{"id":"bgbl1-1999-38-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":38,"date":"1999-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/38#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_38.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV)","law_date":"1999-07-15T00:00:00Z","page":1627,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999             1627\nVerordnung\nüber den Zahlungsverkehr, die Buchführung\nund die Rechnungslegung in der Sozialversicherung\n(Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung – SVRV)\nVom 15. Juli 1999\nAuf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozial-                           Zweiter Abschnitt\ngesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver-\nsicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember\nZahlungsverkehr\n1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 4 Nr. 23 des\nGesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) neugefaßt                                    §2\nworden ist, sowie, jeweils in Verbindung mit der eingangs                Abwicklung des Zahlungsverkehrs\ngenannten Vorschrift, auf Grund des § 78 Abs. 3 Satz 3\n(1) Der Zahlungsverkehr ist ordnungsgemäß, sicher und\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nwirtschaftlich durchzuführen.\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), der zuletzt durch          (2) Ein- und Auszahlungen sind auf Grund von Zah-\nArtikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997           lungsanordnungen anzunehmen oder zu leisten. Bei Ein-\n(BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, des § 208 Abs. 2      zahlungen kann hiervon ausnahmsweise abgewichen\nSatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch        werden, sofern ein sachlicher Grund vorliegt.\nArtikel 1 Nr. 124 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. De-          (3) Zur Anordnung oder Feststellung Befugte dürfen an\nzember 1992 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, auch      der Abwicklung des Zahlungsverkehrs nicht beteiligt sein.\nin Verbindung mit § 214 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches     In der Kassenordnung können Ausnahmen zugelassen\nSozialgesetzbuch, und des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Geset-      werden, wenn dies aus organisatorischen oder personel-\nzes über die Alterssicherung der Landwirte (Artikel 1 des    len Gründen erforderlich ist.\nGesetzes vom 29. Juli 1994, BGBl. I S. 1890), verordnet\ndie Bundesregierung:                                            (4) Der Zahlungsverkehr und die Buchführung sind ver-\nschiedenen Bediensteten zu übertragen. In der Kassen-\nordnung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn\nErster Abschnitt                        dies aus organisatorischen oder personellen Gründen\nerforderlich ist.\nAllgemeines\n(5) Wird von den Ausnahmemöglichkeiten der Absätze 3\n§1                              und 4 Gebrauch gemacht, so muß sichergestellt sein, daß\ndie Freigabe zur Zahlung oder der Zahlungsauftrag an das\nAnwendungsbereich                         Geldinstitut durch einen Bediensteten erfolgt, der weder\n(1) Diese Verordnung gilt für die Träger der gesetzlichen mit der Anordnung noch mit der Feststellung noch mit der\nKranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich      Buchführung befaßt ist.\nder Alterssicherung der Landwirte sowie für die Träger der\nsozialen Pflegeversicherung einschließlich des Aus-                                      §3\ngleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetz-                             Kassenordnung\nbuch. Sie gilt entsprechend für die Kassenärztlichen und\nKassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundes-            Der Vorstand des Versicherungsträgers hat zur Sicher-\nvereinigungen sowie für die Verbände und die sonstigen       heit des Zahlungsverkehrs und der Buchführung eine Kas-\nVereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die     senordnung aufzustellen. Die Aufsichtsbehörde ist von\nKörperschaften des öffentlichen Rechts sind. Sie gilt fer-   der Kassenordnung und ihren Änderungen zu unterrich-\nner nach § 281 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-       ten. Die Unterrichtung kann unterbleiben, soweit die Kas-\nbuch entsprechend für die Medizinischen Dienste der          senordnung mit der Musterkassenordnung überein-\nKrankenversicherung.                                         stimmt, die der zuständige Bundes- oder Landesverband\noder die zuständige Bundesvereinigung in Abstimmung\n(2) Ist der Bund Träger der gesetzlichen Unfallversiche-  mit den für die Sozialversicherung zuständigen obersten\nrung, sind die §§ 2 bis 17, 19 und 20 auf die Ausführungs-   Verwaltungsbehörden oder den von diesen bestimmten\nbehörden nach § 115 des Siebten Buches Sozialgesetz-         Stellen aufgestellt hat.