{"id":"bgbl1-1999-36-4","kind":"bgbl1","year":1999,"number":36,"date":"1999-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/36#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_36.pdf#page=10","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker/zur Informationselektronikerin","law_date":"1999-07-12T00:00:00Z","page":1542,"pdf_page":10,"num_pages":12,"content":["1542                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Informationselektroniker/zur Informationselektronikerin*)\nVom 12. Juli 1999\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                   14. Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken,\nSatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Be-                      15. Installieren von Anwendungssoftware, Programmie-\nkanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074)                        ren und Testen,\nin Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsan-\npassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)                    16. Aufstellen von Geräten und Inbetriebnehmen von\nund dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I                     Systemen,\nS. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                 17. Durchführen von Serviceleistungen,\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nsterium für Bildung und Forschung:                                      18. Analysieren von Fehlern und Instandsetzen von Gerä-\nten und Systemen.\n§1\n§4\nAnwendungsbereich\nAusbildungsrahmenplan\nDer Ausbildungsberuf Informationselektroniker/Infor-\nmationselektronikerin wird für die Ausbildung für das Ge-                  (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter\nwerbe Nummer 22, Informationstechniker, der Anlage A                    Berücksichtigung der Schwerpunkte „Bürosystemtech-\nder Handwerksordnung staatlich anerkannt.                               nik“ sowie „Geräte- und Systemtechnik“ nach der in der\nAnlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-\n§2                                    lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-\nrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungs-\nAusbildungsdauer                                 rahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliede-\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                             rung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig,\nsoweit betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-\n§3                                    chung erfordern.\nAusbildungsberufsbild                                 (2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertig-\nkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                  Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                  lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                            dungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstän-\ndiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nDiese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                   und 8 nachzuweisen.\n4. Umweltschutz,\n§5\n5. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen,\nAusbildungsplan\n6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der\nArbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement,                              Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n7. Beraten und Betreuen von Kunden,                                   bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\nbildungsplan zu erstellen.\n8. Benutzerschulungen,\n9. Verkauf und Geschäftsprozeß,                                                                     §6\n10. Bedienen und Administrieren von Datenverarbei-                                               Berichtsheft\ntungsanlagen, Datenschutz,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n11. Konzipieren von Informations- und Kommunikations-                   Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nsystemen,                                                         geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n12. Montieren und Installieren von Infrastruktur,                       führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.\n13. Prüfen der Schutzmaßnahmen,\n§7\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25                       Zwischenprüfung\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder      (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nin der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für\ndie Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger     schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nveröffentlicht.                                                      zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999               1543\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      2. Feststellen, Eingrenzen, Beheben und Dokumentieren\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte           von Fehlern oder Störungen in einem System oder\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-          Gerät der Informations- und Kommunikationstechnik.\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-             Durch die Ausführung der Aufgabe und deren Doku-\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,              mentation soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                Fehlerbeschreibungen analysieren, technische Unter-\n(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine         lagen auswerten, funktionelle Zusammenhänge des\nAufgabe bearbeiten sowie in höchstens 15 Minuten hier-            Gerätes oder Systems beurteilen, Bedienungs- und\nüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbeson-             Systemfehler unterscheiden, Untersuchungs- und\ndere in Betracht: Anfertigen und Prüfen einer funktions-          Prüfabläufe planen, Signale und Protokolle an Schnitt-\nfähigen Komponente nach Unterlagen, einschließlich Be-            stellen interpretieren, Prüfverfahren und Diagnose-\narbeiten, Zusammenbauen und Verdrahten, sowie Anferti-            systeme auswählen und einsetzen sowie eine syste-\ngen einer Dokumentation einschließlich Arbeitsplan und            matische Fehlersuche durchführen kann.\nPrüf- und Meßprotokoll. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß   Die Arbeitsaufgabe 1, die Arbeitsaufgabe 2 sowie das\ner die Funktion, die elektrischen Schutzmaßnahmen und         Fachgespräch sollen jeweils gleich gewichtet werden.\ndie Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen prüfen,\nBetriebswerte einstellen und messen, dazugehörige Soft-          (3) Der Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prü-\nware nutzen sowie Arbeitsabläufe, insbesondere den Zu-        fungsbereichen Systemkonzeption, Kundenberatung und\nsammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeits-         Geschäftsprozeß sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In\nsicherheit und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.       den Prüfungsbereichen Systemkonzeption sowie Kun-\nDurch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, daß er       denberatung und Geschäftsprozeß sind schriftlich ins-\nfachbezogene Probleme und deren Lösungen kunden-              besondere durch Verknüpfung informationstechnischer,\nbezogen darstellen, die für den Auftrag relevanten fach-      technologischer und mathematischer Sachverhalte fach-\nlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweisen       liche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete\nbei der Ausführung des Auftrages begründen kann.              Lösungswege darzustellen.\n(4) Die Anforderungen im Prüfungsbereich Systemkon-\n§8                              zeption sind: In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling\nnach vorgegebenen Kundenanforderungen ein informa-\nGesellenprüfung                         tions- und kommunikationstechnisches System oder Netz\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der      planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Kundenpro-\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie         bleme und Kundenanforderungen analysieren, Lösungs-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,      konzepte für neue Systeme oder Systemveränderungen\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            entwickeln, System- und Programmspezifikationen an-\n(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt   wendungsgerecht festlegen, Hard- und Softwarekompo-\nhöchstens 14 Stunden zwei Arbeitsaufgaben durchführen         nenten auswählen, Bedienoberflächen funktionsgerecht\nund dokumentieren, sowie in höchstens 30 Minuten ein          und ergonomisch konzipieren, Planungsunterlagen erstel-\nFachgespräch führen. In dem Fachgespräch soll der Prüf-       len, Einsatz von Personal und Sachmittel unter Beachtung\nling insbesondere zeigen, daß er Kundenaufträge anneh-        der Wirtschaftlichkeit und der Betriebsabläufe des Kun-\nmen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen,           den planen, Kosten ermitteln sowie Standardsoftware zur\nfachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbe-            Planung einsetzen kann.