{"id":"bgbl1-1999-39-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":39,"date":"1999-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/39#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_39.pdf#page=1","order":1,"title":"Überweisungsgesetz (ÜG)","law_date":"1999-07-21T00:00:00Z","page":1642,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt\n1641\nTeil I                                                                                              G 5702\n1999                            Ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999                                                                                                             Nr. 39\nTag                                                                        In h al t                                                                                          Seite\n21. 7. 99 Überweisungsgesetz (ÜG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1642\nFNA: 400-2, 400-1, 402-28, 311-13, 315-11-6\nGESTA: C035\n21. 7. 99 Zweites Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\n(Zweites SGB III-Änderungsgesetz – 2. SGB III-ÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     1648\nFNA: 860-3, 860-5, 810-36, 860-6/1, 860-5/5, VIII-20, 860-3-8\nGESTA: G018\n21. 7. 99 Viertes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (4. SGB XI-Änderungsgesetz –\n4. SGB XI-ÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1656\nFNA: 860-11, 2170-1\nGESTA: M007\n21. 7. 99 Erste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1657\nFNA: 793-12-5\n22. 7. 99 Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission\nwissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungs-\ngesetzes vom 22. September 1994 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1660\nFNA: neu: 2129-28-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1662","1642                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999\nÜberweisungsgesetz*)\n(ÜG)\nVom 21. Juli 1999\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                        4. § 675 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\na) Der bisherige Inhalt wird Absatz 1; in diesem neu\ngebildeten Absatz 1 werden nach dem Wort „fin-\nArtikel 1                                          den“ ein Komma und folgender Halbsatz einge-\nfügt:\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n„soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-                             bestimmt wird,“.\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6a des                    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nGesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843), wird                             „(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Emp-\nwie folgt geändert:                                                               fehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem\nVertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung\n1.    Die Überschrift des Zehnten Titels des Zweiten Buchs                        oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung\nwird wie folgt gefaßt:                                                      ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des\naus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung\n„Zehnter Titel\nentstehenden Schadens nicht verpflichtet.“\nAuftrag und ähnliche Verträge“.\n5. Nach § 675 wird folgender § 675a eingefügt:\n2.    Vor § 662 wird folgende Untergliederung eingefügt:\n„§ 675a\n„I. Auftrag“.\n(1) Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich\nbestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt\n3.    Vor § 675 werden folgende Untergliederungen einge-\nfür regelmäßig anfallende standardisierte Geschäfts-\nfügt:\nvorgänge (Standardgeschäfte) schriftlich, in geeig-\n„II. Geschäftsbesorgungsvertrag                             neten Fällen auch elektronisch, unentgeltlich Informa-\n1. Allgemeines“.                                 tionen über Entgelte und Auslagen der Geschäfts-\nbesorgung zur Verfügung, soweit nicht eine Preis-\nfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/5/EG des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüber-         und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind.\nschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25) sowie der teilweisen    Kreditinstitute (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kre-\nUmsetzung der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäi-         ditwesen) haben zusätzlich Informationen über Aus-\nschen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksam-\nkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrech-      führungsfristen, Wertstellungszeitpunkte, Referenz-\nnungssystemen (ABl. EG Nr. L 166 S. 45).                                   kurse von Überweisungen und weitere in der Verord-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999               1643\nnung nach Absatz 2 bestimmte Einzelheiten in der              Begünstigten unmittelbar oder unter Beteiligung zwi-\ndort vorgesehenen Form zur Verfügung zu stellen;              schengeschalteter Kreditinstitute zu diesem Zweck\ndies gilt nicht für Überweisungen der in § 676c Abs. 3        zu übermitteln und die in Satz 1 bestimmten Angaben\nbezeichneten Art.                                             weiterzuleiten. Der Überweisende kann, soweit ver-\neinbart, dem Kreditinstitut den zu überweisenden\n(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-\nGeldbetrag auch in bar zur Verfügung stellen.\ntigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nBundesrates weitere Angaben festzulegen, über die                (2) Soweit keine anderen Fristen vereinbart werden,\nUnternehmen ihre Kunden zu unterrichten haben,                sind Überweisungen baldmöglichst zu bewirken. Es\nsoweit dies zur Erfüllung der Pflichten aus der Richt-        sind\nlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschrei-               1. grenzüberschreitende Überweisungen in Mitglied-\ntende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25) oder                  staaten der Europäischen Union und in Vertrags-\nanderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die                  staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die\nden Regelungsbereich des Absatzes 1 betreffen,                     auf deren Währung oder Währungseinheit oder\nerforderlich ist oder wird. Hierbei kann auch die Form             auf Euro lauten, soweit nichts anderes vereinbart\nder Bekanntgabe der Angaben festgelegt werden.                     ist, binnen fünf Werktagen, an denen alle beteilig-\nten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben,\n(3) Im Sinne dieses Titels stehen Kreditinstituten             ausgenommen Sonnabende, (Bankgeschäftstage)\ngleich:                                                            auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstig-\n1. die Deutsche Bundesbank,                                        ten,\n2. andere Unternehmen, die gewerbsmäßig Über-                 2. inländische Überweisungen in Inlandswährung\nweisungen ausführen, und                                      längstens binnen drei Bankgeschäftstagen auf das\n3. inländische Zweigstellen von Kreditinstituten und               Konto des Kreditinstituts des Begünstigten und\nanderen Unternehmen mit Sitz im Ausland, die ge-         3. Überweisungen in Inlandswährung innerhalb einer\nwerbsmäßig Überweisungen ausführen.“                          Haupt- oder einer Zweigstelle eines Kreditinstituts\nlängstens binnen eines Bankgeschäftstags, an-\n5a. § 676 wird wie folgt gefaßt:                                       dere institutsinterne Überweisungen längstens\nbinnen zwei Bankgeschäftstagen auf das Konto\n„§ 676                                   des Begünstigten\nDie Kündigung eines Geschäftsbesorgungsver-\nzu bewirken (Ausführungsfrist). Die Frist beginnt, so-\ntrags, der die Weiterleitung von Wertpapieren oder\nweit nichts anderes vereinbart ist, mit Ablauf des\nAnsprüchen auf Herausgabe von Wertpapieren im\nTages, an dem der Name des Begünstigten, sein Kon-\nWege der Verbuchung oder auf sonstige Weise zum\nto, sein Kreditinstitut und die sonst zur Ausführung\nGegenstand hat (Übertragungsvertrag), ist nur wirk-\nder Überweisung erforderlichen Angaben dem über-\nsam, wenn sie dem depotführenden Unternehmen\nweisenden Kreditinstitut vorliegen und ein zur Aus-\ndes Begünstigten so rechtzeitig mitgeteilt wird, daß\nführung der Überweisung ausreichendes Guthaben\ndie Kündigung unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt\nvorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt\nnoch vor der Verbuchung auf dem Depot des Begün-\nist.