{"id":"bgbl1-1999-4-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":4,"date":"1999-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Umsetzung von EG-Richtlinien über den Schutz der Beschäftigten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit","law_date":"1999-01-27T00:00:00Z","page":50,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["50                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1999\nVerordnung\nzur Umsetzung von EG-Richtlinien über den Schutz der Beschäftigten\ngegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit\nVom 27. Januar 1999\nAuf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes                       sibler, spongiformer Enzephalopathie assoziiertes Agens,\nvom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), des § 19 Abs. 1                         das beim Menschen eine Infektion oder eine übertragbare\nund 3 und des § 20b des Chemikaliengesetzes in der Fas-                       Krankheit verursachen kann.\nsung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I                               (2) Mikroorganismen sind alle zellulären oder nichtzel-\nS. 1703) und des § 13 des Heimarbeitsgesetzes in der im                       lulären mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1,                          oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind.\nveröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel I\nNr. 9 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I                                 (3) Zellkulturen sind in-vitro-Vermehrungen von aus viel-\nS. 2879) geändert worden ist, verordnet die Bundesregie-                      zelligen Organismen isolierten Zellen.\nrung:                                                                            (4) Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind das\nHerstellen und Verwenden von biologischen Arbeitsstof-\nArtikel 1                                     fen, insbesondere das Isolieren, Erzeugen und Vermeh-\nren, das Aufschließen, das Ge- und Verbrauchen, das Be-\nVerordnung                                       und Verarbeiten, Ab- und Umfüllen, Mischen und Ab-\nüber Sicherheit und Gesundheitsschutz                               trennen sowie das innerbetriebliche Befördern, das\nbei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen                           Lagern einschließlich Aufbewahren, das Inaktivieren und\n(Biostoffverordnung – BioStoffV)*)                              das Entsorgen. Zu den Tätigkeiten zählt auch der beruf-\nliche Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologi-\n§1                                        schen Produkten, Gegenständen und Materialien, wenn\nbei diesen Tätigkeiten biologische Arbeitsstoffe freige-\nAnwendungsbereich und Zielsetzung                                 setzt werden können und dabei Beschäftigte mit den\nDiese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit biologischen                     biologischen Arbeitsstoffen direkt in Kontakt kommen\nArbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefah-                     können.\nrenbereich. Zweck der Verordnung ist der Schutz der                              (5) Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn\nBeschäftigten vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und\nGesundheit bei diesen Tätigkeiten. Diese Verordnung gilt                      1. biologische Arbeitsstoffe mindestens der Spezies nach\nnicht für Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht unterlie-                          bekannt sind,\ngen, soweit dort gleichwertige oder strengere Regelungen                      2. die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische\nbestehen.                                                                         Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet sind und\n§2                                        3. die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hin-\nreichend bekannt oder abschätzbar ist.\nBegriffsbestimmungen\nNicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens\n(1) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen,                        eine der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 nicht\neinschließlich gentechnisch veränderter Mikroorganis-                         gegeben ist.\nmen, Zellkulturen und humanpathogener Endoparasiten,\ndie beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder                            (6) Als Kontamination ist die über die gesundheitlich\ntoxische Wirkungen hervorrufen können. Ein biologischer                       unbedenkliche Grundbelastung hinausgehende Bela-\nArbeitsstoff im Sinne von Satz 1 ist auch ein mit transmis-                   stung des Arbeitsplatzes mit biologischen Arbeitsstoffen\nanzusehen.\n*) Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der          (7) Eine Schutzstufe umfaßt die technischen, organi-\nUmsetzung der EG-Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. Novem-            satorischen und persönlichen Sicherheitsmaßnahmen, die\nber 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch           für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen entspre-\nbiologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (7. Einzelrichtlinie im Sinne von\nArtikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 374 S. 1),     chend ihrer Gefährdung zum Schutz der Beschäftigten\ngeändert durch die Richtlinie 93/88/EWG des Rates vom 12. Oktober          festgelegt oder empfohlen sind. Sicherheitsmaßnahmen\n1993 (ABl. EG Nr. L 268 S. 71), angepaßt durch die Richtlinien der Kom-    sind besondere Schutzmaßnahmen, die in den Anhän-\nmission 95/30/EG vom 30. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 155 S. 41), 97/59/EG\nvom 7. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 282 S. 33) und 97/65/EG vom             gen II und III genannt und der jeweiligen Schutzstufe zu-\n26. November 1997 (ABl. EG Nr. L 335 S. 17).                               geordnet sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1999                  51\n(8) Dem Arbeitgeber stehen der Unternehmer ohne                                        §5\nBeschäftigte sowie der Auftraggeber und Zwischenmei-\nster im Sinne des Heimarbeitsgesetzes gleich. Den Be-                               Informationen\nschäftigten stehen die in Heimarbeit Beschäftigten sowie                   für die Gefährdungsbeurteilung\nSchüler, Studenten und sonst an Hochschulen Tätige              (1) Für die Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber\ngleich. Für Schüler und Studenten gelten die Regelungen      ausreichende Informationen zu beschaffen. Insbesondere\ndieser Verordnung über die Beteiligung der Personal-\nsind folgende Informationen zu berücksichtigen:\nvertretungen nicht.