{"id":"bgbl1-1999-35-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":35,"date":"1999-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/35#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_35.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin (Ausbildungsverordnung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin)","law_date":"1999-06-30T00:00:00Z","page":1495,"pdf_page":3,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999                    1495\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin\n(Ausbildungsverordnung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin)*)\nVom 30. Juni 1999\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des                  (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nBerufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I                     Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\nS. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom               dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\n21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist,               keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nin Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-                   befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und                   Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-\ndem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I                    gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nach-\nS. 3288) verordnen das Bundesministerium für Arbeit und                 zuweisen.\nSozialordnung und das Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem                                                   §4\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\nAusbildungsberufsbild\n§1                                       (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                       die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nDer Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschaf-                 1.   der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge\nterin wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf der                  und Beziehungen:\nHauswirtschaft. Soweit die Ausbildung in Betrieben der                  1.1 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nLandwirtschaft stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf der\nLandwirtschaft.                                                         1.2 Berufsbildung,\n1.3 arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,\n§2\n1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nAusbildungsdauer\n1.5 Hygiene,\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.\n1.6 Umweltschutz;\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be-                2.   Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe, wirtschaft-\nrufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß                          liche und soziale Zusammenhänge:\n§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr                  2.1 Arbeitsorganisation,\nder Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be-\n2.2 qualitätssichernde Maßnahmen,\ntriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n2.3 betriebliche, marktwirtschaftliche und soziale Zusam-\n§3                                         menhänge und Beziehungen,\nBerufsfeldbreite Grundbildung                         2.4 Bedarf und Ansprüche von zu versorgenden und zu\nund Zielsetzung der Berufsausbildung                             betreuenden Personen,\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt              2.5 Beschaffen und Bewerten von Informationen,\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\n2.6 betriebliche Geschäftsvorgänge;\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                3.   Betriebsräume und Betriebseinrichtungen:\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                              3.1 Einsetzen von Maschinen, Geräten und Gebrauchs-\ngütern,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit     3.2 Beurteilen und Planen von Betriebseinrichtungen;\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan    4.   hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen:\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-\nger veröffentlicht.                                                  4.1 Speisenzubereitung und Service,","1496               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999\n4.2 Reinigen und Pflegen von Räumen,                                                       §8\n4.3 Gestalten von Räumen und des Wohnumfeldes,                                      Zwischenprüfung\n4.4 Reinigen und Pflegen von Textilien,                          (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\n4.5 Vorratshaltung und Warenwirtschaft;                       zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n5.    hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen:                  (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Aus-\n5.1 personenorientierte Gesprächsführung,                     bildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr sowie\ndas dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten\n5.2 Motivation und Beschäftigung,                             und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht\n5.3 Hilfe leisten bei Alltagsverrichtungen;                   entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\n6.    Fachaufgaben im Einsatzgebiet:                          ist.