\nstigten berücksichtigt werden kann. Die Wertpapiere\noder die Ansprüche auf Herausgabe von Wertpapie-                 (3) Das überweisende Kreditinstitut kann den Über-\nren sind in diesem Fall an das erstbeauftragte Unter-         weisungsvertrag, solange die Ausführungsfrist noch\nnehmen zurückzuleiten. Im Rahmen von Wertpapier-              nicht begonnen hat, ohne Angabe von Gründen, da-\nlieferungs- und Abrechnungssystemen kann ein                  nach nur noch kündigen, wenn ein Insolvenzverfahren\nÜbertragungsvertrag abweichend von Satz 1 bereits             über das Vermögen des Überweisenden eröffnet wor-\nvon dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeit-            den oder ein zur Durchführung der Überweisung\npunkt an nicht mehr gekündigt werden.“                        erforderlicher Kredit gekündigt worden ist. Im Rah-\nmen von Zahlungsverkehrssystemen kann eine Über-\n6.  Nach § 676 werden folgende Abteilungen eingefügt:             weisung abweichend von Satz 1 bereits von dem in\nden Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an\n„2. Überweisungsvertrag                      nicht mehr gekündigt werden.\n§ 676a\n(4) Der Überweisende kann den Überweisungsver-\n(1) Durch den Überweisungsvertrag wird das Kre-           trag vor Beginn der Ausführungsfrist jederzeit, danach\nditinstitut (überweisendes Kreditinstitut) gegenüber          nur kündigen, wenn die Kündigung dem Kreditinstitut\ndemjenigen, der die Überweisung veranlaßt (Über-              des Begünstigten bis zu dem Zeitpunkt mitgeteilt\nweisender), verpflichtet, dem Begünstigten einen be-          wird, in dem der Überweisungsbetrag diesem Kredit-\nstimmten Geldbetrag zur Gutschrift auf dessen Konto           institut endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des\nbeim überweisenden Kreditinstitut zur Verfügung zu            Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Im Rah-\nstellen (Überweisung) sowie Angaben zur Person des            men von Zahlungsverkehrssystemen kann eine Über-\nÜberweisenden und einen angegebenen Verwen-                   weisung abweichend von Satz 1 bereits von dem in\ndungszweck, soweit üblich, mitzuteilen. Soll die Gut-         den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an\nschrift durch ein anderes Kreditinstitut erfolgen, ist        nicht mehr gekündigt werden. Das überweisende Kre-\ndas überweisende Kreditinstitut verpflichtet, den             ditinstitut hat die unverzügliche Information des Kre-\nÜberweisungsbetrag rechtzeitig und, soweit nicht an-          ditinstituts des Begünstigten über eine Kündigung zu\nders vereinbart, ungekürzt dem Kreditinstitut des             veranlassen.","1644              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999\n§ 676b                                 die Verzögerung oder Nichtausführung der Überwei-\nsung entstandenen Schaden kann auf 12 500 Euro\n(1) Wird die Überweisung erst nach Ablauf der Aus-\nbegrenzt werden; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe\nführungsfrist bewirkt, so hat das überweisende Kre-\nFahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die\nditinstitut dem Überweisenden den Überweisungsbe-\ndas Kreditinstitut besonders übernommen hat.\ntrag für die Dauer der Verspätung zu verzinsen, es sei\ndenn, daß der Überweisende oder der Begünstigte                   (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Halbsatz 2\ndie Verspätung zu vertreten hat. Der Zinssatz beträgt          haftet das von dem Überweisenden vorgegebene\nfünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz im Jahr.             zwischengeschaltete Kreditinstitut anstelle des über-\nweisenden Kreditinstituts.\n(2) Das überweisende Kreditinstitut hat von ihm\nselbst oder von einem der zwischengeschalteten Kre-               (3) Von den Vorschriften des § 675 Abs. 1, der\nditinstitute entgegen dem Überweisungsvertrag ein-             §§ 676a und 676b und des Absatzes 1 darf, soweit\nbehaltene Beträge ohne zusätzliche Entgelte und                dort nichts anderes bestimmt ist, zum Nachteil des\nAuslagen nach Wahl des Überweisenden entweder                  Überweisenden nur bei Überweisungen abgewichen\ndiesem zu erstatten oder dem Begünstigten zu über-             werden,\nweisen.                                                        1. deren Überweisender ein Kreditinstitut ist,\n(3) Der Überweisende kann die Erstattung des                2. die den Betrag von 75 000 Euro übersteigen oder\nÜberweisungsbetrags bis zu einem Betrag von 12 500\n3. die einem Konto eines Kreditinstituts mit Sitz\nEuro (Garantiebetrag) zuzüglich bereits für die Über-\naußerhalb der Europäischen Union und des Euro-\nweisung entrichteter Entgelte und Auslagen verlan-\npäischen Wirtschaftsraums gutgeschrieben wer-\ngen, wenn die Überweisung weder bis zum Ablauf der\nden sollen.