{"id":"bgbl1-1999-37-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":37,"date":"1999-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/37#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_37.pdf#page=23","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Galvaniseur/zur Galvaniseurin","law_date":"1999-07-12T00:00:00Z","page":1607,"pdf_page":23,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999                        1607\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Galvaniseur/zur Galvaniseurin*)\nVom 12. Juli 1999\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                   12. Regeln von Produktionsprozessen,\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969\n13. Umgang mit Betriebs- und Gefahrstoffen, verfahrens-\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord-\ntechnische Grundoperationen,\nnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geän-\ndert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit                  14. Qualitätsmanagement,\nAbs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung                       15. Wärmebehandlung,\nder Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I\nS. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän-              16. Einsetzen von Vorrichtungen und Gestellen,\ndigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I                  17. Oberflächentechnologie:\nS. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober\nAlternative A: chemische und elektrochemische Ab-\n1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium\nscheidung von Metallen und Legierun-\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem\ngen,\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\nAlternative B: Anodisationstechnik,\n§1                                         Alternative C: Dünnschichttechnik,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                       18. Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtun-\nDer Ausbildungsberuf Galvaniseur/Galvaniseurin wird                       gen und Anlagen,\n1. gemäß § 25 Handwerksordnung für die Ausbildung für                   19. Entfernen von Beschichtungen,\ndas Gewerbe Nummer 34, Galvaniseure, der Anlage A\n20. Beurteilen von Oberflächen,\nder Handwerksordnung sowie\n21. Verfahren der Umwelttechnik.\n2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes\nstaatlich anerkannt.                                                                                  §4\n§2                                                      Ausbildungsrahmenplan\nAusbildungsdauer                                    (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                    und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\n§3                                    bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nAusbildungsberufsbild                               Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nAbweichung erfordern.\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                  dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                   keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\n4. Umweltschutz,\nDurchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz\n5. betriebliche und technische Kommunikation,                         einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen\n6. Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungs-                     nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\nabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Ergeb-\nnisse,                                                                                          §5\n7. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,                                                        Ausbildungsplan\n8. Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Füge-                     Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln,                        bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\n9. Erfassen von Meßwerten,                                            bildungsplan zu erstellen.\n10. Warten von Betriebsmitteln,\n§6\n11. Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und\nbeschichteten Oberflächen,                                                                 Berichtsheft\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25    Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\ndes Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die    Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nAusbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen      geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer-    führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.         durchzusehen.","1608               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999\n§7                              tigungsgerecht umsetzen sowie Dokumentationen fach-\ngerecht anfertigen, zusammenstellen und modifizieren\nZwischenprüfung\nkann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-    daß er fachbezogene Probleme und deren Lösungen dar-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des         stellen, die für die Aufgaben relevanten fachlichen Hinter-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        gründe aufzeigen sowie die Vorgehensweisen bei der\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      Ausführung der Aufgaben begründen kann. Die Ergebnis-\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte       se der Bearbeitung der Arbeitsaufgaben soll mit 70 vom\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-      Hundert und das Fachgespräch mit 30 vom Hundert\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-         gewichtet werden.