{"id":"bgbl1-1999-37-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":37,"date":"1999-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_37.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr","law_date":"1999-07-12T00:00:00Z","page":1586,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["1586                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr*)\nVom 12. Juli 1999\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                   5.2 Entwickeln und Anbieten von Leistungen,\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                   5.3 Preise und Preiskalkulation,\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Ver-\nordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geän-                  5.4 Verträge und Vereinbarungen,\ndert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän-               5.5 Bearbeiten von Kundenaufträgen,\ndigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\n5.6 Haftung- und Schadensregulierung;\nS. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober\n1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium                 6.    kundenorientierte Kommunikation:\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                  6.1 Kommunikation,\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\n6.2 Verkauf und Beratung,\n§1                                    6.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                       7.    Kaufmännische Steuerung:\nDer Ausbildungsberuf Kaufmann im Eisenbahn- und                      7.1 Rechnungswesen,\nStraßenverkehr/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenver-                   7.2 Kosten- und Leistungsrechnung,\nkehr wird staatlich anerkannt.\n7.3 Controlling,\n§2                                    7.4 Finanzierung;\nAusbildungsdauer                              8.    Einkauf und Materialwirtschaft:\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                    8.1 Bedarf und Einkauf,\n8.2 Disposition und Bestandsführung;\n§3\n9.    Personalwirtschaft:\nAusbildungsberufsbild\n9.1 Personalplanung,\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\n9.2 Personalverwaltung,\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n9.3 Personalentwicklung.\n1.    der Ausbildungsbetrieb:\n1.1 Aufgaben, Struktur und Rechtsform,\n§4\n1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschrif-\nAusbildungsrahmenplan\nten,\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nden in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur\n1.4 Umweltschutz;                                                       sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\n2.    Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikati-               dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von\nonssysteme:                                                       dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und\nzeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbe-\n2.1 Arbeitsorganisation,                                                sondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grund-\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,                            bildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Be-\nsonderheiten die Abweichung erfordern.\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit;\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\n3.    Markt für Beförderungsleistungen;\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\n4.    Verkehrsorganisation:                                             dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\n4.1 Produktionsplanung und -prozesse,                                   keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\n4.2 Transportmittel und Transportketten,                                Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-\n4.3 Qualitätsmanagement;                                                gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-\n5.    Absatz:                                                           zuweisen.\n5.1 Marketing,\n§5\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nAusbildungsplan\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-    Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesan-      bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nzeiger veröffentlicht.                                               Ausbildungsplan zu erstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999                1587\n§6                                  zeigen, daß er die Sachgebiete versteht, Aufgaben\nBerichtsheft                             analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln\nund darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines          folgende Gebiete in Betracht:\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu           a) Arbeitsorganisation,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig          b) Rechnungswesen,\ndurchzusehen.