{"id":"bgbl1-1999-36-5","kind":"bgbl1","year":1999,"number":36,"date":"1999-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/36#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-36-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_36.pdf#page=22","order":5,"title":"Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)","law_date":"1999-07-12T00:00:00Z","page":1554,"pdf_page":22,"num_pages":29,"content":["1554                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999\nBundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung\n(BBodSchV)\nVom 12. Juli 1999\nAuf Grund der §§ 6, 8 Abs. 1 und 2 und des § 13 Abs. 1                                  Anhang 1\nSatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März                          Anforderungen an die Probennahme,\n1998 (BGBl. I S. 502) verordnet die Bundesregierung nach           Analytik und Qualitätssicherung bei der Untersuchung\nAnhörung der beteiligten Kreise:                               1.     Untersuchungsumfang           und     erforderlicher\nKenntnisstand\nInhaltsübersicht                        1.1    Orientierende Untersuchung\n1.2    Detailuntersuchung\nErster Teil\nAllgemeine Vorschriften                   2.     Probennahme\n§ 1    Anwendungsbereich                                       2.1    Probennahmeplanung für Bodenuntersuchungen – Fest-\nlegung der Probennahmestellen und Beprobungstiefen\n§ 2    Begriffsbestimmungen\n2.1.1 Wirkungspfad Boden – Mensch\nZweiter Teil                       2.1.2 Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze\nAnforderungen an die Untersuchung und Bewertung           2.1.3 Wirkungspfad Boden – Grundwasser\nvon Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen       2.2    Probennahmeplanung Bodenluft\n§ 3    Untersuchung                                            2.3    Probennahmeplanung bei abgeschobenem und ausge-\n§ 4    Bewertung                                                      hobenem Bodenmaterial\n2.4    Probengewinnung\nDritter Teil                       2.4.1 Böden, Bodenmaterial und sonstige Materialien\nAnforderungen an die Sanierung von                2.4.2 Bodenluft\nschädlichen Bodenveränderungen und Altlasten\n2.5    Probenkonservierung, -transport und -lagerung\n§ 5    Sanierungsmaßnahmen, Schutz- und Beschränkungs-\nmaßnahmen                                               3.     Untersuchungsverfahren\n3.1    Untersuchungsverfahren für Böden, Bodenmaterial und\nVierter Teil                              sonstige Materialien\nErgänzende Vorschriften für Altlasten              3.1.1 Probenauswahl und -vorbehandlung\n§ 6    Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung            3.1.2 Extraktion, Elution\n3.1.3 Analysenverfahren\nFünfter Teil\n3.2    Untersuchung von Bodenluft\nAusnahmen\n3.3    Verfahren zur Abschätzung des Stoffeintrags aus Ver-\n§ 7    Ausnahmen\ndachtsflächen oder altlastverdächtigen Flächen in das\nGrundwasser\nSechster Teil\nErgänzende Vorschriften                   4.     Qualitätssicherung\nfür die Gefahrenabwehr von                  4.1    Probennahme und Probenlagerung\nschädlichen Bodenveränderungen\n4.2    Probenvorbehandlung und Analytik\nauf Grund von Bodenerosion durch Wasser\n§ 8    Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen       5.     Abkürzungsverzeichnis\nauf Grund von Bodenerosion durch Wasser                 5.1    Maßeinheiten\n5.2    Instrumentelle Analytik\nSiebter Teil\n5.3    Sonstige Abkürzungen\nVorsorge gegen das Entstehen\nschädlicher Bodenveränderungen                  6.     Normen, Technische Regeln und sonstige\n§ 9    Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen                       Methoden, Bezugsquellen\n§ 10   Vorsorgeanforderungen                                   6.1    Normen, Technische Regeln und sonstige Methoden\n§ 11   Zulässige Zusatzbelastung                               6.2    Bezugsquellen\n§ 12   Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von\nMaterialien auf oder in den Boden                                                   Anhang 2\nMaßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerte\nAchter Teil\n1.     Wirkungspfad Boden – Mensch (direkter\nSchlußbestimmungen                              Kontakt)\n§ 13   Zugänglichkeit von technischen Regeln und Normblättern  1.1    Abgrenzung der Nutzungen\n§ 14   Inkrafttreten                                           1.2    Maßnahmenwerte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999              1555\n1.3     Anwendung der Maßnahmenwerte                           4. Anforderungen zur Vorsorge gegen das Entstehen\n1.4     Prüfwerte                                                 schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 des Bun-\ndes-Bodenschutzgesetzes einschließlich der Anforde-\n2.      Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze                          rungen an das Auf- und Einbringen von Materialien\n2.1     Abgrenzung der Nutzungen                                  nach § 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes,\n2.2     Prüf- und Maßnahmenwerte – Ackerbauflächen und Nutz-   5. die Festlegung von Prüf- und Maßnahmenwerten so-\ngärten im Hinblick auf die Pflanzenqualität               wie von Vorsorgewerten einschließlich der zulässigen\n2.3     Maßnahmenwerte – Grünlandflächen im Hinblick auf die      Zusatzbelastung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 und\nPflanzenqualität                                          Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.\n2.4     Prüfwerte – Ackerbauflächen im Hinblick auf Wachstums-\nbeeinträchtigungen bei Kulturpflanzen                                             §2\n2.5     Anwendung der Prüf- und Maßnahmenwerte                                  Begriffsbestimmungen\n3.      Wirkungspfad Boden – Grundwasser                         Im Sinne dieser Verordnung sind\n3.1     Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden –     1. Bodenmaterial:\nGrundwasser\nMaterial aus Böden im Sinne des § 2 Abs. 1 des\n3.2     Anwendung der Prüfwerte\nBundes-Bodenschutzgesetzes und deren Ausgangs-\n4.      Vorsorgewerte für Böden                                    substraten einschließlich Mutterboden, das im Zu-\nsammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Ver-\n4.1     Vorsorgewerte für Metalle\nänderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abge-\n4.2     Vorsorgewerte für organische Stoffe                        schoben oder behandelt wird;\n4.3     Anwendung der Vorsorgewerte\n2. Einwirkungsbereich:\n5.      Zulässige zusätzliche jährliche Frachten                   Bereich, in dem von einem Grundstück im Sinne des\nan Schadstoffen über alle Wirkungspfade\n§ 2 Abs. 3 bis 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes\nEinwirkungen auf Schutzgüter zu erwarten sind oder\nAnhang 3\nin dem durch Einwirkungen auf den Boden die Be-\nAnforderungen an Sanierungs-                      sorgnis des Entstehens schädlicher Bodenverände-\nuntersuchungen und den Sanierungsplan                  rungen hervorgerufen wird;\n1.      Sanierungsuntersuchungen\n3. Orientierende Untersuchung:\n2.      Sanierungsplan\nÖrtliche Untersuchungen, insbesondere Messungen,\nAnhang 4                               auf der Grundlage der Ergebnisse der Erfassung zum\nZweck der Feststellung, ob der Verdacht einer schäd-\nAnforderungen an die Untersuchung\nlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt\nund Bewertung von Flächen, bei denen der Verdacht\neiner schädlichen Bodenveränderung auf Grund               ist oder ein hinreichender Verdacht im Sinne des § 9\nvon Bodenerosion durch Wasser vorliegt                 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes be-\nsteht;\n1.      Anwendung\n2.      Untersuchung und Bewertung                              4. Detailuntersuchung:\nVertiefte weitere Untersuchung zur abschließenden\nGefährdungsabschätzung, die insbesondere der\nErster Teil                             Feststellung von Menge und räumlicher Verteilung\nAllgemeine Vorschriften                          von Schadstoffen, ihrer mobilen oder mobilisierbaren\nAnteile, ihrer Ausbreitungsmöglichkeiten in Boden,\n§1                                 Gewässer und Luft sowie der Möglichkeit ihrer Auf-\nnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen dient;\nAnwendungsbereich\nDiese Verordnung gilt für                                    5. Sickerwasserprognose:\n1. die Untersuchung und Bewertung von Verdachts-                   Abschätzung der von einer Verdachtsfläche, altlast-\nflächen, altlastverdächtigen Flächen, schädlichen Bo-          verdächtigen Fläche, schädlichen Bodenveränderung\ndenveränderungen und Altlasten sowie für die Anfor-            oder Altlast ausgehenden oder in überschaubarer\nderungen an die Probennahme, Analytik und Qualitäts-           Zukunft zu erwartenden Schadstoffeinträge über das\nsicherung nach § 8 Abs. 3 und § 9 des Bundes-Boden-            Sickerwasser in das Grundwasser, unter Berücksich-\nschutzgesetzes,                                                tigung von Konzentrationen und Frachten und bezo-\ngen auf den Übergangsbereich von der ungesättigten\n2. Anforderungen an die Gefahrenabwehr durch Dekon-                zur wassergesättigten Zone;\ntaminations- und Sicherungsmaßnahmen sowie durch\nsonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen                 6. Schadstoffe:\nnach § 4 Abs. 2 bis 5, § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des             Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Ge-\nBundes-Bodenschutzgesetzes,                                    sundheitsschädlichkeit, ihrer Langlebigkeit oder Bio-\n3. ergänzende Anforderungen an Sanierungsunter-                    verfügbarkeit im Boden oder auf Grund anderer\nsuchungen und Sanierungspläne bei bestimmten Alt-              Eigenschaften und ihrer Konzentration geeignet sind,\nlasten nach § 13 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutz-                den Boden in seinen Funktionen zu schädigen oder\ngesetzes,                                                      sonstige Gefahren hervorzurufen;","1556              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999\n7. Expositionsbedingungen:                                 Einzubeziehen sind dabei auch Erkenntnisse auf Grund\nDurch örtliche Gegebenheiten und die Grundstücks-       allgemeiner Untersuchungen oder Erfahrungswerte aus\nnutzung im Einzelfall geprägte Art und Weise, in der    Vergleichssituationen insbesondere zur Ausbreitung von\nSchutzgüter der Wirkung von Schadstoffen ausge-         Schadstoffen.\nsetzt sein können;                                         (3) Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll\ndie Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach\n8. Wirkungspfad:\nder Erfassung zunächst einer orientierenden Untersu-\nWeg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle bis     chung unterzogen werden.\nzu dem Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutz-\n(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Ver-\ngut;\ndacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast\n9. Hintergrundgehalt:                                      begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutz-\nSchadstoffgehalt eines Bodens, der sich aus dem         gesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen\ngeogenen (natürlichen) Grundgehalt eines Bodens         eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn\nund der ubiquitären Stoffverteilung als Folge diffuser  auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Über-\nEinträge in den Boden zusammensetzt;                    schreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hin-\nreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf\n10. Erosionsfläche:                                          Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailunter-\nFläche, von der Bodenmaterial mit Oberflächenabfluß     suchung durchgeführt werden.\nabgespült wird;                                            (5) Bei Detailuntersuchungen soll auch festgestellt wer-\n11. Durchwurzelbare Bodenschicht:                            den, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von\nSchadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlast-\nBodenschicht, die von den Pflanzenwurzeln in Abhän-\nverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie\ngigkeit von den natürlichen Standortbedingungen\neine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten\ndurchdrungen werden kann.\nist. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen wer-\nden, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen\nZweiter Teil                        oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nach-\nteile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung\nAnforderungen an die Untersuchung                  der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt\nund Bewertung von Verdachtsflächen                  oder sonst beseitigt werden können.\nund altlastverdächtigen Flächen                     (6) Soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder\nnach den Ergebnissen von Bodenluftuntersuchungen\n§3                           Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schad-\nUntersuchung                          stoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen\nFläche in Gebäude bestehen, soll eine Untersuchung der\n(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast beste-  Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse\nhen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grund-      anderer Behörden bleiben unberührt.\nstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher\nMenge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die                 (7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach\njeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrens-      § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kom-\nweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Be-              men auch wiederkehrende Untersuchungen der Schad-\ntriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den     stoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände\nBoden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese        in Betracht.\nAnhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art           (8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden,\ndes Betriebs oder der Zeitpunkt der Stillegung den Ver-      Bodenmaterial und sonstigen Materialien sowie von\ndacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behan-        Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich\ndelt, gelagert oder abgelagert wurden.                       im übrigen nach Anhang 1.