{"id":"bgbl1-1999-34-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":34,"date":"1999-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/34#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_34.pdf#page=8","order":3,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung","law_date":"1999-06-23T00:00:00Z","page":1448,"pdf_page":8,"num_pages":12,"content":["1448                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung *)\nVom 23. Juni 1999\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in                       g) Die den § 43 betreffende Zeile wird wie folgt ge-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember                                 faßt:\n1995 (BGBl. I S. 2038) verordnet das Bundesministerium\n„§ 43 Wirksamwerden von Bekanntmachungen“.\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:\nDie Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 31. März 1995 (BGBl. I                           „1a. Rinder:\nS. 431), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung                              als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung\nvom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 868), wird wie folgt geändert:                            Rinder (Bos) sowie der Arten Amerikanischer\nBison (Bison bison) und Wasserbüffel (Buba-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                    lus bubalus);“.\na) Die den § 23 betreffende Zeile wird durch folgende                  b) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:\nZeilen ersetzt:\n„11. Schlachttiere:\n„§ 23 Sonderbestimmungen für den Handel mit\nbestimmten EWR-Staaten                                          Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung in\n§ 23a Sonderbestimmungen für die Einfuhr von                              einem Schlachthaus oder für eine Sammel-\nin Drittländern zurückgewiesenen Sendun-                        stelle, die sie nur zur Schlachtung verlassen\ngen“.                                                           dürfen, bestimmt sind;“.\nb) Die den § 29 betreffende Zeile wird wie folgt ge-                   c) Nummer 21 wird wie folgt gefaßt:\nfaßt:                                                                „21. Sammelstelle:\n„§ 29 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrol-                              Betriebe, in denen Klauentiere oder Einhufer\nle, physische Untersuchung“.                                    aus verschiedenen Ursprungsbetrieben für\nc) Die den § 34 betreffende Zeile wird wie folgt ge-                            den Handel zusammengeführt werden;“.\nfaßt:                                                             d) Nummer 28 wird aufgehoben.\n„§ 34 Eingeführte Nutz- und Zuchttiere, einge-\nführte Bruteier sowie daraus geschlüpftes\n3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nGeflügel“.\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Satz 2“ durch die\nd) Nach der den § 36 betreffenden Zeile wird fol-\nAngabe „§ 30 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.\ngende Zeile eingefügt:\n„§ 36a Verbringen eingeführter Waren in Lager in                  b) Es wird folgender Satz angefügt:\nFreizonen, Freilager und Zollager“.                       „Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 müs-\ne) Nach der den § 39 betreffenden Zeile wird fol-                         sen aus einem einzigen Blatt oder aus einem\ngende Zeile eingefügt:                                               mehrseitigen, untrennbar zusammengefügten Do-\nkument bestehen.“\n„§ 39a Anwendung von Gemeinschaftsrecht“.\nf) Nach der den § 41 betreffenden Zeile wird fol-\n4. § 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ngende Zeile eingefügt:\n„§ 42 Übergangsvorschriften“.                                     a) Die Angabe „§ 15 Abs. 2“ wird durch die Angabe\n„§ 15 Abs. 2 oder 4“ ersetzt.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:                b) Nach dem Wort „registriert“ werden die Worte\n1. Richtlinie 97/12/EG des Rates vom 17. März 1997 zur Änderung und          „oder zugelassen“ eingefügt.\nAktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchen-\nrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit\nRindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 109 S. 1),\n2. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Fest-\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\nlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-      a) In Satz 2 werden in Nummer 3 der Punkt durch ein\nländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG\nNr. L 24 S. 9),                                                           Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:\n3. Richtlinie 98/46/EG des Rates vom 24. Juni 1998 zur Änderung der          „4. Bezug zu der die Sendung begleitenden Be-\nAnhänge A, D (Kapitel I) und F der Richtlinie 64/432/EWG zur Rege-\nlung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen                scheinigung.“\nHandelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 198 S. 22),\nb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n4. Richtlinie 98/99/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung\nder Richtlinie 97/12/EG zur Änderung und Aktualisierung der Richt-        „Das Buch und die Bescheinigungen sind für eine\nlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schwei-            Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewah-\nnen (ABl. EG Nr. L 358 S. 107).                                           ren. Die Frist beginnt im Falle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999               1449\n1. des Buches mit dem Schluß des Kalenderjah-                cc) Im neuen Satz 3 werden die Worte „fünf Tage“\nres, in dem die letzte Eintragung gemacht wor-                  durch die Worte „72 Stunden“ ersetzt.\nden ist,                                               b) Absatz 2 wird aufgehoben, der bisherige Absatz 3\n2. der Bescheinigung mit dem Schluß des Kalen-               wird neuer Absatz 2.\nderjahres, in dem die Tiere oder Waren empfan-         c) Absatz 4 wird aufgehoben, der bisherige Absatz 5\ngen worden sind.                                          wird neuer Absatz 3.\nSie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen\nd) Im neuen Absatz 2 werden die Worte „innerhalb\nvorzulegen. § 24 Abs. 1 und 2 der Viehverkehrs-\nder Frist nach Absatz 1 Satz 2“ durch die Worte\nverordnung gilt entsprechend.“\n„spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen“\nersetzt.\n6. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 30 Satz 1“\ndurch die Angabe „§ 30 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.\n10. § 15 wird wie folgt geändert:\n7. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Hausrindern,           a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe\nSamen von Hausschweinen“ durch die Worte „Rin-                   „Anlage 7 Spalte 1“ durch die Angabe „Anlage 7\ndern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden“ er-                Teil 1 Spalte 1“ ersetzt.\nsetzt.                                                        b) In Absatz 2 werden die Angabe „Spalte 2“ durch\ndie Angabe „Anlage 7 Teil 1 Spalte 2“ und die\n8. § 12 wird wie folgt geändert:                                    Angabe „Spalte 3“ durch die Angabe „Anlage 7\nTeil 1 Spalte 3“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Märkten\noder“ gestrichen.                                         