\nc) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,\n§7                                  d) Personalplanung.\nZwischenprüfung\n3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(1) Zur Ermittlung eines Ausbildungsstandes ist eine\nIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbe-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des\nzogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nzeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche und gesell-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den         schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeits-\nAnlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufge-             welt darstellen und beurteilen kann.\nführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nBerufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-           4. Prüfungsbereich Praktische Übungen:\nplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-       Der Prüfling soll eine von zwei ihm zur Wahl gestellten\nausbildung wesentlich ist.                                       praxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Hierfür kom-\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-        men insbesondere folgende Gebiete in Betracht:\nbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten           a) Produktionsprozesse,\nin folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:\nb) Entwickeln und Anbieten von Leistungen,\n1. Verkehrs- und Infrastrukturleistungen; Marketing,\nc) kundenorientierte Kommunikation,\n2. Arbeitsorganisation und Buchführung,\nd) Personalverwaltung,\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\ne) Einkauf und Materialwirtschaft.\n§8                                  Für die Bearbeitung der Aufgabe ist ein Zeitraum von\nAbschlußprüfung                             höchstens 20 Minuten einzuräumen. Die Aufgabe soll\nAusgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der         sein. Der Prüfling soll dabei seinen Lösungsansatz\nAnlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie          darstellen und zeigen, daß er betriebliche Zusammen-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,         hänge versteht, das betriebliche Leistungsangebot\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.               überblickt, branchenspezifische Problemstellungen\n(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Verkehrs-        lösen sowie Gespräche systematisch vorbereiten und\norganisation und Verkehrsleistungen, Organisation und            führen kann. Hierbei sind die Tätigkeitsschwerpunkte\nKaufmännische Steuerung sowie Wirtschafts- und Sozial-           des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Das\nkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Praktische Übun-        Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höch-\ngen mündlich durchzuführen.                                      stens 20 Minuten dauern.\n(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:         (4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-\n1. Prüfungsbereich Verkehrsorganisation und Verkehrs-        gen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“\nleistungen:                                              und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens\n„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des\nIn höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbe-     Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nzogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei          in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsbe-\nzeigen, daß er das betriebliche Leistungsangebot         reiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-\nüberblickt, die rechtlichen, wirtschaftlichen und fach-  fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das\nlichen Zusammenhänge im Betrieb versteht, Aufgaben       Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der\nanalysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln        Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der\nund darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere fol-    Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich\ngende Gebiete in Betracht:                               sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-\na) Produktfelder, Transportmittel und Produktionspla-    lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewich-\nnung,                                                ten.\nb) Absatz,                                                  (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\nc) Markt für Beförderungsleistungen.                     