{"id":"bgbl1-1999-39-4","kind":"bgbl1","year":1999,"number":39,"date":"1999-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/39#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-39-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_39.pdf#page=16","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung","law_date":"1999-07-21T00:00:00Z","page":1657,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["1656               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\n(4. SGB XI-Änderungsgesetz – 4. SGB XI-ÄndG)\nVom 21. Juli 1999\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    ständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicher-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       ten von dem zuständigen Versicherungsunterneh-\nmen,“ ersetzt.\nArtikel 1                          3. § 39 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des                                „Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit\nElften Buches Sozialgesetzbuch                          dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade ver-\nwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häus-\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-            licher Gemeinschaft leben, wird vermutet, daß die\nsicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,              Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; in die-\nBGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 1 des       sen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse\nGesetzes vom 5. Juni 1998 (BGBl. I S. 1229), wird wie folgt        den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflege-\ngeändert:                                                          stufe nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten.“\n1. Dem § 13 wird folgender Absatz angefügt:                   4. In § 41 Abs. 2 werden in Nummer 2 die Angabe „1 500“\n„(6) Wird Pflegegeld nach § 37 oder eine vergleich-           durch die Angabe „1 800“ und in Nummer 3 die Angabe\nbare Geldleistung an eine Pflegeperson (§ 19) weiter-          „2 100“ durch die Angabe „2 800“ ersetzt.\ngeleitet, bleibt dies bei der Ermittlung von Unterhalts-\nansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflege-      5. § 42 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.\nperson unberücksichtigt. Dies gilt nicht\n1. in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603                               Artikel 2\nAbs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen                                  Änderung des\nGesetzbuchs,                                                          Bundessozialhilfegesetzes\n2. für Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn\nIn § 69a Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)\nvon dieser erwartet werden kann, ihren Unterhalts-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994\nbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte      (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nzu decken und der Pflegebedürftige mit dem Unter-      Gesetzes vom 25. Juni 1999 (BGBl. I S. 1442), wird nach\nhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist.“ Satz 2 folgender Satz eingefügt:\n2. § 37 wird wie folgt geändert:                              „Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats\ngeleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist.“\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalender-\nArtikel 3\nmonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige ge-\nstorben ist.“                                                                  Inkrafttreten\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „von dem             Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-\nPflegebedürftigen“ durch die Wörter „von der zu-       dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. Juli 1999\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nAnd rea Fisc her\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999                  1657\nErste Verordnung\nzur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung\nVom 21. Juli 1999\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom                     bbb) die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 62/98\n12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876) in der Fassung der Bekannt-                        des Rates vom 19. Dezember 1997 über\nmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791) verordnet das                          Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                               schaftung der Fischereiressourcen im\nForsten:                                                                          Regelungsbereich des Übereinkom-\nmens über die zukünftige multilaterale\nArtikel 1                                              Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nFischerei im Nordwestatlantik (1998)\nÄnderung der\n(ABl. EG Nr. L 12 S. 121)“ durch die An-\nSeefischerei-Bußgeldverordnung\ngabe „Verordnung (EG) Nr. 66/1999 des\nDie Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998                            Rates vom 18. Dezember 1998 über\n(BGBl. I S. 1355) wird wie folgt geändert:                                        Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-\nschaftung der Fischereiressourcen im\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                  Regelungsbereich des Übereinkom-\na) In der Einleitung wird nach der Angabe „(ABl. EG                           mens über die künftige multilaterale\nNr. L 132 S. 1)“ die Angabe „ , geändert durch die                       Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nVerordnung (EG) Nr. 1239/98 des Rates vom                                Fischerei im Nordwestatlantik (1999)\n8. Juni 1998 (ABl. EG Nr. L 171 S.1),“ eingefügt.                        (ABl. EG Nr. L 13 S. 130)“\nb) In Nummer 17 wird die Angabe „oder 4“ durch die                      ersetzt.\nWorte „ , auch in Verbindung mit Artikel 13 Nr. 5\nder Verordnung (EG) Nr. 48/1999 des Rates vom                 bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ , Artikel 10\n18. Dezember 1998 zur Festlegung der zulässigen                    Abs. 1a“ gestrichen.\nGesamtfangmengen und entsprechender Fang-                     cc) In den Nummern 2, 4, 6, 7 und 8 wird jeweils\nbedingungen für bestimmte Fischbestände oder                       die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 62/98“ durch\n-bestandsgruppen (1999) (ABl. EG Nr. L 13 S. 1),                   die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 66/1999“\noder eine in Artikel 10 Abs. 4“ ersetzt.                           ersetzt.\nc) In Nummer 24 werden\ndd) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\naa) die Angabe „Abs. 1“ gestrichen und\nbb) die Worte „an Bord hält oder zur Fangtätigkeit                 „3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung\nbenutzt oder“ durch die Worte „an Bord hat                        (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung\noder zum Fischen verwendet,“ ersetzt.                             mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 728/\n1999 der Kommission vom 7. April 1999\nd) Nach Nummer 24 werden folgende Nummern 25                                zur Festlegung einer Mitteilungsfrist ge-\nbis 28 eingefügt:                                                      mäß Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung\n„25. ohne Genehmigung nach Artikel 11a Abs. 3                          (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die in der\nSatz 1 ein Treibnetz an Bord hat oder zum                        Ostsee, dem Skagerrak und dem Kattegat\nFischen verwendet,                                               tätigen Fischereifahrzeuge der Gemein-\n26. entgegen Artikel 11b Abs. 3 eine Erklärung                        schaft (ABl. EG Nr. L 93 S. 10), eine Mit-\nnicht oder nicht richtig übermittelt,                            teilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ndig oder nicht rechtzeitig macht oder eine\n27. entgegen Artikel 11b Abs. 4 eine Mitteilung                       festgelegte Hafenregelung nicht oder\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig                      nicht richtig erfüllt,“.\nmacht,\nee) Die Nummern 5 und 14 werden gestrichen.\n28. entgegen Artikel 11b Abs. 5 eine Fanggeneh-\nmigung nicht mit sich führt oder“.                      ff) In Nummer 12 wird am Ende der Vorschrift das\ne) Die bisherige Nummer 25 wird Nummer 29.                              Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.\ngg) In Nummer 13 wird am Ende der Vorschrift das\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                            Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 wird in der Einleitung die Angabe\naa) In der Einleitung werden                                  „ (ABl. EG Nr. L 202 S. 18), berichtigt durch die\naaa) die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2635/97             Verordnung (EG) Nr. 435/98 der Kommission\ndes Rates vom 18. Dezember 1997 (ABl.              vom 24. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 54 S. 5)“\nEG Nr. L 356 S. 14)“ durch die Angabe              durch die Angabe „(ABl. EG Nr. L 202 S. 18, 1998\n„ Verordnung (EG) Nr. 2846/98 des                  Nr. L 54 S. 5), geändert durch die Verordnung (EG)\nRates vom 17. Dezember 1998 (ABl. EG               Nr. 831/1999 der Kommission vom 21. April 1999\nNr. L 358 S. 5)“ und                               (ABl. EG Nr. L 105 S. 20)“ ersetzt.","1658             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999\n3. § 3 wird wie folgt gefaßt:                                      Verordnung (EG) Nr. 783/98 des Rates vom\n„§ 3                                 7. April 1998 (ABl. EG Nr. L 113 S. 8, berichtigt\nim ABl. EG Nr. L 152 S. 8),“ durch die Angabe\nDurchsetzung                               „Verordnung (EG) Nr. 48/1999 des Rates vom\nbestimmter Kontrollmaßnahmen                         18. Dezember 1998 zur Festlegung der zulässigen\nbei Vermarktung und Transport                       Gesamtfangmengen und entsprechender Fang-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des             bedingungen für bestimmte Fischbestände oder\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot               -bestandsgruppen (1999) (ABl. EG Nr. L 13 S. 1)“\noder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ver-               ersetzt.\nstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig                  b) Die Nummern 2 bis 7 werden durch folgende Num-\n1. entgegen Artikel 9 Abs. 1, 3, 4 oder 5 Unterabs. 1           mern 2 bis 4 ersetzt:\nSatz 1 als Geschäftsführer einer Einrichtung, die            „2. entgegen Artikel 6 Abs. 2 mit Hering ver-\nFischauktionen veranstaltet, oder einer anderen                   mengte Fänge unsortiert anlandet,\nzugelassenen Stelle oder als ermächtigte Person\neine Verkaufsabrechnung nicht, nicht richtig oder             3. entgegen Artikel 8 Unterabs. 2 Fänge mit\nnicht rechtzeitig vorlegt,                                        unsortiertem Hering anlandet oder\n2. entgegen Artikel 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit             4. entgegen Artikel 13 Nr. 4, 7 oder 8 in den dort\nArtikel 13 Abs. 1 Satz 2, eine Verkaufsabrechnung,                genannten Gebieten während der angegebe-\neine Kopie des Begleitdokuments oder eine Über-                   nen Sperrzeiten den Heringsfang oder den\nnahmeerklärung nicht oder nicht rechtzeitig vor-                  Dorschfang betreibt oder fischt.“\nlegt,\n6. § 12 wird wie folgt geändert:\n3. entgegen Artikel 9 Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 1 eine\nKopie des Begleitdokuments nicht, nicht richtig           a) In der Einleitung wird nach der Angabe „(ABl. EG\noder nicht rechtzeitig übermittelt,                          Nr. L 9 S. 1),“ die Angabe „geändert durch die Ver-\nordnung (EG) Nr. 1520/98 des Rates vom 13. Juli\n4. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 als\n1998 (ABl. EG Nr. L 201 S. 1),“ eingefügt.\nTransportunternehmer ein Begleitdokument nicht\noder nicht richtig beigibt oder                           b) In Nummer 9 werden nach dem Wort „fängt“ die\nWorte „oder fischt“ eingefügt.\n5. entgegen Artikel 13 Abs. 5a oder Artikel 28 Abs. 2a\nSatz 1 einen Nachweis nicht oder nicht richtig\nerbringt.“                                            7. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:\n„§ 15a\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                                 Allgemeine Regelungen\na) In der Einleitung wird die Angabe „Verordnung                  zur Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen\n(EG) Nr. 62/98 des Rates vom 19. Dezember 1997                    gegenüber Schiffen, die nicht die Flagge\nüber Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaf-                         eines EU-Mitgliedstaates führen\ntung der Fischereiressourcen im Regelungsbe-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nreich des Übereinkommens über die künftige\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot\nmultilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\noder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ver-\nFischerei im Nordwestatlantik (1998) (ABl. EG\nstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\nNr. L 12 S. 121)“ durch die Angabe „Verordnung\n(EG) Nr. 66/1999 des Rates vom 18. Dezember               1. entgegen Artikel 28b Abs. 1 ein Fischereierzeugnis\n1998 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirt-                fängt, an Bord behält oder verarbeitet, ohne im\nschaftung der Fischereiressourcen im Regelungs-              Besitz einer Fanglizenz oder speziellen Fang-\nbereich des Übereinkommens über die künftige                 erlaubnis zu sein,\nmultilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der           2. entgegen Artikel 28c fünfter Anstrich eine An-\nFischerei im Nordwestatlantik (1999) (ABl. EG                weisung der zuständigen Überwachungsbehörde\nNr. L 13 S. 130)“ ersetzt.                                   nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig befolgt,\nb) In Nummer 10 wird das Wort „oder“ durch ein               3. entgegen Artikel 28d Unterabs. 2 Satz 1 Fische\nKomma ersetzt.                                               aus dem dort genannten Bestand oder der dort\nc) In Nummer 11 wird am Ende der Punkt durch das                genannten Bestandsgruppe fängt,\nWort „oder“ ersetzt.                                      4. entgegen Artikel 28e Abs. 1 Unterabs. 1 eine Mit-\nd) Folgende Nummer 12 wird angefügt:                            teilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nmacht,\n„12. ohne Genehmigung nach Artikel 8 Abs. 5 eine\nUmladung vornimmt.“                                 5. entgegen Artikel 28f Unterabs. 1 Satz 1 eine Er-\nklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\n5. § 11 wird wie folgt geändert:                                   vorlegt oder\na) In der Einleitung wird die Angabe „Verordnung             6. entgegen Artikel 28g ohne Gestattung der zustän-\n(EG) Nr. 45/98 des Rates vom 19. Dezember 1997               digen Behörde anlandet.“\nzur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmen-\ngen und entsprechender Fangbedingungen für            8. In § 16 wird in der Einleitung die Angabe „Verordnung\nbestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen             (EG) Nr. 48/98 des Rates vom 19. Dezember 1997\n(1998) (ABl. EG Nr. L 12 S. 1), geändert durch die        über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung"]}