\nzogen darstellen, seine Vorgehensweise begründen sowie           (5) Die Anforderungen im Prüfungsbereich Kundenbera-\nden Kunden Geräte oder Systeme übergeben und in die           tung und Geschäftsprozeß sind: In höchstens 120 Minu-\nBedienung einführen kann. Bei der Aufgabenstellung ist        ten soll der Prüfling nach vorgegebenen Kundenanforde-\nder Ausbildungsschwerpunkt nach § 4 Abs. 1 zu berück-         rungen die Lösung einer Fachaufgabe planen, einschließ-\nsichtigen. Außerdem soll der Tätigkeitsschwerpunkt des        lich Einkaufen, Anbieten und Verkaufen von Produkten\nAusbildungsbetriebes berücksichtigt werden. Dem Prüf-         und Dienstleistungen, sowie Zahlungsvorgänge abwickeln\nling ist Gelegenheit zu geben, die Werkzeuge, Prüf- und       und Reklamationen bearbeiten. Der Prüfling soll dabei\nDiagnosemittel, Software und technischen Einrichtungen        zeigen, daß er unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-\nvor der Prüfung kennenzulernen.                               gaben und Interessen Kunden informieren und beraten,\nFür die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:      Produkte einschließlich Software auswählen, Schriftver-\nkehr adressatengerecht führen und Standardsoftware zur\n1. Erstellen, Ändern oder Erweitern eines Systems der         Lösung der Aufgaben einsetzen kann.\nInformations- und Kommunikationstechnik, einer Tele-\nkommunikationseinrichtung, eines Netzes oder eines           (6) Die Anforderungen im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nSoftwareproduktes.                                        und Sozialkunde sind: In höchstens 60 Minuten soll der\nPrüfling zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche und\nDie Aufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen           gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und\ndokumentiert. Durch die Ausführung der Aufgabe und        Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.\nderen Dokumentation soll der Prüfling insbesondere\nzeigen, daß er eine Arbeitsplanung durchführen, Mate-        (7) Innerhalb des Prüfungsteiles B haben die Prüfungs-\nrial disponieren, Leitungen und Komponenten montie-       bereiche Systemkonzeption sowie Kundenberatung und\nren, Softwarekomponenten in das Gesamtsystem              Geschäftsprozeß gegenüber dem Prüfungsbereich Wirt-\ninstallieren und einbinden sowie Funktion, Schutzmaß-     schafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.\nnahmen, Sicherheits- und Schutzeinrichtungen prüfen,         (8) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder\nSysteme konfigurieren, Bedienoberflächen einrichten       nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen\nsowie ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen         Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nkann.                                                     ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den","1544             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-      dieser Verordnung. Für Berufsausbildungsverhältnisse\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das    die bis zum 31. Dezember 1999 beginnen, können die Ver-\nbisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen          tragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.          vereinbaren.\n(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü-                               § 10\nfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen\nerbracht sind.                                                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.\n§9                              Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\ndung zum Büroinformationselektroniker/zur Büroinfor-\nÜbergangsregelung\nmationselektronikerin vom 28. Dezember 1987 (BGBl. I\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten  S. 2820) sowie die Verordnung über die Berufsausbildung\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-        zum Radio- und Fernsehtechniker/zur Radio- und Fern-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-     sehtechnikerin vom 15. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2696)\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften         außer Kraft.