{"id":"bgbl1-1999-39-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":39,"date":"1999-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/39#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_39.pdf#page=7","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Zweites SGB III-Änderungsgesetz - 2. SGB III-ÄndG)","law_date":"1999-07-21T00:00:00Z","page":1648,"pdf_page":7,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999            1647\n(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten für die dort                             Artikel 3\ngenannten Eintragungen in das Schiffsregister, das\nInkrafttreten\nSchiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an\nLuftfahrzeugen sinngemäß.“                                      Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n14. August 1999 in Kraft. Vorschriften dieses Gesetzes,\n2. In § 36a wird die Verweisung „22 bis 26“ durch die Ver-     die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, tre-\nweisung „22 bis 26a“ ersetzt.                               ten am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. Juli 1999\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller","1648               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\n(Zweites SGB III-Änderungsgesetz – 2. SGB III-ÄndG)\nVom 21. Juli 1999\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           3. § 48 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nArtikel 1                                   „Die Förderung kann auf die Weiterleistung von\nÄnderung des                                    Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beschränkt\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                              werden. Arbeitslose, die Arbeitslosengeld oder\nArbeitslosenhilfe nicht beziehen, können durch die\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –               Übernahme von Maßnahmekosten gefördert wer-\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I                     den.“\nS. 594), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom\n7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850), wird wie folgt geändert:             b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n„(2) Als Trainingsmaßnahmen können auch Maß-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                      nahmen gefördert werden, die in einem anderen\na) Nach der Angabe                                                Mitgliedstaat der Europäischen Union durchge-\nführt und für die Fördermittel der Europäischen\n„§ 416     Besonderheiten bei der Förderung von\nKommission gewährt werden.“\nArbeitsbeschaffungsmaßnahmen“ wird\ndie Angabe                                      c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n„§ 416a Besonderheiten bei der Bemessung des\nArbeitslosengeldes“ eingefügt.               4. In § 51 Nr. 1 werden nach dem Wort „bereits“ die Wör-\nb) Die Angabe                                                 ter „mehr als drei Monate versicherungspflichtig“ ein-\ngefügt.\n„§ 421b Sonderregelung zur Arbeitnehmerhilfe für\ndas Jahr 1998“ wird durch die Angabe\n5. § 56 wird wie folgt geändert:\n„§ 421b Sonderregelung zur Arbeitnehmerhilfe für\ndie Jahre 1998 bis 2002“ ersetzt.               a) In Absatz 1 werden die Wörter „nicht nur gering-\nfügigen“ durch die Wörter „versicherungspflich-\nc) Nach der Angabe                                                tigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfas-\n„§ 433     Anlage der Rücklage“ wird folgende An-              senden“ ersetzt.\ngabe angefügt:\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:\n„Fünfter Abschnitt\n„(3a) Zur Erprobung von Maßnahmen zur Be-\nÜbergangsregelungen                            schäftigung von Arbeitslosenhilfebeziehern kön-\naufgrund von Änderungsgesetzen                       nen bis zum 31. Dezember 2002 durch eine Arbeit-\nnehmerhilfe auch Arbeitnehmer gefördert werden,\n§ 434\nsoweit sie\nZweites SGB III-Änderungsgesetz“.\n1. unmittelbar vor Beginn der Maßnahme Arbeits-\nlosenhilfe bezogen haben,\n2. In § 20 Nr. 1 werden nach dem Wort „Erwerbstätig-\nkeit“ die Wörter „oder Arbeitslosigkeit oder eine                 2. im Rahmen der Maßnahme Arbeiten erledigen,\nbetriebliche Berufsausbildung“ eingefügt.                             die üblicherweise in einer auf längstens drei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999                1649\nMonate befristeten versicherungspflichtigen,     10. § 105 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nmindestens 15 Stunden wöchentlich umfas-\n„2. Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten\nsenden Beschäftigung erledigt werden.\nBuch gewährt werden, die mit einer anderwei-\nDie Förderung setzt voraus, daß das Bundesmi-                   tigen Unterbringung verbunden sind.“\nnisterium für Arbeit und Sozialordnung der Maß-\nnahme zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit        11. In § 121 Abs. 4 Satz 2 werden das Wort „drei“ durch\nNebenbestimmungen erteilt werden. Das Bundes-             die Wörter „mehr als zweieinhalb“ und das Wort\nministerium kann seine Befugnis auf die Hauptstel-        „zweieinhalb“ durch die Wörter „mehr als zwei“ er-\nle der Bundesanstalt übertragen.“                         setzt.\n6. § 57 wird wie folgt geändert:                            12. § 122 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „hat“ das\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „bis zur Auf-\nKomma durch einen Punkt ersetzt und das\nnahme der selbständigen Tätigkeit oder bis\nWort „sowie“ gestrichen.\nzu“ durch die Wörter „in engem zeitlichen\nZusammenhang mit der Aufnahme der selb-                   bb) Nummer 3 wird aufgehoben.\nständigen Tätigkeit oder“ ersetzt.                   b) In Absatz 3 werden die Wörter „an einem Tag, an\nbb) In Nummer 2 werden der Punkt durch ein                     dem der Arbeitslose sich persönlich arbeitslos\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz                  melden will,“ durch die Wörter „am ersten Tag\nangefügt:                                                 der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen“\nersetzt.\n„fachkundige Stellen sind insbesondere die\nIndustrie- und Handelskammern, Handwerks-\n13. In § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern\nkammern, berufsständischen Kammern, Fach-\n„Zeiten einer“ die Wörter „mindestens 15 Stunden\nverbände und Kreditinstitute.“\nwöchentlich umfassenden“ eingefügt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„(3) Das Überbrückungsgeld wird für die Dauer      14. In § 129 Nr. 1 wird jeweils die Angabe „§ 32 Abs.1, 4\nvon sechs Monaten geleistet.“                             und 5“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 1, 3 bis 5“ ersetzt.\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:       15. In § 130 Abs. 1 wird vor dem Wort „Versicherungs-\n„(4) Das Überbrückungsgeld setzt sich zusam-            pflichtverhältnis“ das Wort „letzten“ gestrichen.\nmen aus einem Betrag, den der Arbeitnehmer als\nArbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zuletzt      16. § 131 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nbezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte bezie-         „(1) Wäre es mit Rücksicht auf das Entgelt, das der\nhen können, und den darauf entfallenden pau-              Arbeitslose in Zeiten der Versicherungspflichtverhält-\nschalierten Sozialversicherungsbeiträgen. Die pau-        nisse in den letzten zwei Jahren vor dem Ende des\nschalierten Sozialversicherungsbeiträge werden            Bemessungszeitraumes überwiegend erzielt hat, un-\nals prozentualer Zuschlag ermittelt, dem der je-          billig hart, von dem Entgelt im Bemessungszeitraum\nweils im ersten Halbjahr des Vorjahres für Bezieher       auszugehen, oder umfaßt der Bemessungszeitraum\nvon Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe ins-          Zeiten des Wehrdienstes oder des Zivildienstes, ist\ngesamt geleistete durchschnittliche Gesamtsozial-         der Bemessungszeitraum auf diese zwei Jahre zu\nversicherungsbeitrag zugrunde zu legen ist.“              erweitern, wenn der Arbeitslose dies verlangt und die\nzur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.“\n7. Nach § 77 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n17. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„(4) Arbeitnehmer können auch durch Übernahme\nder Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die           a) Nach dem Wort „Entgelt“ werden das Komma und\nVoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht erfüllt ist und            die Wörter „das der Erhebung der Beiträge nach\nsie bei Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme durch                  diesem Buch zugrunde lag“ gestrichen.\nLeistung von Teilunterhaltsgeld gefördert werden,             b) Folgender Satz wird angefügt:\nweil die Teilnahme an der Maßnahme zur Aufnahme\neiner Vollzeitbeschäftigung notwendig ist.“                        „Entgelt, von dem Beiträge nicht zu erheben sind,\nbleibt außer Betracht.