{"id":"bgbl1-1999-36-1","kind":"bgbl1","year":1999,"number":36,"date":"1999-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_36.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Trennungsgeldverordnung","law_date":"1999-06-29T00:00:00Z","page":1533,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt\n1533\nTeil I                                                                                              G 5702\n1999                           Ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999                                                                                                 Nr. 36\nTag                                                           Inhalt                                                                                             Seite\n29. 6. 99 Neufassung der Trennungsgeldverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1533\nFNA: 2032-3-10\n10. 7. 99 Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher\nBanken Deutschlands GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1538\nFNA: neu: 7610-13-3\n10. 7. 99 Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH . . . . . . . . . . . .                                                 1540\nFNA: neu: 7610-13-4\n12. 7. 99 Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker/zur Informationselektronikerin . .                                                     1542\nFNA: neu: 7110-6-77; 7110-6-36, 7110-6-34\n12. 7. 99 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1554\nFNA: neu: 2129-32-1\n24. 6. 99 Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG                                                        1583\nFNA: neu: 900-10-4-16; 900-10-4-9\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1584\nDieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts Teil I ist für Abonnenten\ndie Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1999 beigelegt.\nBekanntmachung\nder Neufassung der Trennungsgeldverordnung\nVom 29. Juni 1999\nAuf Grund des Artikels 2 der Siebenten Verordnung zur Änderung der Tren-\nnungsgeldverordnung vom 26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1075) wird nachstehend der\nWortlaut der Trennungsgeldverordnung in der seit 1. Juni 1999 geltenden Fas-\nsung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 28. Dezember 1994\n(BGBl. 1995 I S. 2),\n2. die nach ihrem Artikel 2 teils am 20. Dezember 1995, teils am 1. Januar 1996 in\nKraft getretene Verordnung vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1670),\n3. die nach ihrem Artikel 2 teils am 24. Dezember 1996, teils am 1. Januar 1997 in\nKraft getretene Verordnung vom 15. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1970),\n4. den am 1. Juni 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Ver-\nordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2.       des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes vom 11. Dezember\n1990 (BGBl. I S. 2682) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Bundesreise-\nkostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Novem-\nber 1973 (BGBl. I S. 1621), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom\n11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) neu gefaßt worden ist,\nzu 3.       des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung des\nund 4. Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) und\ndes § 22 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), der durch\nArtikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682)\nneu gefaßt worden ist.\nBonn, den 29. Juni 1999\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","1534             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999\nVerordnung\nüber das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland\n(Trennungsgeldverordnung – TGV)\n§1                                (3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn\nAnwendungsbereich                         1. bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue\n(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind                   Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und\ndie Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1\n1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete             Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,\nBeamte,\n2. bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berech-\n2. Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst ab-          tigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugs-\ngeordnete Richter und                                        kostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe\n3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.                        den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-\nbe d des Bundesumzugskostengesetzes).\n(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr\n1. Versetzung aus dienstlichen Gründen,                    tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehör-\n2. Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit         den, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen\nZusage der Umzugskostenvergütung,                       und dem Inland.\n3. Verlegung der Beschäftigungsbehörde,\n§2\n4. nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen\nGründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungs-                           Trennungsgeld nach\nbehörde,                                                            Zusage der Umzugskostenvergütung\n5. Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32           (1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Tren-\nAbs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines         nungsgeld zu,\nweiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorge-       1. wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksam-\nnannten Gesetzes,                                           werdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der\n6. Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen                Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugs-\nder Aus- und Fortbildung,                                   willig ist und\n7. Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmen-          2. solange er wegen Wohnungsmangels im Einzugsge-\ngesetzes,                                                   biet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugs-\nkostengesetzes) nicht umziehen kann.\n8. vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen\nzu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,        Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Aus-\nschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fort-\n9. vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer an-    während um eine angemessene Wohnung bemüht. Ange-\nderen Stelle als einer Dienststelle,                    messen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnis-\n10. Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach           sen des Berechtigten entspricht. Dabei ist von der bis-\nden Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage         herigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, daß sie\nder Umzugskostenvergütung,                              in einem erheblichen Mißverhältnis zur Zahl der zum Haus-\nhalt gehörenden Personen steht. Die Lage des Woh-\n11. Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung\nnungsmarktes im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nnach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskosten-\nstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) ist zu be-\ngesetzes,\nrücksichtigen. Bei unverheirateten Berechtigten ohne\n12. Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,       Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugs-\n13. Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung       kostengesetzes gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zim-\nbei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses,      mer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.\nder vorübergehenden Verwendung am Einstellungs-            (2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Tren-\nort oder während der Probezeit; die Gewährung von       nungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange\nTrennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustim-       dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten im Zeit-\nmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr        punkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der fol-\nermächtigten nachgeordneten Behörde,                    genden Hinderungsgründe entgegensteht:\n14. Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Wei-        1. vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtig-\nsung, solange der zur Führung eines Haushalts not-          ten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3\nwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt          Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) bis\nwerden muß.                                                 zur Dauer von einem Jahr;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999                1535\n2. Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine       mehr als drei Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend\nFamilienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bun-     der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach\ndesumzugskostengesetzes) nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1     § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit\ndes Mutterschutzgesetzes, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 der     wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird\nMutterschutzverordnung oder entsprechendem Lan-          bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder\ndesrecht;                                                Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der An-\n3. Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3     spruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft\nSatz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) bis         war.\nzum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befin-          (2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach\ndet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, Beendigung des Umzuges an wird unter der Vorausset-\nso verlängert sich die Gewährung des Trennungsgel-       zung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen\ndes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet     Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungs-\nsich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines        tagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maß-\nBerufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die   gabe der Absätze 3 und 4 gewährt.\nGewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des              (3) Als Trennungstagegeld wird ein Betrag in Höhe der\nfolgenden Ausbildungsjahres;                             Summe der nach der Sachbezugsverordnung maßge-\n4. Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinder-        benden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und\nten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesum-        Abendessen gewährt. Der Berechtigte, der\nzugskostengesetzes). Trennungsgeld wird bis zur Be-\na) mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft lebt\nendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am\noder\nneuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Ent-\nfernung davon wegen der Behinderung nicht fortge-        b) mit einem Verwandten bis zum vierten Grad, einem\nsetzt werden kann;                                           Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflege-\nkind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt\n5. akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteiles\nund ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung\ndes Berechtigten oder seines Ehegatten, wenn dieser\nnicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt\nin hohem Maße Hilfe des Ehegatten oder Familien-\nganz oder überwiegend gewährt oder\nangehörigen des Berechtigten erhält;\nc) mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt,\n6. Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten in\nderen Hilfe er aus beruflichen oder nach ärztlichem, im\nentsprechender Anwendung der Nummer 3.\nZweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheit-\nTrennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum                 lichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf,\nZeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maß-\nund einen getrennten Haushalt führt, erhält als Trennungs-\nnahme kein Wohnungsmangel, aber einer oder mehrere\ntagegeld 150 Prozent dieses Betrages. Erhält der Berech-\ndieser Hinderungsgründe vorliegen. Liegt bei Wegfall des\ntigte seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist\nHinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann\ndas Trennungstagegeld für jede bereitgestellte Mahlzeit\nmit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungs-\num den maßgebenden Sachbezugswert nach der Sach-\ngeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden.\nbezugsverordnung zu kürzen; bei Berechtigten nach Satz 2\nNach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld\nerhöht sich der Kürzungsbetrag um 50 Prozent des maß-\nauch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt wer-\ngebenden Sachbezugswertes nach der Sachbezugsver-\nden.