\nbuch nicht anzuwenden. Für Unfallversicherungsträger\nnach § 114 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9 des Siebten Buches                                      §4\nSozialgesetzbuch, deren Rechnungsführung auf die einer\nGebietskörperschaft abgestellt ist, und für Feuerwehr-               Prüfungen der Kasse und der Buchführung\nUnfallkassen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von            (1) Die Kasse und die Buchführung sind, soweit sie\nden Vorschriften der §§ 2 bis 17, 19 und 20 zulassen.        Barmittel und Girokonten betreffen, mehrmals im Jahr","1628              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999\nunvermutet zu prüfen. In die Prüfung sind Termingelder          (4) In der Zahlungsanordnung dürfen die Höhe des\neinzubeziehen, soweit es sich um sofort verfügbare Zah-      Betrages, der anzunehmen oder auszuzahlen ist, und die\nlungsmittel handelt. Eine Prüfung im Jahr hat sich auch auf  Bezeichnung des Einzahlers oder des Empfängers sowie\ndie übrigen Geldanlagen zu beziehen.                         die Kontonummer nicht geändert werden. Eine Änderung\n(2) Betriebskassen, Nebenkassen und Zahlstellen sind      der Bankleitzahl ist zulässig.\njährlich mindestens einmal unvermutet zu prüfen, sofern         (5) Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten\nder jährliche Umsatz der Kasse über einer in allgemeinen     für die Buchungsanordnung entsprechend.\nVerwaltungsvorschriften festzulegenden Grenze liegt.            (6) Nähere Einzelheiten sind in allgemeinen Verwal-\n(3) Wenn durch ein ungewöhnliches Ereignis ein Scha-      tungsvorschriften zu regeln.\nden entstanden ist oder ein solcher vermutet wird, ist\nunverzüglich zu prüfen.                                                                    §8\n(4) Werden bei einer Prüfung Mängel von grundsätz-                                  Quittung\nlicher Bedeutung oder Schäden von erheblichem finan-\n(1) Über jede Einzahlung, die durch Übergabe von Zah-\nziellem Umfang festgestellt, so ist die Aufsichtsbehörde zu\nlungsmitteln geleistet wird, ist eine Quittung mit Durch-\nunterrichten.\nschrift auszustellen. Auf die Durchschrift kann bei maschi-\nnell erstellten Quittungen dann verzichtet werden, wenn\nDritter Abschnitt                       im gleichen Arbeitsgang eine Buchung erfolgt. Für Einzah-\nlungen, die mittels Scheck erfolgen, wird eine Quittung nur\nBelege                             auf Verlangen des Einzahlers ausgestellt. Weitere Ausnah-\nmen von Satz 1 können in der Kassenordnung unter dort\n§5                              näher zu regelnden Voraussetzungen zugelassen werden.\nBelegpflicht                             (2) Über jede Auszahlung, die durch Übergabe von Zah-\nlungsmitteln geleistet wird, ist eine Quittung zu verlangen.\nAlle Buchungen müssen belegt sein; bei Eröffnungs-\nund Abschlußbuchungen kann von diesem Grundsatz\nabgewichen werden. Es ist sicherzustellen, daß eine                                        §9\nnochmalige Verwendung von Belegen ausgeschlossen                               Feststellung der Belege\nist.                                                            (1) Belege bedürfen der sachlichen und rechnerischen\nFeststellung.\n§6\n(2) Auf die sachliche und rechnerische Feststellung von\nBelege für Einzahlungen, Aus-\nsonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen kann bei\nzahlungen und Buchungen ohne Zahlungsvorgang\nUnterlagen von Behörden, Gerichten, Sozialversiche-\n(1) Belege für Einzahlungen und für Auszahlungen          rungsträgern oder ihren Verbänden verzichtet werden,\nbestehen aus                                                 soweit die Zahlungen auf Rechtsvorschriften beruhen.\n1. der Zahlungsanordnung (Annahme- oder Auszah-                 (3) Die Feststellung durch automatisierte Verfahren kann\nlungsanordnung),                                        nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften vor-\n2. den sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen,        genommen werden.\n3. der Zahlungsbescheinigung oder der Quittung.\nVierter Abschnitt\n(2) Belege für Buchungen, denen kein Zahlungsvorgang\nzugrunde liegt, bestehen aus                                            Buchführung und Rechnungslegung\n1. der Buchungsanordnung,\n§ 10\n2. den sonstigen die Buchung begründenden Unterlagen.\nGrundsätze der Buchführung\n(3) Belege im Sinne der Absätze 1 und 2 können auch\n(1) Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind\nelektronisch erzeugte Dateien oder Datensätze sein.\nzu beachten; Buchungen und Aufzeichnungen sind voll-\nständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachprüfbar\n§7                              vorzunehmen.