die Prüfungsbereiche Verkehrsorganisation und Verkehrs-\nleistungen sowie Praktische Übungen gegenüber jedem\nDabei sind Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der      der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.\nArbeit, Umweltschutz sowie Qualitätsmanagement zu\nberücksichtigen.                                            (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\nGesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche\n2. Prüfungsbereich Organisation und Kaufmännische            mindestens „ausreichende“ Leistungen erbracht werden.\nSteuerung:                                               Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich\nIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbe-      mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht be-\nzogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei          standen.","1588             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999\n§9                                                            § 10\nÜbergangsregelung                                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten       Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-          Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-       bildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenver-\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-      kehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr vom\nser Verordnung.                                               9. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1729) außer Kraft.\nBonn, den 12. Juli 1999\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nSchomerus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999                    1589\nAnlage 1\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr\n– Sachliche Gliederung –\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                    die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                                           3\n1         Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Nr. 1)\n1.1       Aufgaben, Struktur und                   a) Zielsetzung, Geschäftsfelder, Aktivitäten sowie Stellung des Aus-\nRechtsform                                   bildungsbetriebes am Markt darstellen\n(§ 3 Nr. 1.1)                            b) Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes erläutern\nc) die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich von Transport-\ndienstleistungen für den Ausbildungsbetrieb herausstellen\nd) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Behörden, Wirt-\nschaftsorganisationen und Berufsvertretungen darstellen\n1.2       Berufsbildung, arbeits- und              a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis fest-\nsozialrechtliche Vorschriften                stellen und den Beitrag der Beteiligten im dualen System be-\n(§ 3 Nr. 1.2)                                schreiben\nb) Zusammenhang zwischen der Ausbildungsordnung und dem\nbetrieblichen Ausbildungsplan darstellen\nc) berufliche Fortbildungsmöglichkeiten sowie deren Nutzen für die\npersönliche und berufliche Entwicklung beurteilen\nd) gesetzliche, tarifvertragliche und betriebliche Arbeitszeitrege-\nlungen voneinander abgrenzen\ne) Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erläutern\nf) die für das Arbeitsverhältnis geltenden arbeits- und sozialrecht-\nlichen Bestimmungen sowie wichtige tarifvertragliche Regelun-\ngen erläutern\ng) die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfas-\nsungs- oder personalvertretungsrechtlicher Organe erklären\n1.3       Sicherheit und Gesundheits-              a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nschutz bei der Arbeit                        stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 3 Nr. 1.3)                            b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnah-\nmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n1.4       Umweltschutz                             Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 3 Nr. 1.4)                            lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen","1590            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                                        3\n2         Arbeitsorganisation,\nInformations- und\nKommunikationssysteme\n(§ 3 Nr. 2)\n2.1       Arbeitsorganisation                  a) die Ablauforganisation im Ausbildungsbetrieb beschreiben\n(§ 3 Nr. 2.1)                        b) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter\nBerücksichtigung ergonomischer Grundsätze am Beispiel eines\nArbeitsplatzes darstellen\nc) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel handhaben und\nInformationsquellen nutzen\nd) Lern- und Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen\ne) Aufgabenerledigung