\nordnung für die jeweilige Mahlzeit. Das gleiche gilt, wenn\n(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zu-      Verpflegung von dritter Seite bereitgestellt wird und das\ngesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 vor     Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- und Nebenkosten\nderen Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld         enthalten ist oder wenn der Berechtigte seines Amtes\nin sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum           wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne trif-\nTag vor der Dienstantrittsreise, längstens für drei Monate   tigen Grund nicht in Anspruch nimmt.\ngewährt werden.\n(4) Als Trennungsübernachtungsgeld werden die nach-\n(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außer-      gewiesenen notwendigen Kosten für eine auf Grund einer\nhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird da-      Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen angemessenen\ndurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein         Unterkunft erstattet. Zu den Unterkunftskosten gehören\nerloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder          auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft\nauf.                                                         zusammenhängenden Nebenkosten. Erhält der Berech-\n§3                             tigte seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft, wird\nein Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt; im übri-\nTrennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben\ngen gilt § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Bundesreise-\n(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort       kostengesetzes entsprechend. Notwendige Fahrkosten\nzurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzu-        zwischen dieser außerhalb des Dienstortes bereitgestell-\nmuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist,     ten Unterkunft und der Dienststätte werden in entspre-\nerhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienst-         chender Anwendung des § 5 Abs. 4 erstattet.\nantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie\nbei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rück-                                  §4\nkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn\nbeim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungs-                             Sonderbestimmungen\nmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf                       beim auswärtigen Verbleiben\nStunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der         (1) Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das\nStrecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück         Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage","1536               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999\n1. der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort             den Berechtigten günstiger ist. Der Anspruchszeitraum\nder auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1         wird aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2\nAbs. 2 bezogenen Unterkunft,                               durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werk-\n2. des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer Sanato-        tage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen.\nriumsbehandlung oder einer Heilkur,                        Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im\nmaßgebenden Anspruchszeitraum beginnt.\n3. der Beschäftigungsverbote nach den mutterschutz-\nrechtlichen Bestimmungen                                      (2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1\nAbs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Um-\nnicht gewährt.                                                 zugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Gründen\n(2) Auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes ist die       ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d\nfür eine Dienstreise oder einen Dienstgang von weniger als     des Bundesumzugskostengesetzes), gilt Absatz 1 mit der\n24 Stunden Dauer zustehende Reisekostenvergütung für           Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr ge-\nVerpflegungsmehraufwand anzurechnen.                           währt wird.\n(3) Das Übernachtungsgeld des Trennungsreisegeldes             (3) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann auch eine\nund das Trennungsübernachtungsgeld werden bei einer            Reise des Ehegatten, eines Kindes oder einer Person nach\nÄnderung des Dienstortes auf Grund einer Maßnahme              § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b berücksichtigt werden.\nnach § 1 Abs. 2 und in den Fällen des Absatzes 1 weiter-          (4) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwen-\ngewährt, solange die Aufgabe einer entgeltlichen Unter-        digen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den\nkunft nicht zumutbar oder wegen der mietvertraglichen          Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrig-\nBindung nicht möglich ist.                                     sten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehren-\n(4) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3   den Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen\noder auf Grund einer Erkrankung verlassen, werden die          Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum\nFahrauslagen bis zur Höhe der Kosten für die Fahrt zum         inländischen Grenzort und zurück erstattet, bei Mitnahme\nWohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet.        in einem Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach § 6\nNach Rückkehr steht dem Berechtigten kein Trennungs-           Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Benutzung\nreisegeld zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch           zuschlagpflichtiger Züge werden auch die notwendigen\ngenommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach           Zuschläge wie bei Dienstreisen erstattet. Nach näherer\nAbsatz 3 bis zur Rückkehr gewährt wird.                        Bestimmung des Bundesministeriums des Innern können\nin besonderen Fällen Flugkosten erstattet werden.\n(5) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Auf-\nwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen,\nerhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienst-                                        § 5a\nbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten                                    (weggefallen)\nBehörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen\nein ermäßigtes Trennungsgeld.\n§ 5b\n(6) Ändert sich der neue Dienstort auf Grund einer Maß-\n(weggefallen)\nnahme nach § 1 Abs. 2 für längstens drei Monate, werden\nnachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten\nder Unterkunft erstattet. Bei tatsächlicher oder zumut-                                       §6\nbarer täglicher Rückkehr wird neben dem Trennungsgeld                                Trennungsgeld bei\nnach § 3 eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1, 3 und 4                        täglicher Rückkehr zum Wohnort\ngewährt.