\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,             (3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsberei-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            chen Verfahrenstechnik, Qualität und Umwelt sowie Wirt-\n(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine     schafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Ver-\nArbeitsaufgabe durchführen sowie in höchstens 15 Minu-        fahrenstechnik sowie Qualität und Umwelt sind insbeson-\nten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt ins-      dere durch Verknüpfung informationstechnischer, techno-\nbesondere in Betracht: Anfertigen eines Werkstückes           logischer und mathematischer Sachverhalte fachliche\nunter Anwendung von Fertigungs- und Fügeverfahren             Probleme schriftlich zu analysieren, zu bewerten und ge-\neinschließlich Vor- und Nachbehandeln von Oberflächen         eignete Lösungswege darzustellen.\nunter Berücksichtigung der Regeln des Produktions-               (4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnik kommt\nprozesses, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes         insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Be-\nbei der Arbeit. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er        tracht:\nOberflächen vorbereiten und prüfen, Meßwerte erfassen\nund protokollieren sowie Arbeitsabläufe, insbesondere         1. Systematisches Eingrenzen eines Fehlers in einer\nden Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation,                Anlage, insbesondere in Naß- oder Trockenverfahren\nArbeitssicherheit, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit            sowie in der Ver- und Entsorgungstechnik;\nberücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der         2. Messen und Regeln von Prozeßparametern einer An-\nPrüfling zeigen, daß er fachbezogene Probleme und deren           lage sowie Pflegen und Warten von Prozeßbädern.\nLösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten        Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Fertigungs-\nfachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehens-            prozeß beherrscht, Daten systematisch ermitteln und\nweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen             interpretieren sowie die Sicherheit und den Gesund-\nkann.                                                             heitsschutz berücksichtigen kann.\n(5) Für den Prüfungsbereich Qualität und Umwelt\n§8                              kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in\nAbschlußprüfung/Gesellenprüfung                   Betracht:\n(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich     1. Organisieren und Dokumentieren von Arbeitsvorgän-\nauf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-        gen und Qualitätsmanagementmaßnahmen. Dabei soll\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten         der Prüfling zeigen, daß er Sachverhalte darstellen,\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich          Meßdaten erfassen, statistisch bearbeiten und aus-\nist.                                                              werten sowie diese zu Dokumentationen zusammen-\nfassen kann;\n(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens\nzwölf Stunden zwei Arbeitsaufgaben durchführen und            2. Planen der Ver- und Entsorgung von Beschichtungs-\ndokumentieren sowie in insgesamt höchstens 30 Minuten             anlagen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er unter\ndarüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbe-            Beachtung von logistischen sowie Haltbarkeits-,\nsondere in Betracht:                                              Sicherheits- und Umweltkriterien Maßnahmen zur\nLagerung, Prüfung, Bereitstellung von Medien und\na) Inbetriebnahme einer Beschichtungsanlage und Her-\nWerkzeugen sowie der Entsorgung von Reststoffen\nstellen eines beschichteten Werkstückes unter Be-\ntreffen sowie die entsprechenden Vorschriften anwen-\nrücksichtigung unterschiedlicher Trägerwerkstoffe.\nden kann.\nDabei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er\neine Arbeitsplanung durchführen, Produktionspro-            (6) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nzesse regeln sowie Anlagen einrichten und optimieren     kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\nkann;                                                    beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\nBetracht: allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche\nb) Durchführen eines Prozeßschrittes, einschließlich\nZusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.\nArbeitsplanung, Feststellen der Prozeßfähigkeit der\nAnlage, Materiallogistik, Ver- und Entsorgen von            (7) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen\nArbeitsstoffen, Bedienen und Beschicken der Anlage,      Höchstwerten auszugehen:\nprozeßbegleitende Prüfungen, Qualitätsmanagement.\n1. im Prüfungsbereich\nDie Ausführung der Aufgaben wird mit praxisbezogenen              Verfahrenstechnik                           90 Minuten,\nUnterlagen dokumentiert. Durch die Ausführung der Auf-\n2. im Prüfungsbereich\ngaben und deren Dokumentation soll der Prüfling belegen,\nQualität und Umwelt                         90 Minuten,\ndaß er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter\nBeachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatori-        3. im Prüfungsbereich\nscher und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und fer-         Wirtschafts- und Sozialkunde                60 Minuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999                 1609\n(8) Innerhalb des Prüfungsteils B haben die Prüfungs-                                   §9\nbereiche Verfahrenstechnik sowie Qualität und Umwelt                      Nichtanwenden von Vorschriften\ngegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde jeweils das doppelte Gewicht.                              Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\npläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungs-\n(9) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder     berufe Galvaniseur/Galvaniseurin sowie Galvaniseur und\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzel-           Metallschleifer/Galvaniseurin und Metallschleiferin sind\nnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu          nicht mehr anzuwenden.