situationsgerecht strukturieren\nf) Zusammenarbeit aktiv gestalten und ausgewählte Aufgaben\nteamorientiert bearbeiten\n2.2       Informations- und                    a) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert\nKommunikationssysteme                   einsetzen\n(§ 3 Nr. 2.2)                        b) Informationen und Daten erfassen, verarbeiten und für den Ein-\nsatz in Geschäftsvorgängen aufbereiten\n2.3       Datenschutz und                      a) Regelungen zum Datenschutz anwenden\nDatensicherheit                      b) Daten sichern und pflegen\n(§ 3 Nr. 2.3)\n3         Markt für                            a) Verkehrswege, Verkehrsmittel und Verkehrsverbindungen ermit-\nBeförderungsleistungen                  teln, beurteilen und dokumentieren\n(§ 3 Nr. 3)                          b) Leistungsangebote verschiedener Verkehrsunternehmen gegen-\nüberstellen und bewerten\nc) Vorteile der Verknüpfung verschiedener Verkehrsmittel berück-\nsichtigen\nd) Verkehrsmittel im Hinblick auf Umweltschutz und Ressourcen-\nnutzung beurteilen\ne) Markt- und Wettbewerbsbedingungen des Verkehrsmarktes in\nBeratung und Verkauf berücksichtigen\n4         Verkehrsorganisation\n(§ 3 Nr. 4)\n4.1       Produktionsplanung und               a) Produktionsprozesse in Transport- und Verkehrsinfrastruktur-\n-prozesse                               unternehmen darstellen\n(§ 3 Nr. 4.1)                        b) Abhängigkeiten der Transportprozesse von der Verkehrsinfra-\nstruktur analysieren\nc) Planungsansätze für die Durchführung von Infrastrukturmaß-\nnahmen und Transporten bei der Konzeption von Produkten\nberücksichtigen\nd) Umlaufpläne von Fahrzeugen nach Kundenwünschen und be-\ntriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erstellen\ne) Transporte und logistische Leistungen anhand von Kennzahlen\nund Leistungsdaten planen\n4.2       Transportmittel und                  a) Transportmittel und Fahrzeugbestände erfassen, disponieren\nTransportketten                         und kontrollieren\n(§ 3 Nr. 4.2)                        b) Fahrplannetze, Tourenpläne, Routenpläne bearbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999             1591\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                                        3\n4.3       Qualitätsmanagement                  a) Auswirkungen des Qualitätsmanagements anhand betrieblicher\n(§ 3 Nr. 4.3)                           Beispiele für den Arbeits- und Transportprozeß erläutern\nb) Kundenorientierung bei der Gestaltung von Geschäftsprozessen\nberücksichtigen\nc) Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen\nd) Qualität von Daten und Statistiken sichern\n5         Absatz\n(§ 3 Nr. 5)\n5.1       Marketing                            a) Marketinginstrumente anwenden\n(§ 3 Nr. 5.1)                        b) Marktdaten erheben, analysieren und aufbereiten\nc) Werbung und verkaufsfördernde Maßnahmen des Ausbildungs-\nbetriebes mit denen der Mitbewerber vergleichen\nd) bei Werbung und verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken;\nWerbematerial kundenorientiert einsetzen\ne) Erfolgskontrollen für verkaufsfördernde Maßnahmen durch-\nführen\n5.2       Entwickeln und Anbieten von          a) die Wechselwirkung zwischen Kundenwunsch und betrieblichen\nLeistungen                              Möglichkeiten bei der Gestaltung von Angeboten berücksichtigen\n(§ 3 Nr. 5.2)                        b) die Abhängigkeiten der Reise-, Dienst- und Transportleistungen\nvon Infrastruktur und Personal des Ausbildungsbetriebes auf-\nzeigen\nc) Marktdaten bei der Entwicklung von Reise-, Dienstleistungs- und\nTransportangeboten umsetzen\nd) an der Optimierung von Infrastrukturfaktoren nach Kundener-\nfordernissen und Verkehrsströmen mitwirken\n5.3       Preise und Preiskalkulation          a) Zusammenhänge und Abhängigkeiten der Preispolitik des aus-\n(§ 3 Nr. 5.3)                           bildenden Betriebes im Wettbewerb beschreiben\nb) bei der Planung, Durchführung und Kontrolle von Maßnahmen\nder Preis- und Distributionspolitik mitwirken\n5.4       Verträge und Vereinbarungen          a) allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen anwenden\n(§ 3 Nr. 5.4)                        b) Verträge und Vereinbarungen vorbereiten\nc) Nutzungsverträge für Infrastrukturanlagen bearbeiten\nd) Ausgleichs- bzw. Förderanträge bearbeiten\n5.5       Bearbeiten von                       a) Kundenaufträge erfassen, Leistungsdaten und Lieferumfang fest-\nKundenaufträgen                         legen sowie Transportlogistik nutzen\n(§ 3 Nr. 5.5)                        b) Transporte und Infrastrukturleistungen anhand von Planungs-\ndaten und Kennzahlen überwachen und bei Unregelmäßigkeiten\nnachsteuern\nc) Zusatzleistungen für Transporte und Infrastruktur abrufen\nd) Leistungen abrechnen\n5.6       Haftung und                          