{"id":"bgbl1-1999-36-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":36,"date":"1999-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/36#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_36.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH","law_date":"1999-07-10T00:00:00Z","page":1538,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1538              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999\nVerordnung\nüber die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung\ndes Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH\nVom 10. Juli 1999\nAuf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Einlagen-       einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nach-\nsicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom            weis über die Höhe der Abzugspositionen zu erbringen,\n16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) verordnet das Bundesmini-    soweit diese nicht aus der Bilanz des Instituts ersichtlich\nsterium der Finanzen nach Anhörung der Entschädi-            sind.\ngungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher               (2) Anstelle des Jahresbeitrags nach Absatz 1 können\nBanken Deutschlands GmbH:                                    Institute einen Jahresbeitrag in Höhe von 1 Prozent des\npotentiellen Umfangs der Entschädigungsansprüche\n§1                              nach § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-\nJahresbeitrag                        gungsgesetzes zum Zeitpunkt des letzten vor dem 1. Juli\naufgestellten Jahresabschlusses leisten, sofern sie den\n(1) Institute, die der Entschädigungseinrichtung des      von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprü-\nBundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands             fungsgesellschaft bestätigten Nachweis über diesen\nGmbH zugeordnet sind, haben an die Entschädigungsein-        potentiellen Umfang gegenüber der Entschädigungs-\nrichtung spätestens jeweils am 30. September einen Jah-      einrichtung jährlich bis zum 30. Juni erbringen. Im Jahr\nresbeitrag in Höhe von 0,008 Prozent der Bilanzposition      1999 kann dieser Nachweis bis zum 31. Juli erbracht\n„Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ des letzten vor         werden.\ndem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses zu leisten.\nBei der Bemessung des Beitrags können folgende, in              (3) Beitragspflichtig sind Institute, die der Entschädi-\nder Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“      gungseinrichtung am 30. Juni des jeweiligen Beitragsjah-\nenthaltene Posten unberücksichtigt bleiben:                  res zugeordnet sind.\n1. Hypotheken-Namenspfandbriefe,\n§2\n2. öffentliche Namenspfandbriefe,\nMindestvolumen\n3. andere Namensschuldverschreibungen, welche die\nVoraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2        Das Mindestvolumen der Mittel der Entschädigungsein-\nder Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985         richtung beträgt\nzur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-          1. bis zum 31. Dezember 1999 das 0,75fache der nach\nvorschriften betreffend bestimmte Organismen für             § 19 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerent-\ngemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr.              schädigungsgesetzes geleisteten Beiträge,\nL 375 S. 3) erfüllen,                                   2. in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember\n4. Verbindlichkeiten gegenüber Sondervermögen, die              2000 das 1,5fache der Summe der zuletzt geleisteten\nvon Kapitalanlagegesellschaften verwaltet werden,            Jahresbeiträge und\nInvestmentaktiengesellschaften und Organismen für       3. ab 1. Januar 2001 das Doppelte der Summe der jeweils\ngemeinsame Anlagen mit Sitz im Ausland,                      zuletzt geleisteten Jahresbeiträge.\n5. Verbindlichkeiten gegenüber privaten und öffentlich-\nrechtlichen Versicherungsunternehmen,                                                 §3\n6. Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund, einem Land,                    Sonderbeitrag und Kreditaufnahme\neinem rechtlich unselbständigen Sondervermögen\ndes Bundes oder eines Landes, einer kommunalen             (1) Unterschreiten die Mittel der Entschädigungseinrich-\nGebietskörperschaft, einem anderen Staat oder einer     tung das nach § 2 vorgeschriebene Mindestvolumen oder\nRegionalregierung oder örtlichen Gebietskörper-         sind Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung fäl-\nschaft eines anderen Staates,                           lig, deren Erfüllung innerhalb von zwei Monaten zu dieser\nUnterschreitung führen würde, hat die Entschädigungs-\n7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die mit        einrichtung innerhalb von zwei Monaten von den Instituten\ndem Institut einen Konzern im Sinne des § 18 des        Sonderbeiträge zu erheben oder Kredite aufzunehmen.\nAktiengesetzes, ohne daß es auf die Rechtsform          Die Summe der Sonderbeiträge und Kredite muß unter\nankommt, bilden,                                        Berücksichtigung der demnächst erwarteten Mittelrück-\n8. Verbindlichkeiten aus Wertpapierpensionsgeschäf-        flüsse und nach Abzug der gegen die Entschädigungsein-\nten,                                                    richtung bestehenden Ansprüche sowie der demnächst\nfälligen Verwaltungskosten und sonstigen Kosten insge-\n9. Rücklieferungsverpflichtungen aus Wertpapierleihge-     samt gewährleisten, daß die Entschädigungseinrichtung\nschäften und                                            mindestens über Mittel in Höhe des nach § 2 vorgeschrie-\n10. Verbindlichkeiten, die nicht auf die Währung eines       benen Mindestvolumens verfügt.\nStaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder             (2) Die Höhe des Sonderbeitrags der einzelnen Institute\nEuro lauten.                                            bemißt sich nach dem Verhältnis des jeweils zuletzt zu\nMacht ein Institut von der Möglichkeit nach Satz 2           zahlenden Jahresbeitrags zur Summe der zuletzt von allen\nGebrauch, hat es einen von einem Wirtschaftsprüfer oder      aktuell zahlungspflichtigen Instituten zu zahlenden Jah-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999            1539\nresbeiträge. Für Institute, die noch keinen Jahresbeitrag    würde. Die Sonderbeiträge der anderen Institute erhöhen\nnach § 1 zu leisten hatten, ist für die Berechnung des Son-  sich entsprechend der Regelung in Absatz 2 um den nicht\nderbeitrags die einmalige Zahlung nach § 8 Abs. 2 des        erhobenen Beitrag dieses Instituts.\nEinlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset-             (5) Hat die Entschädigungseinrichtung Kredit aufge-\nzes maßgeblich. Der Ausweis des Sonderbeitrags erfolgt       nommen, kann sie für die Zinszahlungen und die Tilgung\nals Prozentsatz des zuletzt zu zahlenden Jahresbeitrags;     des Kredits mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes\nRundungen auf volle Prozentsätze sind zulässig.              für das Kreditwesen angemessene Sonderzahlungen von\n(3) Zur Zahlung von Sonderbeiträgen sind Institute ver-   den Instituten, die zum Zeitpunkt der Zinszahlungen und\npflichtet, die der Entschädigungseinrichtung zum Zeit-       Tilgung des Kredits der Entschädigungseinrichtung zuge-\npunkt der Erhebung des Sonderbeitrags zugeordnet sind.       ordnet sind, verlangen; die Absätze 2 und 4 gelten ent-\n(4) Die Entschädigungseinrichtung kann ein Institut mit   sprechend.\nZustimmung des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-                                     §4\nwesen von der Verpflichtung zur Leistung des Sonderbei-\ntrags ganz oder teilweise ausnehmen, wenn zu befürchten                            Inkrafttreten\nist, daß durch die Zahlung des Sonderbeitrags in voller         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nHöhe bei diesem Institut der Entschädigungsfall eintreten    in Kraft.\nBonn, den 10. Juli 1999\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}