{"id":"bgbl1-1999-35-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":35,"date":"1999-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/35#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_35.pdf#page=14","order":3,"title":"Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung (Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung - FlSichPersAusV)","law_date":"1999-06-30T00:00:00Z","page":1506,"pdf_page":14,"num_pages":19,"content":["1506                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999\nVerordnung\nüber das erlaubnispflichtige Personal\nder Flugsicherung und seine Ausbildung\n(Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung – FlSichPersAusV)\nVom 30. Juni 1999\nAuf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Satz 3                                          Vi e r t e r U n t e r a b s c h n i t t\ndes Luftverkehrsgesetzes, in der Fassung der Bekannt-                                     G ü l t i g k e i t s d a u e r , Ve r l ä n g e r u n g ,\nmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbin-                                    Er n e u e r u n g , W i d e r r u f u n d Ru h e n\ndung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-                                    v o n Er l a u b n i s s e n u n d B e r e c h t i g u n g e n\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem                          § 21 Gültigkeit, Widerruf, Ruhen und Erneuerung von Erlaubnis-\nOrganisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I                                    sen\nS. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr,\n§ 22 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung von Be-\nBau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem\nrechtigungen\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\n§ 23 Überprüfung, Widerruf und Ruhen von Berechtigungen\nInhaltsübersicht\nDritter Abschnitt\nErster Abschnitt                                                            Ausbildungsstätten\nAnwendungsbereich und Erlaubnispflicht                            § 24 Erlaubnis zum Betrieb von Ausbildungsstätten\n§ 1 Anwendungsbereich\nVierter Abschnitt\n§ 2 Erlaubnispflichtiges Personal\nÜbergangsbestimmungen, Inkrafttreten\nZweiter Abschnitt                                § 25 Übergangsbestimmungen\nAusbildung, Prüfungen,                              § 26 Inkrafttreten\nErlaubnisse und Berechtigungen\nEr s t e r U n t e r a b s c h n i t t\nEr s t e r A b s c h n i t t\nVo r a u s s e t z u n g e n\nAnw end ungsb ereic h\n§ 3 Voraussetzungen\nu n d Er l a u b n i s p f l i c h t\n§ 4 Feststellung und Nachweis der körperlichen Tauglichkeit\nZw eit er Unt erab sc hnit t                                                                     §1\nA u s b i l d u n g u n d P r ü f u n g e n z u m Er w e r b                                    Anwendungsbereich\nv o n Er l a u b n i s s e n u n d B e r e c h t i g u n g e n\nDie Ausbildung des nach § 4 Abs. 5 des Luftverkehrs-\n§ 5 Ausbildung                                                               gesetzes erlaubnispflichtigen Flugsicherungspersonals,\n§ 6 Grundlegende Ausbildung                                                  der Betrieb der Ausbildungsstätten und die Erteilung der\n§ 7 Leistungsnachweise\nErlaubnisse und Berechtigungen für Flugsicherungsper-\nsonal sind nach Maßgabe dieser Verordnung durchzu-\n§ 8 Erlaubnisprüfung                                                         führen.\n§ 9 Erwerb, Erteilung und Wirkung der Erlaubnisse\n§ 10 Betriebliche Ausbildung, Leistungsnachweise                                                                      §2\n§ 11 Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung, Erteilung und Wir-                                Erlaubnispflichtiges Personal\nkung der Berechtigung\nDas erlaubnispflichtige Personal für die Flugsicherung\n§ 12 Ausnahmeregelungen                                                      umfaßt:\n§ 13 Berechtigung zur praktischen Ausbildung                                 1. das Flugsicherungsbetriebspersonal in den Flugsiche-\nDrit t er Unt erab sc hnit t\nrungsbetriebsdiensten in den Verwendungsbereichen:\nPrüfungsb est immungen                                      a) Flugplatzkontrolle (einschließlich Fluginformations-\ndienst),\n§ 14 Prüfungsausschüsse, Durchführung der Prüfungen\nb) Anflug- und Bezirkskontrolle (einschließlich Flug-\n§ 15 Bewertung und Bestehen der Leistungsnachweise, Teilprü-\nfungen und Prüfungen                                                           informationsdienst),\n§ 16 Wiederholung                                                                c) Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle,\n§ 17 Rücktritt                                                                   d) Fluginformationsdienst,\n§ 18 Versäumnisfolgen                                                            e) Flugberatung,\n§ 19 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche                                 2. das flugsicherungstechnische Personal für den Be-\n§ 20 Prüfungsunterlagen                                                          trieb, die Instandhaltung und die Überwachung (Inbe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999                 1507\ntriebhaltung) der betrieblich genutzten flugsicherungs-     Vorlage eines Tauglichkeitszeugnisses nach den Richt-\ntechnischen Einrichtungen,                                  linien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und\n3. die Ausbilder an Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbe-       Wohnungswesen für die Feststellung der körperlichen\ntriebsdienste oder an betrieblich genutzten flugsiche-      Tauglichkeit des Flugsicherungsbetriebspersonals (Nach-\nrungstechnischen Einrichtungen.                             richten für Luftfahrer NfL II-67/99) nachzuweisen. Die\nTauglichkeitsuntersuchungen sind von Untersuchungs-\nstellen durchzuführen, die vom Luftfahrt-Bundesamt für\nZw eit er Ab sc hnit t                        die Untersuchung von Flugsicherungsbetriebspersonal\nanerkannt worden sind.\nAusb ild ung, Prüfungen,\nEr l a u b n i s s e u n d B e r e c h t i g u n g e n       (2) Hat der Leiter der Untersuchungsstelle für das in\nAbsatz 1 genannte Personal Untauglichkeit oder eine ein-\ngeschränkte Tauglichkeit festgestellt, vermerkt er dieses\nErster Unterabschnitt\nin dem Tauglichkeitszeugnis, das dem Flugsicherungs-\nVoraussetzungen                          unternehmen übersandt wird. Der Betroffene kann bei\ndem Flugsicherungsunternehmen eine Überprüfung der\n§3                               Tauglichkeitsbeurteilung durch einen hierfür vom Bundes-\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gebil-\nVoraussetzungen\ndeten fliegerärztlichen Ausschuß beantragen. Die Über-\n(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Flugsiche-       prüfung kann auch ohne Antrag des Betroffenen von dem\nrungsbetriebspersonal oder flugsicherungstechnischem           Flugsicherungsunternehmen veranlaßt werden. Untersu-\nPersonal ist nur zulässig, wenn                                chungsberichte dürfen nur einem zur Vornahme der Taug-\n1. der Bewerber mindestens 18 Jahre alt ist,                   lichkeitsuntersuchungen berechtigten Arzt oder dem flie-\ngerärztlichen Ausschuß zugänglich gemacht werden.\n2. der Bewerber seine körperliche Tauglichkeit nach § 4\nnachgewiesen hat,                                              (3) Die Gültigkeitsdauer eines Tauglichkeitszeugnisses\nfür Flugsicherungsbetriebspersonal in den Verwendungs-\n3. der Bewerber für eine Tätigkeit in den Verwendungs-\nbereichen Flugplatzkontrolle oder Anflug- und Bezirks-\nbereichen Flugplatzkontrolle oder Anflug- und Bezirks-\nkontrolle beträgt grundsätzlich 24 Monate, soweit sie vom\nkontrolle zusätzlich eine den besonderen Anforde-\nLeiter der Untersuchungsstelle nicht kürzer festgelegt\nrungen an diese Tätigkeit genügende geistige und\nworden ist. Die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeug-\npsychologische Eignung in einer vom Flugsicherungs-\nnisses beginnt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des bis-\nunternehmen veranlaßten Untersuchung nachgewie-\nherigen Tauglichkeitszeugnisses, wenn die Nachunter-\nsen hat,\nsuchung innerhalb der letzten 45 Tage vor diesem Zeit-\n4. der Bewerber über einen ausreichenden Wortschatz            punkt durchgeführt worden ist. Anderenfalls beginnt die\nverfügt, um eine flüssige, fehlerfreie Konversation in      Gültigkeitsdauer mit dem Tag des Untersuchungsab-\nenglischer Sprache über allgemeine Themen zu führen,        schlusses.\n5. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzu-          (4) Für den Erwerb der Erlaubnis und die Tätigkeit in den\nverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätig-       weiteren Verwendungsbereichen der Flugsicherungsbe-\nkeit auszuüben; solche Tatsachen sind insbesondere          triebsdienste oder für die Inbetriebhaltung flugsicherungs-\na) Trunksucht und sonstige Suchtmittelabhängigkeit,         technischer Einrichtungen ist die körperliche Tauglichkeit\ndurch Vorlage eines Zeugnisses nach den Anforderungen\nb) vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen,\ndes Luftfahrt-Bundesamtes nachzuweisen.\nc) mehrfache, rechtskräftig festgestellte, erhebliche\nVerstöße gegen Verkehrsvorschriften.                       (5) Liegen Umstände vor, die Bedenken gegen die\nkörperliche Tauglichkeit rechtfertigen, kann eine Unter-\n(2) Für flugsicherungstechnisches Personal gelten fol-       suchung vom Flugsicherungsunternehmen gefordert wer-\ngende zusätzliche Voraussetzungen:                             den.