\n6.1 betriebsspezifische Produkt- und Dienstleistungs-            (3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich\nangebote,                                               durchzuführen.\n6.2 Kundenorientierung und Marketing,                            (4) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens drei Stunden zwei Aufgaben bear-\n6.3 Kalkulation und Abrechnung von Leistungen.\nbeiten und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern.\n(2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse    Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nnach Absatz 1 Nr. 6 ist eines der folgenden Einsatzgebiete    1. Reinigen und Pflegen von Maschinen, Geräten, Ge-\nzugrunde zu legen:                                                 brauchsgütern und Betriebseinrichtungen,\n1. hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung spezi-        2. Speisenzubereitung und Service,\nfischer Personengruppen in Privathaushalten, sozialen\nEinrichtungen oder Haushalten landwirtschaftlicher        3. Vorratshaltung und Warenwirtschaft,\nUnternehmen,                                              4. Reinigen und Pflegen von Räumen oder Textilien.\n2. erwerbswirtschaftlich orientierte Versorgungs- und         Dabei soll er zeigen, daß er die Arbeiten planen, durch-\nBetreuungsleistungen in Haushalten landwirtschaft-        führen und die Ergebnisse kontrollieren sowie Sicherheit\nlicher Unternehmen oder in hauswirtschaftlichen Be-       und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Hygiene, Umwelt-\ntrieben.                                                  schutz, Arbeitsorganisation und qualitätssichernde Maß-\nnahmen sowie Wirtschaftlichkeit und Kundenorientierung\nDas Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-         einbeziehen kann.\nlegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde\ngelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die          (5) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nVermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1     höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbei-\nNr. 6 erlaubt.                                                ten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n§5                              2. Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe, wirtschaft-\nAusbildungsrahmenplan                             liche und soziale Zusammenhänge,\nDie in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen    3. Betriebsräume und Betriebseinrichtungen,\nnach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und    4. Speisenzubereitung und Service,\nfür die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur\n5. Reinigen und Pflegen von Räumen oder Textilien,\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem       6. Vorratshaltung und Warenwirtschaft.\nAusbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-         Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\nliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-        heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Hygiene\ndere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten       sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen wer-\ndie Abweichung erfordern.                                     den.\n§6                                                           §9\nAusbildungsplan                                               Abschlußprüfung\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-             (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die im Ausbil-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-         dungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nbildungsplan zu erstellen.                                    nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\nist.\n§7\n(2) Die Abschlußprüfung wird praktisch und schriftlich\nBerichtsheft                         durchgeführt.\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines          (3) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling zei-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu       gen, daß er wirtschaftliche und betriebliche Zusammen-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu        hänge versteht, die erworbenen Fertigkeiten und Kennt-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig       nisse praxisbezogen anwenden und übertragen sowie\ndurchzusehen.                                                 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Hygiene,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999                  1497\nUmweltschutz und Organisation sowie Abläufe betrieb-              a) Gesprächsführung mit Einzelpersonen und Grup-\nlicher Arbeit einbeziehen kann.                                       pen,\nDer Prüfling soll zwei komplexe Aufgaben aus den Berei-           b) Motivation und Beschäftigung der zu betreuenden\nchen der hauswirtschaftlichen Versorgungs- und Betreu-                Personen,\nungsleistungen bearbeiten, wobei sich eine Aufgabe auf            c) Hilfeleistung bei Alltagsverrichtungen.\ndas Einsatzgebiet bezieht. Die Aufgaben sind jeweils in\neinem Prüfungsgespräch zu erläutern.                              Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er unter Einbe-\nziehung von Bedarf und Ansprüchen zu betreuender\nDem Prüfling ist für die Planung der Prüfungsaufgaben             Personen, der rechtlichen Rahmenbedingungen, der\nausreichend Zeit, mindestens aber ein Arbeitstag zu ge-           Planung und Beurteilung von Betreuungsleistungen\nwähren. Für die selbständige Durchführung der Prüfungs-           sowie von Arbeitsorganisation, betrieblichen, wirt-\naufgaben und die Kontrolle der Arbeitsergebnisse stehen\nschaftlichen und sozialen Zusammenhängen Aufgaben\ndem Prüfling einschließlich der Prüfungsgespräche höch-\nlösen kann.