\nAusführungsfrist noch innerhalb einer Nachfrist von\n14 Bankgeschäftstagen vom Erstattungsverlangen\ndes Überweisenden an bewirkt worden ist. Der Über-                                3. Zahlungsvertrag\nweisungsbetrag ist in diesem Fall vom Beginn der                                         § 676d\nAusführungsfrist bis zur Gutschrift des Garantie-\n(1) Durch den Zahlungsvertrag verpflichtet sich ein\nbetrags auf dem Konto des Überweisenden mit dem\nzwischengeschaltetes Kreditinstitut gegenüber einem\nin Absatz 1 Satz 2 bestimmten Zinssatz zu verzinsen.\nanderen Kreditinstitut, im Rahmen des Überwei-\nMit dem Erstattungsverlangen des Überweisenden\nsungsverkehrs einen Überweisungsbetrag an ein wei-\nund dem Ablauf der Nachfrist gilt der Überweisungs-\nteres Kreditinstitut oder an das Kreditinstitut des Be-\nvertrag als gekündigt. Das Kreditinstitut ist berechtigt,\ngünstigten weiterzuleiten.\nden Vertrag zu kündigen, wenn die Fortsetzung des\nVertrages unter Abwägung der beiderseitigen Interes-              (2) Das Kreditinstitut des Begünstigten ist verpflich-\nsen für das Kreditinstitut nicht zumutbar ist und es           tet, einen Überweisungsbetrag an das überweisende\nden Garantiebetrag entrichtet hat oder gleichzeitig            Kreditinstitut zurückzuleiten, wenn ihm vor dessen\nentrichtet. Der Überweisende hat in den Fällen der             Eingang eine entsprechende Mitteilung durch das\nSätze 3 und 4 die vereinbarten Entgelte und Aus-               überweisende Kreditinstitut zugeht. Im Rahmen von\nlagen nicht zu entrichten. Ansprüche nach diesem               Zahlungsverkehrssystemen braucht die Kündigung\nAbsatz bestehen nicht, wenn die Überweisung nicht              von dem in den Regeln des Systems festgelegten\nbewirkt worden ist, weil der Überweisende dem                  Zeitpunkt an nicht mehr beachtet zu werden.\nüberweisenden Kreditinstitut eine fehlerhafte oder un-\nvollständige Weisung erteilt oder wenn ein von                                           § 676e\ndem Überweisenden ausdrücklich bestimmtes zwi-                    (1) Liegt die Ursache für eine verspätete Aus-\nschengeschaltetes Kreditinstitut die Überweisung               führung einer Überweisung in dem Verantwortungs-\nnicht ausgeführt hat. In dem zweiten Fall des Satzes 6         bereich eines zwischengeschalteten Kreditinstituts,\nhaftet das von dem Überweisenden ausdrücklich be-              so hat dieses den Schaden zu ersetzen, der dem\nstimmte Kreditinstitut diesem anstelle des überwei-            überweisenden Kreditinstitut aus der Erfüllung der\nsenden Kreditinstituts.                                        Ansprüche des Überweisenden nach § 676b Abs. 1\n(4) Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind aus-           entsteht.\ngeschlossen, wenn die Ursache für den Fehler bei der              (2) Das zwischengeschaltete Kreditinstitut hat die\nAbwicklung der Überweisung höhere Gewalt ist.                  von ihm selbst entgegen dem Überweisungsvertrag\neinbehaltenen Beträge ohne zusätzliche Entgelte und\n§ 676c                               Auslagen nach Wahl des überweisenden Kreditin-\nstituts entweder diesem zu erstatten oder dem Be-\n(1) Die Ansprüche nach § 676b setzen ein Verschul-\ngünstigten zu überweisen.\nden nicht voraus. Andere Ansprüche, die ein Ver-\nschulden voraussetzen, sowie Ansprüche aus unge-                  (3) Das Kreditinstitut, das mit dem überweisenden\nrechtfertigter Bereicherung bleiben unberührt. Das             Kreditinstitut einen Zahlungsvertrag geschlossen hat,\nüberweisende Kreditinstitut hat hierbei ein Verschul-          ist verpflichtet, diesem die geleisteten Zahlungen zu\nden, das einem zwischengeschalteten Kreditinstitut             erstatten, zu denen dieses nach § 676b Abs. 3 ge-\nzur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es       genüber dem Überweisenden verpflichtet war. Jedes\nsei denn, daß die wesentliche Ursache bei einem zwi-           zwischengeschaltete Kreditinstitut ist verpflichtet,\nschengeschalteten Kreditinstitut liegt, das der Über-          dem Kreditinstitut, mit dem es einen Zahlungsvertrag\nweisende vorgegeben hat. Die Haftung nach Satz 3               zur Weiterleitung der Überweisung abgeschlossen\nkann bei Überweisungen auf ein Konto im Ausland auf            hat, die nach Satz 1 oder nach dieser Vorschrift gelei-\n25 000 Euro begrenzt werden. Die Haftung für durch             steten Zahlungen zu erstatten. Wird die Überweisung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999              1645\nnicht bewirkt, weil ein Kreditinstitut dem von ihm zwi-        worden ist, so hat dieses seinem Kunden den Über-\nschengeschalteten Kreditinstitut eine fehlerhafte oder         weisungsbetrag bis zu einem Betrag von 12 500 Euro\nunvollständige Weisung erteilt hat, ist der Erstat-            ohne zusätzliche Entgelte und Kosten gutzuschreiben.