\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderun-\ngen entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer                                   §4\nschädlichen Bodenveränderung ergeben sich ergänzend                                  Bewertung\nzu Absatz 1 insbesondere durch allgemeine oder konkrete\nHinweise auf                                                    (1) Die Ergebnisse der orientierenden Untersuchungen\nsind nach dieser Verordnung unter Beachtung der Gege-\n1. den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren          benheiten des Einzelfalls insbesondere auch anhand von\nZeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder     Prüfwerten zu bewerten.\nGewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher\nFrachten an Abfällen oder Abwässer auf Böden,               (2) Liegen der Gehalt oder die Konzentration eines\nSchadstoffes unterhalb des jeweiligen Prüfwertes in An-\n2. eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter         hang 2, ist insoweit der Verdacht einer schädlichen\nGehalte an Schadstoffen in Böden,                        Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt. Wird ein\n3. erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futter-       Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3 am Ort der Probennahmen\npflanzen am Standort,                                    überschritten, ist im Einzelfall zu ermitteln, ob die Schad-\nstoffkonzentration im Sickerwasser am Ort der Beurtei-\n4. das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an      lung den Prüfwert übersteigt. Maßnahmen im Sinne des\nSchadstoffen aus Böden oder Altablagerungen,             § 2 Abs. 7 oder 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kön-\n5. erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch           nen bereits dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall alle\nWasser oder Wind.                                        bei der Ableitung eines Prüfwertes nach Anhang 2 ange-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999              1557\nnommenen ungünstigen Umstände zusammentreffen und             zur umweltverträglichen Beseitigung oder Verminderung\nder Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes          der Schadstoffe gesichert erscheinen lassen. Dabei sind\ngeringfügig oberhalb des jeweiligen Prüfwertes in An-         auch die Folgen des Eingriffs insbesondere für Böden und\nhang 2 liegt.                                                 Gewässer zu berücksichtigen. Nach Abschluß einer De-\n(3) Zur Bewertung der von Verdachtsflächen oder alt-       kontaminationsmaßnahme ist das Erreichen des Sanie-\nlastverdächtigen Flächen ausgehenden Gefahren für das         rungsziels gegenüber der zuständigen Behörde zu bele-\nGrundwasser ist eine Sickerwasserprognose zu erstellen.       gen.\nWird eine Sickerwasserprognose auf Untersuchungen                (2) Wenn Schadstoffe nach § 4 Abs. 5 des Bundes-\nnach Anhang 1 Nr. 3.3 gestützt, ist im Einzelfall insbeson-   Bodenschutzgesetzes zu beseitigen sind und eine Vor-\ndere abzuschätzen und zu bewerten, inwieweit zu erwar-        belastung besteht, sind vom Pflichtigen grundsätzlich die\nten ist, daß die Schadstoffkonzentration im Sickerwasser      Leistungen zu verlangen, die er ohne Vorbelastung zu\nden Prüfwert am Ort der Beurteilung überschreitet. Ort der    erbringen hätte. Die zuvor bestehenden Nutzungsmög-\nBeurteilung ist der Bereich des Übergangs von der unge-       lichkeiten des Grundstücks sollen wiederhergestellt wer-\nsättigten in die gesättigte Zone.                             den.\n(4) Die Ergebnisse der Detailuntersuchung sind nach           (3) Sicherungsmaßnahmen sind zur Sanierung geeignet,\ndieser Verordnung unter Beachtung der Gegebenheiten           wenn sie gewährleisten, daß durch die im Boden oder in\ndes Einzelfalls, insbesondere auch anhand von Maßnah-         Altlasten verbleibenden Schadstoffe dauerhaft keine\nmenwerten, daraufhin zu bewerten, inwieweit Maßnah-           Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästi-\nmen nach § 2 Abs. 7 oder 8 des Bundes-Bodenschutz-            gungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entste-\ngesetzes erforderlich sind.                                   hen. Hierbei ist das Gefahrenpotential der im Boden ver-\n(5) Soweit in dieser Verordnung für einen Schadstoff       bleibenden Schadstoffe und deren Umwandlungspro-\nkein Prüf- oder Maßnahmenwert festgesetzt ist, sind für       dukte zu berücksichtigen. Eine nachträgliche Wiederher-\ndie Bewertung die zur Ableitung der entsprechenden            stellung der Sicherungswirkung im Sinne des Satzes 1\nWerte in Anhang 2 herangezogenen Methoden und Maß-            muß möglich sein. Die Wirksamkeit von Sicherungsmaß-\nstäbe zu beachten. Diese sind im Bundesanzeiger Nr. 161a      nahmen ist gegenüber der zuständigen Behörde zu bele-\nvom 28. August 1999 veröffentlicht.                           gen und dauerhaft zu überwachen.\n(6) Liegt innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastver-    (4) Als Sicherungsmaßnahme kommt auch eine geeig-\ndächtigen Fläche auf Teilflächen eine von der vorherr-        nete Abdeckung schädlich veränderter Böden oder Alt-\nschenden Nutzung abweichende empfindlichere Nutzung           lasten mit einer Bodenschicht oder eine Versiegelung in\nvor, sind diese Teilflächen nach den für ihre Nutzung         Betracht.\njeweils festgesetzten Maßstäben zu bewerten.                     (5) Auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen\n(7) Liegen im Einzelfall Erkenntnisse aus Grundwasser-     kommen bei schädlichen Bodenveränderungen oder Alt-\nuntersuchungen vor, sind diese bei der Bewertung im Hin-      lasten vor allem Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen\nblick auf Schadstoffeinträge in das Grundwasser zu be-        durch Anpassungen der Nutzung und der Bewirtschaf-\nrücksichtigen. Wenn erhöhte Schadstoffkonzentrationen         tung von Böden sowie Veränderungen der Bodenbeschaf-\nim Sickerwasser oder andere Schadstoffausträge auf            fenheit in Betracht. Über die getroffenen Schutz- und\nDauer nur geringe Schadstofffrachten und nur lokal            Beschränkungsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu\nbegrenzt erhöhte Schadstoffkonzentrationen in Gewäs-          führen. Mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fach-\nsern erwarten lassen, ist dieser Sachverhalt bei der Prü-     behörde ist Einvernehmen herbeizuführen. § 17 Abs. 3 des\nfung der Verhältnismäßigkeit von Untersuchungs- und           Bundes-Bodenschutzgesetzes bleibt unberührt.\nSanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Wasser-                  (6) Soll abgeschobenes, ausgehobenes oder behandel-\nrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.                    tes Material im Rahmen der Sanierung im Bereich dersel-\n(8) Eine schädliche Bodenveränderung besteht nicht bei     ben schädlichen Bodenveränderung oder Altlast oder\nBöden mit naturbedingt erhöhten Gehalten an Schadstof-        innerhalb des Gebietes eines für verbindlich erklärten\nfen allein auf Grund dieser Gehalte, soweit diese Stoffe      Sanierungsplans wieder auf- oder eingebracht oder um-\nnicht durch Einwirkungen auf den Boden in erheblichem         gelagert werden, sind die Anforderungen nach § 4 Abs. 3\nUmfang freigesetzt wurden oder werden. Bei Böden mit          des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu erfüllen.\ngroßflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehal-\nten kann ein Vergleich dieser Gehalte mit den im Einzelfall\nermittelten Schadstoffgehalten in die Gefahrenbeurteilung                             Vierter Teil\neinbezogen werden.                                                      Ergänzende Vorschriften für Altlasten\nDritter Teil                                                    §6\nAnforderungen an die Sanierung von schäd-                                 Sanierungsuntersuchung\nund Sanierungsplanung\nlichen Bodenveränderungen und Altlasten\n(1) Bei Sanierungsuntersuchungen ist insbesondere\n§5                              auch zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung\nim Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgeset-\nSanierungsmaßnahmen,                        zes erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des\nSchutz- und Beschränkungsmaßnahmen                   Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche recht-\n(1) Dekontaminationsmaßnahmen sind zur Sanierung           lichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten\ngeeignet, wenn sie auf technisch und wirtschaftlich durch-    für die Durchführung der Maßnahmen von Bedeutung\nführbaren Verfahren beruhen, die ihre praktische Eignung      sind.","1558              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999\n(2) Bei der Erstellung eines Sanierungsplans sind die        (4) Die Bewertung der Ergebnisse der Untersuchungen\nMaßnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-          erfolgt einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Be-\nBodenschutzgesetzes textlich und zeichnerisch vollstän-      sonderheiten des Standortes. Weitere Bodenabträge sind\ndig darzustellen. In dem Sanierungsplan ist darzulegen,      zu erwarten, wenn\ndaß die vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind, dauer-         1. in den zurückliegenden Jahren bereits mehrfach\nhaft Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belä-        erhebliche Mengen Bodenmaterials aus derselben\nstigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit zu ver-       Erosionsfläche geschwemmt wurden oder\nmeiden. Darzustellen sind insbesondere auch die Auswir-\nkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und die voraus-          2. sich aus den Standortdaten und den Daten über die\nsichtlichen Kosten sowie die erforderlichen Zulassungen,         langjährigen Niederschlagsverhältnisse des Gebietes\nauch soweit ein verbindlicher Sanierungsplan nach § 13           ergibt, daß in einem Zeitraum von zehn Jahren mit hin-\nAbs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes diese nicht                reichender Wahrscheinlichkeit mit dem erneuten Ein-\neinschließen kann.                                               tritt von Bodenabträgen gemäß Absatz 1 Nr. 1 zu rech-\nnen ist.\n(3) Die Anforderungen an eine Sanierungsuntersuchung\nund an einen Sanierungsplan bestimmen sich im übrigen           (5) Die weiteren Anforderungen an die Untersuchung\nnach Anhang 3.                                               und Bewertung von Flächen, bei denen der Verdacht einer\nschädlichen Bodenveränderung auf Grund von Boden-\nerosion durch Wasser vorliegt, sind in Anhang 4 bestimmt.\nFünfter Teil                            (6) Wird die Erosionsfläche landwirtschaftlich genutzt,\nAusnahmen                            ist der zuständigen Beratungsstelle gemäß § 17 des Bun-\ndes-Bodenschutzgesetzes die Gelegenheit zu geben, im\nRahmen der Beratung geeignete erosionsmindernde\n§7                               Maßnahmen für die Nutzung der Erosionsfläche zu emp-\nAusnahmen                            fehlen. Bei Anordnungen ist Einvernehmen mit der zustän-\ndigen landwirtschaftlichen Fachbehörde herbeizuführen.\nAuf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, bei\ndenen nach Feststellung der zuständigen Behörde Gefah-\nren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen                               Siebter Teil\nmit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt\nwerden können, findet § 6 keine Anwendung.                                        Vorsorge gegen das\nEntstehen schädlicher Bodenveränderungen\nSechster Teil                                                       §9\nErgänzende Vorschriften                            Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen\nfür die Gefahrenabwehr von                       (1) Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen\nschädlichen Bodenveränderungen                   nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist in der\nauf Grund von Bodenerosion durch Wasser                Regel zu besorgen, wenn\n1. Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die\n§8                                   die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 überschreiten,\nGefahrenabwehr                             oder\nvon schädlichen Bodenveränderungen                 2. eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstof-\nauf Grund von Bodenerosion durch Wasser                  fen erfolgt, die auf Grund ihrer krebserzeugenden, erb-\n(1) Von dem Vorliegen einer schädlichen Bodenver-             gutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder\nänderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser ist             toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeig-\ninsbesondere dann auszugehen, wenn                               net sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizu-\nführen.\n1. durch Oberflächenabfluß erhebliche Mengen Boden-\nmaterials aus einer Erosionsfläche geschwemmt wur-       § 17 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bleibt\nden und                                                  unberührt.\n2. weitere Bodenabträge gemäß Nummer 1 zu erwarten              (2) Bei Böden mit naturbedingt erhöhten Schadstoff-\nsind.                                                    gehalten besteht die Besorgnis des Entstehens schäd-\nlicher Bodenveränderungen bei einer Überschreitung der\n(2) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen     Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nur, wenn eine erheb-\nBodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch            liche Freisetzung von Schadstoffen oder zusätzliche Ein-\nWasser ergeben sich insbesondere, wenn außerhalb der         träge durch die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Boden-\nvermeintlichen Erosionsfläche gelegene Bereiche durch        schutzgesetzes Verpflichteten nachteilige Auswirkungen\nabgeschwemmtes Bodenmaterial befrachtet wurden.              auf die Bodenfunktionen erwarten lassen.\n(3) Bestehen Anhaltspunkte nach Absatz 2, ist zu ermit-      (3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Böden mit großflächig\nteln, ob eine schädliche Bodenveränderung auf Grund von      siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten.\nBodenerosion durch Wasser vorliegt. Ist feststellbar, auf\nwelche Erosionsfläche die Bodenabschwemmung zu-                                           § 10\nrückgeführt werden kann und daß aus dieser erhebliche\nMengen Bodenmaterials abgeschwemmt wurden, so ist                              Vorsorgeanforderungen\nzu prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2          (1) Sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\nerfüllt sind.                                                Abs. 2 oder 3 gegeben, hat der nach § 7 des Bundes-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999               1559\nBodenschutzgesetzes Verpflichtete Vorkehrungen zu tref-         nannten Bodenfunktionen nachhaltig gesichert oder\nfen, um weitere durch ihn auf dem Grundstück und dessen         wiederhergestellt wird.