{"id":"bgbl1-1999-40-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":40,"date":"1999-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/40#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_40.pdf#page=5","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Konzessionsabgabenverordnung","law_date":"1999-07-22T00:00:00Z","page":1669,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1999               1669\nErste Verordnung\nzur Änderung der Konzessionsabgabenverordnung\nVom 22. Juli 1999\nAuf Grund des § 14 Abs. 2 des Energiewirtschaftsge-             tungsentgelt hinzugerechnet werden. Macht der Dritte\nsetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) in Verbindung          geltend, auf seine Lieferungen entfielen niedrigere\nmit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanspassungs-              Konzessionsabgaben als im Durchleitungsentgelt\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem               zugrunde gelegt, so kann er den Nachweis auch durch\nOrganisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I                  das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten\nS. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft           Buchprüfers gegenüber dem Netzbetreiber erbringen.\nund Technologie:                                                     (7) Konzessionsabgabenrechtlich gelten Stromliefe-\nrungen aufgrund von Sonderkundenverträgen aus dem\nArtikel 1                               Niederspannungsnetz (bis 1 kV) als Lieferungen an\nTarifkunden, es sei denn, die gemessene Leistung des\nDie Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar                  Kunden überschreitet in mindestens zwei Monaten des\n1992 (BGBl. I S. 12, 407) wird wie folgt geändert:                Abrechnungsjahres 30 kW und der Jahresverbrauch\nbeträgt mehr als 30 000 kWh. Dabei ist auf die Beliefe-\n1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch die           rung der einzelnen Betriebsstätte oder Abnahmestelle\nAngabe „§ 2 Abs. 3“ ersetzt.                                   abzustellen. Bei der Ermittlung des Jahresverbrauchs\nwerden Stromlieferungen nach §§ 7 und 9 der Bundes-\ntarifordnung Elektrizität sowie Stromlieferungen im\n2. In § 2 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „und Ausgleichs-\nRahmen von Sonderabkommen für Lieferungen in last-\nabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz“ gestri-\nschwachen Zeiten nicht berücksichtigt; für diese Liefe-\nchen.\nrungen gelten § 2 Abs. 2 Nr. 1a und Abs. 3. Netzbetrei-\nber und Gemeinde können niedrigere Leistungswerte\n3. In § 2 Abs. 4 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 ange-          und Jahresverbrauchsmengen vereinbaren.\nfügt:\n(8) Wird ein Weiterverteiler über öffentliche Ver-\n„Der Grenzpreisvergleich wird für die Liefermenge              kehrswege mit Strom und Gas beliefert, der diese\neines jeden Lieferanten an der jeweiligen Betriebsstät-        Energien ohne Benutzung solcher Verkehrswege an\nte oder Abnahmestelle unter Einschluß des Netznut-             Letztverbraucher weiterleitet, so können für dessen\nzungsentgelts durchgeführt.“                                   Belieferung Konzessionsabgaben bis zu der Höhe ver-\neinbart oder gezahlt werden, in der dies auch ohne\n4. Nach § 2 Abs. 5 werden folgende Absätze 6 bis 8 ange-          seine Einschaltung zulässig wäre. Absatz 6 Satz 2\nfügt:                                                          und 3 gelten entsprechend.“\n„(6) Liefern Dritte im Wege der Durchleitung Strom\n5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\noder Gas an Letztverbraucher, so können im Verhältnis\nzwischen Netzbetreiber und Gemeinde für diese Liefe-            „(2) § 18 Energiewirtschaftsgesetz findet entspre-\nrungen Konzessionsabgaben bis zu der Höhe verein-              chende Anwendung.“\nbart oder gezahlt werden, wie sie der Netzbetreiber in\nvergleichbaren Fällen für Lieferungen seines Unterneh-\nmens oder durch verbundene oder assoziierte Unter-                                  Artikel 2\nnehmen in diesem Konzessionsgebiet zu zahlen hat.             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nDiese Konzessionsabgaben können dem Durchlei-              in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Juli 1999\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller"]}