{"id":"bgbl1-1999-37-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":37,"date":"1999-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/37#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_37.pdf#page=13","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik/ zur Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik","law_date":"1999-07-12T00:00:00Z","page":1597,"pdf_page":13,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999                     1597\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik/\nzur Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik*)\nVom 12. Juli 1999\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                   14. Qualitätsmanagement,\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                   15. Trägerwerkstoffe,\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verord-\nnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert                  16. Beschichtungsstoffe,\nworden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-                 17. Anwenden von Applikationsverfahren,\nkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\n18. Erfassen und Dokumentieren von Meßwerten,\nS. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober\n1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium                  19. Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtun-\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                       gen und Anlagen,\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                            20. Nachbehandeln von Beschichtungen,\n21. Optimieren des Gesamtprozesses,\n§1\n22. Verfahren der Umwelttechnik.\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nDer Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker für Be-                                                  §4\nschichtungstechnik/Verfahrensmechanikerin für Beschich-\ntungstechnik wird staatlich anerkannt.                                                    Ausbildungsrahmenplan\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\n§2                                    der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nAusbildungsdauer                               dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                    bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\n§3                                    zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAbweichung erfordern.\nAusbildungsberufsbild\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                  Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                  dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                            keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                  befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nDurchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                   einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen\n4. Umweltschutz,                                                      nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\n5. betriebliche und technische Kommunikation,\n§5\n6. Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsab-\nAusbildungsplan\nläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n7. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\n8. Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Füge-                  bildungsplan zu erstellen.\nverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln,\n9. Erfassen von Meßwerten,                                                                          §6\n10. Warten von Betriebsmitteln,                                                                  Berichtsheft\n11. Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und                         Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nbeschichteten Oberflächen,                                        Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n12. Regeln von Produktionsprozessen,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n13. Umgang mit Betriebs- und Gefahrenstoffen, verfah-                   durchzusehen.\nrenstechnische Grundoperationen,\n§7\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nZwischenprüfung\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-    (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-   schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nger veröffentlicht.                                                  zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","1598              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der     sowie das Fachgespräch sollen jeweils mit 50 vom Hun-\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte      dert gewichtet werden.\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-        (3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsberei-\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-        chen Verfahrenstechnik, Qualität und Umwelt sowie Wirt-\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,         schafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Ver-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.           fahrenstechnik sowie Qualität und Umwelt sind insbeson-\n(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine    dere durch Verknüpfung informationstechnischer, techno-\nArbeitsaufgabe bearbeiten sowie in höchstens 15 Minuten      logischer und mathematischer Sachverhalte fachliche\nhierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbe-       Probleme schriftlich zu analysieren, zu bewerten und\nsondere in Betracht: Komplettieren eines Werkstücks          geeignete Lösungswege darzustellen.