\n1. die ihm zugänglichen tätigkeitsbezogenen Informa-\n§3                                  tionen über die Identität, die Einstufung und das Infek-\nRisikogruppen für biologische Arbeitsstoffe               tionspotential der vorkommenden biologischen Ar-\nbeitsstoffe sowie die von ihnen ausgehenden sensibili-\nBiologische Arbeitsstoffe werden entsprechend dem             sierenden und toxischen Wirkungen,\nvon ihnen ausgehenden Infektionsrisiko in vier Risikogrup-\npen eingeteilt:                                              2. tätigkeitsbezogene Informationen über Betriebsab-\n1. Risikogruppe 1: Biologische Arbeitsstoffe, bei denen          läufe und Arbeitsverfahren,\nes unwahrscheinlich ist, daß sie beim Menschen eine      3. Art und Dauer der Tätigkeiten und damit verbundene\nKrankheit verursachen.                                       mögliche Übertragungswege sowie Informationen\n2. Risikogruppe 2: Biologische Arbeitsstoffe, die eine           über eine Exposition der Beschäftigten,\nKrankheit beim Menschen hervorrufen können und\neine Gefahr für Beschäftigte darstellen können; eine     4. Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten, Bela-\nVerbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahr-       stungs- und Expositionssituationen und über bekannte\nscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behand-            tätigkeitsbezogene Erkrankungen sowie die ergriffe-\nlung ist normalerweise möglich.                              nen Gegenmaßnahmen.\n3. Risikogruppe 3: Biologische Arbeitsstoffe, die eine          (2) Ausgehend von den Informationen nach Absatz 1 ist\nschwere Krankheit beim Menschen hervorrufen kön-         die Zuordnung zu gezielten oder nicht gezielten Tätigkei-\nnen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen   ten vorzunehmen.\nkönnen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölke-\nrung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirk-\nsame Vorbeugung oder Behandlung möglich.                                              §6\n4. Risikogruppe 4: Biologische Arbeitsstoffe, die eine                         Gefährdungsbeurteilung\nschwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und                            bei gezielten Tätigkeiten\neine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die\nGefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter       (1) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung bei\nUmständen groß; normalerweise ist eine wirksame          gezielten Tätigkeiten gemäß Satz 2 und 3 und Absatz 2\nVorbeugung oder Behandlung nicht möglich.                auf der Grundlage der Einstufung nach § 4 und der nach\n§ 5 beschafften Informationen durchzuführen. In Gemi-\n§4                              schen von biologischen Arbeitsstoffen sind die einzelnen\nbiologischen Arbeitsstoffe für sich zu bewerten. Umfaßt\nEinstufung biologischer\neine Tätigkeit mehrere biologische Arbeitsstoffe verschie-\nArbeitsstoffe in Risikogruppen\ndener Risikogruppen, ist für die Festlegung nach Absatz 2\n(1) Für die Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in die  die Risikogruppe des biologischen Arbeitsstoffes mit dem\nRisikogruppen 2 bis 4 gilt Anhang III der Richtlinie 90/     höchsten Gefährdungsgrad maßgebend.\n679/EWG des Rates vom 26. November 1990 (ABl. EG\nNr. L 374 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/88/EWG        (2) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind für\ndes Rates vom 12. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 268 S. 71),    alle gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen\nzuletzt angepaßt durch die Richtlinie der Kommission         die in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen zu ermit-\n97/65/EG vom 26. November 1997 (ABl. EG Nr. L 335            teln. Es sind immer mindestens die allgemeinen Hygiene-\nS. 17). Wird Anhang III der Richtlinie 90/679/EWG im Ver-    maßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III\nfahren nach ihrem Artikel 19 an den technischen Fort-        festzulegen. Zusätzlich sind für biologische Arbeitsstoffe\nschritt angepaßt, so gilt er nach Ablauf der in der An-\npassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist in der       1. der Risikogruppe 2 die Sicherheitsmaßnahmen der\ngeänderten Fassung. Die geänderte Fassung kann bereits           Schutzstufe 2,\nab Inkrafttreten der Anpassungsrichtlinie angewendet         2. der Risikogruppe 3 die Sicherheitsmaßnahmen der\nwerden.                                                          Schutzstufe 3,\n(2) Werden biologische Arbeitsstoffe nicht nach Ab-\nsatz 1 erfaßt, hat der Arbeitgeber bei gezielten Tätigkeiten 3. der Risikogruppe 4 die Sicherheitsmaßnahmen der\neine Einstufung in die Risikogruppen entsprechend dem            Schutzstufe 4,\nStand von Wissenschaft und Technik vorzunehmen. Im           nach Anhang II oder III festzulegen. Die dort als empfohlen\nübrigen sind die Bekanntmachungen nach § 17 Abs. 4 zu        bezeichneten Sicherheitsmaßnahmen sind festzulegen,\nbeachten.                                                    wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verrin-\n(3) Kommt bei gezielten Tätigkeiten eine Einstufung in    gert werden kann. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind\nmehrere Risikogruppen in Betracht, so ist die Einstufung     sensibilisierende und toxische Wirkungen zusätzlich zu\nin die Risikogruppe mit dem höchsten Gefährdungsgrad         berücksichtigen und geeignete Schutzmaßnahmen fest-\nvorzunehmen.                                                 zulegen.","52               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1999\n§7                              Tätigkeiten ist dieses Verzeichnis zu führen, soweit die\nGefährdungsbeurteilung                      biologischen Arbeitsstoffe für die Gefährdungsbeurteilung\nbei nicht gezielten Tätigkeiten                nach § 7 maßgeblich sind.\n(1) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung bei\nnicht gezielten Tätigkeiten gemäß Satz 2 bis 4 und Ab-                                     §9\nsatz 2 oder 3 durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob die\nnach § 5 beschafften Informationen eine abschließende                        Tätigkeiten mit biologischen\nGefährdungsbeurteilung und die Zuordnung der Tätigkeit                    Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1\nzu einer Schutzstufe nach Anhang II oder III ermöglichen.\nDie §§ 10 bis 16, ausgenommen § 10 Abs. 1, 3 und 4\nTreten bei einer Tätigkeit mehrere biologische Arbeits-\nund § 14 Abs. 1, gelten nicht, wenn nach dem Ergebnis\nstoffe gleichzeitig auf, sind die einzelnen biologischen\nder Gefährdungsbeurteilung gezielte Tätigkeiten mit bio-\nArbeitsstoffe, soweit dies möglich ist, jeweils für sich zu\nlogischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibi-\nbewerten. Auf der Grundlage der Einzelbeurteilungen ist      lisierende oder toxische Wirkungen oder nicht gezielte\neine Gesamtbeurteilung der Infektionsgefährdung vorzu-       Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung durchgeführt\nnehmen.                                                      