\nZahlungsanordnung                            (2) Alle Buchungen müssen jederzeit in zeitlicher und\n(1) Die Zahlungsanordnung kann erteilt werden als         sachlicher Ordnung (Zeitbuch/Journal und Sachbuch/\nKonten) nachweisbar sein.\n1. Einzelanordnung für eine Zahlung,\n(3) Die Beträge sind brutto zu buchen, das heißt ohne\n2. Sammelanordnung für mehrere Zahlungen,                    Abzug der Erstattungen mit Ausnahme von Rabatten und\n3. Daueranordnung für laufende Zahlungen.                    Skonti, soweit die Bestimmungen zu einzelnen Positionen\n(2) Die Zahlungsanordnung kann auch in abgekürzter        des den Buchungen zugrunde zu legenden Kontenrah-\nForm (abgekürzte Zahlungsanordnung) oder in allgemei-        mens nichts anderes vorschreiben.\nner Form (allgemeine Zahlungsanordnung) erteilt werden.\n§ 11\n(3) Die Zahlungsanordnung ist von dem zur Anordnung\nBefugten zu unterschreiben oder mit einer digitalen Signa-                   Aktivierung und Bewertung\ntur nach § 2 Abs. 1 des Signaturgesetzes (Artikel 3 des         (1) Geldanlagen, Beteiligungen, Grundstücke, Gebäu-\nGesetzes vom 22. Juli 1997, BGBl. I S. 1870, 1872) zu ver-   de, technische Anlagen sowie Gegenstände der beweg-\nsehen.                                                       lichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999               1629\n§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes überstei-         (2) Die Aufbewahrungsfristen für die Bücher und für die\ngen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten      sonst erforderlichen Aufzeichnungen sowie die Form der\nzu aktivieren.                                               Aufbewahrung sind in allgemeinen Verwaltungsvorschrif-\nten zu regeln.\n(2) Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungs-\nkosten von Gebäuden, technischen Anlagen sowie von              (3) Werden die Bücher und die sonst erforderlichen Auf-\nGegenständen der beweglichen Einrichtung sind, wenn          zeichnungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern\nsie zu einer erheblichen Werterhöhung führen, nach Maß-      aufbewahrt, so muß insbesondere sichergestellt werden,\ngabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften zu aktivieren.      daß die Daten während der Aufbewahrungsfrist verfügbar\nsind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar\n(3) Gebäude, technische Anlagen sowie Gegenstände\ngemacht und ausgedruckt werden können.\nder beweglichen Einrichtung sind nach Maßgabe allge-\nmeiner Verwaltungsvorschriften jährlich linear abzuschrei-\nben.                                                                                     § 15\nTages- und Monatsabstimmung\n(4) Wird der Wert von Grundstücken, Gebäuden, techni-\nschen Anlagen sowie von Gegenständen der beweglichen            (1) Für jeden Tag, an dem Zahlungen angenommen oder\nEinrichtung erheblich gemindert, so ist eine außerordent-    geleistet worden sind, ist der buchmäßige Bestand der\nliche Abschreibung nach dem Grad der Wertminderung           Barmittel und Girokonten mit dem tatsächlichen Bestand\nvorzunehmen.                                                 abzustimmen. In die Tagesabstimmung sind Termingelder\neinzubeziehen, soweit es sich um sofort verfügbare Zah-\n(5) Technische Anlagen im Sinne der Absätze 1 bis 4\nlungsmittel handelt.\nsind alle im Bauwerk eingebauten, daran angeschlosse-\nnen oder damit fest verbundenen technischen Anlagen             (2) Das Sachbuch ist für jeden Monat mit den anderen\noder Anlagenteile. Hierzu zählen auch technische Anlagen     Büchern abzustimmen.\nauf dem Grundstück einschließlich der Ver- und Entsor-\ngung des Bauwerks.                                                                       § 16\n(6) Gewinne oder Verluste aus Preis- und Kursänderun-                       Bestandsverzeichnisse\ngen sind erst beim Verkauf als außerordentlicher Aufwand        (1) Über Grundstücke, Gebäude sowie technische Anla-\noder Ertrag in Ansatz zu bringen.                            gen nach § 11 Abs. 5 und Gegenstände der beweglichen\nEinrichtung, die Eigentum des Versicherungsträgers sind,\n§ 12                           ist ein Verzeichnis zu führen. Sind die in Satz 1 genannten\nVermögensgegenstände vom Versicherungsträger ge-\nRückstellungen\nleast, gemietet oder gepachtet worden, ist ein gesonder-\n(1) Werden von einem Versicherungsträger Rückstellun-     tes Verzeichnis zu führen.\ngen zur Altersvorsorge von Bediensteten gebildet, so\n(2) Bei Gegenständen der beweglichen Einrichtung, die\nbestimmt sich der Höchstwert der Rückstellungen nach\nohne Umsatzsteuer den Wert nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des\ndem versicherungsmathematisch ermittelten aktuellen\nEinkommensteuergesetzes unterschreiten, kann nach\nWert der späteren Zahlungen. Dieser Wert ist bei wesent-\nMaßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der\nlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, in der\nAufnahme in das Verzeichnis abgesehen werden.