c) Folgende Absätze werden angefügt:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                       „(3) Die in Anlage 7 Teil 2 Spalte 1 genannten\nBetriebe dürfen am innergemeinschaftlichen Ver-\nc) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2 und\nbringen nur teilnehmen oder beim innergemein-\nwird wie folgt geändert:\nschaftlichen Verbringen nur genutzt werden, wenn\naa) In Satz 1 werden die Worte „einen zugelasse-             sie von der zuständigen Behörde zugelassen wor-\nnen Markt oder“ gestrichen.                              den sind.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                (4) Ein Betrieb nach Absatz 3 darf nur zugelas-\n„Rinder und Schweine dürfen abweichend von               sen werden, wenn\nSatz 1 auch aufgetrieben werden, wenn der                1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 2\nfür den Herkunftsbetrieb zuständige beamtete                  erfüllt sind und\nTierarzt die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 für den Her-\n2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen nach\nkunftsbetrieb erforderlichen Angaben\nAnlage 7 Teil 2 Spalte 3 eingehalten werden.“\n1. in einer Bescheinigung bescheinigt hat, die\ndie Tiere begleitet, oder                     11. § 16 wird wie folgt gefaßt:\n2. der Sammelstelle auf eine andere geeigne-                                    „§ 16\nte Art schriftlich übermittelt hat.“\nBekanntgabe der Zulassungen\nd) Der bisherige Absatz 4 wird durch folgenden Ab-\nsatz 3 ersetzt:                                              Die zuständigen Landesbehörden teilen dem Bun-\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\n„(3) Rinder und Schweine aus anderen Mitglied-           Forsten die Zulassungen von\nstaaten dürfen über eine inländische Sammelstelle\nnach anderen Mitgliedstaaten nur verbracht wer-           1. nicht-öffentlichen Schlachthäusern nach § 13\nden, wenn sie neben der Bescheinigung nach § 8               Abs. 2,\nAbs. 1 Satz 1 von der Bescheinigung des Ur-               2. Betrieben nach § 13a Abs. 2, auch in Verbindung\nsprungsmitgliedstaates im Original oder in beglau-           mit § 34a,\nbigter Kopie begleitet sind.“\n3. Lager- und Sortierbetrieben sowie Lagerbetrieben\nnach § 14a Abs. 4, auch in Verbindung mit § 36,\n9. § 13 wird wie folgt geändert:\n4. Betrieben nach § 15 Abs. 2 und 4 und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n5. Lagern nach § 36a Abs. 3\naa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nsowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulas-\n„1. auf eine von der zuständigen Behörde zu           sungen mit. Dieses gibt die zugelassenen Schlacht-\ndiesem Zweck zugelassene Sammelstelle            häuser, Lager und Betriebe, mit Ausnahme der zuge-\noder“.                                           lassenen Händler und Händlerställe, unter Erteilung\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:            einer Veterinärkontrollnummer im Bundesanzeiger\n„Der Besitzer hat die Tiere nach Satz 1 Nr. 1         bekannt.“\nspätestens drei Werktage nach ihrer Ankunft\nin der Sammelstelle von der Sammelstelle in       12. In § 17 wird das Wort „Märkten“ durch das Wort\nein Schlachthaus nach Satz 1 Nr. 2 zu verbrin-        „Lager“ ersetzt.\ngen und sie dort zu schlachten oder schlach-\nten zu lassen.“                                   13. § 19 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.","1450              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999\n14. § 22 wird wie folgt geändert:                                 3. – im Falle von verplombten Behältnissen – die Sen-\ndung von einer ergänzenden Bescheinigung des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nTransporteurs begleitet ist, in der bescheinigt wird,\naa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „hat und die“            daß die Sendung nicht behandelt oder entladen\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                            worden ist.“\nbb) In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte\n„hat und“ durch das Wort „und“ ersetzt.          16. In § 25 Abs. 4 wird das Wort „stellen“ durch das Wort\n„beinhalten“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „hat, und“ durch das\nWort „und“ ersetzt und die Worte „diese Entschei-\n17. § 26 wird wie folgt geändert:\ndung“ gestrichen.\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n15. § 23 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:                b) Absatz 2 wird aufgehoben.\n„§ 23\n18. § 27 wird wie folgt geändert:\nSonderbestimmungen für\nden Handel mit bestimmten EWR-Staaten                  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Abweichend von den §§ 22, 24 bis 28 und 30                 „Abweichend von Satz 1 ist bei Waren, die auf dem\nbis 36 gelten für die Einfuhr von Tieren und Waren aus            See- oder Luftweg befördert, bei der Grenzkon-\nNorwegen die §§ 6, 8 bis 11, 13 bis 14a und 18 bis 21             trollstelle auf ein anderes Schiff oder Flugzeug um-\nentsprechend.                                                     geladen und in einer zweiten Grenzkontrollstelle\n(Bestimmungsgrenzkontrollstelle) abgefertigt wer-\n(2) Abweichend von den §§ 22, 25 bis 28 und 30                 den sollen, in der ersten Grenzkontrollstelle\nbis 32 gelten für die Einfuhr von Süßwasserfischen und\n1. die Dokumentenprüfung nur durchzuführen,\nverarbeitetem Fischeiweiß, das nicht zum mensch-\nsofern\nlichen Genuß geeignet ist, aus Island § 6 Abs.1 und\ndie §§ 8, 11, 14 und 18 bis 21 entsprechend.                          a) der Verdacht eines Verstoßes gegen eine\ntierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt\n(3) Für die Ausfuhr von Tieren und Waren nach Nor-\noder eine Verbreitung von Tierseuchen zu\nwegen gelten die §§ 6, 8 Abs. 1, 3, 6 und 7 sowie die\nbefürchten ist oder\n§§ 9a bis 12, 14, 15, 18 und 21 entsprechend.\nb) die Ware eine Mindestzeit, nicht länger als\n(4) Für die Ausfuhr von Süßwasserfischen und ver-\neine Höchstzeit und unter Bedingungen\narbeitetem Fischeiweiß, das nicht zum menschlichen\nzwischengelagert wird, die jeweils in einer\nGenuß geeignet ist, nach Island gelten § 6 Abs. 1, § 8\nMaßnahme vorgeschrieben sind, die\nAbs. 1 und 6 sowie die §§ 11, 14, 18 und 21 entspre-\nchend.                                                                    aa) die Europäische Gemeinschaft auf\nGrund des Artikels 9 der Richtlinie\n(5) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr                            97/78/EG des Rates vom 18. Dezember\nvon Tieren und Waren, die für Norwegen bestimmt                                1997 zur Festlegung von Grundregeln\nsind, die §§ 22, 23a bis 32 und 36 entsprechend.                               für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-\n(6) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr                            ländern in die Gemeinschaft eingeführ-\nvon Süßwasserfischen, die für Island bestimmt sind,                            ten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 9)\n§ 22 Abs. 1, 3 und 4 sowie §§ 25 bis 32 entsprechend.                          