\ndurch Verwendung vorgefertigter Teile unter Anwendung           (4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnik kommt\nvon Fertigungs- und Fügetechniken einschließlich Vor-        insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in\nund Nachbehandeln von Oberflächen unter Berücksichti-        Betracht:\ngung der Regeln des Produktionsprozesses, der Sicher-\n1. Systematisches Eingrenzen eines Fehlers in einem\nheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit. Dabei\nBeschichtungsprozeß sowie in der Ver- und Entsor-\nsoll der Prüfling zeigen, daß er Oberflächen vorbereiten,\ngungstechnik,\nbeschichten und prüfen, Meßwerte erfassen und protokol-\nlieren sowie Arbeitsabläufe, insbesondere den Zusam-         2. Organisieren und Dokumentieren von Arbeitsvorgän-\nmenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umwelt-                gen und Qualitätsmanagementmaßnahmen. Dabei soll\nschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Durch        der Prüfling zeigen, daß er Sachverhalte darstellen,\ndas Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, daß er fachbe-        Meßdaten erfassen, statistisch bearbeiten und aus-\nzogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für           werten sowie diese zu Dokumentationen zusammen-\ndie Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe            fassen kann.\naufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung           (5) Für den Prüfungsbereich Qualität und Umwelt\nder Arbeitsaufgabe begründen kann.                           kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in\nBetracht:\n§8                             1. Organisieren und Dokumentieren von Arbeitsvorgän-\ngen und Qualitätsmanagementmaßnahmen. Dabei soll\nAbschlußprüfung                             der Prüfling zeigen, daß er Sachverhalte darstellen,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der         Berechnungen durchführen, Meßdaten erfassen, stati-\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie            stisch bearbeiten und auswerten sowie diese zu Doku-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,         mentationen zusammenführen kann,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.           2. Planen der Ver- und Entsorgung von Beschichtungs-\n(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens      anlagen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er unter\n22 Stunden eine betriebliche Aufgabe bearbeiten und              Beachtung von logistischen sowie Haltbarkeits-,\ndokumentieren sowie in insgesamt höchstens 30 Minuten            Sicherheits- und Umweltkriterien Maßnahmen zur\ndarüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbe-            Lagerung, Prüfung, Bereitstellung von Medien und\nsondere in Betracht: Bedienen, Einstellen und Überwa-            Werkzeugen sowie der Entsorgung von Reststoffen\nchen einer Beschichtungsanlage und Herstellen be-                treffen sowie die entsprechenden Vorschriften anwen-\nschichteter Werkstücke unter Berücksichtigung unter-             den kann.\nschiedlicher Trägerwerkstoffe. Dabei soll der Prüfling ins-     (6) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nbesondere zeigen, daß er eine Arbeitsplanung durch-          kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\nführen, Produktionsprozesse regeln, Anlagen einrichten       beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\nund optimieren kann, einschließlich Feststellen der Pro-     Betracht: allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche\nzeßfähigkeit der Anlage, Materiallogistik, Ver- und Entsor-  Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.\ngung von Arbeitsstoffen, Bedienen und Beschicken der            (7) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen\nAnlage, prozeßbegleitende Prüfungen, Qualitätsmanage-        Höchstwerten auszugehen:\nment. Die Ausführung der Aufgabe wird mit praxisbezoge-\nnen Unterlagen dokumentiert. Durch die Ausführung der        1. im Prüfungsbereich Verfahrenstechnik        90 Minuten,\nAufgabe und deren Dokumentation soll der Prüfling bele-      2. im Prüfungsbereich Qualität und Umwelt 90 Minuten,\ngen, daß er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert   3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nunter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisa-         Sozialkunde                                 60 Minuten.\ntorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und\nfertigungsgerecht umsetzen sowie Dokumentationen                (8) Innerhalb des Prüfungsteils B haben die Prüfungsbe-\nfachgerecht anfertigen, zusammenstellen und modifizie-       reiche Verfahrenstechnik sowie Qualität und Umwelt\nren kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zei-      gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\ngen, daß er fachbezogene Probleme und deren Lösungen         kunde jeweils das doppelte Gewicht.\ndarstellen, die für die Aufgabe relevanten fachlichen Hin-      (9) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder\ntergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweisen bei der        nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzel-\nAusführung der Aufgabe begründen kann. Dem Prüfungs-         nen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nausschuß ist vor der Durchführung der betrieblichen Auf-     ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\ngabe die Aufgabenstellung einschließlich einer Zeitpla-      Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse\nnung zur Genehmigung vorzulegen. Das Ergebnis der            für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bis-\nBearbeitung der betrieblichen Aufgabe in Form der Doku-      herige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-\nmentation einschließlich eines beschichteten Werkstücks      zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999                1599\n(10) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-                               § 10\nfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen                          Übergangsregelung\nerbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in der\nbetrieblichen Aufgabe einschließlich Dokumentation ins-          Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ngesamt, in dem Fachgespräch oder in einem der drei Prü-       dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prü-        schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nfung nicht bestanden.                                         parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nser Verordnung. Für Berufsausbildungsverhältnisse, die\nbis zum 31. Dezember 1999 beginnen, können die Ver-\n§9                                tragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften\nNichtanwenden von Vorschriften                    vereinbaren.\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-                                  § 11\npläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-\nberuf Lackierer – Holz und Metall/Lackiererin – Holz und                            Inkrafttreten\nMetall sind nicht mehr anzuwenden.                               Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.\nBonn, den 12. Juli 1999\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nSchomerus","1600               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik/\nzur Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             in Wochen\nLfd.               Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens   im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                    2                                              3                                   4\n1      Berufsbildung, Arbeits-        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                    Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)                    b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\nwährend der\ngesamten\n3      Sicherheit und Gesund-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nAusbildung\nheitsschutz bei der Arbeit        Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\nzu vermitteln\n(§ 3 Nr. 3)                       Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 3 Nr. 4)                    im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999                    1601\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                 in Wochen\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                    2                                                  3                                      4\n5      Betriebliche und tech-            a) Informationen beschaffen und bewerten\nnische Kommunikation              b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\n(§ 3 Nr. 5)                          Team situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-\nstellen, deutsche und englische Fachausdrücke an-\nwenden\nc) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen\nund anwenden\nd) Normen, insbesondere Toleranznormen und Ober-\nflächennormen, anwenden\ne) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und\nBetriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen      4*)\nund Diagramme, lesen und anwenden\nf) Skizzen und Stücklisten anfertigen\ng) Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren\nh) Meßwerte, insbesondere Umweltparameter, erfas-\nsen, registrieren und protokollieren\ni) Datenträger handhaben, digitale und analoge Daten\nlesen\nk) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-\ngenden Abteilungen sicherstellen\n6      Planen und Steuern                a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung fertigungs-\nvon Arbeits- und                     technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte\nBewegungsabläufen;                   festlegen\nKontrollieren und                 b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatori-\nBeurteilen der Ergebnisse            scher Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen\n(§ 3 Nr. 6)                                                                                    4*)\nc) Materialbedarf festlegen\nd) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrages vorbereiten\ne) Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und proto-\nkollieren\n7      Prüfen, Anreißen                  a) Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen\nund Kennzeichnen                  b) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und\n(§ 3 Nr. 7)                          Meßschrauben unter Beachtung von systematischen\nund zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen\nc) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-\nlehren prüfen\n3*)\nd) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen\ne) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\nstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-\nschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen\nund körnen\nf) Werkstücke kennzeichnen\n8      Grundlagen der mechani-           a) Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl,\nschen Fertigungs- und                Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz eben,\nFügeverfahren, Herstellen            winklig und parallel auf Maß feilen\nvon Betriebsmitteln               b) Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-, Nicht-\n(§ 3 Nr. 8)                          eisenmetallen, Kunststoffen oder Holz nach Anriß\nmit Handsäge trennen\n_______________\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1602               