{"id":"bgbl1-1999-35-4","kind":"bgbl1","year":1999,"number":35,"date":"1999-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/35#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_35.pdf#page=33","order":4,"title":"Verordnung für die Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz gegen Entwendung oder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung - AtZüV)","law_date":"1999-07-01T00:00:00Z","page":1525,"pdf_page":33,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999               1525\nVerordnung\nfür die Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz gegen Entwendung\noder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz\n(Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung – AtZüV)\nVom 1. Juli 1999\nAuf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 11 und des     Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu\n§ 12b Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1, jeweils in Verbin-    überwachen sowie durch organisatorische, personelle,\ndung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Atom-      bauliche und andere technische Maßnahmen zu schützen\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli      sind.\n1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10\n(4) Äußerer Sicherungsbereich im Sinne dieser Verord-\ndurch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989\nnung ist die der Umschließung des inneren Sicherungs-\n(BGBl. I S. 1830) neugefaßt und durch Artikel 1 Nr. 11 des\nbereiches vorgelagerte freie und überwachte Zone, die\nGesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) geändert,\nnach außen durch Zugangshindernisse und technische\n§ 12b Abs. 2 durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom\nDetektionseinrichtungen begrenzt wird.\n9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) eingefügt und § 54\nAbs. 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes\nvom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) geändert worden ist,                                  §2\nverordnet die Bundesregierung:                                      Kategorien der Zuverlässigkeitsüberprüfung\nDem Umfang der Zugangsberechtigung oder der Ver-\n§1                               antwortung entsprechend wird nach Maßgabe des § 5\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\n1. eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kate-\n(1) 1Die Überprüfung der Zuverlässigkeit                       gorie 1),\n1. von Antragstellern oder Genehmigungsinhabern und          2. eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung (Katego-\nsonstigen als Verantwortliche benannten Personen in          rie 2) oder\nGenehmigungs- und Planfeststellungsverfahren nach\ndem Atomgesetz oder nach einer auf Grund des Atom-       3. eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung (Katego-\ngesetzes erlassenen Rechtsverordnung sowie                   rie 3)\n2. von in kerntechnischen Anlagen oder beim Umgang           durchgeführt.\nmit oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen\ntätigen Personen                                                                     §3\ngemäß § 12b Abs. 1 des Atomgesetzes ist nach dieser Ver-                   Zuverlässigkeitsüberprüfungen\nordnung durchzuführen. 2Der Genehmigungsinhaber darf            (1) 1Eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung ist\ndem Betroffenen die Aufnahme einer vorgesehenen Tätig-       bei folgenden Personen durchzuführen:\nkeit oder den Zutritt zu Sicherungsbereichen erst auf\nGrund einer Mitteilung nach § 7 Abs. 4 gewähren; § 9 bleibt  1. Antragsteller oder Genehmigungsinhaber in einem\nunberührt. 3Diese Verordnung gilt auch für Sachverstän-          Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren,\ndige, die nach § 20 des Atomgesetzes von den Geneh-              deren gesetzliche Vertreter, bei juristischen Personen\nmigungs- oder Aufsichtsbehörden zugezogen werden.                oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die\nnach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Überprüfung von\nVertretung oder Geschäftsführung Berechtigten,\nBediensteten der atomrechtlichen Genehmigungs-, Plan-\nfeststellungs- und Aufsichtsbehörden sowie anderen           2. Verantwortliche für die Errichtung, Leitung oder Beauf-\nBehördenvertretern mit gesetzlichem Zutrittsrecht zu             sichtigung des Betriebs oder dessen Stillegung auf\nkerntechnischen Anlagen oder Einrichtungen.                      Grund ihrer Funktion oder Tätigkeit und deren Vertre-\nter,\n(3) Innerer Sicherungsbereich im Sinne dieser Verord-\nnung ist der Bereich mit sicherheitstechnisch bedeut-        3. nach oder zur Erfüllung von Vorschriften des Atom-\nsamen Systemen oder Komponenten oder erheblichen                 gesetzes oder einer auf Grund des Atomgesetzes\nMengen radioaktiver Stoffe, die aus Gründen der kern-            erlassenen Rechtsverordnung Beauftragte und deren\ntechnischen Sicherheit und des Strahlenschutzes gegen            Vertreter,","1526               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999\n4. Angehörige des Objektsicherungsdienstes und                    und bei den Landeskriminalämtern, in deren Zustän-\n5. Einsatzpersonal, das während des Leistungsbetriebs             digkeitsbereich der Betroffene während dieses Zeit-\nim inneren Sicherungsbereich unbeaufsichtigt Arbeiten        raums seinen Hauptwohnsitz, hilfsweise seinen ge-\nwöhnlichen Aufenthaltsort hatte,\nan zu schützenden Anlagenteilen oder an Sicherungs-\nsystemen ausführt.                                       3. Anfragen zur Auskunft aus der Personenfahndungs-\ndatei im polizeilichen Informationssystem auf Bundes-\n2\nIst der Antragsteller oder Genehmigungsinhaber im Falle\nebene und aus den polizeilichen Staatsschutzdateien\ndes Satzes 1 Nr. 1 eine Kapitalgesellschaft, deren ver-\nbei den zuständigen Polizeibehörden des Bundes und\ntretungsberechtigtes Organ aus mehreren Mitgliedern\nder Länder,\nbesteht, oder eine Personengesellschaft, bei der mehrere\nvertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden sind,         4. Anfrage zur Auskunft aus dem nachrichtendienstlichen\nkann die zuständige Behörde die Verpflichtung zur Über-           Informationssystem bei der zuständigen Verfassungs-\nprüfung der Zuverlässigkeit auf den Strahlenschutzverant-         schutzbehörde; zuständige Verfassungsschutzbehör-\nwortlichen und andere für die Anlage oder Einrichtung             de ist die Landesbehörde für Verfassungsschutz, in\nzuständige Personen beschränken.                                  deren Zuständigkeitsbereich die für die Zuverlässig-\nkeitsüberprüfung zuständige Behörde ihren Sitz hat,\n(2) Eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei\nPersonen durchzuführen, die zum inneren und äußeren           5. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem\nSicherungsbereich zutrittsberechtigt sein sollen und die          Bundeszentralregister und\nnicht zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis ge-          6. Anfrage bei dem Bundesbeauftragten für die Unter-\nhören.                                                            lagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen\n(3) Eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei         Deutschen Demokratischen Republik zur Feststellung\nPersonen durchzuführen, die ausschließlich zum äußeren            einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit des\nSicherungsbereich zutrittsberechtigt sein sollen und die          Betroffenen für den Staatssicherheitsdienst der ehe-\nnicht zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis ge-              maligen Deutschen Demokratischen Republik, wenn\nhören.                                                            der Betroffene vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde\nund Anhaltspunkte, insbesondere auf Grund der nach\n(4) 1Bei Personen, bei denen eine eindeutige Zuordnung        Nr. 1 bis 5 gewonnenen Erkenntnisse, für eine solche\nzu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personengrup-            Tätigkeit vorliegen.