werden.\n(2) Kann die Tätigkeit einer Schutzstufe zugeordnet\nwerden, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung\n§ 10\nfür Tätigkeiten, die hinsichtlich der Gefährdung den\nTätigkeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 vergleich-                         Schutzmaßnahmen\nbar sind, die in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen\nzu ermitteln und die erforderlichen Sicherheitsmaß-             (1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Schutzmaß-\nnahmen aus der entsprechenden Schutzstufe so aus-            nahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der\nzuwählen und festzulegen, daß die Gefährdung der             Beschäftigten entsprechend dem Ergebnis der Gefähr-\nBeschäftigten dadurch soweit wie möglich verringert          dungsbeurteilung und nach den sonstigen Vorschriften\nwird. Mindestens sind die allgemeinen Hygienemaß-            dieser Verordnung einschließlich der Anhänge zu treffen.\nnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III festzu-     Dabei sind die vom Ausschuß für biologische Arbeitsstoffe\nlegen. Sensibilisierende und toxische Wirkungen sind         ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und\nzusätzlich zu berücksichtigen und geeignete Schutzmaß-       Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegebenen\nnahmen festzulegen.                                          Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Sie müssen\nnicht berücksichtigt werden, wenn gleichwertige Schutz-\n(3) Kann die Tätigkeit einer Schutzstufe nicht zugeord-   maßnahmen getroffen werden; dies ist auf Verlangen der\nnet werden, sind nach dem Stand der Technik Art, Aus-        zuständigen Behörde im Einzelfall nachzuweisen.\nmaß und Dauer der Exposition der Beschäftigten gegen-\nüber biologischen Arbeitsstoffen zu ermitteln und die           (2) Biologische Arbeitsstoffe, die eine Gesundheits-\nGefährdung zu beurteilen. Die erforderlichen Schutzmaß-      gefahr für Beschäftigte darstellen, sind, soweit dies\nnahmen sind nach dem Stand der Technik festzulegen.          zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist,\nAbsatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.                   durch biologische Arbeitsstoffe zu ersetzen, die für die\nBeschäftigten weniger gefährlich sind.\n§8                                 (3) Zur Heimarbeit dürfen nur biologische Arbeitsstoffe\nDurchführung der Gefährdungsbeurteilung               der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische\nWirkungen überlassen oder verwendet werden. Satz 1 gilt\nDie Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätig-\nentsprechend für nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleich-\nkeiten durchzuführen und danach\nbarer Gefährdung.\n1. bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, die zu einer\nerhöhten Gefährdung der Beschäftigten führen kön-           (4) Bei allen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen\nnen,                                                     müssen die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutz-\nstufe 1 nach Anhang II oder III eingehalten werden.\n2. bei der Feststellung einer Kontamination des Arbeits-\nplatzes sowie                                               (5) Beschäftigten dürfen gezielte Tätigkeiten mit biologi-\n3. in den Fällen des § 15 Abs. 3 Satz 1 und des § 15 Abs. 6  schen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 nur über-\nSatz 5                                                   tragen werden, wenn sie ausreichend fachkundig und ein-\ngewiesen sind. Dies gilt entsprechend für nicht gezielte\nzu wiederholen, andernfalls spätestens nach Ablauf           Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung. Der Arbeit-\neines Jahres zu überprüfen. Der Betriebs- oder Personal-     geber hat sich vor Übertragung der Tätigkeiten über die\nrat, der Betriebsarzt oder der Arzt nach § 15 Abs. 5         erforderlichen Schutzmaßnahmen fachkundig beraten zu\nsowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind bei der       lassen, soweit er nicht selbst über entsprechende Kennt-\nGefährdungsbeurteilung zu beteiligen. Auch in Be-            nisse verfügt.\ntrieben mit zehn oder weniger Beschäftigten müssen\nUnterlagen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Arbeits-            (6) Das Arbeitsverfahren und die technischen Schutz-\nschutzgesetzes vorliegen, wenn dort nicht ausschließlich     maßnahmen sind grundsätzlich so zu gestalten, daß biolo-\ngezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der     gische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz nicht frei werden.\nRisikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wir-     Kann dies nicht vermieden werden, oder werden biologi-\nkungen oder hinsichtlich der Gefährdung vergleichbare        sche Arbeitsstoffe bestimmungsgemäß freigesetzt, sind\nnicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden. Die Unter-   insbesondere folgende technische und organisatorische\nlagen müssen bei gezielten Tätigkeiten ein Verzeichnis der   Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Exposition der\nbiologischen Arbeitsstoffe enthalten. Bei nicht gezielten    Beschäftigten so gering wie möglich zu halten:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1999                  53\n1. Auswahl und Gestaltung geeigneter und sicherer            lichen Einrichtungen zu schaffen, damit persönliche\nArbeitsverfahren für Tätigkeiten mit biologischen        Schutzausrüstungen beim Verlassen des Arbeitsplatzes\nArbeitsstoffen einschließlich deren Entsorgung,          abgelegt und getrennt von anderen Kleidungsstücken\n2. Begrenzung der Anzahl der exponierten Beschäftigten       gelagert und auf ihren Zustand überprüft werden kön-\nentsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurtei-        nen. Entsprechend dem Ergebnis der Überprüfung müs-\nlung.                                                    sen die persönlichen Schutzausrüstungen desinfiziert\nund gereinigt werden. Falls sie schadhaft sind, müssen\nDarüber hinaus sind folgende weitere Schutzmaßnahmen         sie ausgebessert oder ausgetauscht, erforderlichenfalls\nzu treffen:                                                  vernichtet werden.