{"id":"bgbl1-1999-38-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":38,"date":"1999-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_38.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts","law_date":"1999-07-15T00:00:00Z","page":1618,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1618              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999\nGesetz\nzur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts\nVom 15. Juli 1999\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt\ninnerhalb eines Jahres der zuständigen Auslands-\nvertretung anzeigt. Sind beide Elternteile deutsche\nArtikel 1                                  Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Sat-\nzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraus-\nÄnderung des Reichs-                               setzungen erfüllen.“\nund Staatsangehörigkeitsgesetzes\n4. § 7 wird wie folgt gefaßt:\nDas Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1,                                           „§ 7\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                  Ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997                  des Grundgesetzes, der nicht die deutsche Staats-\n(BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert:                         angehörigkeit besitzt, erwirbt mit der Ausstellung der\nBescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bun-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                          desvertriebenengesetzes die deutsche Staatsange-\n„Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)“.                  hörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsange-\nhörigkeit erstreckt sich auf diejenigen Kinder, die ihre\nDeutscheneigenschaft von dem nach Satz 1 Begün-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nstigten ableiten.“\na) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\n„4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß          5. § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n§ 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenen-            „1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 68 Abs. 1\ngesetzes (§ 7),“.                                           des Ausländergesetzes oder gesetzlich vertreten\nb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-                      ist,“.\nfügt:\n5a. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „verlie-\n„4a. durch Überleitung als Deutscher ohne deut-\nren oder aufgeben“ die Wörter „oder ein Grund für\nsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Arti-\ndie Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe\nkels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),“.\nvon § 87 des Ausländergesetzes vorliegt“ eingefügt.\nc) In Nummer 5 wird nach der Angabe „16“ die An-\ngabe „und 40b“ eingefügt.                              5b. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:\n„§ 14\n3. Dem § 4 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:\nEin Ausländer, der sich nicht im Inland nieder-\n„(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind aus-\ngelassen hat, kann unter den sonstigen Vorausset-\nländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit,\nzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn\nwenn ein Elternteil\nBindungen an Deutschland bestehen, die eine Ein-\n1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen             bürgerung rechtfertigen.“\nAufenthalt im Inland hat und\n2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jah-        6. Dem § 17 werden folgende Nummern 5 und 6 ange-\nren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.        fügt:\nDer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird              „5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen ver-\ndurch den für die Beurkundung der Geburt des Kin-                    gleichbaren bewaffneten Verband eines auslän-\ndes zuständigen Standesbeamten eingetragen. Das                      dischen Staates (§ 28) oder\nBundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit               6. durch Erklärung (§ 29).“\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-\nnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung        7. § 25 wird wie folgt geändert:\ndes Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu\nerlassen.                                                      a) In Absatz 1 werden die Wörter „ , der im Inland\nweder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden\n(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht                  Aufenthalt hat,“ gestrichen.\nnach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland,\nwenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezem-               b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nber 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen                   „Bei der Entscheidung über einen Antrag nach\ngewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind                  Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999               1619\nabzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen             Zustellung hat unverzüglich nach Vollendung des\ngewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist ins-           18. Lebensjahres des nach Absatz 1 Erklärungs-\nbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbe-                pflichtigen zu erfolgen. Die Vorschriften des Verwal-\nstehende Bindungen an Deutschland glaubhaft                tungszustellungsgesetzes finden Anwendung.\nmachen kann.“\n(6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen\nStaatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von\n8. Die §§ 28 und 29 werden wie folgt gefaßt:                      Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium\n„§ 28                             des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates Vorschriften über das\nEin Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflich-        Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder\ntung ohne eine Zustimmung nach § 8 des Wehr-                   Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlas-\npflichtgesetzes in die Streitkräfte oder einen ver-            sen.