\ntungsanspruch dieses Kreditinstituts nach den Sät-                (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 setzen\nzen 1 und 2 ausgeschlossen. Das Kreditinstitut, das            ein Verschulden nicht voraus. Weitergehende An-\nden Fehler zu vertreten hat, hat dem überweisenden             sprüche, die ein Verschulden voraussetzen, bleiben\nKreditinstitut den ihm aus der Erfüllung seiner Ver-           unberührt. Das Kreditinstitut des Kunden hat hierbei\npflichtungen nach § 676c Abs. 1 entstehenden weiter-           ein Verschulden eines von ihm zwischengeschalteten\ngehenden Schaden zu ersetzen.                                  Kreditinstituts wie eigenes Verschulden zu vertreten.\n(4) An der Weiterleitung eines Überweisungsbe-              Die Haftung nach Satz 3 kann bei Überweisungen auf\ntrags beteiligte Kreditinstitute, die nicht auf Ersatz         ein Konto im Ausland auf 25 000 Euro begrenzt wer-\nhaften, haben selbständig nach dem Verbleib des                den. Die Haftung für durch die Verzögerung oder\nÜberweisungsbetrags zu forschen und dem An-                    Nichtausführung der Überweisung entstandenen\nspruchsberechtigten den von ihnen aufgefundenen                Schaden kann auf 12 500 Euro begrenzt werden; dies\nÜberweisungsbetrag abzüglich einer angemessenen                gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den\nEntschädigung für die Nachforschung zu erstatten.              Zinsschaden und für Gefahren, die das Kreditinstitut\nbesonders übernommen hat. Die Ansprüche sind\n(5) Entfallen Ansprüche, weil der Überweisende das          ausgeschlossen, soweit der Fehler bei der Ausfüh-\nzur Weiterleitung beauftragte Kreditinstitut vorgege-          rung des Vertrages auf höherer Gewalt beruht.\nben hat, so hat dieses den Überweisenden so zu stel-\nlen, wie er bei Anwendung des § 676b Abs. 3 stünde.               (5) Von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 darf,\nIm übrigen gilt § 676b Abs. 4 sinngemäß.                       soweit dort nichts anderes bestimmt ist, zum Nachteil\ndes Begünstigten nur bei Überweisungen der in\n4. Girovertrag                            § 676c Abs. 3 bezeichneten Art abgewichen werden.“\n§ 676f\nArtikel 2\nDurch den Girovertrag wird das Kreditinstitut ver-\npflichtet, für den Kunden ein Konto einzurichten, ein-                     Änderung anderer Gesetze\ngehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben               (1) Nach Artikel 227 des Einführungsgesetzes zum Bür-\nund abgeschlossene Überweisungsverträge zu Las-           gerlichen Gesetzbuche, zuletzt geändert durch Artikel 1\nten dieses Kontos abzuwickeln. Es hat dem Kunden          des Gesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1026), wird\neine weitergeleitete Angabe zur Person des Überwei-       folgender Artikel 228 eingefügt:\nsenden und zum Verwendungszweck mitzuteilen.\n„Artikel 228\n§ 676g                                                 Übergangsvorschrift\n(1) Ist ein Überweisungsbetrag bei dem Kreditin-                           zum Überweisungsgesetz\nstitut des Kunden eingegangen, so hat es diesen Be-          (1) Die §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ntrag dem Kunden innerhalb der vereinbarten Frist, bei     gelten nicht für Überweisungen, Übertragungs- und Zah-\nFehlen einer Fristvereinbarung innerhalb eines Bank-      lungsverträge, mit deren Abwicklung vor dem 14. August\ngeschäftstages nach dem Tag, an dem der Betrag            1999 begonnen wurde.\ndem Kreditinstitut gutgeschrieben wurde, gutzu-\n(2) Die §§ 675a bis 676g gelten nicht für inländische\nschreiben, es sei denn, es hat vor dem Eingang des\nÜberweisungen und Überweisungen in andere als die in\nÜberweisungsbetrags eine Mitteilung nach § 676d\n§ 676a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nAbs. 2 Satz 1 erhalten. Wird der überwiesene Betrag\nbezeichneten Länder, mit deren Abwicklung vor dem\nnicht fristgemäß dem Konto des Kunden gutgeschrie-\n1. Januar 2002 begonnen wurde. Für diese Überweisun-\nben, so hat das Kreditinstitut dem Kunden den Über-\ngen gelten die bis dahin geltenden Vorschriften und\nweisungsbetrag für die Dauer der Verspätung zu ver-\nGrundsätze.