\n1. der erfolgreiche Besuch einer Fachhochschule oder\neiner wissenschaftlichen Hochschule in einer geeigne-\nten Fachrichtung oder                                                         Zweiter Unterabschnitt\n2. der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder staat-\nAusbildung und Prüfungen zum\nlich anerkannten Technikerschule in einer geeigneten\nErwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen\nFachrichtung oder\n3. die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als\nFacharbeiter oder Geselle in einem geeigneten Fach-                                      §5\ngebiet oder                                                                         Ausbildung\n4. eine andere gleichwertige Ausbildung.\n(1) Die Ausbildung umfaßt die grundlegende Ausbildung\nnach § 6 zum Erwerb einer Erlaubnis und die betriebliche\n§4                               Ausbildung nach § 10 zum Erwerb von Berechtigungen.\nFeststellung und Nachweis                         (2) Als Grundlage des Ausbildungsverhältnisses nach\nder körperlichen Tauglichkeit                   dieser Verordnung ist zwischen dem Ausbildungsträger\n(1) Für den Erwerb der Erlaubnis und die Tätigkeit in den    und dem Auszubildenden ein Vertrag abzuschließen. In\nVerwendungsbereichen Flugplatzkontrolle oder Anflug-           dem Vertrag sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten\nund Bezirkskontrolle ist die körperliche Tauglichkeit durch    und eine angemessene Vergütung festzulegen.","1508               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999\n§6                               tionseinrichtung durchgeführt; sie kann aus mehreren\nGrundlegende Ausbildung                       Teilprüfungen bestehen. In ihr sind die für die Tätigkeit\nunter Aufsicht im jeweiligen Verwendungsbereich in den\n(1) In der grundlegenden Ausbildung werden dem             Flugsicherungsbetriebsdiensten notwendigen prakti-\nFlugsicherungsbetriebspersonal in mehreren aufeinander        schen Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen. Vor-\naufbauenden Ausbildungskursen nach Anlage 1 Nr. 1 die         aussetzung für die Teilnahme ist das erfolgreiche Erbrin-\nfür die betriebliche Ausbildung auf Arbeitsplätzen des        gen aller Leistungsnachweise im letzten Ausbildungskurs.\njeweiligen Verwendungsbereichs erforderlichen Kennt-\nnisse und grundlegenden Fertigkeiten vermittelt. Dem             (4) Die Erlaubnisprüfung für flugsicherungstechnisches\nflugsicherungstechnischen Personal werden in einem            Personal wird als theoretische Abschlußprüfung durchge-\nErlaubniskurs die für die betriebliche Ausbildung in der      führt. In ihr sind die erforderlichen theoretischen Grund-\nInbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen      kenntnisse der Flugsicherungstechnik nachzuweisen.\nerforderlichen grundlegenden Kenntnisse der Flugsiche-        Voraussetzung für die Teilnahme ist das erfolgreiche\nrungstechnik vermittelt. In den Flugsicherungsbetriebs-       Erbringen aller Leistungsnachweise in der grundlegenden\ndiensten werden für den Erwerb einer neuen Erlaubnis die      Ausbildung. Die theoretische Abschlußprüfung besteht\nbereits in einer früheren Ausbildung nach dieser Verord-      aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit und einem münd-\nnung in gleichen Ausbildungskursen vermittelten Ausbil-       lichen Teil, soweit der mündliche Teil nach Anlage 5 Nr. 2\ndungsinhalte anerkannt, wenn der Bewerber im Besitz der       Buchstabe b erforderlich ist.\ngültigen Erlaubnis ist, die mit der früheren Ausbildung\nerworben wurde.                                                                             §9\n(2) Die grundlegende Ausbildung wird an Ausbildungs-            Erwerb, Erteilung und Wirkung der Erlaubnisse\nstätten durchgeführt, die dafür eine Erlaubnis nach § 24\n(1) Mit dem Bestehen der Erlaubnisprüfung erwirbt der\nbesitzen.\nBewerber die Erlaubnis für den jeweiligen Verwendungs-\n(3) Die Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte und Dauer     bereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten oder für\nder Ausbildungskurse sind für das Flugsicherungbetriebs-      die Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrich-\npersonal in Anlage 1 Nr. 2, für flugsicherungstechnisches     tungen. Die Erlaubnis für den Verwendungsbereich Flug-\nPersonal in Anlage 2 bestimmt. Für den Erwerb der einge-      platzkontrolle umfaßt die Kontrolle mit Radar; sie kann auf\nschränkten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden      die Tätigkeit ohne Radarkontrolle oder auf den Einsatz an\ndie Ausbildungsinhalte in Umfang und Tiefe entsprechend       Flugplätzen beschränkt werden, für die nach § 27d Abs. 4\ndem Erlaubnisumfang vermittelt und die Dauer der Aus-         des Luftverkehrsgesetzes nur auf Antrag eines Flug-\nbildungskurse entsprechend angepaßt.                          platzunternehmers Flugsicherungsbetriebsdienste und\nflugsicherungstechnische Einrichtungen vorgehalten wer-\n§7                               den. Im Verwendungsbereich Flugberatung kann die\nLeistungsnachweise                         Erlaubnis auf den Teilbereich Flugfernmeldedienst be-\nschränkt werden. Die Erlaubnis wird vom Luftfahrt-Bun-\n(1) Während der grundlegenden Ausbildung für Flug-         desamt erteilt und im Erlaubnisschein eingetragen. Der\nsicherungsbetriebspersonal sind in jedem der aufeinander      Erlaubnisschein wird dem Bewerber ausgehändigt.\naufbauenden Ausbildungskurse schriftliche, mündliche\noder praktische Leistungsnachweise zu erbringen. In              (2) Der Besitz der Erlaubnis berechtigt das Flugsiche-\nihnen sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten        rungsbetriebspersonal und das flugsicherungstechnische\nfür die jeweilige erlaubnispflichtige Tätigkeit in den Flug-  Personal zur Tätigkeit an Arbeitsplätzen der Flugsicherung\nsicherungsbetriebsdiensten nachzuweisen. Ein Ausbil-          unter der Aufsicht eines Ausbilders.\ndungskurs ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle die-\nsem Kurs zugehörigen Leistungsnachweise erfolgreich                                        § 10\nerbracht wurden. Die Teilnahme an einem nachfolgenden\nBetriebliche Ausbildung, Leistungsnachweise\nAusbildungskurs setzt den erfolgreichen Abschluß des\nvorhergehenden Kurses voraus.                                    (1) In der betrieblichen Ausbildung vertieft der Bewerber\ndie in der grundlegenden Ausbildung erworbenen Kennt-\n(2) Während der grundlegenden Ausbildung für flug-\nnisse und Fertigkeiten und lernt, sie bei der praktischen\nsicherungstechnisches Personal können schriftliche oder\nTätigkeit auf Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebs-\nmündliche Leistungsnachweise gefordert werden.\ndienste im jeweiligen Verwendungsbereich oder bei der\n(3) Die Anzahl der Leistungsnachweise in jedem Aus-        Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen\nbildungskurs für Flugsicherungsbetriebspersonal ist in        anzuwenden. Voraussetzung für die Teilnahme an der\nAnlage 1 Nr. 2, die Höchstzahl der Leistungsnachweise in      betrieblichen Ausbildung ist der Besitz der entsprechen-\ndem Erlaubniskurs für flugsicherungstechnisches Perso-        den Erlaubnis. Die betriebliche Ausbildung umfaßt jeweils\nnal in Anlage 2 bestimmt.                                     auch theoretische Ausbildungsinhalte.\n§8                                  (2) Die Vermittlung der praktischen Ausbildungsinhalte\nauf operativen Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebs-\nErlaubnisprüfung                         dienste oder an betrieblich genutzten flugsicherungs-\n(1) Die grundlegende Ausbildung schließt mit der           technischen Einrichtungen wird von Ausbildern mit gül-\nErlaubnisprüfung ab.                                          tiger Berechtigung nach § 13 durchgeführt; sie findet bei\ndem Flugsicherungsunternehmen statt. Für Bewerber in\n(2) Die Erlaubnisprüfung wird vor einem Prüfungsaus-       den Flugsicherungsbetriebsdiensten, deren anschließende\nschuß nach § 14 abgelegt.                                     Beauftragung nach § 31b Abs. 2 Satz 3 des Luftverkehrs-\n(3) Die Erlaubnisprüfung für Flugsicherungsbetriebs-       gesetzes vorgesehen ist, findet die praktische Ausbildung\npersonal wird als praktische Arbeitsprobe an einer Simula-    überwiegend an den späteren Einsatzflughäfen statt. Für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999               1509\ndas flugsicherungstechnische Personal kann die betrieb-        che nachweisen, können, sofern die Erlaubnis den Anfor-\nliche Ausbildung auch an anderen Stellen durchgeführt          derungen an die Gültigkeit nach § 21 entspricht, von dem\nwerden, soweit diese über die entsprechenden flugsiche-        Luftfahrt-Bundesamt die grundlegende Ausbildung, ein-\nrungstechnischen Einrichtungen für Schulungszwecke             zelne oder sämtliche Leistungsnachweise und die Erlaub-\nverfügen oder soweit eine Spezialausbildung nur an die-        nisprüfung jeweils in dem Umfang, wie sie Voraussetzung\nsen Stellen angeboten wird.                                    für den Erwerb der Erlaubnis waren, erlassen werden. Das\n(3) In der betrieblichen Ausbildung sind für Flugsiche-     gleiche gilt für Bewerber, die die Voraussetzungen nach\nrungsbetriebspersonal zum Abschluß fachlicher Einwei-          § 3 erfüllen und ausbildungsbezogene Vorkenntnisse\nsungen und praktischer Trainingsphasen, für flugsiche-         nachweisen. Bewerbern, die eine Erlaubnis als Fluglotse\nrungstechnisches Personal zum Abschluß fachlicher Lehr-        nach Satz 1 nachweisen, kann die Untersuchung nach § 3\ngänge schriftliche oder praktische Leistungsnachweise zu       Abs.1 Satz 1 Nr. 3 von dem Flugsicherungsunternehmen\nerbringen.                                                     