“\ngleichbaren bewaffneten Verband eines auslän-\ndischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er be-\nsitzt, eintritt, verliert die deutsche Staatsangehörig-   9. Die §§ 36 und 37 werden wie folgt gefaßt:\nkeit. Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines zwi-                                       „§ 36\nschenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.\n(1) Über die Einbürgerungen werden jährliche\nErhebungen, jeweils für das vorausgegangene\n§ 29\nKalenderjahr, beginnend 2000, als Bundesstatistik\n(1) Ein Deutscher, der nach dem 31. Dezember                durchgeführt.\n1999 die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder\ndurch Einbürgerung nach § 40b erworben hat und                    (2) Die Erhebungen erfassen für jede eingebür-\neine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, hat             gerte Person folgende Erhebungsmerkmale:\nnach Erreichen der Volljährigkeit und nach Hinweis             1. Geburtsjahr,\ngemäß Absatz 5 zu erklären, ob er die deutsche oder\ndie ausländische Staatsangehörigkeit behalten will.            2. Geschlecht,\nDie Erklärung bedarf der Schriftform.                          3. Familienstand,\n(2) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige,         4. Wohnort zum Zeitpunkt der Einbürgerung,\ndaß er die ausländische Staatsangehörigkeit behal-             5. Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach Jahren,\nten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit\nmit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen               6. Rechtsgrundlage der Einbürgerung,\nBehörde verloren. Sie geht ferner verloren, wenn bis           7. bisherige Staatsangehörigkeiten und\nzur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung\nabgegeben wird.                                                8. Fortbestand der bisherigen Staatsangehörig-\nkeiten.\n(3) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige,\ndaß er die deutsche Staatsangehörigkeit behalten                  (3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:\nwill, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Ver-        1. Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 4\nlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nach-                   Auskunftspflichtigen,\nzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Voll-\nendung des 23. Lebensjahres geführt, so geht die               2. Name und Telekommunikationsnummern der für\ndeutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn,                Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und\ndaß der Deutsche vorher auf Antrag die schriftliche            3. Registriernummer der eingebürgerten Person bei\nGenehmigung der zuständigen Behörde zur Bei-                       der Einbürgerungsbehörde.\nbehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Bei-\nbehaltungsgenehmigung) erhalten hat. Der Antrag                   (4) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.\nauf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann,               Auskunftspflichtig sind die Einbürgerungsbehörden.\nauch vorsorglich, nur bis zur Vollendung des                   Die Einbürgerungsbehörden haben die Auskünfte\n21. Lebensjahres gestellt werden (Ausschlußfrist).             den zuständigen statistischen Ämtern der Länder\nDer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt            jeweils zum 1. März zu erteilen. Die Angaben zu Ab-\nerst ein, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt            satz 3 Nr. 2 sind freiwillig.\nwird. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 der Ver-\n(5) An die fachlich zuständigen obersten Bundes-\nwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.\nund Landesbehörden dürfen für die Verwendung\n(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3              gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften\nist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der         und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die\nausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich                Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bun-\noder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung            desamt und den statistischen Ämtern der Länder\nnach Maßgabe von § 87 des Ausländergesetzes                    Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt\nMehrstaatigkeit hinzunehmen wäre oder hingenom-                werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzi-\nmen werden könnte.                                             gen Fall ausweisen.\n(5) Die zuständige Behörde hat den nach Absatz 1\n§ 37\nErklärungspflichtigen auf seine Verpflichtungen und\ndie nach den Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechts-                   § 68 Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 des\nfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen. Die           Ausländergesetzes gelten entsprechend.“","1620              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999\n10. In § 39 werden nach den Wörtern „allgemeine Ver-              2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbe-\nwaltungsvorschriften“ die Wörter „über die Aus-                  rechtigung besitzt,\nführung dieses Gesetzes und anderer Gesetze,                 3. den Lebensunterhalt für sich und seine unter-\nsoweit sie staatsangehörigkeitsrechtliche Regelun-\nhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inan-\ngen enthalten,“ eingefügt.\nspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe\nbestreiten kann,\n11. Nach § 40 werden folgende §§ 40a und 40b einge-\n4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder\nfügt:\nverliert und\n„§ 40a\n5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.\nWer am 1. August 1999 Deutscher im Sinne des\nArtikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, ohne die          Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung\ndeutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, erwirbt            wird abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von\nan diesem Tag die deutsche Staatsangehörigkeit.              