{"id":"bgbl1-1999-32-3","kind":"bgbl1","year":1999,"number":32,"date":"1999-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/32#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1999-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1999/bgbl1_1999_32.pdf#page=7","order":3,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1999 (Haushaltsgesetz 1999)","law_date":"1999-06-21T00:00:00Z","page":1387,"pdf_page":7,"num_pages":27,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999                1387\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1999\n(Haushaltsgesetz 1999)\nVom 21. Juni 1999\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme als\neigene Schulden in Form eines Schuldbeitritts mitzuüber-\n§1                                 nehmen. Die Sondervermögen tragen Zins- und Tilgungs-\nleistungen für diese Schulden. Die vom Bund übernom-\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus-\nmenen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 2\nhaltsplan für das Haushaltsjahr 1999 wird in Einnahmen\nzu. Der Bund darf den durch die Mitübernahme der Schul-\nund Ausgaben auf 485 700 000 000 Deutsche Mark fest-\nden erhöhten Kreditrahmen nur zur Anschlußfinanzierung\ngestellt.\nder mitübernommenen Kredite in Anspruch nehmen. Inso-\n§2                                 weit wird das jeweilige Sondervermögen Mitschuldner\nentsprechend dem Kreditanteil, der zur Anschlußfinanzie-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-         rung seiner vom Bund mitübernommenen Kredite dient.\ntigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr           Im Verhältnis zum Bund trägt das jeweilige Sonderver-\n1999 Kredite bis zur Höhe von 53 500 000 000 Deutsche          mögen die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere\nMark aufzunehmen.                                              Kreditkosten für die ihm zuzurechnenden Kreditanteile.\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Be-          Bei Tilgung der gemeinsam aufgenommenen Kredite darf\nträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1999 fällig werden-     der Bund den erhöhten Kreditrahmen, der durch die Betei-\nden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungs-        ligung von Sondervermögen entsteht, nur für weitere ge-\nübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.                    meinsame Kreditaufnahmen in Anspruch nehmen.\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-            (8) Der Bund wird ermächtigt, die im folgenden Haus-\ntigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die       haltsjahr fällig werdenden Kredite des Fonds Deutsche\nKreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite        Einheit und des ERP-Sondervermögens zum Zwecke\nbis zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 festgestellten       einer gemeinsamen Kreditaufnahme als eigene Schulden\nBetrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kredit-       in Form eines Schuldbeitritts bis zur Höhe der in § 2 Abs. 7\nermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.         genannten Beträge mitzuübernehmen, wenn bis zum\nBeginn des folgenden Haushaltsjahres noch kein neues\n(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren\nHaushaltsgesetz in Kraft getreten ist. Die so in Anspruch\nder Nettobetrag anzurechnen.\ngenommene Kreditermächtigung wird auf die Kredit-\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-         ermächtigung für die gemeinsame Kreditaufnahme des\ntigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege           folgenden Haushaltsjahres angerechnet.\nder Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betra-\n(9) Der Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 ist in Höhe\nges der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligatio-\nder über 1⁄2 vom Hundert des in § 1 festgelegten Betrages\nnen und Bundesschatzanweisungen aufzunehmen, des-\nliegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1\nsen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger\nder Bundeshaushaltsordnung im Haushaltsjahr 1999 ge-\nveröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der\nsperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung\nBundesrepublik Deutschland ergibt.\ndes Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ntigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haus-         (10) Die im Haushaltsplan ausgebrachten Verpflich-\nhaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zins-        tungsermächtigungen sind in Höhe von 10 vom Hundert\nstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit       gesperrt. Das Bundesministerium der Finanzen hat vor der\neinem Vertragsvolumen von höchstens 20 000 000 000 DM          Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Haushaltsaus-\nabzuschließen. Auf diese Höchstgrenze werden zusätz-           schusses des Deutschen Bundestages einzuholen, wenn\nliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus be-      die beantragte Aufhebung einen Betrag von 2 000 000 DM\nreits bestehenden Verträgen verringern oder ganz aus-          überschreitet.\nschließen.\n§3\n(7) Der Bund wird ermächtigt, die aufgenommenen und\nim Haushaltsjahr 1999 fällig werdenden Kredite                    Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nKassenverstärkungskredite bis zu 10 vom Hundert des in\n– des Fonds Deutsche Einheit bis zur Höhe von                  § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit-\n11 600 000 000 DM       ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf\n– des ERP-Sondervermögens bis zur Höhe von                     Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze\n3 188 000 000 DM      aufgenommen sind.","1388              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999\n§4                                   sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteil-\nMehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 fließen            zeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt\ndem Erblastentilgungsfonds (Kap. 3209 Tit. 629 21) ge-            geändert durch das Gesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I\nmäß § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes vom            S. 388),\n23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 984), das zuletzt durch        2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadensersatz-\nArtikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384)        leistungen Dritter,\ngeändert worden ist, zu. Sie vermindern die Ermächtigung      3. Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um Er-\nnach § 2 Abs. 2.                                                  stattungen und Beiträge Dritter handelt,\n§5                               4. Titel 553 04 im Kapitel 1415 und Titel 522 01 im Kapi-\ntel 1417 aus Schadensersatzleistungen Dritter inso-\n(1) Auf die in Teil IV des Gesamtplans aufgeführten            weit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie\nKapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts            aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an\nsind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall         andere Bedarfsträger,\nkeine andere Regelung getroffen ist.\n5. Titel 527 01 aus nachträglich gewährten Preisnach-\n(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegen-        lässen.\nseitig deckungsfähig:\n(3) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus\n1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel         Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung\nder Gruppe 411,                                           Behinderter und Schwerbehinderter zur Verstärkung der\n2. Ausgaben bei den Titeln 511.1, 513.1, 514.1, 515.1,        Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.\n516.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3,      (4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord-\n527.1, 527.3, 539.9 und der entsprechenden Titel der      nung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im\nTitelgruppen 55 und 56 sowie Titel 532 55, 532 56         Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software un-\nund 546 88,                                               entgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im In-\n3. Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 711,                    land abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das\ngilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Soft-\n4. Ausgaben der Hauptgruppe 8.\nware. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist\n(3) Bei den Ausgaben der Hauptgruppen, Gruppen und         die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.\nTitel des Absatzes 2 dürfen zusätzliche Mehrausgaben\n(5) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5\njeweils bis zur Höhe von 20 vom Hundert ihrer veran-\nAbs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:\nschlagten Ausgaben aus Einsparungen bei anderen Aus-\ngaben der Hauptgruppen, Gruppen und Titel des Ab-             1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungs-\nsatzes 2 geleistet werden.                                        fähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis\n525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen,\n(4) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben\nsoweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehraus-\nder Titel der Gruppe 411 und die Ausgaben der in Absatz 2\ngaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert\nNr. 2 aufgeführten Titel der Hauptgruppe 5 sind übertrag-\nbetragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweck-\nbar.\nmäßig erscheint.\n(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der\n2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist,\nFinanzen.\nkann das Bundesministerium der Finanzen in beson-\n(6) Die für die Universitäten der Bundeswehr, für die          ders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß Mehr-\nBundeswehrkrankenhäuser sowie für das Flugmedizini-               ausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 sowie\nsche Institut der Bundeswehr vorgesehenen Ausgaben                bei dem Titel 522 01 im Kapitel 1417 bis zur Höhe\nsind je für sich gegenseitig deckungsfähig und übertrag-          von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Einsparungen\nbar. Der Umfang der in die Deckungsfähigkeit und Über-            anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 des-\ntragbarkeit einzubeziehenden Ausgaben für die einzelnen           selben Einzelplans gedeckt werden.\nEinrichtungen wird zwischen dem Bundesministerium der\n3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 – einschließlich\nFinanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung\nder entsprechenden Titel in den Titelgruppen – können\nim Einzelnen einvernehmlich festgelegt.\ngegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Ober-\ngruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt wer-\n§6                                   den.\n(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind       (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nhinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungs-       tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\ngruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen         schen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die\nbedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der          Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-\nFinanzen.                                                     pen 551, 553 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420\n(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah-    sowie bei Titel 522 01 im Kapitel 1417 anzuordnen, falls\nmen den Ausgaben bei folgenden Titeln – einschließlich        dies auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaft-\nder entsprechenden Titel in Titelgruppen – zu:                lich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für\n1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 01 aus        übertragbare Ausgaben.\nPersonalkostenzuschüssen für die berufliche Einglie-         (7) Bei Titel 547 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattun-\nderung Behinderter und Schwerbehinderter sowie für        gen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruch-\nArbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß-             nahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn – Berlin den\nnahmen zur Eingliederung arbeitsloser Arbeitnehmer        Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999                 1389\nobersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nach-           (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen\ngeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammen-            Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne\nhang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn – Berlin den        des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen\nAusgaben zu.                                                  Förderung geleistet werden, für andere als Projektauf-\n(8) Innerhalb eines Kapitels können mit Einwilligung des   gaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hin-\nBundesministeriums der Finanzen die Einnahmen aus der         sichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen\nVeräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Verstärkung         Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die\nder Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraft-       Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent-\nfahrzeugen herangezogen werden.                               sprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Das\nBundesministerium der Finanzen kann Abweichungen in\n(9) Die Ausgaben für Aufwandsentschädigungen nach          den Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs und, soweit\n§ 17 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung              dies wegen Bewilligung von Altersteilzeit unabweisbar\nder Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I              erforderlich ist, auch hinsichtlich der Zahl der Stellen zu-\nS. 3434) sind gesperrt. Das Bundesministerium der Finan-      lassen. Im letztgenannten Fall kann das Bundesministe-\nzen entscheidet auf Antrag über die Aufhebung der Sperre.     rium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bun-\n(10) Im Bundeshaushalt 1999 werden die Ausgaben des        desbehörden übertragen. Satz 1 gilt nicht für die Max-\nFesttitels 513.1 – Leistungsentgelte für Post- und Fern-      Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaf-\nmeldedienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehgebüh-            ten e.V. (MPG), das Deutsche Zentrum für Luft- und\nren – in Höhe von 10 vom Hundert gesperrt. Die Auf-           Raumfahrt e.V. (DLR), das Forschungszentrum Karlsruhe\nhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushalts-      GmbH (FZK) und das Hahn-Meitner-Institut Berlin GmbH\nausschusses des Deutschen Bundestages.                        (HMI). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Wismut\nGmbH, die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwal-\n§7                               tungsgesellschaft mbH (LMBV), die Gesellschaft zur Ver-\nwahrung und Verwertung von stillgelegten Bergwerksbe-\n(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundeshaus-\ntrieben mbH (GVV) und die Energiewerke Nord GmbH\nhaltsordnung wird auf 10 000 000 Deutsche Mark festge-\n(EWN). Bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte\nsetzt.\nSonderaufgaben und der VK Service Gesellschaft für Ver-\n(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaus-     mögenszuordnung und Kommunalisierung mbH werden\nhaltsordnung wird auf 20 000 000 Deutsche Mark fest-          die Stellen gemäß eigenen Vergütungssystemen aus-\ngesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver-         gewiesen. Die auf die einzelnen Vergütungsgruppen ent-\npflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur         fallenden Stellen sind bezüglich Zahl und Wertigkeit nach\nin einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf     Maßgabe des Haushaltsvermerks zum Stellenplan ver-\n10 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. Wenn überplan-          bindlich.\nmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplan-\nmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächti-                                         §9\ngungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1\ngenannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.                      (1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist\nstets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.\n§8                                  (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-\n(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für          gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5\nZuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-            gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im übrigen\nordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines          nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die\nnicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung       Rückzahlung zuviel geleisteter Personalausgaben ist stets\naußerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde-        beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.\nrung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirt-              (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,\nschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem            solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder\nzuständigen Bundesministerium und dem Bundesministe-          durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der\nrium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministerium der    Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der\nFinanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilli-       Haushalt der Europäischen Union betroffen sind.\ngung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-\ntages einzuholen, wenn die Zuwendung des Bundes den\n§ 10\nBetrag von 2 000 000 Deutsche Mark im Haushaltsjahr\nüberschreitet.                                                   (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-     tigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-\ntionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt      stungen zu übernehmen\nwerden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäf-            1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-\ntigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer              fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten\ndes Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifver-                von Kreditgebern für Kredite an ausländische\ntraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren                  Schuldner, auch in Form von Rückversicherungen\nArbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeit-             gegenüber anderen staatlichen Exportversicherern,\nnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entspre-                   soweit entsprechende Rückversicherungsabkom-\nchendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung,                    men bestehen. Die Gewährleistungen werden nach\nwenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers                      Richtlinien übernommen, die das Bundesministe-\nüberwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.               rium für Wirtschaft und Technologie im Einverneh-\nDas Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen                 men mit dem Bundesministerium der Finanzen,\nzwingender Gründe Ausnahmen zulassen.                                 dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam-","1390             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999\nmenarbeit und Entwicklung und dem Auswärtigen           (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten\nAmt festlegt;                                         für Ausführer und Investoren im Inland sowie für Kreditge-\nb) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-        ber, soweit sie deren Geschäfte oder Projekte finanzieren\nführung ein besonderes staatliches Interesse der      und bei denen keine Zweifel an einer ordnungsgemäßen\nBundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten         Durchführung der betreffenden Kreditverträge bestehen.\nvon Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für\nKredite an ausländische Schuldner;                                                § 11\nc) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a             Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\noder b gedeckter Forderungen deutscher Gläu-          Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen\nbiger. Dabei können die Selbstbeteiligungen nach-     für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf\nträglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürg-       dem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 10 000 000 000\nschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-      Deutsche Mark zu übernehmen.\ngen für bisher ungedeckte Forderungen übernom-\nmen werden, wenn andernfalls die Umschuldungs-                                    § 12\nmaßnahmen nicht durchgeführt werden können;\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\n2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies       Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen\nder Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben dient    bis zur Höhe von 102 500 000 000 Deutsche Mark zu über-\noder im besonderen staatlichen Interesse der Bun-     nehmen\ndesrepublik Deutschland liegt;\n1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der\nb) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a                freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung\ngedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Dabei           nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft-\nkönnen die Selbstbeteiligungen nachträglich er-            liches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen\nmäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,               besteht;\nGarantien oder sonstige Gewährleistungen für bis-\nher ungedeckte Forderungen übernommen wer-             2. zur Förderung des Verkehrswesens;\nden, wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnah-          3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung\nmen nicht durchgeführt werden können;                      von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun-\n3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-             gen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung\nrungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwi-             nicht möglich ist;\nschen der Bundesrepublik Deutschland und dem               4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-\nLand, in dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinba-             dere des öffentlich geförderten sozialen Woh-\nrung über die Behandlung von Kapitalanlagen besteht                nungsbaues,\noder, solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechts-\nb) zur Förderung der Modernisierung und Instand-\nordnung des betreffenden Landes oder in sonstiger\nsetzung von Wohnungen,\nWeise ein ausreichender Schutz der Kapitalanlage\ngewährleistet erscheint. Die Gewährleistungen werden           c) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,\nnach Richtlinien übernommen, die das Bundesministe-                wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam-\nrium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen                menhang mit dem Bau von Wohnungen steht,\nmit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bun-               d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-\ndesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit                  gen durch kinderreiche Familien und Schwerbe-\nund Entwicklung und dem Auswärtigen Amt festlegt;                  hinderte,\n4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für Kre-           e) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-\ndite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Europäi-               gen zur Eigennutzung in den neuen Ländern;\nschen Gemeinschaft;\n5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-\n5. zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteili-          lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe von\ngung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeich-            Schuldverschreibungen erwachsen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nneten Kapital des Europäischen Investitionsfonds;              des DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBl. I\n6. für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch          S. 1421), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom\nförderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finan-             21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) geändert wor-\nziellen Zusammenarbeit. Die Gewährleistungen werden            den ist);\nnach Richtlinien übernommen, die das Bundesministe-        6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-\nrium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-           gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nlung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der             derungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten\nFinanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und             Fassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes vom\nTechnologie und dem Auswärtigen Amt festlegt und               14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert wor-\nder Genehmigung des Haushaltsausschusses des                   den ist;\nDeutschen Bundestages bedürfen.\n7. zur Förderung der Fischwirtschaft;\n(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Ab-\nsatz 1 Nr. 1 wird auf 220 000 000 000 Deutsche Mark, der      8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahm-\nHöchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 2             ter deutscher Auslandsvermögen;\nbis 5 auf insgesamt 55 000 000 000 Deutsche Mark und          9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der\nder Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1               Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aus-\nNr. 6 auf 2 650 000 000 Deutsche Mark festgesetzt.                händigung von Schuldverschreibungen nach § 252","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999               1391\nAbs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung                                   § 14\nder Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I                Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nS. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 2 des  Garantien, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen\nGesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180)          für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen bis zu\ngeändert worden ist;                                     einer Höhe von 3 500 000 000 Deutsche Mark zu über-\n10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-                nehmen. Schadensfälle aus der Inanspruchnahme sind\npflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten    aus Kapitel 0820 zu leisten.\nergeben, die in den Anwendungsbereich des Atom-\ngesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergan-                                   § 15\ngenen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch\neine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden            Gewährleistungen nach den §§ 10 bis 14 können auch\nwird;                                                    in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind\nauf der Basis des vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt\n11. für Kredite, die das vom Bundesministerium für Arbeit      ermittelten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zen-\nund Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-           tralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen.\ndesministerium der Finanzen beauftragte Kreditin-\nstitut im Zusammenhang mit der Gewährung von\nKapitalisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte                                   § 16\nnach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom               (1) Auf die Höchstbeträge der §§ 10 bis 14 werden\n27. April 1970 (BGBl. I S. 413), geändert durch Arti-    jeweils die Gewährleistungen auf Grund der entsprechen-\nkel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 910),    den Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1998 ange-\naufnimmt;                                                rechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen\nwerden kann oder soweit er in Anspruch genommen wor-\n12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung\nden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz\ndes deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut-\nerlangt hat.\nschen Steinkohlenbergbaugebiete;\n(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-\n13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche\nleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden\nAuslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei-\nErmächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund\nner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder\ndaraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und\nvermittelt werden, sowie zugunsten von Personen,\nKosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur\ndie von der Gesellschaft für Außenhandelsinforma-\nanzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei\ntionen (GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaft-\nder Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für\nlichem Informationsmaterial ins Ausland entsandt\nHauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.