erlassen werden. Werden Flugsicherungsdienste oder\nArbeitsplätze in den Flugsicherungsbetriebsdiensten neu\n(4) Die betriebliche Ausbildung wird mit dem Erwerb der     eingerichtet, kann im begründeten Ausnahmefall und im\nerforderlichen Berechtigungen abgeschlossen. Die Dauer         erforderlichen Umfang Flugsicherungsbetriebspersonal,\ndieser Ausbildung soll für Flugsicherungsbetriebspersonal      das im Besitz einer gültigen Berechtigung nach § 11 Abs. 5\n18 Monate und für flugsicherungstechnisches Personal           des gleichen Verwendungsbereichs ist, vom Luftfahrt-\n36 Monate nicht überschreiten.                                 Bundesamt die betriebliche Ausbildung und die Prüfung\n(5) Die Struktur und Inhalte der betrieblichen Ausbildung   zum Erwerb der Berechtigung für die Tätigkeit auf dem\nsowie die Anzahl der Leistungsnachweise sind für Flug-         neuen Arbeitsplatz ganz oder teilweise erlassen werden.\nsicherungsbetriebspersonal in Anlage 3, für flugsiche-            (2) Für militärisches Flugsicherungsbetriebspersonal\nrungstechnisches Personal in Anlage 4 bestimmt.                der Bundeswehr, das im Rahmen der zivil-militärischen\nIntegration in das Flugsicherungsunternehmen beurlaubt\n§ 11                            werden soll, werden die Eingangs- und Verwendungsvor-\nPrüfung zum Erwerb einer Berechtigung,                aussetzungen der Bundeswehr für die militärischen Flug-\nErteilung und Wirkung der Berechtigungen               sicherungsbetriebsdienste anerkannt.\n(1) Für den Erwerb einer Berechtigung in den Flugsiche-        (3) Bewerbern für die Inbetriebhaltung von betrieblich\nrungsbetriebsdiensten im Verwendungsbereich Flugplatz-         genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen kön-\nkontrolle oder Anflug- und Bezirkskontrolle muß der            nen von dem Luftfahrt-Bundesamt die grundlegende Aus-\nBewerber mindestens 21 Jahre alt sein.                         bildung, die Erlaubnisprüfung, die betriebliche Ausbil-\ndung, einzelne oder sämtliche Berechtigungsprüfungen\n(2) Zum Erwerb einer Berechtigung ist eine Prüfung          und einzelne oder sämtliche Leistungsnachweise ganz\nabzulegen. In ihr sind die jeweils notwendigen Kenntnisse,     oder teilweise erlassen werden, soweit sie Kenntnisse,\nFähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen        Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Inbetriebhaltung der\nTätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsplatz in den Flug-       betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen\nsicherungsbetriebsdiensten oder zur selbstverantwort-          nachweisen. Soll ein solcher Bewerber im begründeten\nlichen Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungs-       Ausnahmefall nur an einzelnen flugsicherungstechnischen\ntechnischen Einrichtung nachzuweisen. Voraussetzung            Einrichtungen eingesetzt werden, wird die Erlaubnis auf\nfür die Teilnahme ist das erfolgreiche Erbringen der ent-      die Inbetriebhaltung bestimmter Einrichtungen be-\nsprechenden Leistungsnachweise.                                schränkt.\n(3) Für die Flugsicherungsbetriebsdienste findet die\nPrüfung am Arbeitsplatz während der Betriebsdurch-                                         § 13\nführung statt.\nBerechtigung zur praktischen Ausbildung\n(4) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß nach\n§ 14 abgelegt.                                                    (1) Eine Berechtigung zur praktischen Ausbildung (Aus-\nbilderberechtigung) erhält, wer\n(5) Bei Bestehen der Prüfung erteilt das Luftfahrt-Bun-\ndesamt dem Bewerber die Berechtigung zur selbstverant-         1. eine gültige Berechtigung zur selbstverantwortlichen\nwortlichen Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsplatz der         Tätigkeit nach § 11 besitzt,\nFlugsicherungsbetriebsdienste oder zur selbstverantwort-       2. mindestens ein Jahr selbstverantwortlich tätig war und\nlichen Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungs-\ntechnischen Einrichtung. Für das flugsicherungstechni-         3. ausreichende berufs- und arbeitspädagogische Kennt-\nsche Personal kann die Berechtigung auf die Überwa-                nisse nachweist, die sich insbesondere auf Grund-\nchung und Bedienung dieser flugsicherungstechnischen               fragen der Berufsbildung, Planung und Durchführung\nEinrichtung sowie auf einfache Instandhaltungsmaßnah-              der Ausbildung und Rechtsgrundlagen der Ausbildung\nmen beschränkt werden. Die Berechtigung wird im Er-                unter Berücksichtigung der flugsicherungsspezifi-\nlaubnisschein eingetragen.                                         schen Belange erstrecken müssen.\n(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 entfällt bei\n§ 12                            Personen, die\nAusnahmeregelungen                         1. in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung ohne wesentliche Unterbrechung praktisch\n(1) Bewerbern für die Flugsicherungsbetriebsdienste,\nausgebildet haben oder\nwelche die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen und eine\nnach den Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrtorga-   2. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung,\nnisation (ICAO) oder der Bundeswehr erworbene Erlaub-              ohne das Erfordernis nach Nummer 1 zu erfüllen, prak-\nnis für einen der in § 2 Nr. 1 genannten Verwendungsberei-         tisch ausbilden.","1510               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999\nDies gilt nicht, wenn ihre Ausbildungstätigkeit zu erheb-     Luftfahrt-Bundesamt kann anderen Personen die Anwe-\nlichen Beanstandungen Anlaß gegeben hat. Im Fall des          senheit bei der Prüfung gestatten.\nSatzes 1 Nr. 2 ist der Nachweis ausreichender berufs- und        (4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmen-\narbeitspädagogischer Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 3           mehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\ninnerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung zu erbringen.                                            (5) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.\nSie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu\n(3) Die Ausbilderberechtigung wird von dem Luftfahrt-      unterschreiben.\nBundesamt erteilt; sie ist unbefristet und berechtigt zur\nAusbildung an den Arbeitsplätzen der Flugsicherungs-\n§ 15\nbetriebsdienste oder an den flugsicherungstechnischen\nEinrichtungen, für die der Bewerber gültige Berechtigun-               Bewertung und Bestehen der Leistungs-\ngen zur selbstverantwortlichen Tätigkeit besitzt. Die Aus-             nachweise, Teilprüfungen und Prüfungen\nbilderberechtigung wird im Erlaubnisschein eingetragen.          Die Bewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen,\n(4) Das Luftfahrt-Bundesamt ordnet das Ruhen der Aus-      Teilprüfungen und Prüfungen, die Ermittlung des Ergeb-\nbilderberechtigung an, wenn keine gültige Berechtigung        nisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfun-\nzur selbstverantwortlichen Tätigkeit mehr vorliegt.           gen und das Bestehen von Leistungsnachweisen und Prü-\nfungen sind in Anlage 5 bestimmt.\n(5) Voraussetzung für die Aufhebung des Ruhens der\nAusbilderberechtigung oder die Aufnahme der Ausbil-\ndungstätigkeit in einem anderen Verwendungsbereich der                                      § 16\nFlugsicherungsbetriebsdienste ist eine mindestens ein-                                 Wiederholung\njährige selbstverantwortliche Tätigkeit im Verwendungs-\n(1) Ein nicht bestandener Leistungsnachweis oder eine\nbereich.\nnicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann einmal\n(6) Die Ausbilderberechtigung darf nicht erteilt werden    wiederholt werden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann im Ein-\noder ist zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme            zelfall eine zweite Wiederholung zulassen, wenn begrün-\nrechtfertigen, daß der Ausbilder fachlich, pädagogisch        dete Aussicht auf Erfolg besteht.\noder persönlich ungeeignet ist. Bei einem Widerruf ist der\n(2) Empfehlungen des Prüfungsausschusses nach § 14\nErlaubnisschein zu berichtigen. Bis zur endgültigen Ent-\nfür die Wiederholung sind zu berücksichtigen.\nscheidung über den Widerruf kann das Luftfahrt-Bundes-\namt das Ruhen der Ausbilderberechtigung anordnen.\n§ 17\nRücktritt\nDritter Unterabschnitt\n(1) Wer von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil\nPrüfungsbestimmungen                         zurücktritt, hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüg-\nlich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schrift-\n§ 14                              lich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt,\ngilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht\nPrüfungsausschüsse;\nbegonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein\nDurchführung der Prüfungen\nwichtiger Grund vorliegt. Eine Erkrankung ist durch Vor-\n(1) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsit-         lage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.\nzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Prüfungs-\n(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt\nausschüsse werden vom Luftfahrt-Bundesamt berufen\noder werden die Gründe für den Rücktritt nicht unverzüg-\nund abberufen. Sie müssen für die Prüfungstätigkeit\nlich mitgeteilt, gilt die Prüfung oder der betreffende Prü-\ngeeignet sein und über besondere fachliche Erfahrungen\nfungsteil als nicht bestanden.