{"id":"bgbl1-1999-36-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":36,"date":"1999-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/36#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_36.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH","law_date":"1999-07-10T00:00:00Z","page":1540,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1540               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999\nVerordnung\nüber die Beiträge zur\nEntschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH\nVom 10. Juli 1999\nAuf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Einlagensi-      Macht ein Institut von der Möglichkeit nach Satz 2\ncherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom               Gebrauch, hat es einen von einem Wirtschaftsprüfer oder\n16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) verordnet das Bundesmini-     einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nach-\nsterium der Finanzen nach Anhörung der Entschädi-             weis über die Höhe der Abzugspositionen zu erbringen,\ngungseinrichtung deutscher Banken GmbH:                       soweit diese nicht aus der Bilanz des Instituts ersichtlich\nsind.\n§1                                  (2) Anstelle des Jahresbeitrags nach Absatz 1 können\nJahresbeitrag                         Institute einen Jahresbeitrag in Höhe von 1 Prozent des\npotentiellen Umfangs der Entschädigungsansprüche\n(1) Institute, die der Entschädigungseinrichtung deut-     nach § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-\nscher Banken GmbH zugeordnet sind, haben an die Ent-          gungsgesetzes zum Zeitpunkt des letzten vor dem 1. Juli\nschädigungseinrichtung spätestens jeweils am 30. Sep-         aufgestellten Jahresabschlusses leisten, sofern sie den\ntember einen Jahresbeitrag in Höhe von 0,008 Prozent der      von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprü-\nBilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ des       fungsgesellschaft bestätigten Nachweis über diesen\nletzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses zu    potentiellen Umfang gegenüber der Entschädigungsein-\nleisten. Bei der Bemessung des Beitrags können folgen-        richtung jährlich bis zum 30. Juni erbringen. Im Jahr 1999\nde, in der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber        kann dieser Nachweis bis zum 31. Juli erbracht werden.\nKunden“ enthaltene Posten unberücksichtigt bleiben:\n(3) Beitragspflichtig sind Institute, die der Entschädi-\n1. Hypotheken-Namenspfandbriefe,\ngungseinrichtung am 30. Juni des jeweiligen Beitragsjah-\n2. öffentliche Namenspfandbriefe,                           res zugeordnet sind.\n3. andere Namensschuldverschreibungen, welche die\nVoraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2                                    §2\nder Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985                                 Mindestvolumen\nzur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-\nDas Mindestvolumen der Mittel der Entschädigungsein-\nschriften betreffend bestimmte Organismen für\nrichtung beträgt\ngemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr.\nL 375 S. 3) erfüllen,                                    1. bis zum 31. Dezember 1999 das 0,75fache der nach\n§ 19 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerent-\n4. Verbindlichkeiten gegenüber Sondervermögen, die\nschädigungsgesetzes geleisteten Beiträge,\nvon Kapitalanlagegesellschaften verwaltet werden,\nInvestmentaktiengesellschaften und Organismen für        2. in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember\ngemeinsame Anlagen mit Sitz im Ausland,                       2000 das 1,5fache der Summe der zuletzt geleisteten\nJahresbeiträge und\n5. Verbindlichkeiten gegenüber privaten und öffentlich-\nrechtlichen Versicherungsunternehmen,                    3. ab 1. Januar 2001 das Doppelte der Summe der jeweils\n6. Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund, einem Land,             zuletzt geleisteten Jahresbeiträge.\neinem rechtlich unselbständigen Sondervermögen\ndes Bundes oder eines Landes, einer kommunalen                                         §3\nGebietskörperschaft, einem anderen Staat oder einer                  Sonderbeitrag und Kreditaufnahme\nRegionalregierung oder örtlichen Gebietskörper-\nschaft eines anderen Staates,                               (1) Unterschreiten die Mittel der Entschädigungseinrich-\ntung das nach § 2 vorgeschriebene Mindestvolumen oder\n7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die mit         sind Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung fäl-\ndem Institut einen Konzern im Sinne des § 18 des         lig, deren Erfüllung innerhalb von zwei Monaten zu dieser\nAktiengesetzes, ohne daß es auf die Rechtsform           Unterschreitung führen würde, hat die Entschädigungs-\nankommt, bilden,                                         einrichtung innerhalb von zwei Monaten von den Instituten\n8. Verbindlichkeiten aus Wertpapierpensionsgeschäf-         Sonderbeiträge zu erheben oder Kredite aufzunehmen.\nten,                                                     Die Summe der Sonderbeiträge und Kredite muß unter\nBerücksichtigung der demnächst erwarteten Mittelrück-\n9. Rücklieferungsverpflichtungen aus Wertpapierleihge-      flüsse und nach Abzug der gegen die Entschädigungsein-\nschäften,                                                richtung bestehenden Ansprüche sowie der demnächst\n10. Verbindlichkeiten, die nicht auf die Währung eines        fälligen Verwaltungskosten und sonstigen Kosten insge-\nStaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder           samt gewährleisten, daß die Entschädigungseinrichtung\nEuro lauten, und                                         mindestens über Mittel in Höhe des nach § 2 vorgeschrie-\n11. bei Bausparkassen betragsmäßig das Zehnfache der          benen Mindestvolumens verfügt.\nMittel, die dem Sonderposten „Fonds zur bauspar-            (2) Die Höhe des Sonderbeitrags der einzelnen Institute\ntechnischen Absicherung“ nach § 6 Abs. 1 des Geset-      bemißt sich nach dem Verhältnis des jeweils zuletzt zu\nzes über Bausparkassen zugeführt sind.                   zahlenden Jahresbeitrags zur Summe der zuletzt von allen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999            1541\naktuell zahlungspflichtigen Instituten zu zahlenden Jah-     würde. Die Sonderbeiträge der anderen Institute erhöhen\nresbeiträge. Für Institute, die noch keinen Jahresbeitrag    sich entsprechend der Regelung in Absatz 2 um den nicht\nnach § 1 zu leisten hatten, ist für die Berechnung des Son-  erhobenen Beitrag dieses Instituts.\nderbeitrags die einmalige Zahlung nach § 8 Abs. 2 des\n(5) Hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit\nEinlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset-\naufgenommen, kann sie für die Zinszahlungen und die\nzes maßgeblich. Der Ausweis des Sonderbeitrags erfolgt\nTilgung des Kredits mit Zustimmung des Bundesauf-\nals Prozentsatz des zuletzt zu zahlenden Jahresbeitrags;\nsichtsamtes für das Kreditwesen angemessene Son-\nRundungen auf volle Prozentsätze sind zulässig.\nderzahlungen von den Instituten, die zum Zeitpunkt der\n(3) Zur Zahlung von Sonderbeiträgen sind Institute ver-   Zinszahlungen und Tilgung des Kredits der Entschädi-\npflichtet, die der Entschädigungseinrichtung zum Zeit-       gungseinrichtung zugeordnet sind, verlangen; die Ab-\npunkt der Erhebung des Sonderbeitrags zugeordnet sind.       sätze 2 und 4 gelten entsprechend.\n(4) Die Entschädigungseinrichtung kann ein Institut mit\nZustimmung des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-                                     §4\nwesen von der Verpflichtung zur Leistung des Sonderbei-\nInkrafttreten\ntrags ganz oder teilweise ausnehmen, wenn zu befürchten\nist, daß durch die Zahlung des Sonderbeitrags in voller         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nHöhe bei diesem Institut der Entschädigungsfall eintreten    in Kraft.\nBonn, den 10. Juli 1999\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}