\nstens sechs Stunden zur Verfügung.\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nFür die eine Aufgabe kommen insbesondere folgende\nGebiete in Betracht:                                              allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\na) Beurteilen von Betriebsräumen und Betriebseinrich-\ntungen,                                                       Bei den Prüfungsbereichen „hauswirtschaftliche Ver-\nsorgungsleistungen“ und „hauswirtschaftliche Betreu-\nb) Zubereiten von Speisen und Service,\nungsleistungen“ sind Umweltschutz, Sicherheit und\nc) Reinigen und Pflegen von Räumen,                               Gesundheit bei der Arbeit, Hygiene und qualitäts-\nd) Gestalten von Räumen oder des Wohnumfeldes,                    sichernde Maßnahmen mit einzubeziehen.\ne) Reinigen und Pflegen von Textilien,                           (6) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:\nf) Bewirtschaften von Vorräten,                               1. im Prüfungsbereich hauswirt-\nschaftliche Versorgungsleistungen            120 Minuten,\ng) Hilfe leisten bei Alltagsverrichtungen,\n2. im Prüfungsbereich hauswirt-\nh) Motivieren und Beschäftigen von Personen, Ge-\nschaftliche Betreuungsleistungen             120 Minuten,\nspräche führen.\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nFür diese praktische Aufgabe sind mindestens drei Ge-\nund Sozialkunde                               60 Minuten.\nbiete zu berücksichtigen.\n(7) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung in bis zu zwei\nFür die Aufgabe aus dem betrieblichen Einsatzgebiet sind\nPrüfungsbereichen Prüfungsleistungen mit mangelhaft\ninsbesondere folgende Gebiete zu berücksichtigen:\nund in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens\na) betriebsspezifische Produkt- und Dienstleistungsan-        ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüf-\ngebote,                                                   lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nb) Kundenorientierung und Marketing,                          einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche\ndie Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa\nc) spezifische Betriebsräume und Betriebseinrichtungen.\n15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des praktischen     Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich\nTeils der Prüfung sind beide Aufgaben gleich zu gewich-       ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des\nten.                                                          Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergeb-\n(5) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in nisse der schriftlichen Arbeit und mündlichen Ergän-\nden Prüfungsbereichen hauswirtschaftliche Versorgungs-        zungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.\nleistungen, hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen so-         (8) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des schriftlichen\nwie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es           Teils der Prüfung sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu\nkommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezo-          gewichten:\ngene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden\nGebieten in Betracht:                                         – im Prüfungsbereich hauswirt-\nschaftliche Versorgungsleistungen\n1. im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Versorgungs-           nach Absatz 5                            40 vom Hundert,\nleistungen:\n– im Prüfungsbereich hauswirt-\na) Speisenzubereitung und Service,                           schaftliche Betreuungsleistungen\nb) Reinigen und Pflegen von Räumen,                          nach Absatz 5                            40 vom Hundert,\nc) Gestalten von Räumen und des Wohnumfeldes,             – im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nd) Reinigen und Pflegen von Textilien,                       und Sozialkunde\nnach Absatz 5                            20 vom Hundert.\ne) Vorratshaltung und Warenwirtschaft.\n(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-\nDabei soll der Prüfling zeigen, daß er unter Berücksich-  tischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-\ntigung von Arbeitsorganisation und betrieblichen Ab-      halb des schriftlichen Teils der Prüfung in zwei der in\nläufen Betriebseinrichtungen planen und beurteilen,       Absatz 5 genannten Prüfungsbereiche mindestens aus-\nLeistungen kalkulieren und abrechnen kann sowie die       reichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die\nwirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge dieser        Prüfungsleistungen in einer der Aufgaben des praktischen\nBereiche versteht.                                        Teils der Prüfung oder in einem der drei Prüfungsbereiche\n2. im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Betreuungs-         des schriftlichen Teils der Prüfung mit ungenügend\nleistungen:                                               bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.","1498              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999\n§ 10                                      tenden Vorschriften über die Abschlußprüfung Anwen-\nÜbergangsregelungen                                dung.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten                                             § 11\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-                 Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.