\nverfügen. Die Beisitzer des Prüfungsausschusses für die\nPrüfung zum Erwerb einer Berechtigung nach § 11 müs-\nsen darüber hinaus die gültige Berechtigung für den                                         § 18\nbetreffenden Arbeitsplatz der Flugsicherungsbetriebs-                               Versäumnisfolgen\ndienste oder die betreffende flugsicherungstechnische\n(1) Wird ein Prüfungstermin versäumt oder eine Prü-\nEinrichtung sowie eine gültige Ausbilderberechtigung\nfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder\nnach § 13 besitzen. Soweit Beisitzer mit dieser Berechti-\neine Prüfung unterbrochen, sind die Gründe hierfür unver-\ngung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit nicht vorhanden\nzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit-\nsind, können Beisitzer eingesetzt werden, die eine gleich-\nzuteilen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage einer ärzt-\nartige Berechtigung besitzen. Bei Prüfungen nach § 11 für\nlichen Bescheinigung nachzuweisen.\ndas flugsicherungstechnische Personal können, wenn\neine flugsicherungstechnische Einrichtung erstmals in Be-        (2) Der betreffende Prüfungsteil gilt als nicht bestanden,\ntrieb genommen wird, anstelle von Beisitzern mit gleich-      wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger\nartiger Berechtigung Beisitzer ohne Berechtigung einge-       Grund vor, gilt der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die\nsetzt werden, die über besondere technische Kenntnisse        Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt,\nund Erfahrungen über diese Einrichtung verfügen.              trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.\n(2) Das Luftfahrt-Bundesamt beauftragt einen Prüfungs-\nausschuß mit der Abnahme der Prüfung im Einzelfall.                                         § 19\n(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Das Bundesmini-          Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche\nsterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann Ver-            Hat ein Prüfungsteilnehmer die ordnungsgemäße\ntreter zur Beobachtung der Prüfungen entsenden. Das           Durchführung einer Prüfung in erheblichem Maße gestört","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999                 1511\noder eine Täuschung versucht, kann der Prüfungsaus-            tigung um den Zeitraum nach Absatz 1 verlängert. Ist die\nschuß den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestan-      Dauer der körperlichen Tauglichkeit eines Berechtigungs-\nden erklären. Eine solche Entscheidung ist im Fall der         inhabers für einen geringeren Zeitraum als nach Absatz 1\nStörung nur bis zum Abschluß der Prüfung, im Fall eines        gegeben, wird die Berechtigung nur um diesen Zeitraum\nTäuschungsversuches nur innerhalb von zwei Jahren              verlängert.\nnach Abschluß der Prüfung zulässig.                               (3) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann auf Antrag\ndes Berechtigungsinhabers eine Berechtigung erneuert\n§ 20                              werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 3 und 4\nPrüfungsunterlagen                         vorliegen und sichergestellt ist, daß die erforderlichen\nKenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nach § 10 zur\n(1) Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Ab-\nselbstverantwortlichen Tätigkeit auf dem betreffenden\nschluß der Prüfung Einsicht in die von ihm gefertigten Prü-\nArbeitsplatz der Flugsicherungsbetriebsdienste oder zur\nfungsarbeiten zu gewähren.\nselbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der betreffenden\n(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind fünf, Prüfungs-      flugsicherungstechnischen Einrichtung vorhanden sind.\nniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.\n§ 23\nVierter Unterabschnitt                                        Überprüfung, Widerruf\nund Ruhen von Berechtigungen\nGültigkeitsdauer, Verlängerung,\nErneuerung, Widerruf und Ruhen                        (1) Das Luftfahrt-Bundesamt kann in von ihm zu bestim-\nvon Erlaubnissen und Berechtigungen                  menden zeitlichen Abständen oder aus begründetem\nAnlaß im Einzelfall die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertig-\nkeiten der Berechtigungsinhaber von einem Prüfungsaus-\n§ 21\nschuß nach § 14 überprüfen lassen. Bei negativem Ergeb-\nGültigkeit, Widerruf, Ruhen                   nis ist die Berechtigung zu widerrufen. Der Widerruf wird\nund Erneuerung von Erlaubnissen                    im Erlaubnisschein eingetragen.\n(1) Erlaubnisse gelten unbefristet, sofern sie nicht wider-    (2) Bestehen Zweifel an der sicheren Betriebsabwick-\nrufen werden.                                                  lung oder der ordnungsgemäßen Inbetriebhaltung durch\n(2) Erlaubnisse sollen widerrufen werden, wenn der          den Berechtigungsinhaber oder ist er vorübergehend kör-\nErlaubnisinhaber nicht innerhalb von 12 Monaten nach           perlich nicht tauglich, kann das Luftfahrt-Bundesamt das\ndem Erwerb der Erlaubnis mindestens eine Berechtigung          Ruhen der Berechtigungen anordnen. Die Berechtigungen\nerwirbt, wenn er durch Widerruf sämtliche Berechtigun-         werden widerrufen, wenn von einem Prüfungsausschuß\ngen verloren hat oder die Gültigkeit dieser Berechtigungen     nach § 14 festgestellt wird, daß der Berechtigungsinhaber\naus anderen Gründen seit mehr als einem Jahr abgelaufen        nicht mehr die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten\nist. Der Widerruf wird im Erlaubnisschein eingetragen.         oder Fertigkeiten besitzt oder die körperliche Tauglichkeit\nauf Dauer nicht mehr gegeben ist.\n(3) Das Luftfahrt-Bundesamt ordnet auf Antrag des\nErlaubnisinhabers das Ruhen der Erlaubnis an, deren               (3) Die Überprüfung ist nicht öffentlich. Das Bundes-\nInhaber in der betrieblichen oder technischen Planung          ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann\neinschließlich deren Verwirklichung oder in der Überwa-        Vertreter zur Beobachtung der Überprüfung entsenden.\nchung und Steuerung der Flugsicherungsbetriebsdienste          Das Luftfahrt-Bundesamt kann anderen Personen die\noder der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Ein-       Anwesenheit bei der Überprüfung gestatten.\nrichtungen eingesetzt ist.                                        (4) Das Ergebnis der Überprüfung wird mit „bestanden“\n(4) Eine Erlaubnis, die ihre Gültigkeit durch Widerruf      oder „nicht bestanden“ bewertet. Eine nicht bestandene\nverloren hat, kann auf Antrag des Erlaubnisinhabers wie-       Überprüfung kann unter den von dem Luftfahrt-Bundes-\ndererteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach den           amt bestimmten Voraussetzungen wiederholt werden.\n§§ 3 und 4 vorliegen und sichergestellt ist, daß die erfor-       (5) Der Prüfungsausschuß fertigt einen Überprüfungs-\nderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten            bericht.\nnach § 6 vorhanden sind.\n§ 22                                                Drit t er Ab sc hnit t\nGültigkeitsdauer, Verlängerung                                   Ausb ild ungsst ät t en\nund Erneuerung von Berechtigungen\n(1) Berechtigungen werden mit einer Gültigkeitsdauer                                     § 24\nvon sechs Monaten für die Flugsicherungsbetriebsdienste                               Erlaubnis zum\nund von 24 Monaten für die Inbetriebhaltung von betrieb-                     Betrieb von Ausbildungsstätten\nlich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen\nerteilt.                                                          (1) Die Erlaubnis zum Betreiben einer Ausbildungsstätte\nzur grundlegenden Ausbildung von erlaubnispflichtigem\n(2) Wenn die persönliche Eignung und die körperliche        Flugsicherungspersonal nach § 6 wird vom Bundesmini-\nTauglichkeit des Berechtigungsinhabers gemäß § 4 Abs. 1        sterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erteilt.\nSatz 1 fortbestehen und die vom Luftfahrt-Bundesamt mit\nZustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau-               (2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß insbeson-\nund Wohnungswesen festgelegten Mindestzeiten selbst-           dere enthalten\nverantwortlicher Tätigkeit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer     1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, bei\nnachgewiesen sind, wird die Gültigkeitsdauer der Berech-           juristischen Personen und Gesellschaften des Han-","1512               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999\ndelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der                      (9) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nvertretungsberechtigten Personen sowie auf Verlan-                nungswesen kann seine Befugnisse nach den Absätzen 1\ngen eine Bescheinigung des Registergerichts, daß die              bis 8 ganz oder teilweise auf das Luftfahrt-Bundesamt\nEintragung in das Vereins-, Handels- oder Genossen-               übertragen.