{"id":"bgbl1-1999-34-2","kind":"bgbl1","year":1999,"number":34,"date":"1999-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/34#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_34.pdf#page=4","order":2,"title":"Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVKostV)","law_date":"1999-06-22T00:00:00Z","page":1444,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["1444              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999\nKostenverordnung\nfür Amtshandlungen nach dem Gesetz\nüber die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten\n(EMVKostV)\nVom 22. Juni 1999\nAuf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die elek-      keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens-\ntromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. Sep-       oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfah-\ntember 1998 (BGBl. I S. 2882) in Verbindung mit dem           rensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen\n2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni       Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine\n1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit Artikel 56        Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höch-\nAbs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom              stens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations-         Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung,\nerlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verord-          jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt\nnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-          die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchs-\nlogie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der           gebühr.\nFinanzen:\n§3\n§1                                                 Widerruf, Rücknahme,\nGebühren und Auslagen                             Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen\nDie Regulierungsbehörde für Telekommunikation und            Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshand-\nPost erhebt für die in § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die      lung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer\nelektromagnetische Verträglichkeit von Geräten genann-        Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines\nten Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen).            Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Ge-\nFür die Erhebung von Gebühren gilt das anliegende             bühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskosten-\nGebührenverzeichnis. Für die Erhebung von Auslagen gilt       gesetzes erhoben.\n§ 10 des Verwaltungskostengesetzes.\n§4\n§2                                                       Inkrafttreten\nWiderspruch                             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nFür die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines    Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amts-\nWiderspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die        handlungen nach dem Gesetz über die elektromagneti-\nangefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erho-          sche Verträglichkeit von Geräten vom 8. Juni 1993 (BGBl. I\nben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb        S. 914) außer Kraft.\nBonn, den 22. Juni 1999\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999              1445\nAnlage\n(zu § 1 Satz 2)\nGebührenverzeichnis\nGebühren-\nGebührentatbestand                                Gebühr in DM\nnummer\n1                                              2                                              3\nGebühren für Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EMVG\n101    Prüfung eines Gerätes                                                                   270\n102    Fertigen eines Anschreibens oder eines Erinnerungsschreibens                             70\n103    Ausstellen einer Untersagungsverfügung                                                  170\nMeßtechnische Überprüfung an einem Gerät\n104    Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik                               570\n105    Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik                              1 360\n106    Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik                                                     980\n107    Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik                                                    2 250\n108    Informationstechnische Einrichtungen (ITE)                                            2 490\n109    Industrielle, wissenschaftliche u. medizinische Geräte                                2 150\n110    Telekommunikationseinrichtungen (TKE)                                                 2 940\n111    Beleuchtungseinrichtungen                                                               540\n112    Funkgeräte/Funkeinrichtungen                                                          2 040\n113    Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV                                           1 360\n114    Geräte der Unterhaltungselektronik                                                    2 680\n115    