\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse                                  § 10\nfür die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bis-                        Übergangsregelung\nherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-           Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.                  dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n(10) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen\nser Verordnung.\nerbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in den\nArbeitsaufgaben einschließlich Dokumentationen insge-                                    § 11\nsamt, in dem Fachgespräch oder in einem der drei Prü-\nfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prü-                               Inkrafttreten\nfung nicht bestanden.                                            Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.\nBonn, den 12. Juli 1999\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nSchomerus","1610               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Galvaniseur/zur Galvaniseurin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.               Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                    2                                             3                                    4\n1      Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\nwährend der\ngesamten\n3      Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nAusbildung\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\nzu vermitteln\n(§ 3 Nr. 3)                      Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 3 Nr. 4)                   im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999                    1611\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                 in Wochen\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                    2                                                  3                                      4\n5      Betriebliche und tech-            a) Informationen beschaffen und bewerten\nnische Kommunikation              b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\n(§ 3 Nr. 5)                          Team situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-\nstellen, deutsche und englische Fachausdrücke an-\nwenden\nc) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen\nund anwenden\nd) Normen, insbesondere Toleranznormen und Ober-\nflächennormen, anwenden\ne) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und\nBetriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen      4*)\nund Diagramme, lesen und anwenden\nf) Skizzen und Stücklisten anfertigen\ng) Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren\nh) Meßwerte, insbesondere Umweltparameter, erfas-\nsen, registrieren und protokollieren\ni) Datenträger handhaben, digitale und analoge Daten\nlesen\nk) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-\ngenden Abteilungen sicherstellen\n6      Planen und Steuern                a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung fertigungs-\nvon Arbeits- und                     technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte\nBewegungsabläufen;                   festlegen\nKontrollieren und                 b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatori-\nBeurteilen der Ergebnisse            scher Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen\n(§ 3 Nr. 6)                                                                                    4*)\nc) Materialbedarf festlegen\nd) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrags vorbereiten\ne) Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und proto-\nkollieren\n7      Prüfen, Anreißen                  a) Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen\nund Kennzeichnen                  b) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und\n(§ 3 Nr. 7)                          Meßschrauben unter Beachtung von systematischen\nund zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen\nc) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-\nlehren prüfen\n3*)\nd) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen\ne) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\nstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-\nschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen\nund körnen\nf) Werkstücke kennzeichnen\n8      Grundlagen der mechani-           a) Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl,\nschen Fertigungs- und                Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz eben,\nFügeverfahren, Herstellen            winklig und parallel auf Maß feilen\nvon Betriebsmitteln               b) Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-, Nicht-\n(§ 3 Nr. 8)                          eisenmetallen, Kunststoffen oder Holz nach Anriß\nmit Handsäge trennen\n_______________\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1612               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                in Wochen\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                    2                                                  3                                      4\nc) Bleche im Schraubstock durch freies Runden und\nSchwenkbiegen unter Beachtung der Werkstück-\noberfläche, der Biegeradien, der neutralen Faser und\nder Biegewinkel kalt umformen\nd) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder            4\nortsfesten Bohrmaschinen unter Beachtung der\nKühlschmiermittel bohren und senken\ne) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der\nWerkstoffeigenschaften schneiden\nf) Werkstücke oder Bauteile aus Metall, Kunststoffen\noder Holz unter Beachtung der Verarbeitungsricht-\nlinien für nicht abnahmepflichtige Verbindungen\nschweißen oder