\npen nicht möglich ist, ist über die Zuordnung unter\nBerücksichtigung der Einwirkungsmöglichkeiten im Sinne           (2) Bei der erweiterten Überprüfung nach § 3 Abs. 2 trifft\ndes § 12b Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes, der Verant-         die zuständige Behörde folgende Maßnahmen:\nwortlichkeit des Betroffenen, der Zugangsberechtigung zu      1. Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalaktennachwei-\nSicherungsbereichen, der Art der kerntechnischen Ein-             sen der letzten fünf Jahre beim Bundeskriminalamt und\nrichtung, insbesondere von Art und Menge der radioakti-           bei den Landeskriminalämtern, in deren Zuständig-\nven Stoffe sowie bei der Beförderung radioaktiver Stoffe          keitsbereich der Betroffene während dieses Zeitraums\nzusätzlich unter Berücksichtigung von Verpackung und              seinen Hauptwohnsitz, hilfsweise seinen gewöhnlichen\nTransportmittel zu entscheiden. 2Satz 1 gilt auch für Sach-       Aufenthaltsort hatte, und\nverständige nach § 1 Abs. 1 Satz 3.                           2. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 5.\n(3) Bei der einfachen Überprüfung nach § 3 Abs. 3 trifft\n§4\ndie zuständige Behörde folgende Maßnahmen:\nVerpflichtung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung\n1. Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalaktennachwei-\n(1) Die Zuverlässigkeit von Betroffenen ist in Genehmi-       sen der letzten fünf Jahre beim Bundeskriminalamt und\ngungs-, Planfeststellungs- und Aufsichtsverfahren, die            bei den Landeskriminalämtern, in deren Zuständig-\nsich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 4, 6, 7, 9          keitsbereich der Betroffene während dieses Zeitraums\noder 9b des Atomgesetzes oder nach den §§ 3, 8 oder 16            seinen Hauptwohnsitz, hilfsweise seinen gewöhnlichen\nder Strahlenschutzverordnung beziehen, zu überprüfen.             Aufenthaltsort hatte, und\n(2) 1In Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren, die sich    2. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4.\nauf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 3, 8 oder 16 der        (4) 1Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird zur\nStrahlenschutzverordnung beziehen, bedarf es einer            Überprüfung der Zuverlässigkeit in Genehmigungs- und\nÜberprüfung der Zuverlässigkeit von Betroffenen nur,          Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätigkeiten\nwenn sie von der zuständigen Behörde verlangt wird, weil      nach den §§ 3, 8 oder 16 der Strahlenschutzverordnung\nder Zweck des § 12b Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes            beziehen, nur ein Führungszeugnis für Behörden beim\ndies erfordert. 2Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von    Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5 des Bundeszen-\nGroßquellen im Sinne von § 23 Abs. 2 des Atomgesetzes         tralregistergesetzes eingeholt. 2Satz 1 gilt nicht für die\noder den Umgang mit Großquellen im nichtmedizinischen         Beförderung von Großquellen im Sinne des § 23 Abs. 2\nBereich.                                                      des Atomgesetzes.\n§5                                 (5) Bei Anhaltspunkten für Zweifel an der Zuverlässigkeit\ndes Betroffenen auf Grund der gewonnenen Erkenntnisse\nMaßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten\nkann die zuständige Behörde eine oder mehrere Anfragen\n(1) Bei der umfassenden Überprüfung nach § 3 Abs. 1       der nächsthöheren Überprüfungskategorie durchführen\ntrifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen:             sowie zusätzlich\n1. Prüfung der Identität des Betroffenen,                     1. bei den Strafverfolgungsbehörden anfragen,\n2. Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalaktennachwei-        2. staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- oder Strafakten\nsen der letzten zehn Jahre beim Bundeskriminalamt            beiziehen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999                1527\n3. bei der Überprüfung im Rahmen von Genehmigungen            für die Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit oder für die\nzur Beförderung radioaktiver Stoffe Auszüge aus dem       Gestattung des Zutritts zur jeweiligen kerntechnischen\nVerkehrszentralregister einholen.                         Anlage oder Einrichtung schriftlich zu belehren. 2Der\nBetroffene hat seine Kenntnisnahme von der schriftlichen\n§6                               Belehrung auf dem Erklärungsbogen durch Unterschrift zu\nbestätigen.\nVerfahren\n(5) Die zuständige Behörde gibt für die Belehrung des\n(1) 1Die Zuverlässigkeit des Betroffenen ist vor der Auf-  Betroffenen, insbesondere über Anfragen nach dem Bun-\nnahme der vorgesehenen Tätigkeit oder des Zutritts zu         deszentralregistergesetz, sowie für den Erklärungsbogen\nSicherungsbereichen auf Antrag durch die zuständige           ein amtliches Formular bekannt.\nBehörde zu überprüfen. 2Antragsberechtigt sind Antrag-\nsteller in Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren\n§7\noder Genehmigungsinhaber in Aufsichtsverfahren, die\nsich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 4, 6, 7, 9              Abschluß der Zuverlässigkeitsüberprüfung\noder 9b des Atomgesetzes oder nach den §§ 3, 8 oder 16           (1) 1Die zuständige Behörde bewertet die übermittelten\nder Strahlenschutzverordnung beziehen. 3Für Sachver-          Erkenntnisse auf Grund einer am Zweck des § 12b Abs. 1\nständige nach § 1 Abs. 1 Satz 3 wird die Überprüfung der      Satz 1 des Atomgesetzes orientierten Gesamtwürdigung\nZuverlässigkeit des Betroffenen durch die zuziehende          des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorge-\nBehörde veranlaßt.                                            sehene Tätigkeit. 2Für die Bewertung bei einer Überprü-\n(2) 1Der Antragsberechtigte hat der zuständigen Behör-     fung nach § 3 Abs. 1 werden die Erkenntnisse der letzten\nde einen vom Betroffenen ausgefüllten Erklärungsbogen         zehn Jahre, bei einer Überprüfung nach § 3 Abs. 2 oder 3\nzuzuleiten, auf Wunsch des Betroffenen in einem ver-          die Erkenntnisse der letzten fünf Jahre herangezogen.\nschlossenen Umschlag, den der Betroffene dem Antrags-         3Frühere Erkenntnisse sind bei Überprüfungen nach § 3\nberechtigten übergeben hat. 2Der Antragsberechtigte hat       Abs. 2 oder 3 nur zu berücksichtigen, wenn sie wegen\nvor der Aushändigung des Erklärungsbogens an den              ihrer Besonderheit und ihres Umfanges geeignet sind,\nBetroffenen darauf die betriebliche Stellung oder die vor-    Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen erheblich\ngesehene Verwendung des Betroffenen sowie die vorge-          zu verstärken.\nsehene Überprüfungskategorie anzugeben.                          (2) 1Zweifel an der Zuverlässigkeit können sich insbe-\n(3) 1Die Überprüfung der Zuverlässigkeit bedarf der        sondere daraus ergeben, daß der Betroffene wegen einer\nEinverständniserklärung des Betroffenen auf dem Er-           innerhalb des Beurteilungszeitraums begangenen Straftat\nklärungsbogen. 2Die zur Überprüfung erforderlichen Per-       rechtskräftig verurteilt worden ist, die anhand der konkre-\nsonaldaten des Betroffenen müssen auf dem Erklärungs-         ten Erkenntnisse oder vorliegender Erfahrungen ein Ver-\nbogen vollständig und wahrheitsgemäß angegeben wer-           halten besorgen lassen, welches zu einer Gefährdung der\nden. 3Die erforderlichen Personaldaten umfassen:              kerntechnischen Sicherheit der jeweiligen kerntechni-\nschen Anlage oder beim Umgang mit oder der Beförde-\n1. Namen, auch frühere, sämtliche Vornamen,\nrung von radioaktiven Stoffen führen könnte. 