\nwerden, für ihre Verpflichtungen gegenüber den Zoll-\nbehörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang                (3) Soweit in den Fällen der §§ 10 bis 14 der Bund ohne\nmit der Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut sowie für         Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz\nihre sonstigen Verpflichtungen gegenüber Behörden        für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-\nund Personen des Aufnahmestaates, soweit dies            mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr\ngesetzlich vorgeschrieben oder nach den örtlichen        anzurechnen.\nUmständen unvermeidbar ist und im dienstlichen              (4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 10 bis 14 können\nInteresse des Bundes liegt;                              mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\n14. im Zusammenhang mit von institutionellen Zuwen-            schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen\ndungsempfängern des Bundes veranstalteten Aus-           Vorschriften verwendet werden.\nstellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur\nDeckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Ver-                                    § 17\nleihern;\nDas zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die\n15. zur Förderung von Einrichtungen im Sozial- und Ge-         Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital\nsundheitswesen;                                          der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-\n16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren            lung (Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der\nBedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.             Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungs-\nbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Ent-\nwicklung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der\n§ 13                             Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die Beteili-\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,         gung an der Auffüllung der Mittel der Internationalen Ent-\nim Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepu-            wicklungsorganisation (IDA), des Internationalen Fonds\nblik Deutschland an der Europäischen Investitionsbank,         für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines\nder Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-         Sonderprogramms für Subsahara-Afrika und des Sonder-\nlung (Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau        fonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interameri-\nund Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen, der       kanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, die\nInteramerikanischen und der Karibischen Entwicklungs-          Beteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF) und am\nbank, dem Sozialentwicklungsfonds des Europarates,             Multilateralen Fonds des Montrealer Protokolls über\ndem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der Mul-          Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, den Bei-\ntilateralen Investitions-Garantie-Agentur Gewährleistun-       trag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF), den Zu-\ngen in der Form von abrufbarem Kapital (Haftungskapital)       schuß für den Fonds zur Förderung kleiner und mittlerer\noder Garantien bis zur Höhe von 65 000 000 000 Deutsche        Unternehmen in der Russischen Föderation und zum\nMark zu übernehmen.                                            Multilateralen Sicherheitsfonds für die Verbesserung der","1392               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999\nSicherheit von Kernkraftwerken sowjetischer Bauart             handelt und die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1\neinschließlich des Aktionsprogramms Tschernobyl sowie          des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der\nder Sanierung des Sarkophags in Tschernobyl bei der            Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421),\nEuropäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung             zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. De-\nsowie freiwillige Beiträge zum Gemeinsamen Fonds für           zember 1997 (BGBl. I S. 3158), bei den Planstellen und\nRohstoffe durch Hingabe von unverzinslichen Schuld-            Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden\nscheinen zu erbringen.                                         des Schwerbehinderten aus der Planstelle oder Stelle fällt\ndiese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehin-\n§ 18                              derten besetzt wird oder wenn die Pflichtquote zu diesem\nZeitpunkt erreicht ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,         die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-            Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatz-\nschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen           stellen, die gemäß § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 oder auf\nder Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne     Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haus-\ndes § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur          haltsgesetze ausgebracht wurden.\nLeistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhö-\nhungsbetrages zu verpflichten.                                    (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ntigt zuzulassen, daß von einem kw-Vermerk mit Datums-\n§ 19                              angabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle\nweiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-         diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder\ntigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-      Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Vergütungs-\nschen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen           gruppe weg.\nzusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares,\nauf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis be-                                      § 20\nsteht.                                                            (1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Inter-\n(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet     esse des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienst-\nihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen      behörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen\nund Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu          oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit\nStellung nehmen.                                               bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundes-\ntages oder eines Landtages unter Wegfall der Dienst-\n(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen\nbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein\nund Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch\nunabweisbares Bedürfnis, ihre Planstelle neu zu besetzen,\nden Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.\nso kann das Bundesministerium der Finanzen für diese\n(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der      Beamten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgrup-\nBesoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19         pe ausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung beim\nund 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-               Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, bei der\ndungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgrup-         Bundesakademie für öffentliche Verwaltung und bei juri-\npe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ (kw)         stischen Personen des öffentlichen Rechts.\noder „künftig umzuwandeln“ (ku) versehen sind, nicht zu\n(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes-\nberücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der kw-Vermerk den\ndienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen\nZeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder den Zusatz\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen\nträgt „mit Wegfall der Aufgabe“. Satz 1 gilt entsprechend\nBundestages in besonderen Fällen zulassen, daß nur jede\nbei Anwendung anderer gesetzlicher Obergrenzen für den\nzweite freiwerdende Planstelle für die zurückkehrenden\nAnteil der Planstellen der Beförderungsämter.\nBeamten in Anspruch zu nehmen ist.\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ntigt, neue Planstellen und Stellen auszubringen, soweit ein\ntigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweis-\nunabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten\nbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten oder Arbeits-\noder einen Arbeitsplatz wieder zu besetzen, dessen bishe-\nplatz wiederzubesetzen, dessen bisheriger Inhaber dem-\nriger Inhaber für einen Zeitraum von mindestens sechs\nnächst zur Verwendung im Dienst einer öffentlichen zwi-\nMonaten zu einer Verwaltungseinrichtung eines anderen\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ohne\nDienstherrn in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsver-\nDienstbezüge beurlaubt und der auf diese Verwendung\ntrages genannten Gebiet abgeordnet worden ist. Über\nvorbereitet werden soll. Die Planstellen sind befristet bis\nden weiteren Verbleib der Planstellen und Stellen ist im\nzum Wegfall der Dienstbezüge des beurlaubten Beamten\nnächsten Haushaltsplan zu entscheiden.\nund in der Wertigkeit der Besoldungsgruppe des Beamten\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-         auszubringen, der als Ersatzkraft den Dienstposten oder\ntigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweis-      Arbeitsplatz des im Ausland verwandten Beamten wahr-\nbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten wiederzube-        nimmt. Das gleiche gilt, wenn Ersatz für Beamte gewon-\nsetzen, dessen bisheriger Inhaber gemäß § 14 des Deut-         nen werden soll, die ohne Wegfall der Dienstbezüge bei\nschen Richtergesetzes in einem Land als Richter kraft Auf-     einer bestehenden oder erwarteten Einrichtung dieser Art\ntrags verwendet werden soll.                                   verwendet werden oder künftig verwendet werden sollen\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-         oder die durch Teilnahme an zwischenstaatlichen oder\ntigt zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen kw-    überstaatlichen Konferenzen länger als ein Jahr an der\nVermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit Schwerbe-            Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben verhindert sind.\nhinderten wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine              (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn\nNeueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung          planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Bundes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999                1393\nmit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur Verwen-          gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der\ndung im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammen-           entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht.\narbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel- und Osteuro-         (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Richter, Soldaten und\npa oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, zur Ver-        Angestellte.\nwendung für eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Auf-\nbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuro-\npas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder                                         § 22\nzur Verwendung bei einer Auslandshandelskammer oder               Werden planmäßige Bundesrichter an einem obersten\nals Auslandskorrespondent der Gesellschaft für Außen-          Gerichtshof des Bundes zu Richtern des Bundesverfas-\nhandelsinformationen (GfAI) ohne Dienstbezüge länger als       sungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der\nein Jahr beurlaubt werden.                                     Finanzen für diese Richter im Einzelplan des abgebenden\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-         obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle der\ntigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamten Teilzeitbe-       bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.\nschäftigung nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985                                         § 23\n(BGBl. I S. 479), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes\n(1) Die Planstelle eines Beamten eines höheren Beförde-\nvom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist,\nrungsamtes kann mit Zustimmung des Bundesmini-\nbewilligt worden ist und ein unabweisbares Bedürfnis\nsteriums der Finanzen in ein anderes Kapitel umgesetzt\nbesteht, die Dienstposten dieser Beamten neu zu beset-\nwerden, wenn sonst die Weiterverwendung des Beamten\nzen. Die Planstellen sind in einer um zwei Stufen geringe-\nbei dieser Behörde im Rahmen des Verwendungsförde-\nren Wertigkeit als die Wertigkeit der Planstellen der teil-\nrungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2091)\nzeitbeschäftigten Beamten auszubringen. Die infolge der\nnicht möglich ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein\nBewilligung von Altersteilzeit in Form des Blockmodelles\nBerufssoldat nach seiner Entlassung im Rahmen des\nausgebrachten Planstellen dürfen erst ab Beginn der Frei-\nVerwendungsförderungsgesetzes bei einer Bundesver-\nstellungsphase in Anspruch genommen werden. Soweit\nwaltung als Beamter weiterverwendet werden soll. Die\nzwingende dienstrechtliche Regelungen dem entgegen-\numgesetzte Planstelle erhält den Vermerk ku. Gleichzeitig\nstehen, kann das Bundesministerium der Finanzen bezüg-\nist eine freie Planstelle einer niedrigeren Besoldungs-\nlich der Wertigkeit der auszubringenden Planstellen Aus-\ngruppe einzusparen. Ist eine solche Planstelle nicht frei, ist\nnahmen zulassen.\ndie nächste freiwerdende Planstelle einer niedrigeren\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter,       Besoldungsgruppe einzusparen. Trägt die umgesetzte\nSoldaten und Angestellte.                                      Planstelle einen kw-Vermerk, so entfällt dieser mit der\n(7) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1      Umsetzung. Das Nähere regelt das Bundesministerium\nbis 6 ausgebrachten Leerstellen, Planstellen und Stellen       der Finanzen.\nist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.                     (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte des Bun-\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-         desamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge,\ntigt, Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum       des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie oder\nBundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausgebracht           des Bundesamtes für Zivilschutz wegen des Personalab-\nworden sind, anzupassen, wenn der Bedienstete auf einer        baus dieser Einrichtungen bei einer anderen Verwaltung\nPlanstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des         des Bundes weiter verwendet werden sollen und dies nur\nBundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert wor-        bei gleichzeitiger Umsetzung der Planstelle oder Stelle\nden ist.                                                       möglich ist.