,                             c) In Nummer 20 wird die Angabe „§ 24f Abs. 1“\ndurch die Angabe „§ 24h Abs. 1“ ersetzt.\na) der Ohrmarkennummer,\nd) In Nummer 21 wird die Angabe „§ 24h“ durch die\nb) des Zugangsdatums mit Ausnahme des Ge-\nAngabe „§ 24j“ ersetzt.\nburtsdatums,\nc) des Todes- oder Schlachtdatums sowie des           9. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nDatums jedes anderen Abgangs.\na) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt:\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verbringung eines Rin-\ndes zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt          „(zu § 24d Abs. 3 und § 24h Abs. 2)“.\nder Tierhalter das Datum der Verbringung sowie der            b) In der Überschrift wird die Angabe „§ 24d Abs. 3\nWiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unver-            Satz 2 und § 24f Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe\nzüglich in das von ihm geführte Register ein.“                   „§ 24d Abs. 4 Satz 2 und § 24h Abs. 2 Satz 2“\nersetzt.\n5. Die bisherigen §§ 24f, 24g und 24h werden die neuen\nc) In Nummer 2 wird die Klammerangabe „(§ 24d\n§§ 24h, 24i und 24j.\nAbs. 3 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung)“ durch\ndie Klammerangabe „(§ 24d Abs. 4 Satz 1 der\n6. Der neue § 24h wird wie folgt geändert:                          Viehverkehrsverordnung)“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                            d) In Nummer 3 wird die Klammerangabe „(§ 24f\n„(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Arti-                Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung)“ durch\nkel 6 und 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 820/97            die Klammerangabe „(§ 24h Abs. 2 Satz 2 der\ndürfen Rinder aus einem Bestand nur verbracht                Viehverkehrsverordnung)“ ersetzt.","1672             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1999\n10. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 eingefügt:\n„Anlage 3\n(zu § 24f Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d)\nRasseschlüssel\nRasse                                                   Rasse\nHolstein-Schwarzbunt                             01     Normanne                                     52\nHolstein-Rotbunt                                 02     Ungarisches Steppenrind                      53\nJersey                                           03     Zwerg-Zebus                                  54\nBraunvieh                                        04     Grauvieh                                     55\nAngler                                           05     Dexter                                       56\nRotvieh alter Angler Zuchtrichtung               06     White Galloway                               57\nDoppelnutzung Rotbunt                            09     Longhorn                                     58\nDeutsche Schwarzbunte alter Zuchtrichtung        10     South Devon                                  59\nFleckvieh                                        11     Fjäll-Rind                                   60\nGelbvieh                                         12     Tuxer                                        61\nPinzgauer                                        13     Telemark                                     65\nHinterwälder                                     14     Fleckvieh Fleischnutzung                     66\nMurnau-Werdenfelser                              15     Uckermärker                                  67\nVorderwälder                                     16     Blaarkop                                     68\nLimpurger                                        17     Witrug                                       69\nBraunvieh alter Zuchtrichtung                    18     Lakenfelder                                  70\nAyrshire                                         19     Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh,\neinschließlich Vogtländer Rotvieh            71\nVogesen-Rind                                     20\nAnsbach-Triesdorfer                          72\nCharolais                                        21\nGlanrind                                     73\nLimousin                                         22\nPinzgauer Fleischnutzung                     74\nWeißblaue Belgier                                23\nPustertaler Schecken                         75\nBlonde d’Aquitaine                               24\nGelbvieh Fleischnutzung                      76\nMaine Anjou                                      25\nBraunvieh Fleischnutzung                     77\nSalers                                           26\nRotbunt Fleischnutzung                       78\nMontbeliard                                      27     Hinterwälder Fleischnutzung                  79\nAubrac                                           28     Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung           80\nPiemonteser                                      31     Vorderwälder Fleischnutzung                  81\nChianina                                         32     Limpurger Fleischnutzung                     82\nRomagnola                                        33     Brahman                                      83\nMarchigiana                                      