\nschaftsregister nur noch von der Erteilung der Erlaub-\nnis abhängt,\nVi e r t e r A b s c h n i t t\n2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der An-\ntragsteller eine natürliche Person ist; die Staatsange-                      Üb ergangsb est immungen,\nhörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen,                                               Inkraft t ret en\n3. die Namen des Ausbildungsleiters und des Lehrperso-\nnals sowie Unterlagen über deren fachliche und                                                   § 25\npädagogische Eignung,                                                             Übergangsbestimmungen\n4. Angaben über die Aufnahmebedingungen, das Ziel, die                 (1) Arbeitsplatzzulassungen für Flugsicherungsbetriebs-\nInhalte, den Gang, die Dauer der Ausbildung und die               personal, die von der Bundesanstalt für Flugsicherung\nZahl der gleichzeitig Auszubildenden,                             erteilt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser\n5. Angaben über die Einrichtungen und Lehrmittel.                    Verordnung gültig sind, gelten als Berechtigungen im\nSinne dieser Verordnung. Dasselbe gilt für Arbeitsplatz-\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-                zulassungen, die von der Bundeswehr erteilt wurden, mit\nwesen kann im Einzelfall zusätzliche Angaben fordern.                Ausnahme der Zulassungen für Arbeitsplätze der örtlichen\n(3) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn                               Flugsicherung an den militärischen Flugplätzen.\n1. die Ausbildungsstätte nach ihrer Art und ihrer perso-               (2) Flugsicherungsbetriebspersonal, das nach Absatz 1\nnellen und sachlichen Ausstattung zur Durchführung                über gültige Berechtigungen verfügt, gilt auch als Inhaber\nder Ausbildung geeignet ist,                                      einer Erlaubnis für den jeweiligen Verwendungsbereich.\n2. der Ausbildungsleiter und das Lehrpersonal fachlich                 (3) Personal, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die-\nund pädagogisch geeignet sind,                                    ser Verordnung mit der Inbetriebhaltung flugsicherungs-\n3. Inhalte, Gang und Dauer der Ausbildung auf das Aus-               technischer Einrichtungen betraut ist, gilt als Inhaber der\nbildungsziel ausgerichtet sind,                                   Erlaubnis und der Berechtigungen zur Inbetriebhaltung\nder betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtun-\n4. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die                gen.\nöffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet werden\nkann.                                                               (4) Erlaubnisse und Berechtigungen nach den Absät-\nzen 1 bis 3 werden vom Luftfahrt-Bundesamt im Erlaub-\n(4) Die Erlaubnis kann auf die Ausbildung von Flugsiche-           nisschein eingetragen. Der Erlaubnisschein wird dem\nrungsbetriebspersonal oder flugsicherungstechnischem                 Inhaber ausgehändigt.\nPersonal für die Inbetriebhaltung und zusätzlich auf einzel-\nne Ausbildungsteile beschränkt werden. Sie kann mit                    (5) Eine theoretische Ausbildung, die zum Zeitpunkt des\nNebenbestimmungen versehen werden.                                   Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht beendet wor-\nden ist, wird nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.\n(5) Mit der Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn             Für die anschließende betriebliche Ausbildung gilt diese\ndie Erlaubnis erteilt ist.                                           Verordnung. Eine praktische Ausbildung wird nach Maß-\n(6) Änderungen in den Verhältnissen nach Absatz 3 sind             gabe dieser Verordnung als betriebliche Ausbildung fort-\ndem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-                     gesetzt.\nnungswesen von dem Betreiber der Ausbildungsstätte                     (6) Für Ausbildungsstätten des Flugsicherungsunter-\nmitzuteilen. Ein Wechsel des Ausbildungsleiters oder des             nehmens, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser\nLehrpersonals oder Änderungen in den Verhältnissen                   Verordnung erlaubnispflichtiges Flugsicherungspersonal\nnach Absatz 2 bedürfen der Zustimmung des Bundes-                    ausbilden, gilt die Erlaubnis nach § 24 als erteilt. Im übri-\nministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.                    gen unterliegen die Erlaubnisinhaber den Voraussetzun-\n(7) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-               gen und Bestimmungen des § 24.\nnungswesen führt die Aufsicht über die Ausbildungsstät-\nten. Er kann die Vorlage von Unterlagen und Ausbildungs-                                            § 26\nberichten fordern.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(8) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn\ndie Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nhaben. Sie kann widerrufen werden, wenn die Vorausset-               Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das erlaubnis-\nzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder           pflichtige Personal für die Flugsicherung und seine Ausbil-\nwenn länger als ein Jahr von der Erlaubnis kein Gebrauch             dung vom 1. April 1993 (BGBl. I S. 427), zuletzt geändert\ngemacht worden ist.                                                  durch die Verordnung vom 30. Juni 1995 (BGBl. I S. 903)\naußer Kraft.\nBerlin, den 30. Juni 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nFranz M ünt ef ering","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999                      1513\nAnlage 1\n(zu den §§ 6 und 7)\nGrundlegende Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal\n1.  Abfolge der Ausbildungskurse\nIn der grundlegenden Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal sind im jeweiligen Verwendungsbereich folgende Aus-\nbildungskurse in der angegebenen Reihenfolge erfolgreich zu durchlaufen:\na) im Verwendungsbereich Anflug- und Bezirkskontrolle (einschließlich Fluginformationsdienst):\n– Flugsicherungsgrundkurs,\n– Flugverkehrskontrollkurs,\n– Erlaubniskurs für Anflug- und Bezirkskontrolle;\nb) im Verwendungsbereich Flugplatzkontrolle (einschließlich Fluginformationsdienst):\n– Flugsicherungsgrundkurs,\n– Flugverkehrskontrollkurs,\n– Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle;\nc) im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle:\n– Flugsicherungsgrundkurs,\n– Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung;\nd) im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst:\n– Flugsicherungsgrundkurs,\n– Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst.\nIm Verwendungsbereich Flugberatung wird keine grundlegende Ausbildung durchgeführt.\n2.  Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte und Dauer der Ausbildungskurse; Anzahl der Leistungsnachweise\n2.1 F l u g s i c h e r u n g s g r u n d k u r s\na) Ausbildungsziele\nNach dem Flugsicherungsgrundkurs\nP besitzen die Teilnehmer Grundkenntnisse in der Anwendung des Fluginformationsdienstes ohne und mit Radar;\nP besitzen sie ein praktisches Verständnis für Flüge nach Sichtflugregeln, deren Navigation und deren grundlegende Anfor-\nderungen an die Flugsicherung;\nP kennen sie nationale und internationale Luftfahrtorganisationen und können deren Aufgaben allgemein beschreiben;\nP verfügen sie über Grundkenntnisse und -fertigkeiten in deutscher und englischer Luftfahrtterminologie und in Sprechfunk-\nverfahren für den Flugfunkdienst;\nP verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden weiter-\nführenden Ausbildungskurse für die Flugsicherungsbetriebsdienste zu beginnen:\n– Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung,\n– Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst,\n– Flugverkehrskontrollkurs.\nb) Ausbildungsinhalte (L e h r f ä c h e r und wesentliche Themengebiete)\nEinführung in den Flugsicherungsgrundkurs, insbesondere:\nKursmanagement und -verwaltung\nKursinhalte\nLeistungsbeurteilungen\nEinführung in das Flugsicherungsunternehmen DFS, insbesondere:\nAufgaben und Organisation der DFS\nPersonal\nRechtliche Grundlagen der Tätigkeit\nPsychologische und soziale Aspekte der Tätigkeit, insbesondere:\nPsychologische Faktoren\nMedizinische und physiologische Faktoren\nSoziale und organisatorische Faktoren\nLernprinzipien\nStreß und menschliches Versagen\nLuftrecht, insbesondere:\nNationale und internationale Organisationen\nNationales und internationales Luftrecht","1514             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999\nFlugsicherungsbetriebsverfahren, insbesondere:\nFlugverkehrskontrolldienst\nFluginformationsdienst\nFlugalarmdienst\nVerkehrsflußsteuerung\nFlugberatungsdienst\nWetterkunde, insbesondere:\nErdatmosphäre\nWettererscheinungen\nWetterinformationen\nNavigation, insbesondere:\nErde\nLuftfahrtkarten\nAngewandte Navigation\nLuftfahrzeuge und Luftfahrtkunde, insbesondere:\nAerodynamik\nTriebwerke\nInstrumente\nLuftfahrzeugkategorien\nLuftfahrzeugleistungen und -daten\nTechnische Flugsicherungssysteme, insbesondere:\nFunk- und Kommunikationssysteme\nRadarsysteme\nDatenverarbeitungs- und -übertragungssysteme\nFlugfunkdienst, insbesondere:\nGrundlagen\nSprechgruppen\nPraktische Durchführung\nLuftfahrtenglisch, insbesondere:\nGrammatik\nLuftfahrtspezifisches Vokabular\nPraktische Anwendungen\nPraktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere:\nFlugpläne\nFlugverkehrskontrollmeldungen\nNachrichten für Luftfahrer\nFlugverlaufsdaten\nAutomatisierung\nPraktische Radarkontrolle, insbesondere:\nGrundsätze für Radarkontrollverfahren\nKoordinationsverfahren\nIdentifizierung\nRadarüberwachung\nGrundsätze für Radarstaffelung\nVerfahren zur navigatorischen Unterstützung\nBearbeitung von Flugverlaufsdaten\nSprechgruppen\nPraktische Flugplatzkontrolle, insbesondere:\nGrundsätze für Flugplatzkontrollverfahren\nInformationen für abfliegende und anfliegende Luftfahrzeuge\nVerfahren zur navigatorischen Unterstützung\nKoordinationsverfahren\nBearbeitung von Flugverlaufsdaten\nSprechgruppen\nPraktische Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln, insbesondere:\nFlugbetriebliche Vorbereitung\nNavigatorische Vorbereitung\nMeteorologische Vorbereitung\nVorbereitung für Flugfunk\nBetriebliches Praktikum, insbesondere:\nEinweisung an Betriebsstätten der zivilen Flugsicherung\nEinweisung an Dienststellen des militärischen Flugbetriebs","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999                        1515\nc) Dauer\nDie Dauer des Flugsicherungsgrundkurses beträgt mindestens 15, höchstens 20 Wochen.