in der jeweils geltenden Fassung erlas-\nsen und\n§ 23a                                          bb) das Bundesministerium für Ernährung,\nSonderbestimmungen                                           Landwirtschaft und Forsten im Bundes-\nfür die Einfuhr von in Drittländern                                anzeiger bekanntgemacht\nzurückgewiesenen Sendungen                                   hat,\nAbweichend von § 22 dürfen Waren nach Anlage 4                 2. die Nämlichkeitskontrolle und physische Unter-\nAbschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II oder Gegen-                    suchung nur durchzuführen, sofern\nstände nach Anlage 9a mit Ursprung in der Europäi-                    a) eine Zwischenlagerung nach Nummer 1\nschen Gemeinschaft oder Norwegen, die in einem                            Buchstabe b erfolgt und\nDrittland zurückgewiesen worden sind, nur eingeführt\nwerden, sofern                                                        b) der Verdacht eines Verstoßes gegen eine\ntierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt\n1. die zuständige Behörde, die die Ursprungsbe-                           oder eine Verbreitung von Tierseuchen zu\nscheinigung ausgestellt hat, in die Rücknahme der                     befürchten ist.\nSendung eingewilligt hat,\nIn der Bestimmungsgrenzkontrollstelle sind Doku-\n2. die Sendung vom Original oder einer behördlich                 mentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physi-\nbeglaubigten Kopie der Ursprungsbescheinigung                 sche Untersuchung insoweit durchzuführen, als\nbegleitet ist, in der die zuständige Behörde des              sie nicht bereits bei der ersten Grenzkontrollstelle\nDrittlandes die Zurückweisungsgründe angege-                  durchgeführt worden sind.“\nben und außerdem bescheinigt hat, daß die Lage-\nrungs- und Transportbedingungen eingehalten               b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\nworden sind und – im Falle von unverplombten                    „(3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Waren\nBehältnissen – keinerlei Behandlung erfolgt ist,              und Gegenstände, die nach § 23a eingeführt wer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999                 1451\nden, lediglich einer Dokumentenprüfung und Näm-               Nr. L 9 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung vor-\nlichkeitskontrolle.“                                          geschrieben ist.\nc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen            Hat der Verfügungsberechtigte bei der Dokumenten-\nAbsätze 4 und 5.                                          prüfung eine Bescheinigung vorgelegt, so ist ihm hier-\nvon eine beglaubigte Kopie auszuhändigen, die mit\nd) Im neuen Absatz 5 wird die Nummer 1 Buchstabe b\nder fortlaufenden Nummer der Bescheinigung nach\nwie folgt gefaßt:\nSatz 1 zu versehen ist. Im Falle der Aufteilung einer\n„b) des Artikels 10 der Richtlinie 97/78/EG“.             Sendung in der Grenzkontrollstelle wird dem Verfü-\ngungsberechtigten eine der Anzahl der durch die Tei-\n19. § 28 wird wie folgt geändert:                                 lung entstandenen Sendungen entsprechende Anzahl\nvon Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 aus-\na) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 30 Satz 1 Nr. 2“\ngestellt. Die Kopie der Bescheinigung nach Satz 1 und\ndurch die Worte „§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in vier-\ndas Original der Bescheinigung nach Satz 2 sind von\nfacher Ausfertigung“ ersetzt.\nder Grenzkontrollstelle für die Dauer von mindestens\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:              drei Jahren aufzubewahren.\n„(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Anzeige              (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 werden\nin Form einer detaillierten schriftlichen oder elek-\n1. bei einer Sendung eingetragener Einhufer das\ntronischen Beschreibung der Sendung erfolgen,\nDokument zur Identifizierung nach Anlage 8 und\nwenn das Formular der Bescheinigung nach\nAbsatz 2 bei der Einfuhruntersuchung vorgelegt            2. im Falle der vorübergehenden Einfuhr eingetra-\nwird.“                                                        gener Einhufer die Bescheinigung nach § 22 Abs. 1\nNr. 2\n20. § 29 wird wie folgt gefaßt:                                   dem Verfügungsberechtigten wieder ausgehändigt.“\n„§ 29\n22. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nDokumentenprüfung,\nNämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung             a) In Satz 1 werden nach dem Wort „zurückzuwei-\nsen“ die Worte „und die sie begleitende Bescheini-\n(1) Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4               gung durch den Stempelaufdruck ,Zurückgewie-\nwird nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt.                    sen‘ in roter Farbe für ungültig zu erklären“ einge-\n(2) Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4           fügt.\nwird                                                          b) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort „unver-\n1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I,             züglichen“ durch die Worte „weiteren Verarbeitung\nin Tierkörperbeseitigungsanstalten oder in nach\n2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I\nder Futtermittelherstellungs-Verordnung zugelas-\ndurchgeführt.                                                     senen oder angezeigten Betrieben oder zur sonsti-\n(3) Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1                gen“ ersetzt.\nund 2 wird\n23. § 32 wird wie folgt geändert:\n1. bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II,\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n2. bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II\nb) Es werden folgende Absätze angefügt:\ndurchgeführt.“\n„(2) Bei eingeführten Waren hat der Beförderer\n21. § 30 wird wie folgt gefaßt:                                       die Bescheinigungen nach § 30 bis zum ersten\nBestimmungsort oder – im Falle der Durchfuhr,\n„§ 30                                   ausgenommen die Durchfuhr von für Norwegen\nBescheinigungen                               bestimmten Waren – bis zur Grenzkontrollstelle, an\nder die Sendung die Europäische Gemeinschaft\n(1) Führen die Untersuchungen nach § 27 zu dem                 verläßt, mitzuführen.\nErgebnis, daß Tiere oder Waren den Einfuhrvorschrif-\nten entsprechen, so wird dem Verfügungsberechtig-                     (3) Nach § 23a eingeführte Waren oder Gegen-\nten von der Grenzkontrollstelle hierüber eine Beschei-            stände dürfen nur unmittelbar an ihren Ursprungs-\nnigung ausgestellt, die                                           ort in verplombten und lecksicheren Transport-\nmitteln befördert werden.“\n1. für Tiere in einer Entscheidung vorgeschrieben ist,\ndie die Europäische Gemeinschaft auf Grund des\n24. § 33 wird wie folgt geändert:\nArtikels 7, 8 oder 28 der Richtlinie 91/496/EWG in\nder jeweils geltenden Fassung erlassen und das            a) In Absatz 1 werden\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft               aa) in Satz 1 die Worte „und -einhufer“ gestrichen\nund Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht                        und\nhat, und\nbb) in Satz 2 das Wort „Tage“ durch das Wort\n2. für Waren in der Entscheidung 93/13/EWG der                          „Werktage“ ersetzt.