{"id":"bgbl1-1999-33-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":33,"date":"1999-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/33#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_33.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Tierpfleger-Ausbildungsverordnung","law_date":"1999-06-17T00:00:00Z","page":1420,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1420             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999\nVerordnung\nzur Änderung der Tierpfleger-Ausbildungsverordnung\nVom 17. Juni 1999\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I\nS. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in\nVerbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Orga-\nnisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:\nArtikel 1\nDie Tierpfleger-Ausbildungsverordnung vom 14. Mai 1984 (BGBl. I S. 673) wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.\nb) Nach Nummer 2 werden das Wort „und“ und folgende Nummer angefügt:\n„3. Tierheim- und Pensionstierpflege“.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „für die beiden Fachrichtungen“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:\n„3. in der Fachrichtung Tierheim- und Pensionstierpflege:\na) Pflegen und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen,\nb) Einrichten und Instandhalten der Unterkünfte für Tiere in Tierheimen und Tierpensionen,\nc) betriebliche Organisation,\nd) Mitwirken bei tierärztlichen Behandlungen.“\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „für beide Fachrichtungen“ gestrichen.\nbb) In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender\nBuchstabe angefügt:\n„c) in der Fachrichtung Tierheim- und Pensionstierpflege:\naa) Pflegen und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen,\nbb) Einrichten und Instandhalten art- und verhaltensgerechter Unterkünfte für Tiere in Tierheimen und\nTierpensionen,\ncc) Beurteilen von Tieren, insbesondere Gesundheitszustand und Verhalten, in Tierheimen und Tier-\npensionen,\ndd) Durchführen von Hygienemaßnahmen.“\nb) Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe a werden die Wörter „für beide Fachrichtungen“ gestrichen.\nbb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe angefügt:\n„d) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Tierheim- und Pensionstierpflege\nsind:\naa) Besondere Anforderungen an art- und verhaltensgerechte Unterkünfte für Tiere in Tierheimen und\nTierpensionen,\nbb) Rechtsvorschriften und fachliche Vorgaben zum Betrieb von Tierheimen und Tierpensionen,\ncc) Betriebs- und Arbeitsorganisation in Tierheimen und Tierpensionen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999             1421\ndd) Maßnahmen für die Erhaltung der Tiergesundheit,\nee) artgerechte Fütterung in Tierheimen und Tierpensionen,\nff) Grundlagen des Verhaltens verschiedener Heim- und Nutztierrassen,\ngg) Umgang mit und Pflege von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen,\nhh) Beraten und Betreuen von Kunden;“.\n4. § 9 wird wie folgt gefaßt:\n„§ 9\nÜbergangsregelung\nDie am 31. Juli 2003 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse werden nach den Vorschriften dieser Ver-\nordnung zu Ende geführt.“\n5. § 10 wird gestrichen.\n6. § 11 wird § 10 und wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Sie tritt am 31. Juli 2003 außer Kraft.“\n7. Die Anlage zu § 4 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift des Abschnitts I wird wie folgt gefaßt:\n„Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse“.\nb) In Abschnitt II wird nach Buchstabe B folgender Buchstabe angefügt:\n„C. Fachrichtung Tierheim- und Pensionstierpflege\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                     in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                    2                                           3                                4\n1      Pflegen und Versorgen          a) Tiere im Ausbildungsbetrieb artgerecht pfle-\nvon Tieren in Tierheimen          gen, füttern und tränken\nund Tierpensionen              b) Tiere beobachten, Verhaltensänderungen fest-                     20\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3                 stellen und erforderliche Maßnahmen ergreifen\nBuchstabe a)\n2      Einrichten und Instand-        a) Tierunterkünfte, insbesondere unter Beach-\nhalten der Unterkünfte für        tung funktionaler, verhaltens- und artgerechter\nTiere in Tierheimen und           Gesichtspunkte, einrichten und instandhalten\n10\nTierpensionen                  b) Quarantäne- und Krankenbereiche einrichten,\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3                 instandhalten sowie reinigen und desinfizieren\nBuchstabe b)\n3      Betriebliche Organisation      a) Tiere registrieren, tier- und kundenspezifische\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3                 Daten aufbereiten und Regelungen des Daten-\nBuchstabe c)                      schutzes anwenden\nb) Betriebsmittel beschaffen, lagern und einset-\nzen\nc) Betriebs- und Arbeitsabläufe planen und                          16\ngestalten, Belegungs- und Futterpläne aufstel-\nlen\nd) Kunden beraten und betreuen\ne) Betriebliche Informationsmaßnahmen durch-\nführen","1422           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1999\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                      in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                  2                                            3                                4\n4    Mitwirken bei tierärzt-         a) Tiere zur Behandlung halten, legen und fixieren\nlichen Behandlungen             b) bei Untersuchungen, Behandlungen und Ein-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3                  griffen mitwirken\nBuchstabe d)                                                                                        6“\nc) Tiere vor und nach Eingriffen betreuen\nd) Tiere nach Anweisung medizinisch versorgen\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.\nBonn, den 17. Juni 1999\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nIn Vertretung\nTac k e"]}