\n1. Kennzeichnung der Arbeitsplätze und Gefahrenberei-           (2) Um die Kontamination des Arbeitsplatzes und die\nche mit dem Symbol für Biogefährdung nach Anhang I       Exposition der Beschäftigten so gering wie möglich\nentsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurtei-        zu halten, sind die Funktion und die Wirksamkeit von\nlung,                                                    technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig zu über-\n2. Vorkehrungen gegen Unfälle und Betriebsstörungen          prüfen. Kann das Freiwerden von biologischen Arbeits-\nvor Aufnahme der Tätigkeiten mit biologischen Arbeits-   stoffen nicht sicher verhütet werden, ist zu ermitteln,\nstoffen,                                                 ob der Arbeitsplatz kontaminiert ist. Dabei ist die mikro-\nbielle Belastung in der Luft am Arbeitsplatz zu berück-\n3. Erstellung eines Plans zur Abwendung der Gefahren,        sichtigen.\ndie beim Versagen einer Einschließungsmaßnahme\ndurch die Freisetzung biologischer Arbeitsstoffe auf-       (3) Beschäftigte dürfen an Arbeitsplätzen, an denen die\ntreten können, bei gezielten Tätigkeiten mit biologi-    Gefahr einer Kontamination durch biologische Arbeits-\nschen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 sowie     stoffe besteht, keine Nahrungs- und Genußmittel zu sich\nbei nicht gezielten Tätigkeiten mit vergleichbarer       nehmen. Hierfür sind vor Aufnahme der Tätigkeiten geeig-\nGefährdung.                                              nete Bereiche einzurichten.\n(7) Ist aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder\nbei nicht bestimmungsgemäßem Betrieb einer Anlage                                        § 12\nmit einer ernsten Gefährdung der Beschäftigten durch                     Unterrichtung der Beschäftigten\nbiologische Arbeitsstoffe zu rechnen und ist es kurz-\n(1) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist\nfristig nicht möglich, Art, Ausmaß und Dauer der Ex-\nvor Aufnahme der Tätigkeiten eine arbeitsbereichs- und\nposition zu beurteilen, sind unverzüglich Sicherheits-\nstoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen. Darin ist\nmaßnahmen nach Anhang II oder III zu ermitteln und\nauf die mit den vorgesehenen Tätigkeiten verbundenen\nzu treffen, die mindestens der Schutzstufe 3 genügen\nGefahren für die Beschäftigten hinzuweisen. Die er-\nmüssen.\nforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln\n(8) Werden Verfahren eingesetzt, bei denen Tätigkeiten    sowie Anweisungen über das Verhalten bei Unfällen und\nmit biologischen Arbeitsstoffen in technischen Anlagen       Betriebsstörungen und zur Ersten Hilfe sind in ihr festzule-\noder unter Verwendung von technischen Arbeitsmitteln         gen. Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftig-\ndurchgeführt werden, hat der Arbeitgeber die zum Schutz      ten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an\nder Beschäftigten erforderlichen Maßnahmen und Vor-          geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen\nkehrungen nach dem Stand der Technik zu treffen.             und zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.\n(9) Ist die Sicherheitstechnik eines Arbeitsverfahrens       (2) Beschäftigte, die Tätigkeiten mit biologischen\nfortentwickelt worden, hat sich diese bewährt und erhöht     Arbeitsstoffen ausführen, müssen anhand der Betriebs-\nsich die Arbeitssicherheit hierdurch erheblich, ist das      anweisung über die auftretenden Gefahren und über die\nArbeitsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist die-     Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterwei-\nser Fortentwicklung anzupassen.                              sung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten mündlich und\narbeitsplatzbezogen durchzuführen sowie in den Fällen\n(10) Biologische Arbeitsstoffe sind sicher zu lagern. Es\ndes § 8 Satz 1 zu wiederholen. Zeitpunkt und Gegenstand\nsind nur solche Behälter zur Lagerung, zum Transport\nder Unterweisungen sind im Anschluß an die Unterwei-\noder zur Beseitigung von biologischen Arbeitsstoffen zu\nsung schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen\nverwenden, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit geeignet\ndurch Unterschrift zu bestätigen.\nsind, den Inhalt sicher zu umschließen. Die Behälter sind\nfür die Beschäftigten im Hinblick auf die davon ausgehen-       (3) Für Tätigkeiten, bei denen erfahrungsgemäß auf-\nden Gefahren in geeigneter Weise deutlich erkennbar zu       grund erhöhter Unfallgefahr mit einem Infektionsrisiko\nkennzeichnen. Biologische Arbeitsstoffe dürfen nicht in      oder, als Folge eines Unfalles, mit schweren Infektionen zu\nsolchen Behältern gelagert werden, durch deren Form          rechnen ist, müssen zusätzlich Arbeitsanweisungen zur\noder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwech-       Vermeidung von Betriebsunfällen am Arbeitsplatz vor-\nselt werden kann.                                            liegen. Dies gilt auch für\n1. Verfahren für die Entnahme, die Handhabung und die\n§ 11                                 Verarbeitung von Proben menschlichen oder tierischen\nHygienemaßnahmen, Schutzausrüstungen                     Ursprungs,\n(1) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind     2. Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungs- oder Ab-\ndie erforderlichen Hygienemaßnahmen zur Desinfektion             brucharbeiten in oder an kontaminierten Anlagen,\nund Dekontamination zu treffen und persönliche                   Geräten oder Einrichtungen.\nSchutzausrüstungen einschließlich geeigneter Schutz-            (4) Die im Gefahrenbereich Beschäftigten und der\nkleidung zur Verfügung zu stellen. Es sind geeignete         Betriebs- oder Personalrat sind über Betriebsstörungen,\nVorkehrungen zu treffen, insbesondere die erforder-          die die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten","54               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1999\ngefährden können, und über Unfälle unverzüglich zu                                       § 14\nunterrichten. Dem Betriebs- oder Personalrat sind die in\nBehördliche Ausnahmen\n§ 13 Abs. 1 bis 3 genannten Angaben zur Verfügung zu\nstellen.                                                        (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag\ndes Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften des\n§ 13                              § 10 einschließlich der Anhänge II und III erteilen, wenn\n1. der Arbeitgeber andere gleichwertige Schutzmaßnah-\nAnzeige- und Aufzeichnungspflichten\nmen trifft oder\n(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde spä-       2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer\ntestens 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeiten die erst-           unverhältnismäßigen Härte führen würde und die\nmalige Durchführung von gezielten Tätigkeiten mit einem          Abweichung mit dem Schutz der betroffenen Beschäf-\nbiologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 oder 4 anzu-        tigten vereinbar ist.