\nKommission vom 22. Dezember 1992 zur Fest-\nlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von          b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\naus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den               „(2) Eingeführte Schlachteinhufer dürfen nur\nGrenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EG                unmittelbar oder über eine nach § 13 Abs. 1 Satz 1","1452              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999\nNr. 1 zugelassene Sammelstelle in das von der                (3) Waren, die nicht den Anforderungen an die Ein-\nzuständigen Behörde bestimmte öffentliche oder            fuhr entsprechen, dürfen in ein Lager in einer Frei-\nnach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelassene nicht-          zone, ein Freilager oder ein Zollager nur eingelagert\nöffentliche Schlachthaus verbracht werden. Der            werden, wenn das Lager von der zuständigen Be-\nEmpfänger oder Besitzer hat die Tiere nach Satz 1,        hörde zu diesem Zweck zugelassen worden ist.\ndie                                                          (4) Ein Lager nach Absatz 3 darf nur zugelassen\n1. unmittelbar in ein Schlachthaus nach Satz 1            werden, wenn\nverbracht werden, dort spätestens fünf Tage           1. die Anforderungen nach Artikel 12 Abs. 4 Buch-\nnach ihrem Eintreffen, jedoch spätestens acht             stabe b erster, zweiter, vierter und fünfter Anstrich\nTage nach erfolgter Einfuhr,                              der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden\n2. über eine zugelassene Sammelstelle in ein                  Fassung erfüllt sind und\nSchlachthaus nach Satz 1 verbracht werden,            2. die Bestimmungen nach Artikel 12 Abs. 4 Buch-\ndort spätestens zehn Tage nach erfolgter Ein-             stabe b dritter Anstrich und Abs. 5 zweiter, dritter\nfuhr                                                      und vierter Anstrich der Richtlinie 97/78/EG in der\nzu schlachten oder schlachten zu lassen.“                     jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.“\n25. § 34 wird wie folgt geändert:                             28. § 37 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                            a) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 27“ die\n„(1) Eingeführte Zucht- und Nutztiere, ausgenom-             Worte „ , sofern bereits die Dokumentenprüfung\nmen vorübergehend eingeführte Einhufer sowie                  ergeben hat, daß die Waren den Anforderungen an\nSüßwasserfische, unterliegen im Bestimmungs-                  die Einfuhr nicht entsprechen“ eingefügt.\nbetrieb für 30 Tage der Beobachtung durch die             b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nzuständige Behörde. Während der Dauer der                     „Waren sind innerhalb von höchstens 30 Tagen\nbehördlichen Beobachtung darf der Besitzer diese              über eine Grenzkontrollstelle auszuführen.“\nTiere, auch im Falle des Verendens, nicht ohne\nGenehmigung der zuständigen Behörde aus dem               c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:\nBetrieb verbringen. Satz 2 gilt, sofern die einge-              „(4) Der Durchführer hat der Grenzkontrollstelle\nführten Tiere von den übrigen Tieren des Betriebes            nach Absatz 3 die voraussichtliche Beendigung\nnicht völlig abgesondert worden sind, für alle im             der Durchfuhr von Waren unter Vorlage einer\nBetrieb gehaltenen empfänglichen Tiere. Die zu-               Kopie der Bescheinigung nach § 30 Abs. 1 Satz 1\nständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen                 Nr. 2 einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Grenz-\nvon Satz 1 genehmigen, soweit eine Seuchenver-                kontrollstelle bescheinigt dem Verfügungsberech-\nbreitung nicht zu befürchten ist. § 19 Abs. 1 gilt            tigten auf dem Original dieser Bescheinigung, daß\nentsprechend.“                                                die betreffende Sendung die Europäische Ge-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              meinschaft verlassen hat.“\naa) Nach den Worten „mehr als 19 Tieren“ werden           d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen\ndie Worte „ , ausgenommen Geflügel zur Auf-              Absätze 5 und 6.\nstockung von Wildbeständen,“ eingefügt.              e) Dem neuen Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nbb) Es wird folgender Satz angefügt:                          „In diesem Falle beschränkt sich die Dokumenten-\n„Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen              prüfung auf eine Prüfung des Bordmanifestes.“\nunterliegt im Bestimmungsbetrieb für minde-          f) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nstens 14 Tage der Beobachtung durch die\naa) In Satz 1 werden die Worte „einer Freizone\nzuständige Behörde.“\noder in einem Zollager, das zu diesem Zweck\nvon der zuständigen Zollbehörde bewilligt\n26. § 35 Satz 3 wird aufgehoben.                                           worden ist,“ durch die Worte „ein Lager in\neiner Freizone, ein Freilager oder ein Zollager\n27. Nach § 36 wird folgende Vorschrift eingefügt:                          nach § 36a“ ersetzt.\n„§ 36a                                  bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\nVerbringen eingeführter                               „Die Waren dürfen aus einem Zwischenlager\nWaren in Lager in Freizonen,                             nur zur unmittelbaren Ausfuhr, zur unschäd-\nFreilager und Zollager                               lichen Beseitigung, nachdem sie denaturiert\n(1) Eingeführte Waren dürfen in ein Lager in einer                  worden sind, oder – sofern es sich um zum\nFreizone, ein Freilager oder ein Zollager nur eingela-                 menschlichen Genuß bestimmte Ware han-\ngert werden, wenn der Verfügungsberechtigte vorher                     delt – an Versorger im Seeschiffsverkehr ein-\nerklärt hat, ob die Waren in den zollrechtlich freien                  gesetzter Beförderungsmittel verbracht wer-\nVerkehr überführt werden sollen oder ob es sich um                     den.“\neine andere, gegebenenfalls noch festzulegende,\nendgültige Bestimmung handelt.                            29. § 38 wird wie folgt geändert:\n(2) Das Verbringen der Waren in die Lager hat unter        a) Die Angabe „§§ 20 bis 22, 24 bis 35 und 37“ wird\nzollamtlicher Überwachung in Form des Zollver-                    durch die Angabe „§§ 20 bis 22, 24, 25 Abs. 1\nschlusses zu erfolgen.                                            und 5, §§ 26 bis 35 und 37“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999                 1453\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                  § 23 Abs. 1, § 21 Abs. 3, auch in Verbindung mit\n„2. auf Tiere, die in das Grenzgebiet eingeführt                § 23 Abs. 1 oder 2, § 22 Abs. 3 oder 4 Satz 1,\noder im Durchgangsverkehr zwischen zwei                    jeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 5\nOrten eines angrenzenden Drittlandes über                  oder 6 oder § 25 Abs. 5, § 24, auch in Verbin-\ndas Gebiet der Bundesrepublik Deutschland                  dung mit § 23 Abs. 5, § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\noder zwischen zwei Orten der Bundesrepublik                oder Abs. 1a, jeweils auch in Verbindung mit\nDeutschland über das Gebiet eines angren-                  § 23 Abs. 5 oder 6, § 34 Abs. 1 Satz 2 oder 4\nzenden Drittlandes verbracht werden, sofern                oder § 37 Abs. 1 Satz 1 oder\ndiese Einfuhr oder dieses Verbringen im Rah-           b) mit einer Zulassung nach § 13 Abs. 2, § 13a\nmen eines zwischen der Bundesrepublik                      Abs. 2, auch in Verbindung mit § 34a, § 14a\nDeutschland und dem Drittland geschlosse-                  Abs. 4, auch in Verbindung mit § 36, § 15 Abs. 2\nnen Abkommens über den erleichterten                       oder 4, § 20 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 2, auch in\nGrenz- und Durchgangsverkehr erfolgt,“.                    Verbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6, oder § 36a\nAbs. 4\n30. § 39 wird wie folgt geändert:                                   verbundenen vollziehbaren Auflage oder\na) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchsta-              2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 3,\nbe bb, Nr. 3a Buchstabe b, Nr. 4 und 4a Buch-               auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4,\nstabe b Doppelbuchstabe bb werden jeweils                   § 19 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1\naa) die Worte „erlassen hat“ durch das Wort „er-            oder 2, § 20 Satz 1 oder § 21 Abs. 1, jeweils auch in\nlassen“ ersetzt und                                    Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 25 Abs. 3\noder § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, jeweils auch in Ver-\nbb) die Worte „diese Entscheidung“ gestrichen.\nbindung mit § 23 Abs. 5 oder 6,\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „wer-\nzuwiderhandelt.\nden“ die Worte „ , außer sie werden in einem Hafen\nunter zollamtlicher Überwachung unmittelbar von            (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\neinem im grenzüberschreitenden Verkehr einge-            des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nsetzten Transportmittel in ein anderes umgeladen“        oder fahrlässig\neingefügt.                                                1. entgegen § 4 Satz 1, § 19 Abs. 1, auch in Ver-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:                 bindung mit § 23 Abs. 1 oder 2 oder § 34 Abs. 1\nSatz 5, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\n„(3) Die §§ 24 bis 28, 30, 31, 32 und 36 sind nicht\n§ 23 Abs. 5 oder 6 oder § 37 Abs. 2, oder § 37\nauf Waren anzuwenden, deren Einfuhr nach § 22\nAbs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nAbs. 4 genehmigt wurde.“\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n31. § 39a erhält folgende Überschrift:                            2. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 1 nicht, nicht richtig oder\nnicht vollständig Buch führt,\n„Anwendung von Gemeinschaftsrecht“.\n3. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 eine Bescheinigung\nnicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbe-\n32. § 40 wird wie folgt geändert:\nwahrt,\na) In Absatz 1 wird das Wort „Tieren,“ durch die\n4. entgegen § 6 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3,\nWorte „Tieren und“ ersetzt.\njeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:                oder 4, § 8 Abs. 7, auch in Verbindung mit § 22\n„(4) Grenzkontrollstellen können Schiffs- und               Abs. 5 oder § 23 Abs. 1 oder 3, § 10 Abs. 1, auch\nFlugzeugmanifeste insbesondere darauf unter-                 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 3, § 11 Abs. 1\nsuchen, ob die nach § 28 Abs. 2 oder 3 gemach-               Satz 1 oder Abs. 2 oder § 14 Abs. 3, jeweils auch\nten Angaben mit den Angaben in den Manifesten                in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, oder\nübereinstimmen.“                                             § 12 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1\noder 3, ein Tier oder eine Ware innergemein-\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                         schaftlich verbringt, einführt oder ausführt,\nd) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe „Absätzen 1              5. ohne Genehmigung nach § 9 Satz 1, auch in Ver-\nbis 3“ durch die Angabe „Absätzen 1 bis 4“ ersetzt.          bindung mit § 23 Abs. 1, § 21 Abs. 3, auch in Ver-\nbindung mit § 23 Abs. 3 oder 4, § 24, auch in Ver-\n33. § 41 wird wie folgt gefaßt:                                      bindung mit § 23 Abs. 5, oder § 37 Abs. 1 Satz 1\n„§ 41                                  ein Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich\nverbringt, zurücksendet, einführt, ausführt oder\nOrdnungswidrigkeiten                            durchführt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1          6. entgegen § 9a oder § 10a Satz 1, jeweils auch in\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer                 Verbindung mit § 23 Abs. 1 oder 3, oder § 18,\nvorsätzlich oder fahrlässig                                      auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4,\n1. einer                                                         ein Tier, ein totes Tier, eine Ware oder ein Erzeug-\na) mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1,             nis innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder\nAbs. 4 oder 5 Satz 1, jeweils auch in Verbin-            ausführt,\ndung mit § 23 Abs. 1 oder 2, § 9 Satz 1, § 10a        7. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung\nSatz 2, § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit             mit § 23 Abs. 3, ein Klauentier oder einen Einhufer","1454            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999\nauf eine zugelassene Sammelstelle verbringt oder     34. Nach § 41 werden folgende Vorschriften eingefügt:\nausführt,\n„§ 42\n8. entgegen § 13 Abs. 1 oder 3, jeweils auch in Ver-\nÜbergangsvorschriften\nbindung mit § 23 Abs. 1, oder § 33 Abs. 1, 2\noder 3 ein Schlachtklauentier, einen Schlacht-              (1) Es gelten als vorläufig zugelassen\neinhufer, Schlachtgeflügel, ein eingeführtes             1. Sammelstellen, die am 30. Juni 1999 nach § 12\nSchlachtklauentier, einen eingeführten Schlacht-             Abs. 2 oder § 13 Abs. 2 als Markt oder Sammel-\neinhufer oder eingeführtes Schlachtgeflügel ver-             stellen zugelassen waren,\nbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig schlachtet\nund nicht oder nicht rechtzeitig schlachten läßt,        2. Händler, die ihre Tätigkeit der zuständigen Behör-\nde nach § 4 bis zum 30. Juni 1999 angezeigt\n9. entgegen § 13a Abs. 1, auch in Verbindung mit                haben,\n§ 23 Abs. 1 oder § 34a, § 14 Abs. 4, auch in Ver-\nbindung mit § 23 Abs. 3 oder 4, oder § 14a Abs. 1,       3. die von Händlern nach Nummer 2 genutzten\n2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23                Händlerställe und\nAbs. 1 oder § 36, einen Affen, einen Halbaffen,          4. Lager in einer Freizone oder Zollager, die die\neinen Süßwasserfisch oder Rohmaterial ver-                   Bestimmungen des § 37 Abs. 6 Satz 2 erfüllen und\nbringt, einführt oder ausführt,                              denen die zuständige Zollbehörde die Zwischen-\n10. entgegen § 14 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Ver-            lagerung von Waren, die nicht den Anforderungen\nbindung mit § 23 Abs. 1 oder 2, einen Süßwasser-             an die Einfuhr entsprechen, bei deren Durchfuhr\nfisch, einen getöteten Süßwasserfisch oder Teile             am 30. Juni 1999 bewilligt hat.