\nd) Anzahl der Leistungsnachweise\nDie Kursteilnehmer haben während des Flugsicherungsgrundkurses mindestens 10, höchstens 14 Leistungsnachweise in den\nunter Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.\n2.2 F l u g v e r k e h r s k o n t r o l l k u r s\na) Ausbildungsziele\nNach dem Flugverkehrskontrollkurs\nP verstehen die Teilnehmer die Anforderungen an das Flugverkehrsmanagement, dessen Funktionen und Verfahren;\nP können sie in einfachen Simulationsübungen Flugplatz- und Radarkontrollverfahren, Verfahren für den Fluginformations-\ndienst sowie Flugverkehrsregelungsmaßnahmen richtig anwenden und haben Verständnis für den Einfluß ökologischer,\nökonomischer, kundenspezifischer und psychologischer Faktoren;\nP besitzen sie ein praktisches Verständnis für Flüge nach Instrumentenflugregeln und den Betrieb von Luftfahrtunternehmen;\nP können sie funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß durchführen;\nP verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden Erlaub-\nniskurse für die Flugverkehrskontrolle zu beginnen:\n– Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle,\n– Erlaubniskurs für Anflug- und Bezirkskontrolle.\nb) Ausbildungsinhalte (L e h r f ä c h e r und wesentliche Themengebiete)\nEinführung in den Flugverkehrskontrollkurs, insbesondere:\nKursmanagement und -verwaltung\nKursinhalte\nLeistungsbeurteilungen\nEinführung in das Flugsicherungsunternehmen DFS, insbesondere:\nAufgaben und Organisation des Flugverkehrsmanagements\nArbeits- und Beschäftigungsbedingungen\nLizenzierung\nPsychologische und soziale Aspekte der Tätigkeit, insbesondere:\nSoziale und organisatorische Faktoren\nStreß und menschliches Versagen\nLuftrecht, insbesondere:\nLuftverkehrsordnung\nLuftraumordnung\nFlugregeln\nBetriebsverfahren in der Anflug- und Bezirkskontrolle, insbesondere:\nKontrollfreigaben und -anweisungen\nKoordinationsverfahren\nRadarverfahren\nStaffelung\nAllgemeine Kontrollverfahren\nVerfahren für abfliegende Luftfahrzeuge\nVerfahren für anfliegende Luftfahrzeuge\nZusätzliche Verfahren\nMilitärische Verfahren\nFluginformationsdienst\nFlugverkehrsmanagement\nNot- und Ausfallverfahren\nBetriebsverfahren für die Flugplatzkontrolle, insbesondere:\nAufgaben der Flugplatzkontrolle\nStaffelung\nVerfahren für abfliegende Luftfahrzeuge\nVerfahren für anfliegende Luftfahrzeuge\nZusätzliche Verfahren und Sonderverfahren\nNutzung von Radar in der Flugplatzkontrolle\nFlugplatzmarkierung und -beleuchtung/-befeuerung\nVerfahren für den militärischen Flugbetrieb\nFlugwetterkunde, insbesondere:\nGefährliche Wettererscheinungen\nWettermeldungen","1516                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999\nNavigation, insbesondere:\nNavigationsverfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln\nWarteverfahren\nAnflugverfahren\nBordseitige Navigationssysteme\nLuftfahrzeuge, insbesondere:\nLeistungsanforderungen\nLuftfahrzeugleistungsdaten\nTechnische Flugsicherungssysteme, insbesondere:\nIntegrierte Radardaten- und Flugplanverarbeitung\nSprachvermittlungssyteme\nFlugfunkdienst, insbesondere:\nSprechgruppen in der Flugverkehrskontrolle\nPraktische Durchführung\nLuftfahrtenglisch, insbesondere:\nLuftfahrtspezifisches Vokabular\nPraktische Anwendungen\nPraktische Flugverkehrsplanung und Koordination, insbesondere:\nPlanung der Verkehrsabwicklung\nErteilung von Freigaben\nAnwendung der Koordinationsverfahren\nAnwendung der Sprechfunkverfahren\nPraktische Radarkontrolle, insbesondere:\nIdentifizierung\nRadarführung\nErteilung von Freigaben\nStaffelung\nAnwendung der Sprechfunkverfahren\nPraktische Flugplatzkontrolle, insbesondere:\nKontrolle des Flugplatzverkehrs\nAnwendung der Koordinationsverfahren\nAnwendung der Sprechfunkverfahren\nPraktische Funknavigation, insbesondere:\nEinweisung in den Verfahrenstrainer\nPlanung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln\nFlugdurchführung nach Instrumentenflugregeln im Verfahrenstrainer\nModerne Flugsicherungssysteme, insbesondere:\nAutomatisierung in der Flugsicherung\nBetriebliche Verfahren\nSchnittstelle Mensch-Maschine\nSimulation\nBetriebliches Praktikum, insbesondere:\nPraktische Einweisung an Betriebsstätten der Flugverkehrskontrolle\nc) Dauer\nDie Dauer des Flugverkehrskontrollkurses beträgt mindestens 16, höchstens 21 Wochen.\nd) Anzahl der Leistungsnachweise\nDie Kursteilnehmer haben während des Flugverkehrskontrollkurses mindestens 9, höchstens 14 Leistungsnachweise in den\nunter Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.\n2.3 E r l a u b n i s k u r s f ü r A n f l u g - u n d B e z i r k s k o n t r o l l e\na) Ausbildungsziele\nNach dem Erlaubniskurs für Anflug- und Bezirkskontrolle\nP können die Teilnehmer in Simulationsübungen komplexen anfliegenden, abfliegenden und überfliegenden Flugverkehr in\nseiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren richtig abwickeln;\nP können sie auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;\nP können sie funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durch-\nführen;\nP können die Teilnehmer mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Anflug- und Bezirkskontrolle beginnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999                      1517\nb) Ausbildungsinhalte (L e h r f ä c h e r und wesentliche Themengebiete)\nBetriebliche Verfahren zur Durchführung der Flugsicherungsdienste in Kontrollzentralen, insbesondere:\nLuftraumordnung für den Simulationsluftraum\nZuständigkeiten\nKoordinationsverfahren\nKontrollverfahren\nPraktische Übungen\nEinzelplatzsimulation, insbesondere:\nPlanungsverfahren\nRadarverfahren\nGesamtsimulation der Arbeitsplätze in der Kontrollzentrale, eingeteilt in:\nGrundphase\nFortgeschrittene Phase\nKonsolidierungsphase\nSimulationsunterstützung, insbesondere:\nEinweisungen in die Simulationsübungen\nRückmeldungen über die Simulationsdurchführung\nNotfälle, insbesondere:\nTheoretische Grundlagen\nMenschliches Verhalten\nSimulation\nc) Dauer\nDie Dauer des Erlaubniskurses für Anflug- und Bezirkskontrolle beträgt mindestens 22, höchstens 29 Wochen.\nd) Anzahl der Leistungsnachweise\nDie Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Anflug- und Bezirkskontrolle mindestens 4, höchstens 6 Leistungs-\nnachweise in den unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.\n2.4 E r l a u b n i s k u r s f ü r F l u g p l a t z k o n t r o l l e\na) Ausbildungsziele\nNach dem Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle\nP können die Teilnehmer in Simulationsübungen komplexen Flugplatzverkehr in seiner Gesamtheit unter Anwendung der\ngültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren ohne und mit Radar richtig abwickeln;\nP können sie funktionsbezogene Kommunikation in deutscher und englischer Sprache vorschriftsgemäß und situations-\ngerecht durchführen;\nP können die Teilnehmer mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Flugplatzkontrolle beginnen.\nb) Ausbildungsinhalte (L e h r f ä c h e r und wesentliche Themengebiete)\nBetriebliche Verfahren zur Durchführung der Flugsicherungsdienste in Flugplatzkontrollstellen, insbesondere:\nLuftraumordnung für den Simulationsluftraum\nZuständigkeiten\nKoordinationsverfahren\nFlugplatzkontrollverfahren\nAnflugkontrollverfahren mit Radar\nRollkontrollverfahren mit Radar\nPraktische Übungen\nEinzelplatzsimulation, insbesondere:\nPlatzkontrollverfahren\nRollkontrollverfahren\nRadarkontrollverfahren\nGesamtsimulation der Arbeitsplätze an der Flugplatzkontrollstelle, eingeteilt in:\nGrundphase\nFortgeschrittene Phase\nKonsolidierungsphase\nSimulationsunterstützung, insbesondere:\nEinweisungen in die Simulationsübungen\nRückmeldungen über die Simulationsdurchführung\nNotfälle, insbesondere:\nTheoretische Grundlagen\nMenschliches Verhalten\nSimulation","1518                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999\nc) Dauer\nDie Dauer des Erlaubniskurses für Flugplatzkontrolle beträgt mindestens 8, höchstens 14 Wochen.\nd) Anzahl der Leistungsnachweise\nDie Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugplatzkontrolle mindestens 4, höchstens 6 Leistungsnachweise\nin den unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.\n2.5 E r l a u b n i s k u r s f ü r F l u g d a t e n b e a r b e i t u n g\na) Ausbildungsziele\nNach dem Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung\nP verfügen die Teilnehmer über die Fertigkeiten zum Umgang mit den im Flugsicherungsunternehmen verwendeten Flug-\ndatenverarbeitungssystemen und können Flugplan- und Flugverlaufsdaten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig bearbeiten\nund aktualisieren;\nP verstehen sie deutsche und englische Luftfahrtterminologie und besitzen die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funk-\ntionsbezogener Kommunikation;\nP können die Teilnehmer mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung beginnen.