\nBonn, den 12. Juli 1999\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999             1545\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Informationselektroniker/zur Informationselektronikerin\nAbschnitt I: Gemeinsame Ausbildungsinhalte\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\n1    Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-\nden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3    Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am          gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer      Ausbildung\n(§ 3 Nr. 3)                      Vermeidung ergreifen                                 zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 3 Nr. 4)                   im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","1546            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\n5    Lesen und Anwenden            a) Handbücher, Fachzeitschriften und Firmenunterlagen,\ntechnischer Unterlagen           Betriebs- und Gebrauchsanleitungen in deutscher\n(§ 3 Nr. 5)                      und englischer Sprache lesen und auswerten\nb) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Grundrisse\nvon Gebäuden und Räumen, Verdrahtungs- und An-\nschlußpläne lesen und anwenden                         4\nc) Anordnungs- und Installationspläne lesen und an-\nwenden sowie skizzieren und anfertigen\nd) berufsbezogene nationale und europäische Vor-\nschriften sowie technische Regelwerke lesen, aus-\nwerten und anwenden\n6    Planen und Organisieren       a) Werkzeuge, Geräte und technische Einrichtungen be-\nder Arbeit, Bewerten             triebsbereit machen, warten und überprüfen, bei Stö-\nder Arbeitsergebnisse,           rungen Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten\nQualitätsmanagement           b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebs-\n(§ 3 Nr. 6)                      mittel auswählen, lagern, disponieren und bereitstel-\nlen                                                    3\nc) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick-\nlungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf-\ngaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminli-\ncher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der\nPlanung Prioritäten setzen\nd) Gespräche situationsgerecht führen und Sachver-\nhalte präsentieren, Informationen aufgabengerecht\nbewerten, auswählen und wiedergeben, deutsche\nund englische Fachbegriffe anwenden\ne) Schriftverkehr und Berechnungen durchführen, Pro-\ntokolle anfertigen, Daten und Sachverhalte visuali-\nsieren, Grafiken erstellen\nf) Aufgaben im Team planen, entsprechend den indivi-                  5\nduellen Fähigkeiten verteilen, Planung mit Kunden\nund anderen Gewerken abstimmen\ng) Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren\nund bewerten, Kosten und Erträge von erbrachten\nLeistungen errechnen und bewerten\nh) Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen\nmachen\ni) an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für\nTeilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelpla-\nnung, Terminplanung und Kostenplanung durch-\nführen\nk) bei Leistungsstörungen Kunden informieren und\nAlternativen aufzeigen\nl) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen\nm) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Qua-                           7\nlitätskontrollen und technische Prüfungen dokumen-\ntieren\nn) verbrauchtes Material, Ersatzteile und Arbeitszeit so-\nwie Projektablauf dokumentieren, Nachkalkulationen\ndurchführen\no) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitun-\ngen zusammenstellen und modifizieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999             1547\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2     3/4\n1                  2                                             3                                     4\n7    Beraten und Betreuen          a) Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie\nvon Kunden                       auf die Vorteile von Instandhaltungsvereinbarungen\n(§ 3 Nr. 7)                      hinweisen                                               4\nb) Kunden hinsichtlich des Zubehörs und der Zusatz-\neinrichtungen informieren\nc) Kunden hinsichtlich des Verbrauchsmaterials und\ndessen Betriebssicherheit, insbesondere hinsichtlich\nder zu verwendenden Papierarten, Papierformate\nund -gewichte sowie der elektronischen Datenträ-\nger, beraten                                                    4\nd) Kunden auf Gefahren durch Stromversorgung hin-\nweisen sowie hinsichtlich Änderungen beraten\ne) Kunden hinsichtlich der ergonomischen Gestaltung\nvon Geräten, Arbeitstischen und Stühlen beraten\nf) Kunden