\nser Verordnung. Bis zum 31. Juli 2001 finden, außer in               Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nFällen einer Vereinbarung nach Satz 1, auf Verlangen des             dung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin vom\nPrüflings die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gel-           14. August 1979 (BGBl. I S. 1435) außer Kraft.\nBonn, den 30. Juni 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999             1499\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin\nAbschnitt I: Berufliche Grundbildung\nZeitrichtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter            in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                  2                                             3                                   4\n1     Der Ausbildungsbetrieb,\nbetriebliche Zusammen-\nhänge und Beziehungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1   Aufbau und Organisation        a) Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungs-\ndes Ausbildungsbetriebes          betriebes erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)           b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nEinkauf, Produktion, Dienstleistung, Vermarktung\nund Verwaltung, erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen, Gewerkschaften, Verwaltungen und\nVerbänden nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\n1.2   Berufsbildung                  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)              Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nund Informationen einholen\n1.3   Arbeits-, sozial- und tarif-   a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nrechtliche Bestimmungen        b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)              betrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion\nder Tarifparteien nennen                            während der\nc) Aufgaben und Leistungen der Sozialversicherungs-    gesamten\nträger nennen                                       Ausbildung\nzu vermitteln\n1.4   Sicherheit und Gesund-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit        Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)              Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nMaßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n1.5   Hygiene                        a) Grundsätze der Hygiene, insbesondere der Betriebs-,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5)              Produkt-, Prozeß- und Personalhygiene, erläutern\nb) berufsbezogene Regelungen der Hygiene anwenden\nc) betriebsspezifische Maßnahmen zur Sicherung der\nHygiene durchführen","1500                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999\nZeitrichtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                in Wochen\nLfd.                  Teil des                                                                                 im Ausbildungsjahr\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                                                                               1)    2)\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2       3\n1                       2                                                     3                                        4\n1.6       Umweltschutz                           Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.6)                   im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n2         Arbeitsorganisation,\nbetriebliche Abläufe, wirt-\nschaftliche und soziale\nZusammenhänge\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\n2.1       Arbeitsorganisation                    a) Aufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher Ge-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1)                       gebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen\nGesichtspunkten, planen und durchführen\nb) Arbeitstechniken und -verfahren sowie Betriebs-\nmittel auftragsorientiert einsetzen\nc) Arbeitsplätze nach ergonomischen, funktionalen und\nrechtlichen Anforderungen gestalten\nd) Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und erforder-\nliche Maßnahmen ergreifen                                  während der\ngesamten\ne) Zusammenarbeit gestalten und Aufgaben teamorien-            Ausbildung\ntiert durchführen                                          zu vermitteln\n2.2       Qualitätssichernde                     a) betriebliche Standards anwenden\nMaßnahmen                              b) Qualitätskriterien auf Güter und Dienstleistungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2)                       anwenden\nc) betriebliche Maßnahmen             zur   Qualitätssicherung\ndurchführen\nd) bei betrieblichen Maßnahmen zur Verbesserung der\nQualität mitwirken\n2.3       Betriebliche, marktwirt-               a) Auswirkungen der Betriebsstruktur auf Arbeitsorga-\nschaftliche und soziale                    nisation und betriebliche Abläufe beachten\nZusammenhänge und                      b) Bedeutung beruflicher Wettbewerbe aufzeigen und\nBeziehungen                                                                                            2\nbei Veranstaltungen mitwirken\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3)\nc) Marktberichte auswerten und Entwicklungen am\nMarkt beobachten und bewerten\n2.4       Bedarf und Ansprüche von               a) Wirkung des persönlichen Erscheinungsbildes und\nzu versorgenden und zu                     Verhaltens darstellen\nbetreuenden Personen                   b) Möglichkeiten der Bedarfsermittlung anwenden                 3\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.4)\nc) persönliche Wünsche bei der Bedarfsermittlung be-\nrücksichtigen\n1)  Die gestrichelte Trennlinie markiert das Ende des ersten Ausbildungsjahres.