\n(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\n§ 24\ntigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden\nzu übertragen.                                                    (1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-\nordnung können\n§ 21                              1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen\nfür Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der\n(1) Für planmäßige Beamte, die                                  Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet\n1. nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a Abs. 2 Nr. 2       worden sind,\ndes Bundesbeamtengesetzes sowie nach § 7 des              2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2\nDienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996           der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der\n(BGBl. I S. 1183) ohne Dienstbezüge mindestens für            Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449,\n1 Jahr beurlaubt werden oder                                  863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer\n2. nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung minde-                 obersten Dienstbehörde abgeordnet worden sind,\nstens für 1 Jahr ohne Unterbrechung Erziehungsurlaub      3. für Beamte der Zollverwaltung, die wegen Aufgaben-\nin Anspruch nehmen oder                                       rückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung mit\n3. im unmittelbaren Anschluß an einen Erziehungsurlaub             dem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines ande-\nnach Nummer 2 ohne Dienstbezüge beurlaubt werden              ren Dienstherrn abgeordnet worden sind,\noder                                                       4. für Beamte oder Arbeitnehmer der Bundeswehrver-\n4. nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst              waltung und Berufssoldaten, die wegen Personalab-\nvom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842) unter Wegfall           baus in einen anderen Organisationsbereich innerhalb\nder Besoldung für die Dauer der Tätigkeit des Ehepart-        ihres Ressorts oder zu einer Behörde eines anderen\nners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,            Dienstherrn abgeordnet worden sind,","1394             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999\n5. für Beamte, die zur Ausbildung an das Bundesverwal-       dungsdienst und beim Zollkriminalamt. Die Planstellen\ntungsamt abgeordnet worden sind,                         und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen\n6. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen      nach den Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksichtigen.\nfür Soldaten, die vom Bundesministerium der Vertei-         (3) Im Haushaltsplan erstmals ausgebrachte Planstellen\ndigung in den Geschäftsbereich anderer oberster Bun-     und Stellen sind bei den Berechnungen nach den Ab-\ndesbehörden kommandiert worden sind,                     sätzen 1 und 4 nicht zu berücksichtigen.\n7. für Beamte oder Arbeitnehmer im Geschäftsbereich             (4) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallenden\ndes Bundesministeriums des Innern, die wegen Ab-         Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahngruppen\nbaus von Personalüberhang mit dem Ziel der Verset-       und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen ent-\nzung zu einer anderen Behörde der Bundesverwaltung       sprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Ver-\noder zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn          gütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und\nabgeordnet worden sind, sofern die aufnehmende Be-       Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der\nhörde spätestens drei Monate nach Beginn der Abord-      Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen\nnung eine verbindliche Erklärung zur Übernahme des       innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis der\nBeamten oder Arbeitnehmers abgibt,                       Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts-\nvon der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben          plans 1999 orientieren. Dabei sind die obersten Bundes-\nfür die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden, im         behörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung\nFalle der Nummer 7 höchstens für die Dauer von vierund-      innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berück-\nzwanzig Monaten.                                             sichtigen. Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, Ausnahmen von der kegelgerechten Stellen-\n(2) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-\nkürzung zuzulassen, soweit ein finanzieller Ausgleich in\nordnung können bei Abordnung von Bediensteten deren\ngleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Plan-\nPersonalausgaben bis zu drei Jahren von der abordnen-\nstellen oder Stellen sichergestellt ist.\nden Verwaltung weitergezahlt werden, soweit dies erfor-\nderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und        (5) Soweit auf Grund eigener Einsparkonzepte der Res-\nvon Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der      sorts Planstellen und Stellen im Haushaltsplan 1999 in\nAusgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen              Abgang gestellt worden sind oder im Haushaltsvollzug\nnach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April         1999 zusätzlich eingespart werden, kann das Bundesmi-\n1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grundlage der personalwirt-    nisterium der Finanzen die gesetzliche Einsparquote für\nschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich       den betroffenen Bereich im Sinne von Absatz 4 Satz 3 her-\numzusetzen.                                                  absetzen. Dabei muß der verbleibende Teil dieser Quote\nzusammen mit der eigenen Einsparung die volle gesetz-\n§ 25                              liche Quote im finanziellen Umfang deutlich übersteigen.\nEs wird zugelassen, daß aus den Titeln der Gruppen 425       (6) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der\nund 426 Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes         jeweiligen Einsparungsquote auf Grund eines kw-Ver-\nund der Länder auch für solche Arbeitnehmer weiter-          merks wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten nicht\ngezahlt werden, die nach Beendigung des zusatzver-           angerechnet. Freie oder freiwerdende Planstellen oder\nsorgungspflichtigen Arbeitsverhältnisses in der Bundes-      Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, der nach Erreichen\nrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungs-    der jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird, sind nicht\nvertrages genannte Gebiet ein neues Arbeitsverhältnis im     einzusparen. Die unter die Sätze 1 und 2 fallenden Plan-\nöffentlichen Dienst in dem in Artikel 3 des Einigungsver-    stellen und Stellen sind bei der Berechnung der Ein-\ntrages genannten Gebiet begründen. Die Erstattungen          sparungsquoten nach den Absätzen 1 bis 4 nicht zu\ndurch die Arbeitgeber im letztgenannten Gebiet fließen       berücksichtigen. Die Regelung in Satz 2 vermindert die\nden Ausgaben der vorgenannten Titel zu; gleiches gilt        Einsparungsquote nicht.\nhinsichtlich der Erstattungen für die Arbeitnehmer, die\nohne Fortzahlung der Bezüge zu anderen Arbeitgebern in          (7) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum\ndiesem Gebiet beurlaubt werden.                              31. Dezember 1999 erbracht sein. Die betroffenen Plan-\nstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.\n§ 26                                 (8) Würde bei Wegfall einer freien oder freiwerdenden\nSoweit an Soldaten Leistungsprämien und -zulagen ge-      Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter über-\nzahlt sowie Leistungsstufen gewährt werden, sind die dar-    schritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten, ist\nauf entfallenden Ausgaben innerhalb der Gruppe 423 der       statt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren Besol-\nKapitel 1401 und 1403 zu finanzieren.                        dungsgruppe einzusparen.\n(9) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende Ein-\n§ 27                              sparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden kann,\n(1) Im Haushaltsjahr 1999 sind bei der Bundesverwal-      weil bis zum Jahresende 1999 nicht genügend Planstellen\ntung 1,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan ein-         in dieser Laufbahngruppe frei werden, ist sicherzustellen,\nschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen für     daß eine Planstelle der nächsthöheren oder der nächst-\nBeamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter kegel-   niedrigeren Laufbahngruppe eingespart wird. Satz 1 gilt\ngerecht einzusparen.                                         für Stellen für Angestellte entsprechend.\n(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe           (10) Soweit die Einsparung nach § 27 des Haushalts-\nder Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbe-     gesetzes 1998 im Haushaltsjahr 1998 mangels freier Plan-\namten im Bundesgrenzschutz und beim Bundeskriminal-          stellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haus-\namt sowie die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahn-   haltsjahr 1999 nachzuholen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999               1395\n(11) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der         erlassenen Bestimmungen sind auf die Anlagen E zu\nFinanzen.                                                     den Kapiteln 1004 und 6006 des Bundeshaushaltsplans\nentsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der\n§ 28                             Finanzen kann Änderungen der Anlagen E, die auf Grund\nFreie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bedien-   der endgültigen Feststellungen von Haushalts-, Nach-\nsteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bun-         trags- oder Berichtigungshaushaltsplänen der Europäi-\ndesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen              schen Union erforderlich werden, vornehmen und be-\nder Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.         kanntgeben. Der Haushaltsausschuß des Deutschen Bun-\ndestages ist unverzüglich zu unterrichten.\n§ 29\n§ 33\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nPlanstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleich-      Die Liquiditätshilfen an die Bundesanstalt für Arbeit\nwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unab-       nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf\nweisbares Bedürfnis besteht.                                  8 000 000 000 Deutsche Mark begrenzt. Der Ermächti-\ngungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen\n§ 30                             werden.\nDie Begrenzung auf 18 Monate in der Zweckbestim-\n§ 34\nmung des Titels 427 01 – einschließlich der entsprechen-\nden Titel in den Titelgruppen – gilt nicht für Arbeitsver-       Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgeset-\nträge, die gemäß dem Beschäftigungsförderungsgesetz           zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nin der Fassung von Artikel 4 des Arbeitsrechtlichen Ge-       mer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nsetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung           zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991\nvom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) befristet abge-      (BGBl. I S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3\nschlossen werden.                                             des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972\n(BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\n§ 31                             vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 537) geändert worden ist, für\nZwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-        Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische\ntigt,                                                         Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr,\n1. Regelungen zur Wiederbesetzung freier und freiwer-         Bau- und Wohnungswesen zu verwenden.\ndender Planstellen und Stellen zu treffen,\n2. Leerstellen von einem Kapitel in ein anderes Kapitel                                   § 35\numzusetzen,                                                  Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des\n3. mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-        Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Eini-\nschen Bundestages für Bedienstete des einfachen           gungsvertrages oder auf Grund eines Bundesgesetzes\nund mittleren Dienstes des Deutschen Bundestages,         Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen\ndes Bundesrates, des Bundespräsidialamtes und             Deckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufga-\ndes Bundeskanzleramtes bei konkretem Bedarf Plan-         ben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nstellen bzw. Stellen mit dem Vermerk „kw mit Aus-         Gebiet.\nscheiden des Planstellen-/Stelleninhabers, spätestens\n31.12. 2005“ auszubringen und                                                         § 36\n4. Planstellen für Beamte, denen ein Umzug nicht zu-             § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\ngemutet werden soll und die daher bei einer anderen       in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August\nBehörde oder Einrichtung verwandt werden sollen,          1994 (BGBl. I S. 2137) findet keine Anwendung.\nunter gleichzeitiger Ausbringung eines Vermerks „ku\nmit Ausscheiden des Planstelleninhabers“ an das bis-\n§ 37\nherige Amt anzupassen,\nZur wirtschaftlichen und schnellen Durchführung sowie\nsoweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parla-\nAbrechnung von Dienstreisen kann das Bundesmini-\nmentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin\nsterium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundes-\neinschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behörden-\nministerium der Finanzen unter Beteiligung des Bundes-\nverlagerungen nach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-Ge-\nrechnungshofes eine oder mehrere Behörden bestimmen,\nsetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grundlage\ndie in der Zeit ab 1. Oktober 1999 in einer Experimentier-\nder personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und\nphase folgende von den Vorschriften des Bundesreise-\nwirtschaftlich umzusetzen.\nkostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung ab-\n(2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienstrecht-   weichende Regelungen bei der Abrechnung von Dienst-\nlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183)    reisen und Dienstgängen anwenden:\nist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Möglichkeit\n1. Bei der Anwendung der §§ 5, 6, 10 und 14 in Verbin-\neiner unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mit-\ndung mit § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesreisekosten-\nflugmöglichkeit gleichsteht.\ngesetzes wird zur wirtschaftlichen Durchführung und\nAbrechnung von Dienstreisen und Dienstgängen auf\n§ 32                                 das Erfordernis der Notwendigkeit oder Unvermeid-\nDie Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der          barkeit von Aufwendungen verzichtet und statt dessen\nBundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Anwendung               auf deren Angemessenheit abgestellt.","1396             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999\n2. Bei Auslagen für Fahrkosten nach § 5 des Bundes-           4. Reisen im Rahmen der Aus- und Fortbildung können\nreisekostengesetzes und Nebenkosten nach § 14                   abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 6 der Trennungsgeld-\ndes Bundesreisekostengesetzes sowie einer Weg-                  verordnung nach den Vorschriften des Bundesreise-\nstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des                kostengesetzes wie Dienstreisen abgerechnet werden.\nBundesreisekostengesetzes bis zu einem Betrag von\n20 Deutschen Mark wird auf eine Überprüfung und                                         § 38\neinen Nachweis verzichtet; dennoch vorgelegte Belege\nsind nicht aufzubewahren.                                      § 2 Abs. 5, die §§ 4 bis 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\nund 3 sowie die §§ 9 bis 35 und 37 gelten bis zum Tage der\n3. Für Strecken, die der Dienstreisende ohne triftige Grün-   Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haus-\nde mit einem Privatkraftfahrzeug zurückgelegt hat,         haltsjahres weiter.\nwird unter Wegfall eines Kostenvergleichs nach § 6\nAbs. 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes einheit-                                    § 39\nlich eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von                 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in\n20 Pfennig je Kilometer als Auslagenersatz festgesetzt.    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. Juni 1999\nDer Bund esp räsid ent\nRo m an Herzo g\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999 1397\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1999\nTeil I:      Haushaltsübersicht\nEinnahmen\nAusgaben\nAnlage Verpflichtungsermächtigungen\nTeil II:     Finanzierungsübersicht\nTeil III: Kreditfinanzierungsplan\nTeil IV: Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG","1398               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999\nGesamtplan                                                        Einnahmen                                                     Teil I: Haushaltsübersicht\nSteuern und steuer-\nähnliche Abgaben\nEpl.                                                   Bezeic hnung\n1999\n1 000 DM\n1                                                                 2                                                                             3\n01       Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            –\n02       Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               –\n03       Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     –\n04       Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          –\n05       Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           –\n06       Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    –\n07       Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –\n08       Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –\n09       Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                –\n10       Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       –\n11       Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –\n12       Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         –\n14       Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –\n15       Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –\n16       Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . .                                                           –\n17       Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      –\n19       Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –\n20       Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              –\n23       Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . .                                                              –\n25       Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau . . . . . . . . . . . . . .                                                             –\n30       Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               –\n32       Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          –\n33       Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –\n60       Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        371 788 000\nSumme Haushalt 1999 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      371 788 000\nSumme Haushalt 1998 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    331 847 000\ngegenüber 1998 – mehr (+)/weniger (–) – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           + 39 941 000\nZu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 371,68 Milliarden DM. Zu den Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen\n(ohne Einnahmen aus Krediten = 53 500 Millionen DM) = 60 412 Millionen DM.\n*) Rechnerische Steigerungsraten wegen Neuorganisation der Ressorts ohne Aussagekraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999     1399\nTeil I: Haushaltsübersicht                    Einnahmen                                      Gesamtplan\nVerwaltungs-           Übrige                    Summe Einnahmen               gegenüber 1998\neinnahmen           Einnahmen                                                     mehr (+)\nweniger (–)    Epl.\n1999                1999              *)1999*)                1998\n1 000 DM            1 000 DM            1 000 DM              1 000 DM          1 000 DM\n4                   5                   6                     7                 8          9\n51                   –                   51                   53  –               2  01\n3 206                   –                3 206                2 899  +             307  02\n74                   –                   74                   74                  –  03\n5 574                   –                5 574                  943  +           4 631  04\n185 800               1 300             187 100               165 309  +         21 791   05\n299 418               3 097             302 515               353 014  –         50 499   06\n461 794                 400             462 194               442 098  +         20 096   07\n4 253 469             151 163           4 404 632             9 067 291  –      4 662 659   08\n1 346 015           1 766 732           3 112 747             1 665 413  +      1 447 334   09\n136 755             194 584             331 339             1 463 818  –      1 132 479   10\n24 118           2 162 092           2 186 210             2 109 541  +         76 669   11\n7 836 557           2 683 894          10 520 451             2 348 322  +      8 172 129   12\n409 552              70 300             479 852               557 734  –         77 882   14\n66 094               1 632               67 726               63 444  +           4 282  15\n269 846               1 501             271 347               807 943  –        536 596   16\n24 059             190 714             214 773               182 437  +         32 336   17\n103                   –                  103                  121  –              18  19\n663                   –                  663                  106  +             557  20\n20 163           1 721 993           1 742 156             1 887 962  –        145 806   23\n–                   –                     –           2 018 270  –      2 018 270   25\n90 153             670 550             760 703               762 438  –           1 735  30\n4 100 003         54 423 939           58 523 942           62 279 681   –      3 755 739   32\n9 998           1 860 402           1 870 400             1 668 600  +        201 800   33\n27 272 200            1 192 042        400 252 242           368 952 489   +     31 299 753   60\n46 815 665          67 096 335         485 700 000           456 800 000   +     28 900 000\n55 402 957          69 550 043\n– 8 587 292         – 2 453 708","1400              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999\nGesamtplan                                                             Ausgaben                     Teil I: Haushaltsübersicht\nSächliche     Militärische\nPersonal-                                Schulden-\nVerwaltungs- Beschaffungen,\nausgaben                                    dienst\nEpl.                    Bezeic hnung                                                ausgaben     Anlagen usw.\n1999         1999          1999           1999\n1 000 DM     1 000 DM      1 000 DM       1 000 DM\n1                                  2                                      3            4              5             6\n01      Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     19 224       11 598               –              –\n02      Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . .                  653 348      241 500               –              –\n03      Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         18 278         8 812              –              –\n04      Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . .                           204 518      907 757               –              –\n05      Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1 230 706      299 923               –              –\n06      Bundesministerium des Innern . . . . . . .                     3 998 207    1 149 426               –              –\n07      Bundesministerium der Justiz . . . . . . . .                     434 144      151 889               –              –\n08      Bundesministerium der Finanzen . . . . .                       3 317 983    1 186 948               –              –\n09      Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . .              804 531      348 837               –              –\n10      Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . .                   406 859      135 919               –              –\n11      Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . .              244 814      120 600               –              –\n12      Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . .                  2 096 837    2 643 424               –              –\n14      Bundesministerium der Verteidigung . . .                      23 866 349    5 417 223    15 561 012                –\n15      Bundesministerium für Gesundheit . . . .                         269 226      185 963               –              –\n16      Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit . . . .                        259 578      256 818               –              –\n17      Bundesministerium für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . . .                    2 475 975       66 672               –              –\n19      Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . .                      21 797         3 802              –              –\n20      Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . .                 133 030       19 097               –              –\n23      Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . . .                            57 491       28 306               –              –\n25      Bundesministerium für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau . . . . . . . . . . .                            –            –              –              –\n30      Bundesministerium für Bildung\nund Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              114 304       35 663               –              –\n32      Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              30 472      256 945               –     81 458 009\n33      Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      12 138 316             –              –              –\n60      Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . .                       92 200    1 752 605               –              –\nSumme Haushalt 1999 . . . . . . . . . . . . .                 52 888 187   15 229 727    15 561 012       81 458 009\nSumme Haushalt 1998 . . . . . . . . . . . . . .               52 472 151   14 001 570    14 775 260       56 490 422\ngegenüber 1998 – mehr (+)/weniger (–) –                        + 416 036   +1 228 157     + 785 752    + 24 967 587\n*) Rechnerische Steigerungsraten wegen Neuorganisation der Ressorts ohne Aussagekraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999      1401\nTeil I: Haushaltsübersicht                          Ausgaben                                   Gesamtplan\nZuweisungen          Ausgaben        Besondere                      Summe Ausgaben\nund Zuschüsse             für       Finanzierungs-                                   gegenüber 1998\n(ohne Investitionen)  Investitionen      ausgaben                                           mehr (+)    Epl.