\nb) Ausbildungsinhalte (L e h r f ä c h e r und wesentliche Themengebiete)\nEinführung in den Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung, insbesondere:\nKursmanagement und -verwaltung\nKursinhalte\nLeistungsbeurteilungen\nEinführung in das Flugsicherungsunternehmen DFS, insbesondere:\nAufgaben und Organisation des Flugdatenbearbeitungsdienstes\nArbeits- und Beschäftigungsbedingungen\nLizenzierung\nPsychologische und soziale Aspekte der Tätigkeit, insbesondere:\nSoziale und organisatorische Faktoren\nStreß und menschliches Versagen\nBetriebsverfahren in der Flugdatenbearbeitung, insbesondere:\nRegelungen zur Flugdatenbearbeitung\nBetriebsanweisungen für Arbeitsplätze der Flugdatenbearbeitung\nFlugverkehrsmanagement\nGrundsätze der Automatisierung\nTechnische Komponenten und Funktionalitäten\nKommunikationssysteme\nSprechgruppen in der Flugdatenbearbeitung\nLuftfahrtenglisch, insbesondere:\nLuftfahrtspezifisches Vokabular\nPraktische Anwendungen\nPraktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere:\nFertigkeiten in der Flugdatenbearbeitung\nUmgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugdatenbearbeitung\nFlugdatenbearbeitung in außergewöhnlichen Situationen\nAnwendung der Sprechfunkverfahren\nc) Dauer\nDie Dauer des Erlaubniskurses für Flugdatenbearbeitung beträgt mindestens 6, höchstens 10 Wochen.\nd) Anzahl der Leistungsnachweise\nDie Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugdatenbearbeitung mindestens 3, höchstens 5 Leistungs-\nnachweise in den unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.\n2.6 E r l a u b n i s k u r s f ü r F l u g i n f o r m a t i o n s d i e n s t\na) Ausbildungsziele\nNach dem Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst\nP verfügen die Teilnehmer über die für die Ausübung des Fluginformationsdienstes mit und ohne Radar notwendigen Fertig-\nkeiten im betrieblichen und systemtechnischen Umfeld des Flugsicherungsunternehmens;\nP verstehen sie deutsche und englische Luftfahrtterminologie und besitzen die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funk-\ntionsbezogener Kommunikation;\nP können die Teilnehmer mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst beginnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999                 1519\nb) Ausbildungsinhalte (L e h r f ä c h e r und wesentliche Themengebiete)\nEinführung in den Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst, insbesondere:\nKursmanagement und -verwaltung\nKursinhalte\nLeistungsbeurteilungen\nEinführung in das Flugsicherungsunternehmen DFS, insbesondere:\nAufgaben und Organisation des Fluginformationsdienstes\nArbeits- und Beschäftigungsbedingungen\nLizenzierung\nPsychologische und soziale Aspekte der Tätigkeit, insbesondere:\nSoziale und organisatorische Faktoren\nStreß und menschliches Versagen\nBetriebsverfahren im Fluginformationsdienst, insbesondere:\nRegelungen für den Fluginformationsdienst\nBetriebsanweisungen für Arbeitsplätze des Fluginformationsdienstes\nFlugverkehrsmanagement\nLuftraumordnung\nKommunikationsverfahren\nFlugwetterkunde, insbesondere:\nGefährliche Wettererscheinungen\nWettermeldungen\nTechnische Flugsicherungssysteme, insbesondere:\nIntegrierte Radardaten- und Flugplanverarbeitung\nSprachvermittlungssyteme\nFlugfunkdienst, insbesondere:\nSprechgruppen im Fluginformationsdienst\nPraktische Durchführung\nLuftfahrtenglisch, insbesondere:\nLuftfahrtspezifisches Vokabular\nPraktische Anwendungen\nPraktischer Fluginformationsdienst ohne Radar, insbesondere:\nWetterinformationen\nVerkehrsinformationen\nWeiterleitung von Meldungen, Erlaubnissen und Freigaben\nAnwendung der Sprechfunkverfahren\nPraktischer Fluginformationsdienst mit Radar, insbesondere:\nIdentifizierung\nRadarüberwachung\nNavigatorische Unterstützung\nInformationen/Verfahren bei Kollisionsgefahr\nAnwendung der Sprechfunkverfahren\nNotfälle, insbesondere:\nTheoretische Grundlagen\nMenschliches Verhalten\nSimulation\nc) Dauer\nDie Dauer des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst beträgt mindestens 6, höchstens 10 Wochen.\nd) Anzahl der Leistungsnachweise\nDie Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst mindestens 4, höchstens 6 Leistungs-\nnachweise in den unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.","1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999\nAnlage 2\n(zu den §§ 6 und 7)\nGrundlegende Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal\nAusbildungsziel, Ausbildungsinhalte und Dauer des Erlaubniskurses;\nHöchstzahl der Leistungsnachweise\na) Ausbildungsziel\nIm Erlaubniskurs für die flugsicherungstechnische Inbetriebhaltung werden aufbauend\nauf dem erfolgreich abgeschlossenen Ingenieurstudium bzw. der erfolgreich abge-\nschlossenen Techniker- oder Berufsausbildung der Bewerber die für die betriebliche\nAusbildung in der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen erforder-\nlichen Grundlagenkenntnissse der Flugsicherung vermittelt.\nb) Ausbildungsinhalte (L e h r f ä c h e r und wesentliche Themengebiete)\nRechtsgrundlagen, Organisation und Betriebsdurchführung, insbesondere:\nRecht und Verwaltungshandeln\nLuftverkehrsverwaltung\nAufgaben, Organisation und Personal des Flugsicherungsunternehmens\nAufgaben und Organisation der flugsicherungstechnischen Inbetriebhaltung\nAufgaben und Organisation der Flugsicherungsbetriebsdienste\nTechnisches Englisch\nTechnische Grundlagen der Datenverarbeitung (Hardware), insbesondere:\nStruktur und Aufgaben aktueller Rechnersysteme\nTechnische Grundlagen der Datenverarbeitung (Software), insbesondere:\nStruktur und Funktion von Programmiersprachen\nStruktur und Funktion von Betriebssystemen\nStruktur und Funktion von Anwenderprogrammen und Datenbanken\nTechnische Grundlagen der Datenübertragungstechnik, insbesondere:\nNetzwerke\nHardware-Komponenten\nProtokolle\nTechnische Grundlagen der Sende- und Empfangstechnik, insbesondere:\nStruktur und Funktion von Funksprechsystemen\nTechnische Grundlagen der Sprachübertragungs- und Vermittlungstechnik, ins-\nbesondere:\nÜbertragungstechniken und -verfahren\nPrinzipielle Funktion der analogen und digitalen Sprachvermittlung\nSprachübertragungsnetze\nTechnische Grundlagen der Navigationstechnik, insbesondere:\nBegriffe der Navigation\nNavigationssysteme, -verfahren und Einsatz\nAvionik und Flugvermessung\nTechnische Grundlagen der Radartechnik, insbesondere:\nBegriffe und Definitionen\nZielaufbereitung\nEntfernungs- und Azimutmessung\nPrimär- und Sekundärradarverfahren\nRadardatenaufbereitung und -übertragung\nTechnische Grundlagen der Flugsicherungssysteme, insbesondere:\nFunktion, Arbeitsweise, Zusammenhänge und Bedeutung von Flugsicherungssyste-\nmen\nBetriebliches Praktikum, insbesondere:\nBetrieblicher Einsatz und logistische Betreuung technischer Flugsicherungssysteme\nc) Dauer\nDie Dauer des Erlaubniskurses für die technische Inbetriebhaltung beträgt mindestens\n11, höchstens 13 Wochen.\nd) Höchstzahl der Leistungsnachweise\nDie Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für die flugsicherungstech-\nnische Inbetriebhaltung höchstens 2 schriftliche Leistungsnachweise in den unter\nBuchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999                        1521\nAnlage 3\n(zu § 10)\nBetriebliche Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal\n1.  Ausbildungsstruktur\nIn der betrieblichen Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal sind an der für\nden Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle im jeweiligen Verwendungsbereich\nmehrere Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen.\nDer erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatori-\nschen und einem fachlichen Teil; jeder weitere Trainingsabschnitt umfaßt nach einer\nabschnittsbezogenen fachlichen Einweisung das praktische Training zum Erwerb der\nBerechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe von Arbeitsplätzen.\nDie Zahl der Trainingsabschnitte hängt von der Anzahl der insgesamt erforderlichen\nBerechtigungen im jeweiligen Verwendungsbereich entsprechend § 10 Abs. 4 ab.\nDas Training in jedem Trainingsabschnitt (mit Ausnahme des ersten Abschnitts) wird\ngrundsätzlich in drei Trainingsphasen unterteilt. Nach erfolgreichem Abschluß dieser\nPhasen (Bestehen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungsprü-\nfung(en) durchgeführt.\n2.  Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte; Anzahl der Leistungsnach-\nweise\n2.1 E r s t e r T r a i n i n g s a b s c h n i t t (A l l g e m e i n e E i n w e i s u n g)\na) Ausbildungsinhalte\nOrganisatorische Inhalte, insbesondere:\nOrganisation der Flugsicherungsstelle\nArbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle\nZusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen\nAdministrative Verfahren\nErforderliche Berechtigungen und zugehörige Arbeitsplätze\nSimulations- und Selbstlerneinrichtungen\nTrainingsteam und Ausbilder\nTrainingsplan\nAbschnittsübergreifende fachliche Inhalte, insbesondere:\nÖrtliche Luftraumordnung\nÖrtliche Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze\nÖrtliche betriebliche Regelungen und Verfahren\nAllgemeine technische Ausrüstung\nb) Anzahl der Leistungsnachweise\nZum Abschluß der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher Leistungsnachweis\nüber die fachlichen Ausbildungsinhalte der allgemeinen Einweisung erfolgreich zu\nerbringen. Dieser Leistungsnachweis kann mit dem Leistungsnachweis über die\nfachliche Einweisung des zweiten Trainingsabschnitts nach Nummer 2.2 Buch-\nstabe b zusammengefaßt werden.