hinsichtlich Arbeitsumgebung, Akustik, Kli-\nmatisierung, der Vermeidung elektrostatischer Aufla-\ndung sowie der Lichtverhältnisse und Beleuchtung\nberaten                                                             2\ng) Kunden auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hin-\nweisen\nh) Kunden über Verbesserungsmöglichkeiten von Be-\ntriebsabläufen beraten\ni) Kunden hinsichtlich des Wandels in der Systemtech-\nnik beraten\nk) den Kunden hinsichtlich organisatorischer Maßnah-                        4\nmen zum Datenschutz und zur Datensicherung bera-\nten\nl) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher\nDurchführbarkeit von Instandsetzungen beraten\n8    Benutzerschulungen            a) Schulungsziele und -methoden planen\n(§ 3 Nr. 8)                   b) Schulungsmaßnahmen mit dem Kunden abstimmen\nund organisatorisch vorbereiten                                          4\nc) bei der Durchführung von Schulungen einschließlich\nderen Erfolgskontrolle mitwirken\n9    Verkauf und Geschäfts-        a) Vorstellungen und Bedarf des Kunden ermitteln\nprozeß                        b) Kunden die Produkte und Dienstleistungen des Be-\n(§ 3 Nr. 9)                      triebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie\nKunden bei der Produktauswahl beraten                   4\nc) Produkte und Dienstleistungen verkaufen\nd) Warenbestände überprüfen, Bestellvorgänge durch-\nführen, Waren überprüfen und auszeichnen\ne) das Erscheinungsbild des Betriebes einschätzen,\nSortiment mitgestalten, Warenpräsentation und\naußenwirksame Werbemaßnahmen vornehmen, an\nMarketingmaßnahmen und Werbeaktionen und\nderen Erfolgskontrolle mitwirken\nf) Anfragen erstellen, Angebote auswerten sowie Män-\ngel von Waren beurteilen, dokumentieren und rekla-                  4\nmieren","1548            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\ng) an der Vorbereitung und Durchführung von Vertrags-\nverhandlungen mitwirken, Verträge vorbereiten\nh) Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftli-\nchen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen, Auf-\nträge annehmen\ni) Trends bei der technischen und wirtschaftlichen Ent-\nwicklung von Multimedia-, Informations- und Kom-\nmunikationssystemen sowie von Möbeln und Leuch-\nten beurteilen\nk) Kosten für Leistungen, einschließlich Leistungen\nDritter, ermitteln sowie Angebote und Kostenvoran-\nschläge erstellen                                                        6\nl) unterschiedliche Zahlungs- und Finanzierungsmög-\nlichkeiten anbieten\nm) Zahlungsvorgänge abwickeln, Mahnverfahren vorbe-\nreiten und nach Absprache einleiten\nn) Reklamationen prüfen und bearbeiten\n10    Bedienen und Admini-          a) Betriebssystemsteuersprachen benutzen und grafi-\nstrieren von Datenverar-         sche Benutzeroberflächen einrichten\nbeitungsanlagen, Daten-       b) Standardsoftware, insbesondere Textverarbeitungs-,\nschutz                           Tabellenkalkulations-, Grafik- und Planungssoftware,\n(§ 3 Nr. 10)                     anwenden\n6\nc) Daten sichern und archivieren\nd) Datenbestände löschen, Datenträger entsorgen\ne) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheber-\nrechtes anwenden\nf) Daten konvertieren\ng) Datenbanken einrichten und verwalten, Daten pfle-\ngen sowie Datenbankabfragen durchführen\nh) Benutzer- und Ressourcenverwaltung durchführen\n5\ni) Zugriffsschutzmethoden hard- und softwaremäßig\nrealisieren sowie Zugangsberechtigungen festlegen\nk) Angebote von Informationsdiensten vergleichen und\nnutzen\n11    Montieren und Installieren    a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge-\nvon Infrastruktur                gebenheiten vergleichen, bauseitige Leistungen fest-\n(§ 3 Nr. 12)                     legen\nb) Leitungswege und Gerätestandorte unter Beachtung\nder elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen\nc) Verteilungseinrichtungen, Schalter, Steckverbindun-\n9\ngen und Leitungsführungssysteme auswählen und\nmontieren\nd) Starkstrom-, Fernmelde- und Breitbandkommunika-\ntionsleitungen auswählen und verlegen\ne) Leitungen zurichten und mit unterschiedlichen Ver-\nbindungstechniken anschließen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999             1549\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2     3/4\n1                  2                                            3                                      4\nf) vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderun-\ngen planen\ng) Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen\nh) Stromkreise