ihm nicht zu vertretenden Grunde den Lebensunter-\nFür einen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen              halt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder\nEhegatten und seine Abkömmlinge im Sinne von § 4             Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.\ndes Bundesvertriebenengesetzes gilt dies nur dann,              (2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des\nwenn ihnen vor diesem Zeitpunkt eine Bescheini-              Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1\ngung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertrie-             mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch\nbenengesetzes erteilt worden ist.                            nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn\n§ 40b                               ein minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürge-\nEin Ausländer, der am 1. Januar 2000 rechtmäßig          rung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das                (3) Bei einem Ausländer, der das 23. Lebensjahr\nzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auf          noch nicht vollendet hat, ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nicht\nAntrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die              anzuwenden.\nVoraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorgelegen\nhaben und weiter vorliegen. Der Antrag kann bis zum                                    § 86\n31. Dezember 2000 gestellt werden.“                                              Ausschlußgründe\nEin Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 besteht\nArtikel 2                               nicht, wenn\nÄnderung des Ausländergesetzes                          1. der Einbürgerungsbewerber nicht über ausrei-\nchende Kenntnisse der deutschen Sprache ver-\nDas Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354,             fügt,\n1356), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom\n2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme recht-\n16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt ge-\nfertigen, daß der Einbürgerungsbewerber Bestre-\nändert:\nbungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder\nunterstützt hat, die gegen die freiheitliche demo-\n1.  Die §§ 85 bis 87 werden wie folgt gefaßt:\nkratische Grundordnung, den Bestand oder die\n„§ 85                                   Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerich-\nEinbürgerungsanspruch für                           tet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung\nAusländer mit längerem Aufenthalt;                     der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bun-\nMiteinbürgerung ausländischer                         des oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum\nEhegatten und minderjähriger Kinder                     Ziele haben oder die durch Anwendung von\nGewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshand-\n(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig             lungen auswärtige Belange der Bundesrepublik\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf             Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbür-\nAntrag einzubürgern, wenn er                                      gerungsbewerber macht glaubhaft, daß er sich\n1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundord-               von der früheren Verfolgung oder Unterstützung\nnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik                 derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder\nDeutschland bekennt und erklärt, daß er keine\n3. ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 vorliegt.\nBestrebungen verfolgt oder unterstützt oder ver-\nfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheit-\nliche demokratische Grundordnung, den Bestand                                       § 87\noder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes                             Einbürgerung unter\ngerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträch-                      Hinnahme von Mehrstaatigkeit\ntigung der Amtsführung der Verfassungsorgane\n(1) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1\ndes Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglie-\nNr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bis-\nder zum Ziele haben oder die durch Anwendung\nherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter be-\nvon Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungs-\nsonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann.\nhandlungen auswärtige Belange der Bundesre-\nDas ist anzunehmen, wenn\npublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft\nmacht, daß er sich von der früheren Verfolgung            1. das Recht des ausländischen Staates das Aus-\noder Unterstützung derartiger Bestrebungen ab-                scheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht\ngewandt hat,                                                  vorsieht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999               1621\n2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig           der Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit oder des\nverweigert und der Ausländer der zuständigen              öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder\nBehörde einen Entlassungsantrag zur Weiterlei-            -befreiung gewährt werden.\ntung an den ausländischen Staat übergeben hat,\n§ 91\n3. der ausländische Staat die Entlassung aus der\nStaatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die                            Verfahrensvorschriften\nder Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von                 Für das Verfahren bei der Einbürgerung gelten § 68\nunzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder              Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 entspre-\nüber den vollständigen und formgerechten Entlas-          chend. Im übrigen gelten für das Verfahren bei der\nsungsantrag nicht in angemessener Zeit entschie-          Einbürgerung einschließlich der Bestimmung der ört-\nden hat,                                                  lichen Zuständigkeit die Vorschriften des Staatsan-\n4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich           gehörigkeitsrechts.