\nEinwirkungsbereich verursachte Schadstoffeinträge zu\nDie Zwischenlagerung und die Umlagerung von Boden-\nvermeiden oder wirksam zu vermindern, soweit dies auch\nmaterial auf Grundstücken im Rahmen der Errichtung oder\nim Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks\ndes Umbaus von baulichen und betrieblichen Anlagen\nverhältnismäßig ist. Dazu gehören auch technische Vor-\nunterliegen nicht den Regelungen dieses Paragraphen,\nkehrungen an Anlagen oder Verfahren sowie Maßnahmen\nwenn das Bodenmaterial am Herkunftsort wiederverwen-\nzur Untersuchung und Überwachung von Böden. Für die\ndet wird.\nUntersuchung gilt Anhang 1 entsprechend.\n(2) Einträge von Schadstoffen im Sinne des § 9 Abs. 1        (3) Die nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes\nSatz 1 Nr. 2, für die keine Vorsorgewerte festgesetzt sind,  Pflichtigen haben vor dem Auf- und Einbringen die not-\nsind nach Maßgabe von Absatz 1 soweit technisch mög-         wendigen Untersuchungen der Materialien nach den Vor-\nlich und wirtschaftlich vertretbar zu begrenzen. Dies gilt   gaben in Anhang 1 durchzuführen oder zu veranlassen.\ninsbesondere für die Stoffe, die nach § 4a Abs. 1 der        Die nach § 10 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes\nGefahrstoffverordnung als krebserzeugend, erbgutverän-       zuständige Behörde kann weitere Untersuchungen hin-\ndernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind.         sichtlich der Standort- und Bodeneigenschaften anord-\nnen, wenn das Entstehen einer schädlichen Bodenverän-\n§ 11                            derung zu besorgen ist; hierbei sind die Anforderungen\nnach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) zu beachten.\nZulässige Zusatzbelastung\n(4) Bei landwirtschaftlicher Folgenutzung sollen im Hin-\n(1) Werden die in Anhang 2 Nr. 4.1 festgesetzten Vor-\nblick auf künftige unvermeidliche Schadstoffeinträge\nsorgewerte bei einem Schadstoff überschritten, ist inso-\ndurch Bewirtschaftungsmaßnahmen oder atmosphäri-\nweit eine Zusatzbelastung bis zur Höhe der in Anhang 2\nsche Schadstoffeinträge die Schadstoffgehalte in der ent-\nNr. 5 festgesetzten jährlichen Frachten des Schadstoffes\nzulässig. Dabei sind die Einwirkungen auf den Boden über     standenen durchwurzelbaren Bodenschicht 70 Prozent\nLuft und Gewässer sowie durch unmittelbare Einträge zu       der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nicht überschrei-\nbeachten.                                                    ten.\n(2) Soweit die in Anhang 2 Nr. 5 festgesetzte zulässige      (5) Beim Aufbringen von Bodenmaterial auf landwirt-\nZusatzbelastung bei einem Schadstoff überschritten ist,      schaftlich einschließlich gartenbaulich genutzte Böden ist\nsind die geogenen oder großflächig siedlungsbedingten        deren Ertragsfähigkeit nachhaltig zu sichern oder wieder-\nVorbelastungen im Einzelfall zu berücksichtigen.             herzustellen und darf nicht dauerhaft verringert werden.\n(3) Die in Anhang 2 Nr. 5 festgesetzten Frachten bestim-     (6) Bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Boden-\nmen nicht im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-         schicht für eine landwirtschaftliche Folgenutzung im Rah-\nBodenschutzgesetzes, welche Zusatzbelastungen durch          men von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Wieder-\nden Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag      nutzbarmachung soll nach Art, Menge und Schadstoff-\nzum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzu-           gehalt geeignetes Bodenmaterial auf- oder eingebracht\nsehen sind.                                                  werden.\n§ 12                               (7) Die Nährstoffzufuhr durch das Auf- und Einbringen\nvon Materialien in und auf den Boden ist nach Menge und\nAnforderungen an das                      Verfügbarkeit dem Pflanzenbedarf der Folgevegetation\nAufbringen und Einbringen von                 anzupassen, um insbesondere Nährstoffeinträge in Ge-\nMaterialien auf oder in den Boden               wässer weitestgehend zu vermeiden. DIN 18919 (Aus-\n(1) Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Boden-         gabe 09/90) ist zu beachten.\nschicht dürfen in und auf Böden nur Bodenmaterial sowie         (8) Von dem Auf- und Einbringen von Materialien sollen\nBaggergut nach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) und Gemische         Böden, welche die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1\nvon Bodenmaterial mit solchen Abfällen, die die stoff-       und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes im besonderen\nlichen Qualitätsanforderungen der nach § 8 des Kreislauf-\nMaße erfüllen, ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für\nwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen\nBöden im Wald, in Wasserschutzgebieten nach § 19\nsowie der Klärschlammverordnung erfüllen, auf- und ein-\nAbs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, in nach den §§ 13,\ngebracht werden.\n14, 14a, 17, 18, 19b und 20c des Bundesnaturschutz-\n(2) Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in   gesetzes rechtsverbindlich unter Schutz gestellten Gebie-\neine durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung       ten und Teilen von Natur und Landschaft sowie für die\neiner durchwurzelbaren Bodenschicht im Rahmen von            Böden der Kernzonen von Naturschutzgroßprojekten des\nRekultivierungsvorhaben einschließlich Wiedernutzbar-        Bundes von gesamtstaatlicher Bedeutung. Die fachlich\nmachung ist zulässig, wenn                                   zuständigen Behörden können hiervon Abweichungen\n– insbesondere nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und       zulassen, wenn ein Auf- und Einbringen aus forst- oder\nphysikalischen Eigenschaften der Materialien sowie        naturschutzfachlicher Sicht oder zum Schutz des Grund-\nnach den Schadstoffgehalten der Böden am Ort des          wassers erforderlich ist.\nAuf- oder Einbringens die Besorgnis des Entstehens           (9) Beim Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in\nschädlicher Bodenveränderungen gemäß § 7 Satz 2 des       den Boden sollen Verdichtungen, Vernässungen und son-\nBundes-Bodenschutzgesetzes und § 9 dieser Verord-         stige nachteilige Bodenveränderungen durch geeignete\nnung nicht hervorgerufen wird und                         technische Maßnahmen sowie durch Berücksichtigung\n– mindestens eine der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buch-        der Menge und des Zeitpunktes des Aufbringens vermie-\nstabe b und c des Bundes-Bodenschutzgesetzes ge-          den werden. Nach Aufbringen von Materialien mit einer","1560               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999\nMächtigkeit von mehr als 20 Zentimetern ist auf die Siche-                            Achter Teil\nrung oder den Aufbau eines stabilen Bodengefüges hinzu-\nwirken. DIN 19731 (Ausgabe 5/98) ist zu beachten.\nSchlußbestimmungen\n(10) In Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten in                                   § 13\nBöden ist eine Verlagerung von Bodenmaterial innerhalb\ndes Gebietes zulässig, wenn die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3                        Zugänglichkeit von\nBuchstabe b und c des Bundes-Bodenschutzgesetzes                        technischen Regeln und Normblättern\ngenannten Bodenfunktionen nicht zusätzlich beeinträch-           (1) Technische Regeln und Normblätter, auf die in dieser\ntigt werden und insbesondere die Schadstoffsituation am       Verordnung verwiesen wird, sind beim Deutschen Patent-\nOrt des Aufbringens nicht nachteilig verändert wird. Die      amt archivmäßig gesichert hinterlegt. Die Bezugsquellen\nGebiete erhöhter Schadstoffgehalte können von der             sind in Anhang 1 Nr. 6.2 aufgeführt.\nzuständigen Behörde festgelegt werden. Dabei kann die            (2) Verweisungen auf Entwürfe von technischen Normen\nzuständige Behörde auch Abweichungen von den Absät-           in den Anhängen beziehen sich jeweils auf die Fassung,\nzen 3 und 4 zulassen.                                         die zu dem in der Verweisung angegebenen Zeitpunkt ver-\n(11) § 5 Abs. 6 bleibt unberührt.                          öffentlicht ist.\n(12) Absatz 3 gilt nicht für das Auf- und Einbringen von                              § 14\nBodenmaterial auf die landwirtschaftliche Nutzfläche nach\nlokal begrenzten Erosionsereignissen oder zur Rück-                                  Inkrafttreten\nführung von Bodenmaterial aus der Reinigung landwirt-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nschaftlicher Ernteprodukte.                                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Juli 1999\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999         1561\nAnhang 1\nAnforderungen an die Probennahme,\nAnalytik und Qualitätssicherung bei der Untersuchung\nDieser Anhang findet Anwendung bei der Untersuchung von Böden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien, die im\nBoden oder auf den Böden von Verdachtsflächen oder altlastverdächtigen Flächen vorkommen, oder zum Auf- und Ein-\nbringen vorgesehen sind, sowie von Bodenluft.\nBei altlastverdächtigen Altablagerungen richten sich der Untersuchungsumfang und die Probennahme, insbesondere\nhinsichtlich der Untersuchungen auf Deponiegas, leichtflüchtige Schadstoffe, abgelagerte Abfälle und des Übergangs\nvon Schadstoffen in das Grundwasser, nach den Erfordernissen des Einzelfalles.\nIm Sinne dieses Anhangs ist der Stand von Verfahren und Methoden der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren\nund Methoden, der ihre praktische Eignung zu den vorstehend genannten Untersuchungen gesichert erscheinen läßt.\nErkenntnisse über solche Verfahren und Methoden und über ihre Anwendung werden durch einen ausgewählten Kreis\nvon Fachleuten aus Bund und Ländern sowie der Betroffenen im Benehmen mit den Ländern zusammengestellt, der\nvom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einberufen wird.\n1. Untersuchungsumfang und erforderlicher Kenntnisstand\nDie Untersuchungen nach § 3 dieser Verordnung beziehen sich auf die Wirkungspfade, für die sich auf Grund der im Ein-\nzelfall vorliegenden Informationen der Verdacht einer Gefahr ergibt. Bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs\nsind die Ergebnisse der Erfassung, insbesondere die Kenntnisse oder begründeten Vermutungen über das Vorkommen\nbestimmter Schadstoffe und deren Verteilung, die gegenwärtige Nutzung und die Nutzung gemäß § 4 Abs. 4 des Bun-\ndes-Bodenschutzgesetzes und die sich daraus ergebenden Schutzbedürfnisse sowie die sonstigen beurteilungserheb-\nlichen örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die E DIN ISO 10381-3: 02.96 ist zu beachten. Zum Arbeitsschutz\nwird auf die ZH 1/ 183: 04.97 hingewiesen.\nBei der Untersuchung zum Wirkungspfad Boden – Mensch sind als Nutzungen\n– Kinderspielflächen\n– Wohngebiete\n– Park- und Freizeitanlagen\n– Industrie- und Gewerbegrundstücke\nund bei der Untersuchung zum Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze die Nutzungen\n– Ackerbau, Nutzgarten\n– Grünland\nzu unterscheiden.\nBei Untersuchungen zum Wirkungspfad Boden – Grundwasser ist nicht nach der Art der Bodennutzung zu unterscheiden.\n1.1 O r i e n t i e r e n d e U n t e r s u c h u n g\nOrientierende Untersuchungen von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Altstandorten sollen insbesondere auch\nauf die Feststellung und die Einschätzung des Umfangs von Teilbereichen mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehal-\nten ausgerichtet werden.\nBei altlastverdächtigen Altablagerungen sind in der Regel Untersuchungen von Deponiegas und auf leichtflüchtige\nSchadstoffe sowie Untersuchungen insbesondere auch hinsichtlich des Übergangs von Schadstoffen in das Grund-\nwasser durchzuführen.\nSind bei Verdachtsflächen oder altlastverdächtigen Flächen auf Verlangen der dafür zuständigen Behörde Untersuchun-\ngen des Grund- oder Oberflächenwassers durchzuführen, ist dies bei der Festlegung von Umfang und Ablauf der orien-\ntierenden Untersuchung für Boden- oder Sickerwasseruntersuchungen zu berücksichtigen.\nKann bei Verdachtsflächen nicht auf vorhandene Bodenkartierungen zurückgegriffen werden oder liegen keine geeigne-\nten bodenbezogenen Informationen vor, soll im Rahmen der orientierenden Untersuchung eine bodenkundliche Kartie-\nrung oder Bodenansprache am Ort der Probennahme auf der Grundlage der Bodenkundlichen Kartieranleitung, 4. Auf-\nlage, berichtigter Nachdruck 1996, in dem Umfange durchgeführt werden, der für die Gefahrenbeurteilung erforderlich ist.\nDie Untersuchungsvorschriften für Böden und Bodenmaterialien gelten für die §§ 9,10 und 12 entsprechend.\n1.2 D e t a i l u n t e r s u c h u n g\nBei der Detailuntersuchung sollen neben den unter § 3 Abs. 5 und 6 dieser Verordnung genannten Sachverhalten auch\ndie für die Wirkungspfade maßgeblichen Expositionsbedingungen, insbesondere die für die verschiedenen Wirkungs-\npfade bedeutsamen mobilen oder mobilisierbaren Anteile der Schadstoffgehalte, geklärt werden. Es soll auch festge-\nstellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder\naltlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist.","1562                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999\n2. Probennahme\nDas Vorgehen bei der Probennahme richtet sich insbesondere nach den im Einzelfall berührten Wirkungspfaden, der\nFlächengröße, der auf Grund der Erfassungsergebnisse vermuteten vertikalen und horizontalen Schadstoffverteilung\nsowie der gegenwärtigen, der planungsrechtlich zulässigen und der früheren Nutzung. Dabei sind die unter den Num-\nmern 2.1 bis 2.3 genannten Anforderungen zu beachten. Das Vorgehen bei der Probennahme ist zu begründen und zu\ndokumentieren. Die Anforderungen des Arbeitsschutzes sind zu beachten.\nUntersuchungsflächen sollen für die Probennahme in geeignete Teilflächen gegliedert werden. Die Teilung soll auf\nGrund eines unterschiedlichen Gefahrenverdachts, einer unterschiedlichen Bodennutzung, der Geländeform oder der\nBodenbeschaffenheit sowie von Auffälligkeiten, wie z.B. einer unterschiedlichen Vegetationsentwicklung, oder anhand\nvon Erkenntnissen aus der Erfassung erfolgen.\n2.1 P r o b e n n a h m e p l a n u n g f ü r B o d e n u n t e r s u c h u n g e n – F e s t l e g u n g d e r P r o b e n n a h m e s t e l -\nlen und Beprobungstiefen\nSoll die räumliche Verteilung der Schadstoffe ermittelt werden, ist die zu untersuchende Fläche oder Teilfläche\ngrundsätzlich unter Zuhilfenahme eines Rasters repräsentativ zu beproben. Soweit aus Vorkenntnissen, bei altlast-\nverdächtigen Altstandorten insbesondere nach den Ergebnissen der Erfassung, eine Hypothese über die räumliche Ver-\nteilung der Schadstoffe abgeleitet werden kann, ist diese bei der Festlegung der Probennahmestellen und des Rasters\nzu berücksichtigen. Für die Festlegung von Probennahmestellen können auch Ergebnisse aus einer geeigneten Vor-Ort-\nAnalytik herangezogen werden.