kleben\ng) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstof-\nfen löten\nh) Werkstücke in Bezug auf die Beschichtbarkeit prüfen\ni) Vorrichtungen und Gestelle nach Vorgaben entwer-\nfen und anfertigen                                         4\nk) Vorrichtungen und Gestelle auf Funktion prüfen und\nändern\n9      Erfassen von                      a) Meßgeräte handhaben\nMeßwerten                         b) Länge, Masse, Volumen, Temperatur und Dichte be-\n(§ 3 Nr. 9)                          rechnen und messen                                         4\nc) Spannung, Stromstärke und Widerstand berechnen\nund messen\n10       Warten von                        a) Betriebsmittel pflegen und vor Korrosion schützen\nBetriebsmitteln                   b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier-\n(§ 3 Nr. 10)                         stoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auf-\n3*)\nfüllen\nc) Maschinen, Einrichtungen und Systeme nach Anwei-\nsung warten\n11       Vor- und Nachbehandeln            a) mechanische Bearbeitung\nvon unbeschichteten                  aa) Schleif- und Poliermittel, Schleifkörper und Be-\nund beschichteten                          triebsstoffe sowie Werkzeuge nach Material und\nOberflächen                                geforderter Oberflächenqualität auswählen\n(§ 3 Nr. 11)\nbb) Schadensbilder und deren Fehlerursachen so-\nwie die Auswirkungen auf die nachfolgenden\nBearbeitungsgänge sowie das System Grund-\nwerkstoff und Überzug beurteilen\ncc) Oberflächen manuell und maschinell entgraten,\nschleifen, bürsten, polieren und strahlen\n9\nb) chemische und elektrolytische Behandlung\naa) Werkstücke durch Reinigen vorbehandeln und\ndas Ergebnis beurteilen\nbb) metallische oder nichtmetallische Werkstoffe\ndekapieren, chromatieren, phosphatieren, passi-\nvieren, aktivieren oder beizen, Anlagen bedienen\ncc) Schadensbilder und deren Fehlerursachen auf\ndem Grundmaterial feststellen sowie die Auswir-\nkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungs-\ngänge berücksichtigen\n_______________\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999                        1613\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                     in Wochen\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens            im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3\n1                    2                                                  3                                           4\nc) metallische Werkstoffe durch Entfetten und Beizen\nvorbehandeln\nd) Oberflächen chemisch und elektrolytisch mit Ätz-,                      4\nGlänz-, Polier-, Entgratungs- und Beizverfahren be-\narbeiten\ne) Metalle mittels chemischer und elektrochemischer\n2\nVerfahren, insbesondere durch Einfärben, behandeln\nf) beschichtete Werkstücke durch Auftragen von orga-\nnischen und anorganischen Schutzschichten nach-                                 4\nbehandeln\n12       Regeln von Produktions-           a) Meßwerte erfassen und protokollieren\nprozessen                         b) Produktionsprozesse nach Temperatur-, Druck-,\n(§ 3 Nr. 12)                         Stand- und Durchfluß-Sollwerten regeln\n4\nc) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Be-\nseitigung einleiten\nd) Prozesse mit Prozeßleitsystemen durchführen\n13       Umgang mit Betriebs-              a) Flüssigkeiten und Feststoffe lagern, fördern, dosie-\nund Gefahrstoffen,                   ren, mischen, trennen und reinigen\nverfahrenstechnische              b) gebrauchsfertige Stoffkonzentrationen,               Lösungen\nGrundoperationen                     und Mischungen herstellen\n(§ 3 Nr. 13)\nc) die Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen\nentsprechend der gesetzlichen Vorschriften beachten\n6\nd) wichtige Stoffparameter, insbesondere Temperatur,\npH-Wert und Leitfähigkeit, messen und einstellen\ne) mit Betriebsstoffen bei Unfällen und Leckagen vor-\nschriftsmäßig umgehen, ausgelaufene oder ver-\nschüttete Stoffe aufnehmen und einer umweltscho-\nnenden Entsorgung zuführen\n14       Qualitätsmanagement               a) Qualität vorbehandelter Produkte bei der Auftrags-\n(§ 3 Nr. 14)                         erledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter\nBereiche sichern                                              7*)\nb) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit\nder vorbehandelten Produkte beachten\nc) Normen und Systeme des Qualitätsmangements an-\nwenden und beurteilen                                                  4\nd) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen\ne) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-\nmentieren\n2\nf) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produk-\ntion und Produkte berücksichtigen\ng) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden\nh) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, beseitigen und dokumentieren\ni) statistische Verfahren anwenden\n7\nk) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nl) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und\nProzessen mitwirken\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1614            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3\n1                  2                                             3                                     4\n15    Wärmebehandlung               a) Wärmebehandlungsverfahren und ihre Auswirkun-\n(§ 3 Nr. 15)                     gen auf den Werkstoff und eine nachfolgende Ober-\nflächenbehandlung beurteilen                                    2\nb) Werkstücke thermisch behandeln\nc) Auswirkungen der Wärmebehandlung auf den Werk-\n2\nstoff und die Oberfläche beurteilen\n16    Einsetzen von Vor-            a) Vorrichtungen und Gestelle an die Werkstücke und\n5\nrichtungen und Gestellen         Verfahren anpassen\n(§ 3 Nr. 16)\nb) Hilfselektroden, Blenden und Abdeckungen unter\nBerücksichtigung der angewendeten Werkstoffe und                          5\nVerfahren entwerfen und anfertigen\n17    Oberflächentechnologie\n(§ 