“\ndas Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entge-\ngensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige      3.   Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:\nSchwierigkeiten stößt und die Versagung der Ein-                                   „§ 102a\nbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,\nÜbergangsregelung\n5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen                               für Einbürgerungsbewerber\nStaatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbe-\nAuf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März\nsondere wirtschaftlicher oder vermögensrecht-\n1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91 in\nlicher Art entstehen würden, die über den Verlust\nder vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung mit\nder staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder\nder Maßgabe Anwendung, daß sich die Hinnahme\n6. der Ausländer politisch Verfolgter im Sinne von            von Mehrstaatigkeit nach § 87 beurteilt.“\n§ 51 ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz\nüber Maßnahmen für im Rahmen humanitärer\nHilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge behan-                                   Artikel 3\ndelt wird.\nFolgeänderungen anderer Gesetze\n(2) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1\nNr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die\nStaatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates                                      §1\nder Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit                        Änderung des Gesetzes zur\nbesteht.                                                       Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit\n(3) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1         Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staats-\nNr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländi-          angehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nsche Staat die Entlassung aus der bisherigen Staats-     rungsnummer 102-5, veröffentlichten bereinigten Fas-\nangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes          sung, zuletzt geändert durch Artikel 14 § 1 des Gesetzes\nabhängig macht und der Ausländer den überwiegen-         vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt\nden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen     geändert:\nerhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche\nLebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter       1. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.\nhineingewachsen ist.\n(4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des       2. In § 9 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 1 und § 27 werden\n§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völker-         jeweils die Wörter „Reichs- und“ gestrichen.\nrechtlicher Verträge vorgesehen werden.\n3. § 17 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:\n(5) Erfordert die Entlassung aus der ausländischen\nStaatsangehörigkeit die Volljährigkeit des Ausländers          „(2) Hat der Erklärende oder der Antragsteller seinen\nund liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4           dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs\nim übrigen nicht vor, so erhält ein Ausländer, der nach      dieses Gesetzes, so ist das Bundesverwaltungsamt\ndem Recht seines Heimatstaates noch minderjährig             zuständig.\nist, abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 eine Einbür-           (3) Ändert sich im Lauf des Verfahrens der die\ngerungszusicherung.“                                         Zuständigkeit begründende dauernde Aufenthalt des\nBetroffenen, so kann die bisher zuständige Behörde\n1a. In § 88 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 85 Nr. 4 und        das Verfahren fortführen, wenn der Betroffene einver-\n§ 86 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 85 Abs. 1             standen ist und die nunmehr zuständige Behörde\nSatz 1 Nr. 5“ ersetzt.                                       zustimmt.“\n2.  Die §§ 90 und 91 werden wie folgt gefaßt:                                              §2\n„§ 90                                             Änderung des Gesetzes\nEinbürgerungsgebühr                               zu dem Übereinkommen vom 6. Mai 1963\nDie Gebühr für die Einbürgerung nach diesem                    über die Verringerung der Mehrstaatigkeit\nGesetz beträgt 500 Deutsche Mark. Sie ermäßigt sich               und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern\nfür ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird       In Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkom-\nund keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkom-         men vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaa-\nmensteuergesetzes hat, auf 100 Deutsche Mark. Von        tigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom","1622               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999\n29. September 1969 (BGBl. 1969 II S. 1953), geändert                                         §7\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974                   Änderung des Melderechtsrahmengesetzes\n(BGBl. I S. 3714), werden die Wörter „Reichs- und“ ge-\nstrichen.                                                        Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430), geän-\n§3                               dert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1994\n(BGBl. I S. 1497), wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Gesetzes\nzur Änderung des Reichs-\n1. § 2 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nund Staatsangehörigkeitsgesetzes\n„3. die Tatsache, daß\nIn Artikel 3 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung\ndes Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom                        a) Paßversagungsgründe vorliegen, ein Paß ver-\n20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714) werden die Wörter                       sagt oder entzogen oder eine Anordnung nach\n„Reichs- und“ gestrichen.                                                   § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalaus-\nweise getroffen worden ist,\n§4                                         b) nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes\nÄnderung des Gesetzes                                     ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit\nzur Verminderung der Staatenlosigkeit                             eintreten kann.“\nArtikel 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zu dem Über-\n2. § 23 wird wie folgt gefaßt:\neinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der\nStaatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom                                                „§ 23\n13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staa-                                  Anpassung der\ntenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosig-                  Landesgesetzgebung; unmittelbare Geltung\nkeit) vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101) wird wie folgt\ngefaßt:                                                               (1) Die Länder haben ihr Melderecht den Vorschrif-\nten dieses Gesetzes innerhalb von zwei Jahren nach\n„Für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der        dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.\nBestimmung der örtlichen Zuständigkeit gelten die Vor-\nschriften des Staatsangehörigkeitsrechts.“                            (2) § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b gilt bis zur Anpas-\nsung des Melderechts der Länder unmittelbar.“\n§5\nÄnderung des Gesetzes über                                                    §8\ndie Errichtung des Bundesverwaltungsamtes                                 Änderung des Paßgesetzes\nIn § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung des Bun-       Das Paßgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zu-\ndesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,     letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli\nGliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten         1996 (BGBl. I S. 1182), wird wie folgt geändert:\nFassung, das zuletzt durch § 43 des Gesetzes vom\n2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) geändert worden ist,      1. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nwird die Angabe „§ 17 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 17\nAbs. 2“ ersetzt.                                                    „(1a) Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf in den\nFällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den\n§6                                   Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des\nInhabers solange nicht überschreiten, bis die zustän-\nÄnderung des Gesetzes über Personalausweise                   dige Behörde den Fortbestand der deutschen Staats-\nDas Gesetz über Personalausweise in der Fassung der            angehörigkeit festgestellt hat.“\nBekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548),\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1996       2. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1182), wird wie folgt geändert:\na) Der Punkt am Ende der Nummer 15 wird durch ein\nKomma ersetzt.\n1. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nb) Es wird folgende Nummer 16 angefügt:\n„(1a) Die Gültigkeitsdauer eines Personalausweises\ndarf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeits-              „16. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweis-\ngesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Le-                        inhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeits-\nbensjahres des Inhabers solange nicht überschreiten,                     gesetzes.“\nbis die zuständige Behörde den Fortbestand der deut-\nschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.“                                             §9\nÄnderung des Personenstandsgesetzes\n2. § 2a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 70 Nr. 5 des Personenstandsgesetzes in der im Bun-\na) Der Punkt am Ende der Nummer 4 wird durch ein          desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, ver-\nKomma ersetzt.                                        öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nb) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:                    Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833)\n„5. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweis-        geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\ninhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeits-      „5. die Eintragung der Staatsangehörigkeit in die Perso-\ngesetzes.“                                             nenstandsbücher,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999                  1623\n§ 10                              2. die Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeits-\nfragen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nÄnderung des Bundesvertriebenengesetzes\nnummer 102-4, veröffentlichten bereinigten Fassung.\n§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Bundesvertriebenengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993\nArtikel 5\n(BGBl. I S. 829), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes\nvom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist,                              Inkrafttreten\nwird aufgehoben.\n(1) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:\nArtikel 1 Nr. 3 hinsichtlich § 4 Abs. 3 Satz 3 des Reichs-\nArtikel 4                            und Staatsangehörigkeitsgesetzes, Artikel 1 Nr. 10 und\nArtikel 3 § 9.\nAußerkrafttreten bisherigen Rechts                       (2) Am 1. August 1999 treten in Kraft:\nMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer          1. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und b, Nr. 4, Artikel 3 § 1\nKraft:                                                            Nr. 1 und\n1. die Verordnung über die deutsche Staatsangehörig-          2. Artikel 1 Nr. 11 hinsichtlich § 40a des Reichs- und\nkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-             Staatsangehörigkeitsgesetzes.\nrungsnummer 102-2, veröffentlichten bereinigten               (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2000\nFassung,                                                   in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Juli 1999\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}