\n2.2 Z w e i t e r T r a i n i n g s a b s c h n i t t u n d g g f . w e i t e r e T r a i n i n g s -\nab sc hnit t e\na) Ausbildungsinhalte\nAbschnittsbezogene fachliche Einweisungsinhalte, insbesondere:\nZuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze des Trainingsabschnitts\nBesondere betriebliche Regelungen und Verfahren für diese Arbeitsplätze\nTechnische Ausrüstung dieser Arbeitsplätze\nPraktische Trainingsinhalte:\nPraktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt gehörenden\nArbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen Simulations- und Selbstlernein-\nrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in drei Trainingspha-\nsen mit den für jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase örtlich festgelegten\nAusbildungszielen und -inhalten.\nb) Anzahl der Leistungsnachweise\nZum Abschluß der abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung ist ein schriftlicher\nund zum Abschluß jeder Trainingsphase des Trainingsabschnitts ein praktischer\nLeistungsnachweis erfolgreich zu erbringen. Damit umfaßt der zweite und ggf.\njeder weitere Trainingsabschnitt vier Leistungsnachweise.","1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999\nAnlage 4\n(zu § 10)\nBetriebliche Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal\na) Ausbildungsstruktur\nIn der betrieblichen Ausbildung werden – in der Regel in fachlichen Lehrgängen – die\nzum Erwerb der erforderlichen Berechtigungen zusätzlich notwendigen theoretischen\nKenntnisse des entsprechenden technischen Bereichs vermittelt. Darüber hinaus\nerwirbt der Bewerber mittels Durchführung der praktischen Inbetriebhaltung unter Auf-\nsicht und Verantwortung von Ausbildern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten\nzur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der jeweiligen flugsicherungstechnischen\nEinrichtungen.\nb) Ausbildungsinhalte\nDie betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen sind folgenden\ntechnischen Bereichen zugeordnet:\nP Navigation und Ortung mit den Unterbereichen\n– Navigation\n– Radaranlagen\nP Telekommunikation mit den Unterbereichen\n– Sprachkommunikation\n– Datenkommunikation\nP Informationsverarbeitung mit den Unterbereichen\n– Radardaten- und Flugplandaten-Verarbeitungssysteme\n– Überwachungssysteme\nP Systemsteuerung und -überwachung\nP Anlagensteuerung und -überwachung\nDem Bewerber werden die wesentlichen Kenntnisse der Bereiche bzw. Unterbereiche\nvermittelt, denen die zu erwerbenden Berechtigungen zugehören.\nDarüber hinaus erwirbt der Bewerber die Kenntnisse zur selbstverantwortlichen Inbe-\ntriebhaltung der jeweiligen flugsicherungstechnischen Einrichtungen. Hierzu zählen ins-\nbesondere die Kenntnisse der\n– Funktion der flugsicherungstechnischen Einrichtungen bezüglich der Handhabung\ndurch die Flugverkehrskontrolle sowie der Systemorganisation und der technischen\nFunktion;\n– Auswirkung von Eingriffen in die Funktionsabläufe oder Parameteränderungen auf\ndie Funktion der flugsicherungstechnischen Einrichtungen;\n– Auswirkung und Folgen von technischen Eingriffen oder Parameteränderungen auf\ndas Betriebsgeschehen im Bereich der Flugverkehrskontrolle im Rahmen des\nSystemmanagements bzw. Produktmanagements.\nEr lernt, die erworbenen Kenntnisse bei der Inbetriebhaltung der betreffenden flug-\nsicherungstechnischen Einrichtungen unter Aufsicht praktisch anzuwenden, und\nerwirbt die Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung.\nc) Zahl der Leistungsnachweise\nAm Ende jedes fachlichen Lehrgangs mit einer Mindestdauer von einer Woche hat der\nTeilnehmer einen schriftlichen Leistungsnachweis erfolgreich zu erbringen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999            1523\nAnlage 5\n(zu den §§ 8 und 15)\nBewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen,\nTeilprüfungen und Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses\neiner Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen,\nBestehen von Leistungsnachweisen und Prüfungen\n1. Leistungsnachweise und Prüfungen für Flugsicherungsbetriebsperso-\nnal\na) Bewertung der Leistungen (Bewertungsstufen)\nDie Einzel- und Gesamtleistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden\nund betrieblichen Ausbildung, in der Erlaubnisprüfung, und in zugehörigen Teil-\nprüfungen für Flugsicherungsbetriebspersonal werden folgenden vier Bewertungs-\nstufen zugeordnet:\nAnforderungen übertroffen              (Ü) = eine Leistung, die die Anforderungen\ndeutlich übertrifft\nAnforderungen erfüllt                  (E) = eine Leistung, die den Anforderungen in\nvollem Umfang entspricht\nAnforderungen nur teilweise erfüllt (T) = eine Leistung, die den Anforderungen\nnur teilweise entspricht\nAnforderungen nicht erfüllt            (N) = eine Leistung, die den Anforderungen in\nkeiner Weise entspricht\nBei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgeben-\nden Einzelanforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit ent-\nsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise\nerfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten vollständig oder anteilig der Lei-\nstung zugerechnet.\nDer Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren\nGesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Auf- oder\nAbrundung berechnet und ist den Bewertungsstufen wie folgt zugeordnet:\nProzentanteil der Leistungspunkte           Bewertungsstufe\n100     bis 90,0                   Ü (Anforderungen übertroffen)\nunter      90,0 bis 70,0                    E (Anforderungen erfüllt)\nunter      70,0 bis 50,0                    T (Anforderungen nur teilweise erfüllt)\nunter      50,0 bis     0                   N (Anforderungen nicht erfüllt)\nBei der Bewertung mündlicher und praktischer Leistungen wird die Zuordnung der\nBewertungsstufen zu den Leistungen sinngemäß angewendet.\nIn einer Berechtigungsprüfung wird das Prüfungsergebnis nur mit „bestanden“ oder\n„nicht bestanden“ bewertet; für die Bewertung wesentliche Tatsachen werden in die\nPrüfungsniederschrift aufgenommen.\nb) Bestehen von Leistungsnachweisen, Teilprüfungen und Prüfungen\nEin Leistungsnachweis oder die Erlaubnisprüfung oder Teilprüfung ist bestanden,\nwenn die Gesamtleistungen mit „Anforderungen übertroffen“ (Stufe Ü) oder „Anfor-\nderungen erfüllt“ (Stufe E) bewertet sind. Anderenfalls ist der Leistungsnachweis,\ndie Teilprüfung oder die Erlaubnisprüfung nicht bestanden. Bei Nichtbestehen einer\nTeilprüfung ist auch die Gesamtprüfung nicht bestanden.\nEine Berechtigungsprüfung ist bestanden, wenn sie mit „bestanden“ bewertet ist\n(vgl. Nummer 1 Buchstabe a letzter Satz).\nc) Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teil-\nprüfungen\nBesteht die Erlaubnisprüfung aus mehreren Teilprüfungen und sind alle Teilprüfun-\ngen bestanden, wird das Ergebnis der Erlaubnisprüfung mit der Stufe Ü (Anforde-\nrungen übertroffen) angegeben, wenn alle Teilprüfungen mit „Ü“ bewertet sind.\nAnderenfalls wird das Ergebnis mit „E“ (Anforderungen erfüllt) eingestuft.\nIst eine Teilprüfung oder sind mehrere Teilprüfungen nicht bestanden (Bewertung\nmit „T“ oder „N“), wird das Ergebnis der Erlaubnisprüfung mit „nicht bestanden“\nangegeben.","1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999\n2. Leistungsnachweise und Prüfungen für flugsicherungstechnisches Per-\nsonal\na) Bewertung der Leistungen (Bewertungsstufen)\nDie Berechtigungsprüfungen für flugsicherungstechnisches Personal bestehen\njeweils aus einer theoretischen und einer praktischen Teilprüfung. Die theoretische\nTeilprüfung kann in schriftlicher oder mündlicher Form durchgeführt werden.\nDie Leistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden und betrieblichen\nAusbildung, in der Erlaubnisprüfung, in den Berechtigungsprüfungen und in den\nzugehörigen Teilprüfungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewer-\ntet.\nBei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgeben-\nden Einzelanforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit ent-\nsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise\nerfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten vollständig oder anteilig der Lei-\nstung zugerechnet. Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte\nan der erreichbaren Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem\nKomma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.\nb) Bestehen von Leistungsnachweisen, Teilprüfungen und Prüfungen, Er-\nmittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprü-\nfungen\nEin Leistungsnachweis ist bestanden, wenn der Prozentanteil der Summe der\nerreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl mindestens\n50,0 % beträgt. Anderenfalls ist der Leistungsnachweis nicht bestanden.\nBei der Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit in der Erlaubnisprüfung wird\ndem Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren\nGesamtpunktzahl folgendes Prüfungsergebnis zugeordnet:\nProzentanteil der Leistungspunkte         Prüfungsergebnis\n100     bis 70,0                 Erlaubnisprüfung bestanden\nunter      70,0 bis 50,0                  mündliche Ergänzungsprüfung erforderlich\nunter      50,0 bis     0                 Erlaubnisprüfung nicht bestanden\nKann der Prüfungsteilnehmer in der mündlichen Ergänzungsprüfung die in der Auf-\nsichtsarbeit festgestellten Mängel ausgleichen, wird das Gesamtergebnis mit\n„bestanden“, anderenfalls mit „nicht bestanden“ festgestellt.\nEine schriftliche theoretische Teilprüfung einer Berechtigungsprüfung ist bestan-\nden, wenn der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der\nerreichbaren Gesamtpunktzahl mindestens 70,0 % beträgt. Anderenfalls ist die Teil-\nprüfung nicht bestanden. Für die Bewertung einer mündlichen theoretischen Teil-\nprüfung und der praktischen Teilprüfung wird diese Zuordnung des Prüfungsergeb-\nnisses zu den Leistungen sinngemäß angewendet. Eine Berechtigungsprüfung ist\ninsgesamt bestanden, wenn beide Teilprüfungen bestanden sind. Anderenfalls ist\ndie Berechtigungsprüfung nicht bestanden."]}