“\n8. § 80 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n18. § 133 wird wie folgt geändert:\n„(1) Arbeitnehmer, die die Vorbeschäftigungszeit            a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nnicht erfüllen, können durch Übernahme der Weiter-\nbildungskosten gefördert werden.“                             b) Absatz 2 wird aufgehoben.\n19. § 134 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n9. In § 100 Nr. 3 werden nach dem Wort „Beschäftigung“\ndie Wörter „ , mit Ausnahme der Arbeitnehmerhilfe“            a) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein\neingefügt.                                                         Komma ersetzt.","1650              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999\nb) In Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort „und“                Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitsent-\nersetzt.                                                       gelt bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in\nc) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ange-                    den letzten zehn Monaten vor der Entstehung\nfügt:                                                          des Anspruches aus einer geringfügigen Be-\nschäftigung durchschnittlich auf den Monat ent-\n„10. für Zeiten einer Beschäftigung als Helfer im              fällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des\nSinne des Gesetzes zur Förderung eines frei-             Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben\nwilligen sozialen Jahres oder als Teilnehmer             würde.“\nim Sinne des Gesetzes zur Förderung eines\nfreiwilligen ökologischen Jahres, deren bei-         c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ntragspflichtige Einnahme sich nach § 344                  „(3) Hat der Arbeitslose in den letzten zwölf\nAbs. 2 bestimmt, das Entgelt, das der Ar-                Monaten vor der Entstehung des Anspruches\nbeitslose während des letzten Versiche-                  neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine\nrungspflichtverhältnisses vor Beginn des frei-           selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfen-\nwilligen sozialen oder ökologischen Jahres               der Familienangehöriger von weniger als 18 Stun-\nzuletzt erzielt hat.“                                    den wöchentlich mindestens zehn Monate lang\nausgeübt, so bleibt das Arbeitseinkommen bis zu\n20. § 135 wird wie folgt geändert:                                    dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten\nzehn Monaten vor der Entstehung des Anspruches\na) Vor der bisherigen Nummer 1 werden folgende                    durchschnittlich auf den Monat entfällt, minde-\nNummern eingefügt:                                             stens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages,\n„1. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach             der sich nach Absatz 1 ergeben würde.“\n§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestand, ein Entgelt in\nHöhe von 20 Prozent der monatlichen Be-          22. § 151 Abs. 3 wird aufgehoben.\nzugsgröße,\n2. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht als     23. In § 154 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden das Wort\nWehrdienstleistender oder Zivildienstleisten-         „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort\nder bestand, ein Entgelt in Höhe des durch-           „Angehörigen“ die Wörter „oder der Einschränkung\nschnittlichen Bemessungsentgelts aller Bezie-         des Leistungsvermögens“ eingefügt.\nher von Arbeitslosengeld am 1. Juli vor der\nEntstehung des Anspruchs,                        24. In § 158 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein-\n3. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht als          gefügt:\nGefangener bestand, das tarifliche Arbeitsent-          „(4a) Dem Anschlußunterhaltsgeld ist das Bemes-\ngelt derjenigen Beschäftigung, auf die das            sungsentgelt zugrunde zu legen, nach dem das Un-\nArbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für             terhaltsgeld zuletzt bemessen worden ist. Ist Un-\nden Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken        terhaltsgeld in Höhe der Arbeitslosenhilfe geleistet\nhat,“.                                                worden, wird das Anschlußunterhaltsgeld in Höhe des\nb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 4 und wie               zuletzt erbrachten Betrages geleistet; hätte sich die\nfolgt gefaßt:                                              Arbeitslosenhilfe während des Bezugs von An-\nschlußunterhaltsgeld erhöht, so erhöht sich das\n„4. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht we-\nAnschlußunterhaltsgeld vom gleichen Tage an ent-\ngen des Bezuges von Sozialleistungen be-\nsprechend.“\nstand, das Entgelt, das der Bemessung der\nSozialleistungen zugrunde gelegt worden\nist, mindestens aber das Entgelt, das der        25. In § 160 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort\nBeitragsberechnung zugrunde zu legen war,             „wegen“ die Wörter „Art oder Schwere der Behinde-\nund“.                                                 rung oder“ eingefügt.\nc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 5.\n26. In § 170 Abs. 1 Nr. 4 werden der Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n21. § 141 wird wie folgt geändert:\n„dabei sind Auszubildende nicht mitzuzählen.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „einem Vierzehn-      27. § 179 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\ntel der monatlichen Bezugsgröße“ durch die\nAngabe „315 Deutsche Mark“ ersetzt.                   „Istentgelt ist das in dem Anspruchszeitraum tatsäch-\nlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                          zuzüglich aller ihm zustehenden Entgeltanteile.“\n„Die Sätze 1 und 2 gelten für selbständige\nTätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender     28. In § 192 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „nicht gering-\nFamilienangehöriger entsprechend.“                    fügige“ durch die Wörter „mindestens 15 Stunden\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                            wöchentlich umfassende“ ersetzt.\n„(2) Hat der Arbeitslose in den letzten zwölf\n29. § 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nMonaten vor der Entstehung des Anspruches\nneben einem Versicherungspflichtverhältnis eine            „2. mindestens 15 Stunden wöchentlich selbständig\ngeringfügige Beschäftigung mindestens zehn                      erwerbstätig war,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999                1651\n30. In § 198 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosen-           b) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch einen\ngeld“ ein Komma und die Wörter „der Anspruch auf                 Punkt ersetzt.\nAnschlußunterhaltsgeld“ eingefügt.                            c) Nummer 3 wird aufgehoben.\n31. § 200 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:               36. § 262 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Auf die Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 2,           „Eine Maßnahme kann jedoch in eigener Regie des\nAbs. 2 bis 4 sind die Vorschriften über die Bemessung         Trägers durchgeführt werden, wenn\ndes Arbeitslosengeldes mit der Maßgabe anzuwen-\nden, daß in § 133 Abs. 4 an die Stelle des Bemes-             1. sie sinnvoll nur sozialpädagogisch betreut durch-\nsungszeitraumes von mindestens 39 Wochen ein Be-                 geführt werden kann oder Qualifizierungs- oder\nmessungszeitraum von mindestens 17 Wochen tritt.“                Praktikumsanteile von mindestens 20 Prozent der\nZuweisungsdauer enthält,\n32. § 202 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                           2. überwiegend Arbeitnehmer zugewiesen werden,\n„(2) § 141 Abs. 3 und § 142 Abs. 2 Nr. 2 und 3 finden          die behindert sind oder bei Beginn der Maßnahme\nauf die Arbeitslosenhilfe keine Anwendung; § 141                 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die\nAbs. 2 ist auf geringfügige Tätigkeiten als Selbstän-            keine abgeschlossene Berufsausbildung haben\ndiger oder mithelfender Familienangehöriger entspre-             oder die das 50. Lebensjahr vollendet haben, oder\nchend anzuwenden.“                                            3. eine Vergabe an ein Wirtschaftsunternehmen auf-\ngrund von fehlendem Interesse des in Frage kom-\n33. § 218 wird wie folgt geändert:                                   menden Wirtschaftszweiges nicht möglich oder\ndie Vergabe wirtschaftlich nicht zumutbar ist; da-\na) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „langzeit-\nbei sind die für diesen Bereich nach Landesrecht\narbeitslos“ die Wörter „oder innerhalb der letzten\nzuständige Behörde und der jeweils zuständige\nzwölf Monate mindestens sechs Monate beim\nFachverband zu beteiligen.“\nArbeitsamt arbeitslos gemeldet“ eingefügt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                       37. § 263 wird wie folgt geändert:\n„(4) Die Zuschüsse werden zu Beginn der Maß-            a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förde-\nrungsdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträ-              „(1) Arbeitnehmer     sind   förderungsbedürftig,\nge werden nur angepaßt, wenn sich das berück-                wenn sie\nsichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert. § 222           1. langzeitarbeitslos sind oder innerhalb der letz-\nAbs. 2 bleibt unberührt.