sonstige Geräte                                                             Die Gebühr im Einzel-\nfall wird nach dem\ngebührenpflichtigen\nTatbestand unter 104\nbis 114 bestimmt, der\nder in Frage stehenden\nAmtshandlung am ehe-\nsten entspricht\nMeßtechnische Überprüfung von einer Geräteserie\n116    Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik                               1 425\n117    Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik                                3 400\n118    Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik                                                     2 450\n119    Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik                                                      5 625\n120    Informationstechnische Einrichtungen (ITE)                                              6 225\n121    Industrielle, wissenschaftliche u. medizinische Geräte                                  5 375\n122    Telekommunikationseinrichtungen (TKE)                                                   7 350\n123    Beleuchtungseinrichtungen                                                               1 350\n124    Funkgeräte/Funkeinrichtungen                                                            5 100\n125    Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV                                             3 400\n126    Geräte der Unterhaltungselektronik                                                      6 700\n127    sonstige Geräte                                                             Die Gebühr im Einzel-\nfall wird nach dem\ngebührenpflichtigen\nTatbestand unter 116\nbis 126 bestimmt, der\nder in Frage stehenden\nAmtshandlung am ehe-\nsten entspricht","1446         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999\nGebühren-\nGebührentatbestand                                            Gebühr in DM\nnummer\n1                                                         2                                                          3\nGebühren für besondere Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EMVG\n201    Ermittlungen und Messungen am Betriebsort eines Gerätes oder einer                                   von 800 bis 5 000\nAnlage\n202    Fertigen eines Anschreibens oder eines Erinnerungsschreibens                                                   70\n203    Ausstellen einer Untersagungsverfügung                                                                       170\n204    Meßtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor                                          Die Gebühr im Einzel-\nfall wird nach dem\ngebührenpflichtigen\nTatbestand unter 104\nbis 114 bestimmt, der\nder in Frage stehenden\nAmtshandlung am ehe-\nsten entspricht\nGebühren der Regulierungsbehörde für Beleihung und Amtshandlungen der benannten Stelle\nsowie für die Anerkennung von zuständigen Stellen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EMVG\nAllgemeine Gebühren für Beleihung und Anerkennung\n301    Beratungsleistungen außerhalb eines Antragsverfahrens                                             Gebühr nach dem per-\nsonellen Zeitaufwand\n(bis zu 200 DM je ange-\nfangene Stunde)\n302    Antragsablehnung                                                                                  Die Höhe der Gebühr\nbemißt sich nach § 15\ndes VwKostG\n303    Zurücknahme eines Antrags nach Beginn, jedoch vor Beendigung                                      Die Höhe der Gebühr\nder sachlichen Bearbeitung                                                                        bemißt sich nach § 15\ndes VwKostG\n304    Widerruf oder Rücknahme                                                                           Die Höhe der Gebühr\nbemißt sich nach § 15\ndes VwKostG\nGebühren für Beleihung\n305    Verwaltungsmäßige Durchführung der Überprüfung im Rahmen der                                              21 000*)\nBeleihung, einschließlich Ausstellung einer Urkunde\n306    Ausfertigung einer Urkunde (auch in einer Fremdsprache), i.V. mit                                       250 bis 2 500\nGebührennummern 307, 308, 309\n307    Verwaltungsmäßige Prüfung bei Änderung im Rahmen der Beleihung                                        1 800 bis 21 000\n308    Verwaltungsmäßige Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BAnerkV                                                   7 000\n309    Verwaltungsmäßige Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BAnerkV, sofern die                                 1 800 bis 21 000\nPrüfung durch den Betroffenen verantwortlich veranlaßt worden ist oder\nein Verstoß gegen § 3 BAnerkV festgestellt wird\n310    Aufwendung für Auditierung von Begutachtern, einschließlich Vorbereitung,                             1 620 bis 20 250\nBegutachtung und Nachbereitung\n311    Koordinierungsaufwand für den Einsatz von Begutachtern                                                  180 bis 2 250\n*) Der Aufwand für die verwaltungsmäßige Prüfung einer benannten Stelle beträgt 21 000 DM. Wenn gleichzeitig mit der Prüfung der\nbenannten Stelle nach EMVG auch eine benannte Stelle nach einer anderen Rechtsvorschrift überprüft wird und nicht schon nach\ndieser anderen Rechtsvorschrift eine Reduzierung der Überprüfungskosten vorgesehen ist, können die Kosten für die verwaltungs-\nmäßige Prüfung bis auf 50 vom Hundert der sonst üblichen Kosten reduziert werden, wenn der verringerte Aufwand für die Über-\nprüfung dies rechtfertigt.