\nzeigen. Die Anzeige enthält:\n(2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag\n1. Name und Anschrift des Arbeitgebers und der nach          des Arbeitgebers für Betriebe mit weniger als 10 Beschäf-\n§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Arbeitsschutzgesetzes ver-    tigten eine Ausnahme von der Pflicht zur Dokumentation\nantwortlichen Personen,                                   der Gefährdungsbeurteilung für gezielte Tätigkeiten mit\n2. Name und Befähigung der für Sicherheit und Gesund-        biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 oder für\nheitsschutz am Arbeitsplatz verantwortlichen Perso-       nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung\nnen,                                                      erteilen.\n3. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 6,                                     § 15\n4. die Art des biologischen Arbeitsstoffes,                                 Arbeitsmedizinische Vorsorge\n5. die vorgesehenen Maßnahmen zum Arbeitsschutz.                (1) Der Arbeitgeber hat Beschäftigte vor Aufnahme von\nTätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nach An-\n(2) Einer erneuten Anzeige bedürfen:                       hang IV arbeitsmedizinisch untersuchen und beraten\n1. für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten       zu lassen. Diese arbeitsmedizinischen Vorsorgeunter-\nbedeutsame Änderungen der Tätigkeiten,                    suchungen sind in regelmäßigen Abständen zu wieder-\nholen sowie am Ende der Beschäftigung anzubieten. Der\n2. die Aufnahme von Tätigkeiten mit jedem weiteren           untersuchende Arzt kann bei gesundheitlichen Bedenken\nbiologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3, soweit      arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen in kürzeren\ndieser nicht in Anhang III der Richtlinie 90/679/EWG      Zeitabständen anordnen.\nin der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, und\n(2) Beschäftigten sind bei sonstigen gezielten Tätigkei-\n3. die Aufnahme von Tätigkeiten mit jedem weiteren           ten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3\nbiologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 4.             und sonstigen nicht gezielten Tätigkeiten mit vergleich-\nbarer Gefährdung vor Aufnahme der Tätigkeiten und\n(3) Über Beschäftigte, die gezielte Tätigkeiten mit biolo- danach in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizinische\ngischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 durch-      Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Satz 1 gilt entspre-\nführen, ist ein Verzeichnis zu führen, in dem die Art der    chend für die Risikogruppe 2, es sei denn, aufgrund der\nTätigkeiten, der verwendete biologische Arbeitsstoff so-     Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaß-\nwie Unfälle und Betriebsstörungen anzugeben sind. Die        nahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rech-\nbetroffenen Beschäftigten oder von ihnen bevollmächtigte     nen.\nPersonen sind berechtigt, die sie betreffenden Angaben\neinzusehen.                                                     (3) Beschäftigten, die sich eine Infektion oder eine\nErkrankung zugezogen haben, die auf Tätigkeiten mit\n(4) Das Verzeichnis nach Absatz 3 ist für die Dauer von    biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sein kann,\nmindestens zehn Jahren nach Beendigung der Tätigkeit         sind unverzüglich arbeitsmedizinische Vorsorgeunter-\naufzubewahren. Das Verzeichnis ist bis zu 40 Jahre aufzu-    suchungen anzubieten. Dies gilt für alle Beschäftigten des\nbewahren, wenn es die Art einer Erkrankung oder die Zeit-    gleichen Tätigkeitsbereichs, es sei denn, die Infektion\ndauer zwischen einer Exposition und dem Auftreten einer      oder Erkrankung ist auf eine personenbezogene Schädi-\nmöglichen Infektionskrankheit erforderlich machen. Es ist    gung zurückzuführen und eine Übertragung auf andere\nder zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu       Beschäftigte ist auszuschließen.\nstellen. Bei einer Betriebsauflösung ist das Verzeichnis\ndem zuständigen Unfallversicherungsträger unaufgefor-           (4) Beschäftigten, die biologischen Arbeitsstoffen aus-\ndert zur Aufbewahrung zu übergeben.                          gesetzt sein können, ist eine Impfung anzubieten, wenn\nein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht. Der Arzt hat\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für nicht      die Beschäftigten über die zu verhütende Krankheit, über\ngezielte Tätigkeiten, die hinsichtlich der Gefährdung mit    den Nutzen der Impfung und über mögliche Nebenwir-\nTätigkeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 vergleich-   kungen und Komplikationen aufzuklären.\nbar sind.\n(5) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind\n(6) Lassen sich die für die Anzeige erforderlichen An-     durch Ärzte, die die erforderlichen Fachkenntnisse besit-\ngaben gleichwertig aus Anzeigen nach anderen Rechts-         zen und von der zuständigen Behörde ermächtigt worden\nvorschriften entnehmen, kann die Anzeigepflicht auch         sind, durchzuführen. Dem Arzt sind auf Verlangen die zur\ndurch Übermittlung einer Durchschrift dieser Anzeigen an     Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforder-\ndie zuständige Behörde erfüllt werden.                       lichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1999                   55\nerteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu         der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Gewerk-\nermöglichen.                                                 schaften, der Länderbehörden, der Träger der gesetz-\n(6) Der Arzt hat den Untersuchungsbefund schriftlich      lichen Unfallversicherung, der Hochschulen und der Wis-\nfestzuhalten. Er hat die untersuchte Person arbeitsmedi-     senschaft angemessen vertreten sein sollen. Die Gesamt-\nzinisch zu beraten und ihr eine Bescheinigung darüber        zahl der Mitglieder soll 16 Personen nicht überschreiten.\nauszustellen, ob und inwieweit gegen die Ausübung der        Die Mitgliedschaft im Ausschuß für biologische Arbeits-\nTätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen (Bescheini-      stoffe ist ehrenamtlich.\ngung über das Untersuchungsergebnis). Nur bei Vorsor-           (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\ngeuntersuchungen nach Absatz 1 übermittelt der Arzt          nung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes\ndem Arbeitgeber eine Kopie der Bescheinigung über das        Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine\nUntersuchungsergebnis. Halten die untersuchte Person         Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner\noder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für           Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsit-\nunzutreffend, entscheidet auf Antrag die zuständige          zenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministe-\nBehörde. Bei gesundheitlichen Bedenken hat der Arzt          riums für Arbeit und Sozialordnung.