“                                        ten zwölf Monate vor der Zuweisung minde-\nstens sechs Monate beim Arbeitsamt arbeitslos\n34. § 223 wird wie folgt geändert:                                       gemeldet waren und\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden vor dem Wort „beschäf-               2. die Voraussetzungen für Entgeltersatzleistun-\ntigt“ die Wörter „mehr als drei Monate versiche-                 gen bei Arbeitslosigkeit, bei beruflicher Weiter-\nrungspflichtig“ eingefügt.                                       bildung oder bei beruflicher Eingliederung\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 Behinderter erfüllen.“\naa) In Satz 1 wird das Wort „ist“ durch die Wörter        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„bei Einarbeitung und der Eingliederungszu-             aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nschuß bei erschwerter Vermittlung sind teil-                 „1. dadurch fünf Prozent der Zahl aller in dem\nweise“ ersetzt.                                                   Haushaltsjahr zugewiesenen Teilnehmer\nbb) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                                in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nicht\n„1. der Arbeitgeber berechtigt war, das                           überschritten werden,“.\nArbeitsverhältnis aus Gründen, die in der          bb) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort\nPerson oder dem Verhalten des Arbeit-                   „oder“ ersetzt.\nnehmers liegen, oder aus dringenden                cc) In Nummer 4 wird nach dem Wort „können“\nbetrieblichen Erfordernissen, die einer                 das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.\nWeiterbeschäftigung in diesem Betrieb\nentgegenstehen, zu kündigen,“.                     dd) Nummer 5 wird aufgehoben.\ncc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:\n38. In § 265 Abs. 1 Satz 4 wird nach den Wörtern „hierauf\n„Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förde-       entfallenden“ und den Wörtern „sowie die“ jeweils\nrungsbetrages, höchstens aber den in den             das Wort „pauschalierten“ eingefügt.\nletzten zwölf Monaten vor der Beendigung des\nBeschäftigungsverhältnisses gewährten För-      39. § 267 wird wie folgt geändert:\nderungsbetrag begrenzt. Ungeförderte Nach-\nbeschäftigungszeiten sind anteilig zu berück-        a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nsichtigen.“                                               „(4) Die Förderung von Maßnahmen für arbeits-\nlose Ausbilder und Betreuer, die der beruflichen\n35. § 226 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            Ausbildung dienen, darf bis zum Ende der Ausbil-\na) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Arbeitnehmer“                 dungsverhältnisse dauern.“\ndas Wort „unmittelbar“ eingefügt.                         b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.","1652              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999\n40. Dem § 271 wird folgender Satz angefügt:                  45. In § 278 werden nach dem Wort „Qualifizierung“ die\n„Sie kann ferner zur pauschalen Abgeltung der Bei-            Wörter „oder betriebliche Praktika“ eingefügt.\ntragsanteile und Beiträge nach § 265 Abs. 1 bundes-\neinheitlich Prozentsätze festsetzen und bekanntgeben.“   46. In § 308 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 404 Abs. 2\nNr. 2, 5, 6 und 9“ durch die Angabe „§ 404 Abs. 1\n41. § 272 wird wie folgt gefaßt:                                  Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, 8, 9 und 12“ ersetzt.\n„§ 272\n47. In § 331 Abs. 2 werden die Wörter „einen Monat“\nGrundsatz\ndurch die Wörter „zwei Monate“ ersetzt.\nTräger von Strukturanpassungsmaßnahmen kön-\nnen für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeit-       48. In § 388 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Selbst-\nnehmern bis zum 31. Dezember 2002 durch Zuschüs-              verwaltungsorgane“ die Wörter „und ihren Stellvertre-\nse gefördert werden, wenn die Träger oder durch-              tern“ eingefügt.