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                in Wochen\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                    2                                                  3                                      4\nc) Bleche im Schraubstock durch freies Runden und\nSchwenkbiegen unter Beachtung der Werkstück-\noberfläche, der Biegeradien, der neutralen Faser und\nder Biegewinkel kalt umformen\nd) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder            4\nortsfesten Bohrmaschinen unter Beachtung der\nKühlschmiermittel bohren und senken\ne) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der\nWerkstoffeigenschaften schneiden\nf) Werkstücke oder Bauteile aus Metall, Kunststoffen\noder Holz unter Beachtung der Verarbeitungsricht-\nlinien für nicht abnahmepflichtige Verbindungen\nschweißen oder kleben\ng) Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstof-\nfen löten\nh) Werkstücke in Bezug auf die Beschichtbarkeit prüfen\ni) Vorrichtungen und Gestelle nach Vorgaben entwer-\nfen und anfertigen                                         4\nk) Vorrichtungen und Gestelle auf Funktion prüfen und\nändern\n9      Erfassen von                      a) Meßgeräte handhaben\nMeßwerten                         b) Länge, Masse, Volumen, Temperatur und Dichte be-\n(§ 3 Nr. 9)                          rechnen und messen                                         4\nc) Spannung, Stromstärke und Widerstand berechnen\nund messen\n10       Warten von                        a) Betriebsmittel pflegen und vor Korrosion schützen\nBetriebsmitteln                   b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier-\n(§ 3 Nr. 10)                         stoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auf-\n3*)\nfüllen\nc) Maschinen, Einrichtungen oder Systeme nach An-\nweisung warten\n11       Vor- und Nachbehandeln            a) mechanische Bearbeitung\nvon unbeschichteten                  aa) Schleif- und Poliermittel, Schleifkörper und Be-\nund beschichteten                          triebsstoffe sowie Werkzeuge nach Material und\nOberflächen                                geforderter Oberflächenqualität auswählen\n(§ 3 Nr. 11)\nbb) Schadensbilder und deren Fehlerursachen so-\nwie die Auswirkungen auf die nachfolgenden\nBearbeitungsgänge sowie das System Grund-\nwerkstoff und Überzug beurteilen\ncc) Oberflächen manuell und maschinell entgraten,\nschleifen, bürsten, polieren und strahlen\n9\nb) chemische und elektrolytische Behandlung\naa) Werkstücke durch Reinigen vorbehandeln und\ndas Ergebnis beurteilen\nbb) metallische oder nichtmetallische Werkstoffe\ndekapieren, chromatieren, phosphatieren, passi-\nvieren, aktivieren oder beizen, Anlagen bedienen\ncc) Schadensbilder und deren Fehlerursachen auf\ndem Grundmaterial feststellen sowie die Auswir-\nkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungs-\ngänge berücksichtigen\n_______________\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999               1603\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2      3\n1                  2                                             3                                       4\nAlternative A: Holzoberflächen\na) Holzoberflächen durch vorbereitende Verfahren, ins-\nbesondere durch Trocknen, Spachteln, Grundieren,\nBeizen, Laugen, Wässern, Porenfüllen und Bleichen,\nbehandeln\nb) Holzoberflächen durch abtragende Verfahren, insbe-\nsondere manuelles und maschinelles Schleifen, be-\nhandeln\nc) Holzoberflächen durch Polieren, Wachsen, Ausbren-\nnen, Ölen, Färben und Konservieren nachbehandeln\nAlternative B: Kunststoffoberflächen                                     8\na) Kunststoffoberflächen durch vorbereitende Verfah-\nren behandeln\nb) Kunststoffoberflächen durch physikalische und che-\nmische Verfahren behandeln\nAlternative C: Metalloberflächen\na) Metalloberflächen durch vorbereitende Verfahren\nbehandeln\nb) Metalloberflächen durch physikalische und chemi-\nsche Verfahren behandeln\n12    Regeln von Produktions-       a) Meßwerte erfassen und protokollieren\nprozessen                     b) Produktionsprozesse nach Temperatur-, Druck-,\n(§ 3 Nr. 12)                     Stand- und Durchfluß-Sollwerten regeln\n4\nc) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Be-\nseitigung einleiten\nd) Prozesse mit Prozeßleitsystemen durchführen\n13    Umgang mit Betriebs-          a) Flüssigkeiten und Feststoffe lagern, fördern, dosie-\nund Gefahrstoffen,               ren, mischen, trennen und reinigen\nverfahrenstechnische          b) gebrauchsfertige Stoffkonzentrationen,          Lösungen\nGrundoperationen                 und Mischungen herstellen\n(§ 3 Nr. 13)\nc) die Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen\nentsprechend der gesetzlichen Vorschriften beachten\n6\nd) wichtige Stoffparameter, insbesondere Temperatur,\npH-Wert und Leitfähigkeit, messen und einstellen\ne) mit Betriebsstoffen bei Unfällen und Leckagen vor-\nschriftsmäßig umgehen, ausgelaufene oder ver-\nschüttete Stoffe aufnehmen und einer umweltscho-\nnenden Entsorgung zuführen\n14    Qualitätsmanagement           a) Qualität vorbehandelter Produkte bei der Auftrags-\n(§ 3 Nr. 14)                     erledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter\nBereiche sichern                                         7\nb) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit\nder vorbehandelten Produkte beachten\nc) Qualitätsmanagementsystem in Verbindung mit tech-\nnischen Unterlagen, insbesondere Normen und Spe-\n4\nzifikationen und dessen Wirksamkeit beurteilen, Ver-\nfahren anwenden","1604            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3\n1                  2                                             