{"id":"bgbl1-1999-39-5","kind":"bgbl1","year":1999,"number":39,"date":"1999-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/39#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-39-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_39.pdf#page=19","order":5,"title":"Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994","law_date":"1999-07-22T00:00:00Z","page":1660,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999                          1659\nder Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter färöi-                        Nr. L 12 S. 50)“ durch die Angabe „Verordnung\nscher Flagge (1998) (ABl. EG Nr. L 12 S. 62)“ durch die                      (EG) Nr. 50/1999 des Rates vom 18. Dezember\nAngabe „Verordnung (EG) Nr. 52/1999 des Rates vom                            1998 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-\n18. Dezember 1998 über Maßnahmen zur Erhaltung                               schaftung der Fischbestände für Fischereifahr-\nund Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischerei-                         zeuge unter der Flagge Norwegens (1999) (ABl. EG\nfahrzeuge unter färöischer Flagge (1999) (ABl. EG                            Nr. L 13 S. 59)“ ersetzt.\nNr. L 13 S. 71)“ ersetzt.\nb) In Nummer 5 wird das Wort „fischt“ durch das\nWort „fängt“ ersetzt.\n9. In § 17 wird in der Einleitung die Angabe „Verordnung\n(EG) Nr. 54/98 des Rates vom 19. Dezember 1997\nüber Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung                  13. In § 21 wird in der Einleitung die Angabe „Verordnung\nder Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter letti-                    (EG) Nr. 58/98 des Rates vom 19. Dezember 1997\nscher Flagge (1998) (ABl. EG Nr. L 12 S. 86)“ durch die                  über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung\nAngabe „Verordnung (EG) Nr. 58/1999 des Rates vom                        der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter der\n18. Dezember 1998 über Maßnahmen zur Erhaltung                           Flagge Polens (1998) (ABl. EG Nr. L 12 S. 104)“ durch\nund Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischerei-                     die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 62/1999 des Rates\nfahrzeuge unter lettischer Flagge (1999) (ABl. EG                        vom 18. Dezember 1998 über Maßnahmen zur Er-\nNr. L 13 S. 95)“ ersetzt.                                                haltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für\nFischereifahrzeuge unter der Flagge Polens (1999)\n(ABl. EG Nr. L 13 S. 113)“ ersetzt.\n10. In § 18 wird in der Einleitung die Angabe „Verordnung\n(EG) Nr. 52/98 des Rates vom 19. Dezember 1997\nüber Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung\nder Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter estni-                                            Artikel 2\nscher Flagge (1998) (ABl. EG Nr. L 12 S. 77)“ durch die                                 Neubekanntmachung\nAngabe „Verordnung (EG) Nr. 56/1999 des Rates vom                              der Seefischerei-Bußgeldverordnung\n18. Dezember 1998 über Maßnahmen zur Erhaltung\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischerei-\nund Forsten kann den Wortlaut der Seefischerei-Bußgeld-\nfahrzeuge unter estnischer Flagge (1999) (ABl. EG\nverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung\nNr. L 13 S. 86)“ ersetzt.\nan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nmachen.\n11. In § 19 wird in der Einleitung die Angabe „Verordnung\n(EG) Nr. 56/98 des Rates vom 19. Dezember 1997\nüber Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung                                                 Artikel 3\nder Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter der\nNeubekanntmachung\nFlagge Litauens (1998) (ABl. EG Nr. L 12 S. 95)“ durch\nder Seefischereiverordnung\ndie Angabe „Verordnung (EG) Nr. 60/1999 des Rates\nvom 18. Dezember 1998 über Maßnahmen zur Er-                          Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für                 und Forsten kann den Wortlaut der Seefischereiverord-\nFischereifahrzeuge unter der Flagge Litauens (1999)               nung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert\n(ABl. EG Nr. L 13 S. 104)“ ersetzt.                               durch die Verordnung vom 18. Oktober 1996 (BGBl. I\nS. 1533), in der geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\n12. § 20 wird wie folgt geändert:                                     bekanntmachen.\na) In der Einleitung wird die Angabe „Verordnung\n(EG) Nr. 46/98 des Rates vom 19. Dezember 1997\nArtikel 4\nüber Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaf-\ntung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nunter der Flagge Norwegens (1998) (ABl. EG                    in Kraft.\nBonn, den 21. Juli 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e","1660              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999\nVerordnung\nüber Zusammensetzung, Berufung und Verfahren\neiner unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach\n§ 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994\nVom 22. Juli 1999\nAuf Grund des § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-        sicherheit ihr Ausscheiden aus der Kommisssion erklären.\nAusführungsgesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I           Über das Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellver-\nS. 2593), der gemäß Artikel 14 der Verordnung vom             tretenden Mitglieds werden die an der Berufung beteilig-\n21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden          ten Ministerien vom Vorsitzenden Mitglied der Kommissi-\nist, in Verbindung mit § 56 des Zuständigkeitsanpas-          on über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und         und Reaktorsicherheit unverzüglich unterrichtet.\ndem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I\n(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so rückt dessen\nS. 3288) verordnet das Bundesministerium für Umwelt,\nstellvertretendes Mitglied zum Mitglied auf. Positionen\nNaturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit\nvon aufgerückten stellvertretenden Mitgliedern werden\ndem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für\nvom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nBildung und Forschung:\nReaktorsicherheit im Einvernehmen mit den in Absatz 1\ngenannten Bundesministerien unverzüglich durch Beru-\n§1                              fung eines neuen stellvertretenden Mitglieds für den Rest\nZweck                            der Berufungszeit besetzt.\nEs wird eine Kommission unabhängiger Sachverstän-\ndiger zur Beurteilung der Umweltauswirkungen von For-                                       §5\nschungstätigkeiten in der Antarktis gebildet.                                           Aufgabe\n(1) Die Kommission hat die Aufgabe, Tätigkeiten der\n§2                              wissenschaftlichen Forschung sowie zu ihrer Vorberei-\nZusammensetzung                         tung oder Durchführung dienende Tätigkeiten in der Ant-\narktis zu beurteilen, soweit diese Tätigkeiten mindestens\n(1) Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern. Die       geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die\nMitglieder der Kommission müssen über besondere wis-          in § 3 Abs. 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsge-\nsenschaftliche Kenntnisse im Bereich der Vorbereitung         setzes genannten Schutzgüter besorgen lassen. Sie leitet\nund Durchführung von Forschungstätigkeiten in Polarge-        die Beurteilung schriftlich an das Umweltbundesamt.\nbieten oder in einschlägigen Fachgebieten des Umwelt-\nschutzes verfügen. Es ist darauf zu achten, daß die Mit-         (2) Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der in § 1\nglieder möglichst über praktische Erfahrung in der Ant-       des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes genann-\narktis verfügen.                                              ten Ziele und Grundsätze.\n(2) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied    (3) Die Beurteilung berücksichtigt den Stand der inter-\nberufen; Absatz 1 gilt entsprechend.                          nationalen Entwicklung. Eine Prüfung der wissenschaft-\nlichen Notwendigkeit der Forschungstätigkeit erfolgt nicht.\n§3\n§6\nUnabhängigkeit\nBeteiligung anderer Personen und Stellen\nDie Mitglieder der Kommission und ihre stellvertreten-\nden Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen            (1) Die in § 4 genannten Bundesministerien werden zu\ngebunden.                                                     den Sitzungen der Kommission eingeladen. Sitzungsun-\nterlagen und Ergebnisprotokolle sind ihnen zuzuleiten.\n§4                              Ihren Vertretern ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.\nBerufung der Mitglieder                        (2) Dem Umweltbundesamt ist Kenntnis von einer statt-\nfindenden Sitzung zu geben. Es hat das Recht, zu den\n(1) Die Mitglieder der Kommission und ihre stellvertre-    Sitzungen der Kommission Vertreter zu entsenden. Ab-\ntenden Mitglieder werden durch das Bundesministerium          satz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einver-\nnehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesmini-               (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission\nsterium für Bildung und Forschung für die Dauer von drei      einzelne Mitglieder und ihre stellvertretenden Mitglieder\nJahren berufen. Einmalige Wiederberufung ist möglich.         mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen. In\nAusnahmefällen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind\n(2) Die Tätigkeit in der Kommission ist ehrenamtlich.      und nicht auf Grund eigener Bewertung geklärt werden\n(3) Die Mitglieder der Kommission und ihre stellvertre-    können, darf die Kommission externe Sachverständige\ntenden Mitglieder können jederzeit gegenüber dem Bun-         hören, Gutachter beiziehen oder Untersuchungen durch\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-           Dritte vornehmen lassen."]}