\ndem Arbeitgeber zu empfehlen, den Arbeitsplatz zu über-         (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es:\nprüfen, wenn die Gesundheit des untersuchten Beschäf-\ntigten infolge der Arbeitsbedingungen gefährdet er-          1. den Grundsätzen des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes\nscheint. Hat der Arbeitgeber eine Empfehlung nach Satz 5         entsprechende Regeln und Erkenntnisse für Tätigkei-\nerhalten, hat er dies dem Betriebs- oder Personalrat mit-        ten mit biologischen Arbeitsstoffen sowie Regeln und\nzuteilen und die zuständige Behörde zu unterrichten.             Erkenntnisse zu der Einstufung nach § 4 Abs. 1 und 2\nSatz 1 zu ermitteln,\n(7) Ärztliche Aufzeichnungen über Vorsorgeunter-\nsuchungen nach Absatz 1 sind nach Beendigung der             2. zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten\nTätigkeit des Arztes seinem Nachfolger im Amt oder der           Anforderungen erfüllt werden können,\nnach Landesrecht für den medizinischen Arbeitsschutz         3. dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik und\nzuständigen Stelle zu übergeben.                                 Medizin entsprechende Vorschriften vorzuschlagen,\n4. das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\n§ 16                                in allgemeinen Fragen der biologischen Sicherheit zu\nUnterrichtung der Behörde                        beraten.\n(1) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes ist       (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\ndie zuständige Behörde auf ihr Verlangen über                nung kann die vom Ausschuß für biologische Arbeitsstoffe\nnach Absatz 3 Nr. 1 ermittelten Regeln und Erkenntnisse\n1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die der\nsowie die nach Absatz 3 Nr. 2 ermittelten Verfahrensregeln\nBeurteilung zugrundeliegenden Informationen,\nim Bundesarbeitsblatt bekanntgeben.\n2. die Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich\n(5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen ober-\noder möglicherweise gegenüber biologischen Arbeits-\nsten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Aus-\nstoffen exponiert worden sind, und die Anzahl dieser\nschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in\nBeschäftigten,\nder Sitzung das Wort zu erteilen.\n3. die nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwort-\n(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundes-\nlichen Personen,\nanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.\n4. die getroffenen Schutz- und Vorsorgemaßnahmen\neinschließlich der Betriebs- und Arbeitsanweisungen\n§ 18\nsowie\nOrdnungswidrigkeiten und Straftaten\n5. die nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 getroffenen Vorkeh-\nrungen und den nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 erstellten     (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des\nPlan                                                     Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\nzu unterrichten.\n1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 eine\n(2) Die zuständige Behörde ist unverzüglich über jeden\nGefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig oder nicht\nUnfall und jede Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit bio-\nvollständig oder nicht nach den in § 8 Satz 1 Nr. 2\nlogischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 und 4 oder\noder 3 genannten Vorraussetzungen durchführt,\nbei nicht gezielten Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefähr-\ndung zu unterrichten, die zu einer Gesundheitsgefahr der       2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 oder 4 persönliche\nBeschäftigten führen können. Krankheits- und Todesfälle,          Schutzausrüstungen nicht, nicht richtig oder nicht\ndie auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurück-       rechtzeitig desinfiziert, reinigt, ausbessert, aus-\nzuführen sind, sind der zuständigen Behörde unverzüglich          tauscht oder vernichtet,\nunter Angabe der Tätigkeit mitzuteilen.                        3. entgegen § 11 Abs. 2 die Wirksamkeit von techni-\nschen Schutzmaßnahmen nicht regelmäßig überprüft,\n§ 17                              4. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 dort genannte Bereiche\nAusschuß für biologische Arbeitsstoffe                   nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,\n(1) Zur Beratung in allen Fragen des Arbeitsschutzes zu     5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder 4 eine Betriebs-\nbiologischen Arbeitsstoffen wird beim Bundesministerium           anweisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht\nfür Arbeit und Sozialordnung der Ausschuß für biologische         in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nArbeitsstoffe gebildet, in dem sachverständige Mitglieder         erstellt, nicht oder nicht rechtzeitig bekanntmacht","56               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1999\noder nicht oder nicht rechtzeitig auslegt oder nicht       14. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2 eine Besichtigung des\noder nicht rechtzeitig aushängt,                                Arbeitsplatzes nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,\n6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder 3 Beschäftigte nicht,     15. entgegen § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 die zuständige\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-           Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nzeitig unterweist oder den Zeitpunkt oder den Gegen-            nicht rechtzeitig unterrichtet oder\nstand der Unterweisung nicht, nicht in der vorge-          16. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht,\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig festhält,              nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n7. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 über Betriebsstörungen              macht.\noder Unfälle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder     (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des\nnicht rechtzeitig unterrichtet,                            Heimarbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n8. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht      lässig entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstat-  mit Satz 2, einen biologischen Arbeitsstoff überläßt oder\ntet,                                                       verwendet.\n9. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 ein Verzeichnis nicht,            (3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche\nHandlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten\nnicht richtig oder nicht vollständig führt,\ngefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes\n10. entgegen § 13 Abs. 4 ein Verzeichnis nicht oder nicht      strafbar.\nfür die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, nicht oder\n(4) Wer durch eine in Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche\nnicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht oder\nHandlung in Heimarbeit Beschäftigte in ihrer Arbeitskraft\nnicht rechtzeitig übergibt,\noder Gesundheit gefährdet, ist nach § 32 Abs. 3 oder 4\n11. entgegen § 15 Abs. 1 arbeitsmedizinische Vorsorge-         des Heimarbeitsgesetzes strafbar.\nuntersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig veranlaßt\noder anbietet,                                                                          § 19\n12. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 arbeitsmedizinische Vor-                           Übergangsvorschrift\nsorgeuntersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig\nAnzeigepflichtige Tätigkeiten, die bei Inkrafttreten der\nanbietet,\nVerordnung bereits aufgenommen sind, müssen der\n13. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine        zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach\narbeitsmedizinische Untersuchung oder eine Impfung         Inkrafttreten der Verordnung angezeigt werden. § 13\nnicht oder nicht rechtzeitig anbietet,                     Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nAnhang I\nSymbol für Biogefährdung\nAusführung der Kennzeichnung: Schwarzes Symbol auf gelbem Grund","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1999                57\nAnhang II\nSicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen\nArbeitsstoffen in Laboratorien und laborähnlichen Einrichtungen\n(1) Die Schutzstufe 1 umfaßt allgemeine Hygienemaßnahmen entsprechend den vom Ausschuß für biologische\nArbeitsstoffe festgelegten technischen Regeln.\n(2) Die Schutzstufen 2, 3 und 4 umfassen die nachfolgenden Sicherheitsmaßnahmen:\nA                                                         B\nSchutzstufen\nSicherheitsmaßnahmen                            2                     3                  4\n1. Der Arbeitsplatz ist von anderen Tätig-          nein                verbindlich, wenn    verbindlich\nkeiten in demselben Gebäude abzutrennen                              die Infizierung über\ndie Luft erfolgen\nkann\n2. Zu- und Abluft am Arbeitsplatz müssen            nein                verbindlich          verbindlich für\ndurch Hochleistungsschwebstoff-Filter                                für Abluft           Zu- und Abluft\noder eine vergleichbare Vorrichtung\ngeführt werden\n3. Der Zugang ist auf benannte Beschäftigte         verbindlich         verbindlich          verbindlich mit\nzu beschränken                                                                            Luftschleuse\n4. Der Arbeitsplatz muß zum Zweck der               nein                empfohlen            verbindlich\nDesinfektion hermetisch abdichtbar sein\n5. Spezifische Desinfektionsverfahren               verbindlich         verbindlich          verbindlich\n6. Am Arbeitsplatz muß ein Unterdruck               nein                verbindlich, wenn    verbindlich\naufrechterhalten werden                                              die Infizierung über\ndie Luft erfolgen\nkann\n7. Wirksame Vektorkontrolle,                        empfohlen           verbindlich          verbindlich\nz.B. Nagetiere und Insekten\n8. Wasserundurchlässige und leicht                  verbindlich für     verbindlich für      verbindlich für\nzu reinigende Oberflächen                        Werkbänke           Werkbänke            Werkbänke, Wände,\nund Böden            Böden und Decken\n9. Gegen Säuren, Laugen, Lösungs- und               empfohlen           verbindlich          verbindlich\nDesinfektionsmittel widerstandsfähige\nOberflächen\n10. Sichere Aufbewahrung eines biologischen           verbindlich         verbindlich          verbindlich\nArbeitsstoffes                                                                            unter Verschluß\n11. Der Raum muß mit einem Beobachtungs-              empfohlen           verbindlich          verbindlich\nfenster oder einer vergleichbaren Vor-\nrichtung versehen sein, damit die im\nRaum anwesenden Personen bzw. Tiere\nbeobachtet werden können\n12. Jedes Laboratorium muß über eine eigene           nein                empfohlen            verbindlich\nAusrüstung verfügen\n13. Der Umgang mit infiziertem Material,              wo angebracht       verbindlich, wenn    verbindlich\neinschließlich aller Tiere, muß in einer                             die Infizierung über\nSicherheitswerkbank oder einem                                       die Luft erfolgt\nIsolierraum oder einem anderen geeig-\nneten Raum erfolgen\n14. Verbrennungsofen für Tierkörper                   empfohlen           verbindlich,         verbindlich vor Ort\nzugänglich","58                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1999\nAnhang III\nSicherheitsmaßnahmen bei gezielten und\nnicht gezielten Tätigkeiten, die nicht unter Anhang II fallen\n(1) Die Schutzstufe 1 umfaßt allgemeine Hygienemaßnahmen entsprechend den vom Ausschuß für biologische\nArbeitsstoffe festgelegten technischen Regeln.\n(2) Die Schutzstufen 2, 3 und 4 umfassen die nachfolgenden Sicherheitsmaßnahmen:\nA                                                          B\nSchutzstufen\nSicherheitsmaßnahmen                             2                     3                    4\n1. Arbeiten mit lebensfähigen Organismen müssen verbindlich                 verbindlich          verbindlich\nin einem System durchgeführt werden, das\nden Prozeß physisch von der Umwelt trennt\n2. Abgase aus dem abgeschlossenen System               das Freiwerden       das Freiwerden       das Freiwerden\nmüssen so behandelt werden, daß:                   minimal gehalten     verhütet wird        verhütet wird\nwird\n3. Sammlung von Proben, Hinzufügung von                das Freiwerden       das Freiwerden       das Freiwerden\nWerkstoffen zu einem abgeschlossenen System minimal gehalten            verhindert wird      verhindert wird\nund Übertragung lebensfähiger Organismen in wird\nein anderes abgeschlossenes System müssen\nso durchgeführt werden, daß:\n4. Kulturflüssigkeiten dürfen nicht aus dem            durch erprobte       durch erprobte       durch erprobte\nabgeschlossenen System genommen werden,            Mittel inaktiviert   chemische oder       chemische oder\nwenn die lebensfähigen Organismen nicht:           worden sind          physikalische Mittel physikalische Mittel\ninaktiviert worden   inaktiviert worden\nsind                 sind\n5. Der Verschluß der Kulturgefäße muß so               ein Freiwerden       ein Freiwerden       ein