\n1999                1999             1999           *)1999*)          1998         weniger (–)\n1 000 DM            1 000 DM         1 000 DM         1 000 DM        1 000 DM         1 000 DM\n7                   8                9               10              11               12        13\n6 575               3 759            – 981          40 175          42 363   –         2 188  01\n156 798             120 593         – 12 358        1 159 881         977 141   +     182 740    02\n350                540            – 585          27 395          26 600   +           795  03\n1 455 217             371 372           – 8 889       2 929 975         996 156   + 1 933 819      04\n1 936 018             218 696         – 43 929        3 641 414       3 532 311   +     109 103    05\n1 385 811             841 603        – 149 369        7 225 678       8 700 691   – 1 475 013      06\n22 785             135 847         – 13 330          731 335         691 250   +       40 085   07\n2 212 518             985 522         – 93 842        7 609 129       7 888 655   –     279 526    08\n12 073 660            3 309 132        – 355 811      16 180 349      16 145 737    +       34 612   09\n9 847 887           1 202 662         – 46 558      11 546 769      11 537 364    +         9 405  10\n170 724 085            1 330 896           – 8 199    172 412 196     150 379 637    + 22 032 559     11\n17 725 278          25 652 207         – 161 799      47 955 947      42 590 481    + 5 365 466      12\n2 022 283             466 588        – 285 000      47 048 455      46 679 484    +     368 971    14\n191 962             966 655           – 6 093       1 607 713         718 153   +     889 560    15\n88 466             529 249           – 8 353       1 125 758       1 212 408   –       86 650   16\n9 266 973              42 316           – 3 911     11 848 025      11 720 260    +     127 765    17\n–             2 825            – 545          27 879          28 971   –         1 092  19\n18           11 112           – 3 600         159 657         116 013   +       43 644   20\n1 674 402           6 004 840           – 1 746       7 763 293       7 665 575   +       97 718   23\n–                 –                –               –     11 249 055    – 11 249 055     25\n9 862 083           5 121 630        – 203 435      14 930 245      14 928 421    +         1 824  30\n80        4 108 180           – 2 425     85 851 261      82 094 663    + 3 756 598      32\n4 676 075                    –                –     16 814 391      16 204 617    +     609 774    33\n18 148 115            6 770 160          300 000      27 063 080      20 673 994    + 6 389 086      60\n263 477 439          58 196 384      – 1 110 758      485 700 000     456 800 000    + 28 900 000\n261 849 024          58 137 508         – 925 935\n+ 1 628 415             + 58 876        – 184 823","1402             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nÜbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Fälligkeiten\nVerpflich-          von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                          Für künftige\nEpl.             Bezeic hnung                                   gung        2000          2001        2002       Folgejahre     Haushalts-\n1999                                                               Jahre\n1 000 DM    1 000 DM      1 000 DM    1 000 DM       1 000 DM       1 000 DM\n1                          2                                     3           4             5           6             7              8\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . .             157 829      97 285        42 502         842               –        17 200\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      13 450      13 450             –           –               –              –\n04   Bundeskanzler\nund Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . .              306 034    170 694         84 333      39 007        12 000                –\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . .           498 109    281 809       124 800       57 500               –        34 000\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . .               1 267 687     504 915       345 900     285 360         13 300         118 212\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . .                   51 682      22 304        21 578       7 800               –              –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . .                 1 006 606     634 571       228 058       25 553        93 424          25 000\n09   Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . .      4 789 038   1 540 974     1 578 188   1 053 850        392 800         223 226\n10   Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten . . . . . . . .             1 704 109     654 065       418 836     219 333        411 875                –\n11   Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . .        2 154 850   1 556 050       512 750       84 050               –         2 000\n12   Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen . . . . . . . . .              27 665 984   7 891 328     5 535 965   4 225 921    10 003 770            9 000\n14   Bundesministerium der Verteidigung .                  20 346 500   3 288 600     2 208 050   1 559 350    13 290 500                 –\n15   Bundesministerium für Gesundheit . .                      339 690    128 295       108 095       78 300        25 000                –\n16   Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit . . .                   468 047    150 343         83 908      45 818          3 978        184 000\n17   Bundesministerium für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . .                 415 155    199 795       135 610       59 750        20 000                –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . .               27 000      16 000         9 000       2 000               –              –\n23   Bundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .      7 563 432     341 042       253 226     203 031         31 304       6 734 829\n30   Bundesministerium für Bildung\nund Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . .      6 847 057   1 972 919     2 269 420   1 890 651        714 067                –\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         12 998       4 000         4 000         798          4 200               –\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . .                 413 500    160 000       131 500     122 000                –              –\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 048 757  19 628 439    14 095 719   9 960 914    25 016 218        7 347 467","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999                                                   1403\nGesamtplan: Teil II\nFinanzierungsübersicht                                                        Betrag für 1999     Betrag für 1998\n1 000 DM\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1.  Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       485 700 000           456 800 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rück-\nlagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)\n2.  Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        432 090 000           400 314 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen,\nEinnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)\n3.  Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             – 53 610 000         – 56 486 000\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4.  Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt\nAb 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermögen\nErblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Ausgleichsfonds\nzur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt.\nDie Einnahmen und Ausgaben sinken in 1999 entsprechend den Tilgungen des\nErblastentilgungsfonds (ELF) mit Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04\n(Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundes-\nbank, § 4 HG 1999).\nTilgungen des Erblastentilgungsfonds mit Länderbeiträgen nach dem Gesetz\nzur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (AKG) sind\nim Wirtschaftsplan des ELF berücksichtigt.\n4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           301 983 854           232 315 500\n4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt durch Kredite\nvom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          248 483 854           175 915 500\n4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . .                                                –                     –\nSaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  – 53 500 000         – 56 400 000\n5.  Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     O                     O\n6.  Anteil der Sondervermögen an der gemeinsamen Kreditaufnahme                                                             O                     O\n7.  Nettoneuverschuldung insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         – 53 500 000          – 56 400 000\n8.  Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . .                                                    –                     –\n9.  Rücklagenbewegung\n9.1 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               –                     –\n9.2 Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              –                     –\n10.  Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           –                     –\n11.  Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                – 110 000               - 86 000\n– 53 610 000         – 56 486 000","1404        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999\nGesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierungsplan                                                        Betrag für 1999     Betrag für 1998\n1 000 DM\n1.    Einnahmen\n1.1.  aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:\n1.1.1 mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         186 852 854          138 791 500\n1.1.2 ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       42 131 000            48 924 000\n1.1.3 weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         73 000 000            44 600 000\nSumme 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      301 983 854          232 315 500\n2.    Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\nDie Einnahmen und Ausgaben sinken in 1999 entsprechend den Tilgungen des\nErblastentilgungsfonds (ELF) mit Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04\n(Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundes-\nbank, § 4 HG 1999).\nTilgung des Erblastentilgungsfonds mit Länderbeiträgen nach dem Gesetz\nzur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (AKG) sind\nim Wirtschaftsplan des ELF berücksichtigt.\n2.1   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren . . . . .                                    101 092 939            90 030 850\n2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung . . . . . . .                                                 –                     –\n2.102 Bundesanleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         33 000 000            41 672 000\n2.103 Bundesschatzbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           12 985 227            13 965 436\n2.104 Schuldbuchkredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        –                    –\n2.105 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             11 967 918                360 015\n2.106 Bundesschatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                –                    –\n2.107 Obligationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       40 720 000            34 000 000\n2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz . .                                                        –                     –\n2.109 Ablösungsschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –                    –\n2.110 Altsparerentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           –                    –\n2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) . . . . .                                                 3 097                 3 170\n2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungs-\nansprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz)                                                      –                     –\n2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus Anschluß-\ngebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              –                     –\n2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen\nzur Aufbesserung von Versicherungsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1                     1\n2.115 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen . . . . . . . . .                                            307 296                 20 828\n2.116 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen . . . . .                                                  9 400                 9 400\n2.117 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungs-\numstellung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 Haushalts-\ngesetz 1994) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                –                     –\n2.118 Ausgleichsfonds Währungsumstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          2 100 000                       –\n2.2   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren . .                                       64 492 062            41 459 650\n2.201 Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              51 000 000            32 000 000\n2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          409 508                       –\n2.203 Finanzierungsschätze des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       3 665 924             4 484 650\n2.204 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              9 416 630             4 975 000\n2.3   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr . . .                                       82 898 853            44 425 000\n2.4   Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   –                     –\nSumme 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      248 483 854          175 915 500\n3.    Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   O                     O\n4.    Anteil der Sondervermögen an der gemeinsamen Kreditaufnahme                                                           O                     O\n5.    Zusammen (2.–4.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            248 483 854          175 915 500\nSaldo aus 1. und 5. (im Haushaltsplan veranschlagte\nNettoneuverschuldung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              53 500 000            56 400 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999                         1405\nGesamtplan: Teil IV\nFlexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG\nSumme\nEpl.             Bezeic hnung                                                    Kapitel                       1999\n1 000 DM\n1                          2                                                       3                            4\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . .                01, 03, 04                                       28 807\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . .         01, 03, 04                                     480 541\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01                                               20 205\n04   Bundeskanzler und Bundeskanzleramt .                      01, 02, 03, 05, 06, 07                         318 793\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     01, 03, 11                                   1 571 466\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . . .              01, 04, 06, 07, 08, 10, 11, 12, 14, 15, 16,\n17, 18, 19, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 34, 35,\n42                                           5 407 381\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . .            01, 03, 04, 05, 06, 07, 10, 11, 12             555 162\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . .                01, 03, 04, 05, 06, 08, 11, 12, 13           4 056 342\n09   Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10           1 105 318\n10   Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . .            01, 08, 10                                     504 062\n11   Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . .       01, 03, 04, 05, 06, 07                         306 306\n12   Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . .              01, 03, 05, 08, 11, 12, 13, 14, 16, 21, 27   1 616 837\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . .                  01, 04, 05, 06, 21                           9 820 304\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . .                01, 04, 05, 06, 10, 11, 12                     403 018\n16   Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit . . . . .               01, 05, 06, 07                                 346 551\n17   Bundesministerium für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . .             01, 03, 04                                     179 174\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . .            01                                               26 877\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . .          01, 03                                         159 318\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . . . .                  01                                               81 244\n30   Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13, 14                             135 429\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    03                                               54 021\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             27 177 156","1406               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999\nGesamtplan                                                        Einnahmen                                                     Teil I: Haushaltsübersicht\nSteuern und steuer-\nähnliche Abgaben\nEpl.                                                   Bezeic hnung\n1999\n1 000 EUR\n1                                                                 2                                                                             3\n01       Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            –\n02       Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               –\n03       Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     –\n04       Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          –\n05       Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           –\n06       Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    –\n07       Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –\n08       Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –\n09       Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                –\n10       Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       –\n11       Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –\n12       Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         –\n14       Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –\n15       Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –\n16       Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . .                                                           –\n17       Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      –\n19       Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –\n20       Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              –\n23       Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . .                                                              –\n25       Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau . . . . . . . . . . . . . .                                                             –\n30       Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               –\n32       Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          –\n33       Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –\n60       Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        190 092 186\nSumme Haushalt 1999 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      190 092 186\nSumme Haushalt 1998 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    169 670 677\ngegenüber 1998 – mehr (+)/weniger (–) – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           + 20 421 509\nZu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 190,04 Milliarden Euro. Zu den Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen\n(ohne Einnahmen aus Krediten = 27 354 Millionen Euro) = 30 888 Millionen Euro.\n*) Rechnerische Steigerungsraten wegen Neuorganisation der Ressorts ohne Aussagekraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999     1407\nTeil I: Haushaltsübersicht                    Einnahmen                                      Gesamtplan\nVerwaltungs-           Übrige                    Summe Einnahmen               gegenüber 1998\neinnahmen           Einnahmen                                                     mehr (+)\nweniger (–)    Epl.\n1999               1999               *)1999*)                1998\n1 000 EUR          1 000 EUR           1 000 EUR              1 000 EUR         1 000 EUR\n4                  5                    6                     7                 8          9\n26                   –                   26                   27  –               1  01\n1 639                   –                1 639                1 482  +             157  02\n38                   –                   38                   38                  –  03\n2 850                   –                2 850                  482  +           2 368  04\n94 998                 665               95 663               84 521  +         11 142   05\n153 090               1 583             154 673               180 493  –         25 820   06\n236 112                 205             236 316               226 041  +         10 275   07\n2 174 764             77 288            2 252 053             4 636 032  –      2 383 980   08\n688 207            903 316            1 591 522               851 512  +        740 010   09\n69 922             99 489              169 411               748 438  –        579 027   10\n12 331          1 105 460            1 117 791             1 078 591  +         39 200   11\n4 006 768          1 372 253            5 379 021             1 200 678  +      4 178 343   12\n209 401             35 944              245 344               285 165  –         39 820   14\n33 793                 834               34 628               32 438  +           2 189  15\n137 970                 767             138 738               413 095  –        274 357   16\n12 301             97 511              109 812                93 279  +         16 533   17\n53                   –                   53                   62  –               9  19\n339                   –                  339                   54  +             285  20\n10 309            880 441              890 750               965 300  –         74 549   23\n–                   –                     –           1 031 925  –      1 031 925   25\n46 094            342 847              388 941               389 828  –             887  30\n2 096 298         27 826 518           29 922 816            31 843 095  –      1 920 279   32\n5 112            951 208              956 320               853 142  +        103 179   33\n13 944 054            609 481         204 645 722           188 642 412   +     16 003 310   60\n23 936 469         34 305 811         248 334 467           233 558 131   +     14 776 335\n28 327 082         35 560 372\n– 4 390 613        – 1 254 561","1408              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999\nGesamtplan                                                             Ausgaben                     Teil I: Haushaltsübersicht\nSächliche     Militärische\nPersonal-                                Schulden-\nVerwaltungs- Beschaffungen,\nausgaben                                   dienst\nEpl.                    Bezeic hnung                                                ausgaben     Anlagen usw.\n1999         1999          1999          1999\n1 000 EUR    1 000 EUR     1 000 EUR     1 000 EUR\n1                                  2                                      3            4              5            6\n01      Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       9 829        5 930              –             –\n02      Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . .                  334 052      123 477               –             –\n03      Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           9 345        4 506              –             –\n04      Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . .                           104 568      464 129               –             –\n05      Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . .              629 250      153 348               –             –\n06      Bundesministerium des Innern . . . . . . .                     2 044 251      587 692               –             –\n07      Bundesministerium der Justiz . . . . . . . .                     221 974       77 660               –             –\n08      Bundesministerium der Finanzen . . . . .                       1 696 458      606 877               –             –\n09      Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . .              411 350      178 358               –             –\n10      Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . .                   208 024       69 494               –             –\n11      Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . .              125 171       61 662               –             –\n12      Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . .                  1 072 096    1 351 561               –             –\n14      Bundesministerium der Verteidigung . . .                      12 202 670    2 769 782     7 956 219               –\n15      Bundesministerium für Gesundheit . . . .                         137 653       95 081               –             –\n16      Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit . . . .                        132 720      131 309               –             –\n17      Bundesministerium für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . . .                    1 265 946       34 089               –             –\n19      Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . .                      11 145         1 944              –             –\n20      Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . .                  68 017         9 764              –             –\n23      Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . . .                            29 395       14 473               –             –\n25      Bundesministerium für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau . . . . . . . . . . .                            –            –              –             –\n30      Bundesministerium für Bildung\nund Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               58 443       18 234               –             –\n32      Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              15 580      131 374               –    41 648 819\n33      Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       6 206 222             –              –             –\n60      Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . .                       47 141      896 093               –             –\nSumme Haushalt 1999 . . . . . . . . . . . . .                 27 041 301    7 786 836     7 956 219      41 648 819\nSumme Haushalt 1998 . . . . . . . . . . . . . .               26 828 585    7 158 889     7 554 470      28 883 094\ngegenüber 1998 – mehr (+)/weniger (–) –                        + 212 716    + 627 947     + 401 749    + 12 765 725\n*) Rechnerische Steigerungsraten wegen Neuorganisation der Ressorts ohne Aussagekraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999     1409\nTeil I: Haushaltsübersicht                         Ausgaben                                   Gesamtplan\nZuweisungen          Ausgaben        Besondere                      Summe Ausgaben\nund Zuschüsse            für        Finanzierungs-                                   gegenüber 1998\n(ohne Investitionen)  Investitionen      ausgaben                                          mehr (+)    Epl.\n1999               1999             1999            *)1999*)          1998         weniger (–)\n1 000 EUR           1 000 EUR        1 000 EUR        1 000 EUR        1 000 EUR       1 000 EUR\n7                  8                9                10              11              12        13\n3 362              1 922            – 502           20 541          21 660   –        1 119  01\n80 170             61 658           – 6 319          593 038         499 604   +      93 433   02\n179               276            – 299           14 007          13 600   +          406  03\n744 041            189 879           – 4 545        1 498 072         509 326   +     988 746   04\n989 870            111 817          – 22 461        1 861 825       1 806 042   +      55 783   05\n708 554            430 305          – 76 371        3 694 430       4 448 593   –     754 162   06\n11 650             69 457           – 6 816          373 926         353 431   +      20 495   07\n1 131 242            503 889          – 47 981        3 890 486       4 033 405   –     142 919   08\n6 173 164          1 691 932        – 181 923         8 272 881       8 255 184   +      17 697   09\n5 035 145            614 911          – 23 805        5 903 769       5 898 961   +        4 809  10\n87 289 839             680 476           – 4 192      88 152 956       76 887 887   + 11 265 069    11\n9 062 791         13 115 765          – 82 727      24 519 486       21 776 167   + 2 743 319     12\n1 033 977            238 563        – 145 718       24 055 493       23 866 841   +     188 652   14\n98 149            494 243           – 3 115          822 011         367 186   +     454 825   15\n45 232            270 601           – 4 271          575 591         619 894   –      44 303   16\n4 738 128             21 636           – 2 000        6 057 799       5 992 474   +      65 325   17\n–            1 444            – 279           14 254          14 813   –          558  19\n9            5 681          – 1 841           81 631          59 317   +      22 315   20\n856 108          3 070 226             – 893        3 969 309       3 919 346   +      49 962   23\n–                –                –                –       5 751 550   – 5 751 550     25\n5 042 403          2 618 648        – 104 015         7 633 713       7 632 780   +          933  30\n41       2 100 479           – 1 240      43 895 053       41 974 335   + 1 920 718     32\n2 390 839                   –                –        8 597 062       8 285 289   +     311 772   33\n9 278 984          3 461 528        – 153 388       13 837 133       10 570 445   + 3 266 688     60\n134 713 875          29 755 339        – 567 922      248 334 467     233 558 131    + 14 776 335\n133 881 280          29 725 236        – 473 423\n+ 832 595           + 30 103          – 94 498","1410             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nÜbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Fälligkeiten\nVerpflich-         von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                         Für künftige\nEpl.             