{"id":"bgbl1-1999-38-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":38,"date":"1999-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/38#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_38.pdf#page=8","order":2,"title":"Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 1999)","law_date":"1999-07-14T00:00:00Z","page":1624,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999\nKostenverordnung\nfür Amtshandlungen der Seemannsämter\n(SeemannsÄKostV 1999)\nVom 14. Juli 1999\nAuf Grund des § 143a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nder durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügt\nund zuletzt durch Artikel 11 Nr. 17 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I\nS. 1170) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) sowie in Verbindung mit\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nS. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288),\nverordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und\ndas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium der Finanzen:\n§1\nDie Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des See-\nmannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben den\nGebühren werden Auslagen erhoben.\n§2\nDiese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig\ntritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter vom 5. No-\nvember 1996 (BGBl. I S. 1678) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. Juli 1999\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nFranz Müntefering\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999            1625\nAnlage\n(zu § 1)\nLfd. Gegenstand                                Rechtsgrundlage                         Gebühr\nNr.                                                                                    Deutsche Mark\n1    Ausstellung eines Seefahrtbuches          § 11 Abs. 2 Seemannsgesetz               40\n2    Verlängerung der Gültigkeitsdauer         § 5 Abs. 2 Seemannsamts-                 18\neines Seefahrtbuches                      Verordnung\n3    Ersatz eines Seefahrtbuches               § 11 Abs. 3 Seemannsgesetz               50\n4    Ausfertigung einer Musterrolle bei Erst-  § 13 Abs. 2, § 20 Seemannsgesetz         60\nausfertigung oder Generalmusterung\n5    Änderung der Musterrolle (außer im        § 14 Nr. 1 bis 3 Seemannsgesetz          20\nFalle der An-, Um- oder Abmusterung)\n6    Ausfertigung einer Beilage zur Muster-    § 11 Abs. 3 Seemannsamts-                25\nrolle                                     Verordnung\n7    An-, Um- oder Abmusterung sowie           §§ 15, 19 Seemannsgesetz                 14\nGeneralmusterung von Besatzungs-          § 13 Seemannsamts-Verordnung\nmitgliedern oder sonstiger im Rahmen\ndes Schiffsbetriebs an Bord tätiger\nPersonen\n7.1  Befreiung vom Musterungserfordernis       § 141a Seemannsgesetz                   100\nje Schiff\n8    Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich\nfür Amtshandlungen:\n8.1  innerhalb der Dienstzeit und außerhalb                                             50 vom Hundert\nder Diensträume je Einzelmusterung um\nje Musterungsverhandlung mindestens                                                40\n8.2  außerhalb der Dienstzeit und innerhalb                                             75 vom Hundert\nder Diensträume je Einzelmusterung um\nje Musterungsverhandlung mindestens                                                60\n8.3  außerhalb der Dienstzeit und außerhalb                                            100 vom Hundert\nder Diensträume je Einzelmusterung um\nje Musterungsverhandlung mindestens                                                80\n9    Die Gebühren zu den Nummern 1 bis 3\nund 5 erhöhen sich, wenn diese Amts-\nhandlungen nicht im Zusammenhang\nmit einer Musterung nach Nummer 7\ndurchgeführt werden:\n9.1  innerhalb der Dienstzeit und außerhalb                                             75 vom Hundert\nder Diensträume um\n9.2  außerhalb der Dienstzeit und innerhalb                                            100 vom Hundert\nder Diensträume um\n9.3  außerhalb der Dienstzeit und außerhalb                                            150 vom Hundert\nder Diensträume um\n10   Widerruf oder Rücknahme einer Amts-                                               bis zu 75 vom\nhandlung, soweit der Betroffene dazu                                              Hundert der Amts-\nAnlaß gegeben hat                                                                 handlungsgebühr\n11   Antragsablehnungen aus anderen                                                    bis zu 75 vom\nGründen als wegen Unzuständigkeit                                                 Hundert der Amts-\noder Rücknahme eines Antrages auf                                                 handlungsgebühr\nVornahme einer Amtshandlung nach\nBeginn der sachlichen Bearbeitung,\njedoch vor deren Beendigung","1626    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999\nLfd. Gegenstand                                Rechtsgrundlage                         Gebühr\nNr.                                                                                    Deutsche Mark\n12   Teilweise oder vollständige Zurückwei-                                            20 bis zu dem\nsung des Widerspruchs, soweit sich der                                            Betrag, der für die\nWiderspruch nicht ausschließlich gegen                                            Vornahme der\neine Kostenentscheidung richtet                                                   angefochtenen\nAmtshandlung\nDies gilt nicht, wenn der Widerspruch\nvorgesehen ist\nnur deshalb keinen Erfolg hat, weil die\nVerletzung einer Verfahrens- oder\nFormschrift nach § 45 des Verwaltungs-\nverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.\n13   Rücknahme des Widerspruchs nach                                                   bis zu 75 vom\nBeginn der sachlichen Bearbeitung,                                                Hundert der Ge-\njedoch vor deren Beendigung                                                       bühr nach Nr. 12"]}