\nVermutete Schadstoffanreicherungen sind gezielt zu beproben. Die Beprobung ist, insbesondere hinsichtlich Zahl und\nräumlicher Anordnung der Probennahmestellen, so vorzunehmen, daß der Gefahrenverdacht geklärt, eine mögliche\nGefahr bewertet werden und eine räumliche Abgrenzung von Schadstoffanreicherungen erfolgen kann.\nBei der Festlegung der Beprobungstiefen für die Wirkungspfade Boden – Mensch und Boden – Nutzpflanze sollen für\ndie Untersuchung auf anorganische und schwerflüchtige organische Schadstoffe die in Tabelle 1 genannten Bepro-\nbungstiefen zugrundegelegt werden.\nTabelle 1\nNutzungsorientierte Beprobungstiefe bei Untersuchungen\nzu den Wirkungspfaden Boden – Mensch und Boden – Nutzpflanze\nWirkungspfad                                   Nutzung                                            Beprobungstiefe\nBoden – Mensch                                 Kinderspielfläche, Wohngebiet                        0-10 cm1)\n10-35 cm2)\nPark- und Freizeitanlage                              0-10 cm1)\nIndustrie- und Gewerbegrundstücke                     0-10 cm1)\nBoden – Nutzpflanze                            Ackerbau, Nutzgarten                                 0-30 cm3)\n30-60 cm\nGrünland                                             0-10 cm4)\n10-30 cm\n1) Kontaktbereich für orale und dermale Schadstoffaufnahme, zusätzlich 0-2 cm bei Relevanz des inhalativen Aufnahmepfades.\n2) 0-35 cm: durchschnittliche Mächtigkeit aufgebrachter Bodenschichten; zugleich max. von Kindern erreichbare Tiefe.\n3) Bearbeitungshorizont.\n4) Hauptwurzelbereich.\nBöden sind möglichst horizontweise zu beproben. Grundlage für die Ermittlung der Horizontabfolge ist die Bodenkund-\nliche Kartieranleitung der Geologischen Landesämter (AG Bodenkunde, 4. Auflage, 1994). Bis in den Unterboden\ngestörte Böden sind lagenweise zu beproben (siehe Tabelle 1). Die Lagen- oder Horizontmächtigkeit, die durch Ent-\nnahme einer Probe repräsentiert werden kann, beträgt in der Regel 30 cm. Mächtigere Horizonte oder Lagen sind gege-\nbenenfalls zu unterteilen. Ergänzend zur Tabelle 1 ist die Beprobungstiefe zu berücksichtigen, für die bei der nach § 4\nAbs. 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu berücksichtigenden Nutzung besondere Vorkehrungen getroffen werden\nmüssen. Die Gründe für abweichende Beprobungstiefen sind zu dokumentieren.\nBei der Probennahme ist hinsichtlich der Wirkungspfade folgendes zu beachten:\n2.1.1 Wirkungspfad Boden – Mensch\nIm Rahmen der Festlegung der Probennahmestellen und der Beprobungstiefe sollen auch Ermittlungen zu den im Ein-\nzelfall vorliegenden Expositionsbedingungen vorgenommen werden, insbesondere über\n– die tatsächliche Nutzung der Fläche (Art, Häufigkeit, Dauer),\n– die Zugänglichkeit der Fläche,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999                           1563\n– die Versiegelung der Fläche und über den Aufwuchs,\n– die Möglichkeit der inhalativen Aufnahme von Bodenpartikeln,\n– die Relevanz weiterer Wirkungspfade.\nFür die Beurteilung der Gefahren durch die inhalative Aufnahme von Bodenpartikeln sind die obersten zwei Zentimeter\ndes Bodens maßgebend. Inhalativ bedeutsam sind solche Schadstoffe, für die sich der inhalative Pfad nach den Ablei-\ntungsmaßstäben gemäß § 4 Abs. 5 dieser Verordnung als ausschlaggebend für die Festlegung des Prüfwertes erwiesen\nhat. Durch Rückstellproben ist sicherzustellen, daß der Schadstoffgehalt in der für die Staubbildung relevanten Fein-\nkornfraktion bis 63 µm gegebenenfalls getrennt analysiert werden kann.\nIst auf Grund vorliegender Erkenntnisse davon auszugehen, daß die Schadstoffe in der beurteilungsrelevanten Boden-\nschicht annähernd gleichmäßig über eine Fläche verteilt sind, kann auf Flächen bis 10 000 m2 für jeweils 1000 m2, min-\ndestens aber von 3 Teilflächen, eine Mischprobe entnommen werden. Die Mischprobe soll aus 15 bis 25 Einzelproben\neiner Beprobungstiefe gewonnen werden. Bei Flächen unter 500 m2 sowie in Hausgärten oder sonstigen Gärten ent-\nsprechender Nutzung kann auf eine Teilung verzichtet werden. Für Flächen über 10 000 m2 sollen mindestens jedoch\n10 Teilflächen beprobt werden.\n2.1.2 Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze\nBei landwirtschaftlich einschließlich gartenbaulich genutzten Böden mit annähernd gleichmäßiger Bodenbeschaffenheit\nund Schadstoffverteilung soll auf Flächen bis 10 Hektar in der Regel für jeweils 1 Hektar, mindestens aber von 3 Teil-\nflächen eine Mischprobe entsprechend den Beprobungstiefen entnommen werden. Bei Flächen unter 5 000 m2 kann auf\neine Teilung verzichtet werden. Für Flächen größer 10 Hektar sollen mindestens jedoch 10 Teilflächen beprobt werden.\nDie Probennahme erfolgt nach den Regeln der Probennahme auf landwirtschaftlich genutzten Böden (E DIN ISO 10381-1:\n02.96, E DIN ISO 10381-4: 02.96) durch 15 bis 25 Einzeleinstiche je Teilfläche, die zu jeweils einer Mischprobe vereinigt\nwerden.\nIn Nutzgärten erfolgt die Probennahme in der Regel durch Entnahme einer grundstücksbezogenen Mischprobe für jede\nBeprobungstiefe und im übrigen in Anlehnung an die Regeln der Probennahme auf Ackerflächen.\nFür die Eignung von Geräten zur Probennahme ist E DIN ISO 10381- 2: 02.96 maßgebend.\n2.1.3 Wirkungspfad Boden – Grundwasser\nBeim Wirkungspfad Boden – Grundwasser ist zur Feststellung der vertikalen Schadstoffverteilung die ungesättigte\nBodenzone bis unterhalb einer mutmaßlichen Schadstoffanreicherung oder eines auffälligen Bodenkörpers zu bepro-\nben. Die Beprobung erfolgt horizont- oder schichtspezifisch. Im Untergrund dürfen Proben aus Tiefenintervallen bis\nmax. 1 m entnommen werden. In begründeten Fällen ist die Zusammenfassung engräumiger Bodenhorizonte bzw.\n-schichten bis max. 1 m Tiefenintervall zulässig. Auffälligkeiten sind zu beurteilen und gegebenenfalls gesondert zu\nbeproben. Die Beprobungstiefe soll reduziert werden, wenn erkennbar wird, daß bei Durchbohrung von wasserstauen-\nden Schichten im Untergrund eine hierdurch entstehende Verunreinigung des Grundwassers zu besorgen ist. Ist das\nDurchbohren von wasserstauenden Schichten erforderlich, sind besondere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Für\ndie Eignung von Geräten zur Probennahme ist DIN 4021: 10.90 maßgebend.\n2.2 P r o b e n n a h m e p l a n u n g B o d e n l u f t\nDie Probennahme erfolgt nach VDI-Richtlinie 3865, Blatt 1 und 2.\n2.3 P r o b e n n a h m e p l a n u n g b e i a b g e s c h o b e n e m u n d a u s g e h o b e n e m B o d e n m a t e r i a l\nDie Probennahme erfolgt in Anlehnung an DIN 52101: 03.88 oder nach DIN EN 932-1: 11.96.\n2.4 P r o b e n g e w i n n u n g\n2.4.1 Böden, Bodenmaterial und sonstige Materialien\nDie notwendige Probemenge richtet sich gemäß DIN 18123: 11.96 nach dem Größtkorn und muß ausreichen, um nach\nsachgerechter Probenvorbehandlung die Laboruntersuchung sowie gegebenenfalls die Bereitstellung von Rückstell-\nproben zu gewährleisten. Eine Abstimmung mit der Untersuchungsstelle sollte erfolgen.\nGrobmaterialien (Materialien > 2 mm) und Fremdmaterialien, die möglicherweise Schadstoffe enthalten oder denen\ndiese anhaften können, sind aus der gesamten Probemenge zu entnehmen und gesondert der Laboruntersuchung\nzuzuführen. Ihr Massenanteil an dem beprobten Bodenhorizont bzw. der Schichteinheit ist zu ermitteln und zu doku-\nmentieren.\nZur Entnahme von Boden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien sind Verfahren anzuwenden, die in der DIN 4021:\n10.90 und E DIN ISO 10381-2: 02.96 aufgeführt sind. Bei der Verfahrensauswahl sind über die in der Norm enthaltenen\nAngaben hinaus die erforderliche Probenmenge und der Aufbau des Untergrundes zu berücksichtigen.","1564                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999\n2.4.2 Bodenluft\nFür die Entnahme von Bodenluftproben gilt VDI-Richtlinie 3865, Blatt 2.\n2.5 P r o b e n k o n s e r v i e r u n g , - t r a n s p o r t u n d - l a g e r u n g\nFür die Auswahl von Probengefäßen sowie für Probenkonservierung, -transport und -lagerung sind die entsprechenden\nRegelungen in den Untersuchungsvorschriften nach Nummer 3.1.3, Tabellen 3 bis 7 einzuhalten. Fehlen derartige Rege-\nlungen, sind E DIN ISO 10381-1: 02.96 und DIN EN ISO 5667-3: 04.96 zu beachten.\nDer Transport der Bodenproben für die Untersuchung organischer Schadstoffe sowie ihre Lagerung erfolgt gemäß\nE DIN ISO 14507: 02.96.\n3. Untersuchungsverfahren\n3.1 U n t e r s u c h u n g s v e r f a h r e n f ü r B ö d e n , B o d e n m a t e r i a l u n d s o n s t i g e M a t e r i a l i e n\n3.1.1 Probenauswahl und -vorbehandlung\nIm Falle gestufter Untersuchungen ist für den Einzelfall zu entscheiden, in welcher Abfolge im Feld gewonnene Proben\nzu analysieren sind, und ob ggf. auch eine Zusammenfassung mehrerer Proben zweckmäßig ist. Die Entscheidung und\nihre Gründe sind zu dokumentieren.\nDie Probenvorbehandlung, einschließlich der Trocknung des Probenmaterials, erfolgt für die Bestimmung physikalisch-\nchemischer Eigenschaften (Nummer 3.1.3,Tabelle 3) und die Bestimmung anorganischer Schadstoffe (Nummer 3.1.3,\nTabelle 4) nach DIN ISO 11464: 12.96. Für organische Schadstoffe ist E DIN ISO 14507: 02.96 anzuwenden.\nIst bei Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien (insbesondere Schlacken und Bauschutt) eine Auftrennung in\nGrob- und Feinanteil erforderlich, hat dies über ein Sieb mit einer Maschenweite von 2 mm in die Fraktionen ≤ 2 mm\n(Feinanteil) und >2 mm (Grobanteil) Korndurchmesser zu erfolgen. Verklumpungen sind zu zerkleinern, wobei aber\ngeringstabile Aggregate (z.B. Carbonat-, Eisen-Konkretionen, Bims) möglichst nicht zerbrochen werden sollten. Beide\nFraktionen sind zu wägen, zu beschreiben und zu dokumentieren, und deren Trockenmasseanteil ist zu bestimmen. Der\nFeinanteil ist zu homogenisieren und zu untersuchen. Bestehen Anhaltspunkte für einen erhöhten Schadstoffgehalt der\nFraktion > 2 mm, ist diese Fraktion zu gewinnen und nach Vorzerkleinerung und Homogenisierung ebenfalls zu unter-\nsuchen. Im Probenmaterial enthaltene Fremdmaterialien sind erforderlichenfalls getrennt zu untersuchen und bei der\nBewertung zu berücksichtigen.\nRepräsentative Teile der im Feld entnommenen Proben sind als Rückstellproben aufzubewahren. Art und Umfang der\nRückstellung sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls zu vereinbaren.\n3.1.2 Extraktion, Elution\nKönigswasserextrakt\nDie Bestimmung des Gehaltes an anorganischen Schadstoffen zum Vergleich der Schadstoffaufnahme auf dem Wir-\nkungspfad Boden – Mensch mit den Werten nach Anhang 2 Nummer 1 mit Ausnahme der Cyanide, für den Wirkungs-\npfad Boden – Nutzpflanze auf Ackerbauflächen und in Nutzgärten bezüglich Arsen und Quecksilber nach Anhang 2\nNummer 2.2 und für den Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze auf Grünland nach Anhang 2 Nummer 2.3 sowie hinsicht-\nlich der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nummer 4.1 erfolgt aus dem Königswasserextrakt nach DIN ISO 11466: 06.97\naus aufgemahlenen Proben (Korngröße < 150 µm).\nAmmoniumnitratextraktion\nDer Ammoniumnitratextrakt nach DIN 19730: 06.97 ist zur Ermittlung der Gehalte anorganischer Schadstoffe für die\nBewertung der Schadstoffe im Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze auf Ackerbauflächen und in Nutzgärten im Hinblick\nauf die Pflanzenqualität bezüglich Cadmium, Blei und Thallium nach Anhang 2 Nummer 2.2 sowie auf Ackerbauflächen\nim Hinblick auf Wachstumsbeeinträchtigungen bei Kulturpflanzen nach Anhang 2 Nummer 2.4 anzuwenden und kann\nzur Abschätzung von anorganischen Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser nach Nummer 3.3 dieses Anhangs\neingesetzt werden.\nExtraktion organischer Schadstoffe\nDie Bestimmung des Gehaltes an organischen Schadstoffen zum Vergleich der Schadstoffaufnahme auf dem Wir-\nkungspfad Boden – Mensch mit den Werten nach Anhang 2 Nummer 1.2 sowie hinsichtlich der Vorsorgewerte nach\nAnhang 2 Nummer 4.2 erfolgt aus den in Nummer 3.1.3, Tabelle 5 angegebenen Bodenextrakten. Sollen andere Verfah-\nren angewendet werden, ist dies zu begründen und nachzuweisen, daß deren Ergebnisse mit den Ergebnissen der oben\nangegebenen Verfahren gleichwertig oder vergleichbar sind.\nElution mit Wasser\nFür die Herstellung von Eluaten mit Wasser zur Abschätzung von Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser nach\nNummer 3.3 dieses Anhangs sind die in Tabelle 2 angegebenen Verfahren anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999                                             1565\nTabelle 2\nVerfahren zur Herstellung von Eluaten mit Wasser\nVerfahren                                             Verfahrenshinweise                                 Methode\nanorganische Stoffe\nBodensättigungsextrakt                                Verfahren siehe (1)\nElution mit Wasser                                    – Probenmasse unter Berücksich-                    DIN 38414 – 4: 10.84\ntigung der Trockenmasse\nnach DIN 38414-2: 11.85 bzw.\nnach DIN ISO 11465: 12.96\n– Filtration siehe (2)\norganische Stoffe\nSäulen- oder Lysimeterversuch                         Die zu erwartende Geschwindigkeit,\nmit der sich stoffspezifisch die Gleich-\ngewichtskonzentration einstellt, ist\nzu beachten.\n(1) Gewinnung des Bodensättigungsextraktes:\nZur Vorbereitung wird der Bodenprobe in einem Polyethylen-Gefäß langsam soviel bidestilliertes Wasser zugegeben, daß sie vollständig durchfeuch-\ntet ist. Die benötigte Menge an Wasser zur Vorbefeuchtung ist bodenartabhängig und sollte ungefähr der Feldkapazität entsprechen. Bei sandigen\nProben wird von ca. 25 %, bei lehmig/schluffigen Proben von ca. 35 % und bei tonigen Proben von ca. 40 % der Einwaage lufttrockenen Bodens aus-\ngegangen. Die zugegebene Wassermenge ist gravimetrisch zu erfassen und zu notieren. Die Probe wird gut vermischt und unter Verdunstungsschutz\n24 h bei 5 °C stehengelassen.\nZur Herstellung des Bodensättigungsextrakts wird das vorbefeuchtete Bodenmaterial in Zentrifugenbecher überführt. Bidestilliertes Wasser wird\nunter ständigem Rühren langsam zugegeben, bis die Fließgrenze erreicht ist (Bildung einer glänzenden Oberfläche und Zerfließen einer Spachtel-\nkerbe). Bei tonigen Proben muß 15 min bis zum Abschluß der Quellung gewartet und gegebenenfalls Wasser nachgegeben werden. Die zugegebene\nWassermenge wird gravimetrisch erfaßt und die Bodenpaste mit einem Glasstab verrührt. Die Bodenpaste ist zur Gleichgewichtseinstellung 24 h im\nKühlschrank oder -raum bei 5 °C unter Verdunstungsschutz aufzubewahren.\nAus der Einwaage lufttrockenen Bodens und zweimaliger Wasserzugabe wird das Boden/Wasser-Verhältnis berechnet. Dabei ist der Wassergehalt\nder lufttrockenen Probe an einem Aliquot separat zu erfassen (Trocknung bei 105 °C bis zur Gewichtskonstanz) und rechnerisch zu berücksichtigen.\nZur Gewinnung der Gleichgewichtsbodenlösung erfolgt die Zentrifugation in einer Kühlzentrifuge für 30 min. Die überstehende Lösung wird dekantiert\nund zur Abtrennung suspendierter Partikel in zuvor gewogene Polyethylen- Weithalsflaschen mittels Unterdruck membranfiltriert. Die Filtratmenge ist\ngravimetrisch zu bestimmen. Die Lösungen sind durch Zugabe von 10 Volumenanteilen Salpetersäure (c = 5 mol/l) zu stabilisieren, wobei die Säure-\nzugabe bei der Auswertung von Meßergebnissen und der Erstellung von Kalibrierlösungen zu berücksichtigen ist.