installieren, Potentialausgleich durch-             6\nführen\ni) Schleifenwiderstände und Isolationswiderstände\nmessen und beurteilen, Prüfungen dokumentieren\n12    Prüfen der Schutzmaß-         a) wesentliche Bestimmungen und Sicherheitsregeln\nnahmen                           beim Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln und\n(§ 3 Nr. 13)                     aus den Unfallverhütungsvorschriften und den VDE-\nBestimmungen beachten\nb) Einhaltung der Bestimmungen zum Brandschutz und\nzu Näherungen zwischen Leitungsnetzen verschie-\ndener Spannungspegel prüfen\nc) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen\nund der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer\nArt beurteilen                                          6\nd) Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle\nbeurteilen\ne) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem\nBerühren, insbesondere durch Abschaltung mit\nÜberstromschutzorganen und Fehlerstromschutzein-\nrichtungen, prüfen\nf) Funktion mechanischer Schutzeinrichtungen von be-\nweglichen Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und er-\nproben\n13    Installieren von System-      a) Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peri-\nkomponenten und Netz-            pheriegeräten beurteilen\nwerken                                                                                           3\nb) Hardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifi-\n(§ 3 Nr. 14)                     zieren\nc) Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, an-\npassen und inbetriebnehmen\nd) Betriebssysteme und ihre Komponenten auswählen,                     3\nHardwarevoraussetzungen beurteilen, Betriebssy-\nsteme installieren und konfigurieren\ne) Komponenten für Informations- und Kommunika-\ntionssysteme auswählen und zu Geräten zusam-\nmenbauen                                                                 3\nf) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten ver-\nbinden\n14    Installieren von Anwen-       a) Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen unter-\ndungssoftware, Program-          scheiden sowie Hardware- und Systemvorausset-           2\nmieren und Testen                zungen beurteilen\n(§ 3 Nr. 15)                  b) Anwendungssoftware installieren\nc) Anwendungssoftware bedarfsorientiert konfigurieren\nd) Standardsoftware kundenspezifisch anpassen, ins-\nbesondere Makros erstellen und Bedienoberflächen                3\neinrichten\ne) Speichermedien und Programme zur Datensiche-\nrung installieren","1550            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2     3/4\n1                  2                                            3                                      4\nf) Datenmodelle und Strukturen aus fachlichen Anfor-\nderungen ableiten, Programmspezifikationen und\nSchnittstellen festlegen                                            3\ng) Methoden zur Strukturierung von Daten und Pro-\ngrammen anwenden\n15    Aufstellen von Geräten        a) Informations- und Kommunikationsgeräte aufstellen,\nund Inbetriebnehmen              miteinander verbinden und anschließen\nvon Systemen                                                                            2\nb) Informations- und Kommunikationsgeräte konfigurie-\n(§ 3 Nr. 16)                     ren und einrichten\nc) Endgeräte prüfen, kundengerecht einrichten und in\n2\nBetrieb nehmen\n16    Durchführen von               a) Wartungsmaßnahmen planen und durchführen\nServiceleistungen             b) Ge- und Verbrauchsmaterialien umweltschonend\n(§ 3 Nr. 17)                     lagern und entsorgen\n4\nc) Versionswechsel von Software unter Berücksichti-\ngung der betrieblichen Abläufe des Kunden planen\nund durchführen\nd) Daten von defekten Geräten retten und bereitstellen\ne) Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Stö-                       4\nrungen befragen, Lösungsvorschläge unterbreiten\nf) technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen\ngeben\n5\ng) Ferndiagnose und -wartung durchführen\nh) Serviceleistungen dokumentieren und abrechnen\n17    Analysieren von Fehlern       a) Funktion von Baugruppen mit beweglichen Teilen,\nund Instandsetzen von            insbesondere Lagern, Wellen, Antrieben, Kupplun-\nGeräten und Systemen             gen und Drucksystemen, prüfen, Baugruppen zerle-\n(§ 3 Nr. 18)                     gen und montieren, defekte Teile austauschen\nb) Geräte insbesondere mittels Bohren, Senken, Ge-\nwindeschneiden, Kleben und Schrauben modifizie-\nren und