\nBei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand (Zeitraum über 6 Monate), der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die Regu-\nlierungsbehörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 305 erheben.\nAnmerkung:\nDie Erstattung von entstandenen Reisekosten für Personal und Beförderungskosten für Meßgeräte sowie von sonstigen Aufwendun-\ngen für Dienstleistungen Dritter erfolgt gemäß § 10 des VwKostG.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1999                                     1447\nGebühren-\nGebührentatbestand                                             Gebühr in DM\nnummer\n1                                                         2                                                           3\nGebühren für Anerkennung\n312    Verwaltungsmäßige Durchführung der Überprüfung im Rahmen des                                          10 200 bis 31 000*)\nAnerkennungsverfahrens, einschl. Ausstellung einer Urkunde\n313    Ausstellung einer Urkunde (auch in einer Fremdsprache), i.V. mit                                          250 bis 2 500\nGebührennummern 314, 315, 316\n314    Verwaltungsmäßige Prüfung bei Änderung im Rahmen der Anerkennung                                       1 800 bis 31 000\n315    Verwaltungsmäßige Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BAnerkV                                              3 567 bis 11 667\n316    Verwaltungsmäßige Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BAnerkV, sofern                                      1 800 bis 31 000\ndie Prüfung durch den Betroffenen verantwortlich veranlaßt worden ist\noder ein Verstoß gegen § 9 BAnerkV festgestellt wird\n317    Aufwendung für Auditierung von Begutachtern, einschließlich Vorbereitung,                              1 620 bis 48 600\nBegutachtung und Nachbereitung\n318    Koordinierungsaufwand für den Einsatz von Begutachtern                                                    180 bis 5 400\n*) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand (Zeitraum über 6 Monate), der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die Regu-\nlierungsbehörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 312 erheben.\nAnmerkung:\nDie Erstattung von entstandenen Reisekosten für Personal und Beförderungskosten für Meßgeräte sowie von sonstigen Aufwendun-\ngen für Dienstleistungen Dritter erfolgt gemäß § 10 des VwKostG.\nGebühren für Amtshandlungen der benannten Stelle gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 EMVG\nAllgemeine Gebühren für Amtshandlungen der benannten Stelle\n401    Beratungsleistungen außerhalb eines Antragsverfahrens                                              Gebühr nach dem per-\nsonellen Zeitaufwand\n(bis zu 200 DM je an-\ngefangene Stunde)\n402    Ablehnung eines Antrags auf Bewertung eines Prüfberichtes über eine                                Die Höhe der Gebühr\nFunksendeanlage und Überprüfung der EMV-Konformität sowie Ausstellen                               bemißt sich nach § 15\neiner EG-Baumusterbescheinigung                                                                    des VwKostG\n403    Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine                            bis zu 100 % der\nSachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht auf                            Gebühr für die ange-\nder Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift                          griffene Amtshandlung\nnach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht\n404    Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines ausschließlich gegen eine                          bis zu 10 % des\nKostenentscheidung gerichteten Widerspruchs nach Beginn der sachlichen                             streitigen Betrages\nBearbeitung, jedoch vor deren Beendigung\n405    Zurückziehen eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung                                        bis zu 75 % der Gebühr\nfür die angegriffene\nAmtshandlung\nAnmerkung:\nDie Erstattung von entstandenen Reisekosten für Personal und Beförderungskosten für Meßgeräte sowie von sonstigen Aufwendun-\ngen für Dienstleistungen Dritter erfolgt gemäß § 10 des VwKostG.\nGebühren für Amtshandlungen der benannten Stelle\n406    Ausstellen einer EG-Baumusterbescheinigung                                                                     250\n407    Änderung einer EG-Baumusterbescheinigung                                                                       200\n408    Ausstellung eines Doppels einer EG-Baumusterbescheinigung                                                      150\n409    Bewerten eines Prüfberichtes über eine Funksendeanlage und Über-                                         500 bis 8 000\nprüfung der EMV-Konformität\n410    Rücknahme einer EG-Baumusterbescheinigung                                                          Die Höhe der Gebühr\nbemißt sich nach § 15\ndes VwKostG\nAnmerkung:\nDie Gebühren gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EMVG verstehen sich ohne die ggf. fällige gesetzliche Umsatzsteuer (USt.)."]}