\n2) Die durchgezogene Trennlinie markiert das Ende des dritten Ausbildungshalbjahres.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999                  1501\nZeitrichtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        in Wochen\nLfd.                  Teil des                                                                         im Ausbildungsjahr\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                                                                       1)    2)\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                       2                                                     3                                4\n2.5       Beschaffen und Bewerten                a) Fachinformationen systematisch einholen, erfassen\nvon Informationen                          und ordnen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.5)                   b) Informationssysteme und Kommunikationseinrich-\ntungen nutzen                                        2\nc) Möglichkeiten der elektronischen Datenerfassung\nund -verarbeitung nutzen und Regelungen des\nDatenschutzes anwenden\n2.6       Betriebliche                           a) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen, bear-\nGeschäftsvorgänge                          beiten und weiterleiten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.6)                   b) Einnahmen und Ausgaben für ausgewählte Lei-\nstungsbereiche erfassen\nc) Bedarf für den Einkauf von Gütern ermitteln\n4\nd) Bestellungen und Einkäufe durchführen\ne) Waren annehmen und kontrollieren\nf) bei der Vergabe von Dienstleistungen mitwirken\ng) Liefer- und Kaufbelege prüfen und betriebsbezogen\nbearbeiten\n3         Betriebsräume und\nBetriebseinrichtungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1       Einsetzen von                          a) Einsatzmöglichkeiten von Maschinen, Geräten und\nMaschinen, Geräten                         anderen Gebrauchsgütern unter Berücksichtigung\nund Gebrauchsgütern                        der Betriebsanleitung erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)                   b) Maschinen, Geräte und Gebrauchsgüter wirtschaft-      6\nlich und sachgerecht einsetzen und pflegen\nc) Wartung entsprechend der Betriebsanleitung durch-\nführen\n4         Hauswirtschaftliche\nVersorgungsleistungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1       Speisenzubereitung                     a) Produkte auf Beschaffenheit prüfen und Verwen-\nund Service                                dungsmöglichkeiten zuordnen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1)                   b) Lebensmittel nährstoffschonend vorbereiten und\nverarbeiten\nc) Arbeitstechniken und Garverfahren zur Herstellung\nvon Speisen und Getränken anwenden                  12\nd) Gebäcke herstellen\ne) Grundregeln des Eindeckens und Abräumens von\nTischen anwenden\nf) Speisen und Getränke servieren\n4.2       Reinigen und Pflegen von               a) Reinigungsarten für verschiedene Räume und Be-\nRäumen                                     triebseinrichtungen zuordnen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2)                   b) Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel, ins-\nbesondere nach ökonomischen und ökologischen         6\nGesichtspunkten, auswählen und einsetzen\nc) Reinigungs- und Pflegemaßnahmen unter Einsatz un-\nterschiedlicher Techniken und Verfahren durchführen\n1)  Die gestrichelte Trennlinie markiert das Ende des ersten Ausbildungsjahres.\n2) Die durchgezogene Trennlinie markiert das Ende des dritten Ausbildungshalbjahres.","1502                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999\nZeitrichtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        in Wochen\nLfd.                  Teil des                                                                         im Ausbildungsjahr\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                                                                       1)   2)\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                       2                                                     3                               4\n4.3       Gestalten von Räumen                   a) Dekorationen erstellen\nund des Wohnumfeldes                   b) Gestecke und Sträuße herstellen                      4\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3)\n4.4       Reinigen und Pflegen                   a) Symbole der Pflegekennzeichnung und Eigenschaf-\nvon Textilien                              ten von Fasern und Geweben sowie ihre Ausrüstung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.4)                       erläutern                                           6\nb) Textilreinigung und -pflege durchführen\n4.5       Vorratshaltung und                     a) betriebliche Vorratshaltung erläutern\nWarenwirtschaft                        b) Waren einlagern, Warenbestände und Lagerungsbe-      3\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.5)                       dingungen kontrollieren\n5         Hauswirtschaftliche\nBetreuungsleistungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1       Hilfe leisten bei                      a) Bedeutung der Alltagsverrichtungen für eine eigen-\nAlltagsverrichtungen                       ständige Lebensführung erläutern                    4\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)                   b) Personen bei ihren Alltagsverrichtungen unterstützen\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung\nZeitrichtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        in Wochen\nLfd.                  