\n(2) Filtrationsschritt:\nVerwendet wird eine Druckfiltrationseinheit für Membranfilter (142 mm Durchmesser, medienführende Teile aus PTFE) mit einem Membranfilter mit\n0,45 µm Porenweite. Bei Nutzung abweichender Geräte ist das zu filtrierende Volumen entsprechend der Filterfläche zu verändern; das Verhältnis von\nfiltrierendem Volumen und Filterfläche ist einzuhalten.\nNach dem Schütteln ist die Suspension ca. 15 min zur Sedimentation der gröberen Partikel stehenzulassen. Die überstehende Flüssigkeit ist im Zen-\ntrifugenbecher weitestgehend zu dekantieren. Die Zentrifugation erfolgt für 30 min mit 2 000 g. Danach erfolgt das weitestgehend vollständige Dekan-\ntieren der überstehenden Flüssigkeit in die Membrandruckfiltrationsapparatur. Nach 5 min druckloser Filtration wird zur Beschleunigung der Filtration\nein Druck von 1 bar angelegt. Haben nach 15 min weniger als zwei Drittel des Eluats das Filter passiert, wird der Druck auf 2 bar erhöht. Falls erforder-\nlich, wird der Druck nach weiteren 30 min auf 3,5 bar erhöht. Die Filtration wird solange fortgesetzt, bis der gesamte Überstand der Zentrifugation das\nFilter passiert hat. Ist die Filtration nach 120 min noch unvollständig, wird sie abgebrochen und mit dem unvollständigen Filtrat weitergearbeitet.\n3.1.3 Analysenverfahren\nBöden, Bodenmaterial und sonstige Materialien\nDie Analyse von Böden, Bodenmaterial und gegebenenfalls von sonstigen Materialien ist nach den in den Tabellen 3\nbis 5 aufgeführten Untersuchungsverfahren auszuführen.\nSollen unter Nennung der Gründe andere Verfahren angewendet werden, ist nachzuweisen und zu dokumentieren, daß\nderen Ergebnisse mit den Ergebnissen der in den Tabellen 3 bis 5 angegebenen Verfahren gleichwertig oder vergleich-\nbar sind. Inwieweit einzelne Verfahren insbesondere auch unter den unter Nummer 4.2 genannten Gesichtspunkten\nanwendbar sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Schadstoffgehalte sind auf Trockenmasse (105 °C) zu beziehen. Sie\nmüssen in der gleichen Einheit wie die entsprechenden Prüf-, Maßnahmen- und Vorsorgewerte in Anhang 2 angegeben\nwerden.\nTabelle 3\nAnalyse physikalisch-chemischer Eigenschaften\nUntersuchungsparameter                                Verfahrenshinweise                                 Methode\nBestimmung der Trockenmasse                           feldfrische oder luftgetrocknete                   DIN ISO 11465: 12.96\nBodenproben\nOrganischer Kohlenstoff und                           luftgetrocknete Bodenproben                        DIN ISO 10694: 08.96\nGesamtkohlenstoff nach trockener\nVerbrennung","1566               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999\nUntersuchungsparameter                Verfahrenshinweise                      Methode\npH-Wert (CaCl2)                       Suspension der feldfrischen oder        DIN ISO 10390: 05.97\nluftgetrockneten Bodenprobe in\nCaCl2-Lösung; c(CaCl2): 0,01 mol/ l\nKorngrößenverteilung                  1) „Fingerprobe“ im Gelände*)           Bodenkundliche Kartieranleitung,\n4. Auflage,1994; DIN 19682-2: 04.97\n2) Siebung, Dispergierung,              E DIN ISO 11277: 06.94\nPipett-Analyse*)                     DIN 19683-2: 04.97\n3) Siebung, Dispergierung,              DIN 18123: 11.96\nAräometermethode                     E DIN ISO 11277: 06.94\nRohdichte                             Trocknung einer volumengerecht          E DIN ISO 11272: 01.94\nentnommenen Bodenprobe bei              DIN 19683-12: 04.73\n105 °C, rückwiegen\n*) Empfohlene Methoden.\nTabelle 4\nAnalyse anorganischer Schadstoffgehalte\nUntersuchungsparameter                Verfahrenshinweise                      Methode\nCd, Cr, Cu, Ni, Pb,Tl, Zn             AAS                                     E DIN ISO 11047: 06.95\nAs, Cd, Cr, Cu, Ni, Pb, Tl, Zn        ICP-AES (ICP-MS möglich)                DIN EN ISO 11885: 04.98\nBerücksichtigung von spektralen\nStörungen bei hohen Matrixkonzen-\ntrationen erforderlich\nArsen (As)                            ET-AAS                                  In Analogie zu\nE DIN ISO 11047: 06.95\nHydrid-AAS                              DIN EN ISO 11969: 11.96\nQuecksilber (Hg)                      AAS-Kaltdampftechnik                    DIN EN 1483: 08.97\nBei der Probenvorbehandlung darf        Reduktion mit Zinn(II)-chlorid\ndie Trocknungstemperatur 40 ºC          oder NaBH4\nnicht überschreiten\nChrom (VI)                            1) Extraktion mit phosphatgepufferter   Spektralphotometrie\nAluminiumsulfatlösung                DIN 19734: 01.99\n2) Elution mit Wasser, Abtrennung       DIN 38405 – 24: 05.87\nvon Cr(III), Bestimmung von\nlöslichem Cr(VI) in Böden\nCyanide                                                                       E DIN ISO 11262: 06.94\nTabelle 5\nAnalyse organischer Schadstoffgehalte\nUntersuchungsparameter                Verfahrenshinweise                      Methode\nPolycyclische aromatische             1) Soxhlet-Extraktion mit Toluol,       Merkblatt Nr. 1 des LUA-NRW,\nKohlenwasserstoffe (PAK):                chromatographisches Clean-up;        1994*)\n16 PAK (EPA)                             Quantifizierung mittels GC-MS*)\nBenzo(a)pyren                         2) Extraktion mit Tetrahydrofuran       Merkblatt Nr. 1 des LUA -NRW,\noder Acetonitril; Quantifizierung    1994*)\nmittels HPLC-UV/DAD/F*)\n3) Extraktion mit Aceton, Zugeben       E DIN ISO 13877: 06.95\nvon Petrolether, Entfernung des\nAcetons, chromatographische\nReinigung des Petroletherextraktes,\nAufnahme in Acetonitril; Quantifi-\nzierung mittels HPLC-UV/DAD/F\n4) Extraktion mit einem Wasser/         VDLUFA-Methodenbuch, Band VII;\nAceton/Petrolether-Gemisch in        Handbuch Altlasten Bd. 7, LfU HE\nGegenwart von NaCl; Quantifi-\nzierung mittels GC-MS oder\nHPLC-UV/DAD/F\n*) Empfohlene Methode.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999               1567\nUntersuchungsparameter                Verfahrenshinweise                       Methode\nHexachlorbenzol                       Extraktion mit Aceton/Cyclohexan-        E DIN ISO 10382: 02.98\nGemisch oder Aceton/Petrolether,\nggf. chromatographische Reinigung\nnach Entfernen des Acetons;\nQuantifizierung mittels GC-ECD\noder GC-MS\nPentachlorphenol                      Soxhlet-Extraktion mit Heptan oder       E DIN ISO 14154: 10.97\nAceton/Heptan (50:50); Derivatisie-\nrung mit Essigsäureanhydrid;\nQuantifizierung mittels GC-ECD\noder GC-MS\nAldrin, DDT, HCH-Gemisch              1) Extraktion mit Petrolether oder       E DIN ISO 10382: 02.98*)\nAceton/Petrolether-Gemisch,\nchromatographische Reinigung;\nQuantifizierung mittels GC-ECD\noder GC-MS*)\n2) Extraktion mit Wasser/Aceton/         VDLUFA-Methodenbuch, Band VII\nPetrolether-Gemisch; Quantifizie-\nrung mittels GC-ECD oder GC-MS\nPolychlorierte Biphenyle (PCB):       1) Extraktion mit Heptan oder Aceton/    E DIN ISO 10382: 02.98\n6 PCB-Kongenere                          Petrolether, chromatographische\n(Nr. 28, 52, 101,138, 153, 180           Reinigung; Quantifizierung mittels\nnach Ballschmiter)                       GC-ECD (GC-MS möglich)\n2) Soxhlet-Extraktion mit Heptan,        DIN 38414-20: 01.96\nHexan oder Pentan, chromatogra-\nphische Reinigung an AgNO3/\nKieselgelsäule; Quantifizierung\nmittels GC-ECD (GC-MS möglich)\n3) Extraktion mit einem Wasser/          VDLUFA-Methodenbuch, Band VII\nAceton/ Petrolether-Gemisch in\nGegenwart von NaCl; Quantifizie-\nrung mittels GC-ECD\n(GC-MS möglich)\nPolychlorierte Dibenzodioxine         Soxhlet-Extraktion gefriergetrock-       nach Klärschlammverordnung\nund Dibenzofurane                     neter Proben mit Toluol, chromato-       unter Beachtung von\ngraphische Reinigung; Quantifizie-       DIN 38414-24: 04.98,\nrung mittels GC-MS                       VDI-Richtlinie 3499, Blatt 1: 03.90\n*) Empfohlene Methode.\nEluate und Sickerwasser\nDie analytische Bestimmung der anorganischen Stoffkonzentrationen in Eluaten und Sickerwasser ist nach den in\nTabelle 6 aufgeführten Analyseverfahren durchzuführen, die Bestimmung der organischen Stoffkonzentrationen im\nSickerwasser erfolgt nach den in Tabelle 7 genannten Methoden.\nSollen unter Nennung der Gründe andere Verfahren angewendet werden, ist nachzuweisen, daß deren Ergebnisse mit\nden Ergebnissen der in Tabelle 6 und 7 angegebenen Verfahren gleichwertig oder vergleichbar sind.\nTabelle 6\nBestimmung der Konzentration anorganischer Schadstoffe in Eluaten und Sickerwasser\nUntersuchungsparameter                Verfahrenshinweise                       Methode\nAs, Cd, Cr, Co, Cu, Mo, Ni, Pb,       ICP-AES                                  Auf der Grundlage\nSb, Se, Sn, Tl, Zn                    (ICP-MS möglich)                         DIN EN ISO 11885: 04.98*)\nArsen (As), Antimon (Sb)              Hydrid-AAS                               DIN EN ISO 11969: 11.96\nBlei (Pb)                             AAS                                      DIN 38406-6: 07.98\nCadmium (Cd)                          AAS                                      DIN EN ISO 5961: 05.95\nChrom (Cr), gesamt                    AAS                                      DIN EN 1233: 08.96\nChrom (Cr VI)                         Spektralphotometrie                      DIN 38405-24: 05.87\nIonenchromatographie                     DIN EN ISO 10304-3: 11.97\nCobalt (Co)                           AAS                                      DIN 38406-24: 03.93","1568                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999\nUntersuchungsparameter                        Verfahrenshinweise                               Methode\nKupfer (Cu)                                   AAS                                              DIN 38406-7: 09.91\nNickel (Ni)                                   AAS                                              DIN 38406-11: 09.91\nQuecksilber (Hg)                              AAS-Kaltdampftechnik                             DIN EN 1483: 08.97\nSelen (Se)                                    AAS                                              DIN 38405-23: 10.94\nZink (Zn)                                     AAS                                              DIN 38406-8: 10.80\nCyanid (CN-), gesamt                          Spektralphotometrie                              DIN 38405-13: 02.81\nE DIN EN ISO 14403: 05.98\nCyanid (CN-), leicht freisetzbar              Spektralphotometrie                              DIN 38405-13: 02.81\nFluorid (F-)                                  Fluoridsensitive Elektrode                       DIN 38405-4: 07.85\nIonenchromatographie                             DIN EN ISO 10304-1: 04.95\n*) Durch geeignete Maßnahmen oder eine geeignete gerätetechnische Ausstattung ist die Bestimmungsgrenze dem Untersuchungsziel anzupassen.\nTabelle 7\nBestimmung der Konzentration organischer Schadstoffe im Bodensickerwasser\nUntersuchungsparameter                        Verfahrenshinweise                               Methode\nBenzol                                        GC-FID                                           DIN 38407-9: 05.91*)\nBTEX                                          GC-FID                                           DIN 38407-9: 05.91\nMatrixbelastung beachten\nLeichtflüchtige Halogenkohlen-                GC-ECD                                           DIN EN ISO 10301: 08.97\nwasserstoffe (LHKW)\nAldrin                                        GC-ECD (GC-MS möglich)                           DIN 38407-2: 02.93\nDDT                                           GC-ECD (GC-MS möglich)                           DIN 38407-2: 02.93\nPhenole                                       GC-ECD                                           ISO/DIS 8165-2: 01.97\nChlorphenole                                  GC-ECD oder GC-MS                                ISO/DIS 8165-2: 01.97\nChlorbenzole                                  GC-ECD (GC-MS möglich)                           DIN 38407-2: 02.93\nPCB, gesamt                                   GC-ECD                                           DIN EN ISO 6468: 02.97\nDIN 51527-1: 05.87\nGC-ECD oder GC-MS                                DIN 38407-3: 07.98\nPAK, gesamt                                   HPLC-F                                           DIN 38407-8: 10.95\nNaphthalin                                    GC-FID oder GC-MS                                DIN 38407-9: 05.91\nMineralölkohlenwasserstoffe                   Extraktion mit Petrolether, gas-                 nach ISO/TR 11046: 06.94\nchromatographische Quantifizierung\n*) Anpassung der Bestimmungsgrenze erforderlich.\n3.2 U n t e r s u c h u n g v o n B o d e n l u f t\nDie Untersuchung von Bodenluft erfolgt nach VDI-Richtlinie 3865 Blatt 2 und 3.\n3.3 V e r f a h r e n z u r A b s c h ä t z u n g d e s S t o f f e i n t r a g s a u s V e r d a c h t s f l ä c h e n o d e r a l t l a s t v e r -\ndächtigen Flächen in das Grundwasser\nDie Stoffkonzentrationen und -frachten im Sickerwasser und der Schadstoffeintrag in das Grundwasser im Übergangs-\nbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Bodenzone (Ort der Beurteilung) können abgeschätzt werden, es\nsei denn, günstige Umstände ermöglichen eine repräsentative Beprobung von Sickerwasser am Ort der Beurteilung.\nDiese Abschätzung kann annäherungsweise\n– durch Rückschlüsse oder Rückrechnungen aus Untersuchungen im Grundwasserabstrom unter Berücksichtigung\nder Stoffkonzentration im Grundwasseranstrom, der Verdünnung, des Schadstoffverhaltens in der ungesättigten und\ngesättigten Bodenzone sowie des Schadstoffinventars im Boden,\n– auf der Grundlage von In-situ-Untersuchungen oder\n– auf der Grundlage von Materialuntersuchungen im Labor (Elution, Extraktion), bei anorganischen Stoffen insbeson-\ndere der Elution mit Wasser, gemäß Tabelle 2\nauch unter Anwendung von Stofftransportmodellen erfolgen.\nDie Stoffkonzentrationen im Sickerwasser können am Ort der Probennahme\n– für anorganische Schadstoffe mit den Ergebnissen des Bodensättigungsextraktes ansatzweise gleichgesetzt werden;\nAbschätzungen unter Heranziehung von Analysenergebnissen nach Tabelle 6 und anderer Elutionsverfahren (z.B. DIN\n19730 oder DIN 38414-4) sind zulässig, wenn die Gleichwertigkeit der Ergebnisse insbesondere durch Bezug dieser","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999             1569\nErgebnisse auf den Bodensättigungsextrakt sichergestellt ist; Ergebnisse nach DIN 38414-4:10.84 können nur ver-\nwendet werden, wenn die Filtration nach Nummer 3.1.2 dieser Verordnung durchgeführt wurde;\n– für organische Stoffe aus Säulenversuchen der entnommenen Proben unter Beachtung der Standortbedingungen am\nEntnahmeort, insbesondere im Hinblick auf die Kontaktzeit, mit Verfahren nach Tabelle 7 ermittelt werden.\nDie Analysenergebnisse der Untersuchung von Sickerwasser, Grundwasser, Extrakten und Eluaten sowie von Boden-\nproben sind mit dem jeweiligen Untersuchungsverfahren anzugeben. Die darauf beruhende Abschätzung der Sicker-\nwasserbeschaffenheit und -frachten für den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Zone ist im\neinzelnen darzulegen und zu begründen.