\nführenden Unternehmen Arbeitsverhältnisse mit vom\nArbeitsamt zugewiesenen förderungsbedürftigen\n49. § 415 wird wie folgt geändert:\nArbeitnehmern begründen und\n1. die Durchführung der Maßnahme dazu beiträgt,               a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nneue Arbeitsplätze zu schaffen, oder                           „(1) Die Förderung einer Strukturanpassungs-\n2. dies zum Ausgleich von Arbeitsplatzverlusten er-              maßnahme darf bis zu 60 Monate dauern, wenn\nforderlich ist, die infolge von Personalanpassungs-          1. in die Maßnahme ausschließlich Arbeitnehmer,\nmaßnahmen in einem erheblichen Umfang entstan-                   die das 55. Lebensjahr vollendet haben, zuge-\nden sind oder entstehen und sich auf den örtlichen               wiesen sind und\nArbeitsmarkt erheblich nachteilig auswirken.“\n2. die Maßnahme im Beitrittsgebiet oder in einem\nArbeitsamtsbezirk durchgeführt wird, dessen\n42. § 273 wird wie folgt gefaßt:\nArbeitslosenquote im Durchschnitt der letzten\n„§ 273                                   sechs Monate vor der Bewilligung der Förde-\nFörderungsfähige Maßnahmen                              rung mindestens 30 Prozent über der Arbeits-\nlosenquote des Bundesgebietes ohne das Bei-\nFörderungsfähig sind Maßnahmen zur\ntrittsgebiet gelegen hat.“\n1. Erhaltung und Verbesserung der Umwelt,\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n2. Verbesserung des Angebots bei den sozialen\nDiensten und in der Jugendhilfe,                               „(3) Als Strukturanpassungsmaßnahmen sind im\nBeitrittsgebiet und Berlin (West) auch zusätzliche\n3. Erhöhung des Angebots im Breitensport und in der\nBeschäftigungen arbeitsloser Arbeitnehmer, die\nfreien Kulturarbeit,\nzusätzlich zum Vorliegen der Voraussetzungen\n4. Vorbereitung und Durchführung der Denkmal-                    des § 274 Abs. 1 Nr. 2 und 3\npflege, der städtebaulichen Erneuerung und des\nstädtebaulichen Denkmalschutzes,                             1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben\nund bei denen mindestens ein Vermittlungs-\n5. Verbesserung des Wohnumfeldes und                                 erschwernis vorliegt,\n6. Verbesserung der wirtschaftsnahen Infrastruktur\n2. langzeitarbeitslos sind oder innerhalb der letz-\neinschließlich der touristischen Infrastruktur.\nten zwölf Monate vor der Förderung minde-\nDie Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 4 bis 6 sind mit Aus-                  stens sechs Monate beim Arbeitsamt arbeitslos\nnahme der Maßnahmen zur Vorbereitung der Denk-                       gemeldet waren,\nmalpflege und zur Verbesserung der touristischen\nInfrastruktur nur förderungsfähig, wenn die Arbeiten             3. behindert sind oder\nan ein Wirtschaftsunternehmen vergeben werden.“                  4. das 50. Lebensjahr vollendet haben,\n43. In § 274 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „hätten“              in Wirtschaftsunternehmen im gewerblichen Be-\ndie Wörter „oder die Voraussetzungen für An-                     reich förderungsfähig. Der Arbeitgeber kann den\nschlußunterhaltsgeld oder Anschlußübergangsgeld                  Zuschuß nur erhalten, wenn er\nerfüllen“ eingefügt.                                             1. in einem Zeitraum von mindestens sechs\nMonaten vor der Förderung die Zahl der in dem\n44. § 275 wird wie folgt geändert:                                       Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                        nicht verringert hat und während der Dauer der\nZuweisung nicht verringert und\n„Der Zuschuß wird an den kalenderjährlich neu\nnach Satz 1 errechneten Betrag nicht angepaßt.“              2. für die Arbeitnehmer während der Zuweisung\neine berufliche Qualifizierung vorsieht, die die\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nVermittlungschancen der Arbeitnehmer im An-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                schluß an die Zuweisung verbessern kann.\n„Der Zuschuß darf die bei der Förderung von             Die Förderung eines zugewiesenen Arbeitnehmers\nArbeitsbeschaffungsmaßnahmen für die zu-                in demselben Wirtschaftsunternehmen darf zwölf\ngewiesenen Arbeitnehmer berücksichtigungs-              Monate nicht überschreiten. Arbeitnehmer, die in\nfähigen Arbeitsentgelte nicht übersteigen.“             dem Wirtschaftsunternehmen bereits beschäftigt\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                  waren, können grundsätzlich nicht gefördert wer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999               1653\nden. In Wirtschaftsunternehmen mit nicht mehr als    54. § 421b wird wie folgt geändert:\nzwanzig beschäftigten Arbeitnehmern oder Auszu-\na) In der Überschrift werden die Wörter „das Jahr\nbildenden darf gleichzeitig die zusätzliche Be-\n1998“ durch die Wörter „die Jahre 1998 bis 2002“\nschäftigung von zwei Arbeitnehmern gefördert\nersetzt.