Teil des                                                                         im Ausbildungsjahr\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                                                                       1)   2)\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                       2                                                     3                               4\n1         Arbeitsorganisation,\nbetriebliche Abläufe, wirt-\nschaftliche und soziale\nZusammenhänge\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\n1.1       Betriebliche, marktwirt-               a) hauswirtschaftliche Dienstleistungen koordinieren\nschaftliche und soziale                b) bei der Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher\nZusammenhänge und                          Aufgabenstellungen und bestehender Kooperations-\nBeziehungen                                beziehungen mitwirken\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3)\nc) bei der Zusammenarbeit mit berufsständischen\nOrganisationen, Gewerkschaften, Verwaltungen und           2\nVerbänden mitwirken\nd) Angebots- und Nachfragestruktur des Ausbildungs-\nbetriebes beurteilen\ne) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen\nEinwirkungsbereich mitgestalten\n1.2       Bedarf und Ansprüche von               a) Bedarf und Ansprüche zu versorgender und zu be-\nzu versorgenden und zu                     treuender Personen ermitteln und in Leistungen um-\nbetreuenden Personen                       setzen                                                     2\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.4)                   b) Personen über das Angebot an Dienstleistungen und\nProdukten informieren\n1)  Die gestrichelte Trennlinie markiert das Ende des ersten Ausbildungsjahres.\n2) Die durchgezogene Trennlinie markiert das Ende des dritten Ausbildungshalbjahres.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999                   1503\nZeitrichtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter          in Wochen\nLfd.                 Teil des                                                                           im Ausbildungsjahr\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                                                                         1)   2)\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                       2                                                     3                                 4\n1.3      Beschaffen und Bewerten                a) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit bewer-\nvon Informationen                          ten und nutzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.5)                   b) Schriftverkehr durchführen und Protokolle anfertigen          2\nc) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden\nd) Daten und Sachverhalte zeichnerisch darstellen\n1.4      Betriebliche                           a) Angebote einholen, deren Konditionen vergleichen\nGeschäftsvorgänge                          und bewerten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.6)                   b) betriebliche Abrechnungsverfahren anwenden\nc) Kosten für Eigen- und Fremdleistung ermitteln\nd) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten, Lösun-\ngen aufzeigen\ne) rechtliche Grundlagen des Verbraucherschutzes und\nHaftungsbestimmungen berücksichtigen\nf) hauswirtschaftliche Leistungen und deren Vergabe                        10\nunter Berücksichtigung von Qualität und Kosten be-\nurteilen\ng) die Kostenstruktur von hauswirtschaftlichen Lei-\nstungsbereichen darstellen\nh) bei der Erstellung und Überwachung von Budget-\nund Investitionsplänen in Teilbereichen mitwirken\ni) Finanzierungsmöglichkeiten hauswirtschaftlicher Lei-\nstungen aufzeigen\n2        Betriebsräume und\nBetriebseinrichtungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\n2.1      Beurteilen und Planen                  a) Lage, Größe und Zuordnung erfassen\nvon Betriebseinrichtungen              b) funktionsgerechte Einrichtung beurteilen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)                                                                                               5\nc) Planungsgrundsätze betriebsbezogen anwenden\nd) bei der Planung mitwirken\n3        Hauswirtschaftliche\nVersorgungsleistungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)\n3.1      Speisenzubereitung                     a) Nährwerte berechnen und mit Nährstoffempfehlun-\nund Service                                gen vergleichen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1)                   b) Speisen und Getränke unter Berücksichtigung von\nGrundrezepturen personen- und anlaßorientiert zu-\nbereiten                                                     7\nc) vorgefertigte Produkte, unter Beachtung insbeson-\ndere von Wertigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit,\nverarbeiten\nd) Tische anlaßbezogen eindecken und dekorieren\ne) Verpflegungssysteme des Ausbildungsbetriebes er-\nläutern\nf) Speisenverteilsysteme beschreiben und im Hinblick\nauf Funktionalität sowie Personenorientierung beur-\nteilen und anwenden                                                     7\n_______________\n1) Die gestrichelte Trennlinie markiert das Ende des ersten Ausbildungsjahres.