\nzinsen, es sei denn, daß der Überweisende oder der\nKunde die Verspätung zu vertreten hat. § 676b Abs. 1         (3) Die §§ 676a bis 676g gelten nicht für inländische\nSatz 2 ist anzuwenden. Die Gutschrift ist, auch wenn      Überweisungen im Rahmen des Rentenzahlverfahrens der\nsie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, daß die         Rentenversicherungsträger und vergleichbare inländische\nWertstellung des eingegangenen Betrags auf dem            Überweisungen anderer Sozialversicherungsträger.\nKonto des Kunden, soweit mit Unternehmen nichts              (4) Die §§ 676a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nanderes vereinbart ist, unter dem Datum des Tages         lassen Vorschriften aus völkerrechtlichen Verträgen, ins-\nerfolgt, an dem der Betrag dem Kreditinstitut zur Ver-    besondere aus dem Postgiroübereinkommen und dem\nfügung gestellt worden ist.                               Postanweisungsübereinkommen unberührt.\n(2) Hat das Kreditinstitut bei der Gutschrift auf dem\nKonto des Kunden den Überweisungsbetrag ver-                 (2) Das AGB-Gesetz vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I\ntragswidrig gekürzt, so hat es den Fehlbetrag dem         S. 3317), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nBegünstigten frei von Entgelten und Auslagen gutzu-       vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474), wird wie folgt ge-\nschreiben. Der Anspruch des Kreditinstituts auf ein im    ändert:\nGirovertrag vereinbartes Entgelt für die Gutschrift von   1. § 13 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\neingehenden Zahlungen bleibt unberührt.                        „(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Verbände kön-\n(3) Ist ein Zahlungsvertrag von einem Kreditinstitut       nen Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf\nnicht ausgeführt worden, das von dem Kreditinstitut           nicht geltend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbe-\ndes Begünstigten mit der Entgegennahme beauftragt             dingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 24 Satz 1","1646              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1999\nNr. 1) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbe-              § 51 des Gesetzes über das Kreditwesen auch die\ndingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen              Pflicht der Kreditinstitute, sich an den Kosten des Ver-\nUnternehmern empfohlen werden.“                                 fahrens zu beteiligen.\n2. § 27 wird wie folgt gefaßt:                                        (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-\n„§ 27                                tigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der\nFinanzen und für Wirtschaft und Technologie durch\nErmächtigung zum                            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nErlaß von Rechtsverordnungen                      die Streitschlichtungsaufgabe nach Absatz 1 auf eine\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-            oder mehrere geeignete Stellen zu übertragen, wenn\nlogie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe-               die Aufgabe dort zweckmäßiger erledigt werden kann.“\nrium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen\n(3) Dem § 116 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober\nfür die Versorgung mit Wasser und Fernwärme sowie\n1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des\ndie Entsorgung von Abwasser einschließlich von Rah-\nGesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) ge-\nmenregelungen über die Entgelte ausgewogen ge-\nändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nstalten und hierbei unter angemessener Berücksich-\ntigung der beiderseitigen Interessen                        „Satz 1 findet keine Anwendung auf Überweisungsverträ-\nge sowie auf Zahlungs- und Übertragungsverträge; diese\n1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festset-\nbestehen mit Wirkung für die Masse fort.“\nzen,\n2. Regelungen über den Vertragsabschluß, den Ge-\ngenstand und die Beendigung der Verträge treffen          (4) Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des\nsowie                                                  Grundbuchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBl. I\nS. 986), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n3. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien fest-      4. Juli 1995 (BGBl. I S. 895) geändert worden ist, wird wie\nlegen.                                                 folgt geändert:\nSatz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-        1. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:\nrechtlich gestalteter Ver- und Entsorgungsverhältnisse\nmit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfah-                                           „§ 26a\nrens.“\nEintragungen im Zusammenhang\n3. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:                                     mit der Einführung des Euro\n„(4) Rechtsverordnungen, die auf Grund von § 27 in               (1) Für die Eintragung der Umstellung im Grundbuch\nseiner vor dem 14. August 1999 geltenden Fassung                eingetragener Rechte und sonstiger Vermerke auf\nerlassen worden sind, können nach Maßgabe des § 27              Euro, deren Geldbetrag in der Währung eines Staates\nin seiner seitdem geltenden Fassung geändert oder auf-          bezeichnet ist, der an der einheitlichen europäischen\ngehoben werden.“                                                Währung teilnimmt, genügt in der Zeit vom 1. Januar\n4. Nach § 28 wird folgender § 29 eingefügt:                        1999 bis zum 31. Dezember 2001 der Antrag des\nGrundstückseigentümers oder des Gläubigers oder\n„§ 29                                Inhabers des sonstigen Rechts oder Vermerks, dem\nKundenbeschwerden                            die Zustimmung des anderen Teils beizufügen ist; der\n(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der                Antrag und die Zustimmung bedürfen nicht der in § 29\n§§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs kön-              der Grundbuchordnung vorgesehenen Form. Nach\nnen die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die               dem in Satz 1 bezeichneten Zeitraum kann das Grund-\nGerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen,            buchamt die Umstellung von Amts wegen bei der\ndie bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist.              nächsten anstehenden Eintragung im Grundbuchblatt\nDie Deutsche Bundesbank kann mehrere Schlichtungs-              vornehmen. Es hat die Umstellung einzutragen, wenn\nstellen einrichten. Sie bestimmt, bei welcher ihrer Dienst-     sie vom Eigentümer oder vom eingetragenen Gläubi-\nstellen die Schlichtungsstellen eingerichtet werden.            ger oder Inhaber des Rechts oder Vermerks beantragt\nwird. Das gleiche gilt, wenn bei dem Recht oder Ver-\n(2) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch           merk eine Eintragung mit Ausnahme der Löschung vor-\nRechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Ver-              zunehmen ist oder das Recht oder der Vermerk auf ein\nfahrens der nach Absatz 1 einzurichtenden Stellen               anderes Grundbuchblatt übertragen wird und die\nnach folgenden Grundsätzen:                                     Umstellung beantragt wird. In den Fällen der Sätze 2\n1. Durch die Unabhängigkeit der Einrichtung muß un-             bis 4 bedarf es nicht der Vorlage eines für das Recht\nparteiisches Handeln sichergestellt sein.                  erteilten Briefs; die Eintragung wird auf dem Brief nicht\nvermerkt, es sei denn, der Vermerk wird ausdrücklich\n2. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zu-\nbeantragt.\ngänglich sein.\n3. Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertun-                  (2) Für eine Eintragung der Umstellung werden\ngen vorbringen können, und sie müssen rechtliches          Kosten nach der Kostenordnung erhoben. Die Gebühr\nGehör erhalten.                                            für die Eintragung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 ein-\nschließlich des Briefvermerks beträgt bis zum Ablauf\n4. Das Verfahren muß auf die Verwirklichung des                 des 31. Dezember 2001 50 Deutsche Mark und\nRechts ausgerichtet sein.                                  danach 25 Euro. Für eine Eintragung nach Absatz 1\nDie Rechtsverordnung soll bis zum Ablauf des 31. Ok-            Satz 2 und 4 werden keine Gebühren erhoben; § 72 der\ntober 1999 erlassen werden. Sie regelt in Anlehnung an          Kostenordnung bleibt unberührt."]}