\neines solchen oder Eier oder Sperma von Süß-             Die vorläufige Zulassung erlischt\nwasserfischen aus einem anderen Mitgliedstaat\nverbringt oder einführt,                                 1. wenn nicht bis zum 31. Dezember 1999 die Ertei-\nlung einer endgültigen Zulassung im Falle des Sat-\n11. entgegen § 15 Abs. 1, auch in Verbindung mit                 zes 1\n§ 23 Abs. 3, oder § 21 Abs. 4, auch in Verbindung\nmit § 23 Abs. 1, 2, 3 oder 4, ein Tier, eine Ware            a) Nr. 1, 2 und 3 nach § 15 Abs. 3 und\noder ein Erzeugnis nach einem anderen Mitglied-              b) Nr. 4 nach § 36a Abs. 3\nstaat verbringt, einführt oder ausführt,\nbeantragt wird, oder\n12. entgegen § 15 Abs. 3 am innergemeinschaft-\nlichen Verbringen teilnimmt oder eine Sammel-            2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der\nstelle oder einen Händlerstall beim innergemein-             Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den An-\nschaftlichen Verbringen nutzt,                               trag.\n13. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung             (2) Wer bereits am 1. Juli 1999 nicht zum mensch-\nmit § 23 Abs. 5 oder 6, oder § 24a, auch in Verbin-      lichen Genuß bestimmte Milch und Milcherzeugnisse\ndung mit § 23 Abs. 5, ein Tier, ein totes Tier oder      von Rindern, Büffel, Schafen und Ziegen innerge-\neine Ware einführt oder durchführt,                      meinschaftlich verbringt oder einführt, hat dies bis\nzum 31. Dezember 1999 der zuständigen Behörde\n14. entgegen § 23a, auch in Verbindung mit § 23              anzuzeigen.\nAbs. 5, eine Ware oder einen Gegenstand einführt\noder durchführt,\n§ 43\n15. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung\nWirksamwerden von Bekanntmachungen\nmit § 23 Abs. 5 oder § 37 Abs. 2, § 25 Abs. 2 oder 4\noder § 26, jeweils auch in Verbindung mit § 23              Nach dieser Verordnung vorgeschriebene Bekannt-\nAbs. 5 oder 6 oder § 37 Abs. 2, ein Tier, eine Ware      machungen werden mit Beginn des Tages, der auf\noder einen Gegenstand einführt oder durchführt,          ihre Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirk-\nsam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer\n16. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung\nZeitpunkt bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Bekannt-\nmit § 23 Abs. 5 oder 6, ein Tier befördert,\nmachungen nach § 16 Satz 2.“\n17. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung\nmit § 23 Abs. 5 oder 6, oder § 32 Abs. 2, auch in    35. In Anlage 1 Nr. 4 werden die Worte „zum mensch-\nVerbindung mit § 23 Abs. 5, eine Bescheinigung           lichen Genuß bestimmte“ gestrichen.\nnicht mitführt,\n18. entgegen § 32 Abs. 3, auch in Verbindung mit         36. Anlage 2 Abschnitt II wird wie folgt geändert:\n§ 23 Abs. 5, eine Ware oder einen Gegenstand\nbefördert,                                               a) In Nummer 2 wird in Spalte 1 das Wort „Haus-\nrindern“ durch das Wort „Rindern“ ersetzt.\n19. entgegen § 35 Satz 2 einen eingeführten Papagei\noder Sittich nicht behandelt oder nicht unter-           b) In Nummer 3 wird in Spalte 1 das Wort „Haus-\nsuchen läßt,                                                 schweinen“ durch das Wort „Schweinen“ ersetzt.\n20. entgegen § 36a Abs. 3 eine Ware einlagert oder\n37. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\n21. entgegen § 37 Abs. 6 eine Ware zwischenlagert,\na) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt:\nlagert, behandelt oder aus dem Zwischenlager\nverbringt.“                                                  „(zu § 8 Abs. 1 und 6)“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999                   1455\nb) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 1 bis 2.2 werden durch folgende Nummern ersetzt:\n1                                   2                                     3\n„1. Rinder                           amtstierärztliches Tiergesund-         Artikel 9 und 10 der Richtlinie\nheitszeugnis nach Muster 1             64/432/EWG in der jeweils\ndes Anhangs F der Richtlinie           geltenden Fassung,\n64/432/EWG des Rates vom               Artikel 10 der Richtlinie\n26. Juni 1964 zur Regelung vieh-       90/425/EWG in der jeweils\nseuchenrechtlicher Fragen              geltenden Fassung\nbeim innergemeinschaftlichen\nHandelsverkehr mit Rindern\nund Schweinen (ABl. EG\nNr. L 121 S. 1977) in der jeweils\ngeltenden Fassung\n2. Schweine                         amtstierärztliches Tiergesund-         Artikel 9 und 10 der Richtlinie\nheitszeugnis nach Muster 2             64/432/EWG in der jeweils\ndes Anhangs F der Richtlinie           geltenden Fassung,\n64/432/EWG in der jeweils              Artikel 10 der Richtlinie\ngeltenden Fassung                      90/425/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung“.\nbb) In Nummer 9 werden in Spalte 2 die Worte                  cc) In Nummer 7 wird in Spalte 1 das Wort „Haus-\n„der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen                    schweinen“ durch das Wort „Schweinen“\nBeschränkungen unterliegt“ durch die Worte                    ersetzt.\n„die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 1\ndd) In den Nummern 12, 13, 15, 16, 17, 18 und 19\nnicht bestehen“ ersetzt.\nwerden jeweils in Spalte 2 die Worte „und des\ncc) In Nummer 10.6 werden in Spalte 2 folgende                    Namens“ durch die Worte „sowie des\nWorte angefügt:                                               Namens“ ersetzt.\n„sowie bestätigt, daß die Tiere zum Zeitpunkt\ndes Versands frei von sichtbaren Krankheits-      38. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\nzeichen sind und die Voraussetzungen nach              a) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt:\nAnlage 5 Nr. 2 und 2.1 nicht bestehen“.\n„(zu §§ 9, 23a und 24, § 24a Satz 1, §§ 26, 27\ndd) In Nummer 10.7 werden in Spalte 2 die Worte               Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1)“.\n„der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen             b) In Abschnitt I wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:\nBeschränkungen unterliegt“ durch die Worte\n„die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 2                  „1. Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die vor-\nnicht bestehen“ ersetzt.                                      übergehend in das Grenzgebiet zu Weide-\nzwecken eingeführt werden.“\nc) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\nc) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden in Spalte 1 die Worte\n„Hausrindern, -schweinen, -schafen und                    aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort\n-ziegen sowie von“ durch die Worte „Rin-                      „Hausrindern“ durch das Wort „Rindern“ er-\ndern, Schweinen, Schafen, Ziegen und“ er-                     setzt.\nsetzt.                                                    bb) In Nummer 3 wird das Wort „Hausschweinen“\ndurch das Wort „Schweinen“ ersetzt.\nbb) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils in\nSpalte 1 das Wort „Hausrindern“ durch das                 cc) In Nummer 4 werden die Worte „und Ziegen“\nWort „Rindern“ ersetzt.                                       