a) Haftungsbedingungen anwenden\nSchadensregulierung                  b) Schadensregulierungen und Kundenreklamationen bearbeiten\n(§ 3 Nr. 5.6)","1592            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                                        3\n6         Kundenorientierte\nKommunikation\n(§ 3 Nr. 6)\n6.1       Kommunikation                        a) Kommunikationseinrichtungen kundenorientiert und situations-\n(§ 3 Nr. 6.1)                           gerecht einsetzen\nb) Kommunikationsregeln anwenden und zur Vermeidung von\nKommunikationsstörungen beitragen\nc) Informationen empfangen, aufbereiten und präsentieren\nd) Gespräche situations- und zielgruppengerecht führen\ne) häufig auftretende Konfliktsituationen analysieren und Problem-\nlösungsmöglichkeiten aufzeigen\n6.2       Verkauf und Beratung                 a) Kundenerwartungen ermitteln und mit Angeboten des Ausbil-\n(§ 3 Nr. 6.2)                           dungsbetriebes vergleichen\nb) Anfragen bearbeiten und Angebote erstellen\nc) Zusatzleistungen mit den Standardleistungen des Ausbildungs-\nbetriebes verknüpfen und anbieten\nd) Kunden betreuen; Reise-, Dienst- und Transportleistungen an-\nbieten und verkaufen\n6.3       Anwenden von Fremdsprachen bei       a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nFachaufgaben                         b) in typischen Situationen des Ausbildungsbetriebes in einer Fremd-\n(§ 3 Nr. 6.3)                           sprache korrespondieren und kommunizieren\nc) im Ausbildungsbetrieb vorhandene fremdsprachige Informations-\nmaterialien nutzen\n7         Kaufmännische Steuerung\n(§ 3 Nr. 7)\n7.1       Rechnungswesen                       a) Geschäftsvorfälle unter Beachtung der Grundsätze ordnungs-\n(§ 3 Nr. 7.1)                           gemäßer Buchführung sowie betrieblicher Bewertungsvorschrif-\nten buchen\nb) Konten pflegen und Fehlbuchungen korrigieren\nc) Bedeutung und Einbindung der Anlagenwirtschaft beschreiben\nd) bei Jahresabschlußarbeiten mitwirken\n7.2       Kosten- und                          a) Budget verwalten und überwachen\nLeistungsrechnung                    b) interne Leistungen verrechnen\n(§ 3 Nr. 7.2)\nc) Daten für Kalkulationen, Plan-Ist-Vergleiche und Sonderauswer-\ntungen ermitteln\n7.3       Controlling                          a) die Aufgaben des Controllings als Informations- und Steue-\n(§ 3 Nr. 7.3)                           rungsinstrument an betrieblichen Beispielen erläutern\nb) Planungs- und Analyseinstrumente des Controllings anwenden\nc) Präsentationsunterlagen erstellen und bei Beratungen betrieb-\nlicher Abteilungen mitwirken\n7.4       Finanzierung                         a) bei der Erstellung von Finanz- und Liquiditätsplänen mitwirken\n(§ 3 Nr. 7.4)                        b) Zahlungsvorgänge bearbeiten\nc) Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999             1593\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                                        3\n8         Einkauf und\nMaterialwirtschaft\n(§ 3 Nr. 8)\n8.1       Bedarf und Einkauf                   a) Bedarfsermittlung durchführen\n(§ 3 Nr. 8.1)                        b) Bezugsquellen ermitteln; Angebote einholen und auswerten\nc) Bestellungen durchführen\nd) Wareneingang bearbeiten und Rechnungsprüfung durchführen\ne) Reklamationen bei Lieferungen und Leistungen bearbeiten\n8.2       Disposition und                      a) Material disponieren und verwalten; Materialentsorgung veran-\nBestandsführung                         lassen\n(§ 3 Nr. 8.2)                        b) Lösungsansätze für logistische Abläufe entwickeln\nc) Bereitstellungsverfahren anwenden\n9         Personalwirtschaft\n(§ 3 Nr. 9)\n9.1       Personalplanung                      a) betriebliche Ziele und Aufgaben von Personalplanung, Personal-\n(§ 3 Nr. 9.1)                           beschaffung und Personaleinsatz beschreiben\nb) Einflußgrößen auf die Personalplanung berücksichtigen\nc) interne und externe Personalbeschaffung vorbereiten\nd) Personalstatistiken erstellen und auswerten\ne) beim Personalcontrolling mitwirken\nf) bei der Personalbedarfsermittlung mitwirken\ng) Entgeltabrechnung unter Berücksichtigung gesetzlicher und\ntarifvertraglicher Regelungen vorbereiten\n9.2       Personalverwaltung                   a) Personalunterlagen bearbeiten, bei der Personalaktenführung\n(§ 3 Nr. 9.2)                           mitwirken und Bescheinigungen erstellen\nb) bei Einstellung und Ausscheiden von Arbeitnehmern mitwirken\nc) Personaleinsatzpläne kunden- und situationsorientiert aufstellen\nd) Nachweise für Personaleinsatzplanung und Arbeitszeiterfassung\nführen\ne) Mitarbeiter in Personalangelegenheiten beraten und betreuen\n9.3       Personalentwicklung                  a) Ziele und Instrumente der Personalführung und -entwicklung im\n(§ 3 Nr. 9.3)                           Ausbildungsbetrieb beschreiben und die eigene Beurteilung als\nwichtiges Instrument einordnen\nb) an der Organisation und Umsetzung von Personalentwicklungs-\nund Personalfördermaßnahmen mitwirken","1594              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999\nAnlage 2\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr\n– Zeitliche Gliederung –\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.1 Aufgaben, Struktur und Rechtsform\n1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit\n1.4 Umweltschutz\n2.   Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme\n3.   Markt für Beförderungsleistungen, Lernziele a) bis d)\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n5.1 Marketing, Lernziele a), c) und d)\n5.2 Entwickeln und Anbieten von Leistungen, Lernziele a) und b)\n6.1 Kommunikation, Lernziele a) bis d)\n6.2 Verkauf und Beratung\n6.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a) und c)\nzu vermitteln und die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n1.4 Umweltschutz\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n7.1 Rechnungswesen, Lernziele a) und b)\n7.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a) und c)\n7.3 Controlling, Lernziel a)\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit\nfortzuführen.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n4.1 Produktionsplanung und -prozesse\n4.2 Transportmittel und Transportketten\n4.3 Qualitätsmanagement, Lernziele a) und b)\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit\n1.4 Umweltschutz\n2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele c) bis f)\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme\n3.   Markt für Beförderungsleistungen, Lernziele a) bis d)\nfortzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999          1595\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n3.   Markt für Beförderungsleistungen, Lernziel e)\n5.1 Marketing, Lernziel b)\n5.2 Entwickeln und Anbieten von Leistungen, Lernziele c) und d)\n5.3 Preise und Preiskalkulation\n5.4 Verträge und Vereinbarungen, Lernziele b) bis d)\n5.5 Bearbeiten von Kundenaufträgen\n6.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel b)\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit\n1.4 Umweltschutz\n2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele c) bis f)\n4.1 Produktionsplanung und -prozesse\n4.2 Transportmittel und Transportketten\n4.3 Qualitätsmanagement, Lernziele a) und b)\n6.1 Kommunikation, Lernziele a) bis d)\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n7.3 Controlling, Lernziel b)\n7.4 Finanzierung, Lernziele b) und c)\n8.1 Bedarf und Einkauf, Lernziele a) bis d)\n8.2 Disposition und Bestandsführung, Lernziel a)\n9.1 Personalplanung, Lernziele f) und g)\n9.2 Personalverwaltung, Lernziele a) und b)\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit\n6.1 Kommunikation, Lernziele c) und d)\n7.3 Controlling, Lernziel a)\nfortzuführen.\n3. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n9.1 Personalplanung, Lernziele a) bis e)\n9.2 Personalverwaltung, Lernziele c) bis e)\n9.3 Personalentwicklung\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit\n2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele c) bis f)\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit\n6.1 Kommunikation, Lernziele c) und d)\n7.3 Controlling, Lernziel a)\nfortzuführen.","1596             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1999\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n7.1 Rechnungswesen, Lernziele c) und d)\n7.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele b) und d)\n7.3 Controlling, Lernziel c)\n7.4 Finanzierung, Lernziel a)\n8.1 Bedarf und Einkauf, Lernziel e)\n8.2 Disposition und Bestandsführung, Lernziele b) und c)\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n7.1 Rechnungswesen, Lernziele a) und b)\n7.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a) und c)\n7.3 Controlling, Lernziele a) und b)\n7.4 Finanzierung, Lernziele b) und c)\n8.1 Bedarf und Einkauf, Lernziele a) bis d)\n8.2 Disposition und Bestandsführung, Lernziel a)\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n4.3 Qualitätsmanagement, Lernziele c) und d)\n5.1 Marketing, Lernziel e)\n5.6 Haftung und Schadensregulierung\n6.1 Kommunikation, Lernziel e)\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele c) bis f)\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit\n6.1 Kommunikation, Lernziele a) bis d)\n6.2 Verkauf und Beratung\n6.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben\nfortzuführen sowie die Berufsbildpositionen\n4.3 Qualitätsmanagement, Lernziele a) und b)\n5.1 Marketing, Lernziele a) bis d)\n5.2 Entwickeln und Anbieten von Leistungen\n5.3 Preise und Preiskalkulation\n5.4 Verträge und Vereinbarungen, Lernziele a), c) und d)\n5.5 Bearbeiten von Kundenaufträgen\nzu vertiefen."]}