\n2) Die durchgezogene Trennlinie markiert das Ende des dritten Ausbildungshalbjahres.","1504                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999\nZeitrichtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        in Wochen\nLfd.                  Teil des                                                                         im Ausbildungsjahr\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                                                                       1)   2)\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                       2                                                     3                               4\ng) Speisepläne erstellen\nh) Speisen, Getränke und Gebäcke personenorientiert\nund anlaßbezogen zusammenstellen, anrichten und\npräsentieren\n3.2       Reinigen und Pflegen                   a) Reinigungsarten für verschiedene Räume und Be-\nvon Räumen                                 triebseinrichtungen festlegen                              3\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2)                   b) Reinigungs- und Hygienepläne erstellen\n3.3       Gestalten von Räumen                   a) Räume gestalten und dekorieren\nund des Wohnumfeldes                   b) Wohnumfeld mit Pflanzen gestalten und Pflanzen              3\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3)                       pflegen\nc) Einrichtung von Wohnräumen beschreiben und ihre\nNutzung beurteilen                                                    3\nd) bei der Planung des Wohnumfeldes mitwirken\n3.4       Reinigen und Pflegen                   a) bei der Organisation der Textilreinigung und -pflege\nvon Textilien                              mitwirken\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.4)                                                                                  3\nb) Ausbesserungstechniken nach wirtschaftlichen Ge-\nsichtspunkten auswählen und durchführen\n3.5       Vorratshaltung                         a) Lebensmittel und Speisen haltbar machen\nund Warenwirtschaft                    b) Inventuren durchführen und Ergebnisse auswerten             4\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.5)\n4         Hauswirtschaftliche\nBetreuungsleistungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\n4.1       Personenorientierte                    a) verschiedene Kommunikationsformen und -techni-\nGesprächsführung                           ken anwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)                   b) Gespräche personenorientiert und situationsgerecht\nführen                                                               10\nc) Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konflikt-\nlösung anwenden\n4.2       Motivation                             a) Betreuungsbedarf erfassen\nund Beschäftigung                      b) Betreuungsangebote personen- und anlaßorientiert\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)                       gestalten und umsetzen\n9\nc) aktivierende Angebote zur Motivation und Beschäf-\ntigung unterbreiten und bei deren Umsetzung mit-\nwirken\n4.3       Hilfe leisten bei                      a) Betreuungsleistungen unter Berücksichtigung be-\nAlltagsverrichtungen                       rufsbezogener Regelungen durchführen                                 10\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)                   b) häusliche Krankenpflege durchführen\n1)  Die gestrichelte Trennlinie markiert das Ende des ersten Ausbildungsjahres.\n2) Die durchgezogene Trennlinie markiert das Ende des dritten Ausbildungshalbjahres.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1999                 1505\nZeitrichtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        in Wochen\nLfd.                  Teil des                                                                         im Ausbildungsjahr\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                                                                       1)   2)\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                       2                                                     3                               4\n5         Fachaufgaben\nim Einsatzgebiet\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)\n5.1       Betriebsspezifische                    a) Dienstleistungen erbringen und Produkte herstellen\nProdukt- und Dienst-                   b) Dienstleistungen anbieten und Produkte vermarkten\nleistungsangebote\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.1)                   c) Qualitätssicherungssysteme anwenden\n10\nd) mit anderen Leistungsträgern kooperieren\ne) spezifische Personengruppen versorgen und be-\ntreuen\n5.2       Kundenorientierung                     a) über Leistungsangebote informieren und beraten\nund Marketing                          b) Dienstleistungen und Produkte präsentieren\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.2)                                                                                             9\nc) Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit betriebsspezi-\nfisch einsetzen und bewerten\n5.3       Kalkulation und Abrech-                a) Kriterien zur Preisgestaltung beachten und Kalkula-\nnung von Leistungen                        tionen durchführen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6.3)                   b) Finanzierungsvorgaben berücksichtigen                                  5\nc) betriebsspezifische Leistungen abrechnen\n1)  Die gestrichelte Trennlinie markiert das Ende des ersten Ausbildungsjahres.\n2) Die durchgezogene Trennlinie markiert das Ende des dritten Ausbildungshalbjahres."]}