2Zweifel an\n2. Geburtsdatum, -ort (Kreis und Bundesland) und -staat,      der Zuverlässigkeit können daneben insbesondere in\n3. Staatsangehörigkeit,                                       Betracht kommen bei\n4. Personalausweis- oder Paßnummer,                           1. Mitgliedschaft in Organisationen, Aktionsbündnissen\noder Gruppierungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1\n5. Name und Anschrift des gegenwärtigen Arbeitgebers,             oder 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder\n6. die Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als           deren Unterstützung,\ndrei Monate in den letzten zehn Jahren vor der Über-      2. Umständen, die die Annahme rechtfertigen, daß der\nprüfung nach § 3 Abs. 1 oder in den letzten fünf Jahren       Betroffene zu politisch motivierter Gewaltanwendung\nvor der Überprüfung nach § 3 Abs. 2 oder 3 unter der          neigt,\njeweiligen Angabe der genauen zeitlichen Dauer\n(Monat und Jahr), der Adresse und des Bundeslandes        3. Geisteskrankheit oder Geistesschwäche,\noder Staates,                                             4. Verdacht auf Alkohol- oder auf Betäubungsmittel-\n7. die Angabe, ob und gegebenenfalls wann in den letz-            abhängigkeit,\nten fünf Jahren bereits eine Überprüfung durchgeführt     5. Umständen, die auf eine derartige Überschuldung des\nworden ist und die Nennung der kerntechnischen An-            Betroffenen hindeuten, daß er seinen laufenden finan-\nlage oder Einrichtung oder des Beförderers.                   ziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann\n4Der   Betroffene kann auf dem Erklärungsbogen sein Ein-          oder\nverständnis erklären, daß das Ergebnis einer Zuverlässig-     6. Verhängung einer Geldbuße wegen Verletzung der\nkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 4 an andere Antrags-               Vorschriften des Atomgesetzes, des Gesetzes über die\nberechtigte, bei denen sein Arbeitseinsatz ebenfalls              Kontrolle von Kriegswaffen, des Gesetzes über die\nbeabsichtigt ist, zur Führung des Nachweises nach § 9             Beförderung gefährlicher Güter, des Waffengesetzes,\nAbs. 1 weitergeleitet werden darf.                                des Sprengstoffgesetzes oder einer auf Grund dieser\n(4) 1Vor Beantragung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung         Gesetze erlassenen Rechtsverordnung.\nist der Betroffene vom Antragsberechtigten über Ziel und         (3) Folgende Erkenntnisse sind nur zu berücksichtigen,\nArt der beabsichtigten Zuverlässigkeitsüberprüfung, über      wenn sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller\nden Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung sowie          Erkenntnisse der zuständigen Behörde von maßgebender\nüber das Recht, die Durchführung eines Zuverlässig-           Bedeutung sind, um die Zuverlässigkeit des Betroffenen\nkeitsüberprüfungsverfahrens zu verweigern, nebst Folgen       beurteilen zu können:","1528               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999\n1. eine Verurteilung wegen einer einzelnen Straftat, für die     (3) Wird keine Wiederholungsüberprüfung beantragt, so\neine Geldstrafe von weniger als neunzig Tagessätzen       werden die bei der zuständigen Behörde gespeicherten\noder eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten    personenbezogenen Daten über die Überprüfung späte-\nverhängt worden ist, es sei denn, daß es sich um eine     stens sechs Monate nach Ablauf der Geltungsdauer im\nrechtskräftige Verurteilung wegen Vorschriften des        Sinne von Absatz 1 gelöscht.\nAtomgesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von            (4) Bei nach § 7 Abs. 5 festgestellten Bedenken gegen\nKriegswaffen, des Gesetzes über die Beförderung           die Zuverlässigkeit kann ein erneuter Antrag auf Durch-\ngefährlicher Güter, des Waffengesetzes, des Spreng-       führung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung erst nach\nstoffgesetzes oder einer auf Grund dieser Gesetze\nAblauf der von der zuständigen Behörde im Einzelfall unter\nerlassenen Rechtsverordnung handelt,\nBerücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse festleg-\n2. laufende oder eingestellte Ermittlungsverfahren oder       baren Frist von höchstens fünf Jahren gestellt werden.