\nwerden; in Betrieben mit einer höheren Beschäf-\ntigtenzahl dürfen gleichzeitig mehr als zwei Arbeit-      b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnehmer gefördert werden, jedoch nicht mehr als\nzehn Prozent der Beschäftigten und nicht mehr als             aa) In Satz 1 werden die Wörter „nicht nur gering-\nzehn Arbeitnehmer. Für die Feststellung der Zahl                   fügigen“ durch die Wörter „versicherungs-\nder förderbaren und der beschäftigten Arbeitneh-                   pflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchent-\nmer gilt bei Teilzeitbeschäftigten die dafür getrof-               lich umfassenden“ ersetzt.\nfene Regelung beim Einstellungszuschuß bei Neu-               bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 bis 3“\ngründungen entsprechend. Die aufgrund eines                        durch die Angabe „§ 56 Abs. 1 bis 3a“ ersetzt.\nEingliederungsvertrages oder in Vergabemaßnah-\nmen nach diesem Buch beschäftigten Arbeitneh-             c) In Absatz 2 werden die Wörter „1. Januar bis\nmer bleiben bei der Ermittlung der beschäftigten              31. Dezember 1998“ durch die Wörter „1. Januar\nArbeitnehmer nach Satz 2 Nr. 1 und beim Förde-                1998 bis 31. Dezember 2002“ ersetzt.\nrungsausschluß des Satzes 4 außer Betracht. Der\nZuschuß wird höchstens bis zur Höhe des monat-\n55. Nach § 433 wird angefügt:\nlich ausgezahlten Arbeitsentgelts gezahlt. Wird\ndem Arbeitgeber aufgrund eines Ausgleichs-                                    „Fünfter Abschnitt\nsystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeit-\nraum der Erstattung der Zuschuß entsprechend zu                             Übergangsregelungen\nmindern. Für die Förderung nach diesem Absatz                         aufgrund von Änderungsgesetzen\ngelten die Vorschriften zum berücksichtigungs-\nfähigen Arbeitsentgelt, zur Dauer der Förderung,                                    § 434\nzur Vergabe der Arbeiten und zur Rückzahlung\nerbrachter Zuschüsse nicht.“                                          Zweites SGB III-Änderungsgesetz\n(1) § 130 Abs. 1, §§ 131, 133 Abs. 1 sowie die\n50. Nach § 416 wird folgender § 416a eingefügt:                   §§ 134 bis 135 und § 141 Abs. 2 und 3 in der\n„§ 416a                              vor dem 1. August 1999 geltenden Fassung sind\nauf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem\nBesonderheiten bei der\n1. August 1999 entstanden sind, weiterhin anzu-\nBemessung des Arbeitslosengeldes\nwenden; insoweit sind die genannten Vorschriften in\nZeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet, die         der vom 1. August 1999 an geltenden Fassung nicht\ndas Arbeitsamt als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme,               anzuwenden.\nStrukturanpassungsmaßnahme oder Maßnahme, für\ndie nach Maßgabe des § 426 die Vorschrift des § 249h             (2) § 202 Abs. 2 und § 141 Abs. 2 und 3 Satz 1 sind\ndes Arbeitsförderungsgesetzes weiter anzuwenden               in der vor dem 1. August 1999 geltenden Fassung\nist, gefördert hat, bleiben bei der Ermittlung des Be-        auf Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem\nmessungszeitraumes außer Betracht, wenn der                   1. August 1999 entstanden sind, bis zum Ablauf des in\nArbeitnehmer                                                  § 190 Abs. 3 Satz 1 genannten Zeitraumes weiterhin\nanzuwenden.\n1. diese Beschäftigung nahtlos im Anschluß an eine\nversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenom-              (3) § 80 Abs. 1 und § 275 Abs. 1 Satz 2 sind ab-\nmen hat und                                               weichend von § 422 Abs. 1 ab dem 1. August 1999\nanzuwenden; dies gilt nicht für die Anpassung des\n2. bis zum 31. Dezember 2001 in die Maßnahme ein-\nFörderbetrages bei Strukturanpassungsmaßnahmen\ngetreten ist.“\nfür das Kalenderjahr 1999.\n51. § 417 wird wie folgt geändert:                                   (4) Abweichend von § 272 gelten für die Fälle des\na) In Nummer 2 wird das Datum „31. Dezember                   § 415 Abs. 1 die §§ 272 bis 279 bis zum 31. Dezember\n1999“ durch das Datum „31. Dezember 2001“ er-             2006.“\nsetzt.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nArtikel 2\n„In den Sonderfällen des Satzes 1 ist die Verlänge-\nrung der Frist für das Erlöschen des Anspruches                              Änderung des\nauf Arbeitslosenhilfe (§ 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4)              Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nnicht auf längstens zwei Jahre begrenzt.