\nFür die Abschätzung sind insbesondere Verfahren heranzuziehen, die mit Erfolg bei praktischen Fragestellungen ange-\nwendet worden sind. Hierzu sind im Einzelfall gutachterliche Feststellungen zu treffen.\nErgänzend sind folgende Anwendungshinweise zu beachten:\nWenn im Einzelfall einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ein Zutritt von sauren Sickerwässern, ein Zutritt von\nLösevermittlern bzw. eine Änderung des Redoxpotentials zu erwarten ist, sollten entsprechende weitere Extraktions-\nverfahren angewendet werden.\nBei der Abschätzung des Schadstoffeintrags im Übergangsbereich von der ungesättigten zur gesättigten Zone ist ins-\nbesondere die Abbau- und Rückhaltewirkung der ungesättigten Zone zu berücksichtigen. Hierbei sind vor allem folgende\nKriterien maßgebend:\n– Grundwasserflurabstand,\n– Bodenart,\n– Gehalt an organischer Substanz (Humusgehalt),\n– pH-Wert,\n– Grundwasserneubildungsrate/Sickerwasserrate,\n– Mobilität und Abbaubarkeit der Stoffe.\nDer Einfluß dieser Faktoren auf die Stoffrückhaltung in der ungesättigten Zone wird auf Grund allgemein vorliegender\nwissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen für den jeweiligen Standort abgeschätzt. Auch der Einsatz von Stoff-\ntransportmodellen kann zweckmäßig sein.\nBei direkter Beprobung und Untersuchung von Sickerwasser ist bei der Bewertung der gemessenen Stoffkonzentratio-\nnen deren witterungsbedingte Dynamik zu berücksichtigen.\n4. Qualitätssicherung\n4.1 P r o b e n n a h m e u n d P r o b e n l a g e r u n g\nDie Festlegung der Probennahmestellen und der Beprobungstiefen sowie die Probennahme sind durch hierfür qualifi-\nziertes Personal durchzuführen.\nProbennahme, Probentransport und Probenlagerung haben so zu erfolgen, daß eine Beeinflussung der chemischen,\nphysikalischen und biologischen Beschaffenheit des Probenmaterials durch Arbeitsverfahren und/oder -materialien\nsowie aus Lagerungsbedingungen so weit wie möglich ausgeschlossen wird.\nDie Probennahme ist zu dokumentieren. Die Dokumentation soll alle für die Laboruntersuchung und die Auswertung der\nUntersuchungsergebnisse relevanten Informationen enthalten, insbesondere Angaben zu\n– Probennahmezeitpunkt, Probennehmer,\n– der Lage der Untersuchungsfläche und der Probennahmepunkte,\n– Flächenbezeichnung,\n– Beprobungstiefe,\n– Bodenhorizonten, gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung, 4. Auflage, berichtigter Nachdruck 1996,\n– Schichtenverzeichnis,\n– Entnahmeverfahren,\n– ehemaliger und gegenwärtiger Flächennutzung, Vorkenntnissen zu Kontaminationen.\nBestehende Normen, Regelungen der Länder und fachliche Regeln zur Qualitätssicherung sind zu beachten.\n4.2 P r o b e n v o r b e h a n d l u n g u n d A n a l y t i k\nEs sind geeignete interne und externe Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Reproduzierbar-\nkeit (Präzision) und Richtigkeit der Untersuchungsergebnisse, durchzuführen, zu überwachen und zu dokumentieren.\nInterne Qualitätssicherungsmaßnahmen sind insbesondere:\n– die Durchführung von unabhängigen Mehrfachbestimmungen,\n– die Kalibrierung von Meß- und Prüfmitteln,","1570                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999\n– der Einsatz zertifizierter und/oder laborinterner Referenzmaterialien zur Qualitätskontrolle von Reproduzierbarkeit und\nRichtigkeit,\n– Plausibilitätskontrolle der Untersuchungsergebnisse.\nExterne Qualitätssicherungsmaßnahmen sind insbesondere:\n– die erfolgreiche Teilnahme an Vergleichsprüfungen, insbesondere Ringversuche,\n– Kompetenzbestätigung gemäß DIN EN 45001: 05.90.\nFür die angewendeten Untersuchungsverfahren sind die Nachweis- und Bestimmungsgrenzen nach DIN 32645: 05.94\nanzugeben. Das Bestimmungsverfahren ist so auszuwählen, daß auf Grund der Bestimmungsgrenze die Über- und\nUnterschreitung der entsprechenden Prüf-, Maßnahmen- und Vorsorgewerte nach Anhang 2 sicher beurteilt werden\nkann. Die angewendeten Bestimmungsverfahren sind zu dokumentieren.\nFür das Analysenergebnis ist eine Meßunsicherheit gemäß DIN 1319-3: 05.96 und/oder DIN 1319-4: 12.85 anzugeben.\n5. Abkürzungsverzeichnis\n5.1 M a ß e i n h e i t e n\n1 ng (Nanogramm)            = 10-9 g = 0,000 000 001 Gramm\n1 µg (Mikrogramm)           = 10-6 g = 0,000 001 Gramm\n1 mg (Milligramm)           = 10-3 g = 0,001 Gramm\n1 kg (Kilogramm)            = 10 3 g     = 1000 Gramm\n1 µm (Mikrometer)           = 10-6 m = 0,000 001 Meter\n1 mm (Millimeter)           = 10-3 m = 0,001 Meter\n1 cm (Zentimeter)           = 10-2 m = 0,01 Meter\n1 ha (Hektar)               = 10 4 m2 = 10 000 Quadratmeter\n°C – Grad Celsius\n5.2 I n s t r u m e n t e l l e A n a l y t i k\nAAS           – Atomabsorptionsspektrometrie\nET AAS        – Atomabsorptionsspektrometrie mit elektrothermaler Anregung\nICP-AES – Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma\nGC            – Gaschromatographie\nHPLC          – Hochleistungsflüssigkeitschromatographie\nDetektoren (GC, HPLC):\nDAD           – Dioden-Array-Detektor\nECD           – Elektroneneinfangdetektor\nFID           – Flammenionisationsdetektor\nF             – Fluoreszenzdetektor\nUV            – Ultraviolett- Detektor\nMS            – Massenspektrometer\n5.3      Sonstige Abkürzungen\nTM            – Trockenmasse\nI-TEq         – Internationale Toxizitätsäquivalente\nPTFE          – Polytetrafluorethylen\n6 PCB-Kongonere (PCB6) nach Ballschmiter:\nNr. 28:          2,4,4’                    Trichlorbiphenyl\nNr. 52:          2,2’,5,5’                 Tetrachlorbiphenyl\nNr. 101:         2,2’,4,5,5’               Pentachlorbiphenyl\nNr. 138:         2,2’,3,4,4’,5’            Hexachlorbiphenyl\nNr. 153:         2,2’,4,4’,5,5’            Hexachlorbiphenyl\nNr. 180:         2,2’,3,4,4’,5,5’          Heptachlorbiphenyl","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999            1571\n16 PAK (EPA):\nNaphthalin\nAcenaphthylen\nAcenaphthen\nFluoren\nPhenanthren\nAnthracen\nFluoranthen\nPyren\nBenz(a)anthracen\nChrysen\nBenzo(b)fluoranthen\nBenzo(k)fluoranthen\nBenzo(a)pyren\nDibenz(a,h)anthracen\nIndeno(1,2,3-cd)pyren\nBenzo(g,h,i)perylen\n6. Normen, Technische Regeln und sonstige Methoden, Bezugsquellen\n6.1 N o r m e n , T e c h n i s c h e R e g e l n u n d s o n s t i g e M e t h o d e n\nE DIN ISO 10381 – 1: 02.96\nBodenbeschaffenheit – Probenahme – Teil 1: Anleitung zur Aufstellung von Probenahmeprogrammen (ISO/ DIS 10381 – 1:\n1995)\nE DIN ISO 10381 – 2: 02.96\nBodenbeschaffenheit – Probenahme – Teil 2: Anleitung für Probenahmeverfahren (ISO/ DIS 10381 – 2: 1995)\nE DIN ISO 10381 – 3: 02.96\nBodenbeschaffenheit – Probenahme – Teil 3: Anleitung zur Sicherheit (ISO/ DIS 10381 – 3: 1995)\nE DIN ISO 10381 – 4: 02.96\nBodenbeschaffenheit – Probenahme – Teil 4: Anleitung für das Vorgehen bei der Untersuchung von natürlichen, natur-\nnahen und Kulturstandorten (ISO/ DIS 10381 – 4: 1995)\nE DIN ISO 10382: 02.98\nBodenbeschaffenheit – Gaschromatographische Bestimmung des Gehaltes an polychlorierten Biphenylen (PCB) und\nOrganopestiziden (OCP) (ISO/ CD 10382: 1995)\nDIN ISO 10390: 05.97\nBodenbeschaffenheit – Bestimmung des pH-Wertes (ISO 10390: 1994)\nDIN ISO 10694: 08.96\nBodenbeschaffenheit – Bestimmung von organischem Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung\n(Elementaranalyse) (ISO 10694: 1995)\nISO/ TR 11046: 06.94\nSoil quality – Determination of mineral oil content – Methods by infrared spectrometry and gas chromatographic method\nE DIN ISO 11047: 06.95\nBodenbeschaffenheit – Bestimmung von Cadmium, Chrom, Cobalt, Kupfer, Blei, Mangan, Nickel und Zink – Flammen-\nund elektrothermisches atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren (ISO/ DIS 11047)\nE DIN ISO 11262: 06.94\nBodenbeschaffenheit – Bestimmung von Cyaniden\nE DIN ISO 11272: 01.94\nBodenbeschaffenheit – Bestimmung der Trockenrohdichte (ISO/ DIS 11272: 1992)\nE DIN ISO 11277: 06.94\nBodenbeschaffenheit – Bestimmung der Partikelgrößenverteilung in Mineralböden – Verfahren durch Sieben und Sedi-\nmentation nach Entfernen der löslichen Salze, der organischen Substanz und der Carbonate (ISO/ DIS 11277: 1994)\nDIN ISO 11464: 12.96\nBodenbeschaffenheit - Probenvorbehandlung für physikalisch-chemische Untersuchungen (ISO/ DIS 11464: 1994)\nDIN ISO 11465: 12.96\nBodenbeschaffenheit – Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehalts auf Grundlage der Masse –\nGravimetrisches Verfahren (ISO 11465: 1993)","1572              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999\nDIN ISO 11466: 06.97\nBodenbeschaffenheit – Extraktion in Königswasser löslicher Spurenelemente (ISO 11466: 1995)\nE DIN ISO 13877: 06.95\nBodenbeschaffenheit – Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) – Hochleistungs-\nFlüssigkeitschromatographie – (HPLC) Verfahren (ISO/ DIS 13877)\nE DIN ISO 14154: 10.97\nBodenbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Chlorphenolen in Böden – Gaschromatographisches Verfahren\n(ISO/ CD 14154: 1997)\nE DIN ISO 14507: 02.96\nBodenbeschaffenheit – Probenvorbehandlung für die Bestimmung von organischen Verunreinigungen in Böden\n(ISO/DIS 14507)\nDIN 19730: 06.97\nBodenbeschaffenheit – Extraktion von Spurenelementen mit Ammoniumnitratlösung\nDIN 19731: 05.98\nBodenbeschaffenheit – Verwertung von Bodenmaterial\nDIN 19734: 01.99\nBodenbeschaffenheit – Bestimmung von Chrom(VI) in phosphatgepufferter Lösung\nDIN 19682 – 2: 04.97\nBodenuntersuchungsverfahren im Landwirtschaftlichen Wasserbau – Felduntersuchungen – Teil 2: Bestimmung der\nBodenart\nDIN 19683 – 2: 04.97\nBodenuntersuchungsverfahren im Landwirtschaftlichen Wasserbau – Physikalische Laboruntersuchungen, Bestim-\nmung der Korngrößenzusammensetzung nach Vorbehandlung mit Natriumpyrophosphat\nDIN 19683 – 12: 04.73\nBodenuntersuchungsverfahren im Landwirtschaftlichen Wasserbau; Physikalische Laboruntersuchungen, Bestimmung\nder Rohdichte\nDIN EN 1233: 08.96\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von Chrom – Verfahren mittels Atomabsorptionsspektrometrie; Deutsche Fas-\nsung EN 1233: 1996\nDIN EN ISO 5667 – 3: 04.96\nWasserbeschaffenheit – Probenahme – Teil 3: Anleitung zur Konservierung und Handhabung von Proben (ISO 5667 – 3:\n1994); Deutsche Fassung EN ISO 5667 – 3: 1995 (A 21)\nDIN EN ISO 5961: 05.95\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von Cadmium durch Atomabsorptionsspektrometrie (ISO 5961: 1994); Deutsche\nFassung EN ISO 5961: 1995 (A 19)\nDIN EN ISO 6468: 02.97\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung ausgewählter Organoinsektizide, Polychlorbiphenyle und Chlorbenzole; Gas-\nchromatographisches Verfahren nach Flüssig-Flüssig-Extraktion (ISO 6468: 1996); Deutsche Fassung EN ISO 6468:\n1996\nISO/ DIS 8165 - 2: 01.97\nWater quality – Determination of Selected Monohydric Phenols by Derivatisation and Gas Chromatography\nDIN EN ISO 10301: 08.97\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung leichtflüchtiger halogenierter Kohlenwasserstoffe – Gaschromatographische Ver-\nfahren (ISO 10301: 1997); Deutsche Fassung EN ISO 10301: 1997\nDIN EN ISO 10304 – 1: 04.95\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung der gelösten Anionen Fluorid, Chlorid, Nitrit, Orthophosphat, Bromid, Nitrat und\nSulfat mittels Ionenchromatographie – Teil 1: Verfahren für gering belastete Wässer (ISO 10304 – 1: 1992); Deutsche\nFassung EN ISO 10304 – 1: 1995 (D 19)\nDIN EN ISO 10304 – 3: 11.97\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung der gelösten Anionen mittels Ionenchromatographie – Teil 3: Bestimmung von\nChromat, Iodid, Sulfit, Thiocyanat und Thiosulfat (ISO 10304 -3: 1997); Deutsche Fassung EN ISO 10304 – 3: 1997 (D 22)\nDIN EN ISO 11885: 04.98\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektro-\nmetrie (ISO 11885: 1996); Deutsche Fassung EN ISO 11885: 1997\nDIN EN ISO 11969: 11.96\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von Arsen – Atomabsorptionsspektrometrie (Hydridverfahren)\nE DIN EN ISO 14403: 05.98\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung des gesamten Cyanids und des freien Cyanids mit der kontinuierlichen Fließanaly-\ntik (ISO/ DIS 14403: 1998); Deutsche Fassung prEN ISO 14403: 1998","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999         1573\nDIN 38405 – 4:07.85\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Anionen (Gruppe D); Bestimmung\nvon Fluorid (D 4)\nDIN 38405 – 13: 02.81\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Anionen (Gruppe D); Bestimmung\nvon Cyaniden (D 13)\nDIN 38405 – 23: 10.94\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Anionen (Gruppe D) – Teil 23:\nBestimmung von Selen mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) (D 23)\nDIN 38405 – 24: 05.87\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Anionen (Gruppe D) – Teil 24: Photo-\nmetrische Bestimmung von Chrom(VI) mittels 1,5-Diphenylcarbazid (D 24)\nDIN 38406 – 6: 07.98\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Kationen (Gruppe E) – Bestimmung\nvon Blei mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) (E 6)\nDIN 38406 – 7: 09.91\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Kationen (Gruppe E); Bestimmung\nvon Kupfer mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) (E 7)\nDIN 38406 – 8: 10.80\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Kationen (Gruppe E); Bestimmung\nvon Zink (E 8)\nDIN 38406 – 11: 09.91\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Kationen (Gruppe E); Bestimmung\nvon Nickel mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) (E 11)\nDIN 38406 – 24: 03.93\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Kationen (Gruppe E); Bestimmung\nvon Cobalt mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) (E 24)\nDIN 38407 – 2: 02.93\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Gemeinsam erfaßbare Stoffgruppen\n(Gruppe F); Gaschromatographische Bestimmung von schwerflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen (F 2)\nDIN 38407 – 3: 07.98\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Gemeinsam erfaßbare Stoffgruppen\n(Gruppe F); Teil 3: Gaschromatographische Bestimmung von polychlorierten Biphenylen (F 3)\nDIN 38407 – 8: 10.95\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Gemeinsam erfaßbare Stoffgruppen\n(Gruppe F); Bestimmung von 6 polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Wasser mittels Hoch-\nleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC) mit Fluoreszenzdetektion (F 8)\nDIN 38407 – 9: 05.91\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Gemeinsam erfaßbare Stoffgruppen\n(Gruppe F); Bestimmung von Benzol und einigen Derivaten mittels Gaschromatographie (F 9)\nDIN 38414 – 2: 11.85\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S);\nBestimmung des Wassergehaltes und des Trockenrückstandes bzw. der Trockensubstanz (S 2)\nDIN 38414 – 4: 10.84\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S);\nBestimmung der Eluierbarkeit mit Wasser (S 4)\nDIN 38414 – 20: 01.96\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und Sedimente (Gruppe S) –\nTeil 20: Bestimmung von 6 polychlorierten Biphenylen (PCB) (S 20)\nDIN 38414 – 24: 04.98\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und Sedimente (Gruppe S) –\nTeil 24: Bestimmung von polychlorierten Dibenzodioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) (S 24)\nDIN EN 1483: 08.97\nWasseranalytik – Bestimmung von Quecksilber; Deutsche Fassung EN 1483: 1997 (E 12)\nDIN 32645: 05.94\nChemische Analytik – Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze – Ermittlung unter Wiederholungsbedingungen –\nBegriffe, Verfahren, Auswertung\nDIN 1319 – 3: 05.96\nGrundlagen der Meßtechnik – Teil 3: Auswertung von Messungen einer Meßgröße, Meßunsicherheit","1574               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999\nDIN 1319 – 4: 12.85\nGrundbegriffe der Meßtechnik; Behandlung von Unsicherheiten bei der Auswertung von Messungen\nDIN EN 45001: 05.90\nAllgemeine Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien; Identisch mit EN 45001: 1989\nDIN 4021: 10.90\nBaugrund – Aufschluß durch Schürfe und Bohrungen sowie Entnahme von Proben\nDIN 18123: 11.96\nBaugrund – Untersuchung von Bodenproben – Bestimmung der Korngrößenverteilung\nDIN EN 932 – 1: 11.96\nPrüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen – Teil 1: Probenahmeverfahren; Deutsche Fassung\nEN 932-1: 1996\nDIN 52101: 03.88\nPrüfung von Naturstein und Gesteinskörnungen – Probenahme\nDIN 51527 – 1: 05.87\nPrüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung polychlorierter Biphenyle (PCB) – Flüssigchromatographische Vor-\ntrennung und Bestimmung 6 ausgewählter PCB mittels eines Gaschromatographen mit Elektronen-Einfang-Detektor\n(ECD)\nZH 1/ 183: 04.97\nRegeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen, Hauptverband der gewerb-\nlichen Berufsgenossenschaften – Fachausschuß Tiefbau, Ausgabe April 1997\nVDI-Richtlinie 3865 : Messen organischer Bodenverunreinigungen\n– Blatt 1: Messen leichtflüchtiger halogenierter Kohlenwasserstoffe, Meßplanung für Bodenluft-Untersuchungsver-\nfahren (Okt. 1992);\n– Blatt 2: Techniken für die aktive Entnahme von Bodenluftproben (Januar 1998);\n– Blatt 3: Messen organischer Bodenverunreinigungen; Gaschromatographische Bestimmung von niedrigsiedenden\norganischen Verbindungen in Bodenluft nach Anreicherung an Aktivkohle oder XAD-4 und Desorption mit organi-\nschen Lösungsmitteln (Entwurf November 1996);\nVDI-Richtlinie 3499, Blatt 1: Messen von Emissionen – Messen von Reststoffen. Messen von polychlorierten Dibenzo-\ndioxinen und -furanen in Rein- und Rohgas von Feuerungsanlagen mit der Verdünnungsmethode, Bestimmung in Filter-\nstaub, Kesselasche und in Schlacken. VDI-Handbuch Reinhaltung der Luft, Band 5 (Entwurf März 1990)\nArbeitsgruppe Bodenkunde der Geologischen Landesämter und der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Roh-\nstoffe (1994): Bodenkundliche Kartieranleitung.– 4. Auflage, berichtigter Nachdruck Hannover 1996, E. Schweizer-\nbart’sche Verlagsbuchhandlung Stuttgart\nLandesumweltamt Nordrhein-Westfalen (LUA NRW): Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasser-\nstoffen (PAK) in Bodenproben. Merkblätter LUA NRW Nr. 1, Essen 1994\nHessische Landesanstalt für Umwelt (LfU HE): Bestimmung von Polycyclischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen in\nFeststoffen aus dem Altlastenbereich. Handbuch Altlasten, Band 7, Wiesbaden 1998\nVerband Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA): Methodenbuch, Band VII\nUmweltanalytik, VDLUFA-Verlag Darmstadt 1996\n6.2 B e z u g s q u e l l e n\nDie in dieser Verordnung aufgeführten Normen, Technische Regeln und sonstige Methodenvorschriften sind zu be-\nziehen:\na) DIN- und ISO-Normen und Normentwürfe, VDI-Richtlinien: Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin\nb) Bodenkundliche Kartieranleitung: E.Schweizerbart’sche Verlagsbuchhandlung, 70176 Stuttgart\nc) VDLUFA-Methodenbuch: VDLUFA-Verlag, 64293 Darmstadt\nd) Merkblatt LUA NRW: Landesumweltamt NRW, 45023 Essen\ne) Handbuch Altlasten LfU HE: Hessische Landesanstalt für Umwelt, 65022 Wiesbaden\nf) ZH 1/ 183: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Fachausschuß Tiefbau, 81241 München","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999                                          1575\nAnhang 2\nMaßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerte\n1. Wirkungspfad Boden – Mensch (direkter Kontakt)\n1.1 A b g r e n z u n g d e r N u t z u n g e n\na) Kinderspielflächen\nAufenthaltsbereiche für Kinder, die ortsüblich zum Spielen genutzt werden, ohne den Spielsand von Sandkästen.\nAmtlich ausgewiesene Kinderspielplätze sind ggf. nach Maßstäben des öffentlichen Gesundheitswesens zu bewerten.\nb) Wohngebiete\nDem Wohnen dienende Gebiete einschließlich Hausgärten oder sonstige Gärten entsprechender Nutzung, auch\nsoweit sie nicht im Sinne der Baunutzungsverordnung planungsrechtlich dargestellt oder festgesetzt sind, aus-\ngenommen Park- und Freizeitanlagen, Kinderspielflächen sowie befestigte Verkehrsflächen.\nc) Park- und Freizeitanlagen\nAnlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, insbesondere öffentliche und private Grünanlagen\nsowie unbefestigte Flächen, die regelmäßig zugänglich sind und vergleichbar genutzt werden.\nd) Industrie- und Gewerbegrundstücke\nUnbefestigte Flächen von Arbeits- und Produktionsstätten, die nur während der Arbeitszeit genutzt werden.\n1.2 M a ß n a h m e n w e r t e nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für die direkte Aufnahme\nvon Dioxinen/Furanen auf Kinderspielflächen, in Wohngebieten, Park- und Freizeitanlagen und Industrie- und Gewerbe-\ngrundstücken (in ng/kg Trockenmasse, Feinboden, Analytik nach Anhang 1)\nMaßnahmenwerte [ng I-TEq/kg TM]*)\nStoff                            Kinderspielflächen                Wohngebiete                 Park- u. Freizeit-            Industrie- und\nanlagen             Gewerbegrundstücke\nDioxine/Furane\n(PCDD/F)                                  100                         1 000                          1 000                      10 000\n*) Summe der 2, 3, 7, 8 – TCDD-Toxizitätsäquivalente (nach NATO/CCMS).\n1.3 A n w e n d u n g d e r M a ß n a h m e n w e r t e\nBei Vorliegen dioxinhaltiger Laugenrückstände aus Kupferschiefer („Kieselrot“) erfolgt eine Anwendung der Maßnah-\nmenwerte aufgrund der geringen Resorption im menschlichen Organismus nicht unmittelbar zum Schutz der mensch-\nlichen Gesundheit als vielmehr zum Zweck der nachhaltigen Gefahrenabwehr.\n1.4 P r ü f w e r t e nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für die direkte Aufnahme von Schad-\nstoffen auf Kinderspielflächen, in Wohngebieten, Park- und Freizeitanlagen und Industrie- und Gewerbegrundstücken\n(in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Analytik nach Anhang 1)\nPrüfwerte [mg/kg TM]\nStoff                            Kinderspielflächen                Wohngebiete                 Park- u. Freizeit-            Industrie- und\nanlagen             Gewerbegrundstücke\nArsen                                      25                             50                           125                         140\nBlei                                      200                           400                          1 000                       2 000\nCadmium                                    101)                           201)                          50                          60\nCyanide                                    50                             50                            50                         100\nChrom                                     200                           400                          1 000                       1 000\nNickel                                     70                           140                            350                         900\nQuecksilber                                10                             20                            50                          80\nAldrin                                       2                              4                           10                         –\nBenzo(a)pyren                                2                              4                           10                          12\nDDT                                        40                             80                           200                         –\nHexachlorbenzol                              4                              8                           20                         200\n1)  In Haus- und Kleingärten, die sowohl als Aufenthaltsbereiche für Kinder als auch für den Anbau von Nahrungspflanzen genutzt werden, ist für Cadmium\nder Wert von 2,0 mg/kg TM als Prüfwert anzuwenden.","1576                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999\nPrüfwerte [mg/kg TM]\nStoff                            Kinderspielflächen               Wohngebiete                Park- u. Freizeit-     Industrie- und\nanlagen        Gewerbegrundstücke\nHexachlorcyclohexan                        5                             10                         25                    400\n(HCH-Gemisch\noder β-HCH)\nPentachlorphenol                          50                            100                        250                    250\nPolychlorierte                             0,4                             0,8                        2                    40\nBiphenyle (PCB6)2)\n2)  Soweit PCB-Gesamtgehalte bestimmt werden, sind die ermittelten Meßwerte durch den Faktor 5 zu dividieren.\n2. Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze\n2.1 A b g r e n z u n g d e r N u t z u n g e n\na) Ackerbau\nFlächen zum Anbau wechselnder Ackerkulturen einschließlich Gemüse und Feldfutter, hierzu zählen auch erwerbs-\ngärtnerisch genutzte Flächen.\nb) Nutzgarten\nHausgarten-, Kleingarten- und sonstige Gartenflächen, die zum Anbau von Nahrungspflanzen genutzt werden\nc) Grünland\nFlächen unter Dauergrünland\n2.2 P r ü f - u n d M a ß n a h m e n w e r t e nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für den\nSchadstoffübergang Boden – Nutzpflanze auf Ackerbauflächen und in Nutzgärten im Hinblick auf die Pflanzenqualität\n(in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Analytik nach Anhang 1)\nAckerbau, Nutzgarten\nStoff                                            Methode1)                              Prüfwert                Maßnahmenwert\nArsen                                               KW                                   2002)                          –\nCadmium                                             AN                                     –                       0,04/0,13)\nBlei                                                AN                                      0,1                         –\nQuecksilber                                         KW                                      5\nThallium                                            AN                                      0,1                         –\nBenzo(a)pyren                                         –                                     1                           –\n1)  Extraktionsverfahren für Arsen und Schwermetalle: AN = Ammoniumnitrat, KW = Königswasser.\n2)  Bei Böden mit zeitweise reduzierenden Verhältnissen gilt ein Prüfwert von 50 mg/kg Trockenmasse.\n3)  Auf Flächen mit Brotweizenanbau oder Anbau stark Cadmium-anreichernder Gemüsearten gilt als Maßnahmenwert 0,04 mg/kg Trockenmasse; anson-\nsten gilt als Maßnahmenwert 0,1 mg/kg Trockenmasse.\n2.3 M a ß n a h m e n w e r t e nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für den Schadstoffüber-\ngang Boden – Nutzpflanze auf Grünlandflächen im Hinblick auf die Pflanzenqualität (in mg/kg Trockenmasse, Feinbo-\nden, Arsen und Schwermetalle im Königswasser-Extrakt, Analytik nach Anhang 1)\nGrünland\nStoff                                      Maßnahmenwert\nArsen                                               50\nBlei                                             1 200\nCadmium                                             20\nKupfer                                           1 3001)\nNickel                                           1 900\nQuecksilber                                           2\nThallium                                            15\nPolychlorierte\nBiphenyle (PCB6)                                      0,2\n1)  Bei Grünlandnutzung durch Schafe gilt als Maßnahmenwert 200 mg/kg Trockenmasse.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999                                    1577\n2.4 P r ü f w e r t e nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für den Schadstoffübergang Boden-\nPflanze auf Ackerbauflächen im Hinblick auf Wachstumsbeeinträchtigungen bei Kulturpflanzen (in mg/kg Trocken-\nmasse, Feinboden, im Ammoniumnitrat-Extrakt, Analytik nach Anhang 1)\nAckerbau\nStoff                                              Prüfwert\nArsen                                                 0,4\nKupfer                                                1\nNickel                                                1,5\nZink                                                  2\n2.5 A n w e n d u n g d e r P r ü f - u n d M a ß n a h m e n w e r t e\nDie Prüf- und Maßnahmenwerte gelten für die Beurteilung der Schadstoffgehalte in der Bodentiefe von 0 bis 30 cm bei\nAckerbauflächen und in Nutzgärten sowie in der Bodentiefe von 0 bis 10 cm bei Grünland entsprechend Anhang 1\nNr. 2.1 Tabelle 1. Für die in Anhang 1 Nr. 2.1 Tabelle 1 genannten größeren Bodentiefen gelten die 1,5fachen Werte.\n3. Wirkungspfad Boden – Grundwasser\n3.1 P r ü f w e r t e z u r B e u r t e i l u n g d e s W i r k u n g s p f a d s B o d e n – G r u n d w a s s e r nach § 8 Abs. 1 Satz 2\nNr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (in µg/l, Analytik nach Anhang 1)\nAnorganische Stoffe                                                 Prüfwert [µg/l]\nAntimon                                                                   10\nArsen                                                                     10\nBlei                                                                      25\nCadmium                                                                    5\nChrom, gesamt                                                             50\nChromat                                                                    8\nKobalt                                                                    50\nKupfer                                                                    50\nMolybdän                                                                  50\nNickel                                                                    50\nQuecksilber                                                                1\nSelen                                                                     10\nZink                                                                    500\nZinn                                                                      40\nCyanid, gesamt                                                            50\nCyanid, leicht freisetzbar                                                10\nFluorid                                                                 750\nOrganische Stoffe                                                   Prüfwert [µg/l]\nMineralölkohlenwasserstoffe 1)                                          200\nBTEX 2)                                                                   20\nBenzol                                                                     1\nLHKW 3)                                                                   10\nAldrin                                                                     0,1\nDDT                                                                        0,1\nPhenole                                                                   20\nPCB, gesamt 4)                                                             0,05\nPAK, gesamt 5)                                                             0,20\nNaphthalin                                                                 2\n1) n-Alkane (C 10 C39), Isoalkane, Cycloalkane und aromatische Kohlenwasserstoffe.