\nStrafverfahren ohne gerichtliche Verurteilung,\n3. Erkenntnisse aus der Anfrage gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6,                                     §9\n4. Kontakte zu fremden Nachrichtendiensten,                                         Zuverlässigkeits-\nüberprüfungen in besonderen Fällen\n5. Sachverhalte, die zu einer Erpressung durch Dritte ver-\nwendet werden können, oder                                   (1) 1Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ist nicht erforder-\nlich, wenn der zuständigen Behörde eine anderweitige\n6. wiederholte Verstöße gegen Betriebsvorschriften.           Überprüfung nach dieser Verordnung innerhalb der letzten\n(4) Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis,          fünf Jahre nachgewiesen wird und Zweifel an der Zuver-\ndaß keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen      lässigkeit nicht bestanden. 2Die zuständige Behörde soll\nbestehen, so teilt sie dies dem Antragsberechtigten           von der Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung\nschriftlich mit.                                              absehen, wenn eine gleich- oder höherwertige Überprü-\n(5) 1Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis,         fung innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen wird\ndaß auf Grund der eingeholten Auskünfte Zweifel an der        und Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht bestanden.\nZuverlässigkeit bestehen, so teilt sie dies dem Betroffenen      (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die\nmit und gibt ihm vor der abschließenden Entscheidung          Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung verzich-\nGelegenheit, sich zum Ergebnis der Prüfung zu äußern.         ten, wenn das mit der kerntechnischen Anlage oder mit\n2Werden die Zweifel der zuständigen Behörde an der            dem Umgang mit oder mit der Beförderung von radioakti-\nZuverlässigkeit nicht aufrechterhalten, findet Absatz 4       ven Stoffen verbundene Risiko gering ist.\nAnwendung. 3Bestehen nach der Entscheidung der                   (3) 1Die Überprüfung der Zuverlässigkeit kann außer-\nzuständigen Behörde die Bedenken gegen die Zuverläs-          dem vor Aufnahme der Tätigkeit unterbleiben, wenn es\nsigkeit des Betroffenen fort, so teilt sie dies dem Antrags-  sich um unaufschiebbare Arbeiten handelt, für die über-\nberechtigten schriftlich ohne Angabe von Gründen und          prüfte Personen nicht in ausreichendem Umfang zur Ver-\ndem Betroffenen schriftlich unter Angabe von Gründen          fügung stehen; in solchen Fällen hat der Antragsberech-\nmit.                                                          tigte die ständige Begleitung durch eine besonders\n(6) 1Werden der zuständigen Behörde nach Abschluß          bestimmte und überprüfte Person sowie eine Dokumenta-\nder Überprüfung Tatsachen bekannt, aus denen sich             tion, aus der die Begründung für die zwingende Notwen-\nZweifel an der Zuverlässigkeit eines Überprüften ergeben      digkeit des sofortigen Zutritts, die betretenen Bereiche\nkönnen, kann sie von Amts wegen vor Ablauf der Gel-           und die durchgeführten Arbeiten sowie die Personalien\ntungsdauer eine erneute Überprüfung oder andere Ermitt-       der nicht ausreichend überprüften Personen hervorgehen,\nlungen zur Zuverlässigkeit veranlassen. 2Werden dem           sicherzustellen. 2Die Dokumentation ist sechs Monate\nAntragsberechtigten Tatsachen bekannt, aus denen sich         aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlan-\nZweifel an der Zuverlässigkeit eines Überprüften ergeben,     gen vorzulegen. 3In den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 1 ist\nist er zur unverzüglichen Unterrichtung der zuständigen       die Zuverlässigkeitsüberprüfung unverzüglich nachzuho-\nBehörde verpflichtet. 3Führen die erneute Überprüfung         len; davon kann die zuständige Behörde absehen, wenn\noder die anderen Ermittlungen zu Zweifeln an der Zuver-       eine Entwendung oder erhebliche Freisetzung radioaktiver\nlässigkeit des Betroffenen, hat die zuständige Behörde        Stoffe als Folge der Tätigkeit auszuschließen ist.