\nRegel alle fünf Jahre, zu aktualisieren. Die Rückstellungen\ndürfen nur zweckentsprechend aufgelöst werden.\n§ 17\n(2) Von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen\nEinsatz der automatisierten Datenverarbeitung\nVereinigungen und deren Bundesvereinigungen können\nRückstellungen, die zur periodengerechten Zuordnung             Der hauptamtliche Vertreter des Versicherungsträgers\nvon Aufwendungen erforderlich sind, gebildet werden.         hat bei Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung zur\nSicherheit des Verfahrens eine Dienstanweisung zu erlas-\n§ 13                           sen. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverarbeitung\nsind zu beachten.\nFührung der Bücher\n(1) Die gleichzeitige Eintragung in verschiedene Bücher                               § 18\nist zulässig, wenn die Bücher im Durchschreibeverfahren                           Rechnungslegung\ngeführt oder andere technische Hilfsmittel verwendet wer-\n(1) Für jedes Geschäftsjahr sind die Bücher abzu-\nden.\nschließen.\n(2) Werden die Bücher auf maschinell verwertbaren            (2) In der Jahresrechnung (§§ 27 bis 30 der Verordnung\nDatenträgern geführt, muß insbesondere sichergestellt        über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom\nwerden, daß die Daten verfügbar sind und jederzeit inner-    21. Dezember 1977, BGBl. I S. 3147) ist nach der Gliede-\nhalb angemessener Frist lesbar gemacht und ausgedruckt       rung des geltenden Kontenrahmens Rechnung zu legen.\nwerden können.\n§ 14                                                Fünfter Abschnitt\nAufbewahrung                                  Durchführung von Aufgaben durch Dritte\n(1) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeich-\nnungen sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust,                                     § 19\nWegnahme und Veränderung während der Aufbewah-                  Soweit sich der Versicherungsträger bei der Erfüllung\nrungsfristen zu schützen.                                    seiner gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zulässiger-","1630              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999\nweise eines Dritten bedient, kann er mit Genehmigung der     Form einer Aktiengesellschaft sind nach einem auf dem\nAufsichtsbehörde auch die damit notwendigerweise ver-        Ertragswert berechneten Gesamtwert zu bewerten.\nbundenen Aufgaben des Rechnungswesens durch diesen              (3) Beteiligungen von Trägern der gesetzlichen Unfall-\nDritten wahrnehmen lassen. Der Versicherungsträger ist       versicherung an Gemeinschaftseinrichtungen sind jährlich\nfür die Einhaltung dieser Verordnung durch den Dritten       in dem Umfang abzuschreiben, wie sie von den Einrich-\nverantwortlich und hat die Einhaltung dieser Verordnung      tungen abgeschrieben werden.\nmindestens einmal jährlich zu prüfen. Die Prüfrechte der\nAufsichtsbehörde und anderer Stellen erstrecken sich            (4) Für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung\nauch auf die Einhaltung dieser Verordnung durch den          gilt § 11 Abs. 1, 3 und 4 insoweit nicht, als es sich um\nDritten.                                                     Gegenstände der beweglichen Einrichtung handelt.\n(5) Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Ver-\neinigungen und deren Bundesvereinigungen können\nSechster Abschnitt                       abweichend von § 11 Abs. 1 Wertpapiere zum Rückkauf-\nwert aktivieren, wenn dieser dauerhaft unter den Anschaf-\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                  fungskosten liegt. Die Differenz ist abweichend von § 11\nAbs. 6 als außerordentlicher Verlust in Ansatz zu bringen.\n§ 20                             Gleiches gilt, wenn am Jahresende der Kurswert der Wert-\nAusnahmeregelungen                        papiere unter den Anschaffungskosten liegt.\nzur Aktivierung und Bewertung\n§ 21\n(1) Die gesonderte Aktivierung und Bewertung techni-\nscher Anlagen (§ 11) ist erstmals für solche Anlagen vorzu-                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nnehmen, die nach dem 31. Dezember 1999 angeschafft              (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nwerden. Nähere Einzelheiten sind in den Kontenrahmen zu      in Kraft; § 16 Abs. 1 Satz 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nregeln.\n(2) Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom\n(2) Anteile von Trägern der gesetzlichen Rentenver-       3. August 1981 (BGBl. I S. 809) tritt am Tage der Verkün-\nsicherung an einem Wohnungsbau-Unternehmen in der            dung außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Juli 1999\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}