Bezeic hnung                                   gung       2000         2001        2002        Folgejahre     Haushalts-\n1999                                                               Jahre\n1 000 EUR  1 000 EUR    1 000 EUR   1 000 EUR      1 000 EUR       1 000 EUR\n1                          2                                     3          4            5           6              7               8\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . .              80 697     49 741       21 731          431               –          8 794\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       6 877      6 877            –            –               –              –\n04   Bundeskanzler\nund Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . .              156 473     87 274       43 119      19 944           6 136               –\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . .           254 679    144 087       63 809      29 399                –         17 384\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . .                  648 158    258 159      176 856     145 902           6 800          60 441\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . .                   26 425     11 404       11 033        3 988               –              –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . .                    514 669    324 451      116 604      13 065         47 767           12 782\n09   Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . .       2 448 596    787 887      806 915     538 825        200 835          114 134\n10   Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten . . . . . . . .                871 297    334 418      214 147     112 143        210 588                –\n11   Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . .         1 101 757    795 596      262 165      42 974                –          1 023\n12   Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen . . . . . . . . .              14 145 393   4 034 772    2 830 494   2 160 679      5 114 846            4 602\n14   Bundesministerium der Verteidigung .                  10 403 000   1 681 434    1 128 958     797 283      6 795 325                –\n15   Bundesministerium für Gesundheit . .                      173 681     65 596       55 268      40 034         12 782                –\n16   Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit . . .                   239 309     76 869       42 901      23 426           2 034          94 078\n17   Bundesministerium für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . .                 212 265    102 154       69 336      30 550         10 226                –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . .               13 805      8 181        4 602        1 023               –              –\n23   Bundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .       3 867 121    174 372      129 472     103 808         16 005       3 443 463\n30   Bundesministerium für Bildung\nund Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . .       3 500 845  1 008 737    1 160 336     966 675        365 097                –\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          6 646      2 045        2 045          408          2 147               –\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . .                 211 419     81 807       67 235      62 378                –              –\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 883 112  10 035 862    7 207 027   5 092 934    12 790 589        3 756 700","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999                                                   1411\nGesamtplan: Teil II\nFinanzierungsübersicht                                                        Betrag für 1999     Betrag für 1998\n1 000 EUR\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1.  Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       248 334 467           233 558 131\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rück-\nlagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)\n2.  Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        220 924 109           204 677 298\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen,\nEinnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)\n3.  Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             – 27 410 358          – 28 880 833\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4.  Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt\nAb 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermögen\nErblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Ausgleichsfonds\nzur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt.\nDie Einnahmen und Ausgaben sinken in 1999 entsprechend den Tilgungen des\nErblastentilgungsfonds (ELF) mit Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04\n(Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundes-\nbank, § 4 HG 1999).\nTilgungen des Erblastentilgungsfonds mit Länderbeiträgen nach dem Gesetz\nzur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (AKG) sind\nim Wirtschaftsplan des ELF berücksichtigt.\n4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           154 401 893           118 781 029\n4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt durch Kredite\nvom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          127 047 777             89 944 167\n4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . .                                                 –                    –\nSaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  – 27 354 116          – 28 836 862\n5.  Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     O                     O\n6.  Anteil der Sondervermögen an der gemeinsamen Kreditaufnahme                                                             O                     O\n7.  Nettoneuverschuldung insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         – 27 354 116          – 28 836 862\n8.  Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . .                                                    –                     –\n9.  Rücklagenbewegung\n9.1 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                –                    –\n9.2 Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               –                    –\n10.  Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            –                    –\n11.  Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  – 56 242              - 43 971\n– 27 410 358          – 28 880 833","1412        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999\nGesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierungsplan                                                        Betrag für 1999     Betrag für 1998\n1 000 EUR\n1.    Einnahmen\n1.1.  aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:\n1.1.1 mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          95 536 347            70 962 967\n1.1.2 ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       21 541 238            25 014 444\n1.1.3 weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         37 324 307            22 803 618\nSumme 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      154 401 893          118 781 029\n2.    Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\nDie Einnahmen und Ausgaben sinken in 1999 entsprechend den Tilgungen des\nErblastentilgungsfonds (ELF) mit Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04\n(Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundes-\nbank, § 4 HG 1999).\nTilgung des Erblastentilgungsfonds mit Länderbeiträgen nach dem Gesetz\nzur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (AKG) sind\nim Wirtschaftsplan des ELF berücksichtigt.\n2.1   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren . . . . .                                     51 687 999            46 032 043\n2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung . . . . . . .                                                  –                    –\n2.102 Bundesanleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         16 872 632            21 306 555\n2.103 Bundesschatzbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            6 639 241             7 140 144\n2.104 Schuldbuchkredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        –                    –\n2.105 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              6 119 099                184 073\n2.106 Bundesschatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                –                    –\n2.107 Obligationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       20 819 805            17 383 924\n2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz . .                                                         –                    –\n2.109 Ablösungsschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –                    –\n2.110 Altsparerentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           –                    –\n2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) . . . . .                                                 1 583                 1 621\n2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungs-\nansprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz)                                                      –                     –\n2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus Anschluß-\ngebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              –                     –\n2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen\nzur Aufbesserung von Versicherungsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1                     1\n2.115 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen . . . . . . . . .                                            157 118                 10 649\n2.116 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen . . . . .                                                  4 806                 4 806\n2.117 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungs-\numstellung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 Haushalts-\ngesetz 1994) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                –                     –\n2.118 Ausgleichsfonds Währungsumstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1 073 713                       –\n2.2   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren . .                                       32 974 268            21 197 982\n2.201 Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              26 075 886            16 361 340\n2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          209 378                       –\n2.203 Finanzierungsschätze des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1 874 357             2 292 965\n2.204 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              4 814 646             2 543 677\n2.3   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr . . .                                       42 385 510            22 714 142\n2.4   Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    –                    –\nSumme 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      127 047 777            89 944 167\n3.    Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   O                     O\n4.    Anteil der Sondervermögen an der gemeinsamen Kreditaufnahme                                                           O                     O\n5.    Zusammen (2.–4.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            127 047 777            89 944 167\nSaldo aus 1. und 5. (im Haushaltsplan veranschlagte\nNettoneuverschuldung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              27 354 116            28 836 862","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1999                         1413\nGesamtplan: Teil IV\nFlexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG\nSumme\nEpl.             Bezeic hnung                                                    Kapitel                       1999\n1 000 EUR\n1                          2                                                       3                            4\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . .                01, 03, 04                                       14 729\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . .         01, 03, 04                                      245 697\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01                                               10 331\n04   Bundeskanzler und Bundeskanzleramt .                      01, 02, 03, 05, 06, 07                          162 996\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     01, 03, 11                                      803 478\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . . .              01, 04, 06, 07, 08, 10, 11, 12, 14, 15, 16,\n17, 18, 19, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 34, 35,\n42                                           2 764 750\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . .            01, 03, 04, 05, 06, 07, 10, 11, 12              283 850\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . .                01, 03, 04, 05, 06, 08, 11, 12, 13           2 073 975\n09   Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10              565 140\n10   Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten . . . . . . . . . .            01, 08, 10                                      257 723\n11   Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . .       01, 03, 04, 05, 06, 07                          156 612\n12   Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen . . . . . . . . . . .              01, 03, 05, 08, 11, 12, 13, 14, 16, 21, 27      826 676\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . .                  01, 04, 05, 06, 21                           5 021 042\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . .                01, 04, 05, 06, 10, 11, 12                      206 060\n16   Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit . . . . .               01, 05, 06, 07                                  177 189\n17   Bundesministerium für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . .             01, 03, 04                                       91 610\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . .            01                                               13 742\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . .          01, 03                                           81 458\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . . . .                  01                                               41 539\n30   Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13, 14                               69 244\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    03                                               27 620\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             13 895 459"]}