\n2) Leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol).\n3) Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe).\n4) PCB, gesamt: Summe der polychlorierten Biphenyle; in der Regel Bestimmung über die 6 Kongeneren nach Ballschmiter gemäß Altöl-VO (DIN 51527)\nmultipliziert mit 5; ggf. z.B. bei bekanntem Stoffspektrum einfache Summenbildung aller relevanten Einzelstoffe (DIN 38407-3-2 bzw. -3-3).\n5) PAK, gesamt: Summe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ohne Naphthalin und Methylnaphthaline; in der Regel Bestimmung über\ndie Summe von 15 Einzelsubstanzen gemäß Liste der US Environmental Protection Agency (EPA) ohne Naphthalin; ggf. unter Berücksichtigung weite-\nrer relevanter PAK (z.B. Chinoline).","1578                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999\n3.2 A n w e n d u n g d e r P r ü f w e r t e\na) Die Prüfwerte gelten für den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Bodenzone (Ort der\nBeurteilung). Der Ort der Bodenprobennahme stimmt nicht notwendigerweise mit dem Ort der Beurteilung für das\nGrundwasser überein.\nb) Bei der Bewertung, ob es zu erwarten ist, daß die Prüfwerte für das Sickerwasser am Ort der Beurteilung überschrit-\nten werden, sind die Veränderungen der Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser beim Durchgang durch die\nungesättigte Bodenzone sowie die Grundwasserflurabstände und deren Schwankungen zu berücksichtigen.\nc) Bei Altablagerungen ist die Abschätzung der Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser durch Materialunter-\nsuchungen auf Grund von Inhomogenitäten der abgelagerten Abfälle in der Regel nicht zweckmäßig. Entsprechen-\ndes gilt für Altstandorte mit besonders ungleichmäßiger Schadstoffverteilung. In diesen Fällen kann durch Rück-\nschlüsse oder Rückrechnung aus Abstrommessungen im Grundwasser unter Berücksichtigung insbesondere auch\nder Stoffkonzentration im Anstrom eine Abschätzung der Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser erfolgen.\nd) Soweit die Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser direkt gemessen werden können, soll die Probennahme\nnach Möglichkeit am Ort der Beurteilung für das Grundwasser durchgeführt werden.\ne) Soweit schädliche Bodenveränderungen und Altlasten in der wassergesättigten Bodenzone liegen, werden sie hin-\nsichtlich einer Gefahr für das Grundwasser nach wasserrechtlichen Vorschriften bewertet.\nf) Die geogen bedingte Hintergrundsituation der jeweiligen Grundwasserregion ist bei der Anwendung der Prüfwerte zu\nberücksichtigen.\n4. Vorsorgewerte für Böden nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes\n(Analytik nach Anhang 1)\n4.1 V o r s o r g e w e r t e f ü r M e t a l l e\n(in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Königswasseraufschluß)\nBöden                              Cadmium            Blei        Chrom  Kupfer      Quecksilber     Nickel         Zink\nBodenart Ton                          1,5             100          100     60           1             70            200\nBodenart Lehm/Schluff                 1                70           60     40           0,5           50            150\nBodenart Sand                         0,4              40           30     20           0,1           15             60\nBöden mit naturbedingt            unbedenklich, soweit eine Freisetzung der Schadstoffe oder zusätzliche Einträge nach\nund großflächig sied-             § 9 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Boden-\nlungsbedingt erhöhten             funktionen erwarten lassen\nHintergrundgehalten\n4.2 V o r s o r g e w e r t e f ü r o r g a n i s c h e S t o f f e\n(in mg/kg Trockenmasse, Feinboden)\nBöden                                          Polychlorierte              Benzo                  Polycycl. Aromatische\nBiphenyle (PCB6)              (a)pyren              Kohlenwasserstoffe (PAK16)\nHumusgehalt > 8 %                                  0,1                       1                              10\nHumusgehalt ≤ 8 %                                  0,05                      0,3                             3\n4.3 A n w e n d u n g d e r V o r s o r g e w e r t e\na) Die Vorsorgewerte werden nach den Hauptbodenarten gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung, 4. Auflage, berich-\ntigter Nachdruck 1996, unterschieden; sie berücksichtigen den vorsorgenden Schutz der Bodenfunktionen bei emp-\nfindlichen Nutzungen. Für die landwirtschaftliche Bodennutzung gilt § 17 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.\nb) Stark schluffige Sande sind entsprechend der Bodenart Lehm/Schluff zu bewerten.\nc) Bei den Vorsorgewerten der Tabelle 4.1 ist der Säuregrad der Böden wie folgt zu berücksichtigen:\n– Bei Böden der Bodenart Ton mit einem pH-Wert von < 6,0 gelten für Cadmium, Nickel und Zink die Vorsorgewerte\nder Bodenart Lehm/Schluff.\n– Bei Böden der Bodenart Lehm/Schluff mit einem pH-Wert von <6,0 gelten für Cadmium, Nickel und Zink die Vor-\nsorgewerte der Bodenart Sand. § 4 Abs. 8 Satz 2 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912),\nzuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 446), bleibt unberührt.\n– Bei Böden mit einem pH-Wert von < 5,0 sind die Vorsorgewerte für Blei entsprechend den ersten beiden Anstri-\nchen herabzusetzen.\nd) Die Vorsorgewerte der Tabelle 4.1 finden für Böden und Bodenhorizonte mit einem Humusgehalt von mehr als 8 Pro-\nzent keine Anwendung. Für diese Böden können die zuständigen Behörden ggf. gebietsbezogene Festsetzungen\ntreffen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999 1579\n5. Zulässige zusätzliche jährliche Frachten an Schadstoffen über alle Wirkungspfade\nnach § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (in Gramm je Hektar)\nElement                                         Fracht [g/ha • a]\nBlei                                                   400\nCadmium                                                   6\nChrom                                                  300\nKupfer                                                 360\nNickel                                                 100\nQuecksilber                                               1,5\nZink                                                 1 200","1580             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999\nAnhang 3\nAnforderungen an Sanierungsuntersuchungen und den Sanierungsplan\n1. Sanierungsuntersuchungen\nMit Sanierungsuntersuchungen bei Altlasten sind die zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Abs. 3 des Bundes-Boden-\nschutzgesetzes geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ermitteln. Die hierfür in Betracht kom-\nmenden Maßnahmen sind unter Berücksichtigung von Maßnahmenkombinationen und von erforderlichen Begleitmaß-\nnahmen darzustellen.\nDie Prüfung muß insbesondere\n– die schadstoff-, boden-, material- und standortspezifische Eignung der Verfahren,\n– die technische Durchführbarkeit,\n– den erforderlichen Zeitaufwand,\n– die Wirksamkeit im Hinblick auf das Sanierungsziel,\n– eine Kostenschätzung sowie das Verhältnis von Kosten und Wirksamkeit,\n– die Auswirkungen auf die Betroffenen im Sinne von § 12 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und auf die\nUmwelt,\n– das Erfordernis von Zulassungen,\n– die Entstehung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen,\n– den Arbeitsschutz,\n– die Wirkungsdauer der Maßnahmen und deren Überwachungsmöglichkeiten,\n– die Erfordernisse der Nachsorge und\n– die Nachbesserungsmöglichkeiten\numfassen.\nDie Prüfung soll unter Verwendung vorhandener Daten, insbesondere aus Untersuchungen nach § 3 dieser Verordnung,\nsowie auf Grund sonstiger gesicherter Erkenntnisse durchgeführt werden. Soweit solche Informationen insbesondere\nzur gesicherten Abgrenzung belasteter Bereiche oder zur Beurteilung der Eignung von Sanierungsverfahren im Einzelfall\nnicht ausreichen, sind ergänzende Untersuchungen zur Prüfung der Eignung eines Verfahrens durchzuführen.\nDie Ergebnisse der Prüfung und das danach vorzugswürdige Maßnahmenkonzept sind darzustellen.\n2. Sanierungsplan\nEin Sanierungsplan soll die unter den Nummern 1 bis 5 genannten Angaben sowie die für eine Verbindlichkeitserklärung\nnach § 13 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten.\n1. Darstellung der Ausgangslage, insbesondere hinsichtlich\n– der Standortverhältnisse (u.a. geologische, hydrogeologische Situation; bestehende und planungsrechtlich zuläs-\nsige Nutzung),\n– der Gefahrenlage (Zusammenfassung der Untersuchungen nach § 3 dieser Verordnung im Hinblick auf Schad-\nstoffinventar nach Art, Menge und Verteilung, betroffene Wirkungspfade, Schutzgüter und -bedürfnisse),\n– der Sanierungsziele,\n– der getroffenen behördlichen Entscheidungen und der geschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträge, insbeson-\ndere auch hinsichtlich des Maßnahmenkonzeptes, die sich auf die Erfüllung der nach § 4 des Bundes-\nBodenschutzgesetzes zu erfüllenden Pflichten auswirken, und\n– der Ergebnisse der Sanierungsuntersuchungen.\n2. Textliche und zeichnerische Darstellung der durchzuführenden Maßnahmen und Nachweis ihrer Eignung, insbeson-\ndere hinsichtlich\n– des Einwirkungsbereichs der Altlast und der Flächen, die für die vorgesehenen Maßnahmen benötigt werden,\n– des Gebietes des Sanierungsplans,\n– der Elemente und des Ablaufs der Sanierung im Hinblick auf\n• den Bauablauf,\n• die Erdarbeiten (insbesondere Aushub, Separierung, Wiedereinbau, Umlagerungen im Bereich des Sanierungs-\nplans),\n• die Abbrucharbeiten,\n• die Zwischenlagerung von Bodenmaterial und sonstigen Materialien,\n• die Abfallentsorgung beim Betrieb von Anlagen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999             1581\n• die Verwendung von Böden und die Ablagerung von Abfällen auf Deponien und\n• die Arbeits- und Immissionsschutzmaßnahmen,\n– der fachspezifischen Berechnungen zu\n• on-site-Bodenbehandlungsanlagen,\n• in-situ-Maßnahmen,\n• Anlagen zur Fassung und Behandlung von Deponiegas oder Bodenluft,\n• Grundwasserbehandlungsanlagen,\n• Anlagen und Maßnahmen zur Fassung und Behandlung insbesondere von Sickerwasser,\n– der zu behandelnden Mengen und der Transportwege bei Bodenbehandlung in off-site-Anlagen,\n– der technischen Ausgestaltung von Sicherungsmaßnahmen und begleitenden Maßnahmen, insbesondere von\n• Oberflächen-, Vertikal- und Basisabdichtungen,\n• Oberflächenabdeckungen,\n• Zwischen- bzw. Bereitstellungslagern,\n• begleitenden passiven pneumatischen, hydraulischen oder sonstigen Maßnahmen (z.B. Baufeldentwässerung,\nEntwässerung des Aushubmaterials, Einhausung, Abluftfassung und -behandlung) und\n– der behördlichen Zulassungserfordernisse für die durchzuführenden Maßnahmen.\n3. Darstellung der Eigenkontrollmaßnahmen zur Überprüfung der sachgerechten Ausführung und Wirksamkeit der vor-\ngesehenen Maßnahmen, insbesondere\n– das Überwachungskonzept hinsichtlich\n• des Bodenmanagements bei Auskofferung, Separierung und Wiedereinbau,\n• der Boden- und Grundwasserbehandlung, der Entgasung oder der Bodenluftabsaugung,\n• des Arbeits- und Immissionsschutzes,\n• der begleitenden Probennahme und Analytik und\n– das Untersuchungskonzept für Materialien und Bauteile bei der Ausführung von Bauwerken.\n4. Darstellung der Eigenkontrollmaßnahmen im Rahmen der Nachsorge einschließlich der Überwachung, insbesondere\nhinsichtlich\n– des Erfordernisses und der Ausgestaltung von längerfristig zu betreibenden Anlagen oder Einrichtungen zur Fas-\nsung oder Behandlung von Grundwasser, Sickerwasser, Oberflächenwasser, Bodenluft oder Deponiegas sowie\nAnforderungen an deren Überwachung und Instandhaltung,\n– der Maßnahmen zur Überwachung (z.B. Meßstellen) und\n– der Funktionskontrolle im Hinblick auf die Einhaltung der Sanierungserfordernisse und Instandhaltung von Siche-\nrungsbauwerken oder -einrichtungen.\n5. Darstellung des Zeitplans und der Kosten.","1582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999\nAnhang 4\nAnforderungen an die Untersuchung und Bewertung\nvon Flächen, bei denen der Verdacht einer schädlichen Boden-\nveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser vorliegt\n1. Anwendung\nDieser Anhang findet gemäß § 8 Anwendung bei der Untersuchung von Flächen,\nbei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von\nBodenerosion durch Wasser besteht.\n2. Untersuchung und Bewertung\nBestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung\nauf Grund von Bodenerosion durch Wasser, so ist zunächst zu prüfen,\na) ob erhebliche Mengen Bodenmaterials aus der Erosionsfläche geschwemmt\nwurden und\nb) auf welche Erosionsflächen und auf welche Verursacher die Bodenab-\nschwemmung zurückzuführen ist.\nHinweise für eine Identifikation der Erosionsfläche ergeben sich vor allem durch\ndeutlich sichtbare Übertrittsstellen von Bodenmaterial von der Erosionsfläche zu\nden außerhalb der Erosionsfläche gelegenen und durch Bodenmaterial beein-\nträchtigten Bereichen. Weitere Hinweise ergeben sich aus dem Vorliegen deut-\nlich sichtbarer Erosionsformen auf der Erosionsfläche. Bei der Prüfung gemäß\nBuchstabe a kann es erforderlich sein, die bei einem Erosionsereignis oder in\nFolge von Erosionsereignissen, die im Abstand von maximal wenigen Wochen\nnacheinander aufgetreten sind, von einer Verdachtsfläche abgeschwemmte\nBodenmenge abzuschätzen. Dies kann mit Hilfe der „Kartieranleitung zur Erfas-\nsung aktueller Erosionsformen“ (DVWK 1996) erfolgen.\nFür die Abschätzung der Wiedereintrittswahrscheinlichkeit von Bodenabträgen\ngemäß § 8 Abs. 1 sind insbesondere gebietsspezifische statistische Auswertun-\ngen langjähriger Niederschlagsaufzeichnungen des Deutschen Wetterdienstes\nheranzuziehen. Hierzu können auch Erosionsprognosemodelle als Hilfsmittel\ngenutzt werden, soweit sie nachweislich geeignet sind, die aus den Erosions-\nflächen abgeschwemmten Bodenmengen bei konkret eingetretenen Erosions-\nereignissen mit hinreichender Genauigkeit abzuschätzen.\nDie Bedingungen für die Erwartung weiterer Bodenabträge gemäß § 8 Abs. 1\nNr. 2 sind in der Regel erfüllt, wenn innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens\nin einem weiteren Fall erhebliche Mengen Bodenmaterials aus derselben Ero-\nsionsfläche geschwemmt wurden."]}