Freiwerden\nausgelegt sein, daß:                               minimal gehalten     verhütet wird        verhütet wird\nwird\n6. Abgeschlossene Systeme müssen innerhalb             empfohlen            empfohlen            verbindlich\nkontrollierter Bereiche angesiedelt sein\na) Biogefahrenzeichen müssen angebracht            empfohlen            verbindlich          verbindlich\nwerden\nb) der Zugang muß ausschließlich auf das da-       empfohlen            verbindlich          verbindlich\nfür vorgesehene Personal beschränkt sein                                                 über Luftschleuse\nc) das Personal muß Schutzkleidung tragen          verbindlich          verbindlich          vollständige\nUmkleidung\nd) Dekontaminations- und Waschanlagen              verbindlich          verbindlich          verbindlich\nmüssen für das Personal bereitstehen\ne) das Personal muß vor dem Verlassen des          nein                 empfohlen            verbindlich\nkontrollierten Bereiches duschen\nf) Abwässer aus Waschbecken und Duschen            nein                 empfohlen            verbindlich\nmüssen gesammelt und vor der Ableitung\ninaktiviert werden\ng) der kontrollierte Bereich muß entsprechend      empfohlen            verbindlich, wenn    verbindlich\nbelüftet sein, um die Luftverseuchung auf                           die Infizierung über\neinem Mindeststand zu halten                                        die Luft erfolgen\nkann\nh) der kontrollierte Bereich muß stets in atmo-    nein                 empfohlen            verbindlich\nsphärischem Unterdruck gehalten werden\ni) Zu- und Abluft zum kontrollierten Bereich       nein                 empfohlen            verbindlich\nmüssen durch Hochleistungsschwebstoff-\nFilter geführt werden\nj) der kontrollierte Bereich muß so ausgelegt      nein                 empfohlen            verbindlich\nsein, daß er ein Überlaufen des gesamten\nInhalts des abgeschlossenen Systems\nabblockt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1999                     59\nA                                                          B\nSchutzstufen\nSicherheitsmaßnahmen                              2                     3                       4\nk) der kontrollierte Bereich muß versiegelt        nein                  empfohlen               verbindlich\nwerden können, um eine Begasung zuzu-\nlassen\nl) Abwasserbehandlung vor der endgültigen          inaktiviert durch     inaktiviert durch       inaktiviert durch\nAbleitung                                      erprobte Mittel       erprobte chemische     erprobte chemische\noder physikalische      oder physikalische\nMittel                  Mittel\nAnhang IV\nVerpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 15 Abs. 1 Satz 1\n1. Gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 oder hinsichtlich der Gefährdung vergleich-\nbare nicht gezielte Tätigkeiten.\n2. Tätigkeiten (Spalte 1) bei denen biologische Arbeitsstoffe (Spalte 2) entsprechend der nachstehenden Tabelle ein-\ngesetzt werden oder vorkommen können:\nSpalte 1                                                    Spalte 2\nTätigkeiten                                         Biologischer Arbeitsstoff\na) in der Human-, Zahnmedizin, Wohlfahrtspflege            Hepatitis-B-Virus (HBV)\nsowie in Notfall- und Rettungsdiensten                Hepatitis-C-Virus (HCV)\nin Kinderabteilungen zusätzlich                                                      Bordetella pertussis\nCorynebacterium diphtheriae\nHepatitis-A-Virus (HAV)\nMasernvirus\nMumpsvirus\nRubivirus\nVarizella-Zoster-Virus (VZV)\nin Infektionsstationen und Stuhllaboratorien                                          Hepatitis-A-Virus (HAV)\nzusätzlich\nin Tuberkuloseabteilungen und anderen                                                 Mycobacterium tuberculosis\npulmologischen Einrichtungen zusätzlich                                               Mycobacterium bovis\nin der Pathologie (Obduktion, Sektion) zusätzlich                                    Hepatitis-D-Virus (HDV)\nMycobacterium tuberculosis\nMycobacterium bovis\nb) in der Medizinprodukteherstellung\nbei allen nicht gezielten Tätigkeiten                 Hepatitis-B-Virus (HBV)\nmit Blutprodukten                                     Hepatitis-C-Virus (HCV)\nbei gezielten Tätigkeiten mit einem der neben-        Hepatitis-B-Virus (HBV)\nstehend genannten biologischen Arbeitsstoffe          Hepatitis-C-Virus (HCV)\nBordetella pertussis\nCorynebacterium diphtheriae\nFrühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus\nHepatitis-A-Virus (HAV)\nHepatitis-D-Virus (HDV)\nMasernvirus\nMumpsvirus\nMycobacterium tuberculosis\nMycobacterium bovis\nRubivirus\nTollwutvirus\nVarizella-Zoster-Virus (VZV)","60               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1999\nSpalte 1                                                      Spalte 2\nTätigkeiten                                            Biologischer Arbeitsstoff\nc) in der Veterinärmedizin bei Tätigkeiten mit            Tollwutvirus\ntollwutverdächtigen Tieren\nd) bei Tätigkeiten in Endemiegebieten in der Land-,       Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus\nForst- und Holzwirtschaft, im Gartenbau, Tier-\nhandel, der Jagd und in Bereichen mit tierischen\nund pflanzlichen Rohstoffen für Nichtlebensmittel-\nzwecke einschließlich Lehr- und Versuchsanstalten\nsowie sonstigen Bereichen der Wissenschaft\nArtikel 2                                 „(1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind die\nin § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Chemikaliengesetzes\nÄnderung der Gefahrstoffverordnung                       bezeichneten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.“\nDie Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993\n(BGBl. I S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch die Verord-\nnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen          3. In § 15c Abs. 1 werden die Wörter „oder Gefahrstoffe,\nvom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956), wird wie folgt           die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger\ngeändert:                                                         übertragen können,“ gestrichen.\n1. Nach § 2 Abs. 4 wird folgender Absatz angefügt:\n„(5) Die Gefahrstoffverordnung gilt nicht für Stoffe,                               Artikel 3\ndie biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1\nder Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I                                Inkrafttreten\nS. 50) sind.“                                                Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf\n2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                           die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Januar 1999\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er"]}