\ndies dem Antragsberechtigten mitzuteilen. 4Absatz 5 gilt\n(4) 1Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung unterbleibt ferner\nentsprechend.\nbei Personen, die nur kurzzeitig – in der Regel bis zu einem\nTag – Zutritt zur kerntechnischen Anlage oder Einrichtung\n§8\nerhalten sollen. 2Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gilt\nGeltungsdauer und Wiederholungsprüfung                entsprechend mit der Maßgabe, daß sich die Dokumenta-\n(1) 1Entscheidet die zuständige Behörde gemäß § 7          tion nur auf den Zweck des Zutritts und die Personalien\nAbs. 4, so gilt die Zuverlässigkeitsüberprüfung fünf Jahre;   der nicht ausreichend überprüften Person erstreckt.\nim Einzelfall kann die zuständige Behörde eine kürzere           (5) Wird für eine Person, die auf Grund einer erweiterten\nGeltungsdauer festlegen. 2Die Geltungsdauer beginnt mit       Zuverlässigkeitsüberprüfung tätig werden darf, eine um-\ndem Tag der Entscheidung der zuständigen Behörde.             fassende Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt, kann\n(2) Ist eine Wiederholungsüberprüfung spätestens drei      die zuständige Behörde diese Person vor Abschluß der\nMonate vor Ablauf der Geltungsdauer der vorangegange-         umfassenden Zuverlässigkeitsüberprüfung für die bean-\nnen Überprüfung beantragt worden, gilt die Zuverlässig-       tragte Tätigkeit vorläufig zulassen.\nkeit bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde über           (6) 1Ist im Einzelfall eine ausreichende Zuverlässig-\ndas Ergebnis der Wiederholungsprüfung als nachgewie-          keitsüberprüfung auf Grund einer kürzeren Aufenthalts-\nsen, es sei denn, die zuständige Behörde hat Ermittlungen     dauer des Betroffenen im Geltungsbereich des Atom-\nnach § 7 Abs. 6 Satz 1 eingeleitet.                           gesetzes als zehn, im Falle einer Überprüfung nach § 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999                 1529\nAbs. 1, oder fünf Jahren, im Falle einer Überprüfung nach                                  § 10\n§ 3 Abs. 2 oder 3, vor der Überprüfung nicht oder nur                            Übergangsregelung\nbedingt möglich, kann die zuständige Behörde, erforder-\n1Verfahren   zur Zuverlässigkeitsüberprüfung, für die vor\nlichenfalls unter Beteiligung des für die kerntechnische\nSicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundes-        Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag gestellt wurde,\nministeriums, ersatzweise eine Mitteilung zur Zuverlässig-   sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende zu\nkeit einer einladenden deutschen Behörde, einer Behörde      führen. 2Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach den früher\nim Herkunftsland, einer deutschen Auslandshandelskam-        gültigen Regelungen behalten ihre Geltungsdauer, jedoch\nmer im Herkunftsland oder von einem ausländischen            nicht länger als fünf Jahre. 3§ 8 Abs. 2 und 4 gilt entspre-\nUnternehmen anerkennen. 2Die Mitteilung soll durch die       chend.\nVorlage von geeigneten Unterlagen bestätigt werden.\n§ 11\n(7) 1Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 und 6 kann die\nzuständige Behörde bei Sachverständigen nach § 1 Abs. 1                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nSatz 3 in besonderen Fällen auf die Überprüfung des            1Diese Verordnung    tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nBetroffenen vor dem Zutritt zu Sicherungsbereichen ver-      kündung folgenden Kalendermonats in Kraft. 2§ 5 Abs. 1\nzichten. 2Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 sowie Satz 2 und 3      Nr. 6 und § 7 Abs. 3 Nr. 3 treten am 29. Dezember 2006\ngilt entsprechend.                                           außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 1. Juli 1999\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit\nJ ürg en Trit t in"]}