durch die Worte „oder Ziegen“ ersetzt.\n39. In Anlage 5 wird nach Nummer 2 folgende Nummer angefügt:\nArt                                                   Voraussetzungen\n1                                                           2\n„2.1 Papageien und Sittiche                  Die Tiere stammen aus einem Betrieb oder sind mit Tieren aus einem\nBetrieb in Berührung gekommen, in dem\n1. in den letzten zwei Monaten vor dem Versand Psittakose (Chlamy-\ndia psittaci) festgestellt oder\n2. eine tierärztliche Behandlung gegen Psittakose durchgeführt\nworden ist.“","1456             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999\n40. Anlage 6 wird wie folgt geändert:                               a) Nach der Überschrift wird die Angabe „Teil 1“ ein-\na) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt:                         gefügt.\n„(zu § 13 Abs. 2)“.                                          b) In Teil 1 Abschnitt I Nr. 2.1 werden in Spalte 1 die\nWorte „ , ausgenommen Geflügel zur Aufstockung\nb) Abschnitt I wird wie folgt geändert:                            von Wildbeständen“ angefügt.\naa) Nummer 1.2 wird aufgehoben.                              c) In Teil 1 wird Abschnitt II wie folgt geändert:\nbb) Die Nummern 1.3 und 1.4 werden die Num-                     aa) In den Nummern 1 und 2 wird in Spalte 1 je-\nmern 1.2 und 1.3.                                               weils das Wort „Hausrindern“ durch das Wort\nc) In Abschnitt II wird Nummer 3 wie folgt gefaßt:                      „Rindern“ ersetzt.\n„3. Kranke und verdächtige Tiere sind zu töten                  bb) In Nummer 3 wird in Spalte 1 das Wort „Haus-\nund unschädlich zu beseitigen oder beseitigen                   schweinen“ durch das Wort „Schweinen“\nzu lassen.“                                                     ersetzt.\ncc) In Nummer 4 wird in Spalte 1 das Wort\n41. Anlage 7 wird wie folgt geändert:                                       „Tieren“ durch das Wort „Stück“ ersetzt.\nd) Nach Teil 1 wird folgender Teil angefügt:\n„Teil 2\nArt des Betriebes                    Anforderungen                              Bestimmungen\nan den Betrieb                           über das Betreiben\n1                                   2                                         3\n1. Viehhandelsunternehmer, der          Anforderungen nach Artikel 13             Bestimmungen nach Artikel 13\nRinder oder Schweine gewerbs-       Abs. 1 Buchstabe b und c erstes           Abs. 1 Buchstabe a und c zweites\nmäßig zum Zwecke des inner-         Tiret und gegebenenfalls nach             Tiret und gegebenenfalls nach\ngemeinschaftlichen Verbrin-         Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a             Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe d der\ngens unmittelbar oder über          bis c der Richtlinie 64/432/EWG           Richtlinie 64/432/EWG in der\nDritte kauft und innerhalb von      in der jeweils geltenden Fassung          jeweils geltenden Fassung\n30 Tagen nach dem Kauf wieder\nverkauft oder in eine fremde,\nzugelassene Einrichtung (Händ-\nlerstall) umsetzt\n2. Händlerstall                         Anforderungen nach Artikel 13             Bestimmungen nach Artikel 13\nAbs. 2 Buchstabe a bis c der              Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie\nRichtlinie 64/432/EWG in der              64/432/EWG in der jeweils gelten-\njeweils geltenden Fassung                 den Fassung\n3. Sammelstelle                         Anforderungen nach Artikel 11             Bestimmungen nach Artikel 6\nAbs. 1 Buchstabe a, b, d und f            Abs. 1 erstes Tiret Satz 3 und\nsowie Abs. 2 der Richtlinie               Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c\n64/432/EWG in der jeweils                 und e der Richtlinie 64/432/EWG\ngeltenden Fassung                         in der jeweils geltenden Fassung,\nsoweit sie sich auf die jeweilige\nTierart oder den jeweiligen Ver-\nwendungszweck beziehen“.\n42. Anlage 8 Abschnitt II wird wie folgt geändert:                          b) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung\nvon Futtermitteln für Heimtiere: „Aus-\na) In den Nummern 1 und 2 wird in Spalte 1 jeweils\nschließlich zur Herstellung von Heimtier-\ndas Wort „Hausrindern“ durch das Wort „Rindern“\nfutter“ oder\nersetzt.\nc) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung\nb) In Nummer 3 wird in Spalte 1 das Wort „Haus-                             von Einzelfuttermitteln: „Ausschließlich zur\nschweinen“ durch das Wort „Schweinen“ er-                                Herstellung von Einzelfuttermitteln“.“\nsetzt.\nc) In Nummer 5 Spalte 2 wird Nummer 2 wie folgt            43. Anlage 9 wird wie folgt geändert:\ngefaßt:                                                      a) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt:\n„2. dem Hinweis                                                 „(zu § 22 Abs. 1, 3 und 4, §§ 23a, 24a und 26, § 27\na) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung                Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 1\npharmazeutischer oder technischer Er-                  Satz 1, Abs. 3 und 6 Satz 1)“.\nzeugnisse: „Ausschließlich zur Herstellung          b) In Abschnitt I Nr. 2 werden in Spalte 1 die Worte\npharmazeutischer oder technischer Er-                  „und Tiere, die vorübergehend in das Grenzgebiet\nzeugnisse“,                                            zu Weidezwecken eingeführt werden“ angefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999                     1457\nc) Abschnitt II wird wie folgt geändert:                    45. Anlage 9b Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden in Spalte 1 die Worte                  a) In Nummer 1 werden in Spalte 2 die Worte\n„Hausrindern, -schweinen, -schafen und                       „Hämorrhagische Septikämie der Rinder“ durch\n-ziegen sowie“ durch die Worte „Rindern,                     die Worte „Epizootische Hämorrhagische Krank-\nSchweinen, Schafen, Ziegen und“ ersetzt.                     heit“ ersetzt.\nbb) In den Nummern 3 und 5 wird in Spalte 1 je-               b) In Nummer 3 werden in Spalte 2 nach dem Wort\nweils das Wort „Hausrindern“ durch das Wort                  „Blauzungenkrankheit“ die Worte „ , Epizootische\n„Rindern“ ersetzt.                                           Hämorrhagische Krankheit“ eingefügt.\ncc) In Nummer 6 wird in Spalte 1 das Wort „Haus-         46. Anlage 10 Abschnitt II wird wie folgt geändert:\nschweinen“ durch das Wort „Schweinen“\na) In den Nummern 1 und 2 wird in Spalte 1 jeweils das\nersetzt.\nWort „Hausrindern“ durch das Wort „Rindern“\nersetzt.\n44. Anlage 9a wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 3 wird in Spalte 1 das Wort „Haus-\na) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt:                           schweinen“ durch das Wort „Schweinen“ ersetzt.\n„(zu § 22 Abs. 2, §§ 23a, 26, 27 Abs. 4 und § 28              c) In Nummer 4 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:\nAbs. 1 Satz 1)“.                                                  „4. Frisches Geflügelfleisch“.\nb) In Spalte 2 wird die Angabe „Artikel 18 der Richt-            d) In Nummer 7 wird in Spalte 2 die Angabe „Arti-\nlinie 90/675/EWG“ durch die Angabe „Artikel 19                    kel 19 der Richtlinie 90/675/EWG“ durch die An-\nder Richtlinie 97/78/EG“ ersetzt.                                 