\n(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurück-\n(7) Erhält der Ehegatte des Berechtigten Trennungsgeld      kehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3\nnach § 3 oder eine entsprechende Entschädigung nach            Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrkostenerstat-\nden Vorschriften eines anderen Dienstherrn, erhält der         tung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei\nBerechtigte anstelle des Trennungstagegeldes nach § 3          Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen,\nAbs. 3 Satz 2 Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 3 Satz 1,        die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung\nwenn er am Dienstort des Ehegatten wohnt oder der Ehe-         und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach\ngatte an seinem Dienstort beschäftigt ist.                     § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden\n(8) Wird nach einem Umzug mit Zusage der Umzugs-            wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer\nkostenvergütung kein Trennungsgeld für die bisherige           beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,15 DM je\nUnterkunft mehr gewährt, werden die notwendigen Aus-           Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen.\nlagen für diese Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt      Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen,\nerstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst         wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwi-\nwerden kann.                                                   schen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise\nkeinen entsprechenden Aufwand hätte.\n§5                                  (2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von\nReisebeihilfe für Heimfahrten                   4,00 DM je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige\n(1) Ein Berechtigter nach § 3 erhält eine Reisebeihilfe für Abwesenheit von der Wohnung mehr als elf Stunden\njeden halben Monat, wenn er die Voraussetzungen des § 3        beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenver-\nAbs. 3 Satz 2 erfüllt oder das 18. Lebensjahr noch nicht       gütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.\nvollendet hat, im übrigen für jeden Monat. Ändern sich            (3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort über-\ndiese Voraussetzungen, so beginnt der neue Anspruchs-          nachtet werden, werden die dadurch entstandenen not-\nzeitraum erst nach Ablauf des bisherigen, sofern dies für      wendigen Mehraufwendungen erstattet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1999              1537\n(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf         (3) Bei einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 1\ndas in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld          Abs. 2 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an\nnach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernach-            dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von\ntungsgeld für die Hin- und Rückreise (§ 16 Abs. 1 des        Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum voraus-\nBundesreisekostengesetzes) nicht übersteigen. Als Über-      gehenden Tag.\nnachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der\nBetrag nach § 10 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes                                       §9\nund ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld ein\nVerfahrensvorschriften\nDrittel dieses Betrages berücksichtigt.\n(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist\n§7                               von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1\nAbs. 2 schriftlich zu beantragen. Trennungsgeld wird\nSonderfälle                           monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnach-\n(1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn       weisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Aus-\nsich aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 der      schlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen\nneue Dienstort nicht ändert.                                 Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend\nfür Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgeben-\n(2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenver-\nden Anspruchszeitraums.\ngütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld\nnicht höher sein als das bisherige.                             (2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraus-\nsetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen,\n(3) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt\ninsbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine\nwerden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten\nWohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.\nist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder\neiner gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der          (3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde,\nDienst nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn      die das Trennungsgeld gewährt.\nder Berechtigte auf Grund einer dienstlichen Weisung am\nDienstort bleibt.                                                                          § 10\n(4) Trennungsgeld steht nur zu, solange Anspruch auf                          Übergangsvorschrift\nBesoldung besteht.                                              Ist der Anspruch auf Trennungsgeld nach dem bis zum\nZeitpunkt der Verkündung dieser Verordnung geltenden\n§8                               Recht entstanden, gilt dieses Recht weiter, es sei denn,\nEnde des Trennungsgeldanspruchs                   der Berechtigte beantragt, die Bewilligung nach bishe-\nrigem Recht aufzuheben. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt bei der\n(1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tag des Wegfalls       Umstellung auf das neue Recht entsprechend.\nder maßgebenden Voraussetzungen gewährt.\n(2) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskosten-                                    §§ 11 bis 14\nvergütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis vor\n(Änderung anderer Vorschriften)\ndem Tag, für den der Berechtigte für seine Person Reise-\nkostenerstattung nach § 7 Abs. 1 des Bundesumzugs-\nkostengesetzes erhält, im übrigen bis zum Tag des Aus-                                     § 15\nladens des Umzugsgutes.                                                     (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}