3                                     4\nd) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit\nder Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüf-\npläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden                    4\ne) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, beseitigen und dokumentieren\nf) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n4\ng) Applikationsparameter in ihrem Zusammenwirken in\nBezug auf die Fehlerursachen beurteilen\n15    Trägerwerkstoffe              a) Herstellungsverfahren und Eigenschaften der Träger-\n(§ 3 Nr. 15)                     werkstoffe unterscheiden\n3\nb) Trägerwerkstoffe prüfen und entsprechend ihres Zu-\nstandes Korrekturmaßnahmen ergreifen\n16    Beschichtungsstoffe           a) Eigenschaften von Beschichtungssystemen beurtei-\n(§ 3 Nr. 16)                     len\n5\nb) Lackbestandteile und ihre Wirkungsweise unter-\nscheiden\nc) Beschichtungsstoffe für den Verarbeitungszweck ein-\nstellen und verarbeiten                                             3\nd) Verarbeitungsbedingungen einhalten\ne) bei der Einlagerung von Beschichtungsstoffen Lager-\nbedingungen einhalten\nf) Einflußgrößen für das Zusammenwirken einzelner                           6\nSchichten bei Beschichtungssystemen berücksichti-\ngen\n17    Anwenden von                  a) Sprühverfahren für flüssige oder pulverförmige Be-\nApplikationsverfahren            schichtungsstoffe durchführen\n(§ 3 Nr. 17)                                                                                    10\nb) Einflußgrößen des Verfahrens und das Beschich-\ntungsergebnis optimieren\nc) Auftragsverfahren durch Walzen, Gießen, Tauchen\noder Elektrotauchen ausführen\nd) manuelle Auftragsverfahren ausführen                                     9\ne) Applikationsverfahren in Bezug auf Emissions- und\nAbfallbehandlung optimieren\n18    Erfassen und Dokumen-         a) optische und mechanische Schichtkenngrößen, ins-\ntieren von Meßwerten             besondere Schichtdicken, Härte, Haftfestigkeit, Ab-\n(§ 3 Nr. 18)                     rieb, Farbton, Glanzgrad und Oberflächenstruktur,\nmessen und dokumentieren                                            6\nb) Stoffkonstanten ermitteln, dokumentieren und ein-\nhalten\nc) verfahrenstechnische Kenngrößen messen, doku-\nmentieren und einhalten\n6\nd) elektrische Größen im Lackierprozeß überwachen,\nregeln und dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999             1605\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3\n1                  2                                             3                                     4\n19    Bedienen, Überwachen          a) Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produk-\nund Warten von Ein-              tionseinrichtungen unterscheiden und dem Produk-                4\nrichtungen und Anlagen           tionsprozeß zuordnen\n(§ 3 Nr. 19)\nb) Geräte und Anlagen für Vorbehandlung und Applika-\ntion einstellen, steuern, regeln und überwachen\nc) Funktionsmerkmale durch Eingabe von Parametern                      5\nfür den Prozeßablauf sowie durch Eingriffe in\ndie Steuerprogramme des Prozeßleitsystems nach\nUnterlagen und Anweisung ändern\nd) Meldegeräte, insbesondere Warn- und Diagnoseein-\nrichtungen, überwachen\ne) Prozeßablauf unter Berücksichtigung der Qualitäts-\nanforderungen anhand technischer Unterlagen über-\nwachen und dokumentieren\nf) Verfahren der Stoffrückführung und Stoffrückgewin-\nnung durchführen\ng) Sprühstand oder -kabine mit Peripherieeinrichtungen\neinstellen und überwachen\n12\nh) Trocknungs- und Energieübertragungsanlagen zur\nFilmbildung einstellen und überwachen\ni) Abwasser- und Abluftanlagen bedienen und über-\nwachen\nk) Walz-, Gieß-, Druck-, Präge-, Tauch- oder Elektro-\ntauchanlagen einstellen und überwachen\nl) Einrichtungen und Anlagen bedienen sowie bei feh-\nlerhaften Beschichtungen Funktionsmerkmale korri-\ngieren\n20    Nachbehandeln von             a) Entschichtungsverfahren beurteilen und auswählen\nBeschichtungen                b) Beschichtungen auf unterschiedlichen Grundwerk-\n(§ 3 Nr. 20)                     stoffen mittels mechanischer, chemischer, elektro-\nmechanischer oder physikalischer Verfahren ent-                           5\nfernen\nc) Beschichtungen, insbesondere durch Polieren und\nSchwabbeln, nachbehandeln\n21    Optimieren des                a) Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei\nGesamtprozesses                  der Umsetzung der Planungsvorgaben im Arbeits-\n(§ 3 Nr. 21)                     bereich mitwirken\nb) Arbeitsvorgänge und Arbeitsabläufe unter Beach-\ntung der jeweiligen Organisationsformen, der Ent-\nscheidungsstrukturen und der eigenen Handlungs-                           6\nspielräume optimieren\nc) beim Fertigungsablauf neuer und veränderter Pro-\ndukte mitwirken und Ergebnisse zur Optimierung\nnutzen\n22    Verfahren der                 a) mögliche Umweltbelastungen erkennen und Maß-\nUmwelttechnik                    nahmen zu deren Vermeidung und Verminderung in\n(§ 3 Nr. 22)                     den Bereichen Wasser, Luft und Abfall einleiten","1606         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.         Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1               2                                            3                                     4\nb) berufsbezogene Vorschriften und Regelungen be-\nzüglich Immission, Emission, Abwasser, Abfall und\nReststoffe anwenden                                                      4\nc) mit Betriebsstoffen und Energieträgern sowie den\nverwendeten Einrichtungen und Anlagen ökono-\nmisch und ökologisch umgehen\nd) Abfälle und Reststoffe erfassen und zur weiteren\nVerwendung oder zur Entsorgung bereitstellen"]}