3 Nr. 17)\nAlternative A:                Alternative A:\nChemische und elektro-        a) Stoffmengen zum Ansetzen und Korrigieren von\nchemische Abscheidung            Elektrolyten nach Vorgabe festlegen und unter Be-                   10\nvon Metallen und Legie-          rücksichtigung sicherheitstechnischer und arbeits-\nrungen                           hygienischer Vorschriften bereitstellen und zugeben\nb) Wirkungsweise der galvanischen Abscheidung von\nMetallen und Metallegierungen kontrollieren\nc) Parameter für die Abscheidung von Metallen und\nMetallegierungen auf metallischen und nichtmetalli-\nschen Werkstoffen sowie auf Leiterplatten chemisch\nund elektrochemisch einstellen und überwachen                           12\nd) Elektrolyte quantitativ und qualitativ mittels chemi-\nscher und physikalischer Methoden auf ihre Funk-\noder                             tionsfähigkeit überprüfen und korrigieren\nAlternative B:                Alternative B:\nAnodisationstechnik           a) Stoffmengen zum Ansetzen und Korrigieren von\nElektrolyten nach Vorgabe berechnen und unter Be-\nrücksichtigung sicherheitstechnischer und arbeits-\n10\nhygienischer Vorschriften bereitstellen und zugeben\nb) Elektrolyte quantitativ und qualitativ mittels chemi-\nscher und physikalischer Methoden auf ihre Funk-\ntionsfähigkeit überprüfen und korrigieren\nc) anodische Oxidation von metallischen Werkstoffen\ndurchführen und unterschiedliche Einfärbetechnolo-\ngien anwenden                                                           12\nd) metallische Werkstoffe und anodische Schichten\noder                             nachbehandeln\nAlternative C:                Alternative C:\nDünnschichttechnik            a) Werkstücke mit physikalischen und chemischen Ver-\nfahren vorbehandeln                                                 10\nb) Unterdruck und Vakuum unter Berücksichtigung des\nVerfahrens erzeugen\nc) elektrische und chemische Parameter zur Erzeugung\nvon Plasmen einstellen                                                  12\nd) Verfahren der Vakuumbeschichtung anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999             1615\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3\n1                  2                                             3                                     4\n18    Bedienen, Überwachen          a) Aufbau, Funktion und Zusammenhänge von Produk-\nund Warten von Einrich-          tionseinrichtungen unterscheiden und dem Produk-\ntungen und Anlagen               tionsprozeß zuordnen\n(§ 3 Nr. 18)                  b) Funktionsmerkmale durch Eingabe von Parametern\nfür den Prozeßablauf sowie durch Eingriffe in die\nSteuerprogramme nach Unterlagen und Anweisung                       8\nändern\nc) Meldegeräte, insbesondere Warn- und Diagnoseein-\nrichtungen, beachten\nd) Funktions- und Prozeßablauf überwachen und doku-\nmentieren\ne) oberflächentechnische Anlagen sowie vor- und nach-\ngelagerte Einrichtungen bedienen\nf) periphere Einrichtungen bedienen und überwachen,\ninsbesondere\n– Filteranlagen\n– Ansetzstationen\n– Anodenwartungsstationen\n– Gleichrichter\n– Dosierstationen\noder\n– Gasversorgung\n– Chemikaliendosierung\n– Vakuumpumpen\n13\n– Kühlaggregate\ng) Prozeßbäder einschließlich der Peripherie, insbeson-\ndere Warenbewegung und Absaugungsvorrichtun-\ngen, bedienen und überwachen\noder\nVakuumreaktoren, insbesondere Durchführungen\nund Planetengetriebe, bedienen und überwachen\nh) System Warenträger, Gestelle und Vorrichtungen in\nBezug auf die angewendeten Verfahren, bedienen\nund warten\ni) Elektroden reinigen und einrichten\noder\nElektroden und Targets reinigen, justieren sowie ein-\nund ausbauen\n19    Entfernen von                 a) Beschichtungen in Bezug auf ihre Entfernungsmög-\nBeschichtungen                   lichkeiten beurteilen\n(§ 3 Nr. 19)                                                                                     3\nb) Verfahren für die Entfernung von Beschichtungen\nauswählen\nc) metallische und nichtmetallische Schichten auf unter-\nschiedlichen Grundwerkstoffen mittels mechani-\n2\nscher, chemischer, elektrochemischer oder physika-\nlischer Verfahren entfernen","1616                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-\nsetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je ange-\nfangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei                  Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                               in Wochen\nLfd.                      Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens                         im Ausbildungsjahr\nNr.            Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2           3\n1                             2                                                         3                                                       4\n20         Beurteilen von                                 a) Oberflächen optisch prüfen\nOberflächen                                    b) Oberflächen, insbesondere Schichtdicke, Härte und\n(§ 3 Nr. 20)                                                                                                                         4\nAbrieb, messen\nc) Korrosionsprüfung durchführen\nd) Meßergebnisse auswerten und dokumentieren                                                2\n21         Verfahren der                                  a) Spültechnologien zur Wassereinsparung anwenden\nUmwelttechnik                                  b) Verfahren zur Stoffrückführung und -rückgewinnung\n(§ 3 Nr. 21)                                                                                                                         4\nanwenden\nc) Ausschleppung von Prozeßlösungen vermindern\nd) physikalische und chemische Verfahren zur Behand-\nlung von Abwässern unter Berücksichtigung der ge-\nsetzlichen Vorschriften anwenden                                                                 9\ne) Abfälle und Reststoffe erfassen und zur weiteren\nVerwertung oder Entsorgung bereitstellen"]}