34     Bazadaise                                    84\nWhite Park                                       35     Auerochse (Heckrind, Rückkreuzung Auerochse) 85\nDeutsche Angus                                   41     Beefalo                                      86\nAberdeen Angus                                   42     Wasserbüffel (Bubalus bubalus)               87\nHereford                                         43     Bison/Wisent                                 88\nDeutsches Shorthorn                              44     Yak                                          89\nHighland                                         45     Sonstige Kreuzungen                          90\nWelsh-Black                                      46     Sonstige taurine Rinder (Bos taurus)         91\nGalloway                                         47     Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus)           92\nLincoln Red                                      48     Sonstige taur indicus-Rinder                 93\nBelted Galloway                                  49     Kreuzung Fleischrind x Fleischrind           97\nLuing                                            50     Kreuzung Fleischrind x Milchrind             98\nBrangus                                          51     Kreuzung Milchrind x Milchrind               99“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1999                        1673\n11. Die bisherige Anlage 3 wird die Anlage 4.                                  Abs. 1 bis 3 der Viehverkehrsverordnung in der am\n27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet\n12. Die neue Anlage 4 wird wie folgt geändert:                                 sind, sofern deren Schlachtung bis zum 25. Sep-\ntember 1999 erfolgt ist. Abweichend von Satz 1\na) Die Bezugsangabe „(zu § 24f Abs. 1)“ wird durch\nkann die Schlachtung bei den Rindern zu einem\ndie Bezugsangabe „(zu § 24h Abs. 1)“ ersetzt.\nspäteren Zeitpunkt erfolgen, sofern eine Ausnahme\nb) In dem Muster des Rinderpasses wird in der Zeile                        nach § 24d Abs. 2 Satz 3 der Viehverkehrsverord-\nunter dem Wort „Rinderpaß“ die Angabe „gemäß                           nung zugelassen worden ist.“\n§ 24f der Viehverkehrsverordnung“ durch die An-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngabe „gemäß § 24h der Viehverkehrsverordnung“\nersetzt.                                                                 „(2) Ein Erzeuger kann die Sonderprämie oder die\nMutterkuhprämie für Rinder beantragen, die abwei-\nArtikel 2                                            chend von § 4 nach § 19b der Viehverkehrsverord-\nnung in der am 28. April 1995 geltenden Fassung\nÄnderung                                              gekennzeichnet sind.“\nder Rinder- und Schafprämien-Verordnung\nDie Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 15. April 1999 (BGBl. I                                                  Artikel 3\nS. 730), geändert durch die Verordnung vom 1. Juli 1999                                     Neubekanntmachung\n(BGBl. I S. 1101), wird wie folgt geändert:\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n1. § 20 wird wie folgt geändert:                                      und Forsten kann jeweils den Wortlaut der Viehverkehrs-\nverordnung sowie der Rinder- und Schafprämien-Verord-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                           nung in der vom 31. Juli 1999 an geltenden Fassung\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:                  bekanntmachen.\n„(2) Inhaber von Betrieben, die Rinder, für die eine\nSchlachtprämie nach den in § 1 genannten Rechts-                                              Artikel 3a\nakten beantragt werden kann, schlachten oder\nschlachten lassen, haben im Zusammenhang mit                                          Neubekanntmachung\nder Anzeige von Bestandsveränderungen nach                                         der Düngemittelverordnung\n§ 24g Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung der nach                    Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nLandesrecht zuständigen Stelle bezogen auf das                  und Forsten kann den Wortlaut der Düngemittelverord-\neinzelne Rind zusätzlich folgendes anzuzeigen:                  nung vom 9. Juni 1991 (BGBl. I S. 1450), zuletzt geändert\n1. Schlachtnummer,                                              durch Artikel 1a der Verordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I\nS. 856), in der vom 13. Mai 1999 an geltenden Fassung im\n2. Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht feststell-             Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nbar ist, das Lebendgewicht,\n3. Kategorie.\nArtikel 4\n2. § 22 wird wie folgt geändert:                                                                 Inkrafttreten\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                     Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n„(1) Ein Erzeuger kann die Sonderprämie für Rin-              Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nr. 2 Buch-\nder beantragen, die abweichend von § 4 nach § 19a               stabe b tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Juli 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e"]}