“\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\n52. In § 420 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Spät-        Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\naussiedler“ die Wörter „und ihre Ehegatten und           20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert\nAbkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundes-          durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I\nvertriebenengesetzes“ eingefügt.                         S. 388), wird wie folgt geändert:\n53. In § 421 Abs. 1 Nr. 1 wird nach den Wörtern „60 Pro-     1. In § 49 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Arbeitsförderungs-\nzent der“ das Wort „wöchentlichen“ eingefügt.                gesetz“ durch die Wörter „Dritten Buch“ ersetzt.","1654              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999\n2. In § 61 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „dem Arbeits-                                  Artikel 4a\nförderungsgesetz“ und die Wörter „im Rahmen der An-\nordnungen der Bundesanstalt für Arbeit über die indivi-                            Änderung des\nduelle Förderung der beruflichen Ausbildung oder über               GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes\ndie Arbeits- und Berufsförderung Behinderter“ jeweils         Artikel 24 Abs. 1 des GKV-Solidaritätsstärkungsge-\ndurch die Wörter „dem Dritten Buch“ ersetzt.               setzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853) wird wie\nfolgt gefaßt:\nArtikel 3                             „(1) Pflichtversicherte und ihre nach § 10 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch versicherten Familienangehö-\nÄnderung des Altersteilzeitgesetzes\nrigen, die als Pflichtversicherte oder als freiwillig Ver-\nIn § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli sicherte vor dem 1. Januar 1999 rechtswirksam Kosten-\n1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 8 des        erstattung gewählt hatten, behalten den Anspruch,\nGesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geändert           Kostenerstattung zu wählen.“\nworden ist, werden nach den Wörtern „Vereinbarung mit\nihrem Arbeitgeber“ ein Komma und die Wörter „die sich\nzumindest auf die Zeit erstrecken muß, bis eine Rente                                     Artikel 5\nwegen Alters beansprucht werden kann,“ eingefügt.\nAufhebung von Vorschriften\nArtikel 4                                                         §1\nÄnderung des Rentenreformgesetzes 1999                                            Aufhebung des\nArtikel 3 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. De-               Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990\nzember 1997 (BGBl. I S. 2998), das zuletzt durch Artikel 5        Das Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I\ndes Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geändert       Nr. 36 S. 403), das nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E\nworden ist, wird wie folgt geändert:                           Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n1. Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                             23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1209) mit\n„1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe           Änderungen und Maßgaben fortgilt und zuletzt durch Arti-\n„§ 434 Zweites SGB III-Änderungsgesetz“ die           kel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1306)\nAngabe „§ 435 Rentenreformgesetz 1999“ ange-          geändert worden ist, wird aufgehoben.\nfügt.“\n§2\n2. Nummer 12 wird wie folgt geändert:\nAufhebung der\na) Der Änderungsbefehl wird wie folgt gefaßt:                            Arbeitslosmeldungsverordnung\n„Nach § 434 wird angefügt:“.\nDie Arbeitslosmeldungsverordnung vom 23. April 1998\nb) Die Überschrift                                         (BGBl. I S. 739) wird aufgehoben.\n„Fünfter Abschnitt\nÜbergangsregelungen\nArtikel 6\naufgrund von Änderungsgesetzen\nInkrafttreten\n§ 434\nRentenreformgesetz 1999“                     (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1999 in Kraft, soweit\nnachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.\nwird durch die Überschrift\n(2) Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b, Nr. 50 und 52 tritt mit\n„§ 435                         Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.\nRentenreformgesetz 1999“                     (3) Artikel 4a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in\nersetzt.                                               Kraft."]}