montieren\nc) Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel umweltge-      8\nrecht lagern, verwenden und entsorgen\nd) Meßverfahren und Meßgeräte auswählen, Span-\nnung, Strom und Widerstand messen, Signale an\nSchnittstellen prüfen, Meßergebnisse bewerten\ne) Kenndaten von Bauteilen und Baugruppen prüfen\nf) Sensoren, insbesondere für Temperatur, Licht und\nBewegungsabläufen, prüfen und einstellen\ng) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten\nprüfen, Protokolle interpretieren\nh) Funktion von optischen Einrichtungen, insbesondere\nReflektion und Brechung von Lichtstrahlen, Belich-\ntungszeit und optischem Weg, prüfen und einstellen              8\ni) Systematik der Fehlersuche anwenden\nk) Geräte unter Beachtung der Vorschriften zur elektro-\nmagnetischen Verträglichkeit instandsetzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999             1551\nAbschnitt II: Schwerpunkt Bürosystemtechnik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\n18    Konzipieren von               a) Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation des Kunden\nInformations- und                sowie die damit verbundenen Datenflüsse und\nKommunikationssystemen           Schnittstellen analysieren\n(§ 3 Nr. 11)                  b) Hard- und Software-Ausstattung des Kunden ermit-\nteln und beurteilen, technische Schnittstellen und\nStandards ermitteln\nc) Anforderungen an das Informations- und Kommuni-\nkationssystem feststellen, Erweiterungen vorhande-\nner Kundensysteme planen, Lösungsvarianten ent-                         10\nwickeln und beurteilen\nd) Hard- und Softwarekomponenten auswählen, Be-\ndienoberflächen und anwenderspezifische Soft-\nwarelösungen konzipieren, Kommunikationssysteme\nplanen\ne) Datenmodelle und -strukturen von Datenbanken pla-\nnen\nf) die zu erbringende Leistung dokumentieren\n19    Installieren von System-      a) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Netz-\nkomponenten und Netz-            werken sowie Netzwerkbetriebssysteme beurteilen\nwerken                        b) drahtgebundene und drahtlose Übertragungssy-\n(§ 3 Nr. 14)                     steme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen,\ninsbesondere Netzwerkkomponenten aufstellen und\nprogrammieren                                                           13\nc) Netzwerkbetriebssysteme und Treibersoftware für\nHardwarekomponenten installieren, in bestehende\nSysteme einpassen und in Betrieb nehmen\nd) technische Voraussetzungen für die Nutzung von\nWeit-Verkehrsnetzen schaffen\n20    Installieren von Anwen-       a) Anwendungen in einer Makro- und einer Program-\ndungssoftware, Program-          miersprache erstellen, Programmbibliotheken ver-\nmieren und Testen                wenden\n(§ 3 Nr. 15)                  b) Schnittstellen aus Programmen ansprechen, insbe-\nsondere zum Betriebssystem, zu graphischen Ober-\nflächen und zu Datenbanken\nc) Softwarekomponenten in Systeme integrieren, Daten-                        9\nfelder inhaltlich und strukturell abgleichen\nd) Testkonzept und Testplan erstellen, Testdaten aus-\nwählen\ne) informations- und kommunikationstechnische Sy-\nsteme testen, Testergebnisse dokumentieren und\nbeurteilen\n21    Aufstellen von Geräten        a) Telekommunikationsendgeräte und Telekommunika-\nund Inbetriebnehmen              tionsanlagen an Fernmeldenetze anschließen, Funk-\nvon Systemen                     tions- und Leistungsmerkmale einstellen und doku-\n(§ 3 Nr. 16)                     mentieren\nb) Arbeitsumgebung und Arbeitsplatz hinsichtlich der\nErgonomie und Lichtverhältnisse beurteilen","1552            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\nc) Lampen und Leuchten auswählen und installieren                     5\nsowie Geräte, Büromöbel und Zusatzgeräte entspre-\nchend den Umwelteinflüssen, ergonomischen Anfor-\nderungen sowie den Arbeitsabläufen und den Anfor-\nderungen der Kunden auf- und einstellen\nd) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen\nprüfen und dokumentieren\ne) multifunktionale Informations- und Kommunikations-\nsysteme inbetriebnehmen sowie entsprechend den\nKundenwünschen einrichten\n4\nf) Gesamtsystem dem Kunden übergeben, Abnahme-\nprotokoll erstellen sowie Kunden in die Nutzung der\nGeräte und Systeme und deren Software einweisen\n22    Analysieren von Fehlern       a) Leistungsfähigkeit von Systemen messen und beur-\nund Instandsetzen von            teilen\nGeräten und Systemen          b) Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen\n(§ 3 Nr. 18)\nc) Experten- und Diagnosesysteme auswählen