gabe „Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG“ ersetzt.\n47. Nach Anlage 10 wird folgende Anlage eingefügt:\n„Anlage 10a\n(zu § 29 Abs. 1)\nDurchführung der Dokumentenprüfung bei Tieren und Waren\n1. Prüfung der Zweckbestimmung.\n2. Prüfung der die Sendung begleitenden Bescheinigung, ob sie\na) im Original vorliegt,\nb) mindestens in deutscher Sprache und bei Tiersendungen ergänzend dazu in der Sprache des Ursprungs-\nlandes und des Bestimmungsmitgliedstaates ausgestellt ist,\nc) ein Drittland oder einen Teil eines Drittlandes betrifft, das zur Einfuhr zugelassen ist,\nd) inhaltlich und äußerlich dem Muster entspricht, das für das betreffende Tier oder die betreffende Ware und\ndas jeweilige Drittland festgelegt wurde,\ne) aus einem einzigen Blatt oder aus einem mehrseitigen, untrennbar zusammengefügten Dokument besteht\nund eine laufende Nummer trägt,\nf) vollständig ausgefüllt wurde und nicht geändert worden ist, es sei denn durch zugelassene Streichungen, die\nmit Unterschrift und Siegel des Unterzeichneten versehen wurden,\ng) zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, der mit dem Zeitpunkt der Verladung zur Ausfuhr in die Europäische\nGemeinschaft im Zusammenhang steht,\nh) für einen einzigen Empfänger ausgestellt ist,\ni) sich erforderlichenfalls auf einen Betrieb bezieht, der zur Einfuhr zugelassen ist,\nj) die Unterschrift und eine gut leserliche Angabe des Namens und der Amtsbezeichnung des Unterzeichneten\nträgt und die Siegelung in einer anderen Farbe als die übrige Schrift erfolgt ist,\nk) bei Waren inhaltsmäßig den Angaben auf der Bescheinigung nach § 30 Satz 1 Nr. 2 entspricht.“\n48. Anlage 11 wird wie folgt geändert:\na) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt:\n„(zu § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1)“.\nb) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 Spalte 2 werden in Nummer 2 nach dem Wort „Tiere“ die Worte „bis zur Gesamtzahl einer Sen-\ndung“ eingefügt.\nbb) In Nummer 3 Spalte 2 werden nach den Worten „Vergleich der“ die Worte „Tierart in jedem Transportbehält-\nnis und“ eingefügt.\ncc) In Nummer 4 Spalte 2 werden in Nummer 1 nach den Worten „Vergleich der“ die Worte „Tierart in und“ ein-\ngefügt.\ndd) In Nummer 4 Spalte 2 werden in Nummer 2 nach dem Wort „Transportbehältnisse“ die Worte „bis zur\nGesamtzahl der Transportbehältnisse einer Sendung“ eingefügt.","1458             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999\nc) Der Abschnitt II wird wie folgt gefaßt:\n1                                                         2\n„II. Physische Untersuchung\n1.      Klauentiere und Einhufer               Nach Entladen aller Tiere aus dem Transportmittel unter Aufsicht\ndes amtlichen Tierarztes Untersuchung der Tiere und Probe-\nnahme nach Anhang II der Entscheidung 97/794/EG der Kom-\nmission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmun-\ngen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Vete-\nrinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere\n(ABl. EG Nr. L 323 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung\n1.1     Nutz- und Zuchttiere, aus-\ngenommen Zoo- und Zirkustiere\n1.1.1 Sendungen von weniger                    Untersuchung jeden Tieres\nals 10 Tieren\n1.1.2 Sendungen von 10 und                     Untersuchung von mindestens 10 % der Tiere, jedoch von min-\nmehr Tieren                            destens 10 für die Sendung repräsentativen Tieren\n1.2     Schlachttiere\n1.2.1 Sendungen von weniger                    Untersuchung jeden Tieres\nals 5 Tieren\n1.2.2 Sendungen von 5 und                      Untersuchung von mindestens 5 % der Tiere, jedoch von min-\nmehr Tieren                            destens 5 für die Sendung repräsentativen Tieren\n2.      Süßwasserfische                        Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr\ninfolge der jeweiligen Tierart oder Herkunft sowie bei sonstigen\nUnregelmäßigkeiten\n3.     Tiere, die für Laboratorien bestimmt    Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Ge-\nsind, hinsichtlich bestimmter Krank-    fahr infolge der jeweiligen Tierart und Herkunft sowie bei son-\nheiten einen anerkannten Gesund-        stigen Unregelmäßigkeiten\nheitsstatus haben und unter kontrol-\nlierten Umweltbedingungen in ver-\nplombten Transportbehältnissen\nbefördert werden\n4.      Sonstige Tiere                         Beobachtung des Gesundheitszustandes und des Verhaltens\ndes Tieres oder der gesamten Tiergruppe oder einer repräsenta-\ntiven Anzahl von Tieren, im Falle des Verdachts Erhöhung der\nZahl der zu kontrollierenden Tiere oder weitergehende Unter-\nsuchungen, ggf. Probenahmen“.\n49. Anlage 12 wird wie folgt geändert:                             b) In Nummer 5 Spalte 2 wird Nummer 3 wie folgt\na) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefaßt:                        gefaßt:\n„(zu § 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2)“.                     „3. Kennzeichnung des Behältnisses mit\nb) In Abschnitt I Nr. 2 werden die Worte „in den Fällen                a) dem Namen und der Anschrift des Emp-\nder Einfuhr über Zollstellen mit zugeordneten                           fängers und\nGrenzübergangsstellen oder“ durch die Worte „im                     b) dem Hinweis\nFalle“ ersetzt.\naa) im Falle von Rohmaterial zur Herstel-\nc) Abschnitt II wird wie folgt geändert:                                       lung pharmazeutischer oder techni-\naa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „zwei“                                 scher Erzeugnisse: „Ausschließlich zur\ndie Worte „und höchstens zehn“ eingefügt.                              Herstellung pharmazeutischer oder\nbb) In Nummer 5 Buchstabe b wird das Wort                                   technischer Erzeugnisse“,\n„Rappaport-Vassiliadis-Medium“ durch das                           bb) im Falle von Rohmaterial zur Herstel-\nWort „Rappaport-Vassiliadis“ ersetzt.                                  lung von Futtermitteln für Heimtiere:\n„Ausschließlich zur Herstellung von\n50. Anlage 13 wird wie folgt geändert:                                             Heimtierfutter“ oder\na) In Nummer 1 werden in Spalte 1 die Worte                                cc) im Falle von Rohmaterial zur Her-\n„Hausrindern, -schweinen, -schafen und -ziegen                              stellung von Einzelfuttermitteln: „Aus-\nsowie“ durch die Worte „Rindern, Schweinen,                                 schließlich zur Herstellung von Einzel-\nSchafen, Ziegen und“ ersetzt.                                               futtermitteln“.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999                     1459\nc) In Nummer 7 Spalte 2 werden in Nummer 2 Buch-                 seuchenschutzverordnung in der vom Inkrafttreten dieser\nstabe a bis c jeweils die Worte „Geflügelpest oder“           Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\ndurch die Worte „Geflügelpest und“ ersetzt.                   bekanntmachen.\nArtikel 2                                                                   Artikel 3\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nund Forsten kann den Wortlaut der Binnenmarkt-Tier-                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Juni 1999\nDer Bund esminist er\nf ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Fo r s t e n\nFunk e"]}