und an-\nwenden                                                                   8\nd) Netze prüfen, netzwerkspezifische Messungen durch-\nführen\ne) Monitore und Präsentationsgeräte prüfen und in-\nstandsetzen\nAbschnitt III: Schwerpunkt Geräte- und Systemtechnik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2      3/4\n1                  2                                             3                                    4\n18    Konzipieren von               a) Aufgaben des Informations- und Kommunikations-\nInformations- und                systems sowie die damit verbundenen Bildinforma-\nKommunikationssystemen           tions-, Toninformations- und Datenflüsse sowie\n(§ 3 Nr. 11)                     Schnittstellen analysieren\nb) Systemausstattung des Kunden ermitteln und beur-\nteilen, technische Schnittstellen und Standards er-\nmitteln\nc) Anforderungen an das Informations- und Kommuni-\nkationssystem feststellen, Erweiterungen vorhande-                       7\nner Kundensysteme planen, Lösungsvarianten ent-\nwickeln und beurteilen\nd) Baugruppen, Geräte, Leitungen und Software aus-\nwählen, Kommunikationssysteme zum Aufnehmen,\nEmpfangen, Übertragen, Verteilen, Speichern, Ver-\narbeiten und Wiedergeben von Bild, Ton und Daten\nplanen\ne) die zu erbringende Leistung dokumentieren\n19    Installieren von System-      a) Installationsbussysteme installieren sowie Kompo-\nkomponenten und Netz-            nenten programmieren\nwerken                        b) Kommunikationsnetze installieren, in Betrieb neh-\n(§ 3 Nr. 14)                     men und prüfen, Abnahmeprotokolle erstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999                1553\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                 in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3/4\n1                  2                                             3                                       4\nc) Antennen und drahtlose Übertragungssysteme in-                             11\nstallieren, in Betrieb nehmen und prüfen\nd) Netzwerkbetriebssysteme installieren\ne) technische Voraussetzungen für die Nutzung von\nWeit-Verkehrsnetzen schaffen\n20    Installieren von              a) Anwendungen in einer Makro- oder einer Program-\nAnwendungssoftware,              miersprache erstellen, Programmbibliotheken ver-\nProgrammieren und                wenden\nTesten                        b) Hard- und Softwareschnittstellen aus Programmen\n(§ 3 Nr. 15)                     ansprechen\nc) Softwarekomponenten in Systeme integrieren, Daten-\n6\nfelder inhaltlich und strukturell abgleichen\nd) Testkonzept und Testplan erstellen, Testdaten aus-\nwählen\ne) informations- und kommunikationstechnische Sy-\nsteme testen, Testergebnisse dokumentieren und\nbeurteilen\n21    Aufstellen von Geräten        a) Telekommunikationsendgeräte und Telekommunika-\nund Inbetriebnehmen              tionsanlagen an drahtgebundene und drahtlose Fern-\nvon Systemen                     meldenetze anschließen, Funktions- und Leistungs-\n(§ 3 Nr. 16)                     merkmale einstellen und dokumentieren\nb) Beschallungsanlagen, Anzeige- und Projektions-\ngeräte sowie multimediale Informations- und Kom-\nmunikationssysteme installieren und inbetriebneh-\nmen\nc) Arbeitsumgebung und Arbeitsplatz hinsichtlich der\nErgonomie und Lichtverhältnisse beurteilen\n5\nd) Lampen und Leuchten auswählen und installieren\nsowie Geräte, Möbel und Zusatzgeräte entspre-\nchend den Umwelteinflüssen, ergonomischen Anfor-\nderungen sowie den Nutzungsbedingungen und den\nAnforderungen der Kunden auf- und einstellen\ne) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen\nprüfen und dokumentieren\nf) Gesamtsystem dem Kunden übergeben, Abnahme-\nprotokoll erstellen sowie Kunden in die Nutzung der\nGeräte und Software einweisen\n22    Analysieren von Fehlern       a) Leistungsfähigkeit von Systemen messen und beur-\nund Instandsetzen von            teilen\nGeräten und Systemen          b) elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und\n(§ 3 Nr. 18)                     herstellen\nc) Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen\nd) Experten- und Diagnosesysteme auswählen und an-\nwenden\ne) Hochfrequenzsignale und -kennwerte messen und                              20\nprüfen\nf) Netze prüfen,        netzwerkspezifische        Messungen\ndurchführen\ng) Baugruppen und Geräte der Informations- und Kom-\nmunikationstechnik zum Aufnehmen, Übertragen,\nVerteilen, Speichern, Verarbeiten und Wiedergeben\nvon Bild, Ton und Daten prüfen und instandsetzen"]}